52006DC0416

23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) {SEC(2006) 999} {SEC(2006) 1005} /* KOM/2006/0416 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.7.2006

KOM(2006) 416 endgültig

23. JAHRESBERICHT DER KOMMISSION

ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (2005)

{SEC(2006) 999}{SEC(2006) 1005}

23. JAHRESBERICHT DER KOMMISSION

ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS(2005)

Entsprechend den Forderungen des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 9. Februar 1983) und der Mitgliedstaaten (Erklärung Nr. 19 Ziffer 2 zum Vertrag von Maastricht, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde) erstellt die Europäische Kommission alljährlich einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Hiermit kommt sie auch dem Wunsch des Europäischen Rates bzw. der jeweiligen Fachräte nach.

1.1 Einleitung

Als Hüterin der Verträge gewährleistet und kontrolliert die Kommission die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 211 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission Maßnahmen gegen einen Mitgliedstaat treffen, der Rechtsvorschriften oder Regelungen einführt oder beibehält, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen.

In ihrem Weißbuch "Europäisches Regieren"[1] von 2001 weist die Kommission darauf hin, dass die Verantwortung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in erster Linie bei den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten liegt. Das primäre Ziel von Vertragsverletzungsverfahren besteht darin, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dem Gemeinschaftsrecht so rasch wie möglich freiwillig zu entsprechen. Die Kommission hat gezielt versucht, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch ergänzende und alternative Methoden der Problemlösung zu verbessern.

Die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist von maßgeblicher Bedeutung für die Wahrung des Rechts; zudem trägt sie auch dazu bei, dass das Prinzip der Rechtsgemeinschaft für die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer in Europa konkrete Gestalt annimmt. Die zahlreichen Beschwerden von Bürgern aus den Mitgliedstaaten tragen in erheblichem Maße dazu bei, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht aufgedeckt werden.

Der 23. Jahresbericht einschließlich der Anhänge wie "Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen" und der Beiträge der Kommissionsdienststellen (SEC(2006) 1005) sowie der statistischen Anhänge (SEC(2006) 999) nimmt die Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 2005 unter die Lupe.

1.2. Die Erweiterung der Union und die Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien

Das Jahr 2005 war gekennzeichnet durch die Vorbereitung der Erweiterung der Union um Bulgarien und Rumänien. Das integrierte System zur elektronischen Mitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien für die 25 Mitgliedstaaten wurde angepasst, damit Bulgarien und Rumänien ihren Vorabmitteilungsverpflichtungen bei Richtlinien, die Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nachkommen können. Die beiden Länder haben die ersten Maßnahmen Ende 2005 mitgeteilt.

2005 haben sich die Niederlande und Schweden an dem System zur elektronischen Mitteilung beteiligt, und Frankreich, das als einziger Mitgliedstaat dem System noch nicht beigetreten ist, war in einem fortgeschrittenen Vorbereitungsstadium.

Die Mitteilungsquote von einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen erreichte im Januar 2005 in den 25 Mitgliedstaaten durchschnittlich 97,69 %. Im März lag sie bei 98,12 %, im Mai bei 98,69 %, im Juli bei 98,78 %, im September bei 98,88 % und im November bei 98,92 %[2].

1.3 Vertragsverletzungsverfahren

Die Gesamtzahl der von der Kommmission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren ist von 2993 in 2004 auf 2653 in 2005 gesunken. Zum 31.12.05 waren von den 2653 registrierten Beschwerden 1697 anhängig. Die Zahl der bei der Kommission registrierten Beschwerden ist von 1146 in 2004 leicht auf 1154 gestiegen. Diese Beschwerden stellen insgesamt rund 43,5 % sämtlicher in 2005 festgestellter Vertragsverletzungen dar. Die Anzahl der Verfahren, die die Kommission aufgrund eigener Untersuchungen einleitete, hat sich bei den 25 von 328 in 2004 auf 433 in 2005 erhöht.

Bei den 25 ist die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen von 1519 um 29 % im Vergleich zum Vorjahr auf 1079 gesunken. Dieser Rückgang ist dadurch zu erklären, dass die Zahlen für 2004 nicht nur die Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist, bei den 15 Mitgliedstaaten, sondern auch Verfahren wegen Nichtmitteilung im Zusammenhang mit dem "Vorbeitritts-Acquis" bei den zehn neuen Mitgliedern betrafen.

