52006DC0568

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Nichtgewährung von Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit durch bestimmte Drittländer Bericht nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus /* KOM/2006/0568 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.10.2006

KOM(2006) 568 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Nichtgewährung von Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit durch bestimmte DrittländerBericht nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus

INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung 3

II. Ergebnisse seit dem ersten Bericht der Kommission über die Reziprozität 4

1. Die uneingeschränkte Gegenseitigkeit wurde inzwischen erreicht: 4

1.1 Uruguay 4

1.2 Costa Rica 4

2. Die Verwirklichung der Gegenseitigkeit ist im Gange: 5

2.1 Brasilien 5

2.2 Malaysia 6

3. Die Beseitigung der Probleme der fehlenden Gegenseitigkeit wurde angekündigt, aber noch nicht in die Tat umgesetzt: 7

3.1 Paraguay 7

3.2 Singapur 7

3.3 Brunei 8

4. Seit dem Bericht vom 10.1.2006 wurden Fortschritte bei der Verwirklichung der Gegenseitigkeit erzielt: 9

4.1 Kanada 9

4.2 Australien 11

5. Seit dem Bericht vom 10.1.2006 wurden keine Fortschritte bei der Verwirklichung der Gegenseitigkeit erzielt. 14

5.1 Vereinigte Staaten von Amerika 14

III. Schlussfolgerungen 16

I. EINLEITUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Anhang I der Verordnung; nachstehend „Negativliste“ genannt), sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Anhang II der Verordnung; nachstehend „Positivliste“ genannt)[1] bildet das Kernstück der gemeinsamen Visumpolitik der EU. Sie wurde erheblich geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Einführung eines neuen Gegenseitigkeitsmechanismus, der darauf abzielt, die Drittländer, die für Aufenthalte von weniger als 90 Tagen von Staatsangehörigen bestimmter Mitgliedstaaten der EU ein Visum verlangen, während die Gemeinschaft die Staatsangehörigen dieser Drittländer keiner Visumpflicht unterwirft, durch geeignete Maßnahmen dazu zu veranlassen, die Gegenseitigkeit zu gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 sieht die Möglichkeit vor, gegenüber diesen Ländern vorübergehend die Visumpflicht einzuführen. Darüber hinaus heißt es in einer vom Rat und von der Kommission anlässlich der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 abgegebenen gemeinsamen Erklärung[2], dass möglicherweise auch andere vorübergehende Maßnahmen – politischer, wirtschaftlicher und kommerzieller Art – ergriffen werden können.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 und im Anschluss an die Notifizierung der Fälle fehlender Gegenseitigkeit durch die Mitgliedstaaten übermittelte die Kommission dem Rat am 10. Januar 2006 einen Bericht über Reziprozitätsregelungen mit bestimmten Drittländern für die Befreiung von der Visumpflicht[3]. Dieser Bericht beschreibt, welche Demarchen die Kommission gegenüber den Drittländern der Positivliste unternommen hat, die weiter eine Visumpflicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten aufrechterhalten, und enthält eine Bestandsaufnahme der erzielten Ergebnisse. Angesichts der verzeichneten Fortschritte gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass es in diesem Stadium nicht angebracht war, zusammen mit dem Bericht einen Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht oder einen Vorschlag für Maßnahmen, wie sie in der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission genannt sind, vorzulegen. Mit Blick auf den zweiten vorzulegenden Bericht kündigte die Kommission allerdings an, sie werde überprüfen, ob die von bestimmten Drittländern angekündigten Lösungen in der Zwischenzeit in die Tat umgesetzt wurden und ob der Dialog mit weiteren Ländern die Aussicht auf eine gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht eröffnet hat.

Auf seiner Tagung vom 21. Februar 2006 billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen die Analyse der Kommission und forderte diese nachdrücklich auf, ihre Bemühungen gegenüber den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien zu verstärken und die Fortschritte mit den anderen betroffenen Drittländern weiterzuverfolgen.

In diesem Bericht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 851/2005 vorgelegt wird, wird eine Bestandsaufnahme der Demarchen vorgenommen, die die Kommission seit Annahme der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar gegenüber den Drittländern der Positivliste unternommen hat, die weiter eine Visumpflicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten aufrechterhalten.

II. ERGEBNISSE SEIT DEM ERSTEN BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE REZIPROZITÄT

Der Bericht der Kommission vom 10. Januar 2006 wurde den Behörden der betreffenden Drittländer in den Tagen nach seiner Annahme per Verbalnote übermittelt.

Nachdem der Rat am 21. Februar 2006 den in den Schlussfolgerungen der Kommission genannten Ansatz gebilligt hatte, konnte die Kommission ihre Demarchen und Arbeiten mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit aktiv wieder aufnehmen.

Die Kommission führte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen intensiven Dialog mit den Behörden der betreffenden Drittländer. Was Australien, Kanada und die Vereinigten Staaten betrifft, so veranstalteten die Kommissionsdienststellen am 23. März 2006 eine technische Sitzung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten, um eine Bestandsaufnahme des von ihnen mit den drei Ländern geführten Dialogs und seiner Ergebnisse vorzunehmen. Diese Sitzung diente der Vorbereitung der Kontakte auf hoher Ebene, die in den folgenden Wochen zwischen der Kommission und den Behörden der drei genannten Länder geplant waren.

