Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (KOM(2005)0056 - C6-0049/2005 - 2005/0006(COD))
Amtsblatt Nr. 290 E vom 29/11/2006 S. 0073 - 0081
P6_TA(2006)0049 Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (KOM(2005)0056 — C6-0049/2005 — 2005/0006(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0056) [1], - gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0049/2005), - unter Hinweis auf die von der Kommission in der Sitzung des Parlaments vom 14. Februar 2006 eingegangene Verpflichtung, den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, und die vom Rat mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 eingegangene Verpflichtung, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags zu billigen, - gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0406/2005), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. --------------------------------------------------