52006DC0356

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe in der Europäischen Union /* KOM/2006/0356 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.06.2006

KOM(2006) 356 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT

über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe in der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT

über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe in der Europäischen Union

EINLEITUNG:

1. Die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe ist seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, in den als neues Ziel die Schaffung eines « Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts » Eingang gefunden hat, zu einer neuen Herausforderung geworden. Eine erstklassige Ausbildung der Angehörigen der Justizberufe in der EU ist schon seit langem ein absolutes ‚Muss’, da die Anwendung des Gemeinschaftsrechts größtenteils Sache der Justiz der Mitgliedstaaten ist. Für die ordentliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die Einhaltung der vertraglich verankerten Grundfreiheiten war es schon immer außerordentlich wichtig, dass Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte mit dieser Materie vertraut sind[1]. Durch den Vertrag von Amsterdam ist die Justiz, die bis dahin lediglich ein Mittel zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft war, jedoch selbst zu einem Gemeinschaftsziel geworden. Künftig soll die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden verbessert werden. Hierfür ist die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe ein unerlässliches Instrument.

2. Nach mehreren Jahren der Entwicklung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat dieses Thema erheblich an Aktualität gewonnen. Dies liegt zum einen an der immer umfangreicher werdenden Sammlung von Rechtstexten, die von der Justiz in der Praxis angewandt werden müssen, und zum anderen an der Entwicklung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der insbesondere ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen in das Justizwesen der Mitgliedstaaten voraussetzt.

3. Das vom Europäischen Rat im November 2004 angenommene « Haager Programm »[2] fordert dazu auf, das gegenseitige Vertrauen zu festigen und „entschiedene Anstrengungen [zu unternehmen], um das gegenseitige Verständnis zwischen den Justizbehörden und den verschiedenen Rechtsordnungen zu verbessern“. Zu diesem Zweck müsse die Union vor allem auf die Unterstützung durch das Europäische Netzwerk für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten zurückgreifen. Im Dezember 2001 hatte nämlich der Europäische Rat von Laeken[3] dazu aufgerufen, „zur Stärkung des Vertrauens zwischen den an der justiziellen Zusammenarbeit Beteiligten bald ein europäisches Netz für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten zu schaffen“. Mit der vorliegenden Mitteilung kommt die Kommission der Aufforderung nach, „so bald wie möglich einen Vorschlag zur Schaffung eines auf den bestehenden Strukturen aufbauenden effizienten europäischen Weiterbildungsnetzes für die Justizbehörden in Zivil- und Strafsachen auszuarbeiten, wie in den Artikeln III-269 und III-270 des Verfassungsvertrags vorgesehen“. Dieses Vorhaben ist auch Teil des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms[4] .

4. Das Haager Programm hebt außerdem auf den engen Zusammenhang zwischen gegenseitigem Vertrauen und der Herausbildung einer " Europäischen Rechtskultur" ab, wozu Aus- und Fortbildung einen Beitrag leisten müssen. Für eine solche Europäischen Rechtskultur ist es erforderlich, dass die Angehörigen der Justizberufe in den Mitgliedstaaten sich ein und demselben Raum zugehörig fühlen. Neben der Vielfalt und Fülle der nationalen Rechtssysteme zeichnet sich dieser Raum vor allem durch gemeinsame Grundwerte aus, die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in der Grundrechtscharta der Europäischen Union zum Ausdruck kommen, sowie durch eine gemeinsame Sammlung von Rechtstexten, zu der auch das Gemeinschaftsrecht und das Recht der Europäischen Union gehören. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der vorsieht, dass Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaates rasch und problemlos in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, setzt einen gesteigerten Gemeinschaftssinn voraus und trägt gleichzeitig zu dessen Festigung bei. Eine weitere Voraussetzung ist außerdem der direkte Kontakt zwischen Justizbehörden, der daher in die meisten Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit Eingang gefunden hat.

