Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Qualitätsbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen /* KOM/2006/0350 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.6.2006 KOM(2006) 350 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Qualitätsbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Qualitätsbericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002[1] sieht vor, dass die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermittelt, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird. In dem Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf in der WWU, der vom Ecofin-Rat am 18. Januar 1999 gebilligt wurde, wird darauf hingewiesen, dass ein umfassendes statistisches Informationssystem erforderlich ist, auf dessen Daten sich die politischen Entscheidungsträger stützen können. In diesem Zusammenhang wurden kurzfristige Statistiken der öffentlichen Finanzen als äußerst vorrangig erachtet; erstellt werden sollten vereinfachte vierteljährliche Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen nach den Regeln des ESVG 95. Zu diesem Zweck entschied man sich für ein Vorgehen in zwei Schritten. Der erste Schritt war der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000[2]. Als zweiter Schritt wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 die Übermittlung von Daten für die übrigen Transaktionen des ESVG 95 vorgeschrieben[3]. Der vorliegende Qualitätsbericht enthält einen allgemeinen Teil und eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen nach Ländern. In dem allgemeinen Teil werden die zugrunde liegenden Konzepte und fachliche Aspekte erläutert und der Inhalt des länderbezogenen Teils wird zusammengefasst. Ausführlichere Informationen werden im Laufe des Jahres 2006 auf der Website von Eurostat zur Verfügung gestellt. Der vorliegende Bericht soll dem mehrdimensionalen Charakter der Qualität von Statistiken Rechnung tragen; er basiert auf den wichtigsten Kriterien, die üblicherweise zur Qualitätsbewertung herangezogen werden[4]. Sein Aufbau wurde in der Arbeitsgruppe für kurzfristige Statistiken der öffentlichen Finanzen in groben Zügen erörtert und von dieser Arbeitsgruppe gebilligt. Aufbau des Qualitätsberichts 1. Institutionelle Aspekte 2. Zugänglichkeit und Klarheit 3. Aktualität und Umfang der übermittelten Daten 4. Kohärenz 4.1. Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten 4.2. Kohärenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten 5. Zeitliche Vergleichbarkeit 6. Genauigkeit und Zuverlässigkeit 6.1. Abdeckungsgrad der Datenquellen 6.2. Bei der Schätzung der Daten verwendete Methoden und Annahmen 6.3. Anpassungen an die Konzepte des ESVG 95 6.4. Überarbeitung der Statistiken 7. Schlussfolgerungen und Empfehlungen Qualitätsbericht 1. INSTITUTIONELLE ASPEKTE Vierteljährliche Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen werden in fast allen Mitgliedstaaten vom nationalen statistischen Amt erstellt; die Ausnahmen sind Belgien, wo sie von der Belgischen Nationalbank im Auftrag des belgischen Amts für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, und Spanien, wo sie vom Wirtschafts- und Finanzministerium erstellt werden. In einigen Mitgliedstaaten sind für Fragen der Methodik der vierteljährlichen Konten (ähnlich wie für Methodikfragen im Zusammenhang mit den jährlichen Konten) Arbeitsgruppen zuständig, in denen das nationale statistische Amt, die nationale Zentralbank und das Finanzministerium vertreten sind. Diese Arbeitsgruppen prüfen häufig auch die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen Konten für nichtfinanzielle Transaktionen und den vierteljährlichen Finanzkonten.[5] 2. ZUGÄNGLICHKEIT UND KLARHEIT Der Begriff „Zugänglichkeit“ bezieht sich auf die materiellen Bedingungen, unter denen die Nutzer Daten erhalten können, d. h. er betrifft die Frage, an wen sie sich wenden müssen, wie sie Daten bestellen können, die Lieferzeit, das Format der Daten usw. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob zu den Daten geeignete Metadaten und Methodikhandbücher vorliegen. Eurostat veröffentlicht derzeit auf seiner Website die Daten der Mitgliedstaaten über die Steuern, Sozialbeiträge und Sozialleistungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission fallen. Vierteljährliche Daten über die übrigen Transaktionen des ESVG 95 werden für die Öffentlichkeit Anfang 2006 zugänglich sein. Die Verbreitungspolitik auf nationaler Ebene stellt sich wie folgt dar: 12 Mitgliedstaaten – die Tschechische Republik, Dänemark, Spanien, Italien, Zypern, Malta, die Niederlande, Österreich, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich – veröffentlichen derzeit vierteljährliche Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, die im Fall einiger Länder allerdings unvollständig sind (d. h. hier werden im Wesentlichen vierteljährliche Daten über die Steuern, Sozialbeiträge und Sozialleistungen veröffentlicht). Einige Mitgliedstaaten – Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Polen und Schweden – planen 2006 die Veröffentlichung entsprechender Daten oder die Erweiterung der veröffentlichten Daten. Die veröffentlichten Statistiken liegen normalerweise auf der Website des betreffenden nationalen statistischen Amtes vor, und zwar überwiegend in der Landessprache. Zusammen mit den Daten werden bisweilen Metadaten oder kurze Hinweise zur Methodik veröffentlicht. Eurostat hat zwei Handbücher zur Methodik der vierteljährlichen Konten des Staates herausgegeben, und zwar zuerst (im Jahr 2002) das Manual on Compilation of Taxes and Social Payments on a Quarterly Basis[6] (Handbuch zur Erstellung von Daten über Steuern, Sozialbeiträge und Sozialleistungen auf vierteljährlicher Basis), in dessen Mittelpunkt die unter die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission fallenden Transaktionen standen. Dieses Handbuch wurde durch das Manual on quarterly non-financial accounts for general government (Handbuch der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen) ergänzt, das die übrigen Transaktionen des ESVG 95 abdeckt. Es ist ähnlich aufgebaut wie das erste Handbuch und enthält Hinweise zur Methodik sowie für jeden Teilsektor des Sektors Staat eine Beschreibung der nationalen Verfahren. Dieses zweite Handbuch wird Anfang 2006 über die Website von Eurostat allgemein zugänglich sein. Die beiden Verordnungen zu den kurzfristigen Statistiken der öffentlichen Finanzen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Eurostat eine Beschreibung der zur Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendeten Quellen und Methoden und - zusammen mit überarbeiteten Daten – genaue Angaben über etwaige Änderungen dieser Beschreibung vorlegen. Der einzige Mitgliedstaat, der für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 fallenden Transaktionen noch keine Beschreibung der einschlägigen Quellen und Methoden vorgelegt hat, ist Irland. 3. AKTUALITÄT UND ABDECKUNGSGRAD DER ÜBERMITTELTEN DATEN Die Aktualität der Daten macht eine Aussage über die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Daten vorliegen, und dem Zeitpunkt des von ihnen beschriebenen Ereignisses. Nach den Verordnungen über die kurzfristigen Statistiken der öffentlichen Finanzen sind die Daten Eurostat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Quartals zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Was die vierteljährlichen Datenlieferungen von Dezember 2004 bis September 2005 betrifft, so haben 15 Mitgliedstaaten die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen pünktlich übermittelt. Diese Länder waren Dänemark[7], Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich. Im Fall anderer Mitgliedstaaten (Belgien[8], Tschechische Republik, Spanien, Frankreich, Zypern, Ungarn, Österreich und Polen) erfolgte mindestens eine Übermittlung mit einer Verspätung von 3 bis 5 Tagen. Im Fall Litauens erfolgten alle vier Datenlieferungen mit einer Verspätung von durchschnittlich 5 Tagen. Die in allerjüngster Zeit eingegangen Daten Estlands werden derzeit von Eurostat analysiert. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Länder (Deutschland, Slowenien, Schweden) ihre Daten je nach Quartal bis zu 20 Tage vor Fristende übermitteln. Was den Abdeckungsgrad der übermittelten Daten betrifft, so müssen die Mitgliedstaaten vierteljährliche Daten über Steuern, Sozialbeiträge und Sozialleistungen beginnend mit dem ersten Quartal 1991 (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 264/2000) an Eurostat übermitteln. Von den neuen Mitgliedstaaten werden im Rahmen des überarbeiteten Lieferprogramms des ESVG 95[9] Daten ab 1995 verlangt. Vierteljährliche Daten über die übrigen Transaktionen des ESVG 95 (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002) sind beginnend mit dem ersten Quartal 1999 zu übermitteln. Griechenland, Spanien, Irland, Luxemburg und Schweden haben noch keine retrospektiven Daten übermittelt. Was die unter die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 fallen Transaktionen des ESVG 95 betrifft, so erfüllen die meisten Länder die Anforderungen. Zypern, Ungarn und Malta haben bisher jedoch keine Zeitreihen für die Jahre 1999-2003 übermittelt (für Malta fehlen lediglich die Daten für 1999). Im Fall von Slowenien fehlen lediglich die Daten für 1999, doch ist der Abdeckungsgrad bei einigen Transaktionen des ESVG 95 niedrig. Am schwerwiegendsten sind die Lücken in der Abdeckung im Fall von Zypern und Ungarn. 4. KOHÄRENZ Statistiken sind kohärent, wenn sie auf verschiedene Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert werden können. 4.1. Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten In beiden Verordnungen wird verlangt, dass die vierteljährlichen Daten mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen müssen (Artikel 3 bzw. 4). Eine Analyse der Übereinstimmung zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten zeigt, dass die die Jahre vor 1999 betreffenden Daten Dänemarks, Luxemburgs, Polens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs über bestimmte Transaktionen gewisse Inkonsistenzen aufweisen. Die Daten für die Jahre ab 1999 sind im Fall der folgenden Mitgliedstaaten nicht immer konsistent: Tschechische Republik: mehrere Transaktionen des ESVG 95 (Daten für 2003 und 2004), Dänemark (D211 für 2003), Irland (hauptsächlich P2 und D4, alle Zeitreihen), Polen (verschiedene Inkonsistenzen vor 2001) und Vereinigtes Königreich (hauptsächlich D4, D5 und D7, alle Zeitreihen). Die meisten Inkonsistenzen zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten sind im Fall der Slowakei festzustellen; dies ist weitgehend darauf zurückzuführen, dass die Daten der Slowakei für D4, D7 und D9 für die Jahre 2001-2004 auf vierteljährlicher Basis nicht konsolidiert wurden. 4.2. Kohärenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten Um festzustellen, ob die endgültigen Daten signifikant von den vorläufigen abweichen, wurde sowohl der absolute als auch der nominale Wert der durchschnittlichen Überarbeitung einer Angabe nach zwei Jahren, d. h. nach acht Quartalen, untersucht. Diese Berechnung war nur im Fall der Mitgliedstaaten möglich, die für alle Transaktionen des ESVG 95 mindestens acht vierteljährliche Angaben übermittelt hatten.[10] Im Fall der Mitgliedstaaten, die in dem betrachteten Zeitraum erhebliche Überarbeitungen vorgenommen haben, werden die Transaktionen des ESVG 95 herangezogen, die sich signifikant auf die Gesamtausgaben oder die Gesamteinnahmen (oder beides) ausgewirkt haben. Mit Hilfe dieses Indikators können die Auswirkungen der Überarbeitungen, vor allem die Volatilität des wichtigen Finanzierungssaldos B9, beurteilt werden.