1. Die uneingeschränkte Gegenseitigkeit wurde inzwischen erreicht:

1.1 Uruguay

Ergebnisse der Kontakte zu den uruguayischen Behörden:

Die estnischen Behörden teilten der Kommission am 16. Januar 2006 mit, Uruguay habe die Visumpflicht für estnische Staatsangehörige für Aufenthalte von bis zu drei Monaten aufgehoben.

Bewertung:

Die Gegenseitigkeit bei der Visumbefreiung ist gegenüber allen Mitgliedstaaten vollständig gewährleistet.

1.2 Costa Rica

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Die Kommission machte die Behörden Costa Ricas auf die Aufrechterhaltung der Visumpflicht für Staatsangehörige Islands aufmerksam, woraufhin ihr mitgeteilt wurde, Island würde demnächst derselbe Status zuerkannt wie den übrigen Ländern. Eine entsprechende Änderung der allgemeinen Bestimmungen wurde angekündigt.

In Beantwortung einer Verbalnote der Kommission vom 15. Juni 2006 bestätigten die Behörden Costa Ricas mit Note vom 20. Juli 2006, dass die Gegenseitigkeit inzwischen auch in Bezug auf Island gewährleistet ist.

Bewertung :

Die Gegenseitigkeit bei der Visumfreiheit ist gegenüber allen Mitgliedstaaten und an Schengen angeschlossenen Ländern vollständig gewährleistet.

2. Die Verwirklichung der Gegenseitigkeit ist im Gange:

2.1 Brasilien

Derzeitige Lage:

Aufrechterhaltung der Visumpflicht gegenüber Staatsangehörigen von: Österreich, Zypern, Estland, Lettland, Litauen und Malta.

Die Tschechische Republik unterrichtete den Rat und die Kommission, dass das von ihr am 29. April 2004 mit Brasilien geschlossene Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht am 3. Oktober 2005 in Kraft getreten ist.

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Die brasilianischen Behörden haben ihren politischen Willen geäußert und bekräftigt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die noch einer Visumpflicht unterliegen, davon zu befreien, und unterbreiteten der Kommission 2005 einen Entwurf eines diesbezüglichen Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft, das auf die Aufhebung der Visumpflicht gegenüber den oben genannten Mitgliedstaaten abzielt.

In ihrem ersten Bericht hob die Kommission hervor, dass wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Visumpflicht und -befreiung der Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Befreiung von der Visumpflicht, das nur für einige Mitgliedstaaten gilt, nicht möglich ist.

Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Februar 2006 zu dem Bericht der Kommission die von Brasilien eingegangene politische Verpflichtung und forderte die Kommission auf, ihm so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme von Verhandlungen mit Blick auf den Abschluss eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien vorzulegen. Die Kommissionsdienststellen arbeiten diese Empfehlung gegenwärtig aus. Damit wird zum ersten Mal ein bilaterales Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland ausgehandelt.

Bewertung :

Die brasilianischen Behörden haben ihren Willen zur Gewährleistung der uneingeschränkten Gegenseitigkeit auf dem Gebiet der Visa erneut bekräftigt. Sobald bestimmte Schwierigkeiten gemeinschaftsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der komplexen Situation ausgeräumt sind, vor allem hinsichtlich der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten im Rahmen einer Visumbefreiung, wird die Kommission die vorgenannte Empfehlung über die Aufnahme von Verhandlungen mit Brasilien vorlegen.

2.2 Malaysia

Derzeitige Lage: auf Aufenthalte von weniger als 30 Tagen beschränkte Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Zyperns, Griechenlands, Lettlands, Litauens, Portugals und Sloweniens.

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 an die Kommission bestätigte die Mission Malaysias bei der Europäischen Union die Absicht der malaysischen Behörden, die noch bestehenden Probleme bei der Gegenseitigkeit zu beheben.

Da die Kommission anschließend keine offizielle Mitteilung zu dieser Angelegenheit erhielt, erinnerte sie die malaysischen Behörden mit Verbalnote vom 1. Juni 2006 an die weiter fehlende Gegenseitigkeit in Bezug auf die genannten Mitgliedstaaten und forderte sie mit Blick auf den zweiten, im Juli 2006 vorzulegenden Bericht auf, den aktuellen Stand der Dinge mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 24. August 2006 übermittelten die malaysischen Behörden der Kommission ihre Zusage, die Angehörigen aller genannten Mitgliedstaaten wieder für Aufenthalte von bis zu drei Monaten von der Visumpflicht zu befreien. Dies soll in zwei Phasen geschehen. In der bereits angelaufenen ersten Phase werden alle Verwaltungsabsprachen getroffen, die notwendig sind, um den Staatsangehörigen Griechenlands, Portugals, Zyperns, Lettlands und Maltas einen visumfreien Aufenthalt von drei Monaten zu ermöglichen. Für die Staatsangehörigen Estlands, Litauens und Sloweniens bleibt der visumfreie Aufenthalt jedoch auf einen Monat beschränkt. Die malaysischen Behörden machen in ihrem Schreiben geltend, dass diese Mitgliedstaaten malaysischen Staatsangehörigen keinen oder nur einen auf 14 Tage beschränkten visumfreien Aufenthalt gewähren. Sie erklären, dass die Befreiung von der Visumpflicht für Aufenthalte von drei Monaten wiederhergestellt wird, sobald diese Mitgliedstaaten die Befreiung von der Visumpflicht für Aufenthalte von drei Monaten für malaysische Staatsangehörige eingeführt haben.

