52006DC0617

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie /* KOM/2006/0617 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.10.2006

KOM(2006) 617 endgültig

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie

1. EINFÜHRUNG

Im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen[1] zwischen der EU und der Republik Kasachstan (im Folgenden „Kasachstan“ genannt) ist in Artikel 18 festgelegt, dass die Europäische Atomgemeinschaft und Kasachstan ein Abkommen über den Handel mit Kernmaterial schließen sollten.

Am 27. Juni 2000 fasste der Rat einen Beschluss über Direktiven[2] für die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens über die kerntechnische Zusammenarbeit zwischen Euratom und Kasachstan.

Am 18. Januar 2001 übermittelte die Kommission den kasachsichen Behörden einen ersten Entwurf des Abkommens mit dem Vorschlag, die Verhandlungen aufzunehmen.

Die Verhandlungen endeten im September 2006 mit der Zustimmung beider Parteien zu dem Text.

Ziel des Abkommens ist es, die bereits bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der Kernfusion durch den Aufbau von Kooperationen zwischen der EU und Kasachstan, einem potenziell wichtigen Uranlieferanten, bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie abzurunden.

2. BEDEUTUNG DES ABKOMMENS

Die Bedeutung des Abschlusses dieses Abkommens liegt in erster Linie im wirtschaftlichen Bereich. Kasachstan beherbergt ungefähr 20 % der bislang entdeckten Uranvorräte der Welt, was das Land – mengenmäßig – zum drittgrößten Uranerzeuger der Welt macht. Es hat auch kerntechnische Tätigkeiten in mehreren Bereichen aufgebaut, hauptsächlich in der Uranindustrie und in der Forschung.

Für die Europäische Atomgemeinschaft begründet sich das Interesse an der Unterzeichnung des Abkommens darin, dass Kasachstan einer ihrer potenziell wichtigsten Lieferanten für Natururan ist. Derzeit machen die direkten Einfuhren von Uran aus Kasachstan in die EU nur 3 % der gesamten Uranimporte aus. Allerdings ist in den letzten Jahren der Umfang der Einfuhren von kasachischem Uran angestiegen (2005 verdreifachte er sich gegenüber dem Jahr 2004). Die Laufzeit des Abkommens ist vorerst auf zehn Jahre festgesetzt. Dies würde potenziell einige Hundert Millionen Euro im Handelswert ausmachen.

Die Erleichterung des Handels im kerntechnischen Bereich trägt zur Strategie der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Energieversorgungssicherheit und der Diversifizierung der Energiequellen bei. Das Abkommen würde europäischen im Bereich des Uranbergbaus und –handels tätigen Unternehmen einen leichteren Zugang zum kasachischen Markt verschaffen. Bislang ist es nur einem europäischen Unternehmen gelungen, eine Partnerschaft mit einem kasachischen Betrieb im Uranbergbau zu schließen.

Darüber hinaus würde der Abschluss des vorliegenden Abkommens die Nichtverbreitungsverpflichtung der Republik Kasachstan, der Gemeinschaft und der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Verschärfung und strengere Anwendung der Sicherungsmaßnahmen und der Ausfuhrkontrolle wie auch die Vereinbarungen zum physischen Schutz bekräftigen.

3. GRUNDZÜGE DES ABKOMMENS

Das Abkommen hat die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen Euratom und Kasachstan zum Ziel. Gegenstand der Zusammenarbeit werden in erster Linie nukleare Sicherheit, kontrollierte Kernfusion, kerntechnische Forschung und Entwicklung sowie Handel mit Kernmaterial und die Erbringung von Dienstleistungen des Kernbrennstoffkreislaufs sein (Artikel 3). Dieser Gegenstandsbereich kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien erweitert werden (Artikel 8).

Das vorliegende Abkommen baut auf zwei Abkommen auf (über nukleare Sicherheit bzw. über Kernfusion), die im Juni 2003[3] bzw. im April 2004[4] in Kraft traten (Artikel 4 und 5).

