52006AP0519

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (KOM(2005)0441 - C6-0382/2005 - 2005/0186(CNS))

Amtsblatt Nr. 316 E vom 22/12/2006 S. 0265 - 0271


P6_TA(2006)0519

Siebtes EG-Forschungsrahmenprogramm (2007-2013): Spezifisches Programm "Ideen" *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Ideen" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (KOM(2005)0441 — C6-0382/2005 — 2005/0186(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0441) [1] und des geänderten Vorschlags (KOM(2005)0441/2) [1],

- gestützt auf Artikel 166 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0382/2005),

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0369/2006),

1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION | ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS |

Abänderung 1

Erwägung 4

(4) Vorschläge für "Pionierforschung" sollten ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz bewertet werden, die von unabhängigen Gutachtern und mit Schwerpunkt auf interdisziplinären, risikoreichen Pionierprojekten sowie auf neuen Gruppen, weniger erfahrenen Forschern und etablierten Teams ermittelt werden sollte. | (4) Vorschläge für "Pionierforschung"im Sinne der Grundlagenforschung sollten ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums der Exzellenz bewertet werden, die von unabhängigen Gutachtern und mit Schwerpunkt auf inter- und multidisziplinären, risikoreichen Pionierprojekten sowie auf neuen Gruppen, weniger erfahrenen Forschern und etablierten Teams ermittelt werden sollte. |

Abänderung 2

Erwägung 6

(6) Die Europäische Kommission sollte die Verantwortung für die Durchführung dieses spezifischen Programms tragen und die Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrates sowie seine funktionelle Wirksamkeit gewährleisten. | (6) Die Kommission sollte während einer Erprobungsphase von zwei bis höchstens drei Jahren die Verantwortung für die Durchführung dieses spezifischen Programms tragen und die Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrates sowie seine funktionelle Wirksamkeit gewährleisten. |

Abänderung 3

Erwägung 8

(8) Um die Integrität des EFR zu gewährleisten, sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dieses spezifische Programm in voller Übereinstimmung mit den gesetzten Zielen durchgeführt wird. | (8) Um die Integrität des EFR zu gewährleisten, sollte die Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür Sorge tragen, dass dieses spezifische Programm in voller Übereinstimmung mit den gesetzten Zielen durchgeführt wird. |

Abänderung 4

Erwägung 10

(10) Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und andere Gemeinschaftsmassnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon sowie Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit, Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt ergänzen. | (10) Das Rahmenprogramm sollte die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und andere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon sowie Maßnahmen in den Bereichen Strukturfonds, Landwirtschaft, Bildung, Ausbildung, Kultur und Medien, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit, Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt ergänzen. |

Abänderung 5

Erwägung 13

(13) Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sind die ethischen Grundprinzipien, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu beachten. | (13) Bei den im Rahmen dieses Programms ausgeführten Forschungstätigkeiten sollten die ethischen Grundprinzipien, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, beachtet werden. Außerdem sollte unter Achtung der verschiedenen ethischen Vorstellungen und der kulturellen Vielfalt Wert auf die zivilgesellschaftlichen und humanistischen Aspekte der Forschung gelegt werden. |

Abänderung 6

Erwägung 14 a (neu)

| (14a) Zur Vereinfachung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Kostensenkung sollte die Kommission zunächst eine Datenbank für die Anmeldung der Bewerber einrichten. |

Abänderung 7

Erwägung 17

(17) Die Kommission trägt für eine unabhängige Bewertung der Arbeit des EFR Sorge. Je nach Ergebnis dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Erfahrungen des EFR im Hinblick auf seine Grundprinzipien sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, den EFR — beispielsweise auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag — spätestens 2010 in eine rechtlich unabhängige Struktur umzuwandeln. | (17) Die Kommission sollte sicherstellen, dass nach einer Phase der Erprobung von zwei bis höchstens drei Jahren eine unabhängige Bewertung der Arbeit des EFR erfolgt. Auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse sollte der EFR dauerhaft in eine Struktur überführt werden, die eine maximale Autonomie des EFR bei gleichzeitiger Transparenz gewährleistet. Dabei sollte die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, den EFR — beispielsweise auf der Grundlage von Artikel 171 EG-Vertrag — spätestens 2010 in eine rechtlich unabhängige Struktur umzuwandeln. |

Abänderung 8

Artikel 2

In Einklang mit Anhang II des Rahmenprogramms werden für die Durchführung des spezifischen Programms 7460 Mio. EUR veranschlagt, wovon weniger als 6% für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind. | In Einklang mit Anhang II des Rahmenprogramms werden für die Durchführung des spezifischen Programms 7560 Mio. EUR veranschlagt, wovon höchstens 3% der jährlich für den EFR zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Verwaltungsund Personalausgaben vorgesehen sind. |