Bewertung:

Die Kommission begrüßt, dass Malaysia nun bereit ist, die Gegenseitigkeit durch Gewährung eines visumfreien Aufenthalts von drei Monaten für alle Mitgliedstaaten wiederherzustellen. Insbesondere begrüßt sie die Verwaltungsabsprachen zur Wiederherstellung der Gegenseitigkeit für die Staatsangehörigen Griechenlands, Portugals, Zyperns, Lettlands und Maltas. Ferner prüft die Kommission die Behauptungen in Bezug auf Estland, Litauen und Slowenien. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Berichts hatten bereits zwei dieser drei Mitgliedstaaten der Kommission bestätigt, dass diese Behauptungen auf sie nicht zutreffen, da sie malaysischen Staatsangehörigen einen visumfreien Aufenthalt von bis zu drei Monaten gewähren.

Die Kommission wird die Behauptungen Malaysias weiter prüfen und alle geeigneten Schritte unternehmen, um den malaysischen Behörden die derzeitige Lage in Bezug auf diese drei Mitgliedstaaten zu erläutern und die Befreiung von der Visumpflicht für Aufenthalte von drei Monaten so bald wie möglich auch für die Angehörigen dieser Mitgliedstaaten wiederherzustellen.

3. Die Beseitigung der Probleme der fehlenden Gegenseitigkeit wurde angekündigt, aber noch nicht in die Tat umgesetzt:

3.1 Paraguay

Derzeitige Lage:

Aufrechterhaltung der Visumpflicht gegenüber Staatsangehörigen von: Island.

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Die paraguayischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, das Problem werde durch ein Dekret der Exekutive beseitigt werden.

Da die Kommission noch keine offizielle Bestätigung der Unterzeichnung dieses Dekrets erhalten hat, erinnerte sie die paraguayischen Behörden mit Verbalnote vom 5. Juni 2006 offiziell an das Fortbestehen der fehlenden Gegenseitigkeit in Bezug auf isländische Staatsangehörige.

Bewertung :

Die konkrete Umsetzung der angekündigten Maßnahme muss überprüft werden. Es müsste auch geprüft werden, welches die am besten geeigneten Wege sind, um die vollständige Gegenseitigkeit herzustellen[4].

3.2 Singapur

Derzeitige Lage: auf Aufenthalte von weniger als 30 Tagen beschränkte Befreiung von der Visumpflicht mit Möglichkeit der Verlängerung um zweimal 30 Tage vor Ort.

In ihrem Bericht vom 10. Januar 2006, der anhand der bis Dezember 2005 vorliegenden Angaben erstellt wurde, hatte die Kommission die in Singapur geltende Regelung (Befreiung von der Visumpflicht für Aufenthalte von 30 Tagen; zwei Verlängerungen um 30 Tage in einem vereinfachten Verfahren) positiv beurteilt, vor allem angesichts der Gleichbehandlung aller von der Visumpflicht befreiten Staatsangehörigen, der Einfachheit des Verfahrens für die Verlängerung des visumfreien Aufenthalts und der Größe des Landes. Der Kommission wurden jedoch anschließend drei zusätzliche Einzelheiten mitgeteilt: Amerikanische und australische Staatsangehörige erhalten eine Visumbefreiung für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen; die Dauer der Befreiung von der Visumpflicht variiert je nach dem Verkehrsmittel, das für die Anreise nach Singapur genutzt wurde; die Verlängerung des Aufenthalts vor Ort wirft einige praktische Probleme auf.

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Mit Verbalnote vom 2. Juni 2006 lenkte die Kommission die Aufmerksamkeit der singapurischen Behörden auf die neuen oben genannten Einzelheiten und forderte sie mit Blick auf ihren zweiten Bericht auf, den aktuellen Stand der Dinge mitzuteilen.

Bewertung:

Die positive Bewertung, die im Bericht vom 10. Januar 2006 abgegeben wurde, ist aufgrund der anschließend bei der Kommission eingegangenen Informationen in Frage gestellt. Vor allem die Tatsache, dass die Staatsangehörigen von zwei Drittländern in den Genuss einer Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage kommen, stellt ein wichtiges Element für die Bewertung der Visumsbefreiungsregelung dar, die gegenüber den Bürgern der EU angewandt wird.

Eine abschließende Beurteilung kann daher erst nach Analyse der von den singapurischen Behörden vorzulegenden Angaben erfolgen.

3.3 Brunei

Derzeitige Lage:

Aufrechterhaltung der Visumpflicht gegenüber Staatsangehörigen von: Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Malta, Portugal und Tschechische Republik.

Auf Aufenthalte von bis zu 14 Tagen beschränkte Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von: Belgien, Zypern, Dänemark, Spanien, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Norwegen, Polen, Slowakei, Slowenien, Schweden.

Auf Aufenthalte von bis zu 30 Tagen beschränkte Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von: Deutschland, Österreich, Griechenland und den Niederlanden.

