23.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/2 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2005/C 181/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Beihilfe Nr.: XS 23/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Molise
Bezeichnung der Beihilferegelung: Maßnahme 4.1.3 des Regionalen Operationellen Programms Molise 2000/2006: Zinszuschuss für den Erwerb von Immobilien im Rahmen von Leasinggeschäften zum Ausbau der Produktionstätigkeit.
Rechtsgrundlage:
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Decisione C(2000) 2371 dell'8.8.2000 della Commissione europea; |
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regolamento CE n. 70 del 2.1.2001; |
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decreto legislativo n. 123 del 31.3.1998; |
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delibera di Giunta della Regione Molise del 5 giugno 2001, n. 653; |
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delibera di Giunta della Regione Molise del 14 ottobre 2002, n. 1530; |
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delibera di Giunta della Regione Molise del 14 ottobre 2002, n. 1571. |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 14 269 204 EUR bis zum 31.12.2006.
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität wird in den Gebieten, die unter die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, auf 20 % NSÄ zuzüglich 10 % BSÄ festgelegt. Für alle anderen Gebiete der Region, die nicht unter die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, ist die Anwendung einer Beihilfeintensität von 15 % BSÄ für kleine Unternehmen und von 7,5 % BSÄ für mittlere Unternehmen vorgesehen.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 1.12.2002.
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird in Form von Zinszuschüssen für das Leasing von Immobilien zum Ausbau der Produktionstätigkeit gewährt.
Die beihilfefähige Investition beträgt maximal 1 549 370,69 EUR.
Die Zuschüsse werden entsprechend den Entgelten gewährt, die die geförderten Unternehmen den Leasinggesellschaften auf der Grundlage der für die geschlossenen Immobilienleasingverträge ausgearbeiteten Tilgungspläne zahlen, deren Gegenstand bereits bestehende oder von der Leasinggesellschaft zu errichtende Gebäude sind.
Beihilfefähig sind die folgenden Kostenarten
„GRUNDSTÜCKE“; diese Kostenart bezieht sich allein auf den Bau von Immobilien, die Gegenstand eines Leasingvertrags sind. Diese Grundstücke dürfen die Fläche der entsprechenden Immobilie (in qm) um höchstens 30 % übersteigen, und ihr Wert darf höchstens 10 % der Summe der unter „Maurerarbeiten“ und „Allgemeine Anlagen“ aufgeführten entsprechenden beihilfefähigen Kosten betragen;
„MAURERARBEITEN“ im Zusammenhang mit den Baukosten oder den Anschaffungskosten für die Immobilien, die Gegenstand der Leasingverträge sind;
„ALLGEMEINE ANLAGEN“; diese Kostenart bezieht sich auf Wasserversorgungseinrichtungen, elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Diebstahlschutzvorrichtungen, Brandschutzvorrichtungen, Kläranlagen, Klimaanlagen und/oder Druckluftanlagen des an der Investition interessierten lokalen Unternehmens, die Gegenstand des Leasingvertrags sind;
„TECHNISCHE KOSTEN“ für Planung, Leitung der Arbeiten, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen und Lizenzgebühren für die Immobilien, die Gegenstand des Leasingvertrags sind, bis zu maximal 5 % der anderen beihilfefähigen Kosten.
Betroffene Wirtschaftssektoren: In den Sektoren Bergbau und verarbeitendes Gewerbe gemäß Abschnitten C und D der „ISTAT-Systematik der Wirtschaftszweige 1991“ tätige KMU, unter Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften für die Sektoren Stahl, Schiffbau, Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie und Verkehr vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die Tätigkeiten in Verbindung mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Anhang I EG-Vertrag ausüben.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Molise |
Assessorato alle Attività produttive |
Settore Industria |
Via Roma, 84 |
I-86100 Campobasso |
Tel. 08 74 42 98 40 |
Fax 08 74 42 98 54 |
Sonstige Auskünfte: Die Leasingverträge werden mit von der Region Molise zugelassenen und vertraglichen gebundenen Leasinggesellschaften abgeschlossen.
Die Immobilien, die Gegenstand der Investition sind, müssen den Stadtplanungsvorschriften entsprechen.
