52005SC0805

Bericht der Kommission - Bericht über die Wettbewerbspolitik 2004 /* SEK/2005/0805 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.6.2005

SEK(2005) 805 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2004

BERICHT DER KOMMISSION

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2004

INHALTSVERZEICHNIS

Einleitung 9

Einleitung der Generaldirektorin für Wettbewerb 9

I - Kartellrecht – Artikel 81, 82 und 86 EGV 18

A – Rechts- und Auslegungsrahmen 18

1. Modernisierung des Kartellrechts: Durchführungsverordnung 773/2004, Leitlinien und Bekanntmachungen 18

2. Gruppenfreistellungsverordnung zum Technologietransfer und diesbezügliche Leitlinien 21

3. Gruppenfreistellungsverordnungen im Verkehrswesen 24

3.1 Seeverkehr 24

3.2 Luftverkehr 25

4. Überprüfung von Verfahrensregeln: Neue Mitteilung zur Akteneinsicht 26

B – Anwendung der Artikel 81, 82 und 86 28

1. Missbrauch beherrschender Stellungen (Artikel 82 EG-Vertrag) 28

1.1 Entscheidungen 28

1.2 Weitere Verfahrensverläufe und Beschwerdeabweisungen 33

2. Kartelle 36

3. Sonstige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen 42

3.1 Entscheidungen der Kommission 42

3.2 Sonstige Verfahren 47

3.3 Branchenspezifische Untersuchungen 49

4. Staatliche Massnahmen (Öffentliche Unternehmen / Unternehmen mit besonderen und ausschliesslichen Rechten) 52

4.1 Entscheidungen 52

4.2 Abweisung von Beschwerden 53

C – Zusammenarbeit im EWN 55

1. Allgemeiner Überblick 55

2. Die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln durch die einzelstaatlichen Gerichte in der EU: Bericht über die Anwendung von Artikel 15 der Verordnung 1/20003 57

3. Energie 58

4. Verkehr 59

5. Finanzdienstleistungen 60

D – Ausgewählte Gerichtsverfahren 62

II – Fusionskontrolle 70

A – Rechts- und Auslegungsrahmen 71

1. Neufassung der Fusionskontrollverordnung, neue Mitteilungen und geänderte Durchführungsverordnung 71

1.1. Neue Fusionskontrollverordnung: Verordnung 139/2004 71

1.2. Überarbeitete Durchführungsverordnung 71

1.3. Die überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren 76

1.4. Neue Bekanntmachung über Nebenabreden 79

1.5. Bekanntmachung über die Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse 81

B – Entscheidungen der Kommission 83

1. Entscheidungen nach Artikel 8 83

2. Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 94

3. Verweisungen 107

4. Zurückgezogene Anmeldungen 108

C – Ausgewählte Gerichtsurteile 111

D Statistiken 116

III –Entwicklungen in einzelnen Wirtschaftszweigen 118

A - Liberalisierte Sektoren 118

1. Energie 118

2. Elektronische Kommunikation 120

3. Verkehr 123

3.1 Luftverkehr 123

3.2 Eisenbahn 123

4. Finanzdienstleistungen 124

B - Andere Wirtschaftszweige 126

1. Freie Berufe 126

IV – Beihilfenkontrolle 131

A – Rechts- und Auslegungsrahmen 131

1. Regeln, Leitlinien und Mitteilungen 131

1.1. Verfahrensregeln 131

1.2. Forschung und Entwicklung 134

1.3. Ausbildungsbeihilfen 136

1.4. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 136

2. Schiffbau 139

3. Landwirtschaft: Politische Entwicklungen und Gesetzgebungsinitiativen 2004 140

4. Fischerei 143

5. Kohle- und Verkehrssektor 144

6. Öffentliche Dienstleistungen / Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse 146

7. Transparenz 148

B – Beihilfefälle 150

1. Liberalisierte Märkte 150

2. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 153

3. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 165

4. Entscheidung, dass keine Beihilfe vorliegt 171

5. Steuerliche Beihilfen 172

6. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen 175

7. Umweltschutzbeihilfen 179

8. Erweiterung 183

9. Schiffbau 186

10. Landwirtschaft 188

11. Fischerei 196

12. Kohle und Verkehr 197

13. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Breitband, Filmindustrie 203

C – Durchsetzung von Entscheidungen zu staatlichen Beihilfen 208

1. Einleitung 208

2. Einzelne Fälle 210

D – Ausgewählte Gerichtsverfahren 212

V – Internationale Tätigkeiten 218

A – Erweiterung und westlicher Balkan 218

B - Nachbarschaftspolitik 220

C – Bilaterale Zusammenarbeit 221

1. Einleitung 221

2. Abkommen mit den USA, Kanada und Japan 221

3. Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Regionen 225

D – Multilaterale Zusammenarbeit 229

1. Internationales Wettbewerbsnetz 229

2. OECD 233

VI – Ausblick für 2005 236

1. Kartellrecht 236

2. Fusionskontrolle 236

3. Staatliche Beihilfen 237

4. Internationale Tätigkeiten 237

Anhang – Im Bericht behandelte Fälle 239

1. Artikel 81, 82 und 86 239

2. Fusionskontrolle 239

3. Staatliche Beihilfen 240

Einleitung

Einleitung der Generaldirektorin für Wettbewerb

Die Tätigkeit der Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) stand 2004 im Zeichen größerer Veränderungen. Diese betrafen die Erweiterung der EU auf 25 Mitglieder, die Modernisierung des Wettbewerbsrechts, den Amtsantritt einer neuen Kommission im November und die interne Umgestaltung der GD als Folge der Modernisierung. Ihren Niederschlag findet diese Entwicklung in den allgemeinen Zielsetzungen der Wettbewerbspolitik der Kommission für 2005 und die Folgejahre, die auf dem Beschluss der Kommission über die jährliche Strategieplanung (APS) für 2005 und den von der neuen Kommission festgelegten politischen Prioritäten beruhen. Der Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik 2004 ist daher ein willkommener Anlass, um einem breiteren Publikum darzulegen, woran sich die Tätigkeit der Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik mittelfristig ausrichten wird.

Der Zusammenhang zwischen der Wettbewerbspolitik und anderen Politikfeldern der Kommission

In ihrem APS-Beschluss für 2005, der vom Europäischen Parlament und vom Rat begrüßt wurde, bezeichnete die Kommission den wirtschaftlichen Wiederaufschwung als zentrales politisches Ziel und sprach sich dafür aus, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Modells unter Bewahrung von Wohlstand, Beschäftigung, Zusammenhalt und Umweltschutz zu verbessern. Der Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten hat dem Streben nach höherem Wirtschaftswachstum im Binnenmarkt eine zusätzliche räumliche Dimension verliehen. Ganz oben auf der politischen Agenda der neuen Kommission rangiert die Aufgabe, den 2000 vom Europäischen Rat in Gang gesetzten Lissabon-Prozess, der die EU zum dynamischsten und wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt machen soll, mit neuem Leben zu erfüllen. Dabei wird die Kommission die Empfehlungen berücksichtigen, die von der hochrangigen Sachverständigengruppe unter Leitung von Wim Kok zur Verwirklichung der Lissabon-Ziele unterbreitet wurden.

Zur Unterstützung des im APS-Beschluss für 2005 festgelegten Rahmens für die Wettbewerbsfähigkeit wird die Kommission ihr ehrgeiziges Projekt zur Überprüfung des Wettbewerbsrechts, insbesondere auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, vorantreiben und die 2004 begonnene Modernisierung des Kartellrechts und die weitgehende Reform der Fusionskontrolle fortsetzen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission, EU-weit auf die konsequente Durchsetzung der Wettbewerbsregeln hinzuwirken.

Zusammen mit der strengen Handhabung der Wettbewerbspolitik kann die Überprüfung der europäischen Rechtsvorschriften in verschiedenen Branchen, z. B. den liberalisierten netzgebundenen Wirtschaftszweigen und Finanzdienstleistungen, zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Wettbewerb einen sehr positiven Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der europäischen Wirtschaft sowie auf die Funktionsweise des Binnenmarktes haben, indem sie die Interessen und das Vertrauen der Verbraucher stärkt.

Als einer der im Kok-Bericht benannten politischen Schwerpunktbereiche, die maßgeblich für die Erreichung der Ziele von Lissabon sind, kann die Wettbewerbspolitik in drei Punkten einen wichtigen Beitrag leisten:

Förderung der Wissensgesellschaft . Ein hoher Wettbewerbsdruck schafft für Unternehmen einen starken Anreiz, sich kontinuierlich für Innovationen sowie Forschung und Entwicklung (FuE) einzusetzen. Durch Verstärkung des Innovationsanreizes bei gleichzeitigem Abbau von Hemmnissen, die den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen können, vermag die Wettbewerbspolitik die Aufgabe zu erleichtern, die Volkswirtschaften im EU-Raum dynamischer zu gestalten und die Lissabon-Ziele zu erreichen. Besonders hilfreich für die Wissensgesellschaft ist eine Beihilfepolitik, die für eine zielgenauere Nutzung der staatlichen Fördermöglichkeiten auf Gebieten wie Forschung und Entwicklung, Innovation und Qualifizierung sorgt.

Ausbau des Binnenmarktes . Der Binnenmarkt ist zwar theoretisch seit zwölf Jahren vollendet, doch kommt er noch immer nicht voll zum Tragen. Dies liegt zum Teil daran, dass durch den Wegfall der Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel noch nicht automatisch ein wirksamer Wettbewerb entsteht. Vielmehr müssen der ordnungspolitische Rahmen und seine Durchsetzung für ein Umfeld sorgen, das dem Wettbewerb, dem Markteinstieg neuer Anbieter und der Innovation wirklich Auftrieb gibt. Sowohl die Durchsetzung des Wettbewerbs als auch die Förderung einer Wettbewerbskultur können sich positiv auf die Funktionsweise des Binnenmarktes auswirken, namentlich in Wirtschaftsbereichen, die für die Lissabonner Agenda von zentraler Bedeutung sind, da sie wesentliche Vorleistungen für die europäische Wirtschaft erbringen. Durch offene und wettbewerbsorientierte europäische Märkte gewinnen europäische Unternehmen international an Wettbewerbsfähigkeit, was den Verbrauchern und der Beschäftigung in Europa zugute kommt. Die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln, die größere Hemmnisse für den Wettbewerb auf den Märkten beseitigen soll, trägt zur Schaffung stabiler Grundlagen für das Wachstum bei.

Schaffung eines günstigen Wirtschaftsklimas . Die Wettbewerbspolitik kann einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines wirtschaftsfreundlichen Umfelds schaffen. Die Vorschriften für staatliche Beihilfen spielen eine wichtige Rolle bei den Bemühungen um ein verstärktes Angebot an Risikokapital für Existenzgründungen und für kleine und mittlere Unternehmen. Zudem fördert die internationale Wettbewerbspolitik ein abgestimmtes globales Vorgehen und die Berechenbarkeit, die die Wirtschaft benötigt. Nicht zuletzt ermöglichen Wettbewerbsgrundsätze auch die Überprüfung neuer und bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen in anderen wichtigen Politikfeldern, damit Rechtsvorschriften nicht unnötig den Wettbewerb einschränken. Die Herausbildung einer Wettbewerbskultur kann mit dafür sorgen, dass der Ordnungsrahmen der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten in einer den Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit begünstigenden Weise gestaltet wird.

Allgemeine Ziele der Wettbewerbspolitik

Schwerpunkte der Durchsetzung: die für die europäische Wirtschaft schädlichsten wettbewerbswidrigen Praktiken . Die neuen Verordnungen zum Kartellrecht und zur Fusionskontrolle werden die GD in die Lage versetzen, bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen deutlichere Prioritäten zu setzen und sich auf die für die Verbraucher schädlichsten Praktiken und Fusionen zu konzentrieren.

Auf dem Gebiet des Kartellrechts markierte die Verordnung 1/2003 den Übergang zu einer neuen Wettbewerbsordnung, bei der die Kommission und die Mitgliedstaaten gleichermaßen befugt sind, die EU-Wettbewerbsregeln in vollem Umfang anzuwenden. Dazu haben die Kommission und die 25 Mitgliedstaaten ein Europäisches Wettbewerbsnetz (ECN) geschaffen, in dem die GD Wettbewerb eine zentrale Rolle spielt. Es entstehen dadurch günstige Voraussetzungen für eine effektivere und gezieltere Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts. Erforderlich ist allerdings eine bessere Überwachung der Märkte, damit jene Praktiken erfasst werden können, die voraussichtlich den größten Schaden für den Wettbewerb und die Verbraucher verursachen. Die neue Verordnung war überdies der erste Schritt zur Stärkung der Möglichkeiten von Privatpersonen, sich an innerstaatliche Gerichte zu wenden, denen erstmals die Befugnis zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 verliehen wurde. Bei der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften sollten weiterhin die Bildung von Kartellen, der Missbrauch einer beherrschenden Stellung, unzulässige staatliche Beihilfen und die Anwendung des Wettbewerbsrechts in jüngst liberalisierten und in regulierten Wirtschaftsbereichen die Schwerpunkte bilden.

Auf dem Gebiet der Fusionskontrolle hat die neue Verordnung bessere Möglichkeiten geschaffen, Kartellsachen von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu verweisen und umgekehrt, wodurch es der Kommission leichter fallen dürfte, sich bei der Rechtsdurchsetzung auf jene Fälle zu konzentrieren, die eindeutig grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Zudem hat die neue Auslegung des materiell-rechtlichen Prüfkriteriums einer „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ deutlich gemacht, dass die neue Verordnung für alle den Wettbewerb beeinträchtigende Fusionen gilt.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen wird die GD Wettbewerb die Durchsetzung von Negativentscheidungen und die Rückzahlung unzulässiger staatlicher Beihilfen in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit rücken. Es wird eine verbesserte internationale Zusammenarbeit auf bilateraler wie multilateraler Ebene erforderlich sein, um die Wirksamkeit der europäischen Wettbewerbspolitik bei wettbewerbswidrigen Praktiken mit internationalem Aktionsradius sicherzustellen.

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU durch Mitwirkung bei der Gestaltung des Ordnungsrahmens. Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene oder im einzelstaatlichen Rahmen können den Wettbewerb auf unnötige und unbeabsichtigte Weise behindern und die Möglichkeiten des Binnenmarktes einschränken. In bestimmten Bereichen wie den liberalisierten netzgebundenen Wirtschaftszweigen und insbesondere dem Energiesektor ist es erforderlich, für einen Ordnungsrahmen zu sorgen, der die Voraussetzungen für Markteintritt und Wettbewerb schafft. Deshalb sind die Förderung des Wettbewerbsgedankens und die Folgenabschätzung politischer Maßnahmen probate Mittel, um auf nationale und EU-Rechtsvorschriften Einfluss zu nehmen, damit die Gewährleistung wettbewerbsoffener Märkte gebührende Beachtung findet.

Die Wettbewerbsregeln im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen sollten überarbeitet werden, damit sie besser die spezifischen Fälle von Marktversagen berücksichtigen, die sich einerseits auf die Höhe der FuE-Investitionen und den Zugang zum Risikokapital und andererseits auf den Fortbestand des Gefälles in der regionalen Entwicklung auswirken. Die Anpassung des Regelwerks für die Kontrolle staatlicher Beihilfen wird direkt den Bemühungen der Kommission zur Förderung der Innovation zugute kommen.

Betonung der für den Binnenmarkt und die Lissabonner Agenda besonders wichtigen Wirtschaftsbereiche . Im Vordergrund sollte der Abbau von Hemmnissen in den jüngst liberalisierten Wirtschaftsbereichen sowie bestimmten anderen regulierten Sektoren – insbesondere Telekommunikation, Post, Energie und Verkehr – stehen. Diese Sektoren erbringen wesentliche Vorleistungen für viele andere Wirtschaftsbereiche und sind für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von zentraler Bedeutung. Die Öffnung des Marktes für eine größere Zahl von Anbietern dürfte zu einem breiteren Angebot, zu höherer Qualität und niedrigeren Preisen für die Verbraucher führen. Die Entwicklung des Telekommunikationssektors in den letzten zehn Jahren ist ein gutes Beispiel für die Vorteile der Liberalisierung.