Im ersten Bericht der Kommission hieß es: „Zwar kann die Befreiung der Staatsbürger von Mitgliedstaaten von der Visumpflicht für Aufenthalte von weniger als 90 Tagen (die visumfreie Aufenthaltsdauer ist für die Staatsbürger sämtlicher Mitgliedstaaten die gleiche) nicht mit der vollständigen Reziprozität gleichgesetzt werden, doch hat Brunei angeboten, allen EU-Bürgern die gleichen Vorzugsbedingungen einzuräumen wie allen anderen asiatischen Partnerländern in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten würde somit gewährleistet.“

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Auf technischer Ebene wurde Kontakt aufgenommen. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Aufmerksamkeit der bruneiischen Behörden (Ministerebene) auf die Problematik gelenkt worden war und dass eine Beseitigung des Problems durchaus möglich sei.

Da die Kommission noch keine offizielle Bestätigung der Absicht erhalten hat, Maßnahmen zur Herstellung der Gegenseitigkeit zu ergreifen, erinnerte sie die bruneiischen Behörden mit Verbalnote vom 1. Juni 2006 offiziell an das Fortbestehen der fehlenden Gegenseitigkeit in den oben genannten Fällen. Mit Verbalnote vom 6. Juli 2006 beantragten die bruneiischen Behörden eine zusätzliche Frist von drei Wochen für die Mitteilung ihres Standpunktes zu dieser Thematik. Mit einer weiteren Verbalnote vom 10. Juli 2006 erklärten die bruneiischen Behörden, die bruneiische Regierung sei grundsätzlich einverstanden, den Staatsangehörigen sämtlicher Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Visumpflicht für Aufenthalte von bis zu 30 Tagen zu gewähren, und ersuchten um eine zusätzliche Frist von drei Wochen, um der Kommission das Datum des Inkrafttretens dieser Befreiung mitzuteilen.

Bewertung:

Angesichts der letzten Verbalnote der bruneiischen Behörden steht eine Lösung, die die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten garantiert, offenbar unmittelbar bevor. Eine abschließende Beurteilung kann erst abgegeben werden, wenn die bruneiischen Behörden ihre Absicht konkretisiert haben.

4. Seit dem Bericht vom 10.1.2006 wurden Fortschritte bei der Verwirklichung der Gegenseitigkeit erzielt:

4.1 Kanada

Derzeitige Lage:

Aufrechterhaltung der Visumpflicht gegenüber Staatsangehörigen von: der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei.

In ihrem ersten Bericht erklärte die Kommission, Kanada führe einen Dialog über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht, doch echte Fortschritte seien dabei bislang ausgeblieben. Sie hob hervor, dieser Dialog müsse fortgesetzt werden, sollte jedoch ergebnisorientierter werden. Sie äußerte den Wunsch, es sollte ein transparentes Verfahren mit klaren Bezugsgrößen geschaffen werden, das in letzter Instanz für alle EU-Bürger zur Befreiung von der Visumpflicht führt.

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Seit dem ersten Bericht fanden zahlreiche Sitzungen zwischen Kanada und den Mitgliedstaaten sowie zwischen Kanada und der Kommission statt.

Die kanadischen Behörden lieferten den betroffenen Mitgliedstaaten Informationen und Daten zur Nichterfüllung der Kriterien, die für die Befreiung von der Visumpflicht maßgebend sind, und erklärten sich bereit, die hierfür geltenden Kriterien und Voraussetzungen genauer zu erläutern.

Im Anschluss an diese zahlreichen Sitzungen richteten die kanadischen Behörden ein Schreiben mit Datum vom 28. Juni 2006 an die Kommission, worin es unter anderem heißt:

“…Ich möchte bestätigen, dass sich Kanada dafür einsetzt, die neuen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit zu sehen. Darüber hinaus teilen Kanada und die Europäische Kommission das strategische Interesse einer engen Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Migration. In diesem Zusammenhang unterstützen wir den Aufbau eines regelmäßigen und nachhaltigen Dialogs mit der Europäischen Kommission.

Um in dieser Hinsicht Fortschritte zu erzielen, schlagen wir einen Kooperationsrahmen zwischen Citizenship and Immigration Canada und der Generaldirektion Freiheit, Sicherheit und Justiz der Europäischen Kommission vor….

Ein Hauptelement dieses neuen Rahmens wäre eine Arbeitsgruppe, die über die Prüfung der Visumbedingungen informiert."

Kanada verpflichtet sich, den Prozess der Visumspflichtüberprüfung transparent zu gestalten und der Europäischen Kommission und den neuen Mitgliedsstaaten mehr Information über die Schwellenwerte in Bezug auf Visumbefreiung und Visumpflicht zu übermitteln. Wie wir in unserem Treffen im Mai besprochen haben, wird ein verstärkter Informationsaustausch bedeutend zur Fähigkeit Kanadas beitragen, die Bedingungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu bewerten.

Wie Sie wissen, basieren die Entscheidungen, die zur Visumbefreiung oder Wiedereinführung der Visumpflicht führen, derzeit auf Faktoren, die folgende Punkte umfassen:

- Beständig niedrige Ablehnungsquote von Visumanträgen für kanadische Visa von Staatsbürgern des betreffenden Landes über einen ausgedehnten Zeitraum;

- Kooperation und Informationsaustausch seitens des unter Überprüfung stehenden Staates in Bereichen der Migration und Strafverfolgung wie z.B. Rückführung und polizeiliche Untersuchungen;

- Geringes Ausmaß an organisierten Kriminalität in Kanada im Zusammenhang mit dem Ursprungsland;

- Geringes Ausmaß an Passmissbrauch oder Anzeichen von Korruption in Bezug auf die Ausstellung von Dokumenten des betreffenden Staates; und

- Kein Zustrom von nicht gutgläubigen Asylbewerbern aus dem Ursprungsland oder von Asylbewerbern, die mit Dokumenten des betreffenden Staates reisen.