Bei der Bearbeitung aller Vertragsverletzungsverfahren für den Zeitraum 1999-2002 verstreichen zwischen der Registrierung der Fälle im angegebenen Zeitraum bis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 226 EG-Vertrag durchschnittlich 24 Monate. Bei den Vertragsverletzungsverfahren, denen eine begründete Beschwerde zugrunde liegt, oder die durch die Kommissionsdienststellen von Amts wegen aufgedeckt wurden, beträgt diese Zeit durchschnittlich 35 Monate. In den Fällen, in denen die Nichtmitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu den Richtlinien Ursache von Vertragsverletzungsverfahren sind, vergehen durchschnittlich 15 Monate.

1.4 Umsetzung der Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts KOM(2002)725

Die Kommissionsdienststellen haben die Umsetzung insbesondere durch eine Beschleunigung der Prüfung und Bearbeitung der Vertragsverletzungsverfahren und in ihren Beziehungen zu den Beschwerdeführern durch eine noch strengere Beachtung des Verhaltenskodex für die Verwaltungspraxis bewerkstelligt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten wurde gewahrt und mit bereit gefächerten nicht legislativen Maßnahmen kombiniert, um mögliche Anwendungsprobleme zu antizipieren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Umsetzung von Präventivmechanismen zur leichteren Umsetzung "schwieriger" Richtlinien, die Systeme für die Notifizierung von Vorschlägen für neue Bestimmungen, die Beteiligung an Foren zur Vorstellung der Umsetzungsleitlinien, die intensiveren multilateralen Kontakte wie die "Umsetzungs"-Paketsitzungen, die Konferenzen, Seminare und “Workshops”, die Einrichtung von "Anwendungsnetzen" und von bilateralen Konsultationsmechanismen zur Herstellung eines "strukturierten Dialogs" sowie auf die intensivere Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere über den Internetserver EUROPA, hinzuweisen. Bei der Lösung von Problemen und im Zusammenhang mit Beschwerden hat der Rückgriff auf SOLVIT beträchtlich zugenommen. Die Untersuchungen haben weiterhin eine wichtige Rolle in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Sicherheit im Luft- und Seeverkehr, Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial sowie bei der Kontrolle der Umweltradioaktivität gespielt.

1.5 Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit Petitionen an das Europäische Parlament

Die Petitionen an das Europäische Parlament sind eine wertvolle Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht. Aus den Statistiken geht hervor, dass zwischen einem Viertel und einem Drittel der Petitionen in Zusammenhang mit Vertragsverletzungen erfolgen oder dazu führen. Es gibt Themen wie Kraftfahrzeugzulassungen oder städtebauliche Vorschriften in Spanien, die, ebenso wie bei den Beschwerden, zu mehreren Petitionen führen. In manchen Fällen fallen diese mit der gleichzeitigen Einreichung einer Beschwerde bei der Kommission zusammen. Die Petitionsquote ist je nach Bereich unterschiedlich, zwischen 10 im Bereich Unternehmen und Industrie und 179 im Bereich Umweltschutz. Die Petitionen konzentrierten sich insbesondere in den Bereichen Umweltschutz und Binnenmarkt.

Im Bereich Umweltschutz betrafen zahlreiche Petitionen im Zusammenhang mit laufenden Vertragsverletzungsverfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In einigen Fällen ging es um den Bau von Autobahnen, die Verlegung von Starkstromleitungen oder den Bau von Flughäfen, manchmal in Zusammenhang mit Naturschutzgebieten und der Erhaltung wild lebender Pflanzen und Tiere. Im Zusammenhang mit wild lebenden Pflanzen und Tieren wurden Petitionen eingereicht, um in einigen der neuen Mitgliedstaaten das Jagen von Wildvögeln zu verbieten, und um Wölfe und Schildkröten zu schützen. Ferner war eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit Qualitätsnormen für Wasser Gegenstand von Petitionen, die oft spezifisch lokale Probleme aufzeigten.

In den wichtigsten Binnenmarktbereichen wurden ebenfalls zahlreiche und unterschiedliche Fragen durch Petitionen aufgeworfen. Wie üblich waren individuelle Probleme bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen Ausgangspunkt für zahlreiche Petitionen, die in den meisten Fällen eine verspätete Umsetzung von Richtlinien betrafen. Auch im Bereich Finanzdienstleistungen gab es eine große Anzahl von Petitionen, bei denen es im Wesentlichen um die Rechte der Aktionäre sowie um Banken und Versicherungen ging. Auch wenn sich viele Petitionen mit Fragen beschäftigen, die nichts mit dem Gemeinschaftsrecht zu tun haben, können die Betroffenen durch das Verfahren Erklärungen erhalten. Bestimmte bekannte Fälle wie „Lloyds“ und „Equitable Life Assurance Society“ waren ebenso wie die Probleme mit Euro-Auslandsüberweisungen Gegenstand von Petitionen. Allgemein gab es auch im Bereich Dienstleistungen zahlreiche Petitionen, wobei ein immer wiederkehrendes Thema die Anbringung von Parabolantennen ist. Viele Fragen, insbesondere bestimmte Probleme im öffentlichen Auftragswesen, traten in Petitionen zu Tage, die die Vorschriften für die Stadtentwicklung in Valencia (Spanien) betrafen, die Gegenstand eines Berichts des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 waren.