Die neu liberalisierten Sektoren sind aber durch verschiedene Wettbewerbsverzerrungen gekennzeichnet, die von missbräuchlichen Geschäftspraktiken einzelner Unternehmen bis zu einem unzureichenden rechtlichen Rahmen oder gar staatlichen Beihilfen reichen. Dabei sollte gebührend berücksichtigt werden, dass diese Sektoren vielfach Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, die es sicherzustellen gilt. Allerdings muss die Kommission darauf achten, dass die dafür bereitgestellten Subventionen nicht den erforderlichen Umfang übersteigen. Überdies müssen deutlicher als bisher die Probleme benannt werden, die am besten durch die Anwendung des Wettbewerbsrechts gelöst werden können. In diesem Zusammenhang ist eine integrierte Regulierungs- und Durchsetzungsstrategie für die einzelnen Sektoren anzustreben.

In einer Reihe anderer Bereiche, die für die globale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Europa von Bedeutung sind, besteht ein beträchtliches Maß an freiwilliger Selbstkontrolle oder eine Kombination aus Selbstkontrolle und staatlicher Beaufsichtigung. Vor allem gilt dies für die Finanzdienstleistungen. Die Schaffung eines leistungsfähigen und liquiden Kapitalmarktes zählt zu den vorrangigen Anliegen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Eine Reihe politischer Initiativen zum Binnenmarkt, die in der neuen Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen gipfelten, wurden während der Amtszeit der letzten Kommission eingeleitet, um Hindernisse für den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel aus dem Wege zu räumen und den Wettbewerb zwischen Wertpapierhäusern zu erleichtern. Die Wettbewerbspolitik ist eine wichtige Ergänzung dieses Liberalisierungsprozesses. Zudem spielen Finanzdienstleistungen für Privatkunden eine wichtige Rolle im Alltag der Unionsbürger. Diese Dienstleistungen müssen unter den Bedingungen eines offenen Wettbewerbs erbracht werden, damit der einzelne Verbraucher ein größeres Angebot an hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zum jeweils günstigsten Preis vorfindet.

KASTEN 1: Der Chefökonom der GD Wettbewerb im Jahre 2004 Der Mitarbeiterstab des Chefökonomen (CET) untersteht als eigenständige Dienststelle direkt dem Generaldirektor. Ihm gehören zehn Mitglieder an, die durchweg auf dem Gebiet der Industrieökonomie promoviert haben. Die Aufgaben und die Rolle des CET lassen sich wie folgt skizzieren: Beratung zur wirtschaftspolitischen und ökonometrischen Methodik bei der Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts, allgemeine Beratung bereits im Anfangsstadium von Wettbewerbsverfahren, detaillierte Beratung in den bedeutendsten und mit komplexen wirtschaftlichen Fragen verbundenen Wettbewerbssachen, insbesondere wenn sie einer gründlichen quantitativen Analyse bedürfen. Dazu könnte die Entsendung eines Mitarbeiters in das mit dem jeweiligen Fall betraute Team gehören. Mitwirkung bei der Entwicklung allgemeiner Politikinstrumente mit wirtschaftlichem Inhalt. Beitrag zu Verfahren und Leitlinien Der CET war 2004 an insgesamt 33 Verfahren (11 Fusions-, 15 Kartell- und 7 Beihilfesachen) beteiligt. Darüber hinaus leistete er wichtige Beiträge zu Leitlinien und allgemeinen politischen Fragen. Die Fälle werden in Abstimmung mit dem Generaldirektor anhand der Notwendigkeit einer gründlichen wirtschaftlichen Prüfung, namentlich einer quantitativen Analyse, ausgewählt. Es wird dann ein Mitarbeiter des CET in das mit dem Fall befasste Sachbearbeiterteam entsandt, der Zugang zu allen Informationen erhält und an allen Zusammenkünften mit externen Sachverständigen und Beteiligten teilnimmt. Innerhalb des Teams genießen die aus dem Mitarbeiterstab des Chefökonomen abgeordneten Mitglieder einen besonderen und unabhängigen Status und unterstehen in der Frage des Vorgehens direkt dem Chefökonomen. Angesichts des hohen Stellenwerts der wirtschaftlichen Analyse bemüht sich der CET um eine möglichst frühe Einbeziehung. Der CET ist auch bei mündlichen Anhörungen zugegen und beteiligt sich an den Debatten der internen Kontrollforen. Der Chefökonom für Wettbewerbssachen nimmt an der wöchentlichen Zusammenkunft mit dem Kommissar teil. Darüber hinaus erteilt er schriftliche Ratschläge in allen Sachen, an denen er beteiligt ist. Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Sachkompetenz in der GD Der Chefökonom wirkt an der allgemeinen Erörterung wirtschaftlicher Fragen in der GD Wettbewerb mit, indem er Schulungen, Seminare und Diskussionen organisiert. Des Weiteren unterhält er Verbindungen zu Hochschulen und baut diese Kontakte ständig weiter aus. Er hat die Economic Advisory Group for Competition Policy (EAGCP) umstrukturiert. Dabei handelt es sich um eine Gruppe führender Akademiker, die auf dem Gebiet der Industrieökonomik tätig sind. Eine wichtige Aufgabe der EAGCP besteht in der externen Beratung zu politischen Grundsatzfragen. Die Gruppe ist in drei Untergruppen gegliedert, die sich mit Fusionen, Kartellsachen bzw. staatlichen Beihilfen befassen. |

- Anmerkungen des Anhörungsbeauftragten

Die Kommission hat die Position des Anhörungsbeauftragten geschaffen, um die Durchführung der Verwaltungsverfahren in Kartell- und Fusionssachen einer in Wettbewerbsfragen erfahrenen, unabhängigen Person zu übertragen, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten. Im Mandat des Anhörungsbeauftragten ist eine Reihe von Mechanismen aufgeführt, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienen. Dazu zählt u. a. die Verpflichtung, zu jedem Entscheidungsentwurf, der dem Kollegium der Kommissare vorgelegt wird, einen Abschlussbericht zu erstellen, in dem zum Ausdruck kommt, ob das Recht auf Anhörung gewahrt wurde. Aufgrund dessen sind die beiden Anhörungsbeauftragten offiziell an sämtlichen Fällen beteiligt, in denen ein förmliches Verfahren auf diese Weise eingeleitet und abgeschlossen wird. Seit Mai 2004 gilt dies auch für „Verpflichtungszusagen“ nach Artikel 9 der Verordnung 1/2003. Seinen konkreten Ausdruck fand dies erstmals in der Wettbewerbssache DFB, die im Januar 2005 entschieden wurde. In Ausnahmefällen kann man sich schon vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens an die Anhörungsbeauftragten wenden, z. B. wenn sich im Zusammenhang mit Informationen, die in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgenommen werden sollen, oder im Zusammenhang mit der veröffentlichten Fassung einer Entscheidung Probleme mit der Vertraulichkeit ergeben. Zusammengenommen waren die Anhörungsbeauftragten somit 2004 förmlich an etwa 40 Verfahren beteiligt. Nachfolgend soll auf einige Kernpunkte der dabei gemachten Erfahrungen eingegangen werden.

Gewährleistung des Rechts auf Anhörung durch Gestattung der Akteneinsicht

Unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Auskunfterteilenden am Schutz vertraulicher Informationen, des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Anhörungsbeauftragten eine Reihe von Entscheidungen gefällt, mit denen sie Parteien die Einsicht in Schriftstücke des jeweiligen Dossiers gewährten oder verweigerten.

Bei derartigen Entscheidungen wurde 2004 das Recht auf Akteneinsicht von Parteien beachtet, die einen „letter of facts“ erhielten, mit dem sie über zusätzliche Informationen unterrichtet wurden, die in der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen waren. Die Entscheidungen zu Microsoft und Clearstream sind Beispiele dafür, dass den Parteien Zugang zu weiteren Informationen gewährt wurde.

Gewährleistung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen und ihres berechtigten Interesses an Vertraulichkeit

Sind sich die zuständige Dienststelle der Kommission und die Parteien nicht einig, obliegen Entscheidungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen und ihres berechtigten Interesses an Vertraulichkeit den Anhörungsbeauftragten. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen diesem Interesse und dem Interesse der Parteien an einer Offenlegung oder – wenn es um die Veröffentlichung einer Entscheidung geht – dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtung von Juristen- und Wirtschaftskreisen über das Ergebnis der Verfahren.

Im Falle der Belgischen Architektenkammer bewog die Gefahr von Repressalien die Anhörungsbeauftragten dazu, die Einsicht in ein Schriftstück zu verweigern, weil ansonsten die Parteien die Identität des Informanten hätten feststellen können.

Die meisten Entscheidungen, die 2004 von den Anhörungsbeauftragten zur Offenlegung von mutmaßlich vertraulichen Informationen getroffen wurden, betrafen die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung abschließender Entscheidungen der Kommission. Sie trugen zur Durchsetzung einer Reihe von Grundsätzen bei, die in künftigen Fällen zur Anwendung kommen werden.

In Übereinstimmung mit der Entscheidungspraxis muss erstens in jedem Antrag auf Geheimhaltung begründet werden, warum die Offenlegung der als vertraulich dargestellten Informationen dem Unternehmen ernstlich schaden könnte.[1] Zweitens ist das mit der Veröffentlichung von Informationen verbundene Risiko privater Rechtsstreitigkeiten an sich noch kein stichhaltiges Argument, das dagegen sprechen würde. Die Leistung von Schadenersatz nach einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wäre ja eine gerechte und wünschenswerte Folgewirkung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens.[2] Drittens ist es nicht Sache der Anhörungsbeauftragten zu entscheiden, ob es unerlässlich ist, Teile einer abschließenden Entscheidung zu veröffentlichen, damit diese richtig verstanden wird. Die Relevanz einer Information für ein umfassendes Verständnis der Entscheidung wird nur geprüft, wenn es sich bei der betreffenden Passage um vertrauliche Informationen handelt.

Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Jahres 2004 ein Verfahren eingeführt, das vor dem Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen über die Offenlegung vertraulicher Informationen anzuwenden ist, um Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Die Anhörungsbeauftragten können zunächst einen vorläufigen Standpunkt unterbreiten. Nur wenn gegen diesen Vorschlag innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch eingelegt wird, ergeht eine bindende Entscheidung, die vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden kann. Die neue Praxis hat vielfach dazu beigetragen, „AKZO-Verfahren“ zu vermeiden, bei denen die Anhörungsbeauftragten im Namen der Kommission eine förmliche und verbindliche Entscheidung zur Offenlegung mutmaßlich vertraulicher Informationen erlassen, die der Nachprüfung durch das Gericht erster Instanz unterliegt.

Organisation und Durchführung mündlicher Anhörungen

Mündliche Anhörungen geben den Parteien Gelegenheit, ihre schriftliche Erwiderung auf die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zu ergänzen, indem sie die Hauptpunkte mündlich vor einem größeren Personenkreis darlegen und dabei die Möglichkeit nutzen, Fragen zu beantworten und einen direkten Meinungsaustausch mit den zuständigen Dienststellen der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten zu führen. Unter Umständen bieten sie auch Beschwerdeführern oder anderen am Verfahren beteiligten Dritten eine einzigartige Gelegenheit, sich die Ausführungen zu den angesprochenen Punkten anzuhören und direkt darauf einzugehen. So war dies im Falle Microsoft, denn nach fünfjährigen Ermittlungen und einem schriftlichen Verfahren, das drei Mitteilungen der Beschwerdepunkte, schriftliche Erwiderungen und schriftliche Stellungnahmen zahlreicher Dritter umfasste, setzten sich Vertreter aller Beteiligten erstmals zusammen, legten drei Tage lang ihre Auffassungen dar und äußerten sich zu den Standpunkten der anderen, was sich als vorteilhaft für alle Seiten erwies.

Die Erfahrungen der Anhörungsbeauftragten besagen, dass die während einer mündlichen Anhörung gemachten Ausführungen und die dabei angesprochenen Fragen durchweg zu einem besseren Verständnis der behandelten Materie führen. Daher fällt den Anhörungsbeauftragten mit der Organisation und Durchführung mündlicher Anhörungen in Kartell- und Fusionssachen angesichts ihres hohen Stellenwerts innerhalb des Gesamtverfahrens eine sehr wichtige Aufgabe zu. Die Organisation selbst erfolgt in enger Abstimmung mit den Parteien. Es werden Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und aller beteiligten Dienststellen der Kommission eingeladen. Die Anhörungsbeauftragten setzten durch, dass der für die Untersuchung des Falles zuständige Direktor grundsätzlich zur Teilnahme an der mündlichen Anhörung verpflichtet ist, was vom Kommissar bestätigt wurde.

Während der Anhörung können die Anhörungsbeauftragten auf Antrag der zuständigen Kommissionsdienststelle, der Parteien oder von Dritten neue Dokumente zulassen. Die im Laufe des Jahres 2004 verabschiedeten Rechtsvorschriften zum Fusions- und Kartellrecht sehen ausdrücklich vor, dass alle Beteiligten mit Genehmigung der Anhörungsbeauftragten Fragen stellen können. Zwar wird diese Praxis erst erprobt, doch sorgt sie für zusätzliche Möglichkeiten zum Informationsaustausch.

In einigen Fällen, so beim Cholinchlorid-Kartell, ließen die Anhörungsbeauftragten anlässlich der mündlichen Anhörung neues Beweismaterial zu. Wie die 2004 veröffentlichten Abschlussberichte deutlich machen, hat das Verfahren bisweilen nach der mündlichen Anhörung, z. B. in der Fusionssache Sony/BMG, eine andere Wendung genommen.

Überdies schärfen mündliche Anhörungen den Blick der Anhörungsbeauftragten für die kritischen Gesichtspunkte eines Falles und gestatten ihnen, sich im weiteren Verlauf des Verfahrens stärker zu engagieren, etwa indem sie sich im Einklang mit ihrem Mandat zum weiteren Gang der Dinge äußern.

Beratung des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissars

Die vornehmste Pflicht der Anhörungsbeauftragten besteht darin, die Verteidigungsrechte der Parteien zu wahren und ein ordnungsgemäßes Verfahren für alle Beteiligten zu garantieren. Allerdings können sie im Rahmen ihres Zwischenberichts und überhaupt bei der Berichterstattung an den Kommissar, namentlich zum Inhalt der Anhörung, diesen auf inhaltliche Fragen aufmerksam machen, wenn sie der Meinung sind, die Qualität der abschließenden Entscheidung ließe sich dadurch verbessern. Im Jahre 2004 wirkten die Anhörungsbeauftragten auf größere Klarheit bei der Abfassung der abschließenden Entscheidungen hin. Sie gaben in einer Reihe von Fällen Stellungnahmen ab, insbesondere in Kartellsachen, was sich positiv auf den Entscheidungsprozess und letztendlich auf die Qualität der abschließenden Entscheidungen auswirkte.

Die Anhörungsbeauftragten erörterten darüber hinaus mit der Generaldirektion Wettbewerb eine Anzahl konzeptioneller Fragen. Dabei ging es unter anderem um die Überarbeitung der Mitteilung der Kommission über die Akteneinsicht, die Anpassung der Kronzeugenregelung der Kommission an die Vorschriften anderer Staaten zur Offenlegung von Beweismitteln unter Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und die Rolle der Anhörungsbeauftragten als mögliche Vermittler bei Streitigkeiten zwischen der GD Wettbewerb und Unternehmen darüber, ob ein bestimmtes Schriftstück dem Anwaltsprivileg unterliegt oder nicht.

I - Kartellrecht – Artikel 81, 82 und 86 EGV

A – RECHTS- UND AUSLEGUNGSRAHMEN

1. MODERNISIERUNG DES KARTELLRECHTS: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 773/2004, LEITLINIEN UND BEKANNTMACHUNGEN

1. Am 1. Mai trat das neue System für die Umsetzung von Artikel 81 and 82 des Vertrags in Kraft, und Verordnung 17/62 wurde aufgehoben. In Ergänzung zur Verordnung (EG) Nr. 1/2003[3] verabschiedete die Kommission nach umfassender Beratung ein “Modernisierungspaket”, bestehend aus einer neuen Verordnung der Kommission über ihre Kartellverfahren sowie sechs neuen Bekanntmachungen der Kommission, die Orientierungen zu einer Reihe besonders wichtiger Aspekte des neuen Durchsetzungssystems vermitteln. Konkret umfasst das Paket folgende Elemente:

Die Durchführungsverordnung[4]

2. Die Durchführungsverordnung enthält detaillierte Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die Einleitung von Verfahren, Befragungen, Beschwerden, Anhörung der Parteien, Akteneinsicht und Behandlung vertraulicher Informationen bei Kartellverfahren der Kommission.