5. Es gibt eine Vielzahl von Berufen im Bereich der Justiz mit ganz unterschiedlichen Berufsbildern. Die vorliegende Mitteilung befasst sich hauptsächlich mit Fragen der Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, die in die Zuständigkeit des Staates fallen, aber auch mit der von Rechtsanwälten, auch wenn hierfür die Berufsverbände zuständig sind. Untersucht wird zunächst, wie die Fortbildung in den Mitgliedstaaten organisiert ist und was die Europäische Union vor allem mit Hilfe von Finanzprogrammen zu ihrer Förderung unternimmt, um anschließend die Eckpunkte einer künftigen europäischen Strategie für die Fortbildung in Justizberufen zu entwerfen.

DIE AUS- UND FORTBILDUNG IN JUSTIZBERUFEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten

6. Die Ausbildungs- und Weiterbildungssysteme für Justizberufe hängen eng mit der Organisation der Justiz zusammen und weisen dem entsprechend große Unterschiede auf. Ausschlaggebend ist dabei das Verfahren, nach dem Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte eingestellt werden.

7. Bei Richtern und Staatsanwälten ist die Erstausbildung mehr oder weniger intensiv, je nachdem, ob sie direkt im Anschluss an das Hochschulstudium oder erst nach mehrjähriger Berufserfahrung in den Justizdienst übernommen werden. Weiterbildungsmaßnahmen gibt es in nahezu allen Mitgliedstaaten, wenn auch in unterschiedlich starker Ausprägung.

8. Die einzelstaatlichen Ausbildungsstrukturen spiegeln die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtssystemen wider. Richter, Rechts- und Staatsanwälte durchlaufen je nach System entweder dieselbe Ausbildung oder aber getrennte Ausbildungsgänge. Zuständig für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten sind je nach Land das Justizministerium, der oberste Beirat der Richterschaft oder der Justiz, die Dienststellen des Generalstaatsanwalts (dort, wo eine strikte Trennung zwischen Richtern und Staatsanwälten vorgenommen wird) oder auch speziell hierfür vorgesehene Einrichtungen. In mehreren Mitgliedstaaten[5] liegt die Zuständigkeit für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten trotz teilweiser Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsständen bei einer einzigen Stelle. Die Fortbildung der Rechtsanwälte ist häufig direkt den Anwaltskammern unterstellt, die dabei gegebenenfalls mit den Hochschulen zusammenarbeiten.

9. Mit in die europäischen Überlegungen zur Fortbildung einbezogen werden müssen auch die Verwaltungsrichter, gleich, ob sie dem Berufsstand der ordentlichen Richter zugerechnet werden oder nicht, da ihnen in Bereichen wie Asyl oder Einwanderung eine zentrale Rolle zukommt. Angesprochen sind im Prinzip alle Richter, die europäisches Recht anwenden müssen, auch jene, die in einem besonderen Zweig der Gerichtsbarkeit tätig sind (Richter an einem Militärgericht, Friedensrichter, Richter in Handelssachen usw.).

10. Was die Dauer der Ausbildung betrifft, so gibt es, auch wenn der Kommission dazu keine vollständigen Angaben vorliegen, offensichtlich große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Wegen der unterschiedlichen Einstellungsverfahren sind daher lediglich bei der Weiterbildung Vergleiche möglich. Stellenweise sind die Chancen der Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte auf Fortbildung ungleich verteilt. Die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten wird fast ausschließlich aus öffentlichen Mittel finanziert, während die Finanzierung der Anwaltsfortbildung Sache des Berufsstands ist.

11. Es steht der Europäischen Union nicht an, sich in die Organisation der nationalen Aus- und Fortbildungssysteme einzumischen, die Ausdruck der unterschiedlichen Traditionen im Rechtssystem und Justizwesen der Mitgliedstaaten sind. Damit das gegenseitige Vertrauen wächst, muss jedoch mehr für die Fortbildung getan werden. Richter, Staats- und Rechtsanwälte müssen in den Genuss erstklassiger und gleichwertiger Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen kommen können. Die Ausbildungsdauer muss so angelegt sein, dass sie eine leistungsfähige Justiz garantiert und die Einbeziehung einer europäischen Komponente in die Aus- und Fortbildungsprogramme ermöglicht. Eine Finanzierung aus Mitteln der Union ist nur möglich als Ergänzung zu einer Finanzierung auf einzelstaatlicher Ebene und entbindet die Mitgliedstaaten auf keinen Fall von ihrer Verpflichtung, für ein angemessenes Ausbildungsniveau bei den Justizberufen zu sorgen.

