29.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/21


Bekanntmachung über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2005/C 104/07)

Die Kommission holte Informationen über die Entwicklung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein, die für die Einleitung einer Untersuchung zu spezifischen Schutzmaßnahmen gegenüber Textilwaren mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (1) zu sprechen scheinen.

1.   Von der Kommission eingeholte Informationen

Die von der Kommission mit Hilfe des Einfuhrüberwachungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 des Rates (2) eingeholten Informationen über die Einfuhren enthalten Hinweise dafür, dass die Einfuhren der in Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung aufgeführten Warenkategorien die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels zu beeinträchtigen drohen. Im Einzelnen haben die Einfuhren dieser Warenkategorien eindeutig die in der Mitteilung über die Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (3) festgelegten Richtmengen im ersten Quartal 2005 überschritten.

2.   Waren

Bei den betroffenen Waren handelt es sich um bestimmte Textilwaren, der in Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung aufgeführten Kategorien.

3.   Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China

Im ersten Quartal 2005 wurde im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum folgender Anstieg ausgewiesen:

Warenkategorie 4: 164 %

Warenkategorie 5: 534 %

Warenkategorie 6: 413 %

Warenkategorie 7: 186 %

Warenkategorie 12: 183 %

Warenkategorie 15: 139 %

Warenkategorie 31: 63 %

Warenkategorie 115: 51 %

Warenkategorie 117: 257 %

4.   Verfahren

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung betreffend die genannten Warenkategorien zu rechtfertigen. Die Kommission hat aus diesem Grund beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten um festzustellen, ob die Anwendung spezifischer Schutzmaßnahmen gegenüber diesen Warenkategorien gerechtfertigt ist.

4.1.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und Informationen zu übermitteln. Interessierte Parteien, die dies wünschen, müssen ihre Stellungnahmen und Informationen innerhalb von 21 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln, da diese andernfalls in dieser Untersuchung möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Die Kommission wird auch Informationen von Herstellerverbänden und Herstellern der in Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung aufgeführten Warenkategorien in der Gemeinschaft einholen. Unter gebührender Berücksichtigung der für den Abschluss der Untersuchung gesetzten Fristen und der Zersplitterung des Wirtschaftszweigs werden diese Hersteller auf der Grundlage der, unter anderem bei den einschlägigen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, verfügbaren Informationen ausgewählt. Interessierte Parteien in Drittländern oder in der Gemeinschaft können zur Übermittlung von Informationen über die Auswirkungen etwaiger Änderungen der Entwicklung der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf ihre Wirtschaftszweige aufgefordert werden oder solche Informationen unaufgefordert übermitteln. Hiermit werden außerdem Verbraucherverbände und Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft zur Stellungnahme und Unterbreitung sachdienlicher Beweise aufgefordert.

Die angeforderten Informationen sollten bei der Kommission innerhalb der vorgenannten Frist von 21 Kalendertagen eingehen. Alle sachdienlichen Informationen sind der Kommission zu übermitteln. Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

4.2   Anhörungen

Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören. Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Die Kommission wird jeder interessierten Partei eine Anhörung gewähren, die innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, dass sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein wird und besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   Prüfung der Informationen

Interessierte Parteien, die eine Stellungnahme oder Informationen übermittelt haben, können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission in Verbindung mit der Untersuchung zugänglich gemachten Informationen mit Ausnahme der internen, von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Unterlagen einsehen, sofern diese Informationen nicht vertraulich und für die Darlegung ihres Falles von Belang sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Interessierte Parteien, die sich selbst gemeldet haben, können der Kommission eine Stellungnahme zu den fraglichen Informationen übermitteln, die diese berücksichtigen kann, sofern sie hinreichend durch Beweise untermauert ist.

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Die Untersuchung ist innerhalb von höchstens 60 Tagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union durchzuführen. Dieser Zeitraum kann unter außergewöhnlichen Umständen um 10 Arbeitstage verlängert werden. Kommt die Kommission nach Abschluss der Untersuchung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einführung von spezifischen Schutzmaßnahmen für die betroffenen Textilwaren erfüllt sind, konsultiert sie den Textilausschuss und entscheidet im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, ob sie förmliche Konsultationen mit der VR China gemäß Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 beantragt. Die Kommission wird ihre mit einer Begründung versehene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 des Rates (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG 1

BETROFFENE WARENKATEGORIEN

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Codes

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6105 10 00, 6105 20 10, 6105 20 90, 6105 90 10, 6109 10 00, 6109 90 10, 6109 90 30, 6110 20 10, 6110 30 10

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6101 10 90, 6101 20 90, 6101 30 90, 6102 10 90, 6102 20 90, 6102 30 90, 6110 11 10, 6110 11 30, 6110 11 90, 6110 12 10, 6110 12 90, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 20 91, 6110 20 99, 6110 30 91, 6110 30 99

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6203 41 10, 6203 41 90, 6203 42 31, 6203 42 33, 6203 42 35, 6203 42 90, 6203 43 19, 6203 43 90, 6203 49 19, 6203 49 50, 6204 61 10, 6204 62 31, 6204 62 33, 6204 62 39, 6204 63 18, 6204 69 18, 6211 32 42, 6211 33 42, 6211 42 42, 6211 43 42

7

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken und andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

6106 10 00, 6106 20 00, 6106 90 10, 6206 20 00, 6206 30 00, 6206 40 00

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

6115 12 00, 6115 19 00, 6115 20 11, 6115 20 90, 6115 91 00, 6115 92 00, 6115 93 10, 6115 93 30, 6115 93 99, 6115 99 00

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

6202 11 00, ex 6202 12 10, ex 6202 12 90, ex 6202 13 10, ex 6202 13 90, 6204 31 00, 6204 32 90, 6204 33 90, 6204 39 19, 6210 30 00

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

ex 6212 10 10, 6212 10 90

115

Leinengarne und Ramiegarne

5306 10 10, 5306 10 30, 5306 10 50, 5306 10 90, 5306 20 10, 5306 20 90, 5308 90 12, 5308 90 19

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

5309 11 10, 5309 11 90, 5309 19 00, 5309 21 10, 5309 21 90, 5309 29 00, 5311 00 10, 5803 90 90, 5905 00 30