Die Bekanntmachung zur Zusammenarbeit im EWN [5]

3. In dieser Bekanntmachung geht es um die Eckpfeiler der Zusammenarbeit Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN). Sie enthält Grundsätze für die Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedern dieses Netzes. Damit knüpft sie an die Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission[6] an, die am Tag der Annahme von Verordnung (EG) Nr. 1/2003 herausgegeben wurde. Spezielle Regelungen betreffen die Berührungspunkte zwischen dem Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und der Durchführung von Kronzeugenprogrammen. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten[7] haben eine Erklärung über die Einhaltung der in der Bekanntmachung der Kommission dargelegten Grundsätze unterzeichnet.

Die Bekanntmachung zur Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten [8]

4. Diese Bekanntmachung soll den Richtern in den Mitgliedstaaten als praktisches Werkzeug bei der Anwendung von Artikel 81 und 82 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dienen. Sie vermittelt einen Überblick über die betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs und verdeutlicht so den verfahrensrechtlichen Kontext, in dem die einzelstaatlichen Gerichte tätig sind. Besonderes Augenmerk gilt den Fällen, in denen das nationale Gericht zur gleichen Zeit wie die Kommission oder zeitlich nach ihr mit einem bestimmten Verfahren befasst ist. Darüber hinaus schafft Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine ausdrückliche rechtliche Grundlage dafür, dass einzelstaatliche Gerichte die Kommission um eine Stellungnahme oder um Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen ersuchen können. Ferner räumt sie der Kommission die Möglichkeit ein, schriftliche und mündliche Stellungnahmen an die einzelstaatlichen Gerichte zu übermitteln. Auch die Funktionsweise dieser Kooperationsverfahren sind in der Bekanntmachung dargelegt.

Die Bekanntmachung über Beschwerden [9]

5. Zunächst wird eine allgemeine Einführung zur unterschiedlichen Rolle der Wettbewrbsbehörden und der Gerichte gegeben, um den Beschwerdeführern eine sachkundige Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie sich an die Kommission, eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder ein einzelstaatliches Gericht wenden sollten. Den überwiegenden Teil der Bekanntmachung bilden Erläuterungen zur Beurteilung kartellrechtlicher Beschwerden durch die Kommission und zu den anzuwendenden Verfahren. Grundsätzlich soll sich die Kommission bemühen, dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob sie der Beschwerde in vollem Umgang nachgehen will oder nicht.

Die Bekanntmachung zu Beratungsschreiben [10]

6. Das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 besteht darin, die Arbeit der Kommission zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln künftig auf die schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen auszurichten. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Wegfall des Anmeldesystems zu. Zugleich wird der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, in einer geringen Zahl von Fällen, bei denen wirklich neuartige Fragen zu den Artikeln 81 oder 82 auftreten, sich gegenüber den Unternehmen schriftlich zu äußern (Beratungsschreiben), sofern sich dies mit sonstigen Prioritäten bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts vereinbaren lässt. Die Bekanntmachung behandelt Einzelheiten zu diesem Instrument.

Die Bekanntmachung zum Begriff der Beeinträchtigung des Handels [11]

7. Der Begriff „Beeinträchtigung des Handels“ ist ein Abgrenzungskriterium, das den Geltungsbereich von Artikel 81 und 82 definiert. Dieses Kriterium bestimmt auch den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Vor diesem Hintergrund äußerten die Mitgliedstaaten den nachdrücklichen Wunsch nach einer Mitteilung zur Auslegung dieses Begriffs. Die Bekanntmachung enthält eine Darstellung zur geltenden Rechtsprechung und soll die Reichweite von Artikel 81 und 82 in keiner Weise einschränken. In der Bekanntmachung ist ferner ein Schwellenwert angegeben, unterhalb dessen die Kommission in ihren Verfahren von der widerlegbaren Vermutung ausgeht, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigt werden kann. Diese Vermutung gilt, wenn der gesamte Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft mit den von der Vereinbarung erfassten Waren den Betrag von 40 Mio. EUR nicht übersteigt und wenn der (gemeinsame) Marktanteil der Parteien auf keinem von der Vereinbarung betroffenen relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft 5 % übersteigt.

Die Leitlinien zu Artikel 81 Absatz 3 [12]

8. Zu den wichtigsten Grundlagen der Modernisierungsreform zählt die Befugnis der Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3. Die Bekanntmachung schafft ein Gerüst für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 und gibt eine Anleitung zur Anwendung jeder der vier in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen kumulativen Voraussetzungen. Es werden verschiedene Arten von Effizienzgewinnen aufgeführt, die objektive Vorteile im Sinne der ersten Voraussetzung darstellen. Ferner enthält die Bekanntmachung eine Definition des Verbraucherbegriffs sowie die Forderung, dass der Verbraucher angemessen an dem durch eine Vereinbarung entstehenden Effizienzgewinn beteiligt werden muss. Die wettbewerbsfördernden Aspekte der Vereinbarung sind nach Maßgabe von Artikel 81 Absatz 1 zu prüfen, und die Abwägung der wettbewerbsfördernden und der wettbewerbswidrigen Auswirkungen wird im Rahmen von Artikel 81 Absatz 3 durchgeführt.

2. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNG ZUM TECHNOLOGIETRANSFER UND DIESBEZÜGLICHE LEITLINIEN

9. Im Rahmen der grundlegenden Reform der kartellrechtlichen Durchführungsbestimmungen verabschiedete die Kommission am 7. April eine neue Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 772/2004 (GFVO-TT)[13], sowie eine Reihe von Leitlinien[14] für die Vergabe von Patent-, Know-how- und Softwarelizenzvereinbarungen. Ab 1. Mai 2004 gilt die Gruppenfreistellung für eine größere Zahl von Lizenzvereinbarungen, sodass in vielen Fällen keine Einzelfallprüfung mehr erforderlich ist. Die neuen Regeln erleichtern die Lizenzvergabe und verringern den Verwaltungsaufwand der Unternehmen, während sie zugleich eine wirksame Kontrolle der Lizenzvergabe zwischen Unternehmen gewährleisten, die über eine erhebliche Marktmacht verfügen. Die neuen Regeln dürften einen Beitrag zum Technologietransfer innerhalb der EU und damit zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele leisten.

10. Zu den neuen Regeln fand eine umfassenden Konsultation[15] statt, bei der die maßgeblichen Akteure starkes Interesse zeigten und detaillierte hochwertige Beiträge übermittelten. Die GFVO-TT tritt an die Stelle von Verordnung Nr. 240/96[16], die wegen ihres engen Anwendungsbereichs und ihres formalistischen Ansatzes in die Kritik geraten war. Sie orientiert sich an der neuen Generation von Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission und ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

- Die GFVO-TT enthält lediglich eine schwarze Liste[17], d. h. was nicht ausdrücklich von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen ist, gilt als freigestellt. Damit haben die Unternehmen mehr Möglichkeiten zur Anpassung von Lizenzvereinbarungen an ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse.

- Die neuen Regeln gelten für alle Arten von Technologietransfervereinbarungen zur Herstellung von Waren oder Dienstleistungen, also nicht nur für Patent- und Know-how-Lizenzen, sondern auch für Muster- und Softwarelizenzen. In Bereichen wie Patentpools und Urheberrechtslizenzen, in denen die Kommission zum Erlass einer Gruppenfreistellungsverordnung nicht befugt ist[18], geben die Leitlinien klare Hinweise auf die künftige Umsetzung der Wettbewerbspolitik.

- In den neuen Regeln werden Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern (von denen eine größere Wettbewerbsgefährdung ausgeht) deutlich von Lizenzvereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern abgegrenzt. Insbesondere gibt es Unterschiede in den anwendbaren Listen von Kernbeschränkungen.

- Die GFVO-TT gewährt eine Gruppenfreistellung nur bis zu bestimmten Marktanteilsschwellen: 20 % bei Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern und 30 % bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Die Marktanteilsschwellen sind sowohl für die betroffenen sachlich relevanten Märkte als auch für den Technologiemarkt zu berechnen.[19]

- Die Gruppenfreistellung gilt nicht für Lizenzvereinbarungen, die so genannte Kernbeschränkungen des Wettbewerbs enthalten.

- Einige Beschränkungen sind von dem Vorteil der Gruppenfreistellung ausgenommen, wobei jedoch die übrige Vereinbarung weiterhin freigestellt werden kann.[20]

11. Die Liste der Kernbeschränkungen in Artikel 4 der GFVO-TT enthält diejenigen Beschränkungen, die bewirken, dass die gesamte Absprache vom Vorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen wird, und für die auch ein individueller Antrag auf Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 nicht in Frage kommen dürfte.[21]

12. Im Falle konkurrierender Unternehmen lauten die Kernbeschränkungen: a) Preisfestsetzung, b) Beschränkung der Erzeugung, c) Zuweisung von Märkten oder Kunden, d) Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigene Technologie zu verwerten, und e) Beschränkung der Möglichkeit der Vertragsparteien, FuE-Arbeiten durchzuführen (es sei denn, letztere Beschränkung ist unerlässlich, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows zu verhindern). Im Falle nicht konkurrierender Unternehmen lauten die Kernbeschränkungen: a) vertikale Preisbindung, b) Beschränkung des passiven Verkaufs des Lizenznehmers, c) Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs des Lizenznehmers in einem selektiven Vertriebssystem. Sowohl für die Lizenzvergabe zwischen konkurrierenden Unternehmen als auch nicht konkurrierenden Unternehmen sieht Artikel 4 spezifische Ausnahmen von den aufgelisteten Kernbeschränkungen vor.

13. Die Leitlinien besagen, dass bei Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallen, keine Rechtswidrigkeit angenommen wird, solange sie keine Kernbeschränkungen enthalten. Insbesondere wird die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 nicht allein deshalb unterstellt, weil die Marktanteilsschwellen überschritten sind. Es bedarf einer individuellen Prüfung auf der Grundlage der in den Leitlinien aufgestellten Grundsätze.

14. Im Interesse einer besseren Berechenbarkeit über die Anwendung der TT-Gruppenfreistellungsverordnung hinaus und um eine eingehende Prüfung auf die Fälle zu beschränken, bei denen anzunehmen ist, dass sie konkrete Wettbewerbsprobleme aufwerfen, hat die Kommission im Rahmen der Leitlinien eine zweite Freistellungsmöglichkeit geschaffen. Sie steht auf dem Standpunkt, dass eine Verletzung von Artikel 81 außerhalb der so genannten Kernbeschränkungen unwahrscheinlich ist, wenn es neben den von den Vertragsparteien kontrollierten Technologien vier oder mehr von Dritten kontrollierte Technologien gibt, die zu für den Nutzer vergleichbaren Kosten anstelle der lizenzierten Technologie eingesetzt werden können.

15. Die Leitlinien geben nicht nur einen allgemeinen Rahmen für die Prüfung von Lizenzvereinbarungen vor, sondern enthalten auch spezifische Abschnitte zur Anwendung von Artikel 81 auf verschiedene Arten von Lizenzbeschränkungen, insbesondere Lizenzgebühren, Exklusivlizenzen und Verkaufsbeschränkungen, Beschränkungen der Erzeugung, Nutzungsbeschränkungen, Beschränkungen auf den Eigenbedarf, Kopplungs- und Paketvereinbarungen und Wettbewerbsverbote. Ferner enthalten sie einen Abschnitt zur Beurteilung von Technologiepools.[22]

3. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN IM VERKEHRSWESEN

3.1 Seeverkehr

Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates

16. Die Kommission ist bei der im März 2003 eingeleiteten Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 gut vorangekommen. Diese Verordnung betrifft die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf den Seeverkehr, und eine der wichtigsten Fragen bei der Überprüfung ist die, ob die generelle Freistellung der Praxis der Preisfestsetzung und Kapazitätsregulierung im Rahmen von Linienkonferenzen gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag immer noch berechtigt ist.

17. Nach einer eingehenden Konsultation (es gingen 36 Stellungnahmen zu einem Konsultationspapier ein, außerdem fand eine öffentliche Anhörung statt) erörterte die Kommission am 28. Mai bei einem informellen Treffen mit Wettbewerbs- und Verkehrsbehörden aus den Mitgliedstaaten die bisherigen Ergebnisse der Überprüfung. Daraufhin wurde am 13. Oktober ein Weißbuch[23] angenommen, in dem die Kommission zu dem Schluss gelangte, es gebe keinen triftigen wirtschaftlichen Grund, der dafür spricht, dass die Annahmen, mit denen die Gruppenfreistellung bei ihrer Verabschiedung im Jahr 1986 begründet wurde, heute vor dem Hintergrund der vier Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag noch zutreffen. Daher zog sie in Erwägung, die Gruppenfreistellung für die Linienkonferenzen aufzuheben. Allerdings ließ die Kommission in ihrem Weißbuch die Möglichkeit von Alternativen zum derzeitigen System der Linienkonferenzen auf Routen in die und aus der EU offen. Die durch die European Liners Affairs Association (ELAA) vertretenen Anbieter von Liniendiensten haben bereits konkrete Vorstellungen bezüglich eines solchen Rahmens vorgelegt. Ehe jedoch die Kommission in Bezug auf diese Konzepte eine Position bezog, lud sie interessierte Dritte ein, ihre Stellungnahmen einzureichen, sowie alternative Möglichkeiten anzubieten.

Modernisierung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission (Konsortien)

18. Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) gewährt eine Gruppenfreistellung für Vereinbarungen zwischen Konsortien im Seeverkehr. Das Ziel einer Konsortialvereinbarung zwischen zwei oder mehreren Schifffahrtsgesellschaften, die internationale Liniendienste anbieten, ist die Zusammenarbeit zum gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zwecks Steigerung der Produktivität und Qualität des Liniendienstes, Förderung der Containernutzung und effizienterer Nutzung der Schiffskapazität.

19. Da diese Verordnung am 25. April 2005 ausläuft, startete die Kommission im Juni eine öffentliche Konsultation[24] zu verschiedenen Orientierungsmöglichkeiten für künftige Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet, bei der es ihr insbesondere auf die Meinungen der Branche, der Mitgliedstaaten und sonstiger interessierter Dritter ankam. Diese Konsultation fand parallel zu der noch laufenden Prüfung der Gruppenfreistellung für Vereinbarungen zwischen Linienkonferenzen nach Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 statt. Am 23. Dezember veröffentlichte die Kommission einen Vorentwurf für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates und forderte Interessenten zur Übermittlung von Anmerkungen auf.[25]

3.2 Luftverkehr

Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Befugnisse im internationalen Luftverkehr – Änderung der Verordnungen 3975/87 und 3976/87

20. Am 26. Februar nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 411/2004[26] an, durch die zwei bestehende Verordnungen im Luftverkehrssektor[27] sowie die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 geändert wurden. Dies hat zur Folge, dass Verordnung (EG) Nr. 1/2003 jetzt auch für den Luftverkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern gilt. Überdies wird der Anwendungsbereich der Verordnung des Rates erweitert, die die Kommission ermächtigt, Gruppenfreistellungen für bestimmte aufgelistete Luftverkehrstätigkeiten zu gewähren (jetzt auch für Langstreckenrouten). Vor der Annahme dieser Verordnung hatte die Kommission keine wirksamen Durchsetzungsbefugnisse hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der EU und Drittländern, obwohl kein Zweifel daran bestand, dass die Wettbewerbsregeln auch für diese Routen galten.[28] Indem Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nunmehr für den gesamten Luftverkehr unabhängig von den Routen gilt, wird ein einheitlicher Rahmen für die Durchsetzung des Kartellrechts im Luftverkehr geschaffen. Verordnung 411/2004 trat gemeinsam mit dem Modernisierungspaket am 1. Mai 2004 in Kraft.

Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 des Rates

21. Das Kernstück der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission, die am 30. Juni 2005 ausläuft, ist die derzeit geltende Freistellung von IATA-Tarifkonferenzen im Hinblick auf innergemeinschaftliche Routen. Die Kommission begann in diesem Jahr mit einer Überprüfung von Verordnung 1617/93 und veröffentlichte am 30. Juni ein Konsultationspapier. Die Regierungen, die Branche und die Verbraucher wurden aufgefordert, Stellungnahmen und Erkenntnisse zu grundlegenden Fragen der Bewertung dieser Tarifkonferenzen nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag zu übermitteln.

22. Bei der Kommission gingen insgesamt 52 Antworten ein, deren Auswertung ergab, dass zu bestimmten Fragen eine noch gründlichere Untersuchung erforderlich war. Im Interesse einer transparenten Entscheidungsfindung wurde daher ein Diskussionspapier erarbeitet, um den staatlichen Stellen sowie der Branche abschließende Bemerkungen zu ermöglichen.