Europäische Aspekte der Aus- und Fortbildung in Justizberufen

12. Der politische Wille zur Verbesserung der Aus- bzw. Fortbildung von Vertretern der Justizberufe wurde mehrfach bekräftigt und hat insbesondere in Form der Bereitstellung von Finanzmitteln konkrete Gestalt angenommen. Neben den Stellen auf europäische Ebene, die sich mit der Fortbildung in Justizberufen befassen, haben sich auch die einschlägigen nationalen Einrichtungen zu einem Netzwerk zusammengeschlossen, dessen Ziel die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens ist.

Förderung auf europäischen Ebene

13. Im November 2000[6] hat Frankreich nach ersten Gesprächen auf Betreiben Italiens im Jahr 1991[7] auf Ministerratsebene eine Rechtsetzungsinitaitive gestartet. Auch wenn die Vorlage nicht angenommen wurde, gestattete sie der Kommission dennoch eine Bestandsaufnahme der Optionen für die Errichtung eines europäischen Netzwerkes für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten[8]. Sie gab auch den Anstoß, dass der Rat im Juni 2003 in seinen Schlussfolgerungen die Aus- und Fortbildung in diesem Bereich als notwendige Bedingung für die erfolgreiche Errichtung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezeichnete und Mitgliedstaaten und Kommission aufforderte, sich für ein europäisches Netz für Fortbildung im Bereich der Justiz stark zu machen.

14. Das Europäische Parlament hat bei der Prüfung der französischen Initiative ebenfalls auf die Bedeutung der Fortbildung von Angehörigen der Justiz im Bereich des Gemeinschafts- und des EU-Rechts hingewiesen[9]. Vor einiger Zeit erst betonte es in seiner Empfehlung zur Qualität der Strafjustiz und zur Harmonisierung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten[10] die „Schlüsselrolle der Fortbildung bei der Entwicklung einer gemeinsamen Rechtskultur sowie einer Kultur der Grundrechte innerhalb der Union, namentlich durch die Tätigkeit des europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten“.

15. Neben den politischen Impulsen erfolgten auch finanzielle Anstöße zur Förderung der Aus- und Fortbildung. Seit 1996, dem Jahr, in dem das erste GROTIUS-Programm[11] für Angehörige der Rechtsberufe mit dem Ziel aufgelegt wurde, die „gegenseitige Kenntnis der Rechtsordnungen und der Rechtspflege der Mitgliedstaaten zu verbessern und die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern“, hat die Europäische Union mit einer Reihe von allgemeinen oder sektorspezifischen Programmen[12] zur Verbesserung der Aus- und Fortbildung von im Bereich der Justiz tätigen Personen beigetragen.

16. Das Europäische Parlament hat seiner Ankündigung, sich für die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen einzusetzen, ein Pilotprogramm für den Austausch zwischen Justizbehörden folgen lassen. Dieses Programm wird 2006 fortgesetzt und wurde in die Legislativvorschläge für ein Rahmenprogramm 2007-2013 « Grundrechte und Justiz »[13] übernommen (siehe unten). In den Einzelprogrammen „Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen“ und „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ des Rahmenprogramms ist eine Aufstockung der Mittel für die Aus- und Fortbildung in Justizberufen vorgesehen.

17. Dank der von der Union für Fortbildungszwecke im Bereich der Justiz zur Verfügung gestellten Mittel konnten 2005 zahlreiche Treffen zwischen Mitgliedern der Zielgruppen[14] stattfinden. Allerdings ist bei den bisher praktizierten jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht ganz auszuschließen, dass die Mittel in sporadische Projekte fließen, die sich in kein Gesamtkonzept einfügen, und der längerfristige Nutzen der Fortbildungsmaßnahme damit ausbleibt.