Das Abkommen legt die Verfahren und den Umfang der Zusammenarbeit zwischen Euratom und Kasachstan bei der kerntechnischen Forschung und Entwicklung fest (Artikel 6). Die Zusammenarbeit umfasst kerntechnische Tätigkeiten, hauptsächlich im Bereich von Medizin und Industrie. Es erstreckt sich außerdem auf die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Kernenergie. Diese Zusammenarbeit kann in Form von einem Austausch von Fachwissen, Sachverständigen und kerntechnischer Ausrüstung sowie in gemeinsamen Studien und Tätigkeiten erfolgen. Konkreten Projekten kann die Festlegung detaillierterer Vereinbarungen mit verschiedenen Bestimmungen vorangehen. Die Kosten, die bei diesen Kooperationstätigkeiten entstehen, werden von der Vertragspartei getragen, die sie verursacht.

Besonderes Augenmerk gilt dem Handel mit Kernmaterial (Artikel 7). Das Abkommen enthält eine Reihe von Vorschriften, mit denen Kriterien für den Handel mit Kernmaterial festgelegt werden wie auch die Art und Weise, wie Konfliktsituationen gelöst werden sollten. Es wird unterstrichen, dass Kernmaterial zu friedlichen Zwecken und im Einklang mit den Sicherungsübereinkünften (für die Gemeinschaft: die Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und die IAEO-Sicherungsmaßnahmen mit den Zusatzprotokollen[5] sowie eigenständige dreiseitige Übereinkommen zwischen Euratom, der IAEO und den Mitgliedstaaten[6], Frankreich[7] und dem Vereinigten Königreich[8]; für Kasachstan: die IAEO-Sicherungsmaßnahmen[9] mit den Zusatzprotokollen) verwendet werden soll. Transfers sollen gemäß den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial[10] erfolgen.

Darüber hinaus bekräftigt das Abkommen die Grundsätze des freien Verkehrs von Kernmaterial innerhalb der Gemeinschaft, gewährleistet, dass der diesbezügliche Handel und die Erbringung einschlägiger Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu marktbezogenen Preisen erfolgen, und beseitigt bürokratische Hindernisse wie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, die Verbringungen von Kernmaterial in das jeweilige Hoheitsgebiet der Vertragsparteien entgegenstünden.

Fragen des geistigen Eigentums (Artikel 10) werden in den Kooperationsabkommen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit bzw. der kontrollierten Kernfusion behandelt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) regelmäßig Konsultationen abzuhalten (Artikel 11). Auf das PKA wird auch zurückgegriffen, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen.

Die anfängliche Geltungsdauer des Abkommens beträgt 10 Jahre, bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen kann es vollständig oder teilweise ausgesetzt oder beendet werden (Artikel 3).

4. FAZIT

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie, dessen Abschluss vorgeschlagen wird,

- im Einklang steht mit den Verhandlungsdirektiven des Rates vom 26. Juni 2000;

- die eindeutige Verpflichtung der beiden Vertragsparteien zur Nichtverbreitung und zu einem hohen Maß an nuklearer Sicherheit bestätigt, um die friedliche und sichere Nutzung der Kernenergie zu gewährleisten;

- im Einklang steht mit der Gemeinschaftsstrategie zur Energieversorgungssicherheit;

- zusammen mit den bereits auf dem Gebiet der Kernfusion und der nuklearen Sicherheit unterzeichneten Abkommen zwischen den Vertragsparteien ein vollständiges Kooperationspaket für den Nuklearbereich darstellt;

- die handelspolitischen und allgemeinen politischen Beziehungen zwischen der EU und der Republik Kasachstan stärken wird.

Die Kommission empfiehlt daher dem Rat, das im Anhang beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu genehmigen.

ANHANG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER FRIEDLICHEN NUTZUNG DER KERNENERGIE

Die Europäische Atomgemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

und die Regierung der Republik Kasachstan, nachstehend „die Regierung von Kasachstan“ genannt,

beide nachstehend auch „die Vertragspartei" beziehungsweise „die Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT dessen, dass gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan, das am 1. Juli 1999 in Kraft trat, der Handel mit Kernmaterial Gegenstand eines zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Kasachstan zu schließenden Sonderabkommens sein soll,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, die am 1. Juni 2003 beziehungsweise am 13. April 2004 in Kraft traten, unterzeichnet haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Republik Kasachstan Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind (nachstehend „Nichtverbreitungsvertrag“ genannt),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Republik Kasachstan sich verpflichtet haben, die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags zu betreiben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Sicherheitsüberwachung im Nuklearbereich in der Gemeinschaft sowohl gemäß Kapitel VII von Titel II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend: „Euratom-Vertrag“ genannt) als auch gemäß den Sicherungsübereinkünften zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation (nachstehend „IAEO“ genannt) durchgeführt wird und in der Republik Kasachstan gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Kasachstan und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Nichtverbreitungsvertrag, das am 11. August 1995 in Kraft trat und nachstehend „Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen“ genannt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Regierung von Kasachstan erneut ihre Unterstützung für die IAEO und deren strengeres Sicherungssystem zum Ausdruck bringen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den Handel mit Kernmaterial untereinander und zwischen ermächtigten Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik von Kasachstan ansässig sind, im gegenseitigen Interesse der Produzenten, der Industrie des Kernbrennstoffkreislaufs, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Verbraucher erleichtern.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verpflichtungen der Regierung jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer zu berücksichtigen sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundlage für eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie durch ein Rahmenabkommen verstärkt werden sollte -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