Diese Angaben bezeugen den Umfang, die Vielfalt und die Bedeutung der angesprochenen Punkte sowie die detaillierte Form der Arbeit, die die Kommission leisten muss, um die verschiedenen Fragen zu prüfen, zu erläutern und zu behandeln, und zwar sowohl entsprechend ihrer Zuständigkeit, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, als auch angesichts der Notwendigkeit, die Beschwerdeführer und den Petitionsausschuss zu unterrichten.

1.6 Die wichtigsten Entwicklungen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Kommission

Im Folgenden werden die wichtigsten Entwicklungen in den einzelnen Bereichen dargestellt.

Im Agrarsektor konzentrieren sich die Maßnahmen zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zum einen auf die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und zum anderen die Verwirklichung einer wirksamen und ordnungsgemäßen Anwendung der spezifischen Mechanismen der Agrarregelung.

Im freien Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat sich die eindeutige Tendenz zur Verringerung der klassischen Hemmnisse des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestätigt.

Bei der Kontrolle der besonderen Mechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik hat die Kommission insbesondere darauf geachtet, dass der Schutz bestimmter auf Ebene der Gemeinschaft im Rahmen der Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegter geographischer Bezeichnungen nicht durch Haltungen oder Auslegungen geschwächt wird, die dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wie dies in Deutschland in Zusammenhang mit dem "Parmigiano Reggiano" festgestellt werden konnte.

Dies gilt insbesondere für den auf den Azoren verarbeiteten Zucker. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten weiterhin auf ihre Pflicht hingewiesen, Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen im Landwirtschaftssektor vorzulegen.

Was die Umsetzung der Richtlinien im Landwirtschaftsbereich angeht, konnte durch die Überwachung der Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eine Mitteilung der nationalen Texte zur Umsetzung der jeweiligen Richtlinien erfolgen.

Im Bereich Bildung und Kultur ist sich die Kommission der fortdauernden Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Studienabschlüssen bewusst. Bei der Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist jede Harmonisierung durch Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Vielmehr sind politische Zusammenarbeit und eine Annäherung der Systeme anzustreben. Die nationalen Behörden sind dennoch gehalten, von jeglicher direkter oder indirekter Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit abzusehen.

Die Kommission hat Fälle verfolgt, die sich mit den Kosten und der Dauer von Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen beschäftigen. Zu hohe Beträge für die Anerkennung der in den anderen Mitgliedstaaten erlangten Abschlüsse können zur Folge haben, dass die grenzüberschreitende Mobilität der Studenten und der Zugang zur Bildung behindert werden. Im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Bildung garantieren die Gemeinschaftsvorschriften die Gleichbehandlung von EU-Studenten und eigenen Staatsangehörigen (Artikel 12, 149, 150 EG-Vertrag). Die Kommission hatte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich im Zusammenhang mit den Bedingungen für den Zugang zum österreichischen Hochschulwesen für EU-Studenten eingeleitet, in dessen Rahmen 2004 der Gerichtshof angerufen wurde. Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, hat Österreich einige Maßnahmen ergriffen, die derzeit von den Kommissionsdienststellen geprüft werden.

Im Zuge des Bidar-Urteils (C209/03) erhält die Kommission nach wie vor eine beträchtliche Anzahl von Schreiben von Bürgern in Zusammenhang mit dem Anspruch von Studenten auf Unterhaltsstipendien, Darlehen und anderem.

Im Bereich Beschäftigung konzentrieren sich die Maßnahmen zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer insbesondere auf Probleme der mangelhaften Anwendung von Bestimmungen des EG-Vertrags und der einschlägigen Verordnungen, von denen die Kommission durch Bürgerbeschwerden Kenntnis erlangt hat, während in den anderen Bereichen (Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) vor allem Probleme der Nichtübereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und der Nichtmitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu den Richtlinien Ursache von Vertragsverletzungsverfahren sind.

