52006DC0339

Mitteilung der Kommission über die Durchführung des Programms „Hercule“ und seine Verlängerung auf den Zeitraum 2007-2013 {SEK(2006) 826} /* KOM/2006/0339 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.6.2006

KOM(2006) 339 endgültig

2006/0114 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Durchführung des Programms „Hercule“ und seine Verlängerung auf den Zeitraum 2007-2013

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 826}

MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Durchführung des Programms „Hercule“ und seine Verlängerung auf den Zeitraum 2007-2013

Durch den Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) aufgelegt worden. Der Beschluss stellt einen Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dar.

I. Bewertung der Durchführung des Programms „Hercule“ im Zeitraum 2004–2005 [siehe Anlage][1]:

Nach Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses 804/2004/EG unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung. In dieser Mitteilung werden die Schlußfolgerungen des vom OLAF erstellten Berichts und ein sich auf diese gründender Vorschlag zur Änderung und Verlängerung des geltenden Beschlusses vorgestellt.

Bei der Bewertung wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen:

- Auf dem Gebiet „Technische Unterstützung“ wurden Finanzhilfen für 10 Mitgliedstaaten (darunter vier neue Mitgliedstaaten) gewährt. Sie haben die technische Unterstützung bei der Verfolgung von a.) Betrugsfällen mit einem geschätzten Gesamtschadensvolumen von ca. 800 Mio. €, b.) Zigarettenschmuggel und –fälschungen (100 Mio. Zigaretten) und c.) Benzin- und Alkoholschmuggel (über 2 Mrd. Liter) ermöglicht. Des weiteren wurden zwei internationale Zusammenkünfte zum Austausch von Informationen über technische Unterstützung veranstaltet. An den Arbeiten der zweiten Zusammenkunft nahmen 109 Vertreter von insgesamt 54 zuständigen nationalen Behörden aller 25 Mitgliedstaaten teil.

- Auf dem Gebiet „Schulungsmaßnahmen“ wurden Finanzhilfen für 19 Schulungen gewährt, von denen drei in den neuen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. Insgesamt 2.236 Teilnehmer bzw. Begünstigte aus den 25 Mitgliedstaaten, aus Drittländern und aus EU-Einrichtungen wurden bei den Maßnahmen verzeichnet.

- Auf dem Gebiet „Europäische Juristenverbände“ wurden 28 Maßnahmen mit Finanzhilfen gefördert. Dabei wurden insgesamt 1.852 Teilnehmer bzw. Begünstigte aus den 25 Mitgliedstaaten, aus 5 Drittländern und aus anderen EU-Einrichtungen verzeichnet.

Gefördert wurden Maßnahmen, die auf eine allgemeine Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in und außerhalb der EU abstellten. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Zusammenarbeit mit den nationalen Partnern insbesondere beim Austausch von Informationen und Fachkenntnissen dank der gezielten technischen Unterstützung verbessert und gefestigt hat, dass die Qualität der Schulungen für die mit der Betrugsbekämpfung befaßten Personen kontinuierlich zunimmt und dass auch rechtliche Aspekte in zunehmendem Maße vertieft werden, was eine Verbesserung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ermöglicht.

Auf der Grundlage dieser Analyse wurden im Bericht über die Durchführung des Programms „Hercule“ folgende Maßnahmen empfohlen:

1. Verlängerung des Programms „Hercule“, um die bisher erfolgten Arbeiten zu konsolidieren und den neuen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, verstärkt von den vom Programm gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen;

2. Ernennung eines Koordinators bzw. Einsetzung eines Ausschusses, der die Programmdurchführung überwacht; Ermittlung von Indikatoren für eine bessere Tätigkeitsevaluierung; Sicherstellung des Informationsaustausches im Hinblick auf künftige Folgenabschätzungen für diesen Bereich; Gewährleistung der Verbindung zwischen den Programmzielen, der geografischen Verteilung der Empfänger und den erzielten Ergebnissen.

3. Förderung der Teilnahme von Empfängern aus den neuen Mitgliedstaaten sowie von bisher nicht berücksichtigten Antragstellern, damit sämtliche Programmziele verwirklicht werden können.

4. Beibehaltung der gegenwärtigen Finanzmittelausstattung gemäß den vom Programm betroffenen Haushaltslinien. Falls neue Tätigkeiten in das Programm aufgenommen werden sollten, wäre der Finanzrahmen den Mehrausgaben entsprechend zu ändern.