Nummer der Beihilfe: XS 32/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Kalabrien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Anreize im Sinne von Artikel 31 a des Regionalgesetzes Nr. 7/2001 in der Fassung des Artikels 10 des Regionalgesetzes Nr. 36/2001
Rechtsgrundlage:
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Decreto Legislativo 31.3.98, n. 112, artt 15 e 19 |
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Decreto Legislativo 31.3.98, n. 123 |
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Regolamento (CE) N. 70/2001 della Commissione del 12.1.2001 |
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Legge Regione Calabria del 2.5.2001, n. 7, art. 31 bis, come sostituito dall'art. 10 della L.R. n. 36/2001 e Delibera Giunta regionale n. 633 del 17.7.2002 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 4 131 655,20 EUR
Beihilfehöchstintensität: Zinszuschuss, aus dem sich eine Beihilfehöchstintensität von bis zu 10 % BSÄ ergibt
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe entspricht den Beihilfen, die nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vergeben werden dürfen.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Handwerkliche Unternehmen und KMU mit den von den Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Calabria (Geschäftssitz) |
Via Massara, n. 2 |
I-88100 Catanzaro |
Beihilfe Nr.: XS 47/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen für Handel und Neubelebung von Stadtzentren — Aktion B
Rechtsgrundlage: Decreto legislativo 31 marzo 1998, n. 114 — Legge regionale 9 agosto 1999, n. 37 e successive modificazioni ed integrazioni — Legge 443/85 — Legge regionale n. 67/87 — DPR n. 288/2001.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2001-2002: Ziel 2: 857 800 EUR; Phasing out: 323 800 EUR
2003: Ziel 2: 407 437 EUR; Phasing out 131 023 EUR
Für die Festlegung der Haushaltsmittel für die darauffolgenden Jahre ist es noch zu früh.
N.B.: Die Maßnahme 1.4 besteht aus Aktion A (Infrastrukturen) und Aktion B (Beihilferegelung), folglich werden die dort für die Haushaltsmittel genannten Beträge auf etwa 10 % der vorgesehenen Gesamtbeträge geschätzt.
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 15 % der Investitionskosten — bis zu 50 % im Falle von Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen und Tätigkeiten.
Bewilligungszeitpunkt: Beihilfefähig sind nur die ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Beihilfeantrags getätigten Ausgaben entsprechend der in der Ausschreibung genannten Frist.
Laufzeit der Regelung: 31.12.2006 Ziel 2 — 31.12.2005 Phasing out.
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe ist bestimmt für kleine Handelsunternehmen, für Mehrzweckbetriebe, sofern sie unter die Definition eines „kleinen Handelsunternehmens“ fallen, und für traditionelle Handwerksbetriebe, typischerweise im künstlerischen Bereich und im Bereich persönliche Dienstleistungen.
Die Beihilfe kann für Betriebsräume (Modernisierung, Umstrukturierung, Erweiterung) und für Anlagen und Ausrüstungen (Beschaffung, Erneuerung, Erweiterung) gewährt werden.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Einzelhandel und Dienstleistungen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Veneto |
Palazzo Balbi |
Dorsoduro 3901, VE |
Verwaltungsbehörde
Regione Veneto |
Direzione Programmi comunitari |
S. Croce 1187, VE |
Für die Verwaltung und Durchführung zuständig
Regione Veneto |
Direzione commercio |
Cannaregio 2268, VE |
Nummer der Beihilfe: XS 68/02
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Autonome Region Murcia
Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen für die Verbesserung der Dienstleistungen und die Ausweitung von bestehenden oder neuen Telekommunikationsinfrastrukturen und -netzen, um für die in Unternehmensparks und -zentren angesiedelten Unternehmen für die Entwicklung ihrer Wirtschaftstätigkeit bessere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Rechtsgrundlage: Orden de 6 de junio de 2002, de la Consejería de Ciencia, Tecnología, Industria y Comercio, reguladora de las bases y convocatoria de las ayudas para la incorporación de redes y servicios avanzados de telecomunicación a espacios industriales y parques empresariales ubicados en la Región de Murcia.
Resolución por la que se publican los anexos a la Orden de 6 de junio de 2002, de la Consejería de Ciencia, Tecnología, Industria y Comercio, reguladora de las bases y la convocatoria de las ayudas para la incorporación de redes y servicios avanzados de telecomunicación a espacios industriales y parques empresariales ubicados en la región de Murcia
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Insgesamt sind Haushaltsmittel von 600 000 EUR vorgesehen.