[11] Überarbeitungen hängen von verschiedenen Faktoren ab und im Fall vierteljährlicher Daten nicht nur von der Verfügbarkeit endgültiger jährlicher Daten, sondern auch von anderen Faktoren wie Aktualisierungen, Qualitätsprüfungen, Änderungen der zur Erstellung der Daten verwendeten Quellen und Methoden, Anpassungen der Konzepte des ESVG 95 usw. Ein wichtiger Aspekt beider Verordnungen ist die Tatsache, dass zur Erstellung der Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen direkte Quellen verwendet werden müssen und dass der Kommission keine saisonbereinigten Werte übermittelt werden dürfen (sondern Rohdaten ). Soweit die vorliegenden Daten eine derartige Untersuchung ermöglichten, ließ sich Folgendes feststellen: Die durchschnittliche Überarbeitung von B9 über zwei Jahre belief sich in absoluten Werten in Belgien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich auf 0,2 % bis 0,4 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), in einer zweiten Ländergruppe (Dänemark, Spanien, Niederlande, Portugal und Finnland) auf 0,6 % bis 0,9 % des BIP und in einer dritten Ländergruppe auf mehr als 1 % des BIP; zu der letztgenannten Gruppe gehören Griechenland (3,2 %), Italien (1,5 %), Lettland (2,1 %), Luxemburg (8,1 %), Österreich (1,1 %) und Schweden (1,2 %). Legt man das arithmetische Mittel der Überarbeitungen nach zwei Jahren zugrunde, so sind die Auswirkungen im Allgemeinen geringer. Am stärksten waren sie in diesem Zeitraum in Griechenland (-3,2 %)[12], Luxemburg (5,7 %) und Schweden (1,2 %). Die Erstellung dieser Statistiken zielt letztlich darauf ab, für jedes Quartal die Differenz zwischen den anfänglichen Schätzungen und den endgültigen Werten zu minimieren. Die jährlichen Daten werden zwar keiner vergleichbaren Qualitätsbewertung unterzogen, doch belief sich der ungewogene Durchschnitt der seit 1999 erfolgten absoluten Überarbeitungen der jährlichen Defizitquoten der Mitgliedstaaten nach sechs Monaten auf 0,27 % des BIP, nach einem Jahr auf 0,34 % des BIP und nach 18 Monten auf 0,43 % des BIP. 5. ZEITLICHE VERGLEICHBARKEIT Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit soll gemessen werden, wie sich Unterschiede in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren auf einen Vergleich der Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder nichtgeografische Bereiche oder auf einen zeitlichen Vergleich von Statistiken auswirken. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 sieht für die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, die Vorschriften für die zu verwendenden Quellen und Verfahren oder den Zeitplan für die Datenübermittlung zu erfüllen, einen Übergangzeitraum vor. Diese Mitgliedstaaten sollten anfänglich ihre „besten vierteljährlichen Schätzungen“ übermitteln und nach und nach die bei der Erstellung eines verbesserten Systems verfügbar werdenden neue Informationen einbeziehen. Der Übergangszeitraum endete am 31. März 2005 (Artikel 9 Absatz 4). Die meisten Mitgliedstaaten haben nicht gemeldet, dass während der Übergangzeit ein Bruch[13] in den Zeitreihen aufgetreten wäre. Dies gilt allerdings nicht für die Tschechische Republik (ab 2003 wurden neue Quellen von vierteljährlichen Daten einbezogen), Spanien (ab 2000 neues Basisjahr), die Niederlande (zwischen 2000 und 2001 Überarbeitung der Basis; Einbeziehung neuer Datenquellen), Polen (2004: Anwendung einer neuen Methodik) und Portugal (ab 2000 neues Basisjahr). 6. GENAUIGKEIT UND ZUVERLÄSSIGKEIT 6.1. Abdeckungsgrad der Datenquellen Was die zu verwendenden Datenquellen angeht, so müssen die vierteljährlichen Daten über die Steuern, Sozialbeiträge und Sozialleistungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission auf direkten Angaben beruhen, die aus Basisquellen, etwa der öffentlichen Buchführung oder administrativen Quellen, vorliegen und für jede Kategorie zumindest 90 % des Betrags der Kategorie ausmachen. Für die vierteljährlichen Daten über die übrigen Transaktionen des ESVG 95 sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 so weit wie möglich direkte Informationen aus Basisquellen heranzuziehen, damit bei den Angaben für die einzelnen Quartale die Differenzen zwischen den anfänglichen Schätzungen und den endgültigen Werten soweit relevant möglichst gering gehalten werden. Das 90%-Kriterium wird im Fall der Daten über Steuern, Sozialbeiträge und Sozialleistungen und hier vor allem, was die Steuerdaten (D2, D5, D91) betrifft, von den meisten Mitgliedstaaten erfüllt. Im Fall der Daten über die Sozialleistungen (D62) ist seine Erfüllung schwieriger; dies gilt vor allem für Belgien (87 %), Frankreich (85 %) und Irland (75 %). Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 über die Verwendung direkter Informationen sind weniger streng, denn sie sehen vor, dass für die vierteljährlichen Daten so weit wie möglich direkte Informationen heranzuziehen sind. Die Situation ist je nach Mitgliedstaat unterschiedlich; einige Länder (Belgien, Frankreich, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Portugal und Schweden) verweisen darauf, dass die Verwendung von direkten Basisquellen zur Erstellung von vierteljährlichen Daten über die Transaktionen des ESVG 95 Schwierigkeiten aufwerfe. 6.2. Bei der Schätzung der Daten verwendete Methoden und Annahmen Beide Verordnungen sehen vor, dass die direkten Informationen, sofern nötig, durch Anpassungen im Hinblick auf den Erfassungsbereich und durch konzeptionelle Anpassungen zu ergänzen sind, damit die vierteljährlichen Daten mit den Konzepten des ESVG 95 übereinstimmen. Zur Schätzung der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, insbesondere der Daten über die unter die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 fallenden Transaktionen des ESVG 95, sind in allen Mitgliedstaaten Anpassungen erforderlich. Das Problem der Datenverfügbarkeit betriff in erster Linie die Gemeinden (etwa in Belgien, Luxemburg, Österreich, Portugal und dem Vereinigten Königreich) oder bestimmte Einheiten des Sektors Staat. Statistische Modelle werden in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang zur Schätzung fehlender Daten herangezogen. In Belgien, der Tschechischen Republik, Frankreich und Italien wurden zur Entwicklung derartiger Modelle Daten aus Basisquellen als Indikatoren oder Prognosen herangezogen. Einige Länder verwenden einen gemischten Ansatz, der auf der Zuordnung der vierteljährlichen Daten aus den Basisquellen zu den Transaktionen des ESVG 95 (ähnlich wie bei der Erstellung der jährlichen Konten) und der Schätzung fehlender Werte basiert. 6.3. Anpassungen an die Konzepte des ESVG 95 Wie bereits erwähnt, sind konzeptionelle Anpassungen vorzunehmen, damit die vierteljährlichen Daten mit den Konzepten des ESVG 95 übereinstimmen. Die Anpassungen in den vierteljährlichen Konten des Staates entsprechen in den meisten Fällen den Anpassungen in den jährlichen Konten. Was den Buchungszeitpunkt betrifft, so werden die Grundsätze des ESVG 95 beachtet, erfolgt die Verbuchung in den Basisquellen jedoch zum Zahlungszeitpunkt, so werden Anpassungen entsprechend dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung vorgenommen (dies gilt vor allem für die Daten über Steuern und Sozialbeiträge). 6.4. Überarbeitung der Statistiken Für die quantitative Analyse der Überarbeitungen wurde als Indikator die Überarbeitung herangezogen, die im Fall der einzelnen Transaktionen des ESVG 95 von 2002 bis 2004 im 4. Quartal an den Daten für die drei Vorquartale vorgenommen wurde. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Überarbeitung der Daten für B9 (Finanzierungssaldo) beschrieben. In Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich führte die im 4. Quartal erfolgte durchschnittliche absolute Überarbeitung der Werte für die drei Vorquartale zu einer Veränderung von B9 um 0,1 % bis 0,5 % des BIP. In Italien, Portugal und Finnland waren es 0,7 % bzw. 0,6 % und 0,9 % des BIP. Die höchste Veränderung von B9 ergab sich durch die Überarbeitungen in Griechenland (1,9 % des BIP), Luxemburg (3,4 %), Ungarn (2,8 %), Österreich (1,1 %) und Polen (1,0 %). Da es