Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (14153/2/2006 - C6-0422/2006 - 2005/0203(COD))
Amtsblatt Nr. 317 E vom 23/12/2006 S. 0369 - 0370
20061223 P6_TA(2006)0556 Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) ***II Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (14153/2/2006 — C6-0422/2006 — 2005/0203(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14153/2/2006 — C6-0422/2006), - unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung [1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0467) [2], - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0492) [3], - gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung (A6-0435/2006), 1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt; 2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. [1] Angenommene Texte vom 1.6.2006, P6_TA(2006)0234. [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [3] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. --------------------------------------------------