1. „Kernmaterial“ Ausgangsmaterial oder besonderes Spaltmaterial gemäß der Definition des Artikels XX der IAEO-Satzung;

2. „Gemeinschaft“

a) die Rechtsperson, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurde, Vertragspartei dieses Abkommens,

b) sowie die Hoheitsgebiete, für die dieser Vertrag gilt,

3. „zuständige Behörden der Vertragsparteien“

a) für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission,

b) für die Regierung von Kasachstan der Ausschuss für Atomenergie des Ministeriums für Energie und Bodenschätze der Republik Kasachstan.

Bei Änderungen benachrichtigen sich die Vertragsparteien über diplomatische Kommunikationswege.

Artikel 2

ZIEL

Ziel des Abkommens ist die Bereitstellung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, um die gesamte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und der Reziprozität ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien zu stärken.

Artikel 3

GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT

1. Die Vertragsparteien können gemäß den Artikeln 4 bis 8 bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in folgenden Bereichen zusammenarbeiten:

a) nukleare Sicherheit (Artikel 4),

b) kontrollierte Kernfusion (Artikel 5),

c) Forschung und Entwicklung in anderen Bereichen der friedlichen Nutzung der Kernenergie als denen, die unter den Buchstaben a und b vorgesehen sind (Artikel 6),

d) Nuklearhandel und Dienstleistungen im Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs (Artikel 7),

e) sonstige für den Gegenstandsbereich des Abkommens relevante Bereiche (Artikel 8).

2. Die in diesem Artikel genannte Zusammenarbeit kann sowohl zwischen den Vertragsparteien als auch zwischen in der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ansässigen ermächtigten Personen und Unternehmen erfolgen.

Artikel 4

NUKLEARE SICHERHEIT

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit erfolgt gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, das am 1. Juni 2003 in Kraft getreten ist.

Artikel 5

KONTROLLIERTE KERNFUSION

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion erfolgt gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, das am 13. April 2004 in Kraft getreten ist.

Artikel 6

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG IN ANDEREN BEREICHEN DER FRIEDLICHEN NUTZUNG DER KERNENERGIE

1. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf andere als die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Tätigkeiten der kerntechnischen Forschung und Entwicklung, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und im beiderseitigen Interesse liegen, soweit sie unter deren jeweilige Programme fallen.

2. Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

a) Anwendungen von Kernenergie in Medizin und Industrie, einschließlich Stromerzeugung,

b) Umweltauswirkungen der Kernenergie,

c) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Kerntechnik, soweit diese unter ihre jeweilige Programme fallen.

3. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere auf folgende Weise:

a) Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachtagungen usw.,

b) Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen, unter anderem auch zu Ausbildungszwecken;

c) Austausch von Proben, Materialien, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken,

d) ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Tätigkeiten.

4. a) Soweit erforderlich werden Gegenstand und Bedingungen der Zusammenarbeit an konkreten Projekten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Durchführungsvereinbarungen unter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan festgelegt.

b) Diese Durchführungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, werden die Kosten, die bei Kooperationsmaßnahmen entstehen, von der Vertragspartei getragen, die sie verursacht.

Artikel 7

HANDEL MIT KERNMATERIAL UND

ERBRINGUNG ENTSPRECHENDER DIENSTLEISTUNGEN

1. Kernmaterial, das von einer Vertragspartei unmittelbar oder über ein Drittland zur anderen verbracht wird, unterliegt diesem Abkommen mit seinem Eintritt in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan, wenn die liefernde Vertragspartei die empfangende Vertragspartei vor bzw. gleichzeitig mit dem Transport entsprechend den in einer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegten Verfahren schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat.

