Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2005)0181 - C6-0234/2005 - 2005/0090(CNS))
Amtsblatt Nr. 291 E vom 30/11/2006 S. 0253 - 0291
P6_TA(2006)0085 Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan * Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2005)0181 — C6-0234/2005 — 2005/0090(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert [1]: Abänderung 1 Erwägung 1 (1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, im Folgenden "Haushaltsordnung", bildet die Rechtsgrundlage der Reform des Finanzmanagements. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen deshalb beibehalten und gestärkt werden. Außerdem sind in ihr Haushaltsgrundsätze festgelegt, die für alle Rechtsakte maßgeblich sind und von denen so wenig wie möglich abgewichen werden sollte. (1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, im Folgenden "Haushaltsordnung", bildet die Rechtsgrundlage der Reform des Finanzmanagements. Ihre wesentlichen Bestandteile müssen deshalb beibehalten und gestärkt werden. Außerdem sind in ihr die Haushaltsgrundsätze festgelegt, die auf die Artikel 268 ff. des EG-Vertrags zurückgehen und die für alle Rechtsakte maßgeblich sind und von denen so wenig wie möglich abgewichen werden sollte. Abänderung 2 Erwägung 2 (2) Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Verwirklichung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, einige verfahrenstechnische Bestimmungen sowie Regeln über die Vorlage von Dokumenten dahingehend zu ändern, dass das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt. (2) Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Haushaltsordnung in bestimmten Punkten geändert werden sollte, um den Haushaltsvollzug und die Verwirklichung der politischen Ziele zu erleichtern; auch empfiehlt es sich, den in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns ausdrücklich zu verankern, um klarzustellen, dass das Verhältnis zu Risiko und Kostenaufwand gewahrt bleibt. Abänderung 3 Erwägung 3 (3) Die Änderungen müssen zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung, zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug sowie sonstige rechtswidrige Handlungen und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden können. (3) Die Änderungen müssen zur Verwirklichung der Ziele der von der Kommission eingeleiteten Reformen, zu einer wirtschaftlichen bzw. wirtschaftlicheren Haushaltsführung, zu einem effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gegen Betrug sowie sonstige rechtswidrige Handlungen und so letztlich dazu beitragen, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge bestätigt werden können. Abänderung 4 Erwägung 5 a (neu) (5a) Nach Ziffer 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ist jedes Organ verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen, zu beachten. Abänderung 5 Erwägung 6 (6) Bei der Umsetzung der Haushaltsgrundsätze ist in einigen Punkten mehr Effizienz und Transparenz notwendig, um den operativen Bedürfnissen besser entsprechen zu können. (6) Bei der Umsetzung der Haushaltsordnung hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Finanzakteure im Einzelfall bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu wenig von ihrem Ermessen Gebrauch machen; dazu gehört auch, dass sie als Exekutive der Europäischen Gemeinschaft selbständig und im Rahmen ihres Ermessens im Einzelfall entscheiden können, wann eine Maßnahme verhältnismäßig im Sinne des Artikels 5 des EG-Vertrags und des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ist. Abänderung 6 Erwägung 12 (12) Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die eine finanzielle Belastung nach sich ziehen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte die Genehmigung nur bei signifikanten finanziellen Belastungen eingeholt werden müssen. (12) Derzeit muss die Kommission die Genehmigung der Haushaltsbehörde einholen, bevor sie Zuwendungen wie Schenkungen oder Vermächtnisse annimmt, die eine finanzielle Belastung nach sich ziehen. Um unnötige und langwierige Verfahren zu vermeiden, sollte die Genehmigung bei Folgekosten eingeholt werden müssen. Abänderung 7 Erwägung 13 (13) In Bezug auf den Grundsatz der Spezialität sollten die Vorschriften über die Mittelübertragung in einigen Punkten vereinfacht und präzisiert werden, da sie sich in der Praxis als schwerfällig und unklar herausgestellt haben. Artikel 22 der Haushaltsordnung stellt ab auf die anderen Organe als die Kommission, denn für diese gilt eine eigene Regelung. Er muss daher entsprechend geändert werden. Abänderung 8 Erwägung 14 (14) Was das "Mitteilungsverfahren" betrifft, so unterbreiten die Kommission und die anderen Organe ihre Mittelübertragungsvorschläge der Haushaltsbehörde, die, sofern sie Einwände hat, auf das reguläre Verfahren zurückgreifen kann. In diesem Fall gelten für den Beschluss der Haushaltsbehörde theoretisch die üblichen Fristen. Aus den Bestimmungen geht allerdings nicht hervor, ab wann diese Fristen laufen; sie sind daher zu ergänzen. Abänderung 9 Erwägung 16 (16) Aus Effizienzgründen sollte es der Kommission erlaubt sein, eigenständig Übertragungen aus der Reserve zu beschließen, wenn für die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt im Sinne von Artikel 49 der Haushaltsordnung existiert, dieser aber im Laufe des Jahres angenommen werden soll. Abänderung 10 Erwägung 17 (17) Die Vorschriften über die Übertragung von Verwaltungsmitteln durch die Kommission sollten an den neuen tätigkeitsbasierten Eingliederungsplan (Activity-Based Budgeting/ABB) angepasst werden. So sollte das "Mitteilungsverfahren" nur für Übertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels gelten, wenn mehr als 10 % der Dotation für das betreffende Haushaltjahr übertragen werden sollen. Übertragungen zwischen Artikeln verschiedener Titel, aus denen gleiche Ausgaben finanziert werden, sollten von der Kommission eigenständig beschlossen werden. Abänderung 11 Erwägung 22 a (neu) (22a) Die Regelung über die Haftung der Anweisungsbefugten ist klarer zu fassen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Abänderung 12 Erwägung 27 (27) Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, mit einem neuen Artikel 73b eine solche Frist einzufügen. (27) Die Gültigkeit von Forderungen sollte zeitlich befristet werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Es entspricht einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, mit einem neuen Artikel 73b eine solche Frist einzufügen. Vorsätzliche Schädiger sollten sich allerdings nicht in demselben Maße auf die Verjährung berufen können wie sonstige Schuldner. Der Beginn der Verjährung ist daher auf den Zeitpunkt zu beschränken, zu dem die positive Kenntnis aller Anspruchsinhalte dokumentiert ist. Abänderung 13 Erwägung 27 a (neu) (27a) Vergabeverfahren sollten, soweit möglich und erforderlich, interinstitutionell durchgeführt werden, um auch kleineren Einheiten den administrativen Aufwand zu erleichtern. Abänderung 14 Erwägung 27 b (neu) (27b) Im Bereich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen müssen die Verfahren gestreckt und mehr auf die Bedürfnisse der Bieter abgestimmt werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch auf den Dokumentationsaufwand erstreckt. Rahmenverträge sollten ihren Niederschlag in der Haushaltsordnung finden. Der Wettbewerb sollte nicht durch unnötig lange vertragliche Bindungen durch Rahmenverträge beschränkt werden und kleine und mittlere Unternehmen sollten nicht bereits wegen ihrer Größe faktisch bei der Vergabe von Aufträgen von vorneherein ausgeschlossen sein. Abänderung 15 Erwägung 29 (29) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über den Ausschluss von Bietern sind strenger als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG. Die Haushaltsordnung unterscheidet nicht zwischen schwerwiegenden Ausschlussgründen und anderen Gründen. Hingegen wird in der Richtlinie 2004/18/EG diese Unterscheidung gemacht. Sie sollte auch für die Gemeinschaftsorgane gelten. In Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung sollte vorgesehen werden, dass der Ausschluss bei Vorliegen schwerwiegender Gründe obligatorisch ist und bei anderen Gründen vom öffentlichen Auftraggeber auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschlossen werden kann. Diese Unterscheidung sollte auch in Artikel 114 der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit den Finanzhilfen getroffen werden. Die Bestimmungen über die Sanktionen in Artikel 96 der Haushaltsordnung sind entsprechend