27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/28


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 25. April 2005

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (Plan für die Sanierung des Standorts Dounreay) in Schottland (Vereinigtes Königreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

(2005/C 101/12)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

Am 5. Mai 2004 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (DSRP) mitgeteilt.

Nach Prüfung der Allgemeinen Angaben sowie der umfangreichen Zusatzinformationen, die die Kommission während der Untersuchung zur Ergänzung der ursprünglichen Angaben angefordert hatte, stellt die Kommission fest, dass die britischen Behörden im Verlauf des Verfahrens nicht nur neue Informationen vorgelegt, sondern die ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben auch korrigiert haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der radiologischen Folgen bestimmter Störfallszenarios, die nicht geplante Ableitungen zur Folge haben könnten.

Auf der Grundlage aller gelieferten Informationen und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt ca. 645 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

3.

Feste schwach- und mittelaktive Abfälle aus der Durchführung des DSRP werden vor Ort gelagert. Feste schwachaktive Abfälle sollen nach Drigg oder zu anderen zugelassenen Endlagerstätten verbracht werden. Endlager für feste mittelaktive Abfälle werden nicht vor 2040 zur Verfügung stehen. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Stoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwertung oder Weiterverwendung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

4.

Im Falle nicht geplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe — gleichgültig in welcher Form — aus der Durchführung des Dounreay Site Restoration Plan (DSRP) in Schottland im Vereinigten Königreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens, oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass für spezifische Aufgaben im Rahmen der Abfallentsorgung bei der Durchführung des DSRP vierzehn neue Anlagen gebaut werden sollen. Zu diesen Anlagen wurden der Kommission nur unvollständige Informationen vorgelegt. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass weitere detaillierte und umfassende Informationen über diese Anlagen vorgelegt werden müssen, sobald solche verfügbar sind, damit überprüft werden kann, ob die derzeitige Beurteilung der radiologischen Folgen unter normalen Bedingungen und bei einem Störfall weiter gültig ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass in den Allgemeinen Angaben im Zusammenhang mit nicht geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe eine Einstufung der Anlagen auf der Grundlage des Risikopotenzials und der entsprechenden radiologischen Folgen vorgenommen wird, und dass nur die Anlagen eingehend behandelt werden, bei denen ein Risikopotenzial mit einer beträchtlichen Gefährdung der Bevölkerung (standortexterne Dosisbelastung von über 5 mSv) festgestellt wurde. Bei einer komplexen kerntechnischen Anlage ist es zwar begründet, eine Einstufung der Anlagen in Bezug auf Unfallszenarios vorzunehmen, die Kommission findet es jedoch nicht zufriedenstellend, dass im Interesse einer Vereinfachung in die übermittelten Allgemeinen Angaben nicht für alle Anlagen am Standort Informationen über geschätzte Mengen und physikalisch-chemische Formen der vorhandenen Radionuklide aufgenommen wurden sowie über die Mengen, die bei den für die jeweilige Anlage betrachteten Störfällen freigesetzt werden.