4. ÜBERPRÜFUNG VON VERFAHRENSREGELN: NEUE MITTEILUNG ZUR AKTENEINSICHT

23. Die Akteneinsicht ist ein wichtiger Verfahrensschritt und ein Schutz für das Recht auf Verteidigung bei allen strittigen Kartell- und Fusionskontrollverfahren. Sie ermöglicht es den Adressaten nach Erhalt einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, sich mit den Unterlagen der Kommission vertraut zu machen, um sich sachkundig zu den in der Mitteilung enthaltenen Schlussfolgerungen der Kommission äußern zu können.[29] Um ihr Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht transparenter und klarer zu gestalten[30], nahm die Kommission eine Überprüfung der derzeit geltenden, aus dem Jahr 1997 stammenden Mitteilung über die Akteneinsicht[31] in Angriff. Dabei stützt sie sich auf Erfahrungen mit der Anwendung der Mitteilung von 1997 und berücksichtigt zugleich die Entwicklungen in ihrer Praxis[32] und in der Rechtsprechung[33]. Durch die Überarbeitung soll außerdem die Vereinbarkeit der Regeln für die Akteneinsicht mit den modernisierten Kartell- und Fusionskontrollvorschriften sowie mit dem geltenden Mandat von Anhörungsbeauftragten[34] gewährleistet werden.

24. Im Anschluss an Diskussionen mit den Mitgliedstaaten veröffentlichte die Kommission am 21. Oktober den Entwurf einer Mitteilung über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten bei Kartell- und Fusionskontrollverfahren[35] und leitete eine öffentliche Konsultation über diesen Entwurf ein. Es gingen rund 20 Beiträge dazu ein, die größtenteils von Angehörigen der Rechtsberufe, aber auch von Verbraucher- und Arbeitnehmerverbänden stammten.

25. Die wesentlichen Merkmale des Entwurfs sind

- eine Unterscheidung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht (für Adressaten von Beschwerdepunkten) und Einsicht in bestimmte Dokumente (für Beschwerdeführer in Kartellverfahren und sonstige Beteiligte in Fusionskontrollverfahren);

- eine Definition des Inhalts der „Kommissionsakte“ und eine klare Unterscheidung zwischen Dokumenten, in die Einsicht gewährt werden kann, und nicht einsehbaren Dokumenten;

- eine Unterscheidung zwischen Kartellrerchts- und Fusionskontrollverfahren hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Akteneinsicht gewährt wird;

- eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung vertraulicher Informationen und für die Verfahren zur Akteneinsicht sowie des Verfahrens für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zum Vertraulichkeitsantrag, darunter zur Rolle des Anhörungsbeauftragten.

B – ANWENDUNG DER ARTIKEL 81, 82 UND 86

1. MISSBRAUCH BEHERRSCHENDER STELLUNGEN (ARTIKEL 82 EG-VERTRAG)

1.1 Entscheidungen

CEWAL

26. Mit Entscheidung vom 30. April verhängte die Kommission eine Geldbuße von 3,4 Mio. EUR gegen die belgische Schifffahrtsgesellschaft Compagnie Maritime Belge („CMB“). Anlass dafür war die Rolle der CMB bei den missbräuchlichen Verhaltensweisen der Linienkonferenz CEWAL (Associated Central West Africa Lines) Ende der achtziger Jahre[36].

27. Eine frühere Entscheidung[37] der Kommission über die Verhängung von Geldbußen gegen vier Mitglieder der CEWAL, darunter auch CMB, war vom Gerichtshof (EuGH) teilweise für nichtig erklärt worden, was die festgesetzten Geldbußen anbetraf[38]. Der EuGH befand, dass die Kommission einen Verfahrensfehler begangen habe, indem sie in der ihrer Entscheidung vorausgegangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht eindeutig angab, dass sie vorhatte, Geldbußen gegen die einzelnen Mitglieder der CEWAL zu verhängen.

28. Um die Verstöße nicht ungestraft zu lassen (das Rechtsmittel gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung war sowohl vom Gericht erster Instanz als auch vom EuGH abgewiesen worden), traf die Kommission eine neue Entscheidung über eine Geldbuße gegen die CMB, nachdem sie entsprechend den Feststellungen des EuGH ein neues Verfahren eingeleitet hatte[39]. Diese Entscheidung beruht zur Gänze auf den inhaltlichen Feststellungen der ursprünglichen Entscheidung.

29. Die Berechnung der Geldbuße erfolgte ausgehend von einer Abschätzung der Auswirkungen des Verstoßes der CMB, verglichen mit der Beteiligung anderer Mitglieder der CEWAL. Die verhängte Geldbuße war geringer als in der ursprünglichen Entscheidung, da die zu jener Zeit vorliegenden erschwerenden Umstände keine Berücksichtigung mehr fanden.

Clearstream[40]

30. In einer am 2. Juni angenommenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Clearstream Banking AG und ihre Muttergesellschaft Clearstream International SA („Clearstream“) durch ihre Weigerung, für die Euroclear Bank SA („Euroclear Bank“) grenzübergreifende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen[41], und durch die preisliche Diskriminierung dieses Kunden, gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstießen.

31. Die Clearstream Banking AG ist die einzige Wertpapiersammelbank Deutschlands.[42] Nach Ansicht der Kommission hatte Clearstream im Betrachtungszeitraum, also 1997 bis 2001, eine beherrschende Stellung bei der Erbringung grenzüberschreitender Clearing- und Abrechnungsleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Zwischenverwahrer inne.

32. Die Leistungsverweigerung betraf Geschäfte mit nach deutschem Recht emittierten Namensaktien.[43] Auch wenn das Wettbewerbsrecht Unternehmen das Recht auf freie Wahl ihrer Handelspartner zuerkennt, tragen Unternehmen mit beherrschender Stellung doch eine besondere Verantwortung. Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten von Clearstream aus folgenden Gründen als Leistungsverweigerung eingestuft:

- Die Clearstream Banking AG ist der einzige Endverwahrer von girosammelverwahrten deutschen Wertpapieren, der einzigen Form der Verwahrung, die heutzutage für gehandelte Wertpapiere von Bedeutung ist. Da Neuzugänge auf diesem Markt in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich sind, führt an der Clearstream Banking AG als Handelspartner kein Weg vorbei;

- die Euroclear Bank konnte die Leistungen nicht durch andere ersetzen, und

- das Verhalten von Clearstream schränkte die Fähigkeit der Euroclear Bank ein, für ihre Kunden auf dem Binnenmarkt effiziente Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen.

33. Im November 2001, d. h. mehr als zwei Jahre nach ihrer ersten Anfrage, erhielt die Euroclear Bank schließlich die von der Clearstream Banking AG gewünschten Dienstleistungen. Während dieser Zeit verweigerte die Clearstream Banking AG der Euroclear Bank Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen für Namensaktien. Diese Verzögerung steht im Gegensatz zum sonstigen Verhalten der Clearstream, die vergleichbaren Kunden die genannten Clearing- und Abrechnungsleistungen normalerweise innerhalb von vier Monaten zur Verfügung stellt.

34. Zur preislichen Diskriminierung stellte die Kommission Folgendes fest: Zwischen Januar 1997 und Januar 2002 stellte Clearstream Euroclear Bank für vergleichbare Clearing- und Abrechnungsleistungen höhere Transaktionsentgelte in Rechnung als für vergleichbare Dienstleistungen an andere ausländische Wertpapierverwahrer. Die Kommission hat den Umfang der Dienstleistungen und die bei der Erbringung anfallenden Kosten eingehend untersucht. Dabei gelangte sie zu dem Schluss, dass Preisunterschiede nicht gerechtfertigt sind.

35. Die Kommission beschloss, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Für diese Entscheidung ausschlaggebend war u. a. die Tatsache, dass sie bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Analyse von Clearing und Abrechnung nicht auf frühere Fälle und damit die Sammlung der Rechtssprechung zurückgreifen konnte. Darüber hinaus wird das Thema Clearing und Abrechnung seit geraumer Zeit von verschiedenen Gremien erörtert, um die Rolle der einzelnen Akteure genauer zu bestimmen.

Microsoft

36. Am 24. März verabschiedete die Kommission in Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag eine Verbotsentscheidung mit Geldbußen gegen die Microsoft Corporation („Microsoft“).[44] Darin zog sie das Fazit, dass Microsoft seine beherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme[45] in zweierlei Hinsicht missbraucht hatte.

1) Verweigerung der Vorlage Informationen zur Interoperabilität

37. Microsoft enthielt Wettbewerbern auf dem Markt für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver Informationen vor, die sie benötigen, damit ihre Produkte mit Windows, dem marktbeherrschenden PC-Betriebssystem von Microsoft, uneingeschränkt eingesetzt können. Als Neuling auf dem Markt für Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme hatte Microsoft diese Art von Informationen zur Interoperabilität noch vorgelegt, dann jedoch die Offenlegung gegenüber seinen Wettbewerbern grundsätzlich verweigert und damit den bisherigen Informationsfluss unterbrochen. 1998 lehnte Microsoft einen offiziellen Antrag von Sun auf Informationen zur Interoperabilität ab. Nach umfangreichen Nachforschungen auf dem Markt gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Informationen eine unerlässliche Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme seien und Microsoft durch die Verweigerung eine beherrschende Stellung erlangen konnte, die jeglichen Wettbewerb auf diesem Markt zu unterbinden drohte. Ferner schloss die Kommission, dass die Informationsverweigerung durch Microsoft die technische Entwicklung zum Nachteil des Verbrauchers einschränke, denn wäre den Wettbewerbern der Zugang zu betreffenden Informationen gewährt worden, hätten sie dem Verbraucher neue und verbesserte Produkte anbieten können, ohne die Produkte von Microsoft kopieren zu müssen.

2) Kopplung des Windows Media Player an Windows

38. Microsoft habe den Wettbewerb auf dem Markt für Streaming Media Player verfälscht, indem es sein marktbeherrschendes PC-Betriebssystem Windows an ein anderes Produkt koppelte, nämlich seinen Windows Media Player. Durch diese Kopplungspraxis erlangte Windows Media Player dieselbe Omnipräsenz wie Windows, was für Inhalteanbieter und Softwareentwickler ein künstlicher Anreiz zur Verwendung von Windows-Mediatechnologie war und andere Hersteller von Streaming Media daran hinderte, sich auf der Grundlage der Vorzüge ihrer Erzeugnisse am Wettbewerb zu beteiligen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass Microsoft seit Einführung seiner Kopplungsstrategie Mitte 1999 einen deutlichen Vorsprung gegenüber den Wettbewerbern erzielt hat.

39. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass missbräuchliche Verhalten von Microsoft einen äußerst schweren Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsregeln darstellte, und verhängte gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 497,196 Mio. EUR[46].

40. Um der Zuwiderhandlung ein Ende zu setzen, verpflichtete die Kommission Microsoft, folgende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen:

- Offenlegung der betreffenden Informationen zur Interoperabilität und Gestattung ihrer Nutzung für die Entwicklung kompatibler Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme („Interoperabilitäts-Abhilfemaßnahme“).

- Bereitstellung einer Version des PC-Betriebssystems Windows, die den Windows Media Player nicht enthält („Entkopplungs-Abhilfemaßnahme“). Damit können PC-Hersteller und Verbraucher Windows mit einer Abspielsoftware ihrer Wahl erwerben.

- Darüber hinaus sollte Microsoft einen Vorschlag für die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus in Form eines Überwachungsbevollmächtigten unterbreiten, was auch geschah.

41. Microsoft erhob beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung[47] und stellte einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung der Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Interoperabilität und Entkopplung bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.[48] Die Kommission beschloss, diese Abhilfemaßnahmen nicht zwangsweise durchzusetzen, bevor ein Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz über den Antrag von Microsoft auf einstweilige Anordnung vorlag.[49] Am 22. Dezember wies der Präsident diesen Antrag von Microsoft in vollem Umfang zurück.[50]

KASTEN 2: Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln auf Mobil- und Breitbanddienste Im Sektor elektronische Kommunikation ist der Wettbewerb im 2004 intensiver geworden, und einige Marktbereiche verzeichneten ein starkes Wachstum[51]. In der erweiterten EU mit 25 Mitgliedstaaten waren Festnetzbreitband- und Mobildienste die stärksten Wachstumsmotoren. Dabei wurde der Mobilsektor vom Breitbandsektor überholt. Diese beiden bedeutenden Marktsegmente standen im Mittelpunkt der kartellrechtlichen Tätigkeit der Kommission. Der seit 25. Juli 2003 geltende neue Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation räumt der Wettbewerbspolitik weiterhin eine entscheidende Rolle bei der stärkeren Ausrichtung der Sektorregulierung auf wettbewerbsrechtliche Grundsätze ein. Im Bereich der Breitband-Internetzugangs veranlasste das Eingreifen der Kommission, die eine Kosten-Preis-Schere vermutete, den etablierten Festnetzbetreiber Deutschen Telekom zu einer deutlichen Senkung der Line-Sharing-Entgelte[52]. In Anbetracht dieser Tarifsenkungen konnte die Kommission ihre Ermittlungen wegen des vermuteten Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Telekom beim Breitbandzugang zu ihrem Festnetz einstellen. Sie akzeptierte die Verpflichtung der Deutschen Telekom, die Kosten-Preis-Schere ab 1. April 2004 dauerhaft zu schließen.[53] Im Bereich der Mobilkommunikation übermittelte die Kommission am 26. Juli zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten in Bezug auf das internationale Roaming im Vereinigten Königreich. Die Beschwerden beziehen sich auf die Tarife, die O2 und Vodafone anderen Mobilnetzbetreibern für Auslandsroaming auf Großkundenebene in Rechnung stellten. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass beide Betreiber unfaire und überhöhte Tarife berechnet hatten, und zwar Vodafone zwischen 1997 und mindestens September 2003, O2 zwischen 1998 und mindestens September 2003.[54] Im Bereich der internationalen Roamingdienste schließlich untersucht die Kommission, wie sich die neuen strategischen Allianzen von Mobildiensteanbietern (z. B. „Freemove“ oder „Starmap“) auf den Wettbewerb auswirken. |

1.2 Weitere Verfahrensverläufe und Beschwerdeabweisungen

Interbrew (Missbrauch)[55]

42. Am 30. April stellte die Kommission eine 1999 von Amts wegen eingeleitete Untersuchung nach Artikel 82 in Bezug auf die Geschäftspraktiken von Interbrew N.V. (jetzt „Inbev N.V.“) gegenüber belgischen Biergroßhändlern ein, nachdem Interbrew eine Reihe von Zusagen gemacht hatte. Insbesondere verpflichtete sich Interbrew, seine Rabattsysteme und seine Partnerschafts- und Geschäftsvereinbarungen mit Großhändlern so abzuändern, dass konkurrierende Anbieter nicht mehr daran gehindert werden, mit Interbrew in Belgien in wirksamen Wettbewerb zu treten.

43. Zunächst verpflichtete sich Interbrew, sein System standardisierter Mengenrabatte für alle Großhändler völlig transparent zu gestalten, anstatt ihnen lediglich mitzuteilen, welche Rabattstufen ihren eigenen Bezugsmengen in der jeweiligen Bierkategorie entsprechen und welche Rabattstufen die den gerade oberhalb oder unterhalb liegenden Bezugsmengen entsprechen. Später wird noch ein weiteres Rabattsystem angepasst, das für solche Großhändler gilt, die sich verpflichten, die verschiedenen Kategorien von Interbrew-Bieren in ihren eigenen gebundenen Absatzstätten zu verkaufen. In Zukunft werden diese Rabatte nicht mehr von der Anzahl der gebundenen Absatzstätten abhängig sein, sondern als fixer Betrag je Hektoliter einer bestimmten Kategorie Bier berechnet, d. h. unabhängig davon, wie viele Absatzstätten gebunden sind.

44. Bei seinen Partnerschaftsvereinbarungen mit Großhändlern wird Interbrew keinen Zugriff mehr auf deren vertrauliche Geschäftsdaten haben und nicht mehr das Recht besitzen, das Angebot eines Wettbewerbers für den Kauf des Großhändlers zu blockieren und statt dessen ein eigenes Angebot zu unterbreiten (Vorkaufsrecht). In Bezug auf die Geschäftsvereinbarungen, auf deren Grundlage Interbrew den Großhändlern insbesondere im Gegenzug für Absatzförderungsmaßnahmen eine Reihe von Anreizen, wie z. B. finanzielle Unterstützung oder Materialien bietet, hat Interbrew eingewilligt, a) die Verpflichtung zur Produktexklusivität aufzuheben, b) die Vergabekriterien gänzlich transparent zu machen und c) klarzustellen, dass für alle Großhändler ohne Ausnahme die gleichen Anreize gelten.