5. Festlegung der Laufzeit des neuen Programms „Hercule“ auf einen längeren Zeitraum als die für das laufende Programm vorgesehenen drei Jahre.

II. Der Vorschlag für einen Beschluss über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) trägt insbesondere diesen Empfehlungen Rechnung.

Der Vorschlag sieht überdies vor, das Programm auf im Wege von Ausschreibungen vergebene Verträge für diesen Bereich auszudehnen, um somit sämtliche Formen der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft abzudecken. Das Programm „Hercule II“ soll insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten umfassen. Zudem soll der Zugang zum Programm auf bestimmte Drittländer ausgeweitet werden.

Anlage: Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms „Hercule“ gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004.

BEGRÜNDUNG

Durch den Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) aufgelegt worden. Der Beschluss stellt einen Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften dar.

Das Programm „Hercule“ stellt auf einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den Austausch bewährter Praktiken ab. Zu diesem Zweck werden im Rahmen des Programms Finanzhilfen für punktuelle Maßnahmen wie Studien, Konferenzen oder Schulungen sowie Betriebskostenzuschüsse für in diesen Bereichen tätige Organisationen (z.B. Verbände zur Förderung des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft) vergeben.

Das OLAF hat den in Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses 804/2004/EG vorgesehenen Bericht über die Durchführung des Programms und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung fertiggestellt. Da die Ziele des Programms (insbesondere ein besserer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft) dem Bericht zufolge erreicht worden sind, wird in den Schlußfolgerungen des Berichts vorgeschlagen, das Programm fortzusetzen.

Aufgrund der Empfehlungen des Berichts hat die Kommission beschlossen, einen Vorschlag zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/CE auf den Zeitraum 2007–2013 vorzulegen. Dieser sieht vor, dass das Hauptziel des Programms „Hercule II“ unverändert bleibt und folgende Änderungen vorgenommen werden:

- Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Basisrechtsakts, welcher derzeit nur die Finanzhilfen abdeckt, auf öffentliche Aufträge. Somit würden künftig sämtliche operativen Ausgaben für allgemeine Betrugsbekämpfungsmaßnahmen durch einen einzigen Basisrechtsakt erfaßt, was eine Straffung und Vereinfachung gegenüber den derzeit geltenden Rechtsgrundlagen bedeuten würde. Dabei sollen die öffentlichen Aufträge ergänzend zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele beitragen. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 280 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet, im Rahmen der Koordinierung ihrer Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug gemeinsam mit der Kommisssion für eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu sorgen. Die Kommission verwirklicht diese Zusammenarbeit in Form von Maßnahmen wie der Entwicklung und Bereitstellung spezifischer EDV-Werkzeuge, dem Austausch und der Verarbeitung von Daten, dem Erwerb von Spezialmaterial und der technischen Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung von illegalen Handlungen sowie der Organisation von Seminaren und Konferenzen durch die Kommission bzw. das OLAF. Durch die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung könnten Dienstleistungen sowie Eigentum der Kommission bleibende Güter beschafft und die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unterstützt werden. Im Rahmen des Programms „Hercule“ könnten öffentliche Aufträge in den Bereichen „EDV-Unterstützung“, „Technische Unterstützung“ und „Schulungen, Seminare und Konferenzen“ vergeben werden.

- Zusammenlegung der OLAF-Haushaltslinien (mit Ausnahme der Haushaltslinie „AFIS“, 24 02 03) ab dem Jahr 2007, sodaß Verpflichtungs- und die Zahlungsermächtigungen für allgemeine Betrugsbekämpfungsmaßnahmen im Zeitraum 2007-2013 in nur noch einer OLAF-Haushaltslinie ausgewiesen würden. Die Mittelzuweisung durch Finanzhilfen oder öffentliche Aufträge würde somit transparenter, und ebenso würde auf diese Weise der Schwerpunktlegung auf eine bessere Qualität der eingereichten Vorschläge und des Auswahlverfahrens Rechnung getragen.

- Streichung der Betriebskostenzuschüsse aus dem Basisrechtsakt, da im Zeitraum 2004-2006 keine derartigen Zuschüsse im Rahmen des Programms „Hercule“ gewährt wurden. Aus diesem Grund wurde es für zweckmäßig befunden, die zur Verfügung stehenden Mittel hauptsächlich für die Förderung von Maßnahmen und nicht zur Unterstützung von Organisationen zu verwenden.