Citizenship and Immigration Canada arbeitet derzeit daran, mehr Klarheit in Bezug auf diese Schwellenwerte zu schaffen.

Schließlich möchte ich Sie auch darüber informieren, dass Kanada Konsultationen begonnen hat, die Visumpflicht eines neuen Mitgliedsstaates aufzuheben und Versicherungen im Hinblick von verstärkter Zusammenarbeit und Bemühungen im Bereich der erlaubten Migration erhalten hat. Kanada erwartet, dass diese Konsultationen rasch beendet sein werden".

Bewertung:

Es wurden noch nicht alle Probleme der fehlenden Gegenseitigkeit in den Beziehungen zu Kanada gelöst. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die von den kanadischen Behörden in ihrem Schreiben vom 28. Juni eingegangenen Verpflichtungen und der Beginn ihrer Umsetzung greifbare Fortschritte darstellen.

- Der am 29. Juni zwischen Kanada und Estland aufgenommene Kontakt mündete in einen Beschluss der kanadischen Regierung über die Befreiung der estnischen Staatsangehörigen von der Visumpflicht für einen befristeten Aufenthalt ab 27. September 2006. Darin ist eine eindeutige Bekräftigung des Willens der kanadischen Regierung zu sehen, das gemeinsame Ziel der Gewährleistung der Gegenseitigkeit gegenüber allen Mitgliedstaaten zu verwirklichen.

- Die Schaffung eines neuen Rahmens für den Dialog auf diesem Gebiet mit größerer Transparenz hinsichtlich der Kriterien und Bedingungen, die die betreffenden Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um in den Genuss der Befreiung von der Visumpflicht zu gelangen, wird es letzteren ermöglichen, raschere Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels zu machen.

Folglich hält die Kommission es im gegenwärtigen Stadium nicht für erforderlich, Maßnahmen gegen Kanada in Betracht zu ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verwirklichung der oben genannten Verpflichtung der kanadischen Behörden. Was die zweite Verpflichtung anbelangt, so wird die Kommission gemeinsam mit Kanada anstreben zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat, der die objektiven Kriterien erfüllt, so rasch wie möglich in den Genuss der Befreiung von der Visumpflicht gelangt.

4.2 Australien

Derzeitige Lage:

Von den Staatsangehörigen von 14 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden) und den assoziierten Staaten Island und Norwegen verlangt Australien ein Electronic Travel Authority-System (ETA).

Von den Staatsangehörigen von neun Mitgliedstaaten (der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei) wird ein elektronisches Visum (e676) verlangt. Darunter kommen die Staatsangehörigen Estlands, Lettlands und Sloweniens in den Genuss des Verfahrens der erleichterten Erteilung („autogrant facility“).

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Im Anschluss an die in ihrem Bericht vom 10.1.2006 getroffenen Feststellungen hat sich die Kommission bei ihren Kontakten zu den Mitgliedstaaten und Australien bemüht, die Gründe näher zu prüfen, die die australischen Behörden angegeben hatten, um die Aufrechterhaltung des derzeitigen eVisa-Systems zu rechtfertigen (siehe Ziffer 3.1. des Berichts vom 10.1.2006):

- Drei der neuen Mitgliedstaaten verfügten nicht über ein System, bei dem online zwischen Reisedokumenten, die für EU-Bürger ausgestellt wurden, und solchen, die von EU-Mitgliedstaaten für Gebietsfremde ausgestellt wurden, unterschieden werden könne (die Struktur der Nummern ist bei beiden Kategorien von Dokumenten gleich):

Die Kommissionsdienststellen konnten dank ihrer Kontakte zu den Mitgliedstaaten ermitteln, dass diese Unmöglichkeit der Unterscheidung ausschließlich die von der Tschechischen Republik ausgestellten Dokumente betrifft. Was die Tragweite dieser Unmöglichkeit der Unterscheidung anbelangt, so muss die Kommission allerdings feststellen, dass die vom DIMA (Department of Immigration and Multicultural Affairs) online bereitgestellten Formulare für Anträge auf eVisa eine Rubrik umfassen, die dem Status der Staatsbürgerschaft gewidmet ist und in der der Antragstellende aufgefordert wird, anzugeben, ob er Staatsangehöriger des Landes ist, das den Reisepass ausgestellt hat, und – wenn dies nicht der Fall ist – seinen staatsbürgerlichen Status anzugeben.

- Anstieg der Quote der Fälle, in denen die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten wird, Quote der abgelehnten Visa, hohe Quote der Beibringung gefälschter Nachweise:

Das DIMA übermittelte der Kommission Anfang Juni einen „Progress Report“ (Fortschrittsbericht), in dem erläutert wird, diese Quoten und ihr Vergleich mit den Durchschnittswerten seien triftige Kriterien für die Bewertung der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Immigrationsanforderungen und die Entscheidung darüber, ob ein Mitgliedstaat für das erleichterte Ausstellungsverfahren in Betracht kommt. Der „Progress Report“ enthält im Anhang eine Statistiktabelle zu diesen drei Quoten in den Bezugszeiträumen 2003-2004, 2004-2005 und zweites Halbjahr 2005.