Scandlines / Hafen Helsingborg[56] und Sundbusserne / Hafen Helsingborg[57].

45. Mit zwei Entscheidungen vom 23. Juli[58] wies die Kommission zwei Beschwerden von Fährunternehmen - Scandlines Sverige AB and Sundbusserne AS - gegen den schwedischen Hafen Helsingborg ab. Diese parallel eingereichten Beschwerden betrafen angebliche Verstöße gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch den Hafen von Helsingborg, der von den auf der Seeroute zwischen Helsingborg (Schweden) und Elsinore (Dänemark) tätigen Fährunternehmen überhöhte Dienstleistungsgebühren verlangt haben sollte.

46. Nach gründlichen Ermittlungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das verfügbare Beweismaterial nicht ausreichte, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die betreffenden Preise tatsächlich überhöht waren. Dabei verwies sie auf generelle Schwierigkeiten bei der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag auf überzogene Preisforderungen insbesondere in Fällen, in denen keine sinnvollen Vergleichsmöglichkeiten existieren. Da die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht sehr umfangreich ist[59], können die Entscheidungen bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Werts einer Dienstleistung und bei der Beantwortung der Frage, ob ein Preis überhöht/unfair ist und damit einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag darstellt, nützliche Hilfestellung leisten.

KPN Mobile – Gebühren für Anrufzustellung[60]

47. Die Kommission hat den betroffenen Betreibern mitgeteilt, dass MCI seine Beschwerde am 21. Oktober zurückgezogen hat und die Kommission in dieser Angelegenheit keine weiteren Schritte vorsieht. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. März 2002 hatte sie KPN Mobile vorgeworfen, unabhängigen Betreibern eine direkte Zusammenschaltung zu verweigern und die Spanne zwischen seinen Betreiberpreisen für die Gesprächszustellung im Mobilfunknetz und den Endverbraucherpreisen für MVPN-Dienste (Mobile Virtual Private Network) zu erhöhen. Bei ihrem Beschluss, diesem Vorwurf nicht weiter von Amts wegen nachzugehen, zog die Kommission in Betracht, dass KPN Mobile auf Aufforderung der niederländischen Regulierungsbehörde OPTA in der Zwischenzeit ein annehmbares Angebot für eine direkte Zusammenschaltung unterbreitet hatte. Außerdem waren die Betreiberpreise für die Zusammenschaltung im Mobilfunknetz in den Niederlanden gesenkt worden, und die OPTA hatte im Zusammenhang mit dem neuen, seit Frühjahr 2004 geltenden niederländischen Ordnungsrahmen für elektronische Kommunikation eine weitere Prüfung der Märkte für die Anrufzustellung zu einzelnen Mobilfunknetzen in den Niederlanden in Angriff genommen. Das Fazit der Untersuchungen der Kommission lautete, dass das Vorhandensein einer Preis-Kosten-Schere im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag im spezifischen Kontext der MVPN-Dienste nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden konnte.

B2/Telia[61]

48. Im November 2004 zog B2 Bredband AB (B2) seine Beschwerde gegen den etablierten schwedischen Telekommunikationsbetreiber TeliaSonera AB zurück. Daraufhin schloss die Kommission das von ihr eingeleitete Verfahren ab. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Dezember 2003 hatte sie TeliaSonera vorgeworfen, seine beherrschende Stellung missbraucht zu haben, indem es bei seinem Gebot für einen Großauftrag über die Verlegung und den Betrieb eines Glasfaserbreitbandnetzes für den schnellen Zugang zum Internet in Malmö auf Verdrängung ausgerichtete Preise anwandte. Die Kommission bemängelte, dass das Preisgebot von TeliaSonera bewusst nicht kostendeckend angesetzt worden sei und keine Amortisation der Investitionen und Ausgaben zulasse, die bei der Bereitstellung der geforderten Infrastrukturen und Dienstleistungen anfallen. Durch sein niedriges Preisgebot verhindere TeliaSonera den Ausbau alternativer Infrastrukturen und den Markteintritt konkurrierender Dienstleister. Bei weiteren Untersuchungen im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangte die Kommission jedoch zu dem Schluss, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass TeliaSonera zum Zeitpunkt der Angebotslegung eine beherrschende Stellung auf den betreffenden Märkten innehatte.

2. KARTELLE

KASTEN 3: Überblick über Maßnahmen gegen Hardcore-Kartelle Wie bereits in den drei Jahren zuvor legte die Kommission auch 2004 besonderes Augenmerk auf kartellrechtliche Probleme und erließ sechs Entscheidungen gegen unzulässige horizontale Absprachen, an denen ca. 30 Unternehmen beteiligt waren. Diese betrafen folgende Bereiche: Kupfersanitärrohre, Natriumglukonat, französisches Bier, Rohtabak Spanien, Hartkurzwaren – Nadeln und Cholinchlorid[62]. Bei diesen Entscheidungen wurden Geldbußen von insgesamt mehr als 390 Mio. EUR verhängt. Im Laufe dieses Jahres zeichneten sich einige Neuentwicklungen im Kampf gegen Kartelle ab. Drei Aspekte sind besonders erwähnenswert: Neuerungen in Bezug auf die Kronzeugenregelung, die Auswirkungen der Einführung von Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf die Kartellbekämpfung und die Präzisierung der Regelungen zum Anwaltsprivileg. Kronzeugenregelung Die Kronzeugenregelung von 2002[63] diente weiterhin als wichtiges Instrument der Rechtsdurchsetzung. An der Vielzahl der Verfahren im Gefolge der Kronzeugenregelung von 2002 zeigt sich, dass ihre Wirksamkeit enorm ist und sogar die der Vorgängerregelung von 1996 übertrifft. Bei der Mehrheit der Verfahren, die demnächst zur Entscheidung anstehen, kommt die Mitteilung von 2002 zur Anwendung[64]. Verordnung(EG) Nr. 1/2003 Durch die im Mai in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1/2003[65] wurden die Ermittlungsbefugnisse der Kommission deutlich gestärkt. Drei grundlegende Aspekte sind hervorhebenswert. Erstens erweitert die Verordnung die bisher auf Geschäftsräume beschränkten Nachprüfungsbefugnisse der Kommission auf andere Räumlichkeiten, was auch für die Wohnungen von Mitarbeitern der Unternehmen gilt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dort Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden.[66] Eine solche Nachprüfung kann nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen werden. Zweitens werden die Durchsuchungsbefugnisse der Kommission gestärkt, da sie nunmehr betriebliche Räumlichkeiten so lange versiegeln kann, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist.[67] Drittens erhielt die Kommission die ausdrückliche Genehmigung, alle natürlichen und juristischen Personen zu befragen, die der Befragung zum Zweck der Untersuchung zustimmen.[68] Anwaltsprivileg Nachdem die Kommission ein Rechtsmittel eingereicht hatte, hob der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 27. September[69] die (teilweise) Aussetzung des Vollzugs einer ablehnenden Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Schutz des Anwaltsprivilegs auf, die zuvor vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz beschlossen worden war.[70] Ein Umschlag mit einigen bei der Nachprüfung sichergestellten Unterlagen, die nach Angabe der Parteien unter das Anwaltsprivileg fielen[71] und in der Kanzlei des Gerichts erster Instanz aufbewahrt worden waren, wurde an die Kommission zurückgegeben. Der Gerichtshof berücksichtigte die Verpflichtung der Kommission, die betreffenden Schriftstücke bis zum Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht an Dritte bekannt zu geben. Da die von den Parteien vorgetragene neue Konzeption bezüglich des Geltungsbereichs des Anwaltsprivilegs von den Gerichten nicht bestätigt wurde, verfährt die Kommission bei Nachprüfungen wie zuvor auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung[72], die ihrer Ansicht nach wie vor gültig und auf der Höhe der Zeit ist. |

Kupfersanitärrohre[73]

49. Am 3. September traf die Kommission die Entscheidung, dass führende europäische Hersteller von Kupfersanitärrohren gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hatten, indem sie Absprachen zur Preisfestsetzung und Marktaufteilung bei Kupferrohren im EWR-Markt trafen. Es handelte sich um folgende Firmen: Boliden AB (zusammen mit ihren ehemaligen Tochtergesellschaften Boliden Fabrication AB und Boliden Cuivre & Zinc S.A.), Halcor S.A., HME Nederland BV, IMI plc (zusammen mit ihren (ehemaligen) Tochtergesellschaften IMI Kynoch Ltd. und IMI Yorkshire Copper Tube Ltd.), KM Europa Metal AG (zusammen mit ihren ehemaligen Tochtergesellschaften Europa Metalli SpA und Tréfimétaux SA), Mueller Industries, Inc. (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL), Outokumpu Oyj (zusammen mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Outokumpu Copper Products Oy) und Wieland Werke AG (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H.). Die 2001 eingeleitete Untersuchung der Kommission ergab, dass der Verstoß von Mitte 1988 bis Anfang 2001 währte.

50. Das betreffende Produkt wird in erster Linie für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen im Baugewerbe verwendet. Hauptabnehmer von Sanitärrohren sind Groß- und Einzelhändler, die die Rohre an Installateurfirmen und sonstige Endverbraucher verkaufen. Der aggregierte Marktwert von einfachen (970,1 Mio. EUR) und kunststoffbeschichteten (180,9 Mio. EUR) Kupfersanitärrohren beläuft sich auf 1,151 Mio. EUR (EWR 2000).

51. Der Gesamtbetrag der Geldbußen, die die Kommission gegen die beteiligten Unternehmen verhängte, belief sich auf 222,3 Mio. EUR. Mit Ausnahme von HME Nederland BV arbeiteten alle Adressaten der Entscheidung bei den Ermittlungen mit der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung von 1996 zusammen. Daraufhin gewährte die Kommission der Mueller-Gruppe einen vollständigen Erlass und verringerte die Geldbußen bei Outokumpu um 50 %, bei der KME-Gruppe und bei den Wieland Werken um 35 %, bei Halcor um 15 % und beim IMI-Konzern und der Boliden-Gruppe um 10 %. Die höchste Geldbuße wurde gegen die KME-Gruppe mit einem Gesamtbetrag von 67,08 Mio. EUR verhängt. Bei Wieland belief sich die Geldbuße auf 27,8411 Mio. EUR, bei der IMI-Gruppe auf 44,98 Mio. EUR, bei Outokumpu auf 36,14 Mio. EUR, bei der Boliden-Gruppe auf 32,6 Mio. EUR, bei Halcor auf 9,16 Mio. EUR und bei HME auf 4,49 Mio. EUR. Bei Outokumpu und KME wurde die Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung von 1996 als strafmildernder Umstand gewertet. Outokumpu hatte als erstes Unternehmen enthüllt, dass das Kartell über 12 Jahre bestanden hatte; KME hatte als erstes entscheidende Nachweise für die Zusammenarbeit bei kunststoffbeschichteten Kupfersanitärrohren vorgelegt. Andererseits wurde im Falle von Outokumpu als erschwerend gewertet, dass ein wiederholter Verstoß vorlag, da gegen das Unternehmen bereits 1990 eine Entscheidung der Kommission wegen eines Kartells im Edelstahlsektor ergangen war; daher wurde die Geldbuße zwecks Abschreckung erhöht.

Natriumglukonat[74]

52. Am 29. September verhängte die Kommission gegen vier Unternehmen der Jungbunzlauer-Gruppe eine Geldbuße von 19,04 Mio. EUR wegen Beteiligung an der Festsetzung des Preises und der Marktanteile für Natriumglukonat, einer chemischen Substanz, die hauptsächlich für die Metall- und Glasreinigung verwendet wird.

53. Diese Entscheidung ergänzt eine erste Entscheidung von 2001[75], in der festgestellt worden war, dass sechs Unternehmen, darunter ein Unternehmen der Jungbunzlauer-Gruppe, zwischen 1987 und 1995 ein geheimes Kartell betrieben hatten. Die 2001 angenommene Entscheidung gegen das Jungbunzlauer-Unternehmen wurde 2002 zurückgezogen, weil die Begründung der Entscheidung einen sachlichen Fehler hinsichtlich ihrer Haftung für die Zuwiderhandlung enthielt.

54. Auf die Beteiligten des Natriumglukonat-Kartells entfiel praktisch die gesamte Weltproduktion. Es handelte sich um einen besonders schweren Verstoß, und Jungbunzlauer verstieß sieben Jahre lang gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission jedoch die beschränkte Größe des Natriumglukonatmarktes. Außerdem wurde Jungbunzlauer eine Reduzierung von 20 % gewährt, weil das Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung von 1996 mit der Kommission zusammenarbeitete.

Französisches Bier [76]

55. Am 29. September nahm die Kommission eine Verbotsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag an und verhängte dabei Geldbußen gegen zwei Brauereikonzerne, die Brasseries Kronenbourg und ihre damalige Tochtergesellschaft Groupe Danone sowie Heineken France (ehemals „Sogebra“) und seine Muttergesellschaft Heineken N.V., weil sie ein „Waffenstillstandsabkommen“ zur Aufteilung des französischen Marktes für den Außer-Haus-Konsum geschlossen hatten[77]. Mit diesem Abkommen sollte außerdem ein „Übernahmekrieg“ der beiden Gruppen um Getränkegroßhändler beendet werden. Es wurde jedoch nie umgesetzt.

56. Insgesamt wurde die Zuwiderhandlung als schwerwiegend angesehen. Die Kommission verhängte Geldbußen in Höhe von 1 Mio. EUR gegen Heineken France und Heineken N.V. sowie von 1,5 Mio. EUR gegen Groupe Danone and Brasseries Kronenbourg. Bei der Festlegung dieser Summen wurde als erschwerender Umstand gewertet, dass es sich um einen wiederholten Verstoß handelte.

Rohtabak Spanien[78]

57. Am 20. Oktober verhängte die Kommission Geldbußen im Gesamtumfang von 20 Mio. EUR gegen vier spanische Tabakverarbeitungsunternehmen (Cetarsa, Agroexpansión, World Wide Tobacco España und Taes) sowie gegen ein italienisches Verarbeitungsunternehmen (Deltafina) wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zur Festsetzung des maximalen Durchschnittspreises, der an Rohtabakerzeuger in Spanien gezahlt wurde, sowie zur Festsetzung der zu erwerbenden Mengen an Rohtabak. Das Kartell währte von 1996 bis 2001. 1998 richteten die Verarbeitungsunternehmen ein ausgeklügeltes Umsetzungs- und Überwachungssystem ein. Darüber hinaus vereinbarten sie ab 1999 untereinander die Preisspannen für Rohtabak, die sie anschließend bei den Verhandlungen mit den Verarbeitern über die Anbauverträge anwandten, in denen der allgemeine Rahmen für die endgültige Preisfestsetzung bei der Lieferung des Rohtabaks vorgegeben wird. Die Muttergesellschaften Agroexpansión und WWTE wurden für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.

58. Mit derselben Entscheidung verbot die Kommission außerdem ein Kartell von Vertretervereinigungen der Rohtabakerzeuger (ASAJA, UPA, COAG und CCAE). Wie die Kommission feststellte, hatten diese im selben Zeitraum Absprachen über Preisspannen und Mindestpreise für Rohtabak getroffen, die sie dann bei der Aushandlung von Standard-Anbauverträgen mit den Verarbeitern anwandten. Gegen diese Vereinigungen wurde lediglich eine symbolische Geldbuße von je 1 000 EUR verhängt, bei der die Auswirkungen des nationalen Ordnungsrahmens auf ihr Verhalten berücksichtigt wurden. Auch bei der Festsetzung der Geldbußen für die Verarbeitungsunternehmen wurde dies als mildernder Umstand herangezogen.

Hartkurzwaren - Nadeln[79]

59. In ihrer Entscheidung vom 26. Oktober befand die Kommission, dass drei Unternehmen und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften (William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG, Coats Holdings Ltd und J & P Coats Ltd, Entaco Ltd sowie Entaco Group Ltd) in der Zeit vom 10. September 1994 bis 31. Dezember 1999 eine Reihe von schriftlichen, formal gesehen bilateralen Vereinbarungen eingingen, die in der Praxis einer trilateralen Vereinbarung gleichkamen, durch die eine Aufteilung der sachlich relevanten (Hartkurzwaren) und der räumlich relevanten Märkte (Nadeln) vorgenommen bzw. gefördert wurde. Außerdem kamen diese Unternehmen zwischen 10. Mai 1993 und 8. November 2001 zu bilateralen und trilateralen Treffen zusammen.

60. Die Entscheidung der Kommission stützte sich insbesondere auf das Vorliegen wechselseitiger Bedingungsklauseln in besagten Vereinbarungen, die im Laufe der Zeit erneuert wurden.

