52006DC0406

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien für den Zeitraum 2001-2003 {SEK(2006)972} /* KOM/2006/0406 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 19.7.2006

KOM(2006) 406 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

ÜBER DIE UMSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IM BEREICH DER ABFALLWIRTSCHAFT - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm, Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien FÜR DEN ZEITRAUM 2001-2003 {SEK(2006)972}

1. EINLEITUNG

Mit diesem Bericht sollen die Organe der Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Abfallwirtschaft (Richtlinien 75/442/EWG, 91/689/EWG, 75/439/EWG, 86/278/EWG, 94/62/EG und 1999/31/EG) im Zeitraum 2001-2003 informiert werden.

Inhalt und Aufbau dieser sechs Richtlinien sind sehr unterschiedlich. Mit den Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG werden allgemeine und grundlegende Bestimmungen für Abfälle insgesamt bzw. gefährliche Abfälle festgelegt; die Richtlinie 1999/31/EG regelt ein spezielles Behandlungsverfahren, das Deponieren von Abfällen; in den Richtlinien 75/439/EWG, 86/278/EWG und 94/62/EG werden Vorschriften für spezielle Abfallströme – Altöl, Klärschlamm und Verpackungsabfälle – festgelegt, die sich jeweils aufgrund ihrer besonderen Merkmale und Bewirtschaftungsprobleme von anderen Abfällen unterscheiden.

Der Bericht wurde gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien[1] erstellt. Er stützt sich auf die Angaben der Mitgliedstaaten und ist von einem Arbeitspapier der Kommission begleitet, in dem die Informationen der Mitgliedstaaten ausführlicher wiedergegeben sind.

Zwar wurden insgesamt gesehen weitere Fortschritte erzielt, aber die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ist immer noch nicht als zufrieden stellend anzusehen, wie auch die große Zahl der Vertragsverletzungsverfahren im Abfallbereich belegt. Deshalb sind erhebliche Anstrengungen zur vollen Umsetzung, insbesondere in Form einer Förderung von Abfallvermeidung und Recycling, erforderlich. Auf diese Frage geht derzeit insbesondere die jüngst angenommene thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling[2] ein, die sich mit den Umweltauswirkungen von Abfällen und dem Aspekt des Lebenszyklus in der Abfallwirtschaft befasst.

2. RICHTLINIE 75/442/EWG ÜBER ABFÄLLE IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 91/156/EWG

Die Richtlinie 75/442/EWG[3] legt den grundlegenden Rechtsrahmen für die Abfallwirtschaft in der Gemeinschaft fest. Insbesondere enthält sie eine Definition des Begriffs Abfälle, eine Rangordnung der Grundsätze der Abfallwirtschaft, das Prinzip der räumlichen Nähe und der Autarkie im Bereich der Entsorgung, Abfallbeseitigungspläne, Genehmigungen an Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, die Überprüfung durch zuständige Behörden, Vorschriften zur Führung von Registern, das Verursacherprinzip sowie die Pflicht zur Berichterstattung.

Alle Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass sie der Kommission Einzelheiten über geltende Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie übermittelt haben.

Die vorschriftsmäßige Umsetzung der Definition des Begriffs „ Abfall“ ist entscheidend dafür, dass die Mitgliedstaaten ihren aus dieser Richtlinie und anderen Abfallvorschriften erwachsenden Verpflichtungen vorschriftsgemäß nachkommen. Die konsolidierte Form des europäischen Abfallverzeichnisses wurde mit der Entscheidung 2000/532/EG in der Fassung von 2001[4] festgelegt. Während des Berichtszeitraums wurden (gegen Italien, das Vereinigte Königreich und Österreich und andere diesbezügliche Fälle) einige Vertragsverletzungsverfahren und Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zur Umsetzung der Definition des Begriffs „Abfall“ geführt.

Alle Mitgliedstaaten haben inzwischen Abfallbewirtschaftungspläne gemäß der Richtlinie erstellt und übermittelt. Mehrere Mitgliedstaaten haben angegeben, bei der Erarbeitung ihrer Pläne andere Mitgliedstaaten konsultiert und mit diesen zusammengearbeitet zu haben. Einige Mitgliedstaaten haben Fälle gemeldet, in denen sie Maßnahmen treffen mussten, um die Verbringung von Abfällen, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar war, zu verhindern.