Abänderung 9

Artikel 2 a (neu)

| Artikel 2a (1) Die Kommission unternimmt alle notwendigen Schritte, um zu prüfen, ob die finanzierten Maßnahmen effizient und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden. (2) Der Gesamtbetrag der Ausgaben zur Verwaltung des spezifischen Programms, einschließlich der internen Kosten und der Management-Ausgaben der Exekutivagentur, deren Einrichtung vorgeschlagen wird, sollte gegenüber den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig sein und unterliegt der Entscheidung der Haushaltsbehörde und der Rechtsetzungsorgane. (3) Die Haushaltsmittel sind im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden, das heißt im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und Effektivität sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |

Abänderung 27

Artikel 3 Absatz 2a (neu)

| Bei der Verwendung menschlicher Embryonenstammzellen, die bereits vor der Annahme des vorliegenden Rahmenprogramms gewonnen wurden, unterliegen Institutionen, Organisationen und Forscher strengen Genehmigungs- und Kontrollvorschriften gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten. |

Abänderung 10

Artikel 4 Absatz 4

(4) Die Kommission wird die Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrates gewährleisten und für eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufgaben sorgen. | (4) Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat wird die Kommission die Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrates gewährleisten und für eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufgaben sorgen. |

| Der wissenschaftliche Rat und die Kommission legen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Arbeit des EFR vor, in dem insbesondere darauf eingegangen wird, inwieweit die gesetzten Ziele erreicht werden konnten. |

Abänderung 11

Artikel 4 Absatz 4 a (neu)

| (4a) Die Kommission stellt die Auswertung der Forschungsergebnisse sicher und berichtet über ihren Beitrag für eine dynamische Wissensgesellschaft in Europa. |

Abänderung 12

Artikel 5 Absatz 1

(1) Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammen, die von der Kommission bestellt und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln. | (1) Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammen, die möglichst alle Fachbereiche und Zweige der Forschung repräsentieren, sich neben herausragender wissenschaftlicher Qualität durch langjährige Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement qualifiziert haben und unabhängig von Fremdinteressen ad personam handeln. |

Abänderung 13

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe -a (neu)

| -a)erstellt eine Gesamtstrategie für die Arbeit des EFR, die in regelmäßigen Abständen den wissenschaftlichen Erfordernissen anzupassen ist; |

Abänderung 14

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

b)legt die Arbeitsweise für das Gutachterverfahren und die Bewertung fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge finanziert werden; | b)legt die Arbeitsweise und die Regeln für das Gutachterverfahren und die Bewertung fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge finanziert werden; |

Abänderung 15

Artikel 6 Absatz 1

(1) Die Kommission verabschiedet ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms, in dem die in Anhang I genannten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die Mittelausstattung sowie der Zeitplan für die Durchführung im Einzelnen beschrieben sind. | (1) Die Kommission und der wissenschaftliche Rat verabschieden ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms, in dem die in Anhang I genannten Ziele und wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die Mittelausstattung sowie der Zeitplan für die Durchführung im Einzelnen beschrieben sind. |

Abänderung 16

Artikel 7 a (neu)

| Artikel 7a Die Kommission informiert die Haushaltsbehörde im Voraus, wenn sie beabsichtigt, von der in den Erläuterungen und im Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aufgeführten Aufteilung der Mittel abzuweichen. |

Abänderung 17

Artikel 8 Absatz 6

(6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms. | (6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss und den federführenden Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihnen dabei über alle im Rahmen des spezifischen Programms finanzierten FTE-Aktionen Informationen vor. |

Abänderung 18

Artikel 8 Absatz 6 a (neu)

| (6a) Der Bericht der Kommission umfasst eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie eine Bewertung der Effizienz und der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung in Bezug auf das spezifische Programm. |

Abänderung 19

Artikel 8 a (neu)

| Artikel 8a (1) Nach einer Erprobungsphase von zwei bis höchstens drei Jahren erfolgt eine Bewertung der Arbeit des EFR durch unabhängige Experten. Dabei wird unter anderem bewertet, ob die mit dem EFR verbundenen Zielsetzungen erreicht und die Verfahrensabläufe effizient und transparent gestaltet wurden, die wissenschaftliche Unabhängigkeit sichergestellt werden konnte und dem Gedanken der wissenschaftlichen Spitzenleistung Rechnung getragen wurde. In der Bewertung wird zudem zu der Frage Stellung genommen, welche Struktur auf Dauer für den EFR geeignet ist. (2) Ungeachtet der durchzuführenden Bewertung ist in jedem Fall langfristig eine Struktur für den EFR zu wählen, die eine maximale Autonomie des Forschungsrates bei gleichzeitiger Transparenz und Verantwortlichkeit gegenüber der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat gewährleistet. |

Abänderung 20

Anhang I Abschnitt "Maßnahmen" Absatz 1 a (neu)

| Die Multi- und Interdisziplinarität wird mit gemeinschaftlichen Mechanismen für mehrere technologische oder wissenschaftliche Themenbereiche gefördert. Mit der Interdisziplinarität wird den mit den komplexen Problemstellungen verbundenen Herausforderungen begegnet, welche sich auch in Bezug auf die prioritären Forschungsthemen stellen; ein rein unidisziplinärer Ansatz reicht in diesem Zusammenhang meist nicht für zufrieden stellende wissenschaftliche Ergebnisse und deren Umsetzung in soziale, ökologische oder wirtschaftliche Fortschritte. |