18. Mit Hilfe des Rahmenprogramms « Grundrechte und Justiz » soll jetzt erreicht werden, dass mehr Mittel für die Fortbildung im Bereich Justiz bereit gestellt werden und gleichzeitig eine bessere Abstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den Prioritäten der Union erfolgt. Auf diese Weise sollen ehrgeizige, gut koordinierte Projekte mit einem echten Mehrwert gefördert werden.

19. Neben finanziellen Anreizen können auch die von der Union geschaffenen Kooperationsstrukturen wie einerseits das Europäische Justizielle Netz für Zivilsachen und andererseits Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen durch Information über die Rechtsinstrumente der Union oder die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen vor Ort einen wichtigen Beitrag auf diesem Gebiet leisten, der künftig noch gesteigert werden könnte.

Fortbildungseinrichtungen mit europäischer Dimension

20. Es gibt zahlreiche Einrichtungen, die regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Vertreter der Justizberufe organisieren. Abgesehen von den Hochschulen sind in diesem Zusammenhang das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (IEAP) in Maastricht und das von ihm 1992 in Luxemburg gegründete Centre européen de la magistrature et des professions juridiques sowie die 1992 in Trier ins Leben gerufene Europäische Rechtsakademie (ERA) zu nennen, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Juristen und Vertretern der Justiz vertiefte Kenntnisse des europäischen Rechts zu vermitteln. Das IEAP und die ERA werden von der Europäischen Union gefördert.

21. Im Jahr 2000 haben die für die Aus- bzw. Fortbildung in Justizberufen zuständigen nationalen Einrichtungen das Netzwerk für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (European Judicial Training Network - EJTN) gegründet, um die wechselseitigen Kontakte zu verbessern und ihre Arbeit zu koordinieren. Das EJTN ist eine Vereinigung nationaler Aus- und Fortbildungseinrichtungen[15], die es sich zum Ziel gesetzt hat, Fortbildungsprogramme mit einer echten europäischen Dimension für die Richter- und Staatsanwaltschaft zu fördern, bei der Ermittlung des Aus- und Fortbildungsbedarfs zusammenzuarbeiten, Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Programme und Instrumente zu entwickeln.

22. Das EJTN ist für die Weiterentwicklung der Fortbildung in Justizberufen und die Koordinierung der verschiedenen nationalen Fortbildungsinitiativen auf dem Gebiet des EU-Rechts von überaus großem Nutzen. In den Jahren 2003 und 2005 erhielt es Betriebskostenzuschüsse aus Haushaltsmitteln der Union. Ein Großteil des Austauschprogramms für Richter und Staatsanwälte ist 2005 von dem Netz koordiniert worden. Ab 2007 soll es unter dem Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ (Einzelprogramm "Zusammenarbeit in Strafsachen") einen jährlichen Betriebskostenzuschuss erhalten.

Welchen beitrag kann europa leisten°?

Fortbildungsziele und Fortbildungsbedarf°:

23. Die Organisation der Fortbildung in Justizberufen ist in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten und ihnen obliegt es auch, die europäische Komponente in ihre nationalen Maßnahmen miteinzubeziehen. Der Bedarf ist auf jeden Fall groß. Für den Bereich des Strafrechts wurde dies unter anderem anlässlich der ersten Begutachtung des Rechtshilfesystems in Strafsachen herausgestellt[16]. Eurojust und das europäische justizielle Netz für Zivilsachen kamen regelmäßig zu dem gleichen Schluss.

24. Die Maßnahmen sollten sich vor allem auf drei Bereiche konzentrieren:

25. Verbesserung der Kenntnisse über die Rechtsinstrumente der Union und der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen, in denen den nationalen Gerichten bestimmte Befugnisse übertragen wurden[17];

26. Förderung der Fremdsprachenkenntnisse, damit die Justizbehörden, wie in den meisten Rechtsinstrumente vorgesehen, direkt miteinander kommunizieren können;

27. Vertiefung der Kenntnisse über die Rechtssysteme und die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, um die jeweiligen Anliegen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit besser zu verstehen.