Es wurden Maßnahmen zur Abfall vermeidung getroffen, bisher liegen aber keine ausreichenden Informationen über deren Wirksamkeit vor.

Die meisten Mitgliedstaaten berichteten, sie hätten bei der Abfallbeseitigung einen hohen Grad an Autarkie von etwa 99% erreicht, was im Wesentlichen dem Stand des Berichts für den Zeitraum 1998-2000 entspricht.

Was das Abfallaufkommen und die Abfallbehandlung in der EU-15 betrifft, so ist das Abfallaufkommen der Haushalte weiter auf 580 kg pro Kopf und Jahr angewachsen. Bei der Abfallbehandlung ist jedoch auch der Anteil der stofflichen Verwertung weiter auf durchschnittlich 32% gestiegen, wobei dieser Anteil jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist (zwischen 8 % und 56 %); die Deponierung ist leicht zurückgegangen, bleibt aber das vorherrschende Verfahren (durchschnittlich 44%). Die Verbrennung, insbesondere mit Verwertung der dabei entstehenden Energie, stellt in bestimmten Mitgliedstaaten eine wichtige Form der Abfallbehandlung dar. Das Aufkommen an gefährlichen Abfällen hat ebenfalls zugenommen und beträgt derzeit 120 kg pro Kopf und Jahr; auch hier war die wichtigste Form der Entsorgung die Deponierung (durchschnittlich 26 %), der durchschnittliche Verwertungsanteil betrug 21 %.

Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gewährt haben.

Die meisten Mitgliedstaaten sind der in Artikel 14 vorgesehenen Pflicht zur Führung eines Registers nachgekommen. Einige Mitgliedstaaten haben zusätzlich zu den Verpflichtungen für die Erzeuger von gefährlichen Abfällen produzentenspezifische Verpflichtungen erarbeitet.

3. RICHTLINIE 91/689/EWG ÜBER GEFÄHRLICHE ABFÄLLE

Die Richtlinie 91/689/EWG[5] erweitert die Richtlinie 75/442/EWG durch die Verschärfung der Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung und –überwachung. Insbesondere umfasst sie eine Definition des Begriffs “gefährliche Abfälle”, das Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle mit anderen gefährlichen oder nichtgefährlichen Abfällen, spezifische Genehmigungspflichten für Anlagen und Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen umgehen, regelmäßige Überprüfungen und eine vorgeschriebene Registerführung durch die Erzeuger gefährlicher Abfälle, die ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der gefährlichen Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung sowie Bewirtschaftungspläne für gefährliche Abfälle.

Alle Mitgliedstaaten haben bestätigt, dass sie der Kommission Einzelheiten über ihre Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle sowie das Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG in der geänderten Fassung übermittelt haben.

Österreich, die belgische Region Wallonien, die Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mehr gefährliche Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 gemeldet.

Österreich, Belgien (die Regionen Brüssel und Flandern), die Tschechische Republik, Finnland, Deutschland, Irland, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien und Schweden haben Maßnahmen erlassen, um gefährlichen Hausmüll von sonstigen gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1 Absatz 5 zu unterscheiden . Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, bestimmte gefährliche Bestandteile im Hausmüll getrennt zu sammeln.

Alle Mitgliedstaaten berichteten, dass die Vorschriften von Artikel 2 Absatz 1 über die Registrierung und Identifizierung der Verkippung gefährlicher Abfälle erfüllt wurden.

Die Mitgliedstaaten haben berichtet, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Vermischung von gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 getroffen wurden. Die Genauigkeit der Angaben ist allerdings je nach Mitgliedstaat unterschiedlich: Einige Mitgliedstaaten nennen lediglich die Fundstelle der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, während andere die betreffende Vorschrift wiedergeben oder erläutern.

In Italien wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ausnahmen von den allgemeinen einzelstaatlichen Vorschriften zur Ersetzung der Genehmigungspflichten für die Verwertungstätigkeit angenommen. 2005 hat das Vereinigte Königreich (England, Schottland und Wales) die Änderung von Ausnahmeregelungen gemeldet, die vor dem 27. Juni 1995 erlassen worden waren.

Alle Mitgliedstaaten berichteten, dass von den zuständigen Behörden regelmäßige Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt werden. Deren Häufigkeit ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich und u. a. abhängig von der Art und Menge des Abfalls und dem Anlagentyp. In der Tschechischen Republik, Ungarn, den Niederlanden, Slowenien und Schweden sind Pläne für die Überprüfung erarbeitet worden.

