27.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/2


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/37.214 — DFB — Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte

(gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2005/C 130/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Entscheidung betrifft die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den Spielen der beiden höchsten Fußballspielklassen der Männer (Bundesliga und 2.Bundesliga) durch den Liga-Fußballverband e.V. in Deutschland. Der Ligaverband ist ein eingetragener Verein und ordentliches Mitglied des Deutschen Fußballbundes („DFB“).

Mit Schreiben vom 25. August 1998 hatte der DFB beantragt, gemäß Artikel 2 bzw. 4 der Verordnung Nr. 17/62 ein Negativattest bzw. eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages für die zentrale Vermarktung von Fernseh- und Hörfunkrechten sowie sonstiger technischer Verwertungsformen an den Meisterschaftsspielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga der Männer zu erteilen. Im Jahr 2001 wurde der Ligaverband gegründet, dem nunmehr die Vermarktung an Stelle des DFB obliegt. Der Ligaverband hat sich die abgeänderte Anmeldung des DFB mit Schreiben vom 19. Februar 2003 zu Eigen gemacht.

Am 9. Januar 1999 forderte die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften interessierte Dritte zur Abgabe von Bemerkungen auf (1). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 leitete die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 das Verfahren ein. Am 30. Oktober 2003 bekundete die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ihre Absicht, eine modifizierte Regelung der Zentralvermarktung positiv zu beurteilen (2) und erhielt daraufhin Bemerkungen von interessierten Dritten.

Mit Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates seit 1. Mai 2004 ist der vom Ligaverband geltend gemachte Antrag gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unwirksam geworden.

Demgegenüber ist gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1 die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17/62, die derjenigen nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 entspricht, wirksam geblieben.

Die Kommission hat daher von Amts wegen mit Wirkung zum 1. Mai 2004 das Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fortgeführt.

Am 18. Juni 2004 kam die Kommission zu einer Vorläufigen Beurteilung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die Ligaverband und DFB zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 6. August 2004 reichte der Ligaverband Änderungszusagen hinsichtlich der Zentralvermarktung als Verpflichtungszusagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein.

Am 14. September 2004 forderte die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union interessierte Dritte zur Abgabe von Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen binnen eines Monats auf. Diese Bemerkungen wurden dem Ligaverband übermittelt.

Angesichts der vom Ligaverband angebotenen Verpflichtungszusagen sieht die Kommission keinen Anlass mehr für weitere Maßnahmen und gedenkt daher das Verfahren in dieser Sache vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 2 einzustellen.

Weder vom Ligaverband noch von anderen Unternehmen wurden gegenüber dem Anhörungsbeauftragten Anträge bezüglich des Markttests eingereicht. Auch wurden keine zusätzlichen Informationen erfragt. Der Ligaverband informierte die Kommission, dass er über die zur Beurteilung der Sache erforderlichen Informationen verfügte.

Aus diesen Gründen gibt es in dieser Sache keinen Anlass zu Bemerkungen bezüglich des Anhörungsrechts.

Brüssel, den 7. Dezember 2004

Serge DURANDE


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.1999, S. 10.

(2)  ABl. C 261 vom 30.10.2003, S. 13.