- Klare Definition der sektorspezifischen Ziele des Programms. Dabei soll das allgemeine Ziel, die Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten illegalen Handlungen, durch die Verwirklichung spezifischer Ziele in den drei Tätigkeitsbereichen „Technische Unterstützung“, „Schulungen, Seminare und Konferenzen“ und „EDV-Unterstützung“ erreicht werden.

- Präzisere Zielvorgaben für die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und –fälschungen. Diese Notwendigkeit ist bei den verstärkten Anstrengungen zur Bekämpfung des Zigarettenschmuggels, wie sie u.a. in Form des zwischen der Kommission, zahlreichen Mitgliedstaaten und einem großen Zigarettenhersteller geschlossenen Abkommens unternommen wurden, deutlich geworden. Dieses Ziel steht zudem in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen der Risikoanalyse, die das OLAF in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgenommen hat. Bei seiner Analyse hat das OLAF festgestellt, dass 1.) für die Zukunft mit einem leichten Anstieg beim Schmuggel mit gefälschten Zigaretten zu rechnen ist, dass 2.) in Europa bereits vermehrt gefälschte Zigaretten hergestellt werden, dass es 3.) erforderlich ist, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden auszubauen, dass 4.) bei bestimmten Außengrenzen ein hohes Risiko besteht, dass diese als Routen für die Einfuhr von gefälschten Zigaretten in den EU-Binnenmarkt benutzt werden, und dass 5.) das zwischen der Kommission, zahlreichen Mitgliedstaaten und dem besagten Zigarettenhersteller geschlossene Abkommen über eine verschärfte Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und –fälschungen von einem gestiegenem Bedarf an Kooperation und an Unterstützung für die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zeugt.

- Zugang der Länder, die am 25. April 2005 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, sowie der Kandidatenländer zum Programm nach Maßgabe eines in Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenabkommen aufgesetzten Abkommens. Damit auch außerhalb der EU Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten illegalen Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten gefördert werden können, sollten zudem künftig auch Ausgaben für die Teilnahme von Vertretern aus bestimmten Drittländern sowie aus den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern gefördert werden können.

- Fortführung des Programms zwecks Konsolidierung der bereits erreichte Fortschritte. Durch eine Verlängerung um die Geltungsdauer des Finanzrahmens 2007-2013 (mindestens jedoch, wie beim Programm „Hercule“ der Fall, um drei Jahre) könnte die Kontinuität und die Stabilität der von der Kommission bzw. vom OLAF ergriffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bei der Bewertung hat sich ferner herausgestellt, dass es erforderlich ist, die Programmdurchführung besser zu begleiten, beispielsweise durch einen entsprechenden Ausschuß oder durch Festlegung von Indikatoren. Diese Empfehlungen könnten im Rahmen der Programmverwaltung umgesetzt werden und würden keine Änderung der Rechtsgrundlage erfordern.

2006/0114 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Rechnungshofes[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen.

(2) Maßnahmen, die darauf abstellen, den Informationsaustausch zu verbessern, Studien und Schulungen durchzuführen oder technische Unterstützung zu leisten, tragen spürbar zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bei.

(3) Die Förderung derartiger Maßnahmen über Finanzhilfen hat das Vorgehen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung und beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gestärkt und die Verwirklichung der Ziele des Programms „Hercule“ für den Zeitraum 2004 – 2006 ermöglicht.

(4) Nach Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses 804/2004/EG unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms „Hercule“ und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung. In den Schlußfolgerungen des Berichts wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Programms „Hercule“ erreicht worden sind. Der Bericht enthält zudem Empfehlungen bezüglich der Verlängerung des Programms auf den Zeitraum 2007-2013.

(5) Um die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu konsolidieren, sollten bei dem neuen Programm sämtliche operativen Ausgaben für allgemeine Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Kommission bzw. des OLAF durch nur noch einen Basisrechtsakt abgedeckt werden.

(6) Die Gewährung von Finanzhilfen für Maßnahmen bzw. Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung und Durchführung des Programms hat gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und ihren Durchführungsbestimmungen zu erfolgen. Da von der Möglichkeit der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht worden ist, sollte diese Möglichkeit künftig ausgeschlossen werden.