Die Tabelle, die sich lediglich auf sechs Mitgliedstaaten bezieht, deren Staatsangehörige dem e676-„Standard“ (ausschließlich der „autogrant facility“) unterliegen, enthält folgende Angaben:

- Quote der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer:

Die Quoten reichen von 0,23 bis 2,41 % und die Entwicklungen sind unterschiedlich. Die Quoten sinken zweimal bei zwei Mitgliedstaaten (Litauen, Zypern) und steigen zweimal bei zwei anderen Mitgliedstaaten (Ungarn, Slowakei). Bei den beiden letzten Mitgliedstaaten ist in einem Fall (Tschechische Republik) zunächst ein Rückgang und anschließend eine Erhöhung und im anderen Fall (Polen) die umgekehrte Entwicklung festzustellen.

- Quote der abgelehnten Visa:

Die Quote der Ablehnungen ist bei allen der betroffenen Mitgliedstaaten zweimal gesunken und hat im Zeitraum 2005-2006 ein Niveau erreicht, das in sämtlichen Fällen unter der allgemeinen Ablehnungsquote liegt.

- Quote der annullierten Visa:

Die Quoten sind äußerst niedrig bzw. fast unerheblich: die Quote beläuft sich bei vier Mitgliedstaaten in allen drei Bezugszeiträumen auf 0,00 %; bei einem Mitgliedstaat liegt die Quote in zwei Bezugszeiträumen bei 0,00 % und in einem Zeitraum bei 0,01 %; lediglich bei einem Mitgliedstaat ist die Quote kontinuierlich von 0,00 % auf 0,02 % und schließlich auf 0,03 % gestiegen.

- hohe Quote gefälschter Nachweise:

Die australischen Behörden haben zu diesem Punkt keine genauen Angaben geliefert.

Schlussfolgerungen der australischen Behörden:

- Die Leistungen der Tschechischen Republik bezüglich der globalen Durchschnittsquote für die drei Kriterien ermöglichen es, eine Ausdehnung des erleichterten Ausstellungsverfahrens für tschechische Staatsangehörige in Betracht zu ziehen. Das DIMA weist jedoch darauf hin, dass diese Ausdehnung von der Klärung einer Reihe noch ausstehender Fragen mit der Tschechischen Republik abhängt.

- Bei den fünf anderen Mitgliedstaaten wurden im letzten Bezugszeitraum Fortschritte verzeichnet, die jedoch noch nicht ausreichen, um eine Ausdehnung des erleichterten Ausstellungsverfahrens in Betracht zu ziehen.

- In den kommenden sechs Monaten wird das erleichterte Ausstellungsverfahren technischen Änderungen unterzogen, um die Anzahl der beizubringenden Nachweise zu verringern.

Mit Schreiben vom 28. August 2006 übermittelte die australische Ministerin für Einwanderung und multikulturelle Angelegenheiten eine Reihe ergänzender Informationen:

Die australische Regierung hat eine Strategie zur Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen für die kommenden Jahre entwickelt, um eine Einheitlichkeit der Visumbestimmungen für alle Mitgliedsstaaten zu erzielen. Dies umfasst:

- Als ersten Schritt eine Reihe von Verbesserungen im Bereich der Erteilung von elektronischen Touristenvisen (e676), die zu Beginn 2007 umzusetzen sind; Reduzierung der Länge des on-line Antragsformulars und der zusätzlichen Dokumente, die manchmal von den Antragstellern vorgelegt werden müssen.

- Ab 1. Juli 2007 die Abschaffung der Visumgebühr für das dreimonatige e676 Visum und für Kurzzeitvisa von Geschäftsreisenden aus den neuen Mitgliedsstaaten.

- Ausdehnung des erleichterten e676 Ausstellungsverfahrens auf die neuen Mitgliedsstaaten, sobald diese die Quoten erreichen, die dem Durchschnitt der Quoten entsprechen oder unter diesen liegen, die als Bedingungen festgelegt wurden.

- In 2008, Umsetzung eines neuen elektronischen Visumsystems für Touristen und Geschäftsreisende (eVisitors), das die Internetplattform der Electronic Travel Authority und des e676-Systems vereint. Dieses neue System wird einheitliche Anwendung innerhalb der EU finden und keine Visumgebühren vorsehen.

- Die australische Regierung wird auch alle technischen Optionen überprüfen, die zu einer einzigen Plattform für Visa von Touristen und Geschäftsreisenden führen, die überall in Europa anwendbar wäre, sobald eine technische Lösung gefunden wurde."

Diese Informationen waren Anlass für eine Sitzung mit den australischen Behörden am 29. August 2006.

Bewertung:

Die Aussicht auf eine baldige Ausdehnung des erleichterten Ausstellungsverfahrens auf tschechische Staatsangehörige stellt unleugbar einen Fortschritt dar, den die Kommission trotz der damit verbundenen Auflagen begrüßt. Die technischen Verbesserungen des Ausstellungsverfahrens e676, die in den kommenden Monaten vorgenommen werden, dürften die Formalitäten für die Visa-Antragsteller erleichtern, müssen aber noch näher erläutert werden. Jedoch ist die im Schreiben der Ministerin für Einwanderung und multikulturelle Angelegenheiten in Aussicht gestellte Abschaffung der Visumgebühren im Rahmen des Ausstellungsverfahrens e676 ab Juli 2007 ein konkreter Fortschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten. Außerdem werden in der zusammen mit den Informationen übermittelten Absichtserklärung der australischen Behörden die Voraussetzungen, die Etappen und der Zeitplan für eine vollständige Wiederherstellung der Gleichbehandlung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten bis 2008 durch Einführung der neuen Plattform eVisitors umrissen, in der die Ausstellungsverfahren ETA und e676 verschmolzen werden.