Die meisten Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen zur Umsetzung der Registrierungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 2 genau erläutert. Das Vereinigte Königreich hat die Vorschriften für die Erzeuger gefährlicher Abfälle noch nicht vollständig umgesetzt. Die belgischen Regionen Brüssel und Flandern sowie Deutschland und Irland haben die Registrierungsvorschriften für Abfalltransporteure nicht angesprochen. Außerdem müssen in der belgischen Region Flandern sowie in Dänemark und Portugal die registrierten Informationen bzw. Auszüge davon den zuständigen Behörden regelmäßig übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten haben angegeben, mit welchen einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 sichergestellt wird, dass gefährliche Abfälle ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet werden , und einige Mitgliedstaaten haben Einzelheiten zum Inhalt dieser Bestimmungen übermittelt.

In den meisten Mitgliedstaaten werden gefährliche Abfälle im Rahmen der Abfallbewirtschaftungspläne geregelt. Die Slowakei und Spanien haben mitgeteilt, dass ihre Bewirtschaftungspläne für gefährliche Abfälle erstellt bzw. überarbeitet wurden.

4. RICHTLINIE 75/439/EWG ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG

Mit der Richtlinie 75/439/EWG[6] soll ein harmonisiertes System für die Sammlung, Behandlung, Lagerung und Beseitigung von Altöl wie z. B. Schmieröl für Fahrzeuge oder Maschinen geschaffen und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten geschützt werden. Sie regelt insbesondere die sichere und kontrollierte Bewirtschaftung von Altöl, den Vorrang der Aufbereitung, Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit, die Genehmigungen an Unternehmen, Altöl zu behandeln, Emissionsgrenzwerte für die Verbrennung sowie die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen, die Altöl sammeln und beseitigen.

Alle Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die geltenden Rechtsvorschriften zur Altölbeseitigung übermittelt. Mehrere Mitgliedstaaten haben erklärt, sie hätten aus Umweltschutzgründen strengere Maßnahmen erlassen. Die Tschechische Republik, Irland, die Niederlande, Portugal und Slowenien haben erklärt, es befänden sich keine Aufbereitungsanlagen auf ihrem Hoheitsgebiet.

Nach den Daten, die zur Altölbehandlung vorliegen, wurden 2003 in der EU-15 beinahe 2 Mio. Tonnen Altöl gesammelt, was einem Anteil von 81 % entspricht. Davon wurden 44 % aufbereitet (der höchste Aufbereitungsanteil war in Luxemburg, den Niederlanden, Italien und Ungarn zu verzeichnen) und 46 % verbrannt. Im Zeitraum 1995-2003 ist die insgesamt vermarktete bzw. verkaufte Ölmenge um 11 % (von 5,0 Mio. Tonnen auf 4,4 Mio. Tonnen) gesunken, während die Menge an erzeugtem oder gesammeltem Altöl beinahe unverändert blieb; auch der Anteil an aufbereitetem bzw. verbranntem Altöl weist keine nennenswerte Änderung auf.

Mehrere Mitgliedstaaten teilten mit, dass keine Sachzwänge beim Vorrang für die Wiederverwertung und Verbrennung von Altölen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bestünden. Andere Mitgliedstaaten berichteten von entsprechenden Sachzwängen, die jedoch hauptsächlich auf wirtschaftliche Aspekte wie geringes Altölaufkommen, die Möglichkeit der kostengünstigen Verbrennung in anderen Mitgliedstaaten oder die Sättigung des Marktes für Basisöle zurückzuführen waren.

Die Mehrzahl der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten hat Maßnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführt.

Etwa die Hälfte der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten hat erklärt, für Altöle würden alle Behandlungsverfahren (Aufbereitung und Verbrennung) gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgeschrieben .

Die Mitgliedstaaten berichteten, dass sie über ein Genehmigungssystem für Unternehmen, die Altöl behandeln oder sammeln, verfügen (Artikel 5 Absatz 4). Es wird überprüft, ob die Bedingungen für die Genehmigungen eingehalten werden.

Alle gemeldeten Emissionsgrenzwerte für die Verbrennung liegen im Rahmen der Grenzwerte, die in der Richtlinie festgesetzt wurden. Mehrere Mitgliedstaaten haben außerdem Grenzwerte für Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 3 MW festgesetzt.

