3.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/32


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/E-2/38.381 — De Beers-ALROSA

(2005/C 136/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung

(1)

Im Verlauf der von der Kommission gemäß den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag bzw. 53 und 54 EWR-Abkommen durchgeführten Prüfung der Handelsvereinbarung zwischen der Unternehmensgruppe De Beers („De Beers“) und der ALROSA Company Limited („ALROSA“) reichten die genannten Unternehmen bei der Kommission zwei offizielle Verpflichtungszusagen ein.

(2)

Mit der vorliegenden Mitteilung möchte die Kommission die von De Beers und ALROSA eingegangenen Verpflichtungen, mit denen die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden sollen, einem Markttest unterziehen. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Marktbefragung beabsichtigt die Kommission den Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (1). Eine solche Entscheidung sagt nichts darüber aus, ob ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vorgelegen hat oder immer noch vorliegt.

2.   Kurze Sachverhaltsdarstellung

(3)

Am 5. März 2002 zeigten De Beers und ALROSA der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung Nr. 17 eine zwischen ihnen am 17. Dezember 2001 geschlossene Handelsvereinbarung an. Danach soll ALROSA fünf Jahre lang an De Beers jährlich Rohdiamanten im Wert von 800 Mio. USD liefern. Zum Zeitpunkt der Notifizierung entsprach dieser Betrag ungefähr dem Wert der halben Rohdiamantenproduktion von ALROSA und damit de facto mehr oder weniger der Menge, die ALROSA in den Jahren davor außerhalb der ehemaligen Sowjetunion im Rahmen ähnlicher Handelsvereinbarungen mit De Beers exportiert hatte. Die genannte Handelsvereinbarung enthält eine Klausel, wonach sie nur dann in Kraft tritt, wenn die Europäische Kommission bestätigt, dass damit nicht gegen Artikel 81 und 82 EG-Vertrag verstoßen wird.

(4)

De Beers ist der größte Diamantenproduzent der Welt. Neben seinen eigenen Minen in Südafrika ist De Beers durch Gemeinschaftsunternehmen mit den Regierungen von Botswana, Namibia und Tansania auch an der dortigen Diamantenproduktion beteiligt. De Beers hat weltweite Geschäftsinteressen bei der Schürfung und Gewinnung von Diamantvorkommen; es schätzt, vermarktet, verkauft, sägt und poliert Rohdiamanten und ist im Schmuckeinzelhandel tätig. Damit deckt De Beers die gesamte Produktionskette von der Gewinnung der Rohdiamanten bis zum Verkauf des fertigen Schmuckstücks an den Verbraucher ab.

(5)

ALROSA ist der zweitgrößte Diamantenproduzent der Welt. 98 % der Diamantenproduktion in Russland, das nach Botswana gemessen an den Verkaufszahlen der zweitgrößte Diamanthersteller der Welt ist, entfallen auf ALROSA. Das Unternehmen schürft und gewinnt in der gesamten Russischen Föderation Rohdiamanten, schätzt, sägt und poliert sie und ist in der Schmuckherstellung tätig.

(6)

Am 14. Januar 2003 leitete die Kommission wegen der am 5. März 2002 notifizierten Handelsvereinbarung das Verfahren gemäß Artikel 81 EG-Vertrag gegen De Beers und ALROSA und das Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag gegen De Beers ein. Außerdem gewährte sie den beteiligten Unternehmen Akteneinsicht.

(7)

Am 1. Juli 2003 wurde den beteiligten Unternehmen eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, deren einziger Zweck darin bestand, als Rechtsgrundlage auch die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens in die Mitteilung vom 14. Januar 2003 aufzunehmen.

(8)

Die in den Randnummern 6 und 7 genannten Mitteilungen der Beschwerdepunkte sind als vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu verstehen.

(9)

In der vorläufigen Beurteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass De Beers eine beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt für Rohdiamanten innehat. Durch die Handelsvereinbarung mit seinem größten Wettbewerber ALROSA würde De Beers die Kontrolle über eine äußerst wichtige Bezugsquelle für Rohdiamanten erwerben und sich dadurch zusätzliche Marktanteile auf diesem Markt verschaffen, weil es so Zugang zu einer größeren Palette von Diamanten erhält, auf die es ansonsten nicht zurückgreifen könnte. ALROSA würde damit als Bezugsquelle für Marktteilnehmer außerhalb Russlands entfallen und De Beers könnte seine bereits vorhandene Marktmacht weiter ausbauen und so verhindern, dass der bisherige Wettbewerb auf dem Rohdiamantenmarkt erhalten bleibt oder zunimmt.

