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13.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 173/1 |
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES
zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft
(2005/C 173/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2005) 79 endg.) —
Allgemeine politische Fragen
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1. |
ERINNERT an die auf der Tagung des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) vom 5./6. Juni 2003 erzielte Einigung über ein Maßnahmenpaket für die Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft; |
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2. |
STELLT FOLGENDES FEST:
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3. |
BETONT, wie wichtig die Komplementarität zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft im Hinblick auf Verhandlungen mit Drittstaaten ist; |
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4. |
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission, die einen klaren und kohärenten Überblick über die Vorstellungen der Kommission von der künftigen Entwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft und den entsprechenden Prioritäten vermittelt; |
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
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5. |
UNTERSTREICHT, dass das bilaterale System von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zumindest bis auf weiteres die Hauptgrundlage für internationale Beziehungen im Luftfahrtsektor bleiben wird. Diese Abkommen sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Kontinuität des Leistungsangebots für die Nutzer und ein stabiles Betriebsumfeld für die Luftfahrtbranche zu gewährleisten, was der gesamten Wirtschaft zugute kommt; |
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6. |
STELLT FEST, dass die „Open Skies“-Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2002 die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Bereich der Luftfahrtaußenbeziehungen genauer abgegrenzt haben; |
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7. |
BETONT INFOLGEDESSEN, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre Zusammenarbeit und Koordinierung intensivieren und einander uneingeschränkt bei der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels unterstützen, alle bilateralen Luftverkehrsabkommen so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen und dadurch die Rechtssicherheit für die Luftverkehrsunternehmen aus der Gemeinschaft und aus Drittstaaten auf internationalen Strecken wiederherzustellen; |
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8. |
UNTERSTREICHT in diesem Zusammenhang, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise zusammenarbeiten und dabei alle verfügbaren Möglichkeiten nutzen müssen, um Unterbrechungen von bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu vermeiden; |
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9. |
BEGRÜSST
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10. |
STELLT FEST, dass die Anpassung der zahlreichen bestehenden bilateralen Abkommen an das Gemeinschaftsrecht trotz der guten Fortschritte noch weitere Zeit brauchen wird und dass die Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft während dieses Zeitraums in der Lage sein müssen, ihre internationale Geschäftstätigkeit fortzusetzen und auszubauen, um ihre Wettbewerbsposition nicht zu gefährden; |
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11. |
BETONT INFOLGEDESSEN, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 — insbesondere deren Artikel 1 und 4 — so anwenden müssen, dass die Kontinuität gewahrt und der Ausbau von Luftverkehrsdiensten ermöglicht wird; in diesem Zusammenhang müssen Abkommen und Übereinkünfte, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten zwischen dem 5. November 2002 und dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 geschlossen haben, als gleichrangig betrachtet werden; |
Grundprinzipien für Abkommen/Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten
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12. |
BEGRÜSST die Grundprinzipien der Kommissionsmitteilung in Bezug auf umfassende Abkommen, wonach das untrennbare Doppelziel umfassender Abkommen über einen offenen Luftverkehrsraum darin bestehen sollte, zum einen durch Öffnung der Märkte neue wirtschaftliche Perspektiven und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen und zum anderen die Regulierungskonvergenz zu fördern, damit zufrieden stellende gleiche Ausgangsbedingungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet sind; |
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13. |
BETONT, wie wichtig es für die Unternehmen und Verbraucher in der EU ist, dass es den Mitgliedstaaten während des Übergangs bis zum Abschluss von Abkommen über einen offenen Luftverkehrsraum oder sonstigen Abkommen gestattet wird, parallel zu den Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene weiterhin mit Drittstaaten über Verkehrsrechte und damit zusammenhängende geschäftliche Aspekte zu verhandeln, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Kommission die Artikel 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht so anwenden muss, dass der für die Mitgliedstaaten bestehenden Notwendigkeit, Verhandlungen über zusätzliche Verkehrsrechte und damit zusammenhängende geschäftliche Aspekte zu führen, Rechnung getragen wird; |
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14. |
ERSUCHT die Kommission, bei Verhandlungen mit Drittstaaten zu gewährleisten, dass alle einschlägigen Interessenträger — insbesondere die europäische Luftfahrtbranche — während des gesamten Verhandlungsverlaufs umfassend unterrichtet und gehört werden; |
Bestehende Mandate für umfassende Abkommen/Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten
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15. |
FORDERT die Kommission NACHDRÜCKLICH AUF, die laufenden Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten so früh wie möglich zu einem erfolgreichen und für beide Seiten zufrieden stellenden Abschluss zu bringen und dabei den Beratungen Rechnung zu tragen, die auf den Tagungen des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) im Juni 2004, im Oktober 2004 und im April 2005 geführt wurden; |
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16. |
BEGRÜSST die ermutigenden frühen Fortschritte bei dem Vorhaben, bis 2010 einen erweiterten gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum (ECAA) unter Einbeziehung von Nachbarstaaten der EU zu schaffen, und würdigt dabei insbesondere die Fortschritte
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Künftige Vorgehensweise bei Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene mit Drittstaaten
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17. |
BETONT, dass vor der Erteilung von Mandaten zur Aushandlung weiterer umfassender Abkommen mit Drittstaaten stets der Zusatznutzen einer jeden aus den Verhandlungen resultierenden Vereinbarung auf Gemeinschaftsebene eindeutig nachgewiesen werden sollte, insbesondere hinsichtlich der Aussichten auf Erschließung signifikanter neuer Möglichkeiten für Unternehmen und Verbraucher in der EU sowie unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Regulierungskonvergenz im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen; |
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18. |
BETONT, dass vorrangig danach gestrebt werden muss, im Rahmen des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation eine zufrieden stellende Lösung für die schrittweise Abschaffung der Sibirienüberflug-Gebühren bis 31. Dezember 2013 zu gewährleisten, die Folgendes umfasst:
was als eine Vorbedingung für weitere Fortschritte in den Verhandlungen mit der Russischen Föderation zu betrachten ist; |
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19. |
SAGT ZU, dass er die Mitteilungen und entsprechenden Empfehlungen der Kommission zur Weiterentwicklung der Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation bzw. der Volksrepublik China im Lichte des unter Nummer 17 dargelegten „Zusatznutzen“-Grundsatzes sowie der unter Nummer 13 dargelegten Erwägungen mit Interesse prüfen wird; bezüglich dieser Staaten und aller weiteren Drittstaaten, für die ein neues Mandat für umfassende Verhandlungen erteilt wird, vertritt der Rat die Auffassung, dass die Zustimmung zu Gemeinschaftsklauseln im Wege bilateraler oder auf Gemeinschaftsebene erfolgender Verhandlungen den Ausgangspunkt für Verhandlungen der Gemeinschaft bilden muss; |
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20. |
NIMMT mit Interesse zur KENNTNIS, dass in der Kommissionsmitteilung andere wichtige Drittstaaten, darunter Australien, Neuseeland, Indien, Chile und Südafrika, als potenzielle Kandidaten für künftige Ersuchen um umfassende Verhandlungsmandate genannt werden, und unterstreicht, dass er alle derartigen Ersuchen einer Einzelfallbewertung unterziehen wird, um zu ermitteln, welcher Zusatznutzen sich mit solchen Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene erzielen ließe. |