Beihilfehöchstintensität: Privatunternehmen können höchstens einen Bruttozuschuss von 40 % der beihilfefähigen Kosten erhalten.
Bewilligungszeitpunkt: Die Verordnung ist am 16.5.2002 in Kraft getreten.
Laufzeit der Regelung: Beihilfen können bis 15.10.2002 bewilligt werden.
Zweck der Beihilfe: Schaffung der Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen zur Verbesserung der Dienstleistungen und die Ausweitung von bestehenden oder neuen Infrastrukturen und -netzen, um für die in Unternehmensparks und -zentren in der Region angesiedelten Unternehmen für die Entwicklung ihrer Wirtschaftstätigkeit bessere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Industrie
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
D. Patricio Valverde Megías |
Consejero de Ciencia, Tecnología, Industria y Comercio |
c/ San Cristóbal, 6 |
E-30071 Murcia |
Beihilfe Nr.: XS 85/03
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Wales
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilferegelung für die Holzenergiebranche
Rechtsgrundlage: 1967 Forestry Act, Section 3.2 and, more specifically, the 1979 Forestry Act, Sections 1.1 and 1.2
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtwert der Regelung beträgt 13,239 Mio. GBP, wovon 6,04 Mio. GBP in Form von Zuschüssen über die vierjährige Laufzeit des Projekts bereitgestellt werden (bis Ende März 2007).
Die jährlichen Kosten werden wie folgt veranschlagt:
Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität darf die in Artikel 4 festgelegten Fördersätze für KMU nicht überschreiten, d.h. außerhalb von Fördergebieten 15 % für kleine Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (7,5 % für mittlere Unternehmen). Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % (35 % + 15 %) in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3) Buchstabe a) EG-Vertrag und 30 % in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3) Buchstabe c) EG-Vertrag (regionale Beihilfeintensität + 10 %).
Bewilligungszeitpunkt: Ende August 2003
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Vier Jahre bis 31. März 2007
Zweck der Beihilfe: Diversifizierung walisischer KMU-Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf neue Wirtschaftszweige ausdehnen wollen und die sich mit der Gewinnung erneuerbarer Energie auf der Grundlage von Holz befassen. Die Beihilfe wird für den Ankauf folgender Investitionsgüter zur Verfügung gestellt: Installation von Kesseln; Errichtung von Verarbeitungsanlagen (Zerspanung und Trocknung von Holz); in bestimmten Fällen Installierung nasser Wärmesysteme (Höchstzuschuss auf 35 % begrenzt); sowie der Bau kombinierter Wärme/Kraft-Kopplungsanlagen („WKK-Anlagen“).
Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugung (neue und bestehende Energieversorgungsunternehmen sowie Heizungstechnik); Forstwirtschaft (Verkauf von Schwachholz); Verarbeitung (Zerspanung und Trocknung von Holz, entweder Bloche oder Sägeholzrückstände); Bringung und Transport.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Paul Finch |
Forestry Commission |
Victoria Terrace |
Aberystwyth |
Ceredigion, SY23 2DQ |
Tel: 01970 625866 |
Nummer der Beihilfe: XS 92/03
Mitgliedstaat: Deutschland
Region: Sachsen-Anhalt
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt — Beratungshilfeprogramm
Rechtsgrundlage: Mittelstandsfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, vom 27. Juni 2001 (GVBl. LSA Nr. 27/2001)
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 9.8.1991, MBl. LSA S. 721, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,5 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: 50 % der förderfähigen Ausgaben
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31.12.2006
Zweck der Beihilfe: Die Förderung erstreckt sich auf spezifische Beratungen, durch welche den Unternehmen Impulse und Anregungen zur weiteren Entwicklung und Verbesserung vermittelt werden. Die vorgesehene Förderung erfolgt als zu den Beratungsausgaben.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche nach Artikel 1 Absatz 1 der Freistellungsverordnung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerium für Wirtschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt |
Hasselbachstraße 4 |
D-39104 Magdeburg |
Sonstige Auskünfte: Die Zuwendungsempfänger haben die üblichen, nach dem Haushaltsrecht des Landes Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Verwendungsnachweise über den Einsatz der Fördermittel vorzulegen. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung ist über den Erfolg der Maßnahmen und die Erreichung der Förderziele zu berichten.