2. Das in Absatz 1 genannte Kernmaterial unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens, bis

a) gemäß den Bestimmungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen nach der einschlägigen Vereinbarung im Sinne von Absatz 6 Buchstabe b festgestellt wird, dass es für kerntechnische Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung relevant sind, nicht mehr nutzbar bzw. praktisch nicht mehr rückgewinnbar ist;

b) es gemäß Absatz 6 Buchstabe e aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan verbracht wurde oder

c) sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass es nicht mehr unter dieses Abkommen fällt.

3. Bei jedem Transfer von Kernmaterial im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen Verpflichtungen zu beachten, welche die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Republik Kasachstan in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie eingegangen sind und die in Absatz 6 aufgeführt sind.

4. Beim Handel mit Kernmaterial und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kernmaterial zwischen den Vertragsparteien werden marktbezogene Preise zugrunde gelegt.

5. Die Vertragsparteien bemühen sich, Konfliktsituationen zu vermeiden, die beim Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen wirtschaftliche Schutzmaßnahmen erfordern. Treten beim beiderseitigen Handel mit Kernmaterial trotzdem Probleme auf, die die Lebensfähigkeit der Kernindustrie der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstans, einschließlich des Uranabbaus ernsthaft gefährden, kann jede Vertragspartei um Konsultationen bitten, die so früh wie möglich in einem Ad-hoc-Ausschuss geführt werden; das Verfahren für die Einberufung, der Zeitraum und die Ebene der Teilnehmer, die die Konsultationen führen sollen, werden von den Vertragsparteien festgelegt.

Kann im Rahmen der Konsultationen keine für beide Seiten akzeptable Lösung für die Probleme gefunden werden, kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan und den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts die zweckdienlichen wirtschaftlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, mit denen sie gelöst oder ihre Folgen begrenzt werden können.

Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags sowie des davon abgeleiteten Rechts.

6. Transfers von Kernmaterial unterliegen folgenden Bedingungen:

a) Das Kernmaterial wird für friedliche Zwecke verwendet und keinesfalls für Kernsprengkörper bzw. deren Entwicklung oder für Forschung in diesem Zusammenhang.

b) Das Kernmaterial unterliegt

1) in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den IAEO-Sicherungsmaßnahmen gemäß dem jeweils anwendbaren der nachstehenden Sicherungsübereinkommen in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, soweit dies der Nichtverbreitungsvertrag verlangt:

- Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, Euratom und der IAEO, das am 21. Februar 1977 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/193);

- Übereinkommen zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/290);

- Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO, das am 14. August 1978 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/263);

zu gegebener Zeit ergänzt durch Zusatzprotokolle, die auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Musterprotokoll im Zusatz zu dem/den Abkommen zwischen dem/den Staat(en) und der IAEO zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen) veröffentlichten Dokuments am 30. April 2004 in Kraft getreten sind;

2) in der Republik Kasachstan dem Sicherungsabkommen, das am 11. August 1995 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/504), ergänzt durch ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Kasachstan und der IAEO über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Nichtverbreitungsvertrag, das am 6. Februar 2004 auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Musterprotokoll im Zusatz zu dem/den Übereinkünften zwischen dem/den Staat(en) und der IAEO zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen) veröffentlichten Dokuments geschlossen wurde, wenn es in Kraft ist.

c) Wird die Anwendung eines der unter Buchstabe b genannten mit der IAEO geschlossenen Übereinkünfte aus irgendeinem Grund in der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan ausgesetzt oder beendet, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b Ziffern 1 oder 2 genannten Sicherungsübereinkünfte oder, wenn dies nicht möglich ist,

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b Ziffer 1 genannten Sicherungsübereinkünfte an oder, wenn dies nicht möglich ist,

treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b Ziffern 1 oder 2 genannten Sicherungsübereinkünfte.

d) Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.6/Part 1 (Guidelines for Nuclear Transfers: Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung genügen; in Ergänzung zu diesem Dokument greifen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder die Europäische Kommission und die Republik Kasachstan bei Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes auf die Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.4 berichtigt (Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities: Physischer Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen) in seiner möglicherweise geänderten Fassung zurück. Der internationale Transport unterliegt dem Internationalen Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (IAEO-Dokument INFCIRC/274/Rev.1) in seiner möglicherweise geänderten und von den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angenommenen Fassung und den IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series TS-R-1/ST-1, geändert) in ihrer möglicherweise geänderten und in das Recht der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan übernommenen Fassung.

e) Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien außerhalb der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan erfolgen nur unter den Bedingungen der Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (Guidelines for Nuclear Transfers) im IAEO-Dokument INFCIRC/254/Rev.6/Part 1 in seiner möglicherweise geänderten Fassung.

