52006DC0196

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Aktualisierung und Berichtigung der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) /* KOM/2006/0196 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.5.2006

KOM(2006) 196 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

zur Aktualisierung und Berichtigung der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

zur Aktualisierung und Berichtigung der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)

In ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2003 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage)[1] ist die Kommission auf verschiedene Fragen hinsichtlich der Durchführung der Verordnung eingegangen.

Aufgrund von Entwicklungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Notwendigkeit einer Klarstellung ist die Kommission der Auffassung, dass es nötig ist, zwei der in der oben genannten Mitteilung behandelten Punkte erneut aufzugreifen.

1. Der Schwellenwert für „kleine Inseln“ im Bereich der Personenbeförderung

In Abschnitt 5.6 der Mitteilung geht es um vereinfachte Verfahren für die Beförderung von Fahrgästen und Gütern zu und von „kleinen Inseln“, wobei als „kleine Inseln“ Inseln angesehen werden, bei denen die Gesamtzahl der Fahrgäste, die jährlich auf dem Seeweg zu und von diesen Inseln befördert werden, etwa 100 000 oder weniger beträgt.

Am 28. November 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/842/EG über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden[2].

In dieser Entscheidung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und demzufolge von der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verankerten Notifizierungspflicht freigestellt werden können. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung gilt für Ausgleichszahlungen für Flug- oder Schiffsverbindungen zu Inseln, bei denen das jährliche Fahrgastaufkommen in den zwei Rechnungsjahren vor Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Schnitt 300 000 Fahrgäste nicht überstieg.

Nach Auffassung der Kommission besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf dem Gebiet des Seeverkehrs und den Verfahren für die Auswahl von mit diesen Dienstleistungen zu betrauenden Unternehmen, so dass in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung 2005/842/EG und in Abschnitt 5.6 der Mitteilung über die Seekabotage derselbe Schwellenwert hinsichtlich der Personenbeförderung gelten sollte.

Aus diesen Gründen beabsichtigt die Kommission, für die Zwecke des Abschnitts 5.6 der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates einen Schwellenwert von 300 000 Fahrgästen jährlich anstatt des Schwellenwertes von 100 000 Fahrgästen zugrunde zu legen.

2. In Gibraltar eingetragene Schiffe

In Abschnitt 2.2.2 der Mitteilung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates geht es um den Zugang zur Kabotage und die Bedingungen der Registrierung von Schiffen in den Mitgliedstaaten. Absatz 3 des Abschnittes 2.2.2 bezieht sich auf in Gibraltar eingetragene Schiffe. In diesem Absatz ist die Möglichkeit vorgesehen, in Gibraltar eingetragenen Schiffen den Zugang zur Kabotage zu verweigern, wenn festgestellt würde, dass der Vertrag und das einschlägige Sekundärrecht nicht tatsächlich Anwendung auf diese Schiffe finden.

Da die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs für in Gibraltar eingetragene Schiffe uneingeschränkt gelten, ist die Aussage in dem genannten Absatz 3 nicht korrekt und zu berichtigen.

Daher weist die Kommission darauf hin, dass in Gibraltar eingetragene Schiffe unter denselben Bedingungen wie jedes andere in einem Mitgliedstaat eingetragene Schiff Zugang zur Seekabotage haben.

[1] KOM(2003) 595.

[2] ABl. L 312 vom 29.11.2005, S.67.