Beihilfe Nr.: XS 94/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Autonome Provinz Trient
Bezeichnung der Beihilferegelung: Dienstleistungen für Unternehmen (KMU) — Branchenvorschriften (Straßengüterverkehr)
Rechtsgrundlage: Legge Provinciale 12 luglio 1993 n. 17 e s.m.; relativo regolamento di attuazione approvata con delibera di Giunta provinciale n. 1664 di data 30 giugno 2000 e s.m., punto 1.1.3 „Disciplina settoriale“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Höchstens 100 000 EUR (Bereitstellung in Jahreshaushalt)
Beihilfehöchstintensität: Die Branchenregelung ist Teil der Beihilferegelung Nr. N 280/98 und stellt eine Verlängerung der Beihilfe Nr. N 292/00 dar. Sie wurde mit Schreiben vom 10. April 2000 (AZ: 580/2000-D304/ES/pc) angemeldet. Die Genehmigung wurde mit Schreiben der Kommission vom 25. April 2001 (AZ: SG(2001)D/288167) erteilt. Die Regelung sieht unterschiedliche Beihilfearten vor.
Erstberatungsdienste mit dem Ziel einer Gesamtbewertung des Unternehmens: Förderung bis zu 50 %.
Basisdienste, die eine detaillierte Analyse eines oder mehrerer betrieblicher Bereiche liefern: Förderung bis zu 30 %.
Spezialdienste mit dem Ziel, Marktpräsenz, Organisationsstruktur und technische Ausstattung von Unternehmen zu fördern: Förderung bis zu 40 % der Kosten.
Spezialdienste in Verbindung mit strategischen Ausrichtungen zwecks Erreichung der im Entwicklungsprogramm der Provinz festgelegten Ziele (Unternehmensqualität, neuer Unternehmungsgeist, Integration) können bei kleinen Unternehmen mit bis zu 50 %, bei mittleren Unternehmen mit bis zu 45 % gefördert werden.
Investitionsbeihilfen (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001), die von Konsortien kleiner bzw. mittlerer Unternehmen getätigt werden; für kleine Unternehmen gilt ein Förderhöchstsatz von 15 %, für mittlere 7,5 %.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 1. Januar 2004
Laufzeit der Regelung: Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006.
Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Förderung von Investitionen/Beratungsleistungen in KMU, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, und Konsortien von KMU, die im gewerblichen Straßengüterverkehr für Dritte und für Konsortien tätig sind.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Straßengüterverkehr auf Rechnung Dritter.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincia Autonoma di Trento |
Piazza Dante 15 |
I-38100 Trento |
Tel. 040/3772422 |
Nummer der Beihilfe: XS 95/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Autonome Provinz Trient
Name des begünstigten Unternehmens: C.T.A. Consorzio Trentino Autonoleggiatori (Via Brennero 182, Trento)
Rechtsgrundlage: Determinazione del Dirigente del Servizio Artigianato n. 313 del 7 agosto 2003 ai sensi della Legge provinciale 13 dicembre 1999, n. 6 „Interventi della Provincia autonoma di Trento per il sostegno dell'economia e della nuova imprenditorialità. Disciplina dei patti territoriali in modifica della legge provinciale 8 luglio 1996, n. 4 e disposizioni in materia di commercio“
Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die gewährte Beihilfe in Höhe von 112 500 EUR wird über fünf Jahre in jährlichen Tranchen ausgezahlt.
Beihilfehöchstintensität:
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7,5 % der zulässige Investitionskosten |
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geplante Investition: 1 964 122,04 EUR |
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förderfähige Investitionskosten: 1 500 000,00 EUR |
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Wert der Vergünstigung: 112 500,00 EUR |
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wurde mit Beschluss Nr. 313 des Leiters der Dienststelle Handwerk vom 7. August 2003 gewährt.