Im Zusammenhang mit der Nichtdiskriminierung nach Ex-Artikel 13 sind die ersten Urteile des Gerichtshofs gegen Mitgliedstaaten wegen Nichtmitteilung ihrer Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/43 und/oder 2000/78, deren Umsetzungsfrist 2003 abgelaufen war, ergangen. Diese Verfahren erfolgen nun nach Artikel 228 EG-Vertrag. Ferner wurden nach eingehender Prüfung der Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinie 2000/43 gegen eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU-15 Verfahren wegen Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts eingeleitet.

Die Kontrolle der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die neuen Mitgliedstaaten war eine weitere wichtige Priorität. Die regelmäßige und systematische Überwachung wurde über den 1. Mai 2004 hinaus weitergeführt.

Ferner wurden die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten der EU-15 in Anwendung der der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Übergangsbestimmungen eingehend geprüft. Gegebenenfalls wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Der Bereich Unternehmen und Industrie (Binnenmarkt für Erzeugnisse) war zum 31. Dezember 2005 für 504 Richtlinien und die Anwendung von Artikel 28 EG-Vertrag verantwortlich. Die 333 im Rahmen dieser Vorschriften 2005 eröffneten Vertragsverletzungsverfahren (194 im Zusammenhang mit Richtlinien und 141 im Zusammenhang mit Artikel 28 EG-Vertrag) machen 9,4 % aller von der Kommission 2005 eingeleiteten Verfahren aus. Dies bedeutet eine Zunahme der von der GD Unternehmen und Industrie durchgeführten Verfahren gegenüber 2004 und 2003 (249 bzw. 218 laufende Verfahren).

In Bezug auf die Richtlinien handelt es sich wie in den Vorjahren bei den meisten laufenden Verfahren um Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (129, wovon 101 in 2005 eingeleitet wurden). Am stärksten betroffen waren die Bereiche Arzneimittel und Automobile. 2005 wurden 15 neue Fälle wegen Nichtübereinstimmung und 10 wegen mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts eingeleitet (gegenüber 53 bzw. 6 wegen Nichtübereinstimmung und 10 bzw. 3 wegen mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts in 2003 bzw. 2004).

Wie in den Vorjahren hat die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eine sehr wichtige Rolle gespielt, um Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarktes vorzubeugen und einen Informationsaustausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Insbesondere aufgrund der Erweiterung – auf die neuen Mitgliedstaaten entfiel nahezu ein Drittel der erhaltenen Mitteilungen - ist die Zahl der Mitteilungen 2005 um über 30 % gestiegen.

Im Bereich Umweltschutz war die fristgerechte und korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts 2005 für die Kommission nach wie vor von besonderer Priorität. Die Kommission hat sich weiterhin darum bemüht, laufende Vertragsverletzungsverfahren noch wirksamer zu bearbeiten. Dennoch sind in diesem Bereich immer noch die meisten offenen Fälle in der Kommission zu verzeichnen. 2005 entfiel auf den Bereich Umweltschutz rund ein Viertel aller laufenden Verfahren wegen Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht[3].

Der Rückgang der Anzahl der laufenden Verfahren ist im Wesentlichen auf eine rationellere Bearbeitung der Beschwerden und Verstöße zurückzuführen. Die strukturellen Probleme der Mitgliedstaaten werden vorrangig bearbeitet. Fälle, die sich mit demselben Thema befassen, werden zusammengefasst, und systembedingte Probleme mangelhafter Anwendung sind Gegenstand horizontaler Verfahren. Darüber hinaus konnten zahlreiche schwebende Verfahren aufgrund energischer Folgemaßnahmen wie "Paket"-Sitzungen oder bilateraler Kontakte mit den Mitgliedstaaten geregelt werden. Aufgrund des Rückgangs der Anzahl der Verfahren können sich die Kommissionsdienststellen auf die Probleme der Umsetzung von Richtlinien, auf die Nichteinhaltung grundlegender, aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteter Verpflichtungen im Bereich Umweltschutz und auf systembedingte Probleme mangelhafter Anwendung konzentrieren.

2005 wurden in der Generaldirektion Umwelt Task Forces eingerichtet, die bei der Bearbeitung von Beschwerden und Verstößen im Zusammenhang mit der Umsetzung helfen sollen. Aufgrund ihrer Arbeit konnte ein umfassendes Paket proaktiver Maßnahmen zur besseren Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Luftreinhaltung, Abfall, Wasser und Umweltverträglichkeitsprüfungen festgelegt werden. In diesen fünf Bereichen kam es zu den meisten Verfahren. Insgesamt machen sie rund 90 % aller Beschwerden und Verstöße im Bereich Umweltschutz aus.