Allgemein hält es die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich, Maßnahmen gegen Australien in Betracht zu ziehen. Jedoch muss die Entwicklung der Voraussetzungen für die Erteilung von Visa bis zur Inbetriebnahme der Plattform eVisitors weiter beobachtet werden, insbesondere was die tatsächliche Einführung der von den australischen Behörden angekündigten Verbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist angeht (Vereinfachung des Ausstellungsverfahrens e676, Gewährung der „autogrant facility“, Einführung einer einzigen Plattform für alle Mitgliedstaaten).

5. Seit dem Bericht vom 10.1.2006 wurden keine Fortschritte bei der Verwirklichung der Gegenseitigkeit erzielt.

5.1 Vereinigte Staaten von Amerika

Derzeitige Lage:

Aufrechterhaltung der Visumpflicht gegenüber Staatsangehörigen von: der Tschechischen Republik, Griechenland, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei.

In ihrem ersten Bericht erkannte die Kommission an, dass sich die USA auf höchster politischer Ebene für den Prozess der Länderfahrpläne für das „Visa Waiver Programme“ engagieren. Angesichts der Reaktion der Mitgliedstaaten und der Sachzwänge der amerikanischen Visumpolitik hält die Kommission die Länderfahrpläne für eine angemessene Möglichkeit, mittelfristig für alle EU-Bürger eine Befreiung von der Visumpflicht zu gewährleisten, und ist daher bereit, diesem Vorgehen zuzustimmen.

Damit dieses Konzept aufgeht, müssen die in diesen Plänen festgelegten Ziele und Messungen jedoch länderspezifischer und kohärenter sein. Dies wurde von der amerikanischen Regierung im Rahmen des gemeinsamen Arbeitsprogramms vom November 2005 zur Umsetzung der vom EU-US-Gipfel vom Juni 2005 eingeleiteten wirtschaftlichen Initiative akzeptiert: Eines der Ziele ist es, „für alle nicht am Programm visumfreies Reisen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten klare und umfassende Fahrpläne festzulegen und ihnen so die Erfüllung der Anforderungen zu erleichtern und den Weg für eine Teilnahme an diesem Programm zu ebnen.”

Demarchen mit Blick auf die Verwirklichung der Gegenseitigkeit:

Seit diesem Bericht fanden zahlreiche Sitzungen zwischen den USA und den betroffenen Mitgliedstaaten sowie zwischen den USA und der Kommission statt, vor allem anlässlich des EU-US-Gipfels in Wien am 21. Juni 2006. Allerdings konnten keinerlei greifbare Fortschritte verzeichnet werden.

- Eine Anpassung der Länderfahrpläne, um sie vollständiger und länderspezifischer zu gestalten, einschließlich geeigneter Benchmarks und eines Zeitplans, wurde nicht vorgenommen.

- Die Bedenken gegenüber den Angaben, auf die die USA ihre Haltung gründen, bleiben bestehen, vor allem hinsichtlich der Quote der Fälle, in denen die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten wird, und die Quote der abgelehnten Visa. Die vom Kongress aufgestellten Kriterien sind zwar annehmbar, nicht aber die Art und Weise, in der sie von der Verwaltung angewandt werden: Die Quote der abgelehnten Visa ergibt sich definitionsgemäß aus der Beurteilung durch die konsularischen Behörden der USA; allerdings erhalten die betroffenen Mitgliedstaaten keine Informationen über die Gründe für die Ablehnung der Visa. Was die Quote der Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer anbelangt, so fehlt den USA gegenwärtig ein System für die Aufzeichnung der Ein- und Ausreisen, so dass sie nicht über zuverlässige Daten verfügen.

- Die amerikanischen Behörden sind nicht bereit, Erleichterungen bei der Visaerteilung in Betracht zu ziehen (z. B. hinsichtlich der Höhe der übergangsweise zu entrichtenden Gebühren). Nach inoffiziellen Informationen, von denen die Kommission erst vor kurzem Kenntnis erlangt hat, sollen die amerikanischen Behörden jedoch die Möglichkeit in Betracht ziehen, es den Angehörigen eines Mitgliedstaats zu gestatten, ihren Visumantrag über das Internet zu stellen.

Es ist festzustellen, dass im Rahmen der Debatte des US-Kongresses über die neuen Immigrationsvorschriften eine Änderung vorgeschlagen wurde, die es ermöglicht, das „Visa Waiver Programme“ (VWP) auf einige Mitgliedstaaten auszudehnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Derzeit lässt sich nicht abschätzen, ob dieser Änderungsvorschlag Aussicht auf Erfolg hat. Jedoch würde diese Änderung nicht die Frage der Ausdehnung des VWP an sich lösen.

