30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/83


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt“

KOM(2006) 645 endg. — 2006/0209 (COD)

(2006/C 325/21)

Der Rat beschloss am 15. November 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 71 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft am 21. November 2006 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 431. Plenartagung am 13./14. Dezember 2006 (Sitzung vom 13. Dezember) Herrn SIMONS zum Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der EWSA stimmt dem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zu, da die Legislativorgane durch die Einführung des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ stärker an der Kontrolle über die Durchführungsvorschriften beteiligt werden.

1.2

Da die EU-OPS-Verordnung (geänderte Verordnung 3922/91) dringend in Kraft treten soll, empfiehlt der Ausschuss eine rasche Annahme des Kommissionsvorschlags.

2.   Einleitung

2.1

Ziel dieses Vorschlags der Kommission ist die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (1), um diese in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) in seiner letzten Änderungsfassung gemäß dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (3) zu bringen.

2.2

Mit dem Beschluss 2006/512/EG wurde eine neue Form der Modalitäten für die Ausübung von Durchführungsbefugnissen eingeführt, nämlich das Regelungsverfahren mit Kontrolle.

2.3

Auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassenen Basisrechtsakts zurückgegriffen werden, auch wenn dies durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen erfolgt.

2.4

Dieses neue Regelungsverfahren ist insbesondere anzuwenden, wenn Anhänge des Basisrechtsaktes gestrichen, geändert, ersetzt oder an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden müssen. Hingegen findet weiterhin das normale Regelungsverfahren Anwendung, wenn die Kommission einem Mitgliedstaat eine Ausnahme von der Anwendung der Bestimmungen eines Basisrechtsaktes oder seiner Anhänge gewährt.

2.5

Aufgrund von Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 kann die Kommission im Wege des Regelungsverfahrens die gemeinsamen Vorschriften des Anhangs III streichen, ändern oder anpassen.

2.6

Folglich muss diese Verordnung in dem Sinne geändert werden, dass die Verabschiedung dieser Durchführungsbestimmungen im Wege des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle erfolgt.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

In Beschluss Nr. 2006/512/EG wurden die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegt. Mit diesem neuen Beschluss wird ein neues Ausschussverfahren, das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ eingeführt, das den Rat und das Parlament enger in Maßnahmen und Beschlüsse „quasi-legislativer Art“ der Kommission einbinden soll.

3.2

Dieses neue Verfahren ist dann anzuwenden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

der Basisrechtsakt wurde nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassen,

der Basisrechtsakt sieht die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite vor

und diese Maßnahmen sollen nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts ändern, auch wenn dies durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen erfolgt.

3.3

Der Ausschuss hält den Vorschlag der Kommission für angemessen, da die Legislativorgane durch die Einführung des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ stärker an der Kontrolle über die Durchführungsvorschriften beteiligt werden.

3.4

Der Beschluss des Rates Nr. 2006/512/EG ist seit dem 23. Juli 2006 in Kraft und gilt auch für laufende Legislativverfahren. Daher schlägt die Kommission vor, die EU-OPS-Verordnung mit diesem Vorschlag zu vervollständigen.

3.5

Da die EU-OPS-Verordnung (geänderte Verordnung 3922/91) dringend in Kraft treten soll, empfiehlt der Ausschuss eine rasche Annahme des Kommissionsvorschlags.

4.   Besondere Bemerkungen

Keine

Brüssel, den 13. Dezember 2006.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.