(7) Die Länder, die am 25. April 2005 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, sowie die Kandidatenländer sollten nach Maßgabe eines in Übereinstimmung mit den geltenden Rahmenabkommen aufgesetzten Abkommens am Programm „Hercule“ teilnehmen können -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1 - Änderungen

Der Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm HERCULE) wird wie folgt geändert:

6. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

7. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Allgemeines Ziel des Programms“

8. In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst:

„Das Programm soll durch die Förderung von Maßnahmen nach Maßgabe der im Anhang genannten allgemeinen Kriterien zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beitragen.“

9. Es wird folgender Artikel 1 a mit der Überschrift „Sektorspezifische Ziele des Programms“ eingefügt:

„Im Rahmen der allgemeinen Ziele trägt das Programm dazu bei, beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und insbesondere bei der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten folgende sektorspezifische Ziele zu verwirklichen:

10. auf dem Gebiet „Technische Unterstützung“: Entwicklung und Verbesserung von Untersuchungsmethoden und technischen Mitteln für die Betrugsbekämpfung sowie Verbesserung der Qualität der technischen und operativen Unterstützung bei Untersuchungen;

11. auf dem Gebiet „Schulungen, Seminare und Konferenzen“: 1.) Ausbau und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch Förderung eines besseren Verständnisses der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verfahren mittels Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Weitergabe von Fachwissen und insbesondere von operativen Fachkenntnissen sowie 2.) Ausbau und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Praktikern und Theoretikern und Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Juristen;

12. auf dem Gebiet „EDV-Unterstützung“: Bereitstellung von Informationen und Unterstützung von Maßnahmen bezüglich des Zugangs zu Informationen, Daten und Datenquellen.“

13. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

14. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Finanzierung durch die Gemeinschaft“

15. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von

- Finanzhilfen oder

- öffentlichen Aufträgen.“

16. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf die Finanzierung der operativen Kosten von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Gewährung von Finanzhilfen.“

17. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

18. Absatz a erhält folgende Fassung:

„a) in den beitretenden Ländern, die am 25. April 2005 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;“

19. Die Absätze c und d werden gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:

„In den Kandidatenländern, mit denen die Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.“

20. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

21. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Durchführung“

22. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002.“

23. Absatz 3 wird gestrichen.

24. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird gestrichen.

25. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

26. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Laufzeit dieses Programms wird vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.“

27. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 98.525.000 € festgelegt.“

28. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

29. Absatz a erhält folgende Fassung:

„a) bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung;“

30. Absatz b erhält folgende Fassung:

„b) bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht des OLAF über das Erreichen der Ziele des vorliegenden Programms. In diesem Bericht, der sich auf die von den Finanzhilfeempfängern erzielten Ergebnisse gründet, wird insbesondere bewertet, wie effizient diese im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.“

31. Nummer 1 des Anhangs „Unterstützte Maßnahmen“ erhält folgende Fassung:

„Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel und die in Artikel 1 a festgelegten sektorspezifischen Ziele bezwecken, den Bereich der Prävention und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Betrugsdelikten, einschließlich der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten, auf Gemeinschaftsebene zu verstärken, indem einschlägige Maßnahmen der in diesem Bereich tätigen Einrichtungen gefördert werden.

Bei den Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 einen Beitrag zur Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit leisten können, handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

32. Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;

33. Förderung von wissenschaftlichen Studien über die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen;

34. Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Zusammenkünfte);

35. Schulung und Sensibilisierung, u.a. in Bezug auf gemeinsame Überwachungsmaßnahmen;

36. Förderung des Austauschs von Fachpersonal;

37. Entwicklung und Bereitstellung spezieller EDV-Hilfsmittel; Datenverarbeitung,

38. technische Unterstützung einschließlich Erwerb von Ausrüstung;

39. Förderung und Intensivierung des Datenaustauschs;

40. Bereitstellung von Informationen und Unterstützung von Maßnahmen, die auf den Zugang zu Informationen, Daten und Datenquellen abstellen;

41. Erwerb von Spezialmaterial und technische Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung von illegalen Handlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung.“

42. Nummer 2 des Anhangs wird wie folgt geändert:

43. In Absatz 1 wird der Begriff „Finanzhilfe der Gemeinschaft“ ersetzt durch den Begriff

„Finanzierung durch die Gemeinschaft (öffentlicher Auftrag oder Finanzhilfe)“.