In der Wettbewerbspolitik konzentrierten sich die Maßnahmen 2005 auf die Kontrolle der Umsetzung der Wettbewerbsrichtlinie, die Teil des Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation ist, und der Transparenz-Richtlinie (beide auf der Grundlage von Artikel 86 EG-Vertrag). In einzelnen Fällen hat die Kommission mehrere Klagen im Lichte von Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag behandelt.

Im Bereich der Informationsgesellschaft verfolgt der von der EU 2002 verabschiedete Regelungsrahmen für die elektronische Kommunikation drei große Ziele der Lissabon-Strategie – Schaffung eines stabilen und vorhersehbaren Regelungsumfelds, Anreize für Innovation und Förderung von Investitionen im Bereich der Kommunikationsnetze und Dienstleistungen. Da alle Mitgliedstaaten außer einem (Griechenland) ihn umgesetzt haben, wurde insbesondere auf Folgemaßnahmen zur ordnungsgemäßen Anwendung geachtet. Die Kommission hat sich vor allem um die wichtigsten im Anhang zum Umsetzungsbericht 2004 geäußerten Besorgnisse gekümmert[4]. Die Vertragsverletzungsverfahren konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Übergangsregelung, auf die Unabhängigkeit und die Vielfalt der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden, auf Verzögerungen bei der erneuten Überprüfung der betreffenden öffentlichen Ausschreibungen, auf die Benennung eines Universaldienstleistungserbringers und auf Verbraucherfragen wie Nummernübertragbarkeit, Telefonbuchdienste, die einheitliche europäische Notrufnummer (112) und Spamming.

Mit der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die für den freien Handel mit Fernsehprogrammen innerhalb der Union notwendigen Bedingungen zu schaffen. Um festzustellen, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zur Fernsehwerbung korrekt anwenden, nutzt die Union insbesondere das Überwachungssystem eines im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählten unabhängigen Consulting-Unternehmens.

Die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verfolgt drei Hauptziele: Förderung der Einrichtung gemeinschaftsweiter Dienste auf der Grundlage der Informationen des öffentlichen Sektors, Förderung einer wirksamen grenzüberschreitenden Nutzung der Informationen des öffentlichen Sektors zur Schaffung von Mehrwert-Informationsdiensten und zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Vertragsverletzungsverfahren wurden vorrangig gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die die nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen mitgeteilt hatten.

Im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit lief die Umsetzungsfrist für zwei wichtige Richtlinien[5] zur Gewährung substanzieller Rechte für Drittstaatstaatsangehörige 2005 ab. Zwei weitere Richtlinien von gleicher Bedeutung müssen 2006 umgesetzt werden (Richtlinie 2003/109/EG[6] und 2004/83/EG[7]). Im Bereich Zuwanderung und Asyl wurden die Mitgliedstaaten daher 2005 vorrangig bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinien unterstützt. Ferner hat die Kommission entsprechend dem Haager Programm auf die Kontrolle der Anwendung ihrer Rechtstexte in den Mitgliedstaaten geachtet. Zur Kontrolle der Anwendung und Umsetzung von Richtlinie 2003/9/EG durch die Mitgliedstaaten wurde eine externe Studie durchgeführt.

Im Bereich Binnenmarkt wollte die Kommission 2005 die politische Bedeutung ihrer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts erhöhen.

Im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Empfehlung vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht[8] konnte die GD Binnenmarkt im Nachgang zu einem Schreiben von Kommissionsmitglied McCreevy vom 3. Mai 2005 an alle Mitgliedstaaten Informationen darüber einholen, wie diese Empfehlung auf einzelstaatlicher Ebene gehandhabt wird. Aus dieser Untersuchung ging hervor, dass zahlreiche Empfehlungen der Kommission in konkrete Maßnahmen umgesetzt wurden.

Im Zuge der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts hat die GD Binnenmarkt 2005 den Großteil der rund 1 300 einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem am 1. Mai 2004 geltenden gemeinschaftlichen Besitzstand, die die neuen Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, geprüft. Diese beträchtliche Arbeit hat zur Einleitung von 259 Vertragsverletzungsverfahren geführt, von denen derzeit nur noch 85 offen sind.

Die GD Binnenmarkt hat 2005 ebenfalls eine Reflexion darüber in Gang gesetzt, wie sie die juristischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Vertragsverletzungsverfahren, für die sie verantwortlich ist, optimieren könnte. Diese Reflexion stützt sich auf die ersten seit 2003 im Rahmen der Anwendung der Mitteilung von 2002 intern ergriffenen Maßnahmen.