Laufzeit der Regelung: Geplanter Zeitpunkt für die Zahlung der letzten Rate: 31. Dezember 2007
Zweck der Beihilfe: Beihilfe für ein Konsortium von Personenbeförderungsfirmen (Autovermietungen) für die Investition in ein Gebäude.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Verkehr
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincia Autonoma di Trento |
Servizio Artigianato |
via Trener, 3 |
I-38100 Trento |
Beihilfe Nr: XS 97/03
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Nordostengland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ausweitung der Geschäftsvermittlung in Tyne und Wear: Geschäftsverbindungen in Tyne und Wear
Rechtsgrundlage: Single Programme- Regional Development Agencies Act 1998
Business Link — Section 11(1) of the Industrial Development Act 1982
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die im Rahmen der Regelung geplante öffentliche Unterstützung umfasst
EFRE — 2003: 1 097 350 GBP; 2004: 4 965 511 GBP; 2005: 4 873 364 GBP
Business Link — 2003: 35 742 GBP; 2004: 584 772 GBP; 2005: 602 328 GBP
Single Programme — 2003: 269 301 GBP; 2004: 543 186 GBP; 2005: 662 857 GBP
Das vorliegende Projekt wird auch mit der „De-minimis“-Regel im Einklang stehen. Die oben beschriebene Finanzierung bezieht sich auf die Gesamtfinanzierung für beide Freistellungen. Die „De-minimis“-Beihilfe wird im Dreijahreszeitraum 100 000 EUR nicht überschreiten.
Beihilfehöchstintensität: Einzelne KMU werden Zuschüsse von bis zu 50 % der Vermittlerprovision bei Beratungsdienstleistungen erhalten.
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 4. August 2003-31. Dezember 2005
Zweck der Beihilfe: Im Rahmen des Projekts erhalten neue und bestehende Unternehmen Zuschüsse für den Ankauf von identifizierten Beratungsdienstleistungen. Die Anfangsphase des Projekts besteht in der diagnostischen Hilfe bei der Ermittlung von Bedürfnissen (diese Phase wird im Einklang mit der „De-minimis“-Regel ablaufen), während die zweite Phase der Erbringung von Beratungsdienstleistungen für KMU durch die Vermittlungspartnerschaft in Tyne und Wear gewidmet ist. Diese zweite Phase entspricht den Anforderungen, die an die Beihilfen für KMU gestellt werden, da es sich um eine Dienstleistung handelt, die von unabhängigen Beratern erbracht wird, so dass ein Höchstsatz von 50 % der Vermittlerprovision bei Beratungsdienstleistungen zulässig ist.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche unbeschadet der besonderen Vorschriften über staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftssektoren (Artikel 1 Absatz 2 der KMU-Beihilfen-Freistellungsverordnung)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Kontaktperson EFRE — Neil McGuinness |
European Programmes Secretariat |
Government Office for the North East |
Wellbar House |
Gallowgate |
Newcastle Upon Tyne |
Tyne and Wear — NE1 4TD |
Kontaktperson Sponsoren — John Scott |
Business Link Tyne and Wear |
Business and Innovation Centre |
Wearfield |
Sunderland Enterprise Park (east) |
Sunderland |
Tyne and Wear |
SR5 2TA |
Nummer der Beihilfe: XS 101/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Umbrien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Unterstützung beim Erwerb von Sachdienstleistungen — Typ A — Maßnahmen im Hinblick auf die Zertifizierung von Systemen des Qualitäts-, Umwelt-, Sicherheits- und Ethikmanagements.
Rechtsgrundlage: Legge regionale 12 novembre 2002, n. 21; DGR 11 giugno 2003, n. 778.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: durchschnittlich 900 000 EUR im Jahr.
Beihilfehöchstintensität: 50 % der jährlichen Kosten.
Bewilligungszeitpunkt: Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung: 9. Juli 2003. Die Beihilfen werden nach Einreichung zulässiger Anträge durch KMU aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Handel, Fremdenverkehr, Dienstleistungen und Sozialwirtschaft und ausschließlich für Ausgaben gewährt, die nach Einreichung des Antrags getätigt wurden.
Laufzeit der Regelung: Das Gesetz Nr. 12/2002 enthält keine zeitlichen Beschränkungen für die Vergabe der Beiträge. Bei den Ziel 2- und den Phasing-out-Gebieten der Region Umbrien werden im Geltungszeitraum des Docup Ziel 2 (2000-2006) die zeitlichen Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 zugrunde gelegt.