61. Die Kommission benannte drei sachlich relevante Märkte: i) den europäischen Markt für Handnähnadeln und Handwerksnadeln (einschließlich Spezialnadeln), auf dem eine Aufteilung von sachlich und geografisch relevanten Märkten stattfand, sowie ii) den europäischen Markt für „sonstiges Näh- und Strickzubehör einschließlich Nadeln und Stricknadeln“ und iii) den europäischen Markt für sonstige Hartkurzwaren einschließlich Reißverschlüsse und sonstige Verschlüsse, bei denen die Aufteilung der sachlich relevanten Märkte nur vom 10. September 1994 bis 13. März 1997 erfolgte.

62. Es handelte sich um einen sehr schweren Wettbewerbsverstoß, da mehrere sachlich und geografisch relevante Märkte von der Aufteilung betroffen waren. Von den Vereinbarungen über die Aufteilung der sachlich relevanten Märkte wurden verschiedene Marktebenen erfasst, nämlich die Produktionsebene und die Vertriebsebene (Groß- und Einzelhandel), da Coats hauptsächlich Nadeln vertrieb, im Einzelhandel jedoch mit seiner eigenen Nadelmarke „Milward“ mit Prym und Entaco konkurrierte.

63. Entaco wurde die Geldbuße aufgrund der Kronzeugenregelung von 1996 völlig erlassen, weil das Unternehmen die Kommission über die Existenz der Marktaufteilungsvereinbarungen informiert und entscheidende Belege beigebracht hatte, ohne die sie nicht nachzuweisen gewesen wären. Gegen Coats and Prym, die mit ihren Tochterunternehmen gesamtschuldnerisch haften, wurde eine Geldbuße von jeweils 30 Mio. EUR verhängt.

Cholinchlorid[80]

64. Am 9. Dezember nahm die Kommission eine Entscheidung an, die gegen folgende Unternehmen gerichtet war; Akzo Nobel N.V., Akzo Nobel Nederland B.V., Akzo Nobel Chemical Internationals B.V., Akzo Nobel Chemicals B.V. und Akzo Nobel Functional Chemicals B.V. (gesamtschuldnerisch), Chinook Group Limited Partnership und Chinook Group Limited (gesamtschuldnerisch), BASF A.G., Bioproducts Incorporated, DuCoa L.P. und UCB S.A an.

65. Die genannten Unternehmen verstießen durch die Beteiligung an einem Kartell im Cholinchlorid-Sektor gegen die europäischen Wettbewerbsregeln. Soweit der EWR betroffen ist, war das Cholinchloridkartell auf zwei verschiedenen, aber eng miteinander verbundenen Ebenen aktiv, nämlich der weltweiten und der europäischen Ebene. Auf globaler Ebene nahmen alle Adressaten dieses Verfahrens zwischen Juni 1992 und April 1994 an den EWR betreffenden wettbewerbsbeschränkenden Tätigkeiten teil. Dazu gehörten die Festsetzung und Erhöhung der Preise weltweit, die Aufteilung der Weltmärkte, die Kontrolle der Vertriebsunternehmen und der Verarbeiter sowie der Austausch geschäftlich sensibler Angaben.

66. Die nordamerikanischen Hersteller nahmen nicht an einer Reihe von wettbewerbsbeschränkenden Sitzungen teil, die zwischen den europäischen Herstellern zur Abstimmung auf dem europäischen Markt zwischen März 1994 und Oktober 1998 stattfanden. Dazu zählten die Preisfestsetzung und –erhöhung (sowohl für den EWR als Ganzes als auch für einzelne nationale Märkte und einzelne Kunden), die Zuteilung einzelner Kunden an die beteiligten Unternehmen, die Zuteilung der Marktanteile der einzelnen Unternehmen für den EWR-Markt insgesamt, die Kontrolle der Vertriebsunternehmen und der Verarbeiter und der Austausch geschäftlich sensibler Angaben.

67. Der Umfang des weltweiten Marktes für Cholinchlorid, das vor allem in der Futtermittelindustrie verwendet wird, ist für 1997 (das letzte Jahr des Verstoßes) mit 183,7 Mio. EUR veranschlagt worden, wobei auf den EWR 52,6 Mio. EUR entfielen. Im Untersuchungszeitraum kontrollierten die an dem Verstoß beteiligten Hersteller mehr als 80 % des Weltmarkts. Die betreffenden europäischen Produzenten kontrollierten nahezu 80 % des EWR-Markts.

68. Die nordamerikanischen Hersteller beendeten ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung zum Ende einer weltweiten Zusammenkunft, die vom 14. bis 20. April 1994 stattfand. Die erste Maßnahme der Kommission zur Untersuchung der Zuwiderhandlung erfolgte am 26. Mai 1999, also mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Teilnahme der nordamerikanischen Hersteller an der Zuwiderhandlung. Daher wurden gegen die nordamerikanischen Hersteller Bioproducts, Chinook und DuCoa keine Geldbußen verhängt.

69. Den europäischen Herstellern erlegte die Kommission folgende Geldbußen auf: Akzo Nobel N.V, Akzo Nobel Nederland B.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V., Akzo Nobel Chemicals B.V. und Akzo Nobel Functional Chemicals B.V. (gesamtschuldnerisch) 20,99 Mio. EUR, BASF A.G. 34,97 Mio. EUR und UCB S.A. 10,38 Mio. EUR.

3. SONSTIGE VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN

3.1 Entscheidungen der Kommission

Air France/Alitalia [81]

70. Am 7. April genehmigte die Kommission die Allianz zwischen Air France und Alitalia vorbehaltlich wesentlicher Verpflichtungszusagen beider Parteien. Die in dieser Entscheidung erteilten Auflagen zielen auf den Abbau von Zutrittsschranken ab und geben neuen Anbietern eine echte Chance, sich als ernst zu nehmende Wettbewerber zu etablieren. Die Kommission stellte fest, dass eine Zusammenarbeit von Air France und Alitalia auf sieben Strecken den Wettbewerb ausschaltet oder erheblich einschränkt: Paris-Mailand, Paris-Rom, Paris-Venedig, Paris-Florenz, Paris-Bologna, Paris-Neapel und Mailand-Lyon. Vor der Allianzgründung waren Air France und Alitalia auf diesen Strecken die maßgeblichen Wettbewerber. Nachdem sich die Unternehmen dazu bereit erklärten, genügend Start- und Landeslots für Konkurrenten auf Strecken zwischen Frankreich und Italien freizumachen und weitere Abhilfemaßnahmen durchzuführen, um auf diesen Strecken einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, konnte die Kommission diese Transaktion gestatten [82] .

Topps [83]

71. Mit Entscheidung vom 26. Mai[84] verhängte die Kommission gegen The Topps Company Inc und ihre europäischen Tochtergesellschaften Topps Europe Ltd, Topps International Ltd, Topps UK Ltd und Topps Italia SRL („Topps“) eine Geldbuße von 1,59 Mio. EUR wegen Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags. Der Topps-Konzern produziert verschiedene Sammelprodukte wie Aufkleber und Tauschkarten, auf denen Fußballspieler oder Zeichentrickfiguren abgebildet sind.

72. Die Kommission stellte fest, dass Topps mit verschiedenen Großhändlern im Vereinigten Königreich, in Italien, Finnland, Deutschland, Frankreich und Spanien Vereinbarungen getroffen bzw. Verhaltensweisen abgestimmt hatte, um Parallelimporte von Sammelprodukten mit Pokémon-Abbildungen zu verhindern. Mit Pokémon werden verschiedene Figuren bezeichnet, die ursprünglich für den „Game Boy“ von Nintendo erfunden wurden, die von Topps mit Lizenz jedoch auch für verschiedene Sammelprodukte wie Aufkleber und Tauschkarten verwendet werden. Im Jahr 2000 bestand eine extrem starke Nachfrage nach solchen Pokémon-Sammelprodukten, deren Preise sich in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander unterschieden. Daher mussten Familien in Ländern mit höheren Preisen, wie z. B. Finnland, für ein und denselben Pokémon-Aufkleber doppelt soviel zahlen wie Familien in Portugal.

73. Derartige Beschränkungen des Parallelhandels sind von der Kommission und vom Gerichtshof bereits viele Male gerügt worden. Sie stellen eine schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie gegen ein Grundprinzip des Binnenmarkts verstoßen. Durch die beschriebenen Maßnahmen verhinderte Topps, dass die Händler und letztlich die Verbraucher von den wesentlichen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten profitierten.

74. Die Entscheidung richtete sich an alle vier europäischen Tochtergesellschaften von Topps, die sich an den wettbewerbswidrigen Absprachen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hatten, sowie an die Muttergesellschaft in den USA wegen ihres bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer 100%igen Tochtergesellschaften. Von der Entscheidung nicht betroffen waren die Zwischenhändler von Topps, da ihre Verantwortung für die Zuwiderhandlung weniger ins Gewicht fiel. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße bewertete die Kommission die von Topps begangene Zuwiderhandlung trotz ihres sehr schwerwiegenden Charakters vor allem deshalb nur als schwerwiegend, weil aus dem Belegmaterial in der Kommissionsakte nicht hervorging, dass die Beschränkung der Parallelimporte systematisch auf alle Zwischenhändler angewandt wurde.

Kasten 4: Kollektive Rechtewahrnehmung in der EU Dass die europäische Musik und Kultur in ihrer ganzen Vielfalt stark auf den neuen europaweiten Internetmärkten vertreten sind, liegt ganz im Sinne der Lissabonner Ziele. Voraussetzung dafür ist eine verstärkte Vermarktung europäischer Musikrechte an Verwerter, die die europäische Präsenz in diesen Medien fördern und zugleich günstige Bedingungen für die Entwicklung lokaler Inhalte schaffen können. Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Rechtewahrnehmung muss besonderes Augenmerk auf die Verhinderung wettbewerbswidriger Beschränkungen in diesem Sektor sowie auf Wettbewerbsanreize für eine effiziente Bereitstellung der betreffenden Dienstleistungen gelegt werden. In ihrer Entscheidung in der Sache IFPI[85] hat die Kommission einige Grundprinzipien für diesen Bereich beschrieben. Diese haben sich teilweise bereits in der Praxis bewährt und werden jetzt von den IFPI-Mitgliedern allgemein auf die Vergabe von EU-weiten Lizenzen für das Webcasting von Musikstücken angewandt, an denen sie die Rechte besitzen. Im Zusammenhang mit dem so genannten Santiago Agreement[86] über die Verwaltung von Autorenrechten für Musikübertragungen im Internet hat die Kommission eine förmliche Mitteilung der Beschwerdepunkte[87] zu dem derzeit geltenden Abkommen herausgegeben, um die beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die mit dieser Vereinbarung verursachten Wettbwerbsverzerrungen und insbesondere die u.a. durch die Klausel über den wirtschaftlichen Mittelpunkt bewirkte Aufteilung der Märkte hinzuweisen. In einer Mitteilung vom April 2004 hat die Kommission Grundsätze für die künftige Verwaltung des Sektors vorgeschlagen.[88] Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind vor allem folgende Faktoren bedeutsam: Gebietsbeschränkungen dürfen kein Hindernis für die Einrichtung neuer EU-weiter One-Stop-Shops sein, die für eine Effizienzsteigerung bei der Erteilung EU-weiter und globaler Lizenzen auf den neuen Musikmärkten der Europäischen Union sorgen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht befürwortet die Kommission den Grundsatz der Einmallizenz und die damit zusammenhängenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften. Dennoch kann die Kommission nicht zulassen, dass überlieferte Beschränkungen beibehalten werden, die nicht mehr erforderlich sind. Die Rechteinhaber müssen selbst die günstigste Kombination aus individueller und kollektiver Wahrnehmung ihrer Musikrechte bestimmen dürfen. Eine unnötige Bündelung von Angeboten für die Rechtewahrnehmung ist zu vermeiden. Die individuelle Rechtewahrnehmung darf nicht an ihrer Entwicklung gehindert werden. Unter Berücksichtigung der Rentabilität der Systeme der kollektiven Rechtewahrnehmung sollten die Rechteinhaber die Möglichkeit haben, zur individuellen Rechtewahrnehmung neue Techniken für die Verwaltung digitaler Rechte zu nutzen. |

- Belgische Architektenkammer[89]

75. Am 24. Juni rügte die Kommission die empfohlenen Mindesthonorare der belgischen Architektenkammer.

76. Die Honorarordnung wurde 1967 vom Nationalen Rat der belgischen Architektenkammer angenommen und seither mehrmals aktualisiert. In der jüngsten Fassung vom Juni 2002 wird sie als „indikative“ Honorarordnung (indicatif/leidraad) bezeichnet. Sie legt die Mindesthonorare für die Leistungen freischaffender Architekten in Belgien fest.

77. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Beschluss zur Einführung der Honorarordnung als eigenständiger Rechtsakt mit vorschreibendem Charakter zu betrachten und voll und ganz der als Unternehmensvereinigung handelnden Kammer zuzurechnen sei. Ferner zog sie den Schluss, dass die Kammer die Absicht hatte, das Verhalten ihrer Mitglieder auf dem Markt durch Beschlüsse zur Einführung und Änderung der Honorarordnung zu koordinieren. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Honorarordnung zumindest in einem gewissen Maß angewandt wurde.

78. Von der Absicht, den Wettbewerb durch die Honorarordnung einzuschränken, zeugen unter anderem die gewollt normative Konnotation des Titels und der Erwägungspunkte in der Präambel; die Tatsache, dass die Kammer einen Mustervertrag ausarbeitete und 18 Jahre lang zur Verfügung stellte, der als einzige Möglichkeit für die Bestimmung der Honorare einen Verweis auf die Honorarordnung enthielt; sowie die Tatsache, dass die Kammer über die Bereitstellung von Informationen für ihre Mitglieder, die Bauherren und die Gerichte hinausgegangen war.

79. Obwohl die Festsetzung oder Empfehlung von Mindesthonoraren an sich einen sehr schweren Verstoß darstellt, stufte die Kommission diesen Verstoß insgesamt als schwer ein, da die Honorarordnung wahrscheinlich nicht generell von allen angewandt wurde und der räumliche Anwendungsbereich des Beschlusses auf einen Mitgliedstaat beschränkt war.

80. Bei der Festlegung einer Geldbuße von 100 000 EUR wertete es die Kommission als mildernden Umstand, dass seitens der Kammer begründete Zweifel bestanden haben mochten, ob ihre Honorarordnung wirklich eine Zuwiderhandlung darstellte – wenigstens bis die Kommission 1993 ihre Entscheidung in der Sache CNSD[90] veröffentlichte. Außerdem besteht die Politik der Kommission gemäß ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 darin, die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Berufsverbände aufzufordern, ihre restriktiven Regelungen zu überprüfen und zu ändern – und ihnen dies zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße stützte sich die Kommission auf den graduellen Ansatz[91], den sie in Bezug auf wettbewerbswidrige Praktiken von Berufsverbänden verfolgt.

Gaz de France[92]

81. Am 26. Oktober erließ die Kommission zwei Entscheidungen zu zwei Verträgen, die Gaz de France (GDF) 1997 geschlossen hatte: einen mit dem italienischen Erdgasunternehmen ENI und den anderen mit dem italienischen Stromversorgungsunternehmen ENEL. Gegenstand des Vertrags zwischen GDF und ENI war die Beförderung des von ENI in Nordeuropa gekauften Erdgases, das von GDF auf französischem Gebiet bis zur Grenze mit der Schweiz transportiert wird. Im Vertrag war eine Klausel enthalten, die ENI dazu verpflichtete, das Erdgas ausschließlich „jenseits des Auslieferungsortes“ zu vermarkten, also erst nachdem das Erdgas französisches Staatsgebiet verlassen hat. Der Vertrag zwischen GDF und ENEL betraf das Swapgeschäft mit Flüssiggas, das ENEL in Nigeria einkaufte. Er enthielt eine Klausel, die ENEL verpflichtete, das Flüssiggas nur in Italien zu verwenden.

82. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass durch die Klauseln das Gebiet eingeschränkt werde, in dem die Vertragsparteien das Erdgas verwenden dürfen. Ihr Zweck bestehe darin, die nationalen Märkte abzuschotten, indem die Erdgaskunden in Frankreich daran gehindert werden, das Erdgas von ENEL und ENI zu beziehen. Somit stellten die beiden Klauseln eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag und ein wesentliches Hindernis für die Schaffung eines wirklich wettbewerbsfähigen und europaweiten Erdgasmarktes dar.