(10)

Ferner stellte die Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung fest, dass die Handelsvereinbarung dazu führen würde, dass De Beers, selbst größter Diamantenproduzent der Welt, den Vertrieb für rund die Hälfte der Produktion seines größten Wettbewerbers übernehmen würde. Die Vereinbarung hätte zur Folge, dass große Mengen an Rohdiamanten zwischen den beiden größten Unternehmen auf dem Rohdiamantenmarkt gehandelt würden, wodurch der Wettbewerb auf diesem Markt erheblich geschwächt würde.

3.   Verpflichtungszusagen

3.1.   Von den Unternehmen eingegangene Verpflichtungen

(11)

Die Verfahrensbeteiligten äußerten sich am 31. März 2003 schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission und brachten ihre Argumente nochmals mündlich auf einer Anhörung am 7. Juli 2003 vor, bei der sie betonten, dass sie mit der vorläufigen Beurteilung durch die Kommission nicht einverstanden seien. Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, erklärten sie sich nichtsdestotrotz zu eine Reihe von Verpflichtungen bereit. Diese Verpflichtungen sind nachstehend kurz zusammengefasst. Eine ausführliche Beschreibung enthält die englische Sprachfassung, die auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Anschrift http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases eingesehen werden kann.

(12)

De Beers und ALROSA verpflichten sich, die zwischen ihnen gehandelte Menge an Rohdiamanten allmählich zu senken (gemessen an ihrem Verkaufswert) und beim Verkauf von Rohdiamanten von ALROSA an De Beers jährlich folgende Höchstbeträge nicht zu überschreiten:

Jahr

Maximale Liefermenge (in Mio. USD)

2005

700

2006

625

2007

550

2008

475

2009

400

2010

275

(13)

De Beers und ALROSA verpflichten sich, dass ALROSA ab 2011 an De Beers Rohdiamanten im Wert von höchstens 275 Mio. USD verkauft.

(14)

Die Umsetzung der Verpflichtungszusagen soll durch den Abschluss einer Vereinbarung erfolgen, die im Kern mit der notifizierten Handelsvereinbarung identisch ist (vor allem was das Sichten und Schätzen der Rohdiamanten und die Festsetzung der Preise betrifft), in der ALROSA sich jedoch verpflichtet, an De Beers nicht mehr Rohdiamanten zu liefern als in den Randnummern (12) und (13) angegeben, und De Beers sich verpflichtet, von ALROSA nur Rohdiamanten bis zu einer Menge zu beziehen, die den in den Randnummern (12) und (13) genannten Beträgen entspricht.

(15)

De Beers and ALROSA beauftragen außerdem einen unabhängigen Dritten mit der Überwachung der Einhaltung der beiderseitigen Verpflichtungen. Bestellung und Mandat des unabhängigen Beobachters bedürfen der Zustimmung durch die Kommission. Die Kommission erhält einmal jährlich jeweils einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen durch ALROSA bzw. De Beers.

4.   Beabsichtigtes Vorgehen der Kommission

(16)

Vorbehaltlich der Ergebnisse der Marktbefragung beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen. In Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung fordert sie daher alle interessierten Dritten auf, sich binnen eines Monats ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu der Sache zu äußern.

(17)

Interessierte Dritte werden gebeten, zusätzlich eine nicht-vertrauliche Fassung ihrer Kommentare einzureichen, in der Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Stellen gestrichen und fallweise durch eine nicht-vertrauliche Zusammenfassung oder durch den Hinweis „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt werden.

(18)

Die Bemerkungen sind der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-2/38.381 — De Beers-ALROSA“ per E-Mail zu übermitteln (COMP-GREFFE-ANTITRUST@cec.eu.int) oder per Fax ((32-2) 295 01 28) oder auf dem Postweg an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei „Kartelle“

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.