|
12.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/3 |
STELLUNGNAHME Nr. 8/2006
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin
(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)
(2007/C 8/02)
DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 248, 279 und 308,
gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates (1) zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin (2) —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
|
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin enthält Vorschriften zur Gewährleistung einer ordentlichen Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben für den Zeitraum 2000-2006. |
|
2. |
Für den Zeitraum 2007-2013 gilt die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3). Der Hof weist darauf hin, dass er keine Gelegenheit hat, sich zu Fragen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu äußern, wenn diese in Interinstitutionellen Vereinbarungen und nicht in Ratsverordnungen geregelt sind. |
|
3. |
Der Hof teilt die Auffassung, dass mit Verabschiedung der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung die vorherige Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 ab dem 1. Januar 2007 überflüssig wird und aufgehoben werden sollte, damit die neue Interinstitutionelle Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt voll und ganz zur Anwendung kommen kann. |
|
4. |
In ihrem Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 macht die Kommission geltend, es seien keine besonderen Vorschriften mehr notwendig. Diesbezüglich stellt der Hof fest, dass der vorgeschlagene Mechanismus zur Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (4) immer noch einer neuen Rechtsgrundlage bedarf. |
Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2006 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Hubert WEBER
Präsident
(1) KOM(2006) 448 endg. vom 9. August 2006.
(2) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (KOM(2005) 130 endg. vom 5.4.2005).