30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/43


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“

KOM(2005) 676 endg. — 2005/0258 (COD)

(2006/C 325/12)

Der Rat beschloss am 14. Februar 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 7. November 2006 an. Berichterstatter war Herr RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 431. Plenartagung am 13./14. Dezember 2006 (Sitzung vom 13. Dezember) mit 140 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 und hofft, dass dies eine der letzten bzw. die letzte Änderung ist, zu der er Stellung nehmen muss. Dies würde bedeuten, dass die Verordnung Nr. 883/2004 uneingeschränkt in Kraft tritt, sobald das Europäische Parlament und der Rat die neue Durchführungsverordnung verabschiedet haben, welche die Verordnung Nr. 574/72 ersetzen soll.

1.2

Daher fordert der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss die Mitgliedstaaten und das Parlament auf, das Legislativverfahren zu der neuen Verordnung effizienter zu gestalten, als dies beim Verabschiedungsprozess für die Verordnung Nr. 883/2004 der Fall war. Im Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer wäre dies der beste Beitrag, den die Europäischen Institutionen leisten könnten.

2.   Einleitung

2.1

Die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sind seit ihrem Inkrafttreten mehrfach geändert worden, um den Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zum Thema soziale Sicherheit gerecht zu werden.

2.2

Durch diese Änderungen wird gewährleitstet, dass die Systeme zur Koordination der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene auf dem neuesten Stand sind, und die Bürgerinnen und Bürger Europas, die innerhalb der Grenzen zu- und abwandern, im Bereich soziale Sicherheit keine Rechtsnachteile erfahren, wenn sie eines der Grundrechte der Europäischen Union, nämlich das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnortes, wahrnehmen.

2.3

Die wichtigste Änderung bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde durch die Verordnung Nr. 883/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rats eingeführt. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung Nr. 1408/71, wird aber noch nicht angewendet, da die Vorschrift, die die Verordnung Nr. 574/72 ersetzen soll, noch verabschiedet werden muss. Das Legislativverfahren für den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (2) wurde bereits eingeleitet, und der Ausschuss hat kürzlich eine Stellungnahme (3) zu diesem Vorschlag verabschiedet.

2.4

Der EWSA hat auch eine Stellungnahme zur Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4) verabschiedet.

3.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

3.1

In dem Vorschlag, der dem Ausschuss zur Stellungnahme vorliegt, wird vorgesehen, die Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 zu aktualisieren, um den verschiedenen Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit Rechnung zu tragen und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vereinfachen.

3.2

In diesem Zusammenhang wird in dem von der Kommission vorgelegten Dokument nicht vorgeschlagen, die Verordnung Nr. 574/72 zu ändern.

3.3

Da die Änderungsvorschläge sehr unterschiedlicher Art sind, werden Sie im Abschnitt „Besondere Bemerkungen“ aufgeführt, um die Stellungnahme zu vereinfachen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Insgesamt begrüßt der Wirtschafts- und Sozialausschuss diesen Vorschlag, da die Änderungen den gesetzgeberischen Absichten der verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechen. Jede Änderung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union ist willkommen, solange sie den Bürgerinnen und Bürgern der Union zugute kommt und deren Beziehungen zu den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, an die sie sich zur Wahrung ihrer Rechte wenden müssen, vereinfacht und verbessert werden.

4.2

Auch wenn der Verabschiedungsprozess für die Modalitäten zur Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 bereits begonnen hat, ist der Ausschuss der Auffassung, dass die allgemeinen Bemerkungen, die er in seiner Stellungnahme zu anderen Teilbereichen der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gemacht hat und die auf der Plenartagung des EWSA am 28./29. September 2005 (5) verabschiedet wurden, auch weiterhin gültig sind und daher berücksichtigt werden sollten.

4.3

Der vorliegende Änderungsvorschlag trägt den Titel „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“.

4.4

In Artikel 1 des Vorschlags wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 geändert werden. Die Verordnung Nr. 574/72 wird dabei nicht erwähnt. Daher schlägt der Ausschuss vor, den Titel des Vorschlags an dessen Inhalt anzupassen und den Hinweis auf die Verordnung Nr. 574/72 daraus zu streichen.

5.   Besondere Bemerkungen

5.1

Durch Artikel 1 des Vorschlags werden die Anhänge I, II a, III, IV und VI der Verordnung Nr. 1408/71 geändert.

5.2

Um den Änderungen des schwedischen Sozialversicherungsgesetzes und dem Gesetz über die entsprechenden Beitragszahlungen zu entsprechen, wird Anhang I Teil I geändert, wo die Begriffe „Erwerbstätige“ und „Selbstständige“ definiert werden.

5.3

Aufgrund der verschiedenen Änderungen der neuen Rechtvorschriften für Krankenversicherungen in den Niederlanden wird Teil II im Anhang I geändert. Der Abschnitt bezieht sich auf den personenbezogenen Geltungsbereich der Verordnung hinsichtlich der Berücksichtigung von „Familienangehörigen“. In diesem Fall gehören dazu der Ehegatte, der eingetragene Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.

