29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/13


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 gewährt werden

(2005/C 270/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XS 71/04

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Lettland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Förderung der Umstellung und Entwicklung der ländlichen Gebiete

Rechtsgrundlage

Vienotā programmdokumenta Programmas papildinājuma 4.1. apakšprioritātes „Lauksaimniecības un lauku attīstības veicināšana“ 4.1.4. pasākums: Lauku teritoriju pārveidošanās un attīstības veicināšana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2004

20 681 355 EUR

2005

29 031 429 EUR

2006

30 573 281 EUR

Darlehensbürgschaft

Keine

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung

Ja X

Nein

Die öffentlichen Beihilfen dürfen nicht mehr als 50 % der beihilfefähigen Gesamtausgaben ausmachen.

Sofern die beihilfefähigen Gesamtausgaben für die im Projekt vorgesehenen Investitionen in Unternehmen im Zeitraum 2004 bis 2006 bei dem einzelnen Beihilfeempfänger nicht mehr als 540 000EUR ausmachen, können 50 % dieser Ausgaben aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Aufteilung der Finanzierung: Europäische Union — 35 %, Republik Lettland — 15 %, private Geldgeber — 50 %.

Als beihilfefähige Ausgaben gelten die in Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegten Erstanschaffungskosten in der geänderten Fassung — Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstung

Bewilligungszeitpunkt

30.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. der Auszahlung der Einzelbeihilfe

31.12.2006. Die Finanzmittel können gemäß den Verfahren der Strukturfondsverordnung bis zum 31.12.2008 in Anspruch genommen werden

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja X

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 X

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

X

Die beihilfefähigen Bereiche werden in Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 festgelegt:

Förderung von Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten;

Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen;

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Lauku atbalsta dienests

Adresse:

Republikas laukums 2, Rīga, LV-1981

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja X

Nein