11.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/14


Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1)

(2005/C 278/05)

In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) teilt die Kommission Folgendes mit:

Gemäß Ziffer 5.2 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (nachstehend „die Leitlinien“) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis spätestens 15. November 2004 schriftlich zu bestätigen, dass sie die Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen annehmen.

Sollte ein Mitgliedstaat bis zu dem genannten Zeitpunkt seine Annahme nicht schriftlich bestätigt haben, wird die Kommission davon ausgehen, dass er die Vorschläge angenommen hat, sofern er nicht schriftlich seine ausdrückliche Ablehnung geäußert hat.

Mit Schreiben vom 15. November 2004, vom 20. Januar 2005 und vom 14. Juni 2005 haben die finnischen Behörden mitgeteilt, dass sie nicht damit einverstanden sind, zwei Beihilferegelungen zu ändern, um sie mit den Leitlinien in Einklang zu bringen. Diese Regelungen beziehen sich auf Fischereiversicherungen und den Transport von Fischen. Sie wurden der Kommission mit Schreiben vom 27. April 1995 auf der Grundlage von Artikel 144 Buchstabe a des Vertrags über den Beitritt der Republik Finnland zur Europäischen Union notifiziert und galten in der Folge als „bestehende“ Beihilfen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag.

Die Kommission hat von keinem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Mitteilung erhalten.

Die Kommission geht daher davon aus, dass alle Mitgliedstaaten — mit Ausnahme Finnlands für die oben genannten Regelungen — die Vorschläge angenommen haben und dass alle geltenden Regelungen für Beihilfen im Fischereisektor bis 1. Januar 2005 mit den Leitlinien in Einklang gebracht worden sind.


(1)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.