44. Absatz 3 wird gestrichen.

45. Nummer 3 des Anhangs wird wie folgt geändert:

Der Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Auswahl der Empfänger einer Finanzhilfe für eine Maßnahme gemäß Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.“

46. Nummer 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

Der Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Finanzhilfeanträge für Maßnahmen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:“

47. Nummer 5 des Anhangs wird wie folgt geändert:

48. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Förderfähig sind ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas teilnehmen (1), der Russischen Föderation, der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder (2) sowie bestimmter weiterer Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die Amtshilfe im Zollbereich geschlossen hat.“

49. Die Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Moldau, Marokko, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien, Ukraine, Weißrussland.“

50. Nummer 6 des Anhangs wird wie folgt geändert:

51. Der erste Satz in Absatz 6.1 wird gestrichen.

52. Absatz 6.2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann die Verwendung der Gemeinschaftsfinanzierung entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Schlusszahlung durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.“

Artikel 2 - Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programme „Hercule“)

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

24.02 Betrugsbekämpfung

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

24.0201 Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung – Hercule II

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

7 Jahre (2007 – 2013)

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

24.0201 | NOA | Diff. | Nein | Ja | Ja | Nr. 1a) |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben[4] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 13,725 | 13,8 | 14 | 14,1 | 14,2 | 28,7 | 98,525 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 11 | 11 | 11,5 | 11,5 | 11,6 | 41,925 | 98,525 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[5] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 13,725 | 13,8 | 14 | 14,1 | 14,2 | 28,7 | 98,525 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 11 | 11 | 11,5 | 11,5 | 11,6 | 41,925 | 98,525 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[6] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 1,728 | 6,0480 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,070 | 0,245 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 14,624 | 14,699 | 14,899 | 14,999 | 15,099 | 30,498 | 104,818 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 11,899 | 11,899 | 12,399 | 12,399 | 12,499 | 43,723 | 104,818 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[7] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Die Kommission (OLAF) bietet den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung und das nötige multidisziplinäre technische Know-how, um ihnen bei der Bekämpfung von Betrug, einschließlich des Zigarettenschmuggels zu helfen. Das OLAF trägt zur Konzipierung der EU-Strategie zur Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigen Handlungen bei und veranlasst erforderlichenfalls die Verschärfung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Hauptziele sind:

1. die Verbesserung der Zusammenarbeit und Förderung eines besseren Verständnisses der nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen Vorgehensweisen bei der Betrugsbekämpfung. Die Kommission hält es für unerlässlich, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen gegen Zigarettenschmuggel zu unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Schulungsmaßnahmen in Form von Workshops, Seminaren, Konferenzen und dem Personalaustausch;

2. der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung. Die Kommission (OLAF) hält in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Betrugsbekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Kofinanzierung des Ankaufs von fortschrittlichen technischen Ausrüstungen, die in der Betrugsbekämpfung eingesetzt werden sollen, für unerlässlich.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Schulungsmaßnahmen, Konferenzen und Seminare auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung: Diese Tätigkeit ist wichtig, weil sie die Beamten der einzelstaatlichen Stellen über den Auftrag des OLAF informieren und ihnen die Notwendigkeit eines aktiven Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verdeutlichen. Ergänzende Maßnahmen sind in den Programmen AGIS und FISCALIS vorgesehen.

Technische Unterstützung auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung: Diese Tätigkeit trägt wesentlich zur Unterstützung der innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden bei, indem diesen ermöglicht wird, bei der Betrugsbekämpfung neue Mittel und Methoden einzusetzen, und ihnen bei ihren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen geholfen wird. Diese Tätigkeit stärkt gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, indem sie ihnen fortgeschrittene technische Mittel zur Betrugsbekämpfung bietet. Darüber hinaus dient sie als ein Forum für Diskussionen über technische Vorgehensweisen bei der Betrugsbekämpfung, einschließlich Zigarettenschmuggel und Fragen im Zusammenhang mit Korruption, für die keine anderen Foren bestehen. Um Überschneidungen zwischen den Vorschlägen im Zusammenhang mit diesen Programm und der Rolle von Europol zu verhindern, wird weiterhin geprüft, ob die genannte Tätigkeit zu den Zielen und Aufgaben von Europol beiträgt.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Sensibilisierung, verstärkte Zusammenarbeit, Zahl der geschulten Teilnehmer, Aufbau neuer Kooperationsnetze, Zusammenkünfte, Informationsverbreitung, rechtsvergleichende Untersuchungen, Erweiterung der Möglichkeiten zur Bewältigung technischer Schwierigkeiten, Informationen über neue Konzepte.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

( Zentrale Verwaltung

( direkt durch die Kommission

( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Überwachung und Bewertung erfolgen fortlaufend und werden kontinuierlich überprüft. Das Überwachungssystem ist sofort einsatzbereit und wird während des gesamten Verfahrens bis zum Schlussbericht angewendet.

