19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 311/21


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 34/2006

vom Rat festgelegt am 4. Dezember 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

(2006/C 311 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (3) und der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (4) wurden für eine Reihe von flüssigen und nicht flüssigen Erzeugnissen in Fertigpackungen Nennfüllmengen festgesetzt, durch die der freie Verkehr von Erzeugnissen, die den Anforderungen der genannten Richtlinien genügen, sichergestellt werden sollte. Bei den meisten Erzeugnissen sind neben den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Nennfüllmengen auch nationale Nennfüllmengen erlaubt. Bei bestimmten Erzeugnissen schließen die gemeinschaftlichen Nennfüllmengen jedoch jede auf nationaler Ebene festgelegte Nennfüllmenge aus.

(2)

Infolge der Veränderungen im Verbraucherverhalten und der Innovationen bei den Fertigpackungen und im Einzelhandel auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene wurde es erforderlich, die Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

(3)

In seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Cidrerie Ruwet (5), hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, wenn die betreffende Fertigpackung in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, das Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen, gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig, um dem fraglichen Erfordernis gerecht zu werden und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

(4)

Der Verbraucherschutz wird durch eine Reihe von Richtlinien gefördert, die später als die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, insbesondere durch die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (6).

(5)

Aus einer Folgenabschätzung, in die auch eine umfassende Konsultation aller interessierten Betroffenen einbezogen war, ging hervor, dass in zahlreichen Sektoren eine Freistellung der Wahl der Nennfüllmengen den Herstellern mehr Handlungsfreiheit für die Lieferung von dem Geschmack der Verbraucher entsprechenden Waren einräumt, und dass sie darüber hinaus auf dem Binnenmarkt bei Qualität und Preisen zu mehr Wettbewerb führt. In anderen Sektoren erscheint es jedoch im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft sinnvoller, verbindliche Nennfüllmengen vorerst beizubehalten.

(6)

Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sollte von zusätzlichen Informationen für Verbraucher und Industrie zum besseren Verständnis des Preises je Maßeinheit begleitet werden.

(7)

Daher sollten die Nennfüllmengen im Allgemeinen weder gemeinschaftlichen noch nationalen Regelungen unterworfen sein, und fertig verpackte Waren sollten in jeder beliebigen Nennfüllmenge in Verkehr gebracht werden können.

(8)

In bestimmten Sektoren könnte eine derartige Deregulierung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen jedoch zu unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten führen. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aus diesem Grund entsprechend den Erfahrungen angepasst werden, damit insbesondere gewährleistet ist, dass zumindest für die am häufigsten an Verbraucher verkauften Erzeugnisse gemeinschaftliche Nennfüllmengen festgelegt werden.

(9)

Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angepasst werden, um insbesondere die festgelegten Nennfüllmengen auf diejenigen zu begrenzen, die am meisten an Verbraucher verkauft werden.

(10)

Zur Förderung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einem einzigen Gesetzestext festgesetzt werden, und die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sollten daher aufgehoben werden.

(11)

Zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftiger Personen wie behinderter oder älterer Menschen, sollte ausreichend darauf geachtet werden, dass die Gewichts- und Volumenangaben in Kennzeichnungen von Konsumgütern bei der üblichen Darbietung besser erkennbar und lesbar sind.

(12)

Für bestimmte flüssige Erzeugnisse sind in der Richtlinie 75/106/EWG messtechnische Anforderungen festgelegt, die mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (7) übereinstimmen. Die Richtlinie 76/211/EWG sollte daher so geändert werden, dass sie auch die derzeit unter die Richtlinie 75/106/EWG fallenden Erzeugnisse erfasst.

(13)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(14)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Diese Richtlinie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG.

2.   Diese Richtlinie gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

Artikel 2

Freier Warenverkehr

1.   Wenn in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.

2.   Bei Einhaltung der im Vertrag verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum … (9) beibehalten.

Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum … (10) beibehalten.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Inverkehrbringen und freier Verkehr bestimmter Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

Artikel 4

Aerosolpackungen

1.   Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

2.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (11) brauchen in Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet zu werden.

Artikel 5

Sammelpackungen und Fertigpackungen aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen

1.   Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede Einzelfertigpackung.

2.   Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

KAPITEL III

AUFHEBUNGEN, ÄNDERUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG werden aufgehoben.

Artikel 7

Geänderte Rechtsvorschriften

In Artikel 1 der Richtlinie 76/211/EWG werden die Worte „— mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen —“ gestrichen.

Artikel 8

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem … (12) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (13) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Berichterstattung, Mitteilung von Ausnahmeregelungen und Überwachung

1.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum … (14) und danach alle zehn Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

2.   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem … (13) mit, welche Sektoren unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 fallen, unter Angabe des Zeitraums, der Wertereihen für die verbindlichen Nennfüllmengen sowie des betreffenden Füllmengenbereichs.