anzupassen. (29) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über den Ausschluss von Bietern sind strenger als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG. Beim Ausschluss von Bietern sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. Dabei sollte die Ausschlussdauer auf höchsten zehn Jahre beschränkt sein, um unverhältnismäßige Sanktionen zu vermeiden. Ausschlüsse von mehr als fünf Jahren sollten nur auf Basis eines rechtskräftigen Urteils erfolgen. Abänderung 16 Erwägung 30 a (neu) (30a) Das Erfordernis von Nachweisen sollte auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Der Dokumentationsaufwand sollte sich unter anderem am Wert des Auftrags orientieren. Abänderung 17 Erwägung 30 b (neu) (30b) Zur Wahrung des Rufs der verwaltungstechnischen Lauterkeit und Sauberkeit der Organe sollten Bedienstete der Gemeinschaften bei Beihilfeverfahren stets ihren Vorgesetzten von der Teilnahme informieren, um das Vorliegen eines Interessenkonfliktes auszuschließen. Abänderung 18 Erwägung 32 a (neu) (32a) Übergangene Bieter sollten, wie dies auch für die Mitgliedstaaten Pflicht ist, eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit haben. Hierzu sind unabhängige Kontrollstellen einzurichten, die schnell und ohne unverhältnismäßigen Aufwand das Vergabeverfahren überprüfen können und effektiven Rechtsschutz gewähren. Abänderung 19 Erwägung 32 b (neu) (32b) Der Schutz der Vermögensinteressen der Union darf Auftragnehmer nicht überfordern. Die Stellung von Sicherheiten durch den Auftragnehmer ist daher auf begründete Fälle zu begrenzen und darf den Sicherungszweck nicht überschreiten. Abänderung 20 Erwägung 34 (34) Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen in Bezug auf Kontrollen und Garantien sollten dem finanziellen Risiko angemessen sein. Einige grundsätzliche Änderungen sind zunächst an der Haushaltsordnung vorzunehmen, damit Einzelheiten zu einem späteren Zeitpunkt in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden können. In Artikel 108 der Haushaltsordnung muss der Anwendungsbereich der Finanzhilfen, insbesondere was die Darlehenstätigkeiten und Beteiligungen betrifft, präzisiert werden. Auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist festzuschreiben. (34) Die Vorschriften über die Finanzhilfen müssen vereinfacht werden. Die Anforderungen des Verwaltungsverfahrens an die Beteiligten müssen zu jedem Zeitpunkt verhältnismäßig sein. Hierzu sollten bereits in einem möglichst frühen Verfahrensabschnitt erfolglose Anträge aussortiert werden, um dem Antragsteller unnötigen Aufwand zu ersparen. In Artikel 108 der Haushaltsordnung muss der Anwendungsbereich der Finanzhilfen, insbesondere was die Darlehenstätigkeiten und Beteiligungen betrifft, präzisiert werden. Gerade bei Kleinbetragsförderungen muss die Möglichkeit gegeben sein, die Förderung auf Grundlage einer Entscheidung an Stelle einer umfangreichen und komplexen Fördervereinbarung durchzuführen. Abänderung 21 Erwägung 36 (36) Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden müssen, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; aus Artikel 110 der Haushaltsordnung sollte deutlich hervorgehen, dass dieser Fall ausnahmsweise auftreten kann. (36) Die Regel, nach der Finanzhilfen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden müssen, hat sich als zweckmäßig erwiesen. Dabei ist im Sinne der Rechts- bzw. Planungssicherheit dafür zu sorgen, dass die am Anfang der Ausschreibung den Antragstellern gemachten Vorgaben sich nicht während des Verfahrens verändern. Erfahrungsgemäß aber lässt die Art der zu fördernden Maßnahme mitunter keinen Spielraum bei der Auswahl der Empfänger; aus Artikel 110 der Haushaltsordnung sollte deutlich hervorgehen, dass dieser Fall ausnahmsweise auftreten kann. Abänderung 22 Erwägung 37 (37) Die Vorschrift, nach der ein Empfänger für ein und dieselbe Maßnahme nur eine Finanzhilfe erhalten kann, sollte angepasst werden, da es nach einigen Basisrechtsakten zulässig ist, Förderungen der Gemeinschaft zu kombinieren; diese Möglichkeit wird in Zukunft möglicherweise verstärkt vorgesehen werden, um die Wirksamkeit der Ausgabe zu gewährleisten. Allerdings sollte in Artikel 111 der Haushaltsordnung präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können. (37) In Artikel 111 der Haushaltsordnung sollte präzisiert werden, dass ein und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden können und dass 100 % der förderfähigen Kosten nicht überschritten werden dürfen. Abänderung 23 Erwägung 39 (39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem neuen Artikel 113a neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen vorgesehen werden. (39) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte in einem neuen Artikel 113a neben der herkömmlichen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten auch die Möglichkeit der Zahlung von Pauschalbeträgen vorgesehen werden. Die förderfähigen Kosten sind klarer zu erfassen. Abänderung 24 Erwägung 40 (40) In Artikel 114 der Haushaltsordnung sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern bestimmte Einschränkungen gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können. (40) Die Nachweispflichten und Sanktionen, denen sich die Zuwendungsempfänger ausgesetzt sehen, sollten stets im Verhältnis zum Risiko stehen; außerdem sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Empfängern bestimmte Einschränkungen gestrichen werden, damit auch natürlichen Personen und bestimmten Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit Finanzhilfen gewährt werden können. Abänderung 25 Erwägung 40 a (neu) (40a) Zur besseren Information der Antragsteller sollte eine gemeinsame Stelle geschaffen werden, die mit der Standardisierung von artgleichen Förderanträgen, der Information von Antragstellern und dem Leistungsvergleich (Benchmarking) bei der Fördervergabe befasst ist. Abänderung 26 Erwägung 47 (47) Da Forschungsprojekte mit einem höheren finanziellen Risiko behaftet sind als Projekte in anderen Politikbereichen, sollte es, ausschließlich für den Forschungsbereich, gestattet werden, Mittel, die durch Aufhebung der Mittelbindung freigegeben werden, weil das Projekt, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, unter strikten Bedingungen wieder einzusetzen. (47) Wegen der besonderen Wichtigkeit der Forschungsförderung für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sollte es gestattet werden, Verpflichtungsermächtigungen, die nicht verwendet wurden oder die durch Aufhebung der Mittelbindung freigegeben werden, weil die Projekte, denen sie zugewiesen sind, nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, wieder einzusetzen. Abänderung 27 Artikel 1 Nummer 2 Artikel 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 2. Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss insbesondere den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen 2. Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsakt muss den in Artikel 268 ff. des EG-Vertrags festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen. Abänderung 28 Artikel 1 Nummer 2 Artikel 2 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 29 Artikel 1 Nummer 2 Artikel 2 Absatz 1 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 1b. Soweit die Kommission im Vorschlag für einen anderen Rechtsakt eine Abweichung von den Bestimmungen der Haushaltsordnung vorsieht, muss sie dies ausdrücklich und gesondert dem mit Haushaltsfragen betrauten Ausschuss des Europäischen Parlaments anzeigen. Abänderung 136 Artikel 1 Nummer 5 a (neu) Artikel 9 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 5a. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen grundsätzlich. Das betreffende Organ kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden. Nicht verwendete Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen, die freigegeben wurden, weil die Vorhaben, für die sie bereitgestellt wurden, nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden, können jedoch in hinreichend begründeten auf gemeinsamen Beschluss der Haushaltsbehörde, in einem Basisrechtsakt oder einer Vereinbarung der Haushaltsbehörde vorgesehenen Fällen bis zu einem Betrag von maximal […] Euro pro Jahr wieder eingesetzt werden, wenn die ursprünglich geplanten Programme unbedingt durchgeführt werden müssen oder Mittel für die Finanzierung neuer Maßnahmen benötigt werden. Abänderung 30 Artikel 1 Nummer 6 Artikel 12 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 31 Artikel 1 Nummer 6 a (neu) Artikel 14 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 6a. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Unbeschadet des Artikels 46 Absatz 1 Ziffer 4 sind die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft sowie die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 nicht befugt, Kredite aufzunehmen, mit Ausnahme von Direktfinanzierungen, die für den Erwerb von Immobilien erforderlich sind, die von den Einrichtungen genutzt werden sollen und die Gegenstand einer Stellungnahme der Haushaltsbehörde nach Artikel 179 Absatz 3 gewesen sind. Abänderung 32 Artikel 1 Nummer 7 Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 33 Artikel 1 Nummer 9 Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 34 Artikel 1 Nummer 10 Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) ba) von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung. Abänderung 35 Artikel 1 Nummer 10 Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (2) Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde und die Kommission von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. (2) Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. Abänderung 36 Artikel 1 Nummer 10 Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 37 Artikel 1 Nummer 10 Artikel 22 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen. Das betreffende Organ unterrichtet die Kommission über diese Mittelübertragungen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24. (3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24. Abänderung 38 Artikel 1 Nummer 10 Artikel 22 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (4) Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen. Abänderung 39 Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Ziffer i Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) i) Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel ausschließlich zwischen Artikeln, aus denen Ausgaben gleicher Art finanziert werden. Abänderung 40 Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt: d) bei Maßnahmen, für die ein Basisrechtsakt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht existiert, aber im Laufe des Haushaltsjahrs angenommen wird, aus dem in Artikel 43 vorgesehenen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel". Abänderung 41 Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) iii) Unterabsatz 2 wird gestrichen. iii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Entscheidung, Mittelübertragungen gemäß Buchstaben b und c vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. Die Kommission erstattet der Haushaltsbehörde drei Monate vor Ende des Haushaltsjahres Bericht über die Ausführung der in Buchstabe b genannten Ausgaben und teilt dabei ihre Absicht mit, Mittelübertragungen für das Personal, das externe Personal und die sonstigen Bediensten im Sinne von Buchstabe b vorzunehmen. Wenn die Haushaltsbehörde nach Ablauf von sechs Wochen nach dieser Mitteilung keine Einwände gegen die beabsichtigten Mittelübertragungen erhebt, kann die Kommission die Mittelübertragungen vornehmen, wobei sie die Haushaltsbehörde im darauf folgenden Monat hierüber unterrichtet. Abänderung 42 Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Artikel 23 Absatz 1 a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: (1a) Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus über Folgendes: a) Mittelübertragungen zwischen Artikeln innerhalb des Kapitels für Verwaltungsausgaben eines Titels, wenn sie 10 % des Mittelansatzes des Entnahmeartikels für das betreffende Haushaltsjahr übersteigen, und b) Mittelübertragungen nach Absatz 1 Buchstabe c. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der 3-Wochen-Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt. Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb der in Artikel 24 festgelegten Fristen; die Fristen beginnen jeweils an dem Tag, an dem die Kommission die Haushaltsbehörde von der geplanten Mittelübertragung in Kenntnis setzt. Abänderung 43 Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c Artikel 23 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "Absatz 1 und Absatz 1a" ersetzt. Abänderung 44 Artikel 1 Nummer 12 Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12. Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden. Abänderung 45 Artikel 1 Nummer 12 a (neu) Artikel 27 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12a. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung d.h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verwenden. Abänderung 46 Artikel 1 Nummer 12 b (neu) Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12b. In Artikel 27 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: Verhältnismäßigkeit bedeutet ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand, auch Kontrollaufwand und den Infrage stehenden Beträgen und Risiken. Abänderung 47 Artikel 1 Nummer 12 c (neu) Artikel 27 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12c. In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt: (4a) Bei der Durchführung der Programme und Tätigkeiten folgt das Verfahren deren Inhalt. Die Durchführungsbestimmungen präzisieren die Anforderungen dieses Artikels. Abänderung 48 Artikel 1 Nummer 12 d (neu) Artikel 27 Absatz 4 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12d. In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt: (4b) Die Organe errichten Systeme für die Messung und den Vergleich der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bei den Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen. Abänderung 49 Artikel 1 Nummer 12 e (neu) Artikel 28 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12e. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legen die Organe und Institutionen alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert. Abänderung 50 Artikel 1 Nummer 12 f (neu) Artikel 28 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 12f. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Organe und Institutionen machen in dem Finanzbogen Angaben über die bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- oder Schutzmaßnahmen, um der Gefahr von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Abänderung 51 Artikel 1 Nummer 13 Artikel 29 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 13. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 13. Artikel 29 erhält folgende Fassung: Artikel 29 (1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot. (2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Abänderung 52 Artikel 1 Nummer 13 a (neu) Kapitel 9 und Artikel 30 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 13a. In Titel II von Teil 1 werden folgendes Kapitel und folgender Artikel angefügt: KAPITEL 9 Grundsatz der wirksamen und wirtschaftlichen internen Kontrolle Artikel 30a (1) Der Haushaltsvollzug wird durch eine wirksame und wirtschaftliche interne Kontrolle im Einklang mit der jeweiligen Verwaltungsform sichergestellt. (2) Zum Zwecke des Haushaltsvollzugs bezeichnet interne Kontrolle einen auf allen Ebenen der Kontrollkette anwendbaren Prozess, der eine angemessene Gewähr dafür bieten soll, dass folgende Ziele erfüllt sind: a) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, b) Zuverlässigkeit der Rechnungslegung, c) Sicherung von Vermögenswerten und Meldung sowie Verhütung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, d) angemessene Verwaltung der Risiken bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Abänderung 53 Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "des Artikels 24" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24" ersetzt. Abänderung 54 Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b Artikel 43 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Artikels 26" durch die Angabe "der Artikel 23 und 24" ersetzt. Abänderung 55 Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) ii) Buchstabe f wird gestrichen. Abänderung 56 Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. In den Einzelplänen der jeweiligen Organe enthält der haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung der Nummer 1. Abänderung 57 Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c Artikel 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) c) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden. Abänderung 58 Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d Artikel 46 Absatz 1 Nummer 5 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) d) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 5. Der Haushaltsplan enthält im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen erforderlich sind. Abänderung 59 Artikel 1 Nummer 20 a (neu) Artikel 48 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 20a. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Organe führen den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Abänderung 60 Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 3 Einleitung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 61 Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) b) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder Betrug angemessen zu handeln; b) Unregelmäßigkeiten, Misswirtschaft und Betrug vorzubeugen und bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten, Misswirtschaft oder Betrug angemessen zu handeln; Abänderung 62 Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Ziffer i (neu) Artikel 54 Absatz 2 Einleitung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) i) Die Einleitung erhält folgende Fassung: (2) Führt die Kommission den Haushaltsplan gemäß Artikel 53 Absatz 2 zentral und indirekt oder gemäß Artikel 53 Absatz 4 aus, kann sie unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 1 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf folgende Einrichtungen übertragen: Abänderung 63 Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c a (neu) Artikel 54 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) ca) Folgender Absatz wird angefügt: (3a) Das Europäische Parlament kann bei der Ausübung seiner von der Kommission nach Artikel 50 übertragenen Befugnisse nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung und durch die Annahme besonderer Bestimmungen seinen Fraktionen Durchführungsbefugnisse für genau bestimmte Mittel übertragen. Diese spezielle Regelung darf nicht von Artikel 56 abweichen, es sei denn, die speziellen Erfordernisse der Tätigkeit der Fraktionen machen dies erforderlich. Abänderung 64 Artikel 1 Nummer 24 Artikel 56 Absatz 1 Einleitung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (1) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab den Nachweis der Existenz, Geeignetheit und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verfahren, Systeme und Regelungen gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, und zwar hinsichtlich folgendem: (1) Führt die Kommission oder das Europäische Parlament den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangen sie jeweils vorab den Nachweis der Existenz, Geeignetheit und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verfahren, Systeme und Regelungen gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betrauen, und zwar hinsichtlich Folgendem: Abänderung 65 Artikel 1 Nummer 24 Artikel 56 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (3) Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigt bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen. (3) Die Kommission bzw. das Europäische Parlament sorgen dafür, dass die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Sie berücksichtigen bei ihren Kontrollen die Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme mit ihren eigenen Kontrollsystemen. Abänderung 66 Artikel 1 Nummer 27 Artikel 60 Absatz 7 Satz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 27. Artikel 60 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: (7) Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie eine Zuverlässigkeitserklärung, der zufolge die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, beigefügt sind. 27. Artikel 60 Absatz 7 erhält folgende Fassung: (7) Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen und etwaige Vorbehalte in Bezug auf die letzteren sowie eine Zuverlässigkeitserklärung, der zufolge die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, beigefügt sind. Abänderung 67 Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (neu) Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ea eingefügt: ea) das effektive Funktionieren dieser Systeme; Abänderung 68 Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Artikel 61 Absatz 2 a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 2a. Der Rechnungsführer erstellt die Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen. Den gemäß Artikel 129 Absätze 2 und 3 erstellten Rechnungsabschlüssen ist die Bescheinigung des Rechnungsführers beigefügt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Titel VII und den im Anhang zu diesen Abschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden. 2a. Vor ihrer Annahme durch das betreffende Organ hat der Rechnungsführer die Haushaltsrechnung abzuzeichnen, womit er bescheinigt, dass sie die finanzielle Situation des Organs wahrheitsgetreu abbildet. Abänderung 69 Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Anweisungsbefugte übernimmt die finanzielle Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Statuts. Die Pflicht zum Schadenersatz besteht insbesondere, wenn - der Anweisungsbefugte Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet und dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich die vorliegende Verordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen nicht beachtet; - der Anweisungsbefugte es grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, die Erteilung von Einziehungsanordnungen unterlässt oder verzögert oder die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, grob fahrlässig oder vorsätzlich verzögert. Abänderung 70 Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b a (neu) Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) ba) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (4) Jedes Organ richtet ein in funktioneller Hinsicht unabhängiges Fachgremium ein oder beteiligt sich an einem solchen Gremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet. Gruppen von Organen können gemeinsame Fachgremien einrichten. Das Fachgremium kann institutionsübergreifend besetzt werden. Abänderung 71 Artikel 1 Nummer 33 a (neu) Artikel 72 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 33a. In Artikel 72 wird folgender Absatz angefügt: (2a) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge gehören zum Haushalt der Gemeinschaft und sind einzuziehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, und sind im Haushaltsplan zu verbuchen. Wenn die Mitgliedstaaten oder sonstige Institutionen Einziehungsverfahren anwenden, können die mit diesen Einziehungen verbundenen Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt erstattet werden. Diese Erstattungen werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Abänderung 72 Artikel 1 Nummer 35 Artikel 73b (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 73 Artikel 1 Nummer 35 a (neu) Artikel 74 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 35a. Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Einnahmen aus Geldbußen, Vereinbarungen, periodischen Zwangsgeldern und sonstigen Sanktionen, eingezogenen Beträgen sowie aus aufgelaufenen Zinsen werden nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können. Abänderung 74 Artikel 1 Nummer 37 a (neu) Artikel 79 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 37a. In Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt: Zahlungsaufforderungen sollen nur in begründeten Fällen die Voraussetzung für Zahlungen der Kommission sein. Abänderung 75 Artikel 1 Nummer 37 b (neu) Artikel 80 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 37b. In Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt: Werden für Dienstleistungen oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte vorbehaltlich seiner Risikoanalyse die Anwendung eines Lastschriftsystems anordnen. Abänderung 76 Artikel 1 Nummer 37 c (neu) Artikel 83 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 37c. In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt: Die Institutionen erstatten der Haushaltsbehörde einen Bericht über die Einhaltung der in den Durchführungsbestimmungen niedergelegten Fristen und über die Aussetzung dieser Fristen. Abänderung 77 Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a a (neu) Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) aa) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 1a eingefügt: Mit der Vertragsdurchführung darf erst nach der Unterzeichnung begonnen werden. Abänderung 78 Artikel 1 Nummer 39 a (neu) Artikel 89 Absätze 2 a und 2 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 39a. In Artikel 89 werden folgende Absätze angefügt: (2a) Zur Erreichung optimaler Grenzkosten und zur Vermeidung paralleler Vergabeverfahren soll der öffentliche Auftraggeber durch geeignete Mittel sicherstellen, dass Vergabeverfahren interinstitutionell durchgeführt werden. (2b) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- oder Teillose angemessen zu berücksichtigen. Die Schwellenwerte der Artikel 105 und 167 dürfen durch die Teilung nicht umgangen werden. Abänderung 79 Artikel 1 Nummer 39 b (neu) Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 39b. In Artikel 90 Absatz 1 wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt: Dies gilt auch für die unter einem Rahmenvertrag geschlossenen Verträge, soweit durch einen einzelnen Vertragsschluss oder das addierte Volumen der unter dem Rahmenvertrag geschlossenen Verträge die in den Artikeln 105 und 167 vorgesehenen Schwellenwerte überschritten werden. Abänderung 80 Artikel 1 Nummer 41 a (neu) Artikel 91 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 41a. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 91a (1) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass a) die voraussichtlichen Kosten des Verwaltungsaufwands für die Durchführung mehrerer gleichzeitiger oder aufeinander folgender Vergabeverfahren bezüglich gleichartiger Auftragsgegenstände die voraussichtlichen Einsparungen, die durch die Durchführung der Vergabeverfahren zu erreichen sind, überschreiten und daher ineffizient sind oder b) der Auftragsgegenstand dies voraussetzt und c) der Wettbewerb hierdurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird, so kann er sich zum Abschluss eines Rahmenvertrages entscheiden. Die begründete Entscheidung für den Abschluss eines Rahmenvertrages ist vom Anweisungsbefugten zu den Akten zu nehmen. (2) Die Laufzeit des Rahmenvertrages über die Erbringung von Dienstleistungen darf die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, wobei eine stillschweigende Verlängerung um bis zu 24 Monate zulässig ist (Grundlaufzeit). Soweit der Vertragszweck dies gestattet, ist eine Teilkündigung vorzusehen. (3) Die stillschweigende Verlängerung des Vertrags darf nur erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Verlängerung die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Anweisungsbefugte hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und das Ergebnis zu den Akten zu nehmen. (4) Lässt sich, nach Einschätzung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Gegenstand des Auftrags nur bei einer Laufzeit verwirklichen, die die Grundlaufzeit überschreitet, so hat der Anweisungsbefugte auch die Gründe für die Überschreitung zu den Akten zu nehmen. (5) Ist der Auftragsgegenstand die Lieferung von Sachen, so ist bei Abschluss des Rahmenvertrags, ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass dem öffentlichen Auftraggeber für die Laufzeit des Rahmenvertrages kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Abänderung 81 Artikel 1 Nummer 41 b (neu) Artikel 92 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 41b. Artikel 92 erhält folgende Fassung: Artikel 92 (1) Der Auftragsgegenstand wird in den Ausschreibungsunterlagen vollständig, klar und genau angegeben. (2) Die Auswahlkriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien zur Bewertung des Inhalts der Angebote werden vorab festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert. (3) Die Ausschlussgründe (Artikel 93 und 94) werden den Bewerbern oder Bietern vorab mitgeteilt. (4) Vorbehaltlich des Artikels 93a sind Bewerber oder Bieter darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, auf das Vorliegen von Ausschlusskriterien unverzüglich hinzuweisen und deren Nichtvorliegen gegebenenfalls zu bestätigen. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Artikels 96 ist zu erteilen. (5) Im Falle eines Rahmenvertrages sind Bewerber und Bieter darauf hinzuweisen, dass auch andere Institutionen Anspruch darauf haben, Lieferungen zu den rahmenvertraglich festgelegten Bedingungen zu erhalten. Abänderung 82 Artikel 1 Nummer 42 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) a) sie sind wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften rechtskräftig verurteilt worden; a) sie sind innerhalb von fünf Jahren vor dem Datum der Ausschreibung wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer vergleichbaren, strafbaren Handlung verurteilt worden; die Dauer des Ausschlusses kann sich auf bis zu zehn Jahren verlängern, wenn der Bewerber oder Bieter rechtskräftig wegen einer Tat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verurteilt ist; Abänderung 83 Artikel 1 Nummer 42 Artikel 93 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (3) Die Ausschlussgründe sind vorab festzulegen und den Bewerbern oder Bietern mitzuteilen. Abänderung 84 Artikel 1 Nummer 42 Artikel 93 Absatz 4 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (4) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. (4) Bewerber oder Bieter müssen vorbehaltlich des Artikels 93a bestätigen, dass die in Absatz 1 und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. Abänderung 85 Artikel 1 Nummer 42 Artikel 93 Absatz 4 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 86 Artikel 1 Nummer 42 Artikel 93 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Artikel 93a (1) Ungeachtet der Regelungen des Artikels 89 muss der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand zu jeder Zeit des Vergabeverfahrens klar abgegrenzt sein und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfahren stehen. Insbesondere: a) können die Anweisungsbefugten auβer bei Aufträgen von geringem Wert, bei denen ein einziges Angebot im Verhandlungsverfahren zulässig ist, nach ihrer Risikoabschätzung von der Beibringung eines oder mehrerer Nachweise absehen; b) kann der öffentliche Auftraggeber bei sonstigen Vergabeverfahren gemäß Artikel 91 Absatz 3 eine Bestätigung und oder sonstige Nachweise dafür verlangen, dass der Kandidat sich in keiner der Situationen der Artikel 93 und 94 befindet und dass er auch die sonstigen Vergabekriterien erfüllt; c) kann der öffentliche Auftraggeber in allen sonstigen Fällen diejenigen Nachweise verlangen, die er zur Durchführung des Vergabeverfahrens für erforderlich hält. Außerdem müssen die Bewerber oder Bieter auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers angeben, wer Eigentümer der ein Angebot einreichenden rechtlichen Einheit ist oder zu ihrer Geschäftsführung gehört oder die Kontrolle oder Vertretungsmacht ausübt. (2) Ungeachtet des Abschnitts 4 dürfen Abschlagszahlungen nicht ausschließlich deswegen zurückgehalten werden, weil von der Möglichkeit der Nachweiserhebung kein Gebrauch gemacht wurde. Abänderung 87 Artikel 1 Nummer 42 Artikel 94 Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 88 Artikel 1 Nummer 43 Artikel 95 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 43. In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt: Jedoch können zwei oder mehrere Organe aus Gründen der Kostenwirksamkeit vereinbaren, eine gemeinsame Datenbank einzurichten. 43. Artikel 95 erhält folgende Fassung: Artikel 95 (1) Jedes Organ übermittelt die Einzelheiten von Bewerbern und Bietern, die sich in einer der in den Artikeln 93 und 94 genannten Situationen befinden, an eine von der Kommission betriebene zentrale Datenbank. (2) Die Datenbank wird von den Rechnungsführern aller Organe und Agenturen konsultiert, bevor sie einen Auftrag vergeben. Der Zugang zu der Datenbank steht auch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten offen. Ferner kann der Zugang Drittländern und internationalen Organisationen gestattet werden, falls dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einzelheiten der Wirtschaftsteilnehmer mit, die sich in einer der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Situationen befinden, sofern das Verhalten dieser Wirtschaftsteilnehmer den finanziellen Interessen der Gemeinschaften geschadet hat und die Gemeinschaften noch keine gerichtlichen Schritte eingeleitet haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten konsultieren die Datenbanken der Kommission, wenn sie einen Auftrag vergeben, bei dem Finanzmittel der Europäischen Union eine Rolle spielen, und nutzen die Informationen entsprechend. Abänderung 89 Artikel 1 Nummer 44 Artikel 96 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (2a) Der Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters für eine Dauer von mehr als fünf Jahren darf nur auf der Grundlage eines Urteils oder urteilsgleichen Dokuments erfolgen, durch welches der Bewerber oder Bieter wegen des ausschließungsrelevanten Sachverhalts zum Nachteil der Gemeinschaften rechtskräftig verurteilt wurde. Abänderung 90 Artikel 1 Nummer 44 a Vor Artikel 97 Abschnitt 3 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 44a. Vor Artikel 97 wird folgender neuer Abschnitt 3a eingefügt: Abschnitt 3a Rechte der Beteiligten am Vergabeverfahren Abänderung 91 Artikel 1 Nummer 44 b (neu) Artikel 97 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 44b. Artikel 97 Absatz 1 wird gestrichen. Abänderung 92 Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe a a (neu) Artikel 98 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Lediglich in begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten. Abänderung 93 Artikel 1 Nummer 46 a (neu) Artikel 100 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 46a. Dem Artikel 100 wird folgender Absatz angefügt: (2a) Der Vertrag darf nicht vor Ablauf von 14 Wochentagen ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Bewerber oder Bieter über die Ablehnung unterrichtet wurden (Absatz 2 Halbsatz 1), unterzeichnet werden, sofern nicht hierdurch den Gemeinschaften ein erheblicher Schaden entstehen würde. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bewerber oder Bieter in schriftlicher Form über den statthaften Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, insbesondere hinsichtlich Instanz, Frist und Form, belehrt wurden. Ein vor Ablauf der Frist unterzeichneter Vertrag ist nichtig. Abänderung 94 Artikel 1 Nummer 46 b (neu) Artikel 100 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 46b. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 100a (1) Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Haushaltsordnung fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe insbesondere von Artikel 100b Absatz 7 auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die sonstigen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. (2) Die Kommission stellt sicher, dass das Nachprüfungsverfahren entsprechend den in den Durchführungsbestimmungen festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Die Kommission kann insbesondere verlangen, dass derjenige, der ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber zuvor von dem behaupteten Rechtsverstoß und von der beabsichtigten Nachprüfung unterrichten muss. Abänderung 95 Artikel 1 Nummer 46 c (neu) Artikel 100 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 46c. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 100b (1) Die Kommission stellt sicher, dass für die in Artikel 100a genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, a) damit so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen oder Maßnahmen der Durchführung jeder sonstigen Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber; b) damit die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann; c) damit denjenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann. (2) Die in Absatz 1 genannten Befugnisse können getrennt mehreren Instanzen übertragen werden, die für das Nachprüfungsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten zuständig sind. (3) Die Nachprüfungsverfahren haben als solche nicht notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf die betreffenden Vergabeverfahren. (4) Die Kommission kann vorsehen, dass die zuständige Instanz bei Prüfung der Frage, ob vorläufige Maßnahmen zu ergreifen sind, deren voraussehbare Folgen für alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann, und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Die Ablehnung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers. (5) Die Kommission kann vorschreiben, dass bei Schadenersatzansprüchen, die auf die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gestützt werden, diese zunächst von einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Instanz aufgehoben worden sein muss. (6) Die Wirkungen der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse auf den nach Zuschlagserteilung des Auftrags geschlossenen Vertrag werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Abgesehen von dem Fall, in dem eine Entscheidung vor Zuerkennung von Schadenersatz aufgehoben werden muss, kann die Kommission ferner vorsehen, dass nach dem Vertragsschluss im Anschluss an die Zuschlagserteilung die Befugnisse der Nachprüfungsinstanz darauf beschränkt werden, einer durch einen Rechtsverstoß geschädigten Person Schadenersatz zuzuerkennen. (7) Die Kommission stellt sicher, dass die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden können. (8) Eine für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der zuständigen Grundinstanz oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber den öffentlichen Auftraggebern und der Grundinstanz unabhängigen Instanz, die ein Gericht im Sinne des Artikels 234 des EG-Vertrags ist, gemacht werden können. Für Ernennung und Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Instanz gelten bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende dieser unabhängigen Instanz muss die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die unabhängige Instanz erkennt in einem kontradiktorischen Verfahren; ihre Entscheidungen sind in der von der Kommission zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich. Abänderung 96 Artikel 1 Nummer 46 d (neu) Artikel 102 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 46d. Artikel 102 erhält folgende Fassung: Artikel 102 Der öffentliche Auftraggeber verlangt in bestimmten begründeten Fällen von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung, um a) die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen; b) die mit den Vorfinanzierungen und Abschlagszahlungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen. Im Fall von Abschlagszahlungen sollen Sicherheitsleistungen nur soweit verlangt werden, als die Zahlung nicht für bereits erbrachte Lieferungen oder Leistungen nach vorab vereinbarten Leistungsabschnitten erfolgt. Abänderung 97 Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a (neu) Artikel 108 Absatz 1 Einleitung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) a) Der einleitende Teil von Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Finanzhilfen sind zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag gewährleistet wird zur Finanzierung Abänderung 98 Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a a (neu) Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) aa) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung oder einer dem Antragsteller zuzustellenden Entscheidung über die Gewährung. Die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen versehen werden, soweit diese auch Gegenstand einer Fördervereinbarung hätten sein können. Abänderung 99 Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben g a und g b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) ga) Ausgaben für Organisationen, die im Wesentlichen aus Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern sowie aus Personal und ehemaligem Personal eines Organs bestehen, die - die Interessen des Organs fördern oder sein Funktionieren unterstützen, und/oder - kulturelle, sportliche, soziale und andere Aktivitäten zu Gunsten des Organs und/oder seiner Mitglieder und ehemaligen Mitglieder sowie seines Personals und ehemaligen Personals organisieren, sowie gb) Ausgaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten, die nicht den Bestimmungen über das Beschaffungswesen unterliegen und mit der Informationspolitik des Organs zusammenhängen. Diese Kategorien gelten als Verwaltungsausgaben im Sinne des Artikels 49. Sie sind im Haushaltsplan gesondert auszuweisen. Abänderung 100 Artikel 1 Nummer 52 Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 101 Artikel 1 Nummer 52 Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe d (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) d) geringe Finanzhilfen im Sinne der Durchführungsbestimmungen, die in einer der in Artikel 113a Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Form oder als Kombinationen von diesen gewährt werden. d) Finanzhilfen im Sinne der Durchführungsbestimmungen, die in einer der in Artikel 113a Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Form oder als Kombinationen von diesen gewährt werden. Abänderung 102 Artikel 1 Nummer 52 Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe d a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) da) Eigenmittel, insbesondere Beiträge und Mitgliedsbeiträge, die in den Jahresrechnungen einer politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 [2] zusammengefasst sind und die den Satz von 25 % der förderfähigen Kosten übersteigen, die der Empfänger gemäß Artikel 10 Absatz 2 jener Verordnung tragen muss. Abänderung 103 Artikel 1 Nummer 52 a (neu) Artikel 109 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 52a. Es wird folgender Artikel 109a eingefügt: Artikel 109a Die Aufgabe der Information und Beratung von Antragstellern wird von einer gemeinsamen Stelle wahrgenommen. Insbesondere soll diese Dienststelle: - gemeinsame Standards für die Antragsformulare artverwandter Fördermittel aufstellen sowie den Umfang und die Lesbarkeit der Antragsformulare überwachen, - potenzielle Antragsteller informieren (insbesondere durch Seminare und die Bereitstellung von Anleitungen) sowie - eine Datenbank unterhalten, in der die Kommission Antragsteller notifiziert. Abänderung 104 Artikel 1 Nummer 52 b (neu) Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 52b. In Artikel 110 Absatz 1 wird Unterabsatz 1 durch folgende Unterabsätze ersetzt: (1) Abgesehen von Hilfen in Notstandssituationen und von humanitären Maßnahmen werden die Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahrs, jedoch spätestens am 15. März veröffentlicht wird. Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 112 werden ebenfalls in einen Jahresplan aufgenommen, der bereits im Jahr davor veröffentlicht werden kann, sofern die Mittel im folgenden Jahr verfügbar sind. Abänderung 105 Artikel 1 Nummer 53 Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 106 Artikel 1 Nummer 53 a (neu) Artikel 110 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 53a. Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, unter Beachtung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernissen öffentlich bekannt gegeben. Abänderung 107 Artikel 1 Nummer 53 b (neu) Artikel 110 Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 53b. In Artikel 110 wird folgender Absatz 2a angefügt: (2a) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 2 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht über: a) die Anzahl der Antragsteller im abgelaufenen Jahr; b) die Anzahl und die Quote der erfolgreichen Bewerbungen je Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und je fördernder Stelle; c) die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis zum Abschluss der Finanzierungsvereinbarung bzw. dem Erlass einer Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe je Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und je fördernder Stelle; d) die durchschnittliche Dauer bis zur abschließenden Evaluierung und Schlusszahlung (Artikel 119 Absatz 1). Abänderung 108 Artikel 1 Nummer 54 Artikel 111 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor. (2) Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden. Der Antragsteller hat die Anweisungsbefugten unverzüglich von einer Mehrfachantragstellung und -förderung des Projekts in Kenntnis zu setzen. (3) Auf keinen Fall können ein und dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden. Die Gesamtsumme der förderfähigen Kosten darf auf keinen Fall überschritten werden. Abänderung 109 Artikel 1 Nummer 55 a (neu) Artikel 113 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 55a. Artikel 113 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges zugunsten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuss dienenden Finanzhilfe unbeschadet der Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 113a Absatz 1 Buchstaben b und c deren Betrag unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit degressiv angesetzt. Abänderung 110 Artikel 1 Nummer 56 Artikel 113 a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) a) als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; a) als Erstattung eines Höchstanteils oder vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; Abänderung 111 Artikel 1 Nummer 56 Artikel 113 a Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (1a) Als förderfähige Kosten können insbesondere geltend gemacht werden: a) die Kosten einer durch den Empfänger der Finanzhilfe gemäß Artikel 118 beizubringenden Bankbürgschaft oder vergleichbaren Sicherung; b) die Beträge der Umsatzsteuer, die der Empfänger der Förderung nicht im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen kann; c) die Kosten einer externen Prüfung (Artikel 117 und 119); d) der Verwaltungsaufwand, Personal- und Sachkosten; e) Abschreibungen. Abänderung 112 Artikel 1 Nummer 57 Artikel 114 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 113 Artikel 1 Nummer 57 Artikel 114 Absatz 4 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Abänderung 114 Artikel 1 Nummer 57 Artikel 114 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (4a) Der Anweisungsbefugte soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Er erteilt, soweit erforderlich und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten machbar und zulässig, Auskunft über die den Beteiligten im Verfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Der Anweisungsbefugte soll über die Kontakte zu Antragstellern während des Verfahrens geeignete Aufzeichnungen führen. Abänderung 115 Artikel 1 Nummer 57 a (neu) Artikel 115 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 57a. Artikel 115 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Unter Berücksichtigung der in Artikel 109 Absatz 1 genannten Grundsätze und anhand von im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen. Artikel 110 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Gewährungskriterien sollen die Besonderheiten der Projekte, deren Qualität und Durchführung abbilden. Abänderung 116 Artikel 1 Nummer 57 b (neu) Artikel 115 Absätze 2 a und 2 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 57b. In Artikel 115 werden folgende Absätze 2a und 2b angefügt: (2a) Das Gewährungsverfahren ist grundsätzlich in mehrere Verfahrensabschnitte aufzuteilen, wobei sich der erste Verfahrensabschnitt in einer überschlägigen Bewertung der zulässigen eingereichten Anträge erschöpfen soll. Soweit ein Antrag bereits nach diesem Verfahrensabschnitt keine Aussicht auf Erfolg haben kann, ist dies dem Antragsteller entsprechend Artikel 116 Absatz 3 mitzuteilen. Jeder folgende Verfahrensabschnitt muss sich insbesondere hinsichtlich Umfang und Inhalt der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise deutlich vom vorausgehenden abheben. Falls von einem Antragsteller ein Nachweis verlangt wird, darf dieser pro Verfahren nur einmal verlangt werden. Einmal erhobene Daten sind in einer Datenbank (Artikel 109a) zu hinterlegen. Es ist auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken. (2b) Der Anweisungsbefugte hat ungeachtet der Grundsätze des Artikels 109 Absatz 1 während des gesamten Verfahrens insbesondere darauf zu achten, dass der einem Antragsteller entstehende Aufwand für Veröffentlichung, Dokumentation und sonstige Nachweispflichten bezüglich einer Finanzhilfe nicht außer Verhältnis zum Wert der zu gewährenden Finanzhilfe steht. Abänderung 117 Artikel 1 Nummer 58 Artikel 116 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen. (1) Die Vorschläge werden binnen zwei Monaten anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen. Abänderung 118 Artikel 1 Nummer 58 a (neu) Artikel 116 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 58a. Artikel 116 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde, und unterzeichnet den Vertrag nach Ablauf des in Artikel 100 Absatz 2 a genannten Zeitraums. Wird die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien. Abänderung 119 Artikel 1 Nummer 58 b (neu) Artikel 117 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 58b. Artikel 117 erhält folgende Fassung: Artikel 117 (1) Der Zahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder nach den vom Empfänger verauslagten Kosten. Zahlungen sind innerhalb einer angemessenen Zeit zu leisten. Soweit die Fälligkeit vertraglich oder durch eine Entscheidung festgelegt ist, sind Zahlungen ohne weitere Aufforderung bei Fälligkeit zu leisten. Artikel 119 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. (2) Zur Feststellung der finanziellen Risiken kann der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 109 Absatz 1 vom Empfänger der Finanzhilfe die Vorlage eines Testates eines unabhängigen Prüfers verlangen. Die Durchführungsbestimmungen können Fälle vorsehen, in denen das Testat eines externen Prüfers einzuholen ist oder auf ein Testat verzichtet werden kann. Abänderung 120 Artikel 1 Nummer 58 c (neu) Artikel 118 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 