4.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 1/5


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien

(2005/C 1/04)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von den folgenden Gemeinschaftsherstellern gestellt: DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt).

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen handelt es sich um endgültige Zölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates (2) auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt wurden, und um Verpflichtungen, die mit dem Beschluss 2001/645/EG der Kommission (3) angenommen wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Die Antragsteller haben Informationen übermittelt, denen zufolge die Höhe der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien der fünf ausführenden Hersteller in Indien, von denen die Kommission mit dem Beschluss 2001/645/EG Verpflichtungsangebote angenommen hatte, zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht länger ausreicht.

Die Antragsteller behaupten, dass sich bei einem Vergleich der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft der vorstehend genannten ausführenden Hersteller mit ihren Inlandspreisen und dem rechnerisch ermittelten Normalwert höhere Dumpingspannen ergäben als in der vorherigen Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte.

Aufgrund der guten Mitarbeit der Ausführer in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurde der residuale Zoll in Höhe des höchsten Zollsatzes festgesetzt, der für einen in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller ermittelt wurde (4). Da alle diese Hersteller von dieser Untersuchung oder der bereits laufenden Untersuchung (5) betroffen sind und die meisten Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die EU von diesen Unternehmen stammen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es ebenfalls angemessen wäre zu prüfen, ob der Residualzollsatz geändert werden sollte.

5.   Verfahren

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Falle der fünf ausführenden Hersteller in Indien, von denen Verpflichtungsangebote angenommen wurden, sowie auf die Höhe des residualen Zolls beschränkt.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die geltenden Maßnahmen in der bisherigen Höhe aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

a)   Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den ausführenden Herstellern in Indien und den indischen Behörden Fragebogen übermitteln. Die Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen und Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen (einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen), die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „ZUR EINGESCHRÄNKTEN VERWENDUNG“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877

8.   Nichtmitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1676/2001, Randnummer 77.

(5)  Bekanntmachung der Kommission Nr. 2004/C 43/11, ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.