Einige Mitgliedstaaten gewähren Zuschüsse für die Sammlung und/oder Beseitigung von Altöl.

5. RICHTLINIE 86/278/EWG ÜBER KLÄRSCHLAMM

Mit der Richtlinie 86/278/EWG[7] wird die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft geregelt, um schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen zu verhindern. Zugleich zielt sie darauf ab, eine ordnungsgemäße Verwendung von Klärschlamm zu fördern. Sie betrifft insbesondere die Festlegung von Grenzwerten für Schwermetalle in Böden und Schlämmen, die Behandlung von Schlämmen, die Bedingungen für die Verwendung von Schlämmen in der Landwirtschaft, Probenahmen und Analyseverfahren für Böden und Schlämme sowie das Führen von Registern über die Erzeugung von Schlämmen und deren Verwendung in der Landwirtschaft.

Der Kommission wurden einige Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften seit dem letzten Berichtszeitraum gemeldet, insbesondere von Belgien, der Tschechischen Republik, Irland und Österreich (etwa 20 Rechtsakte der Bundesländer ).

Acht der 15 Mitgliedstaaten haben mindestens einen Grenzwert gemeldet, der unter den in der Richtlinie festgesetzten Grenzwerten für Schwermetalle in den Böden lag. Dies gilt auch für alle neuen Mitgliedstaaten, zu denen Daten vorliegen.

Die Mitgliedstaaten verwenden zur Behandlung der Schlämme eine Vielzahl biologischer, chemischer, thermischer oder mechanischer Verfahren bzw. Kombinationen dieser Verfahren. Hierzu zählen die aerobe und anaerobe Stabilisierung, Entwässerung und Trocknung, Kompostierung, Behandlung mit Kalk oder anderen Chemikalien sowie Vererdung und Lagerung. Die Häufigkeit der Analyse der Schlämme ist abhängig von der Größe der Abwasserreinigungsanlage.

Die meisten EU-15-Mitgliedstaaten berichteten von einem Anstieg der Klärschlammerzeugung im Zeitraum 2001-2003; in anderen blieb das Aufkommen gleich oder ging leicht zurück. Die neuen Mitgliedstaaten haben steigende Mengen gemeldet.

Zur Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft erklären sieben Mitgliedstaaten (belgische Region Wallonien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Irland, Vereinigtes Königreich und Ungarn), mindestens 50 % der von ihnen erzeugten Schlämme würden auf die Böden ausgebracht. In Finnland, Schweden und Slowenien liegt dieser Anteil dagegen unter 17 % und in Griechenland, Belgien (Region Flandern), der Slowakei und der Tschechischen Republik ist der Anteil sehr gering oder Null.

Es gibt deutliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten; dabei wiesen einige eine rückläufige Tendenz auf, die sich durch die zunehmende Besorgnis der Verbraucher hinsichtlich der Sicherheit der in der Landwirtschaft verwendeten Klärschlämme erklären könnte. Außerdem bestehen in einigen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gesetzliche Verbote oder strenge Grenzwerte für Schwermetalle und teilweise auch für bestimmte organische Verbindungen.

Was die Qualität der Klärschlämme anbelangt, so liegen die durchschnittlichen Schwermetallkonzentrationen in Schlämmen, die in der EU in der Landwirtschaft verwendet werden, deutlich unter den in Anhang I B der Richtlinie festgelegten Grenzwerten. Dies gilt sowohl für die EU-15 als auch für die neuen Mitgliedstaaten, zu denen Daten vorliegen. Obwohl weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, zeigt der allgemeine Trend doch eindeutig hin zu einer langsamen, aber stetigen Abnahme der Konzentrationen.

Generell ist die Richtlinie 86/278/EWG ein seit langem eingeführtes Instrument, dessen Bestimmungen bei der Verhinderung der Umweltbelastung infolge der Verwendung von Klärschlämmen durchaus wirksam waren. So ist die Verwendung von Klärschlämmen zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen aus Umweltgesichtspunkten nur dann als eine der besten Optionen anzusehen, wenn sie keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.

6. RICHTLINIE 94/62/EG ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLE

Die Richtlinie 94/62/EG[8] hat zwei Hauptziele: zum einen den Schutz der Umwelt und zum anderen das Funktionieren des Binnenmarkts. Hierfür enthält die Richtlinie Maßnahmen, die vorrangig Verpackungsabfall vermeiden sollen und als weitere Hauptprinzipien die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle zum Ziel haben.