3.   Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 2, 6 und 7 gelten ab dem … (13).

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 36.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).

(5)  Slg. 2000, I-8749.

(6)  ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

(7)  ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG der Kommission (ABl. L 311 vom 4.11.1978, S. 21).

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  60 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(10)  72 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(11)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(12)  12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(13)  18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(14)  8 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.


ANHANG

WERTEREIHEN FÜR NENNFÜLLMENGEN VON FERTIGPACKUNGEN

1.   Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 187— 250 — 375 — 500— 750 — 1 000 — 1 500

Gelbwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:

ml: 620

Schaumwein

Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 125 — 200 — 375 —750 —1 500

Likörwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100— 200 — 375 — 500 — 750 — 1 000 — 1 500

Aromatisierter Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 375 — 500 —750 — 1 000 — 1 500

Spirituosen

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1 000 — 1 500 — 1 750 — 2 000

2.   Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller Wein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) (Gemeinsamer Zolltarif (GZT): KN-Code ex 22.04).

Gelbwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: KN-Code ex 22.04) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L'Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang I Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse. (2)

Schaumwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: 22.04.10).

Likörwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: 22.04.21 — 22.04.29).

Aromatisierter Wein

Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (3) (GZT: 22.05).

Spirituosen

Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) (GZT: 22.08).


(1)  ABl. L 179 vom 14.07.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 (ABl. L 280 vom12.10.2006, S. 9).

(3)  ABl. L 149 vom 14.06.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 2. Dezember 2004 einen Vorschlag (1) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates unterbreitet, der sich auf Artikel 95 des Vertrages stützt.

1.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 6. April 2005 (2) abgegeben.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 2. Februar 2006 abgegeben (3).

3.

Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag am 4. April 2006 angenommen.

4.

Am 26. April hat die Kommission ihren abgeänderten Vorschlag vorgelegt. (4)

5.

Am 25. September 2006 hat der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) eine politische Einigung über einen Kompromisstext im Hinblick auf die Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts erzielt.

6.

Am 4. Dezember 2006 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 EG-Vertrag festgelegt.

II.   ZIELE

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG aufzuheben, die Nennfüllmengen der Packungsgrößen in den meisten Sektoren abzuschaffen, für eine sehr begrenzte Anzahl von Sektoren obligatorische Nennfüllmengen beizubehalten und diese in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Mit dem Richtlinienvorschlag wird in erster Linie eine Deregulierung angestrebt, zumal bei umfassenden Konsultationen mit Betroffenen überwiegend Argumente für eine Liberalisierung der Nennfüllmengen vorgebracht werden.

III.   GEMEINSAMER STANDPUNKT

Der vom Rat angenommene Gemeinsame Standpunkt entspricht teilweise der in erster Lesung vom Europäischen Parlament abgegebenen Stellungnahme. Einige Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden bereits in den geänderten Vorschlag der Kommission aufgenommen.

Zahlreiche Abänderungen des Parlaments wurden entweder vollständig oder teilweise in dem Gemeinsamen Standpunkt aufgegriffen.

Alle Änderungen, die der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf den geänderten Vorschlag der Kommission vorgesehen hat, wurden von der Kommission akzeptiert.

Hingegen konnte weder der Rat, noch die Kommission die Abänderungen des Europäischen Parlaments betreffend die Harmonisierung der Größen in Sektoren akzeptieren, in denen es derzeit keine solche Harmonisierung gibt, nämlich bei Milch, Butter, Kaffee, Teigwaren, Reis und Braunzucker.

Detaillierte Analyse des Gemeinsamen Standpunkts

Der Rat hat die Abänderungen 1, 2, 4, 5, 8, 10 bis 12 und 14 uneingeschränkt und die Abänderungen 3, 6, 7, 13 und 16 im Grundsatz akzeptiert, Letztere jedoch mit geringfügigen Umformulierungen.

Der Rat ist nicht der Auffassung, dass in den Sektoren Milch, Butter, Kaffee, Teigwaren, Reis und Braunzucker, in denen derzeit keine einheitlichen Größen verbindlich gelten, gemeinschaftliche Wertereihen für Nennfüllmengen notwendig sind.

Der Rat hat in Artikel 2 Absatz 2 eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie aufgenommen; während dieses Zeitraums können die derzeit geltenden natioonalen Packungsgrößen für die Inlandserzeugung von Milch, Butter, Kaffee, Trockenteigwaren und Reis beibehalten werden. Ferner hat der Rat eine Übergangszeit von sechs Jahren für Weißzucker vorgesehen.

IV.   FAZIT

Nach Auffassung des Rates entspricht sein Gemeinsamer Standpunkt durchaus den ursprünglichen Zielen der vorgeschlagenen Richtlinie.


(1)  ABl.

(2)  ABl.

(3)  ABl.

(4)  ABl.