sich bei B9 um einen Saldo handelt, wurde auch untersucht, ob sich die im 4. Quartal erfolgten Überarbeitungen in unterschiedlichem Umfang auf die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben der drei Vorquartale auswirkten. In Griechenland wurde sowohl der Wert für die Gesamtausgaben als auch der Wert für die Gesamteinnahmen im Durchschnitt signifikant überarbeitet (3,3 % bzw. 2.8 % des BIP). In Luxemburg und Österreich wurden die Gesamtausgaben stärker überarbeitet als die Gesamteinnahmen, in Ungarn war die Situation umgekehrt. In Polen wurden die Gesamtausgaben in fast dem gleichen Umfang überarbeitet wie die Gesamteinnahmen (2,4 % bzw. 2,6 % des BIP). Außer im Fall von Ungarn (2,3 %) beträgt die Verzerrung bei der Analyse der arithmetischen Mittelwerte in allen Ländern weniger als 1 %. Angesichts der Tatsache, dass elf Mitgliedstaaten die Werte für die drei Vorquartale im Durchschnitt um 0,1 % bis 0,5 % des BIP überarbeitet haben, ist die Höhe dieser Überarbeitungen nicht sehr signifikant. Die bei der Erstellung dieser Statistiken gewonnenen Erfahrungen werden wahrscheinlich dazu führen, dass die Überarbeitungen im Laufe der Zeit geringer werden. 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN Seit den ersten Datenlieferungen wurden beträchtliche Fortschritte erzielt, und die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen wurden weiterentwickelt. Die Daten der meisten Länder sind qualitativ zufriedenstellend und für Analysezwecke nützlich, so dass sie verbreitet werden sollten. Einige Mitgliedstaaten müssen zur Verbesserung der Qualität der übermittelten Daten gezielte Maßnahmen ergreifen. In einigen Fällen könnte diese Verbesserung erreicht werden, wenn die gegenüber der Gemeinschaft bestehende Verpflichtung zur Übermittlung von Zeitreihen an Eurostat erfüllt würde. Dadurch könnte vermieden werden, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten muss, damit die Vorschriften der Gemeinschaft wirklich eingehalten werden. Die festgestellten Überarbeitungen liegen in der gleichen Größenordung wie bei anderen kurzfristigen (vierteljährlichen) Statistiken. Die Veröffentlichung der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen sollte gefördert werden und den Nutzern sollten in diesem Zusammenhang entsprechende Zusatzinformationen an die Hand geben werden, d. h. es sollten geeignete Metadaten bereitgestellt werden, aus denen die nationalen Verfahren deutlich werden, und die Nutzer sollten darauf hingewiesen werden, dass diese vierteljährlichen Daten, vor allem im Fall einiger Mitgliedstaaten, sehr volatil sind. Von der Veröffentlichung werden Impulse zur Verbesserung der Qualität ausgehen; Eurostat plant, diese Statistiken Anfang 2006 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu verbreiten. Die Erfahrung zeigt, dass die Nutzer auf nationaler Ebene mit diesen Statistiken vertrauter werden, dass sie zunehmend besser mit der Volatilität vierteljährlicher Daten umgehen können und dass sich ihr Verständnis der Daten im Laufe der Zeit verbessert. Es wird empfohlen, die Bewertung der Qualität der Statistiken fortzusetzen, damit die Fortschritte der Mitgliedstaaten überwacht werden können und die Datenqualität verbessert werden kann. Es folgen die speziell an die einzelnen Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen: - Belgien: Der Abdeckungsgrad der direkten Quellen muss verbessert werden; dies gilt vor allem für die Position D62, bei der das 90%-Kriterium nicht erfüllt ist (87 %). - Tschechische Republik: Die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten muss gewährleistet werden. Die Zinsdaten müssen auf vierteljährlicher Basis in allen Zeitreihen konsolidiert werden. Die Fortschritte bei der schrittweisen Einbeziehung verbesserter Basisquellen von vierteljährlichen Daten werden begrüßt. - Dänemark: Keine speziellen Empfehlungen abgesehen von dem Hinweis, dass die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten gewährleistet werden muss. - Estland: Die Daten wurden erst vor sehr kurzer Zeit übermittelt. Eurostat analysiert derzeit die erhaltenen Angaben und wird, falls Qualitätsprobleme festgestellt werden, darauf zurückkommen. - Griechenland: Es wird empfohlen, die Basisquellen weiterzuentwickeln und die Qualität zu verbessern. Die Überarbeitungen nach zwei Jahren und die im 4. Quartal erfolgten Überarbeitungen der Daten der drei Vorquartale hatten signifikante Auswirkungen. - Spanien: Die fehlenden Zeitreihen müssen Eurostat übermittelt werden; es muss ein diesbezüglicher Aktionsplan aufgestellt werden. - Frankreich: Es werden weitere Fortschritte erwartet, damit der Abdeckungsgrad der direkten Quellen steigt. Im Fall von D62 beträgt der Abdeckungsgrad der direkten Informationen 85 %. Was die übrigen, unter die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 fallenden Transaktionen des ESVG 95 betrifft, so werden direkte Informationen – unter anderem – hauptsächlich für D1, D4 (Ausgaben) und P1 verwendet. - Irland: Die Beschreibung der nationalen Verfahren, die im Fall der unter die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 fallenden Transaktionen angewendet werden, sollte Eurostat übermittelt werden. Bei der Ausweitung des Abdeckungsgrads der direkten Quellen werden weitere Fortschritte erwartet. Das 90%-Kriterium der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 wird im Fall der Sozialleistungen D62 nicht erfüllt (75 %). Die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten muss gewährleistet werden. - Italien: Bezüglich der Kohärenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten werden weitere Fortschritte erwartet. - Zypern: Die fehlenden Zeitreihen sollten Eurostat übermittelt werden; zu diesem Zweck muss ein Aktionsplan aufgestellt werden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Basisquellen von vierteljährlichen Daten für die Gemeinden werden weitere Fortschritte erwartet. - Lettland: Bezüglich der Kohärenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten sind weitere Fortschritte erforderlich. - Litauen: Die fehlenden Zeitreihen müssen Eurostat übermittelt werden; es müssen entsprechende Pläne aufgestellt werden. Die Pünktlichkeit der Datenübermittlung sollte weiter verbessert werden. - Luxemburg: Die fehlenden Zeitreihen müssen Eurostat übermittelt werden; es muss ein entsprechender Aktionsplan aufgestellt werden. Hinsichtlich der stärkeren Verwendung von Basisquellen von vierteljährlichen Daten für die Gemeinden werden weitere Fortschritte erwartet. Die Überarbeitungen nach zwei Jahren und die im 4. Quartal erfolgten Überarbeitungen der Daten der drei Vorquartale hatten signifikante Auswirkungen. In dieser Hinsicht sind Qualitätsverbesserungen erforderlich. - Ungarn: Die fehlenden Zeitreihen müssen Eurostat übermittelt werden; es muss ein entsprechender Aktionsplan aufgestellt werden. Die Pünktlichkeit der Datenübermittlung sollte weiter verbessert werden. Hinsichtlich der Verwendung von Basisquellen von vierteljährlichen Daten für die Gemeinden werden weitere Fortschritte erwartet. Die im 4. Quartal erfolgten Überarbeitungen der Daten der drei Vorquartale hatten signifikante Auswirkungen, und in dieser Hinsicht sollte die Qualität verbessert werden. - Malta: Die fehlenden Zeitreihen müssen Eurostat übermittelt werden; es muss ein entsprechender Aktionsplan aufgestellt werden. - Niederlande: Es werden weitere Fortschritte bei der schrittweisen Einbeziehung verbesserter Basisquellen von vierteljährlichen Daten erwartet. - Österreich: Die Überarbeitungen nach zwei Jahren und die im 4. Quartal erfolgten Überarbeitungen der Daten der drei Vorquartale hatten signifikante Auswirkungen. In dieser Hinsicht sollte die Qualität verbessert werden. Es werden weitere Fortschritte bei der schrittweisen Einbeziehung verbesserter Basisquellen von vierteljährlichen Daten erwartet. - Polen: Die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten muss gewährleistet werden. Im Fall fast aller Variablen bestehen bei den Daten für die Jahre 1995-2000 erhebliche Inkonsistenzen. Hinsichtlich der stärkeren Verwendung von Basisquellen von vierteljährlichen Daten werden weitere Verbesserungen erwartet. Die im 4. Quartal erfolgten Überarbeitungen der Daten der drei Vorquartale hatten signifikante Auswirkungen, und in dieser Hinsicht sollte die Qualität verbessert werden. - Portugal: Die Erhebung vierteljährlicher Daten bei den Regionen und Gemeinden muss weiter verbessert werden; die gilt vor allem für P51. - Slowenien: Über die bisher fehlenden Transaktionen des ESVG 95 müssen Daten an Eurostat übermittelt werden, und die Pläne zur Übermittlung dieser Daten im Jahr 2006 sollten umgesetzt werden. - Slowakei: Die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten sollte gewährleistet werden; insbesondere sollten D4, D7 und D9 konsolidiert werden. Bei der Schätzung von Daten nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung auf vierteljährlicher Basis werden weitere Verbesserungen erwartet. - Schweden: Die fehlenden Zeitreihen müssen Eurostat übermittelt werden; es muss ein entsprechender Aktionsplan aufgestellt werden. Bei der Verwendung von vierteljährlichen Daten aus Basisquellen sind weitere Fortschritte erforderlich; dies gilt vor allem für Daten der Sozialversicherung. Die Konsolidierung von D4 auf jährlicher und auf vierteljährlicher Basis muss weiter verbessert werden. Die Kohärenz zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten sollte besser gewährleistet werden. - Vereinigtes Königreich: Die Kohärenz zwischen den vierteljährlichen und den jährlichen Daten muss gewährleistet, und die Verfügbarkeit von Basisquellen von vierteljährlichen Daten für die Gemeinden muss verbessert werden. [1] http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_179/l_17920020709de00010005.pdf [2] http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_029/l_02920000204de00040006.pdf [3] Der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen wurde anhand der Liste der Transaktionen des ESVG 95 festgelegt, aus denen die Einnahmen und die Ausgaben des Staates bestehen. [4] S. Eurostat-CIRCA-Interessengruppe “Quality in Statistics”, http://forum.europa.eu.int/Public/irc/dsis/Home/main. [5] In einigen Mitgliedstaaten, etwa in Belgien, Litauen, den Niederlanden und Luxemburg, werden die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen und die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates von ein und derselben Stelle erstellt. [6] Europäische Gemeinschaften (2002), Manual on Compilation of Taxes and Social Payments on a Quarterly Basis, Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. [7] Dänemark übermittelte Eurostat die Daten sowohl im Dezember 2004 als auch im März 2005 vorzeitig. [8] Dies gilt für die letzten drei Übermittlungen. [9] Das überarbeitete Lieferprogramm des ESVG 95 soll 2006 in Kraft treten. [10] Durchschnittliche Differenz der folgenden Werte: 2. Quartal 2005 minus 2. Quartal 2003, 1. Quartal 2005 minus 1. Quartal 2003, 4. Quartal 2004 minus 4. Quartal 2002, 3. Quartal 2004 minus 3. Quartal 2002, 2. Quartal 2004 minus 2. Quartal 2002 und 1. Quartal 2004 minus 1. Quartal 2002. [11] Weitere Ausführungen zur Frage der Überarbeitungen s. Ziffer 6 (Genauigkeit und Zuverlässigkeit). [12] Ein negatives Vorzeichen steht für zunehmende Defizitwerte. [13] Es kommt zu einem Bruch in einer statistischen Zeitreihe, wenn sich die Normen für die Definition und Beobachtung einer Variablen im Zeitablauf ändern. Derartige Änderungen können auf eine oder auf mehrere Veränderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Beobachtung der Variablen zurückzuführen sein. Zu den Ursachen von Brüchen in einer statistischen Zeitreihe gehören Änderungen der verwendeten Klassifikationen, der Definition der Variablen, des Erfassungsbereichs usw. (aus OECD, Glossary of Statistical Terms ).