58c. Artikel 118 erhält folgende Fassung: Artikel 118 Der zuständige Anweisungsbefugte kann, soweit andere, ebenso wirksame Möglichkeiten einer Risikominimierung nicht zur Verfügung stehen, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen. Abänderung 121 Artikel 1 Nummer 58 d (neu) Artikel 119 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 58d. Artikel 119 erhält folgende Fassung: Artikel 119 (1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das Organ von diesem akzeptiert worden sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der Verjährung (Artikel 73b) gegen das Organ mit der Leistung der letzten Zahlung. Der Lauf der Verjährung (Artikel 73b) gegen den Empfänger beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Betrag der Finanzhilfe abschließend wird. (2) Verletzt der Empfänger seine in den Rechtsvorschriften, der Finanzierungsvereinbarung oder der Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe vorgesehenen Pflichten, so kann die nach den in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Bestimmungen ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Kürzungen müssen im Verhältnis zum gerügten Fehler stehen. Soweit die Pflichtverletzung einem Verhalten des Empfängers nicht zuzurechnen ist, soll eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung nur in Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere soweit durch eine Durchführung oder Beibehaltung der Finanzhilfe die Gesamtsumme der förderfähigen Kosten des Projekts überschritten würde oder durch die Pflichtverletzung das Ziel der Finanzhilfe nicht mehr erreicht werden kann. Abänderung 122 Artikel 1 Nummer 59 Artikel 120 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (1) Erfordert die Durchführung der Maßnahme, dass der Empfänger Aufträge vergibt, so gelten hierfür die entsprechenden in den Durchführungsbestimmungen geregelten Verfahren. (1) Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Beschaffungsaufträgen, so unterliegt diese den Grundsätzen des Titels V dieses Teils. Abänderung 123 Artikel 1 Nummer 61 Artikel 122 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 61. In Artikel 122 wird die Angabe "Artikel 185" durch die Angabe "Artikel 121" ersetzt. 61. Artikel 122 erhält folgende Fassung: Artikel 122 Den Rechnungen der Organe und der in Artikel 121 genannten Einrichtungen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der Mittelverwendung und der Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten gibt. Abänderung 124 Artikel 1 Nummer 68 a (neu) Artikel 139 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 68a. Artikel 139 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Organe übermitteln dem Rechnungshof und der Haushaltsbehörde zur Kenntnis ihre internen Finanzregelungen. Abänderung 125 Artikel 1 Nummer 68 b (neu) Artikel 143 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 68b. Artikel 143 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er enthält ferner eine Bewertung der Effizienz und der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Abänderung 126 Artikel 1 Nummer 75 Artikel 153 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 75. Artikel 153 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Bei Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 fasst die Kommission ihren Beschluss spätestens am 31 Januar des folgenden Haushaltsjahrs; bei Mittelübertragungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a teilt die Kommission ihren Beschluss der Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus mit. Abänderung 127 Artikel 1 Nummer 82 a (neu) Artikel 160 b (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 82a. Nach Artikel 160a wird folgender Artikel 160b eingefügt: Artikel 160b Abweichend von Artikel 110 kann die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereits im Vorjahr unter Vorbehalt der Verfügbarkeit der Mittel im Folgejahr veröffentlicht werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung und ungeachtet des Artikel 115 gibt die Kommission alle Vorschriften bekannt, die auf die Zuschussvergabe Anwendung finden (insbesondere die Ausschlusstatbestände der Artikel 93 und 94), wobei Verweise auf Normen zulässig sind. Die anzuwendenden Vorschriften sind für die Dauer des Verfahrens in ihrer Fassung im Zeitpunkt der Bekanntgabe verbindlich. Abänderung 128 Artikel 1 Nummer 85 a (neu) Artikel 168 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 85a. In Artikel 168 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: Im Bereich der Außenhilfe der Gemeinschaft gelten für die Teilnahme an einer Ausschreibung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft [3] und der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft [4]. Abänderung 129 Artikel 1 Nummer 87 Artikel 169a Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) Als förderfähige Kosten können insbesondere geltend gemacht werden: a) die Kosten einer durch den Empfänger der Finanzhilfe gemäß Artikel 118 beizubringenden Bankbürgschaft oder vergleichbaren Sicherung; b) die Beträge der Umsatzsteuer, die der Empfänger der Förderung nicht im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen kann; c) die Kosten einer externen Prüfung (Artikel 117 und 119); d) die Kosten des Verwaltungsaufwands, Personal- und Sachkosten; e) Abschreibungen. Abänderung 130 Artikel 1 Nummer 94 a (neu) Artikel 179 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 94a. Artikel 179 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: (3) Die Organe unterrichten die beiden Teile der Haushaltsbehörde so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Ablauf der Frist, bis zu der die Haushaltsbehörde einen Beschluss fassen muss, von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann. Abänderung 131 Artikel 1 Nummer 94 b (neu) Artikel 183 Satz 2 (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 94b. In Artikel 183 wird folgender Satz angefügt: Sie ersucht die Haushaltsbehörde um deren Stellungnahme, die sie gegebenenfalls gebührend berücksichtigt. Abänderung 132 Artikel 1 Nummer 94 c (neu) Artikel 185 Absatz 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) 94c. Artikel 185 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für die von der Union geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt. Abänderung 133 Artikel 1 Nummer 95 Artikel 185 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (3) Jede Einrichtung nach Absatz 1 gestaltet die Funktion der internen Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Normen. Der Interne Prüfer der Kommission muss bestätigen, dass die Prüffunktion den internationalen Normen entspricht, und führt zu diesem Zweck Qualitätsaudits durch. (3) Der interne Prüfer der Kommission führt die Audits für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen durch. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen können auch eine interne Auditfunktion einrichten. Der interne Prüfer der Kommission kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen seine Aufgabe auf deren interne Prüfer übertragen. Diese Übertragung erfolgt schriftlich und enthält die Gründe für die Übertragung sowie die Namen der zuständigen Prüfer (beauftragende und beauftragte Prüfer). Unbeschadet der Übertragung kann der interne Prüfer der Kommission interne Audits für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen durchführen und die Übertragung nach eigenem Ermessen jederzeit widerrufen. Die Einsetzung einer internen Auditfunktion durch die in Absatz 1 genannten Einrichtungen erfolgt im Einklang mit den vom internen Prüfer der Kommission festgelegten Leitlinien. Diese Leitlinien enthalten die Verpflichtung, alle verfassten Berichte und Mitteilungen dem internen Prüfer der Kommission vorzulegen. Der interne Prüfer der Kommission muss bestätigen, dass die Prüffunktion den internationalen Normen entspricht, und führt zu diesem Zweck Qualitätsaudits durch. Abänderung 134 Artikel 1 Nummer 95 Artikel 185 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) (4) Die Einrichtungen nach Artikel 121 wenden die in Artikel 133 vorgesehenen Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungsabschlüsse mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden können. [1] Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0057/2006). [2] Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1). [3] ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1. [4] ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23. --------------------------------------------------