28. Was die Methodik betrifft, so muss im Mittelpunkt der Fortbildungsmaßnahmen die praktische und korrekte Umsetzung der Rechtsinstrumente stehen. Neben Konferenzen und Workshops müssen noch andere Mittel und Wege für eine großflächige Verbreitung der Ergebnisse der Fortbildungsmaßnahmen gefunden werden. Beispielsweise müssten diejenigen, die die Fortbildung durchführen, noch stärker für die europäische Dimension der Tätigkeit bei Gericht sensibilisiert und dazu angehalten werden, die dabei gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben. Als Hilfsmittel sollte vorwiegend auf wieder verwertbares und allgemein – vor allem online – zugängliches Material zurückgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Instrumente der Union und Informationen über die einzelstaatlichen Rechtssysteme, auf die die Vertreter der Justizberufe Zugriff haben müssen. Dabei wäre eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aus- bzw. Fortbildungseinrichtungen und den Einrichtungen mit europäischer Dimension auf der einen und dem Netzwerk für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, Eurojust und den Europäischen Netzen für Zivil- und Strafsachen auf der anderen Seite wünschenswert. Ein multidisziplinärer Ansatz unter Beachtung der Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten, der beispielsweise Richter, Staats- und Rechtsanwälte sowie Polizeibeamte zusammenbringt, soll außerdem das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte und den Austausch von Erfahrungen ermöglichen.

29. Der direkte Kontakt zwischen Justizbehörden wird häufig durch unzulängliche Sprachkenntnisse der Beteiligten erschwert. Hier muss gezielt nachgebessert werden, vor allem bei denjenigen, die unmittelbar in die justizielle Zusammenarbeit eingebunden sind.

30. Austauschprogramme sind ein hervorragendes Mittel, um trotz unterschiedlicher nationaler Identitäten gemeinsame Anknüpfungspunkte herauszubilden. Sie könnten ergänzt werden durch Praktika beim Europäischen Gerichtshof oder bei Eurojust, die sich über einen vernünftigen Zeitraum erstrecken und deren Modalitäten mit den beiden Institutionen auszuhandeln wären.

31. Das Haager Programm legt besonderen Wert auf die Einbeziehung einer europäischen Komponente in die nationalen Fortbildungsprogramme. Allerdings ist dabei das jeweilige Niveau der Erstausbildung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Generell sollte die Erstausbildung den künftigen Rechtspraktikern ein Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und demselben Rechtsraum und Wertesystem ermöglichen. Die Fortbildung sollte hingegen bereits berufserfahrene Rechtspratiker mit den Rechtsinstrumenten der Europäischen Union vertraut machen. Sie sollte sich zu allererst an diejenigen richten, die in die justizielle Zusammenarbeit eingebunden sind, wobei die Ziele selbstverständlich noch weiter gesteckt werden können.

32. Die Kenntnisse über die Verfahren der Union müssen durch stärkere Einbeziehung der europäischen Komponente in der Aus- und Fortbildung auf nationaler Ebene verbessert werden. Parallel dazu muss sich zudem eine auf europäischer Ebene konzipierte und umgesetzte „kompaktere“ Ausbildung entwickeln. An der Gestaltung von Weiterbildungsgängen dieser Art sollten Eurojust sowie die Europäischen Netze für Zivil- und Strafsachen und gegebenenfalls auch der Europäische Gerichtshof mitwirken, und zwar in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für justizielle Ausbildung, Einrichtungen wie der Europäischen Rechtsakademie und dem IEAP und Hochschulnetzen.

Auf dem Weg zu einer europäischen Strategie für die Fortbildung in Justizberufen

33. Für die Weiterentwicklung der Aus- bzw. Fortbildung in Justizberufen müssen die Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Einrichtungen, den auf europäischer Ebene tätigen Organisationen und den EU-Organen, vor allem der Kommission, ausgebaut werden.

34. Zum jetzigen Zeitpunkt beabsichtigt die Kommission, ohne damit die Möglichkeit eines späteren Rückgriffs auf ein gesetzgeberisches Mittel auszuschließen, die Unterweisung von Vertretern der Justizberufe in Unions- und Gemeinschaftsrecht mit Mitteln des Rahmenprogramms 2007-2013 « Grundrechte und Justiz°» zu fördern.