7. Verwaltungsvorschriften, die den Handel, Industriebetrieb oder Kernmaterialverbringungen im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan betreffen, dürfen nicht dazu verwendet werden, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie international und im eigenen Gebiet den Handel zu beschränken oder die kommerziellen Interessen einer der Vertragsparteien zu schädigen.

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, den freien Verkehr von Kernmaterial im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu behindern.

Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags sowie des davon abgeleiteten Rechts.

8. Ungeachtet der Aussetzung oder Beendigung dieses Abkommens aus irgendeinem Grund gilt Absatz 6 so lange weiter, wie sich Kernmaterial, das unter diese Bestimmungen fällt, in der Hoheitsgewalt einer der Vertragsparteien befindet, oder bis eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen wurde.

Artikel 8

SONSTIGE FÜR DEN GEGENSTANDSBEREICH DES ABKOMMENS RELEVANTE BEREICHE

1. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit bei anderen Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie vereinbaren.

2. Auf Gemeinschaftsseite müssten diese Tätigkeiten unter entsprechende Aktionsprogramme fallen und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise in den Bereichen Sicherungskontrolle im Nuklearbereich, sicherer Transport von Kernmaterial, Sicherheitsüberwachung und industrielle Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Aspekte der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

3. Ferner gilt für diese Zusammenarbeit Artikel 6 Absatz 4.

Artikel 9

GELTENDES RECHT

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit internationalen Übereinkommen, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben.

Artikel 10

GEISTIGES EIGENTUM

Die Nutzung und Verbreitung von Wissen und Rechten an geistigem Eigentum, Patenten und Urheberrechten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den Anhängen der Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit bzw. der kontrollierten Kernfusion, auf die in den Artikeln 4 bzw. 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird.

Artikel 11

KONSULTATION UND SCHLICHTUNG

1. Die Vertragsparteien halten im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens regelmäßige Konsultationen zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ab, es sei denn, die Vertragsparteien sehen spezielle Konsultationsmechanismen vor.

2. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können gemäß Artikel 88 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beigelegt werden.

Artikel 12

Bilaterale Kooperationsabkommen im Nuklearbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan, die in diesem Abkommen enthaltene Rechte und Pflichten behandeln, vor.

2. Enthalten die genannten bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan Rechte und Pflichten für die Republik Kasachstan und die jeweiligen Mitgliedstaaten, die über das vorliegende Abkommen hinausgehen, gelten diese Rechte und Pflichten weiterhin im Rahmen der jeweiligen bilateralen Abkommen.

Artikel 13

INKRAFTTRETEN UND GELTUNGSDAUER

1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien nach Abschluss ihrer entsprechenden Verfahren durch diplomatischen Notenwechsel festlegen, und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.

2. Anschließend verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei schriftlich um Beendigung des Abkommens ersucht. Das Abkommen läuft sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Kündigung der jeweiligen Vertragspartei aus.

3. Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden. Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um zu einer Einigung über Abhilfemaßnahmen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen zu gelangen. Maßnahmen zur Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit werden nur ergriffen, wenn die vereinbarten Maßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums durchgeführt wurden oder, wenn keine Einigung erzielt wurde, nach einem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitraum.

Artikel 14

In gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen in Form von Protokollen in das Abkommen aufgenommen werden, die dann Bestandteil des Abkommens sind.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kasachischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. {rumänisch und bulgarisch}

Geschehen zu ………………………………… am ………………

Für die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT | Für die Regierung der REPUBLIK KASACHSTAN |

[1] ABl. L 196 vom 28.7.1999.

[2] Beschluss 91114/1/00 (C) vom 19.6.2000.

[3] ABl. L 89 vom 26.3.2004.

[4] ABl. L 143 vom 7.6.2005.

[5] INFCIRC/540.

[6] Nicht veröffentlicht. INFCIRC 193 vom 14.9.1973.

[7] Nicht veröffentlicht. INFCIRC 290 vom Dezember 1981.

[8] Nicht veröffentlicht. INFCIRC 263 vom Oktober 1978.

[9] INFCIRC/504.

[10] IAEO-Dokument INFCIRC/274/Rev.1.