Zweck der Beihilfe: Unterstützung beim Erwerb von Sachdienstleistungen für KMU auf dem Gebiet der Region Umbrien, insbesondere den Erwerb von Dienstleistungen zur Einführung/Verbesserung von zertifizierten, teils auch miteinander verbundenen Managementsystemen in den Bereichen Qualität, Umweltschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Verantwortung.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche einschließlich der Sozialwirtschaft mit teilweisen Einschränkungen im Dienstleistungsbereich; ausdrücklich ausgenommen sind jedoch folgende Wirtschaftszweige
Abbau metallhaltiger Mineralien (Kapitel 13 der ISTAT-Klassifikation 1991) und Eisen- und Stahlherstellung nach Anhang 1 zum EGKS-Vertrag
Schiffbau und Schiffsreparatur
Herstellung von Kunstfasern
in Abschnitt D Unterabschnitt DA Kapitel 15 und 16 der ISTAT-Klassifikation 1991 wie folgt erfasste, in der Nahrungsmittelverarbeitung tätige Unternehmen
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15.1, 15.2, 15.3, 15.4 alle Klassen und Kategorien |
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15.5 die gesamte Klasse 15.51 |
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15.6 und 15.7 alle Klassen und Kategorien |
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15.8 Klasse 15.83 und Kategorie 15.89.3 |
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15.9 Klassen 15.91, 15.92, 15.93, 15.94, 15.95, 15.97 |
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16.0 ganz. |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione dell'Umbria — Giunta Regionale |
Servizio X Politiche per l'offerta pubblica dei servizi alle imprese e diffusione dell'innovazione e della ricerca |
Via Mario Angeloni, 61 |
I-06184 Perugia |
Tel. 00390755045765 |
Fax 00390755045568 |
E-mail: innovazione@regione.umbria.it |
Nummer der Beihilfe: XS 105/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Friaul-Julisch-Venetien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Finanzierung von Beratungsdienstleistungen für KMU bei Projekten zur Entwicklung und Förderung von Gewerbegebieten für Handwerksbetriebe
Rechtsgrundlage: Decreto del Presidente della Regione n. 0198/Pres di data 17 giugno 2003
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:
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2003: 50 000 EUR |
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2004: 100 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität: Die KMU-Beihilfe beläuft sich auf 50 % BSÄ der Beratungskosten.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region. Die ersten Maßnahmen werden nach dem 30.10.2003 ergriffen.
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Ausbau von Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe zu Zentren für Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung sowie für die Förderung und Koordinierung lokaler Initiativen im Handwerk und Schaffung von Rahmenbedingungen für den optimalen Einsatz der vorhandenen oder potenziell verfügbaren Human- und technischen Produktionsressourcen innerhalb des Gewerbegebietes
Begünstigte: Konsortien und Konsortialgesellschaften, auch in Form von Genossenschaften, im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren mit Ausnahme der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung der im Anhang I zum EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Direzione regionale dell'Artigianato e della Cooperazione |
Servizio per lo sviluppo dell'artigianato |
Via Giulia 75/1 |
I-34100 Trieste |
Tel. 040/377 48 22 |
Fax 040/377 48 10 |
E-Mail: dir.art.coop@regione.fvg.it |
Sonstige Auskünfte: Die geltende Regelung findet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 Anwendung.
Die Regionalbehörden verpflichten sich, ab dem 1.1.2005 die Definition von KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition von kleinen, mittleren und Kleinstunternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003) zu ändern.
Nummer der Beihilfe: XS 120/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Piemont
Bezeichnung der Beihilferegelung: Automatische Anreize steuerlicher Art zur Unterstützung der Produktionsbasis
Rechtsgrundlage:
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Legge n. 341/95 e s.m. e i. di cui alla legge n. 266/97; |
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Decreto legislativo n. 112/98, art. 19; |
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Decreto legislativo n. 123/98; |
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Regolamento CE n. 70 del 12.1.2001; |
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Delibera di Giunta Regionale n. 109 — 10275 dell'1.8.2003. |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung
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2003: 34,5 Mio. EUR |
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2004: 45 Mio. EUR |
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2005: 45 Mio. EUR |
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2006: 45 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität: Für Investitionen in Sachanlagen und Investitionen in immaterielle Anlagewerte sowie für Beratungsleistungen gelten folgende Förderhöchstsätze: 8 % NSÄ + 10 % BSÄ für kleine und 8 % NSÄ + 6 % BSÄ für mittlere Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c) EG-Vertrag; für KMU in anderen Gebieten beträgt die Beihilfeintensität 15 % BSÄ bzw. 7,5 % NSÄ.