83. Diese beiden Entscheidungen sind umso wichtiger, als im europäischen Erdgassektor in den letzten Jahren ein Liberalisierungsprozess in Angriff genommen wurde, dessen erhoffte positive Effekte sich nur langsam einstellen. Gebietsbeschränkungen gehören zu den Praktiken, die die Aufspaltung des europäischen Marktes aufrechterhalten und den Sektor schwerfällig machen. In Anbetracht der Besonderheiten des europäischen Erdgassektors und der Umstände des Falles beschloss die Kommission dennoch, keine Geldbußen zu verhängen.

3.2 Sonstige Verfahren

Hochwertige Inhalte für Medienmärkte

84. Die Kommission legt nach wie vor großes Gewicht auf den Wettbewerb im Bereich qualitativ hochwertiger Inhalte, da dieser auf den Medienmärkten innovationsfördernd wirkt und zum Aufbau der wissensbasierten Gesellschaft beiträgt. Bei einigen wichtigen Verfahren zum Thema Sportrechte verfolgte sie einen ausgewogenen Ansatz: zum einen Bekämpfung einer Vermarktungspolitik, die sich auf Exklusivverträge mit einzelnen Anbietern stützt und dadurch konzentrierend und restriktiv wirkt; zum anderen Berücksichtigung möglicher Effizienzgewinne infolge der Bündelung von Inhalten.

85. Im Bundesliga -Verfahren, dessen Gegenstand die gemeinsame Vermarktung der medialen Verwertungsrechte an den Spielen der Herrenmannschaften der Bundesliga und der zweiten Bundesliga ist, vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die ausschließliche Vergabe der Rundfunkrechte durch den Ligaverband den Wettbewerb zwischen den Vereinen und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und zweiten Bundesliga einschränken könnte.

86. Nachdem die Kommission dem Ligaverband eine vorläufige Beurteilung mitgeteilt hatte, bot dieser Verpflichtungszusagen an, zu denen im September eine Marktprüfung[93] durchgeführt wurde[94].

87. Die Kommission setzte auch ihr Verfahren in Bezug auf die erste englische Fußballliga (FAPL)[95] fort und veröffentlichte eine Mitteilung über deren Verpflichtungszusagen[96]. Im noch laufenden Verfahren zum Eurovisionssystem wurde eine Tatsachenermittlung zu verschiedenen Aspekten des gemeinsamen Erwerbs und der gemeinsamen Nutzung von Übertragungsrechten für Sportereignisse durchgeführt, darunter auch zu den Übertragungsrechten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, die Mitglieder der Europäischen Rundfunk- und Fernsehunion (EBU) sind, für die Olympischen Spiele 2010/2012. Bei ihren Vorschlägen und Empfehlungen zur Anpassung des Eurovisionssystems an die EU-Wettbewerbsregeln wird sich die EBU an der Rechtsprechung des Gerichtshofs orientieren müssen[97].

88. Am 26. Oktober erklärte die Kommission ihre Ermittlungen [98] zu den so genannten Most-Favoured-Nation (MFN)-Klauseln[99] der Verträge von Hollywood-Filmstudios mit einer Reihe von Pay-TV-Sendern für bis auf zwei Ausnahmen für beendet.

89. MFN-Klauseln waren in den meisten der „Output deals“ zwischen den größten Hollywood-Filmstudios und den europäischen Pay-TV Sendern enthalten. „Output deals“ sind in der Hollywood-Filmindustrie üblich, wo die Studios normalerweise den Sendern ihre gesamte Filmproduktion für eine festgelegte Zeitspanne verkaufen. Die MFN-Klausel gewährt den Studios das Recht, die jeweils günstigsten Vertragsbedingungen in Anspruch zu nehmen, die zwischen einem Pay-TV Unternehmen und einem der Studios abgeschlossen wurden.

90. Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission bewirkten die MFN-Klauseln in ihrer Gesamtheit eine Angleichung der an die „Majors“ gezahlten Preise, weil jede mit einem Major vereinbarte Preiserhöhung den anderen Studios ein Recht zu parallelen Preiserhöhungen vermittelt. Die Kommission war der Ansicht, dass angesichts des hier gegebenen Kumulativeffekts eine derart ungewöhnliche Preissetzung dem grundlegenden Prinzip des Preiswettbewerbs widerspricht.

91. Ohne eine Verletzung des Wettbewerbsrechts einzuräumen, entschlossen sich diejenigen „Major“-Studios, zu denen die Kommission nicht weiter ermittelte, zur Streichung der MFN-Klauseln aus ihren bestehenden Verträgen. Soweit sie von dieser neuen Verhaltensweise nicht abweichen, ist es nicht vorgesehen, gegen sie in dieser Angelegenheit weitere Maßnahmen zu ergreifen. Gegen NBC Universal und Paramount Pictures Corp. Inc., die an den Klauseln festhalten, ermittelt die Kommission weiterhin.

3.3 Branchenspezifische Untersuchungen

Untersuchung zum Verkauf von Sportübertragungsrechten zur Verbreitung über 3G-Netze [100]

92. Die Mobilfunktechnik der dritten Generation (3G) findet in der ganzen Welt rasche Verbreitung und verzeichnet ein stärkeres Kundenwachstum als GSM in derselben Entwicklungsphase.

93. Die Kommission erhöhte ihre Anstrengungen zur Verhinderung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die Entwicklung dieses im Aufbau befindlichen Marktes behindern könnte.

94. Die Kommission benannte verschiedene Verhaltensweisen etablierter Betreiber, die den Zugang neuer Medienanbieter zu Sportübertragungsrechten einschränken können, so beispielsweise Lieferverweigerungen, die Bündelung von Fernsehrechten mit Übertragungsrechten für neue Medien oder UMTS, Sperrfristen zum Schutz der Fernseh-Übertragungen vor der Konkurrenz durch andere Übertragungsformen oder Exklusiv-Verträge für etablierte Betreiber von neuen Medien und UMTS.

95. Um den Besonderheiten des Marktes umfassend Rechnung zu tragen und vorhandene sowie potenzielle Probleme hinsichtlich des Zugangs von UMTS-Betreibern zu Inhalten zu sondieren, leitete die Kommission am 30. Januar 2004 gemeinsam mit der EFTA-Überwachungsbehörde eine sektorspezifische Untersuchung zum Verkauf von Sportübertragungsrechten zur Verbreitung über 3G-Netze ein.

96. Die erste Phase, die sondierende Phase endete im August. Das Ziel bestand in der Sammlung von Informationen zum Stand der 3G-Dienste, darunter zum Verkauf von 3G-Rechten an Mobilfunkbetreiber, und in der Vermittlung eines Überblicks über vorhandene Beschränkungen für 3G-Sportübertragungsrechte. An eine Reihe meist größerer Fernsehsender, Mobilfunkbetreiber und Inhalteanbieter wurden Informationsersuchen gerichtet.

97. Im September lief die zweite Phase an, bei der die Ermittlung auf einen größeren Kreis von Marktteilnehmern ausgedehnt wird. Zugleich werden nachfassende Fragebögen an die in der ersten Phase angesprochenen Betreiber versandt. Auf diese Weise sollen detaillierte Informationen zu den Verträgen für 3G-Sportübertragungsrechte gewonnen werden.

KASTEN 5: Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Auch 2004 überwachte die Kommission die Umsetzung von Verordnung 1400/2002 und leistete auf Wunsch Hilfestellung bei deren Auslegung. Im Betrachtungszeitraum waren einige neu entstehende Trends zu beobachten. Insbesondere stiegen die Pkw-Preise im Durchschnitt nicht so stark wie die Preise für andere Waren und wiesen deutliche Anzeichen für eine zunehmende EU-weite Annäherung auf. Die Konzentration der Händlernetze setzte sich fort, doch viele Händler, deren Verträge aufgrund von Umstrukturierungen dieser Netze beendet wurden, profitierten von der Gruppenfreistellung und konnten sich als zugelassene Werkstätten am Markt halten. Außerdem gab es Neuinvestitionen in Vertriebseinrichtungen und Reparaturwerkstätten. Allerdings können diese Entwicklungen lediglich als ein erster Hinweis auf die Folgen der neuen Gruppenfreistellung dienen, deren Auswirkungen auf den Markt sich erst nach längerer Zeit umfassend beurteilen lassen. Im Zuge der regelmäßigen Überwachung der Anwendung von Verordnung 1400/2002 nahm die Kommission eine gründliche Überprüfung der Systeme vor, durch die Pkw- und Lkw-Hersteller den unabhängigen Werkstätten technische Informationen zukommen lassen, die diese für Reparaturen benötigen. Ferner beobachtete sie die Entwicklung der Pkw-Preise in der EU und veröffentlichte dazu im Februar und im Juli 2004 je einen Bericht. Der Juli-Bericht bezog sich auf die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Verordnung und enthält erstmals Daten für alle 25 Mitgliedstaaten (Einzelheiten siehe unten). Im Berichtszeitraum befasste sich die Kommission außerdem verstärkt mit bestimmten Fällen, die bedeutende wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen. Dabei ging es unter anderem um Probleme zugelassener und unabhängiger Werkstätten beim Zugang zu Ersatzteilen von OEM und konkurrierenden Anbietern, die mögliche Existenz künstlicher Zugangsbarrieren bei Netzen zugelassener Reparaturwerkstätten sowie angebliche Einschränkungen der Händler beim Verkauf von Kraftfahrzeugen konkurrierender Hersteller. Während die diesbezüglichen Untersuchungen noch andauern, erließ die Kommission im Fall des Vertriebs- und Kundendienstsystems von Porsche eine Entscheidung, in der sie die Anwendung der De-minimis-Regel im Zusammenhang mit der Umsetzung von Verordnung 1400/2002 erläuterte (siehe unten). Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und die daraus resultierenden Durchsetzungsbefugnisse der Gerichte und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichten den Wettbewerbsbehörden, ihr Wissen über den einheimischen Kfz-Sektor voll auszuschöpfen und die Kooperationsmechanismen im Rahmen des EWN zu nutzen. Am 19. Oktober konnten Vertreter der nationalen Wettbewerbsbehörden auf einem von der Kommission veranstalteten Workshop einen Meinungsaustausch führen und Fragen der Umsetzung von Verordnung 1400/2002 erörtern. Zugang zu technischen Informationen Im Oktober veröffentlichte die Kommission eine Studie über den Zugang unabhängiger Werkstätten in der Automobilbranche zu technischen Informationen. In der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie des IKA (Institut für Kraftfahrwesen der Technischen Hochschule Aachen) wird untersucht, inwieweit die Automobilhersteller den Anforderungen der Verordnung im Hinblick auf den Zugang von Werkstätten, Teileherstellern oder Herausgebern einschlägiger Fachveröffentlichungen zu technischen Informationen nachgekommen sind. Alle genannten Unternehmen sind für einen freien Wettbewerb im Werkstättensektor unerlässlich, zumal selbst einfachste Reparaturarbeiten angesichts des technischen Fortschritts immer komplizierter werden. Die Studie stellt fest, dass die Automobilhersteller technische Informationen für fast alle in den vergangenen zehn Jahren hergestellten Modelle über das Internet, über CD/DVD und/oder in gedruckter Form zur Verfügung stellen. Die Qualität der bereitgestellten Informationen lässt jedoch häufig zu wünschen übrig, da die erforderlichen Informationen oftmals schwer auffindbar sind oder nur innerhalb eines umfangreichen und teuren „Informationspakets“ angeboten werden. Häufig ist auch der Informationsinhalt unzureichend: bestimmte Unternehmen veröffentlichen zahlreiche, besonders für Hersteller von Diagnosegeräten oft unerlässliche Angaben überhaupt nicht. Auch die Herausgeber technischer Informationen, die von den unabhängigen Werkstätten besonders geschätzte Sammlungen technischer Informationen herausgeben, beklagen Schwierigkeiten beim Zugang zu den erforderlichen Informationen. Positive Trends bei Pkw-Preisunterschieden Im März bzw. Juli veröffentlichte die Kommission zwei neue Ausgaben ihres Berichts über Preisunterschiede bei Pkw in der Europäischen Union, die auf Daten vom November bzw. Mai beruhten. Diese ließen einen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht höchst zufriedenstellenden Trend zur Annäherung der Preise im Euroraum erkennen. In der Ausgabe vom Juli 2003 war festgestellt worden, dass bei einem Drittel aller Modelle Preisunterschiede von mehr als 20 % bestanden. Dem aktuellen Bericht zufolge trifft dies nur noch auf knapp ein Viertel der Modelle zu. Erwähnenswert ist auch, dass diese Annäherung vor dem Hintergrund relativ stabiler Preise in der EU erfolgt. Im Juli 2004 lag der Pkw-Preisindex in der EU nur 0,6 % über dem Vorjahreswert, während es bei der Gesamtinflationsrate 2,3 % waren. In der Juli-Ausgabe des Berichts sind erstmals Angaben zu den Preisen in den zehn neuen Mitgliedstaaten enthalten, die sich anscheinend nicht allzu stark von denen der EU-15 unterscheiden. Einige Modelle sind in manchen neuen Mitgliedstaaten billiger, andere nicht. Verglichen mit Juli 2003 ist der Pkw-Preisindex im Juli 2004 in Polen (+8,4 %) und Lettland (+4,1 %) stark gestiegen, in Estland (-6,8 %), Litauen (-4,9 %) und der Tschechischen Republik (-3,3 %) dagegen zurückgegangen. Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen von Porsche Am 30. April schloss die Kommission ein Verfahren ab, das die von Porsche angemeldeten neuen Standardvereinbarungen für Importeure, Händler und zugelassene Werkstätten betraf. Der Automobilhersteller erklärte sich bereit, diese überall in der EU und im EWR verwendeten Vereinbarungen so abzuändern, dass sie keine der „Kernbeschränkungen“ nach Artikel 4 der Verordnung 1400/2002 mehr enthalten. Diese Änderungen haben insbesondere zur Folge, dass die Porsche-Händler jedes der zugelassenen Porsche-Kundendienstzentren mit der Erbringung von Kundendienstleistungen beauftragen können und die Kundendienstzentren von Porsche nicht mehr zum Verkauf von Neuwagen verpflichtet sind. Die Kommission beschloss, die Untersuchung zu anderen Bestimmungen der Vertriebsvereinbarungen von Porsche nicht weiterzufolgen, da sich zeigte, dass der Anteil von Porsche am Verkauf von Sportfahrzeugen und Sportnutzfahrzeugen der oberen Preisklasse in allen nationalen EU-Märkten weniger als 5 % betrug. Hierbei ist an die De-minimis-Mitteilung zu erinnern, der zufolge ein Lieferant auf einem Markt, auf dem beinahe alle Anbieter die gleiche Art von restriktiven Vertriebsvereinbarungen nutzen, nicht spürbar zu einem kumulierenden Abschottungseffekt bei, wenn sein Anteil am Absatz 5 % nicht übersteigt und wenn seine Vereinbarungen keine Kernbeschränkungen enthalten. Im Hinblick auf Kundendienstvereinbarungen hat der Porsche-Konzern akzeptiert, dass die Nutzung eines quantitativen selektiven Vertriebssystems bei seinem Netz zugelassener Porsche-Kundendienstzentren im Rahmen der Gruppenfreistellung gegebenenfalls nicht möglich ist, da der Anteil des Porsche-Netzes am Markt für die Reparatur von Porsche-Fahrzeugen mehr als 30 % beträgt und die De-minimis-Mitteilung hier eindeutig nicht zutrifft. Durch eine rein qualitative Auswahl wird das Netz für qualifizierte Werkstätten geöffnet, die ein zugelassenes Porsche-Kundendienstzentrum betreiben möchten. Porsche hat sich bereit erklärt, die entsprechenden qualitativen Kriterien allen in Frage kommenden Werkstätten zur Verfügung zu stellen. |

4. STAATLICHE MASSNAHMEN (ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN / UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTEN)

4.1 Entscheidungen

Beschränkungen der Postvorbereitung[101]

98. Am 20. Oktober nahm die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 86 an, mit der sie einige Bestimmungen des deutschen Regelungsrahmens für die Post ablehnte, mit denen private Postvorbereitungsfirmen von Preisnachlässen für die Übergabe von vorsortierten Briefen an die Sortierstellen der Deutschen Post AG (DPAG) ausgeschlossen werden. Aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbands der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP), eines deutschen Verbands von Postdiensteanbietern, befand die Kommission, dass die fraglichen Bestimmungen des deutschen Postgesetzes die DPAG zum Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung und damit zum Verstoß gegen Artikel 82 verleiten. Dies geschieht auf zweierlei Weise: Erstens veranlassen die Bestimmungen die DPAG, ihre Marktmacht vom (reservierten) Bereich der postalischen Grundversorgung auf den vorgelagerten (liberalisierten) Markt für Postvorbereitungsdienste auszuweiten. Zweitens veranlassen sie die DPAG zu einer Unterscheidung zwischen Massenversendern, die Zugang zu den nachgelagerten Sortierstellen und den damit verbundenen Preisnachlässen haben, und gewerblichen Postdienstleistern, die nicht in den Genuss dieser Preisnachlässe kommen. Dies bedeutete einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für die letztgenannten Firmen und hindert den deutschen Postvorbereitungsmarkt an der Entfaltung seines Potenzials.