5.4

Aufgrund verschiedener Änderungen der Rechtsvorschriften über Sozialrenten in Litauen und der Slowakei wird der Anhang II a über beitragsfreie Sonderausgleichszahlungen geändert. Der Anhang wird für Litauen geändert, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In der Slowakei wurden die Vorschriften geändert und nur bei erworbenen Rechten wird Sozialrente weiterhin ausgezahlt.

5.5

Anhang III Teil A, der sich auf die nach wie vor gültigen Sozialversicherungsbestimmungen bezieht, wird geändert, indem Nummer 187 über das allgemeine Abkommen zwischen Italien und den Niederlanden gestrichen wird.

5.6

Die Höhe der Leistungen bei Invalidität hängt in der Slowakei nunmehr von der Dauer der Versicherungszeiten ab. Deshalb wird in Anhang IV Teil A geändert, der sich auf die in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften bezieht, wonach die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt. Teil A wird im Abschnitt „Slowakei“ entsprechend den nationalen Bestimmungen geändert.

5.7

Aufgrund von Änderungen der spanischen Rechtsvorschriften wird Anhang IV Teil B geändert. Dieser Teil bezieht sich auf selbstständige Personen, für die Sondervorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gelten, die in einem anderen Mitgliedsland zurückgelegt wurden.

5.8

In Anhang IV wird Teil C in Bezug auf die Slowakei und Schweden geändert. In diesem Anhang werden die Fälle beschrieben, in denen auf eine doppelte Berechnung der Geldleistungen verzichtet werden kann, weil die Ergebnisse identisch wären. Bei der Slowakei bezieht sich die Änderung auf die Hinterbliebenenrente und bei Schweden auf die Berechnung der Mindestrente, die von der Dauer des Aufenthalts in diesem Land abhängt.

5.9

Wegen der Änderung der Gesetzeslage in Schweden wird Anhang IV Teil D aktualisiert, der sich auf Leistungen und Vereinbarungen für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art bezieht, die Personen nach den Rechtvorschriften in einem oder mehreren anderen Ländern zustehen. Zudem wird das bilaterale Abkommen zwischen Finnland und Luxemburg einbezogen.

5.10

Des Weiteren wird Anhang VI in Bezug auf die Verfahren für die Anwendung der Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten geändert. Die Abschnitte für folgende Mitgliedstaaten werden geändert:

Estland: Einfügung der Regeln zur Berechnung des Erziehungsgeldes;

Niederlande: Berücksichtigung der in diesem Jahr durchgeführten Reform der Krankenversicherung;

Finnland: Berücksichtigung der Änderungen der finnischen Rechtsvorschriften über Berufsrenten;

Schweden: Berücksichtigung der Änderungen durch das neue schwedische Sozialversicherungsgesetz und die Rentenreform.

5.11

Die Änderungen der verschiedenen Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 beruhen vor allem auf den Änderungen der Rechtsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt alle Änderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern der Union Verbesserungen der Sozialleistungen verschaffen.

5.12

Der EWSA betont jedoch, dass durch die Vielzahl von Anhängen und Sonderfällen in den Verordnungen Nr. 1408/71 und 883/2004 die Verfahrensweisen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht unbedingt vereinfacht werden. Aber die Verordnung Nr. 883/2004 sollte zu einer Verbesserung und Vereinfachung führen und der Ausschuss plädiert dafür, dass dieses Konzept weiter verfolgt wird.

5.13

Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 unterbreitet, um deren Anhang XI (6) inhaltlich zu bestimmen. Dieser Anhang entspricht dem Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71. Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich die beiden Anhänge in Bezug auf den Abschnitt „W. FINNLAND“ unterscheiden, der in dieser Stellungnahme unter Ziffer 5.10 erwähnt wird.

5.14

In Ziffer 6 Buchstabe c) des Anhangs des Verordnungsvorschlags, zu dem diese Stellungnahme vorgelegt wird, heißt es: „1. hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums (...) auf Grundlage einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt …“. Hingegen heißt es in Anhang XI der Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 im Abschnitt „W. FINNLAND“: „… hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums (...) in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zurückgelegt …“.

5.15

Da hier jeweils die gleiche Situation beschrieben wird, ist der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Auffassung, dass die Formulierung angepasst werden sollte, damit die Texte übereinstimmen.

Brüssel, den 13. Dezember 2006

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004.

(2)  KOM(2006) 16 endg.

(3)  Stellungnahme des EWSA zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ (Berichterstatter: Herr GREIF), CESE 1371/2006.

(4)  ABl. C 75 vom 15.2.2000, Berichterstatter : Herr RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO.

(5)  ABl. C 24 de 31.1.2006. Berichterstatter: Herr RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO.

(6)  KOM(2006) 7 endg., SOC/238. Stellungnahme des EWSA in Arbeit, Berichterstatter: Herr GREIF.