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission Einzelheiten über ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Verpackungsrichtlinie übermittelt. Österreich, Belgien und die Niederlande haben die Kommission über ihre Programme unterrichtet, die sich ehrgeizigere Ziele gesteckt haben, als in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c festgelegt. Die Kommission hat diese Programme durch Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 10 genehmigt. Zurzeit sind Vertragsverletzungsverfahren gegen zwei Mitgliedstaaten (Deutschland und die Niederlande) anhängig.

Alle Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfall eingeführt. Hierzu zählen verschiedene Pläne, Vereinbarungen, Informationskampagnen, Zuschüsse, Zielgrößen und wirtschaftliche Instrumente (Steuern, Gebühren für die Hersteller usw.). Trotz dieser Maßnahmen ist die Verpackungsabfallmenge zwischen 2000 und 2002 von 65,5 Mio. Tonnen auf 66,6 Mio. Tonnen gestiegen. Der Anstieg war allerdings langsamer als der Anstieg des BIP im selben Zeitraum.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von Verpackungsmaterial eingeführt. Diese umfassen verschiedene Arten von Plänen, Vereinbarungen, Informationskampagnen, Zielgrößen und wirtschaftlichen Instrumenten (Steuern, Pfand auf Einwegverpackungen, differenzierte Gebühren für die Hersteller usw.).

Bis 2002 hatten alle Mitgliedstaaten ihre Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c erreicht. Für Griechenland; für Irland und Portugal wurde die Frist zur Erreichung dieser Ziele bis 2005 verlängert; sie haben ihr Zwischenziel (25 %ige Verwertung and und Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen mit Verwertung der gewonnenen Energie) erreicht. 2002 wurden in der EU-15 durchschnittlich 62 % der Verpackungen wieder verwendet oder in Müllverbrennungsanlangen mit Energieverwertung entsorgt; durchschnittlich 54 % aller Verpackungen wurden einer stofflichen Verwertung zugeführt. Nach Verpackungsmaterial aufgeschlüsselt stellt sich der Anteil der stofflichen Verwertung im Durchschnitt wie folgt dar: Glas: 58%, Papier und Pappe: 68%, Metalle: 57%, Kunststoffe: 24%.

Alle Mitgliedstaaten haben Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungsabfälle eingerichtet. Dabei ziehen die meisten Mitgliedstaaten die Hersteller für die Deckung sämtlicher Kosten der Sammlung, Sortierung und stofflichen Verwertung der Verpackungsabfälle heran. Bei anderen Systemen übernehmen die Städte ganz oder teilweise die Kosten für Sammlung, Sortierung und stoffliche Verwertung der in den Haushalten anfallenden Verpackungsabfälle. Entsprechend gibt es Systeme der Herstellerverantwortung, oder die Abfallbesitzer in Handel und Gewerbe zahlen für den bei ihnen anfallenden Verpackungsanfall. Im Vereinigten Königreich werden im Rahmen der Herstellerverantwortung handelbare Bescheinigungen (sog. „Packaging Recovery Notes – PRN“) eingesetzt. Dänemark und die Niederlande verfügen zwar nicht über Systeme zur Herstellerverantwortung, stützen aber ihre Rückgaberegelungen auf Maßnahmen der Städte und freiwillige Vereinbarungen mit der Wirtschaft. Ende 2003 galten in Dänemark, Schweden und Deutschland bestimmte Formen der Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen.

In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von verwertetem Material . Hierzu zählen verschiedene Pläne, Vereinbarungen, Informationskampagnen und wirtschaftliche Instrumente (Steuern und Zuschüsse, insbesondere für Forschung und Entwicklung).

Alle Mitgliedstaaten haben die im Rahmen der Richtlinie erlassenen Maßnahmen einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Es gibt auf allen Verwaltungsebenen, in Wirtschaftsverbänden und im Rahmen von Regelungen zur stofflichen Verwendung eine Vielzahl von Informationsmaßnahmen . Diese Maßnahmen zielen auf unterschiedliche Akteure wie unter diese Vorschriften fallende Unternehmer, Verbraucher und Schulen ab.