Ferner erklären die amerikanischen Behörden in einem an die Kommission gerichteten Schreiben mit Datum vom 17. August 2006:

"… ist noch einmal hervorzuheben, dass eine Teilnahme am VWP auf Einhaltung von bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen basiert, die eventueller Klarstellung bedürfen, die aber nicht aufgehoben werden können oder auf die verzichtet werden könnte. Derzeit erfüllt keine der Mitgliedsstaaten der EU, die nicht am VWP teilnehmen, alle gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Teilnahme am Programm. Diese Kriterien umfassen unter anderem, dass die Ablehnungsquote für Nicht-Immigrations-Visa unter 3% liegt, die Ausstellung von biometrischen Reisepässen und die zeitgerechte Mitteilung an die Regierung der Vereinigten Staaten von gestohlenen oder verlorenen Reisepässen.

Wir glauben, dass die Umsetzung der Fahrpläne, wie beabsichtigt, das Hauptinstrument des Informationsaustausches und einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedsstaaten, die aktiv eine Teilnahme am VWP suchen, darstellt. Das Fahrplanverfahren hat bereits Verbesserungen in Hinblick auf einer erweiterten Aufmerksamkeit in Bezug auf Indikatoren hervorgebracht – zum Beispiel die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer – die einen Einfluss auf die Teilnahme am VWP haben. Darüber hinaus haben die bilateralen Arbeitsgruppen, die mit der Umsetzung der Fahrpläne betraut sind, Anleitung für die spezifischen Bereiche wie Fälschungssicherheit von Dokumenten, Einbürgerung, Staatsbürgerschaft und Aufenthalstrecht erhalten und diskutiert. Diese Bereiche werden in jeder Überprüfung zur Teilnahme am VWP einer Evaluierung unterworfen. Weitere Anleitung zu entscheidenden Punkten, die einen Einfluss auf die innere Sicherheit der Vereinigten Staaten haben – Grenzkontrolle, gestohlene und verlorene Pässe, und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und in Sicherheitsfragen – wird noch übermittelt werden.

Hochachtungsvoll bitten wir die Kommission, den bislang im Bereich der Umsetzung der Fahrpläne erzielten Fortschritt zur Kenntnis zu nehmen und den Mitgliedsstaaten, die am VWP teilnehmen möchten, mitzuteilen, dass das DHS sich verpflichtet, jedem einzelnen die nötige Beratung und technische Hilfe zukommen zu lassen, um die Ziele, Erfordernisse und Beurteilungskriterien des VWP erfüllen zu können."

Bewertung :

Folglich zeichnet sich keine Lösung für die betreffenden Fälle fehlender Gegenseitigkeit ab. Es wurde kein ergebnisorientierter Dialog eingeleitet. Das Schreiben vom 17. August enthält im Wesentlichen nur die Bestätigung einer bereits vor dem ersten Bericht eingegangenen Verpflichtung. Die Möglichkeit, es den Angehörigen eines Mitgliedstaats zu gestatten, ihren Visumantrag über das Internet zu stellen, könnte ein neues Element darstellen, das von den amerikanischen Behörden in ihren Kontakten mit der Kommission bisher noch nicht erwähnt wurde. Es muss geprüft werden, wie eine solche Maßnahme konkret durchgeführt wird, so wie sie geplant ist, kann sie jedoch nichts an der Bewertung der derzeitigen Lage durch die Kommission ändern.

Die Kommission ist der Meinung, dass unter den gegebenen Umständen gegenüber den Vereinigten Staaten geeignete Maßnahmen in Betracht gezogen werden könnten, z.B. die befristete Einführung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienst-/Amtspässen, um schneller Erfolg bei der Gegenseitigkeit zu erlangen.

III. Schlussfolgerungen

Die Kommission ist der Auffassung, dass der im Rahmen des neuen Gegenseitigkeitsmechanismus vorgesehene Dialog mit Drittländern seine Wirksamkeit unter Beweis gestellt hat. Der konstante und signifikante Rückgang der Fälle fehlender Gegenseitigkeit (in denen ein Drittland gegenüber den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats weiter eine Visumpflicht aufrechterhält) stellt nach Ansicht der Kommission ein beachtliches Ergebnis dar[5].

Allerdings kommt der Prozess mit den Vereinigten Staaten weiterhin kaum voran, wohingegen ein Fortschritt mit Australien, Kanada und Brunei zu verzeichnen ist. Die zukünftigen Entwicklungen in Bezug auf diese Länder werden die Überlegungen über die angemessene Vorgangsweise, um spürbaren Erfolg bei der Umsetzung der Gegenseitigkeit zu erzielen, beeinflussen.

Aufgrund der Bedeutung der Erreichung einer vollständigen Gegenseitigkeit kündigt die Kommission ihre Absicht an, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31.3.2007 einen neuen Bericht vorzulegen, und, soweit es angemessen erscheint, konkrete Vorschläge zu machen, falls die Gegenseitigkeit in einigen Fällen noch fehlt, obwohl die Kommission nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erst am 30.6.2008 verpflichtet wäre, einen solchen Bericht zu unterbreiten.

[1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[2] ABl. C 172 vom 12.7.2005, S. 1.

[3] KOM (2006) 3 endg.

[4] Die Kommission hat am 27.9.2006 die Kopie des Präsidentschafts-Erlasses No 8065 vom 21.8.2006 erhalten, dass die isländischen Staatsangehörigen für Aufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht befreit. Im Hinblick auf das Empfangsdatum dieser Mitteilung war es aus technischen Gründen nicht mehr möglich, den Bericht entsprechend anzupassen.

[5] Siehe die Anhänge 1A und 1B des Berichts vom 10.1.2006 über die Reziprozität.