52005SC1030

Entwurf für einen Beschluß Nr. 5/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "gemeinsames Versandverfahren" über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - /* SEK/2005/1030 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.07.2005

SEK(2005) 1030 endgültig

Entwurf für einen

BESCHLUSS Nr. 5/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN"

über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten

- Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

ZUSAMMENHANG DES VORSCHLAGES |

Gründe und Ziele des Vorschlages Einladung des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, als Antwort auf dessen Antrag, den Warenverkehr zwischen Rumänien, der EG und den EFTA Staaten zu erleichtern. |

Allgemeiner Zusammenhang Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren ("Übereinkommen") sieht Erleichterungen im Warenverkehr zwischen der EG und EFTA-Ländern vor. Nach Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens entscheidet der Gemischte Ausschuss über Einladungen an Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c), dem Übereinkommen nach dem Verfahren des Artikels 15a beizutreten, durch Beschluss. Rumänien hat den förmlichen Antrag gestellt, dem Übereinkommen beizutreten, nachdem es die gesetzlichen, strukturellen und informationstechnologischen Anforderungen, welche erforderliche Bedingungen für den Beitritt sind, erfüllt. Der Gemischte Ausschuss übersendet eine Einladung, sofern das Land zeigt, dass es in der Lage ist, den detaillierten Regeln zur Anwendung des Übereinkommens zu entsprechen. Ein Bewertungsbesuch, unter dem Mandat der EG-EFTA Arbeitsgruppe "Gemeinsames Versandverfahren" ergab die Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen durch Rumänien. Dabei wurde im Wesentlichen die Anpassung der nationalen rumänischen Zollbestimmungen, die Bildung der nötigen Strukturen zur Durchführung des Verfahrens und die Einführung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) überprüft. |

Bestehende Vorschriften im Regelungsbereich des Vorschlags Es bestehen keine Vorschriften im Regelungsbereich des Entwurfs. |

Übereinstimmung mit anderen Politiken und Zielen der Union Der Vorschlag stimmt überein mit der Vorbeitrittsstrategie für einen Beitritt zur Europäischen Union. |

BETEILIGUNG INTERESSIERTER KREISE UND EINSCHÄTZUNG DER AUSWIRKUNGEN |

Beteiligung interessierter Kreise |

Beteiligungsmethoden, Zielbereiche und allgemeines Profil der Antwortenden Beteiligung und Zustimmung der EG-EFTA Arbeitsgruppe "Gemeinsames Versandverfahren", in der die Vertragsparteien des Übereinkommens vertreten sind. |

Zusammenfassung der Antworten und Art der Berücksichtigung Zustimmung. |

Sammlung und Verwendung von Expertisen |

Es waren keine externen Expertisen nötig. |

Einschätzung der Auswirkungen Es können nur zwei Optionen untersucht werden. Falls die Situation unverändert bleibt, muss und der gesamte Warenaustausch zwischen Rumänien und der Gemeinschaft unter Verwendung des Carnet TIR durchgeführt werden (Kosten: 50 € pro Carnet), wobei die Sicherheitsleistung 60.000 € pro Carnet beträgt. Falls Rumänien den Übereinkommen beitritt, kann das Versandverfahren mit Carnet TIR durch das gemeinsame Versandverfahren ersetzt werden (geschätzte Kosten pro Verfahren: 25 €). Damit werden die Kosten um ungefähr 50% pro Verfahren reduziert, ohne die Möglichkeit der Steigerung des Warenaustauschs einzubeziehen. Ferner stellt dies eine bessere Vorbereitung für den Beitritt zur Europäischen Union dar, da die Regeln mit denen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens identisch sind. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGES |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Der Gemischte Ausschuss beschließt, die Einladung auszusprechen. Der Entwurf des Beschlusses Nr. 5/2005 hat das Ziel Rumänien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. Die Kommission wird gebeten, diesen Beschlussentwurf im schriftlichen Verfahren anzunehmen, um ihn dem Rat zur Festlegung einer gemeinsamen Haltung vorzulegen, damit der Gemischte Ausschuss EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" ihn bei seiner nächsten Sitzung endgültig annehmen kann. |

Rechtsgrundlage Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsamen Versandverfahren. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz |

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus folgenden Gründen: Die vorgeschlagene Maßnahme ist die einzig mögliche. Die vorgeschlagene Maßnahme bringt keine finanziellen Kosten mit sich. |

Wahl der Mittel |

Vorgeschlagene Mittel: andere. |

Andere Mittel wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Es gibt kein anderes, angemessenes Mittel. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft. |

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN |

Vereinfachung |

Der Vorschlag sieht Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder national), Vereinfachungen der Verwaltungsverfahren für private Parteien vor. |

Der Vorschlag führt ein gemeinsames Versandverfahren für alle Vertragsparteien des Übereinkommens ein. |

Das gemeinsame Versandverfahren ermöglicht die Vereinfachung des Warenverkehrs. |

1. Entwurf für einen

BESCHLUSS Nr. 5/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN"

über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Förderung der Handelsbeziehungen mit Rumänien würde durch eine Vereinfachung der zu erfüllenden Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert.

(2) Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens wird Rumänien eingeladen, zum […] auf der Grundlage des im Anhang beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und Rumänien Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

ANHANG

Schreiben Nr. 1

Mitteilung des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA über die Einladung an Rumänien zum Beitritt zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Herr ... !

Ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom ...... (Beschluss Nr. 5/2005) in Kenntnis zu setzen, mit dem Rumänien eingeladen wird, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu werden.

Der Beitritt Rumäniens kann nach Artikel 15a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Rumäniens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.

Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

GeneralsekretärGeneralsekretariat desRates der Europäischen Union

Schreiben Nr. 2

Urkunde über den Beitritt Rumäniens zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Rumänien -

in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom…....(Beschluss Nr. 5/2005) über die Einladung an Rumänien, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im folgenden "Übereinkommen" genannt), beizutreten,

in dem Wunsch, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden -

TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI

fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache Rumäniens bei;

erklärt, dass sie alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" annimmt, die dieser zwischen dem Beschluss vom . … und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt Rumäniens nach Artikel 15a des Übereinkommens wirksam wird.

Geschehen zu ...

[1] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.