35. Wichtig ist dabei, dass sich die bei den Vorgängerprogrammen aufgetretenen Probleme nicht wiederholen. Um sicherzugehen, dass die für die Fortbildung zur Verfügung gestellten Mittel auch dorthin gehen, wo tatsächlich Bedarf besteht, und um die mittel- bis langfristige Planung der Maßnahmen zu erleichtern, sollen die Hauptakteure in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene regelmäßig konsultiert werden, um eine mehrjährige europäische Fortbildungsstrategie auszuarbeiten, die sich anschließend in den jährlichen Programmen niederschlägt.

36. Abgesehen von der fortlaufenden Unterstützung von europäischen Einrichtungen wie dem IEAP oder der ERA muss auch das Netz für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten stärker gefördert werden, um die Abstimmung zwischen den nationalen Ausbildungsträgern zu verbessern und intensive und dauerhafte Beziehungen untereinander herzustellen. Es ist daher wichtig, dass das Netz eine Finanzhilfe in Form eines jährlichen Betriebskostenzuschusses erhält, dessen effektive Auszahlung natürlich den Bedingungen der Haushaltsordnung unterliegt. Das EJTN sollte zusammen mit den anderen Ausbildungsträgern auch an der Konzipierung von rein europäischen Programmen mitwirken können. Es vernetzt die für die Richterausbildung und – soweit sie der Richterschaft zugerechnet werden – auch für die Ausbildung der Staatsanwälte zuständigen Einrichtungen. Die uneingeschränkte Beteiligung der Staatsanwälte an allen auf europäischer Ebene organisierten und von dem Netz verwalteten Aktivitäten muss unter Wahrung der einzelstaatlichen Traditionen in Bezug auf die Trennung zwischen Richtern und Staatsanwälten sichergestellt sein. Vielfach – insbesondere im Strafrecht – beruhen nämlich die Kooperationsstrukturen auf der guten Zusammenarbeit zwischen den Staatsanwälten der Mitgliedstaaten untereinander und mit Eurojust. Die Frage der Beteiligung der Verwaltungsrichter bzw. ganz allgemein der Richter für besondere Bereiche (z.B. Richter in Handelssachen, Arbeitsrichter.usw.) muss ebenfalls geprüft werden.

37. Auch die Ausbildung in den sonstigen juristischen und rechtspflegerischen Berufen, vor allem die der Rechtsanwälte, die eine entscheidende Rolle spielen, muss verstärkt werden. Schon jetzt können mit den vorhandenen Programmen Maßnahmen zu ihren Gunsten finanziert werden. Mit Hilfe des künftigen Rahmenprogramms « Grundrechte und Justiz » sollen diese Möglichkeiten noch erweitert werden, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der Justiz und den Angehörigen der sonstigen Rechtsberufe zu sorgen.

38. In finanzieller Hinsicht muss eine Vereinfachung angestrebt werden, mit der es gelingt, die Mittel in Projekte zu lenken, mit denen die besonderen Zielgruppen (Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte) erreicht werden. Die zuständigen nationalen Stellen spielen bei der Stärkung der europäischen Komponente in den nationalen Programmen eine herausragende Rolle, und dem soll jetzt durch deren direkte Beteiligung Rechnung getragen werden. Um die mittelfristige Planung der Maßnahmen zu erleichtern, könnte mit den in Frage kommenden Einrichtungen zur Festigung der Beziehungen eine Rahmenvereinbarung über eine Partnerschaft abgeschlossen werden. Bestimmte größere Projekte könnten gelegentlich auch öffentlich ausgeschrieben werden.

39. Nicht zuletzt muss die Fortbildung in Justizberufen so angelegt sein, dass sie sich in einen größeren internationalen Rahmen einfügen und zu einer Zusammenarbeit über die Grenzen der Union hinaus führen kann. Sie muss Raum lassen für eine Mitwirkung des Europarats (und seines Réseau de Lisbonne) und darüber hinaus dazu beitragen, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu erleichtern und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in der Welt zu mehr Geltung zu verhelfen.