Abänderung 21

Anhang I Abschnitt "Der wissenschaftliche Rat" Absatz 1

Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus höchstrangigen Vertretern der europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, die unabhängig von jeglichen Fremdinteressen ad personam handeln. Die Mitglieder des Rats werden von der Kommission bestellt, nachdem sie in einem unabhängigen Verfahren benannt wurden. | Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus höchstrangigen Vertretern der europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaft zusammen, die sich neben herausragender wissenschaftlicher Qualität durch langjährige Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement qualifiziert haben, möglichst alle Fachbereiche und Zweige der Forschung repräsentieren und unabhängig von jeglichen Fremdinteressen ad personam handeln. |

| Seine Mitglieder werden von dem wissenschaftlichen Rat aus der Wissenschaftsgemeinschaft ausgewählt, wobei die Vielfalt der Forschungsgebiete der Wissenschaftler nach allgemeinen vom europäischen Gesetzgeber gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags festgelegten Kriterien sichergestellt wird, und von der Kommission nach Anhörung durch das Europäische Parlament bestellt. |

| Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Rates beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl auf drei Jahre ist möglich. Die Mitglieder werden in einem Rotationssystem gewählt, durch das bei jeder Wahl ein Drittel der Mitglieder neu gewählt wird. |

| Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates verabschieden einen Verhaltenskodex zur Vermeidung von Interessenkonflikten. |

| Der wissenschaftliche Rat ernennt einen Generalsekretär, der die Aufgabe hat, die Organisation der Arbeit des Rates zu unterstützen und nützliche Verbindungen zur Kommission und zu der spezifischen Durchführungsstruktur herzustellen. |

Abänderung 22

Anhang I Abschnitt "Spezifische Durchführungsstruktur"

Die spezifische Durchführungsstruktur wird für alle Aspekte der Programmdurchführung und -ausführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm zuständig sein. Sie wird insbesondere die Bewertungs-, Gutachter- und Auswahlverfahren gemäß den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Zuschüsse sicherstellen. | Der wissenschaftliche Rat wird zu Anfang von einer spezifischen Durchführungsstruktur unterstützt, die für alle Aspekte der Programmdurchführung und -ausführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm zuständig sein wird. Sie wird insbesondere die Bewertungs-, Gutachter- und Auswahlverfahren gemäß den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Zuschüsse sicherstellen. |

| Die spezifische Durchführungsstruktur wird mit auf Zeit beschäftigtem wissenschaftlichem und administrativem Personal ausgestattet, wobei das wissenschaftliche Personal vom wissenschaftlichen Rat nach einem transparenten und öffentlichen Verfahren ausgewählt wird. Das administrative Personal kann eigens für diesen Zweck eingestellt oder von denen Gemeinschaftsinstitutionen abgestellt werden. |

| Die Verwaltungstätigkeit muss effizient sein und auf das Mindestmaß beschränkt sein, das notwendig ist, um die reibungslose Arbeit, die Stabilität und die Kontinuität des EFR sicherzustellen. |

Abänderung 23

Anhang I Abschnitt "Spezifische Durchführungsstruktur" Absatz 1 a (neu)

| Die spezifische Durchführungsstruktur erstattet dem wissenschaftlichen Rat regelmäßig Bericht. |

Abänderung 24

Anhang I Abschnitt "Die Rolle der Europäischen Kommission" Einleitung

Die Europäische Kommission wird die vollständige Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrats gewährleisten. Ihre Verantwortung für die Durchführung des Programms erstreckt sich auf die Gewährleistung einer Durchführung in Einklang mit den oben genannten wissenschaftlichen Zielen und den vom wissenschaftlichen Rat in völliger Unabhängigkeit festgelegten Anforderungen der wissenschaftlichen Qualität. Die Kommission wird insbesondere | Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat wird die Kommission die vollständige Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrats gewährleisten. Ihre Verantwortung für die Durchführung des Programms erstreckt sich auf die Gewährleistung einer Durchführung im Einklang mit den oben genannten wissenschaftlichen Zielen und den vom wissenschaftlichen Rat in völliger Unabhängigkeit festgelegten Anforderungen der wissenschaftlichen Qualität. Die Kommission wird insbesondere: |

Abänderung 25

Anhang I Abschnitt "Die Rolle der Europäischen Kommission" Spiegelstrich 2

—das Arbeitsprogramm verabschieden und Stellungnahmen zur Durchführungsmethodik gemäß der Definition des wissenschaftlichen Rates festlegen; | —gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Rat das Arbeitsprogramm verabschieden und Stellungnahmen zur Durchführungsmethodik gemäß der Definition des wissenschaftlichen Rates festlegen; |

Abänderung 26

Anhang I Abschnitt "Die Rolle der Europäischen Kommission" Spiegelstrich 5 a (neu)

| —im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Rat den Leiter und das Führungspersonal der spezifischen Durchführungsstruktur benennen. |

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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