Im Bereich Gesundheit und Verbraucherschutz kontrolliert die Kommission die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften durch verschiedene Maßnahmen, die den Besonderheiten der verschiedenen Bereiche Rechnung tragen.

Ein integriertes Konzept im Bereich Nahrungsmittelsicherheit soll durch einheitliche Maßnahmen vom Stall bis zum Endverbraucher und durch eine angemessene Überwachung ein hohes Niveau bei Nahrungs- und Futtermitteln, der Gesundheit von Mensch und Tier und der Erhaltung von Pflanzen innerhalb der Europäischen Union gewährleisten und gleichzeitig ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes garantieren.

Das Lebensmittel- und Veterinäramt spielt eine besondere Rolle bei der Kontrolle der korrekten Anwendung dieser Vorschriften. Es führt Untersuchungen durch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, die in die Europäische Union exportieren. Das Amt erarbeitet ein Untersuchungsprogramm mit vorrangigen Untersuchungsbereichen und -ländern. Das Programm wird einer Halbzeitüberprüfung unterzogen, um zu gewährleisten, dass es zeitgemäß und zielgerichtet ist. De Schlussfolgerungen der Untersuchungen werden in den Untersuchungsberichten gezogen, die Empfehlungen enthalten.

Der Verbraucherschutz zählt zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für eine höhere Lebensqualität der EU-Bürger. Zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich gehört insbesondere die Erarbeitung von Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Interessen, der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in Binnenmarkt. Die Gemeinschaftsmaßnahmen verfolgen ebenfalls das Ziel, Beschwerdesysteme einzurichten, die es dem Verbraucher in der Gemeinschaft ermöglichen, seine Rechte auch ohne Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Die Kommission, für die die Gesundheit eine wichtige Priorität darstellt, will zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, zur Vorbeugung gegen Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und zur Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen beitragen. Für die meisten Richtlinien in diesem Bereich lief die Umsetzungsfrist 2005 ab. Die Maßnahmen der Kommission konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Kontrolle der Verabschiedung der Umsetzungsmaßnahmen.

Im Bereich Energie und Verkehr wurden 622 Vertragsverletzungsverfahren behandelt, darunter 247 Verstöße wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zu den Richtlinien und 375 Verstöße wegen der nichtkonformen Umsetzung der Richtlinien oder der mangelhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Dies bedeutet eine Zunahme der Vertragsverletzungsverfahren (es wurden 314 neue Verfahren eingeleitet). In zwölf Fällen hat der Gerichtshof ein Urteil verkündet. Die Umsetzungsquote bei Richtlinien im Bereich "Energie" verbessert sich auf 97,6 %, im Bereich "Verkehr", wo sich die Verzögerungen bei der Umsetzung langsamer auflösen, liegt sie bei nur 96 %.

Das Verhältnis zwischen den Verstößen wegen Nichtmitteilung und den anderen Vertragsverletzungsverfahren (Nichtübereinstimmung, mangelhafte Anwendung) hat sich umgekehrt. Der Anteil der Verstöße wegen Nichtmitteilung betrug im Dezember 2005 nur noch 29 %. Dieser Trend wird durch die Anzahl der schriftlichen Aufforderungen zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahmen bei Verstößen wegen Nichtmitteilung, die sich mehr als verdoppelt haben, bestätigt.

Im Bereich Energie hat die Kommission beschlossen, gegen sechs Mitgliedstaaten Klage beim Gerichtshof wegen Nicht-Umsetzung der einen und/oder anderen Richtlinie von 2003 betreffend den Binnenmarkt für Elektrizität und Gas einzureichen. Diese beiden Richtlinien sind wesentliche Elemente für die Gewährleistung der Öffnung des Elektrizitäts- und Gasmarktes in Europa.

Von den Dienststellen weiterverfolgt wurden Verstöße im Bereich EAG-Vertrag durch Maßnahmen, die nicht nur den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Strahlenschutz betreffen, sondern auch andere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial, den Außenbeziehungen und der Rolle der Euratom-Versorgungsagentur.

Im Bereich Verkehr hat die Kommission weiterhin die Umsetzung des "ersten Eisenbahnpakets" und die ordnungsgemäße Anwendung der Eurovignetten-Richtlinie über Straßenbenutzungsgebühren kontrolliert.