Schlussfolgerung:

40. Die Fortbildung in Justizberufen ist eines der kommenden zentralen Themen bei der Schaffung eines europäischen Raums des Rechts, wie auch das Haager Programm zeigt. Um der Problematik Herr zu werden, müssen viele Akteure mobilisiert werden, wobei das Rahmenprogramm "Grundrechte und Justiz" als treibende Kraft fungieren soll. Was die im Haager Programm ausdrücklich geforderte Stärkung des europäischen Netzes für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten betrifft, so dürfte im vorliegenden Fall eine finanzielle Unterstützung die sinnvollste Lösung sein. Im Gegensatz dazu optierte die Kommission im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit für die Errichtung einer europäischen Agentur in Gestalt von CEPOL[18]. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit scheint eine solche Lösung zum jetzigen Zeitpunkt nicht opportun. Die Frage, ob die bisherigen Strukturen für die Weiterbildung von Vertretern der Justizberufe auf europäischer Ebene eine andere Form annehmen sollen, kann nach Ablauf des Rahmenprogramms «°Grundrechte und Justiz°» neu diskutiert werden.

41. Bei Annahme des Rahmenprogramms kann die Union zeigen, welche Bedeutung sie der Fortbildung von Vertretern der Justizberufe beimisst, indem sie es mit den entsprechenden finanziellen Mitteln ausstattet. Die Entwicklung einer europäischen Weiterbildungsstrategie für Angehörige der Justizberufe soll die optimale Nutzung der neu zur Verfügung gestellten Mittel sicherstellen. In der jetzigen Entwicklungsphase des europäischen Raums des Rechts ist die Fortbildung der Rechtspraktiker außerordentlich wichtig, denn nur so können die bei der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritte in der Praxis Früchte tragen und für die Bürger Europas sichtbar werden.

[1] KOM(1993)632 endg.

[2] ABl. C 53 vom 3.3.2005, S.1.

[3] SN (2001) 1200

[4] ABl. C 198 vom 12.8.2005, S. 1.

[5] Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik.

[6] ABl. C 18 vom 15.1.2001, S. 19.

[7] Dok. 9090/91 vom 31. Oktober 1991, JUR 107, COUR 13.

[8] SEK(2002) 635.

[9] Bericht von Frau Evelyne Gebhardt, A5-0276/2002, ABl. C 273 E/999 vom 14.11.2003.

[10] P6-TA(2005)0030 ABl. C 304 E, 1.12.2005, S. 109.

[11] Gemeinsame Maßnahme 96/636/JI vom 28. Oktober 1996 (ABl. L 287 vom 8.11.1996).

[12] Programme STOP ( ABl. L 322 vom 12.12.1996) und Falcone (ABl. L 99 vom 31.3.1998), die 2002 in dem Programm AGIS aufgegangen sind ( ABl. L 203 vom 1.8.2002); Programm im Bereich des Zivilrechts (ABl. L 115 vom 1.5.2002), des Wettbewerbsrechts (Beschluss 792/2004/EG vom 21. April 2004) und seit 2004 Programm „Hercule“ zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 143 vom 3.4.2004). Erinnert sei auch an die inzwischen ausgelaufene Aktion Robert Schuman (ABl. L 196 vom 14.7.1998).

[13] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (ABl. C 211 vom 30.8.2005, S.6.)

[14] Rund 1000 Richter bzw. Staatsanwälte haben 2005 im Rahmen des europäischen Netzwerkes für die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten an einer Fortbildungsmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat teilgenommen.

[15] Mitglieder sind Stellen und Einrichtungen von 23 Mitgliedstaaten. Bulgarien und Rumänien sind ebenfalls vertreten. Mit Estland und Zypern werden derzeit Gespräche geführt. Die ERA ist ebenfalls Mitglied, während das im Rahmen des Europarates gebildete Réseau de Lisbonne assoziiert ist.

[16] ABl. C 216 vom 1.8.2001, S. 14.

[17] Dies gilt für bestimmte Sektoren wie beispielsweise den Wettbewerb (siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Artikel ermächtigt), aber auch insgesamt im Zivil- und Strafrecht, vor allem im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung.

[18] Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI, ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.