Es werden keine Einzelbeihilfen für größere Vorhaben im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70 gewährt.
Bewilligungszeitpunkt: 27.10.2003 (es werden keine Beihilfen bewilligt, bevor das vorliegende Formblatt der Kommission zugestellt wurde)
Laufzeit der Regelung:
Zweck der Beihilfe: Steuerliche Vergünstigung für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Produktionsanlagen bzw. mit der Erweiterung, Modernisierung, Umstrukturierung, Umgestaltung, Wiederinbetriebnahme oder Auslagerung bestehender Produktionseinheiten
Betroffene Wirtschaftssektoren: KMU mit Produktionsstandort im Piemont, die in folgenden Branchen tätig sind
Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Erzeugung/Gewinnung und Verteilung von Strom, Gas und Wasser, Bautätigkeiten gemäß den Abschnitten C, D, E, F der „Klassifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ISTAT 1991“. Folgende Sparten des Unterabschnitts DA können gefördert werden: 15.5.2; 15.81.1; 15.81.2; 15.82; 15.85; 15.88; 15.89.1; 15.89.2; 15.96; 15.98; 15.99. In den Genuss der Vergünstigungen können auch Unternehmen in folgenden Branchen gelangen
Telekommunikation;
Dienstleistungen, die einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der oben genannten Produktionstätigkeiten haben können.
Es gelten die Ausnahmen und Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Stahlindustrie, den Schiffbau, die Kunstfaser- und die Kfz-Industrie sowie das Verkehrswesen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Piemonte |
Direzione Industria |
Via Pisano, n. 6 |
I-10152 Turin |
Sonstige Auskünfte: Die Beihilferegelung gilt nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. sie sieht keine Beihilfen vor, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen; ebenso wenig sieht sie Beihilfen vor, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.
Von der Förderung ausgenommen sind die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang I zum EG-Vertrag.
Beihilfefähig sind ausschließlich Kosten, die nach dem Zeitpunkt anfallen, zu dem die Beihilfe beantragt wurde.
Im Falle der Beratung dürfen nur solche Dienstleistungen gefördert werden, die weder fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden noch zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören.
Nummer der Beihilfe: XS 131/03
Mitgliedstaat: Italien
Region: Kalabrien
Bezeichnung der Beihilferegelung: Hilfe für integrierte Projekte von KMU zur Verbesserung der Fremdenverkehrskapazität
Maßnahme 4.4 Aktion a) P.O.R. Kalabrien 2000-2006
Rechtsgrundlage:
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Legge regionale n. 7/2001 art. 31 quater |
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Decisione C.E. dell'8 agosto 2000 n. 2345 |
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Deliberazione di Giunta regionale n. 398 del 14.5.2002 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:
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Gesamtbetrag: 48 000 000 EUR, wie folgt aufgeschlüsselt
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Voraussichtliche Kosten 2003: 9 600 000 EUR |
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Voraussichtliche Kosten 2004: 12 800 000 EUR |
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Voraussichtliche Kosten 2005: 12 800 000 EUR |
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Voraussichtliche Kosten 2006: 12 800 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität: Kapitalzuschuss entsprechend 50 % der beihilfefähigen Kosten, maximaler Beihilfebetrag höchstens 75 % der Nettoinvestitionskosten.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 1.10.2003
Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2006
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient zur Verbesserung der in der Region Kalabrien bereits vorhandenen Fremdenverkehrsinfrastruktur (einschließlich der Schaffung weiterer Strukturen und ergänzender Dienstleistungen).
Finanziert werden Initiativen zum Ausbau und zur Verbesserung und Modernisierung der Strukturen.
Die Beihilfe darf nur für organische und funktionell unabhängige Investitionsprogramme gezahlt werden, die jeweils die genannten produktivitätsbezogenen, wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Ziele erreichen können.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Fremdenverkehrsgewerbe, mit Ausnahme der aus dem EAGFL finanzierten Maßnahmen im Bereich Agri-/Landtourismus
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Calabria (sede legale) |
Via Massara, n. 2 |
I-88100 Catanzaro |