Im Berichtszeitraum galten nur die Normen EN 13428:2000 und EN 13432:2000 als harmonisierte Normen[9]. Diese wurden in den meisten Mitgliedstaaten in innerstaatliche Normen umgesetzt. Andere Normen zur Einhaltung der wesentlichen Bestimmungen von Anhang II der Verpackungsrichtlinie sind der Kommission nicht bekannt.

Alle Mitgliedstaaten haben in ihre Abfallbewirtschaftungspläne ein Kapitel über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen[10] einbezogen.

Als wirtschaftliche Instrumente verwenden Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn und Irland Steuern oder eine differenzierte Besteuerung. Das Vereinigte Königreich verwendet eine Regelung mit handelbaren Bescheinigungen im Rahmen der Herstellerverantwortung. In einigen Mitgliedstaaten werden Zuschüsse gewährt.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Richtlinie 94/62/EC die für 2001 gesteckten Ziele der Steigerung des Anteils der stofflichen Verwertung, der Wiederverwendung und der Müllverbrennung mit Energieverwertung mehr als erreicht hat. Außerdem haben sich 2000-2002 Wirtschaftswachstum und Anstieg des Verpackungsabfallaufkommens in der EU insgesamt und in den meisten Mitgliedstaaten voneinander entkoppelt, obwohl die Gesamtmenge an Verpackungsabfällen in diesem Zeitraum weiter gestiegen ist. Eine eingehende Analyse von Kosten und Nutzen der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie erfolgt in einem gesonderten Bericht.

7. RICHTLINIE 1999/31/EG ÜBER ABFALLDEPONIEN

Die Richtlinie 1999/31/EG[11] regelt den Betrieb von Abfalldeponien, um negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter Berücksichtigung der globalen Umwelt weitestmöglich zu vermeiden oder zu vermindern. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Bestimmungen über in Deponien zulässige und unzulässige Abfälle und Behandlungsmethoden und legt Bedingungen für die Genehmigung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge fest. Außerdem sieht die Richtlinie die allmähliche Verringerung der Deponierung von biologisch abbaubarem Abfall vor.

Alle Mitgliedstaaten haben in ihrer Antwort angegeben, dass sie ihre Maßnahmen zur Umsetzung in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt haben. Das Vereinigte Königreich wurde vom Europäischen Gerichtshof wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie verurteilt (Rechtssache C-423/02). Inzwischen sind der Kommission die noch ausstehenden Umsetzungsmaßnahmen übermittelt worden. Frankreich wurde ebenfalls wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie vom Gerichtshof verurteilt (Rechtssache C-172/04). Da die noch ausstehenden Umsetzungsmaßnahmen für gewerbliche Inertabfälle immer noch nicht notifiziert worden sind, hat die Kommission gegen Frankreich das Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet.

Zurzeit prüft die Kommission, ob die von den Mitgliedstaaten notifizierten Umsetzungsmaßnahmen mit der Richtlinie vereinbar sind.

Einige Mitgliedstaaten haben von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestimmte Abfälle oder Abfalldeponien von einigen Vorschriften der Richtlinie auszunehmen (Italien, Slowakei und Schweden bei ungefährlichen Bergbauabfällen, Frankreich, Griechenland und Spanien bei Inseln und isolierten Siedlungen, Deutschland, Irland, die Niederlande, Slowakei und Schweden bei Untertagedeponien). Die Kommission wird prüfen, ob diese Ausnahmen den Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 entsprechen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 wurden die der Kommission übermittelten Listen der ausgenommenen Inseln und isolierten Siedlungen auf der Website der Kommission (http://europa.eu.int/comm/environment/waste/landfill_index.htm) und im Amtsblatt (Abl. C 316 vom 13.12.2005) veröffentlicht.

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben erklärt, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung der technischen Anforderungen der Richtlinie einschließlich der Bestimmungen für Planung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge erlassen haben.

Alle Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben erklärt, dass sie in ihre Rechtsvorschriften die Verpflichtung des Deponiebetreibers aufgenommen haben, mit dem Entgelt für die Annahme des Abfalls alle Kosten für Bau, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge der Abfallbeseitigung abzudecken.

Was die Kriterien für die Annahme des Abfalls betrifft, so haben die meisten Mitgliedstaaten einige Kriterien festgelegt oder Listen der Abfälle erstellt, die von den Deponien angenommen werden dürfen, aber nur Schweden hat bereits die Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien umgesetzt.