Im Bereich des Luftverkehrs hat die Kommission vor dem Gerichtshof Maßnahmen gegen die fünf Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie von 2002 über schrittweise Zugangsverbote für die lautesten Flugzeuge zu den Flughäfen der EU nicht mitgeteilt haben. Die Kommission hat ferner beschlossen, Klage gegen die vier Mitgliedstaaten beim Gerichtshof einzureichen, die nach wie vor weder wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionssysteme gegen Fluggesellschaften, die sich nicht an die Vorschriften halten, eingeführt haben, noch darauf geachtet haben, dass sie entsprechend der Regelung angewendet werden, die Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen besser schützt.

In Bezug auf die Sicherheit im Seeverkehr ist die Kommission insbesondere weiterhin gegen die Mitgliedstaaten vorgegangen, die die Gemeinschaftsvorschriften über die Hafenstaatkontrolle und über die verbesserte Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände missachten.

Im Bereich Fischerei entspricht der nachhaltige Umgang mit den lebenden Meeresressourcen den langfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen.

Im Rahmen der Anwendung der Vorschriften zur Erhaltung der Ressourcen wird besondere Aufmerksamkeit auf die Einhaltung der Normen zur Kontrolle der Anwendung der technischen Erhaltungsmaßnahmen (Mindestgröße der Arten), auf die Überschreitung quantitativer Fangquoten, auf die Mitteilung bestimmter Angaben zu Fängen und Fischereiaufwand sowie auf die Verwendung von Treibnetzen gerichtet.

Die Kommission hat sich für die Einrichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde[9] eingesetzt, durch die die Wirksamkeit der Anwendung der Vorschriften durch die Koordinierung der Kontroll- und Überwachungsstrukturen im Fischereisektor auf nationaler und Gemeinschaftsebene intensiviert werden soll.

Im Bereich Steuern und Zoll wurden 2005 zahlreiche neue Anträge von Bürgern und aus der Bürgergesellschaft registriert und geprüft. Darüber hinaus wurden einige neue Verstöße durch die Kommissionsdienststellen von Amts wegen aufgedeckt.

Insgesamt hat sich die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Steuern grundlegend entwickelt und ist zu einem proaktiveren Einschreiten gegen Verstöße, insbesondere in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten, übergegangen. Obwohl das bestehende abgeleitete Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden ist, existieren in den nationalen Rechtsvorschriften nach wie vor zahlreiche potenzielle Verstöße.

Die sich rasch entwickelnde Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der direkten Besteuerung hat ebenfalls den Schwerpunkt auf kohärente Folgemaßnahmen und die Umsetzung der Urteile in den verschiedenen Mitgliedstaaten gelegt. Die Kontrolle der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zahlung von Dividenden mit dem EG-Vertrag gehörte ebenfalls zu den Kernaufgaben.

Die Überprüfung der Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedsstaaten führte 2005 zu einer beträchtlichen Zahl von Vertragsverletzungen wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsvorschriften oder wegen mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich indirekte Besteuerung (MwSt. und Kraftfahrzeugsteuer). Auch die Rechtsvorschriften zum Umsetzung der jüngsten Richtlinien wurden genau unter die Lupe genommen.

Im Bereich Haushalt muss die Kommission allgemein die Folgemaßnahmen zu allen Fällen gewährleisten, in denen Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu einer verspäteten oder unkorrekten Zahlung der Eigenmittel oder anderer Einnahmentypen geführt haben.

Im Bereich Gemeinschaftsstatistik war die Kontrolle der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Statistik im Laufe des Jahres von besonderer Priorität. Um die korrekte Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Statistik zu gewährleisten, hat sich die Kommission um eine bessere Informationspolitik und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bemüht. Die meisten Verfahren konnten abgeschlossen werden: von den 13 Vertragsverletzungsverfahren, die 2004 eröffnet wurden, wurden 10 eingestellt.

Das gegen Griechenland wegen mangelhafter Beachtung der Verpflichtung zur Übermittlung statistischer Angaben zu den übermäßigen Defiziten an die Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 3605/93[10] und Verordnung (EG) Nr. 2223/96[11] sowie wegen des Verstoßes gegen Artikel 10 EG-Vertrag und Artikel 3 des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eingeleitete Verfahren wird fortgesetzt. Die Kommission achtet darauf, dass die griechische Regierung die notwendigen Maßnahmen ergreift, um einen erneuten Verstoß zu vermeiden. Das gegen Griechenland wegen mangelhafter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken eingeleitete Verfahren wird ebenfalls fortgesetzt. Die meisten der fehlenden Angaben, die Gegenstand des Verstoßes waren, wurden inzwischen gemacht. Die Kommission ist somit der Ansicht, dass Griechenland sich nun an die entsprechende Verordnung hält.

