Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 des Rates vom 16. März 2005 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder /* KOM/2006/0285 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 9.6.2006 KOM(2006) 285 endgültig BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 des Rates vom 16. März 2005 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder ZUSAMMENFASSUNG Am 16. März 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder einstimmig angenommen. Gemäß Artikel 18b Absatz (2) der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Überführung von Schiffen Bericht erstatten. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit für eine Überführung von Schiffen gesehen haben. In ihren Antworten auf die Auskunftsersuchen der Kommission führen die Mitgliedstaaten als Gründe an, dass von den stillzulegenden Schiffen keines für eine Überführung in Frage kam, eine Stilllegung nicht vorgesehen war oder die Anreize für die Überführung von Schiffen nicht attraktiv genug waren. Vor Ablauf der in der Verordnung gesetzten Frist - 30. Juni 2006 – werden daher keine Schiffe übergeführt. Dieser Bericht ist der erste und zugleich der letzte Bericht gemäß Artikel 18b Absatz (2) der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 des Rates vom 16. März 2005 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder Dieser Bericht wird gemäß Artikel 18b Absatz (2) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 des Rates vom 16. März 2005 hinsichtlich einer spezifischen Maßnahme zugunsten der Überführung von Schiffen in die 2004 vom Tsunami betroffenen Länder, erstellt. In dieser vom Rat einstimmig angenommenen Verordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass öffentliche Zuschüsse für die Stilllegung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft auch für jene Fischereifahrzeuge gewährt werden, die an die durch den Tsunami geschädigten Länder zugunsten der betroffenen vom Fischfang lebenden Gemeinden abgegeben werden können. Um den von der FAO ermittelten und von den Drittländern angemeldeten Bedarf mit dem Angebot an Schiffen in den Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, hat die Kommission den betroffenen Drittländern einen Fragenbogen zugeleitet. In diesem Fragebogen wird auf die Einschränkungen hingewiesen, die gemäß der Verordnung für die Überführung von Schiffen gelten. Gleichzeitig hat die Kommission die Mitgliedstaaten gebeten, Angaben zum Umfang des möglichen Angebots an Schiffen zu machen. Sri Lanka beantragte 120 stillgelegte Schiffe mit einer Länge über alles von 9-12 Metern. Die Kommission setzte die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis und erinnerte sie wiederholt an ihre Verpflichtung, bis zum 30. September 2005 über entsprechende Überführungen gemäß Artikel 18b Absatz (1) der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (FIAF, Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei) Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der gemäß der FIAF-Verordnung angenommenen Programme für die Stilllegung von Schiffen zuständig. Alle zwanzig Mitgliedstaaten, die Küstenanrainer sind und Seefischerei betreiben, haben der Kommission mitgeteilt, sie hätten im Rahmen der geänderten FIAF-Verordnung keine Möglichkeit für eine Überführung von Schiffen gesehen. Als Gründe führten die Mitgliedstaaten an, dass von den stillzulegenden Schiffen kein Schiff geeignet gewesen sei, eine Stilllegung nicht vorgesehen gewesen sei oder die für die Überführung gebotenen Anreize nicht attraktiv genug gewesen seien. Da vor Ablauf der in der Verordnung gesetzten Frist - 30. Juni 2006 - keine Überführung von Schiffen erfolgen wird, ist dieser Bericht der letzte Bericht gemäß Artikel 18b Absatz (2) der geänderten FIAF-Verordnung.