Alle Bericht erstattenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Irlands und Spaniens haben ihre innerstaatlichen Strategien zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle vorgelegt. Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, damit auch diese Mitgliedstaaten ihre Strategien so bald wie möglich übermitteln.

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zur Menge der 1995 angefallenen biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle und der in jedem Jahr des Berichtszeitraums deponierten Mengen sind nicht vollständig und bedürfen weiterer Erörterung. Aus den übermittelten Daten geht hervor, dass Österreich, Flandern, Dänemark, die Niederlande und Schweden bereits das Ziel für 2016 (Verringerung der deponierten Mengen auf 35 % der 1995 angefallenen Mengen an biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle), Frankreich und Deutschland das Ziel für 2009 (Verringerung der deponierten Mengen auf 50 % der 1995 angefallenen Mengen), und Finnland und Italien das Ziel für 2006 (Verringerung der deponierten Mengen auf 75 % der 1995 angefallenen Mengen) erreicht haben.

Was die Notwendigkeit der Anpassung bestehender Abfalldeponien betrifft, so deuten die übermittelten Daten darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits viele Deponien, insbesondere solche für gefährliche Abfälle, der Richtlinie entsprechen. Allerdings müssen in den nächsten beiden Berichtszeiträumen sehr viele Deponien für ungefährliche oder inerte Abfälle umgerüstet oder stillgelegt werden, damit gemäß Artikel 14 bis 16. Juli 2009 keine Abfalldeponie mehr in Betrieb ist, die der Richtlinie nicht entspricht.

Außerdem sind bei mehreren Mitgliedstaaten die Angaben über die Zahl der bestehenden Abfalldeponien und ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie nicht vollständig. Dies könnte daran liegen, dass noch nicht alle Nachrüstprogramme vorgelegt und geprüft wurden. Die Nachrüstprogramme hätten im Juli 2002 (bei dem neuen Mitgliedstaaten im Beitrittsjahr) vorgelegt werden müssen. In den nächsten Berichtszeiträumen sollten genauere Zahlen über bestehende und zu schließende oder umzurüstende Abfalldeponien vorliegen.

Die Kommission hat aufgrund von bei ihr eingegangenen Beschwerden Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, Griechenland, Irland und Belgien eingeleitet, weil diese Länder nicht dafür gesorgt haben, dass alle Betreiber bestehender Abfalldeponien ihre Nachrüstungsprogramme gemäß Artikel 14 der Richtlinie bis 16. Juli 2002 vorgelegt haben.

Ferner hat die Kommission „horizontale“ Vertragsverletzungsverfahren wegen vorschriftswidriger Anwendung der Artikel 4, 8 und 9 der Rahmenrichtlinie für Abfälle und Artikel 14 der Abfalldeponierichtlinie gegen Italien und Frankreich eingeleitet, weil in diesen Mitgliedstaaten zahlreiche nicht genehmigte Abfalldeponien bestehen. Spanien wurde vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, weil es im Fall einer nicht kontrollierten Abfalldeponie in Punta de Avalos auf La Gomera, nicht die zur Anwendung von Artikel 14 der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (Rechtssache C-157/2004).

Zudem liefen gegen Spanien mehrere andere spezifische Verfahren wegen nicht kontrollierter Abfalldeponien beim Gerichtshof; ferner hat der Gerichtshof auch Irland (Rechtssache C-494/01) und Griechenland (Rechtssache C-502/03) wegen systematischer Vorschriftswidrigkeiten verurteilt.

[1] ABl. L 377 vom 23.12.1991, S. 48.

[2] KOM(2005) 666 endg. vom 21.12.2005.

[3] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32).

[4] Entscheidung 2001/118/EG der Kommission, ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1.

[5] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

[6] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 31, geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG (ABl. L 42 vom 12.2.1986, S. 43).

[7] ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

[8] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10, geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG, ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26, und die Richtlinie 2005/20/EG, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17.

[9] Die Bezugsdaten der Normen EN 13427:2004, EN 13428:2004, EN 13429:2004, EN13430:2004, EN 13431:2004 und EN 13432:2000 wurden in einer Mitteilung der Kommission im ABl. C 44 vom 18.2.2005, S 23, veröffentlicht.

[10] Slowenien hat mitgeteilt, dass die betreffenden Maßnahmen Teil eines gesonderten Programms sind.

[11] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.