Im Bereich Sozialstatistik konnte das gegen Belgien wegen nicht übermittelter Angaben zur Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten entsprechend Verordnung (EG) Nr. 530/1999[12] eingeleitete Verfahren eingestellt werden, nachdem die fehlenden Statistiken eingereicht wurden.

Im Bereich Agrarstatistik konnte das Verfahren gegen Griechenland eingestellt werden, nachdem der Erlass des Präsidenten zur Umsetzung der Richtlinie 2001/107/EG[13] übermittelt wurde.

Im Zuge der Erweiterung wurden ebenfalls die acht Vertragsverletzungsverfahren abgeschlossen, die die Kommission gegen fünf neue Mitgliedstaaten wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet hatte. Im Bereich der statistischen Angaben zum Güterkraftverkehr hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juli 2005[14] den Verstoß Griechenlands im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates[15]bestätigt.

Die wichtigste Priorität der GD Handel im Bereich der Anwendung des Gemeinschaftsrechts besteht darin, zu kontrollieren, dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit der Gemeinschaft in Handelsfragen respektieren. Diese ausschließliche Zuständigkeit ist in bestimmten Bereichen der gemeinsamen Handelspolitik fest verankert, insbesondere im Warenverkehr, aber die ständige Weiterentwicklung der gemeinsamen Handelspolitik und ihre schrittweise Ausweitung auf neue Bereiche führen bisweilen zu punktuellen Schwierigkeiten mit den Mitgliedstaaten. Aufgrund des ständigen Dialogs und der engen Zusammenarbeit zwischen den Organen des Rates und den Dienststellen der Kommission können Alleingänge der Mitgliedstaaten in den Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit jedoch unterbunden und gemeinsame Positionen in allen Bereichen erarbeitet werden.

Die Regionalpolitik strebt zusammen mit anderen Strukturpolitikbereichen eine Intensivierung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhalts durch den Abbau der regionalen Ungleichgewichte an. Die Durchführung dieser Politik erfolgt durch Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder Einzelprojekte des Kohäsionsfonds und deckt eine große Bandbreite von Maßnahmen ab, die von der Kofinanzierung herkömmlicher Infrastrukturen über die Kofinanzierung von Unternehmensbeihilfen, innovativer Initiativen und ökologischer Maßnahmen bis hin zu digitalen Infrastrukturen geht.

Die Umsetzung der Interventionen geschieht auf der Grundlage des Partnerschaftsprinzips, d.h. in enger Absprache zwischen der Kommission und den nationalen Behörden unter Wahrung der Zuständigkeiten der Partner sowie auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips.

In diesem Zusammenhang besteht das oberste Ziel darin, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung der Strukturfonds durch die nationalen Behörden den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht.

Im Bereich Erweiterung ist die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren 2005 infolge des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahr zuvor stark gesunken. Die Kommission hat einen Fall im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung des Assoziationsabkommens mit der Türkei durch einen Mitgliedstaat weiterverfolgt, der zu einer Diskriminierung der türkischen Arbeitnehmer führt, die ihre Aufenthaltsgenehmigung verlängern möchten.

Zusätzliche, ausführlichere Informationen zu den verschiedenen Bereichen finden sich in dem “Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen” im Anhang. Eine Analyse der Perspektiven bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts soll in der zweiten Jahreshälfte verabschiedet werden.

[1] Europäisches Regieren - ein Weißbuch, KOM(2001)428.

[2] Zu den nach Mitgliedstaaten geordneten Angaben siehe die Webseite des Generalsekretariates auf dem Internetserver EUROPA:http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm#transpositions.

[3] Ende 2005 lag die Gesamtzahl laufender Verfahren bei 3562 für die Kommission insgesamt. Prozentual ging der Anteil der Verfahren insgesamt für den Bereich Umweltschutz von 27 % in 2004 auf 22,4 % in 2005 zurück.

[4] SEK(2004)1535 vom 2.12.2004.

[5] Richtlinien 2003/9/EG und 2003/86/EG, siehe oben.

[6] Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt L 16 vom 23.1.2004 S. 44.

[7] Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

[8] SEK(2004) 918 endgültig vom 12.7.2004.

[9] Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 – ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

[10] Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.

[11] Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft.

[12] Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten.

[13] Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse.

[14] Urteil vom 21. Juli 2004, Rechtssache C-130/04, Kommission gegen Griechenland.

[15] Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs - ABl. L 163 vom 06/06/1998, S. 1.