Folgende Bewertungen müssen durchgeführt werden:

• Ex-ante-Bewertung aller Vorschläge durch einen Ausschuss, dem Personen mit Erfahrung auf dem Gebiet des Finanzhilfeprogramms und in Haushaltsangelegenheiten angehören. Jeder Vorschlag wird benotet und gewichtet, die endgültigen Schlussfolgerungen werden auf der (den) Ausschusssitzung(en) gezogen.

• Vom Empfänger vorgenommene Bewertung auf der Grundlage eines Standardbewertungsformulars der Kommission (OLAF).

• Bewertung vor Ort, um sicherzustellen, dass die Maßnahme stattfindet, die im Vorschlag aufgeführten Themen behandelt werden und die Maßnahme dem im Vorschlag beschriebenen Projekt/Programm folgt.

• Bewertung vor Ort, um sicherzustellen, dass der Kauf tatsächlich erfolgt ist; Gewährleistung, dass die Ausrüstung einsatzbereit ist und den Bestimmungen entspricht. Im Rahmen der Kontrollen wird außerdem der nationale Anteil in Stichproben nachgeprüft.

• Eine abschließende Bewertung der Veranstaltung, Maßnahme, technischen Unterstützung durch die Kommission (OLAF).

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

2005 fand auf der Grundlage der Bewertungsberichte über die 2003 bis 2005 durchgeführten Projekte eine interne Ex-ante-Bewertung des Programms Hercule statt.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Schlussfolgerungen aus früheren Erfahrungen sind fester Bestandteil jeder Bewertung.

Um die Programmdurchführung mit Blick auf die Tätigkeitsbereiche zu verbessern, wurden die Ergebnisse als Maßstab für künftige Veranstaltungen genutzt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Fortlaufend (jedes Projekt, jedes Jahr)

7. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Im Rahmen dieses Programms werden von der Kommission Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchgeführt (Verordnung betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten). Erforderlichenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durch.

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8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[8] (XX 01 01) | A*/AD | 1,5 | 1,5 | 1,5 | 1,5 | 1,5 | 1,5 |

B*, C*/AST | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[9] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[10] |

INSGESAMT | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Dienststelle im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden.

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

AD-Personal

Anweisungsbefugter, Ausarbeitung des Basisrechtsakts, Ausarbeitung der Finanzierungsentscheidungen, Überwachung der Programmdurchführung, Ernennung des Bewertungsausschusses, Finanzierungsentscheidungen.

AST-Personal

Programmdurchführung/Projektverwaltung

• Umsetzung der Finanzierungsentscheidungen (Ausarbeitung und Aktualisierung der Unterlagen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, der Leitlinien für Bewerber und der Antragsformulare);

• Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Website der Kommission (OLAF);

• Hilfestellung für Antragsteller;

• Bereitstellung aller für die Bewertung relevanten Unterlagen für die Ausschussmitglieder;

• Folgemaßnahmen zur Empfehlung des Bewertungsausschusses;

• Vorbereitung und Kontrolle der relevanten Unterlagen für zugelassene Bewerber;

• Unterstützung und regelmäßige Kontakte mit den Empfängern im Falle von (technischen und finanziellen) Fragen zur Projektdurchführung;

• Bewertung der Projekte auf der Grundlage von diesem Ziel dienenden Besuchen, von Projektberichten, Einschätzungen der Personen und der Kommissionsbediensteten (OLAF-)bediensteten (OLAF-Bediensteten), die an Schulungsmaßnahmen teilgenommen haben;

• Verbreitung der Projektergebnisse in der Kommission (OLAF);

• Kontrolle aller die Finanzierung betreffenden Unterlagen und Berichte zwecks Validierung von Finanztransaktionen (Verpflichtungen, Zahlungen und ggf. Einziehungsanordnungen);

• Wahrnehmung von Sekretariatsfunktionen und sonstige Unterstützung bei allen mit der Maßnahme zusammenhängenden Aufgaben;

• Einleitung von Verpflichtungen, Zahlungen und ggf. Einziehungsanordnungen.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 1,728 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 0,864 | 1,728 |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit |

8 Arbeitszeit * 108.000 EUR = 864.000 EUR * 7 Jahre =6.048.000€ |

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal |

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,070 | 0,245 |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,035 | 0,070 | 0,245 |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben |

Dienstreisekosten auf der Grundlage des Haushaltsvollzugs 2004, 2005 und der Vorausschau für 2006. |

[1] Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms „Hercule“ gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (SEK 2006/826).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C [4]?HSVfjqr?‘’“¦§µ¸¹ºÕ4K

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[5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[6] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[7] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[8] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[9] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[10] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[11] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.