99. Zur Postvorbereitung zählt das Aufbereiten (Druck, Kuvertierung, Etikettierung, Frankierung), Einsammeln, Verpacken in Postsäcke oder -behälter unter Einhaltung bestimmter Normen, Bündelung (Konsolidierung) und Vorsortierung nach Postleitzahlen und Einlieferung an den Annahmestellen des Anbieters von Universaldienstleistungen. In diesem Markt ist die Möglichkeit, den Kunden Mengenrabatte für nachgeschalteten Zugang zu verschaffen, eines der Hauptverkaufsargumente.

100. Die Deutsche Post verfügt über das ausschließliche Recht, Briefe mit einem Gewicht unter 100 Gramm abzufertigen, zu sortieren, zu befördern und zuzustellen (so genannter reservierter Bereich). Postvorbereitungsdienste einschließlich der Vorsortierung der Sendungen und des Transports von den Geschäftsräumen des Absenders zu einem gewählten Zugang zum Netzwerk des etablierten Anbieters fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des reservierten Bereichs der Postrichtlinie.[102]

101. Nach Auffassung der Kommission hat die deutsche Regierung nicht nachgewiesen, dass der Ausschluss privater Unternehmen von den genannten Preisnachlässen auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 gerechtfertigt ist, und erinnerte daran, dass gewerblichen Postvorbereitern nach ihrer Bekanntmachung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor des Jahres 1998[103] ermöglicht werden muss, frei und ohne Diskriminierung zwischen verfügbaren Zugangspunkten zum öffentlichen Postnetz zu wählen.[104]

4.2 Abweisung von Beschwerden

UFEX[105]

102. Mit Entscheidung vom 19. November wies die Kommission eine Beschwerde von l'Union Française de l'Express (UFEX) und drei UFEX-Mitgliedern (DHL, FedEx und Crie) gegen die Französische Republik, La Poste and Chronopost wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung ab. Der Vorwurf der Beschwerdeführer lautete, dass La Poste den Versuch einer missbräuchlichen Ausdehnung seiner beherrschenden Stellung in Frankreich vom reservierten Bereich der postalischen Grundversorgung auf den Markt für Eilpostdienste unternommen habe, auf dem ihre Tochtergesellschaft Chronopost aktiv ist, und damit gegen Artikel 86 und 82 verstoßen habe. Der Vorwurf des Missbrauchs bezog sich auf eine Quersubventionierung bei der Gründung von Chronopost (1986) und danach, die darin bestand, dass Chronopost kommerzielle und logistische Unterstützung zu ungewöhnlich niedrigen Kosten erhielt und dadurch extrem niedrige Preise ansetzen konnte, um die Konkurrenz zu verdrängen. Die nochmalige Prüfung der Beschwerde erfolgte auf Ersuchen der Beschwerdeführer vom September 2000, nachdem die erste Abweisungsentscheidung vom Dezember 1994 durch eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz für nichtig erklärt worden war. Zur Begründung des fehlenden Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Untersuchung des Falles wird in der neuen Abweisungsentscheidung unter anderem ausgeführt, dass die bemängelten Praktiken - die ohnehin nicht überzeugend nachgewiesen wurden - vor mehr als zehn Jahren eingestellt wurden und seit damals auf dem betreffenden Markt keine anhaltenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen festzustellen waren, die auf diese Praktiken zurückzuführen wären.

C – ZUSAMMENARBEIT IM EWN

1. ALLGEMEINER ÜBERBLICK

Die Errichtung des EWN

103. Zu den Hauptzielen der Verordnung Nr. 1/2003 und des Modernisierungspakets gehörte die stärkere Einbeziehung der nationalen Wettbewerbsbehörden in die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln. Um die einheitliche Anwendung von Artikel 81 und 82 in einem System paralleler Zuständigkeiten sicherzustellen, wurden Mechanismen für die Zusammenarbeit der Behörden geschaffen. Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Bekanntmachung zur Zusammenarbeit im EWN[106] bilden das Fundament für die Zusammenarbeit im Europäischen Wettbewerbsnetz (EWN).

104. Das EWN umfasst die nach Artikel 35 der Verordnung 1/2003 bestimmten nationalen Wettbewerbsbehörden (nachfolgend NWB) und die Kommission. Bereits 2003 lief die Zusammenarbeit in Form von Arbeitsgruppen an, die sich mit wesentlichen Punkten der EWN-Bekanntmachung und allgemeinen Fragen des Übergangs zum neuen System für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln befassten. Hinzu kamen 14 Untergruppen für die Erörterung sektorspezifischer Fragen. Im Jahre 2004 war das EWN voll einsatzfähig und beteiligte sich an der Klärung konkreter Anwendungsfälle der EG-Wettbewerbsregeln. Die bis Ende April installierten modernsten IT-Systeme ermöglichen allen Mitgliedern die Mitverfolgung der behandelten Fälle und den Austausch von Informationen.

Fallverteilung

105. Im Interesse einer rationellen Aufteilung der Fälle wurde festgelegt, dass sich die am Netzwerk beteiligten Behörden vor Beginn oder unverzüglich nach der ersten förmlichen Ermittlungshandlung gegenseitig unterrichten, wenn sie nach Artikel 81 oder 82 tätig werden. 2004 wurden dem Netz insgesamt 298 Fälle vorgelegt: 99 von der Kommission und 199 von NWB.

106. Erwartungsgemäß kam es nur äußerst selten zu einer Umverteilung der dem Netz mitgeteilten Fälle (weniger als 1 % aller Fälle). Normalerweise wird ein Fall von der Behörde bearbeitet, die die Untersuchung eingeleitet hat.

107. Gelegentlich führten bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und einer NWB dazu, dass die Behörde die Bearbeitung einer ursprünglich bei der Kommission eingereichten Beschwerde übernahm. Ein Fall wurde zunächst von mehreren NWB bearbeitet, später jedoch neu zugewiesen, als die Kommission ein Verfahren eröffnete, um Verpflichtungszusagen für die gesamte Gemeinschaft einzuholen[107].

Gegenseitige Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung

108. Verordnung 1/2003 bietet die Grundlage für die gegenseitige Unterstützung im EWN-Netz, indem sie es den Mitgliedern gestattet, im Namen von Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchzuführen (Artikel 22) und generell untereinander Informationen auszutauschen (Artikel 12). Schon bald nach Inkrafttreten dieser Verordnung nahmen mehrere Behörden in Anwendung von Artikel 22 im gegenseitigen Auftrag Nachprüfungen vor und teilten einander die Ergebnisse gemäß Artikel 12 mit. Insgesamt wurde Artikel 22 in acht Monaten elf Mal genutzt.

109. Auch die durch Artikel 12 eingeräumte Möglichkeit des Informationsaustauschs wurde regelmäßig genutzt. In mindestens zwei Fällen geschah dies im Rahmen der Kronzeugenregelung mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller.

Einheitliche Anwendung des EG-Rechts

110. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 von Verordnung 1/2003 müssen die NWB spätestens 30 Tage vor Erlass einer negativen Entscheidung die Kommission unterrichten. Seit 1. Mai wurden der Kommission 33 Wettbewerbsfälle mitgeteilt, in denen eine NWB eine Entscheidung nach Artikel 81 und/oder 82 plante. 18 dieser Fälle bezogen sich auf Artikel 81, 13 auf Artikel 82 und zwei auf beide Artikel. Zum Teil gab die GD Wettbewerb gegenüber den NWB Stellungnahmen ab. In keinem dieser Fälle nahm die Kommission eine Untersuchung auf, wodurch gemäß Artikel 11 Absatz 6 von Verordnung Nr. 1/2003 den NWB entzogen worden wäre.

Allgemeine Angleichung einzelstaatlicher Gesetze

111. Abschließend ist zu berichten, dass 2004 mehrere einzelstaatliche Gesetze gründlich novelliert wurden. Fast alle Änderungen hatten eine weitere Anpassung der einzelstaatlichen Systeme an die Verordnung 1/2003 zur Folge. Zwanzig Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Anmeldeverfahren abgeschafft bzw. einen solchen Schritt geplant. In 17 Mitgliedstaaten besteht eine volle oder teilweise Übereinstimmung der Kronzeugenprogramme. Diese Entwicklungen tragen wesentlich dazu bei, den Unternehmen die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu erleichtern und das System rationeller zu gestalten.

2. Die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln durch die einzelstaatlichen Gerichte in der EU: Bericht über die Anwendung von Artikel 15 der Verordnung 1/20003

Ersuchen um Stellungnahme

112. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 von Verordnung 1/2003 können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen. 2004 gingen bei der Kommission neun Ersuchen um eine Stellungnahme ein, darunter sechs von spanischen Gerichten. In allen Fällen ging es um ähnlich geartete Vertriebsvereinbarungen im Energiesektor. Diese warfen vor allem die Frage der Unterscheidung zwischen Agent und Wiederverkäufer im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft auf und enthielten sowohl Klauseln zur Festsetzung eines Höchstverkaufspreises für Kraftstoffe als auch Wettbewerbsverbote für Kraftstoffe, die zu einem Abschottungseffekt führen konnten. Die Antworten der Kommission auf diese sechs Anfragen stützten sich zum großen Teil auf ihre vorläufige Würdigung in der Sache Repsol CPP .[108]

113. Nach belgischem Wettbewerbsrecht müssen die belgischen Gerichte dem Brüsseler Berufungsgericht eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, wann immer Zweifel bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln bestehen. Anfang Dezember leitete das Brüsseler Berufungsgericht drei derartige Fragen als Ersuchen um Stellungnahme an die Kommission weiter. Sie betrafen die gleichzeitige Anwendung von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, den Anwendungsbereich von Artikel 82 Absatz c EG-Vertrag, die Gruppenfreistellungs-Verordnung der Kommission 2790/1999 (zu vertikalen Vereinbarungen) und die dazugehörigen Leitlinien sowie die De-Minimis-Mitteilung.

Eine öffentliche Datenbank für Urteile nationaler Gerichte

114. Laut Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 1/2003 müssen die EU-Mitgliedstaaten der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen Gerichts über die Anwendung von Artikel 81 oder 82 des EG-Vertrags übermitteln. Bislang gingen bei der Kommission Kopien von 36 seit Mai 2004 erlassenen Urteilen ein, die auf die Website der GD Wettbewerb gestellt wurden, soweit die übermittelnde Behörde sie nicht als vertraulich eingestuft hatte.[109] In der überwiegenden Mehrheit betrafen diese Urteile Maßnahmen zur zivilrechtlichen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln (29), die in den meisten Fällen auf die Nichtigerklärung von Vereinbarungen wegen Verletzung der EG-Wettbewerbsregeln abzielten.

Die Übermittlung von Stellungnahmen durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden

115. Laut Artikel 15 Absatz 3 von Verordnung 1/2003 können die Kommission und die NWB den nationalen Gerichten von sich aus schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Die Kommission hat von dieser Möglichkeit bislang noch keinen Gebrauch gemacht, genutzt ist jedoch von den Wettbewerbsbehörden Belgiens, Frankreichs und Deutschlands worden. Dazu ist allerdings anzumerken, dass diese Wettbewerbsbehörden schon von dem 1. Mai 2004 durch nationales Recht befugt waren, den nationalen Gerichten Stellungnahmen zu unterbreiten.

Finanzierung der Unterweisung einzelstaatlicher Richter im europäischen Wettbewerbsrecht

116. Seit 2002 fördert die Kommission Projekte zur Unterweisung einzelstaatlicher Richter im EG-Wettbewerbsrecht. 2004 kofinanzierte sie vier Ausbildungsprojekte[110] und veröffentlichte eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, in deren Folge für das Jahr 2005 weitere zehn Verträge im Umfang von über 400 000 EUR für die Ausbildung von mehr als 700 einzelstaatlichen Richtern aus allen 25 EU-Mitgliedstaaten vergeben wurden.[111]

3. Energie

117. 2004 richtete die Kommission im EWN eine Untergruppe „Energie“ ein. Diese soll ein Forum für die Erörterung grundlegender Fragen und die Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf die Energiemärkte bieten und die Überwachung des Wettbewerbs auf den Energiemärkten der Union fördern. Vorgesehen sind sowohl Tagungen auf fachlicher Ebene als auch Zusammenkünfte auf hochrangiger Ebene, zu denen Vertreter von Regulierungsbehörden eingeladen werden können.

118. Im September wurde für die Leiter der nationalen Wettbewerbsbehörden ein „Tag der Energie“ veranstaltet, zu dem auch Vertreter nationaler Energie-Aufsichtsbehörden eingeladen waren. Bei diesem hochrangigen Treffen ging es zu einen um die Rolle der Wettbewerbs- und Aufsichtsbehörden bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen und zum anderen um Wege zum Abbau noch vorhandener Markteintrittsschranken.

119. Die erste fachspezifische Sitzung der Untergruppe „Energie“ fand im Dezember statt. Auf der Tagesordnung standen neben dem künftigen Arbeitsprogramm zwei Themen: langfristige Verträge im nachgelagerten Erdgassektor und sektorspezifische Untersuchungen im Energiesektor. Die Teilnehmer kamen überein, dass sich die Untergruppe auf den Wettbewerb im Gas- und Energiesektor konzentrieren sollte, ohne jedoch Diskussionen über andere Energiemärkte (z. B. Kraftstoff) völlig auszuschließen. Sie erörterten eine Vorlage der GD Wettbewerb zur Frage langfristiger Verträge im nachgelagerten Erdgassektor. Die GD Wettbewerb verteilte einen Beitrag über Sektoranalysen und es fand ein interessanter Erfahrungsaustausch mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zu den sektorspezifischen Untersuchungen im Erdgas- und Elektrizitätssektor statt.

4. Verkehr

Arbeitsgruppe „Luftverkehr“ der europäischen Wettbewerbsbehörden

120. Im April 2002 richtete die ECA (European Competition Authorities) auf ihrer Plenarsitzung in Athen eine Arbeitsgruppe „Luftverkehr“ ein, um die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden im Umgang mit der Luftverkehrsindustrie zu vertiefen und den Wettbewerb in diesem Sektor weiter anzukurbeln. Nach Ansicht der ECA wird der Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften durch einige spezifische Merkmale der Luftfahrtindustrie beeinflusst, und zwar insbesondere dadurch, dass es sich um einen netzgebundenen Wirtschaftszweig handelt. Am 13. Mai veröffentlichte die Arbeitsgruppe einen Bericht über „Fusionen und Allianzen in der Zivilluftfahrt“[112], der eine Übersicht über die Durchsetzungsmaßnahmen der Wettbewerbsbehörden gibt und sich dabei auf die Themen Marktabgrenzung, Wettbewerbsbeurteilung und Abhilfemaßnahmen konzentriert.

Eisenbahnen

121. Auf ihrer zweiten Sitzung am 29. Juni besprach die Untergruppe „Eisenbahnen“ die Ergebnisse einer gemeinsamen Marktumfrage der GD Wettbewerb und der NWB über Hindernisse für einen effektiven Wettbewerb im Eisenbahngüterverkehr. Es wurde festgestellt, dass die Informationen zwar sehr umfassend, jedoch von den Marktteilnehmern informell zur Verfügung gestellt worden waren und überprüft werden müssten. Außerdem erörterte die Untergruppe einen Entwurf für einen Beitrag über optimale Verfahren bei der Gestaltung der Beziehungen zwischen den NWB und den Regulierungsbehörden im Eisenbahnsektor (deren Schaffung durch das erste Eisenbahnpaket vorgeschrieben ist). Dieser Entwurf diente der Vorbereitung eines baldigen Treffens der beiden Seiten.

5. Finanzdienstleistungen

122. Die EWN-Untergruppen im Bereich Finanzdienstleistungen befassten sich 2004 mit den Themen Zahlungskarten, Versicherungen und Wertpapiere.

123. Die EWN-Untergruppe „Zahlungskarten“ trat erstmals am 17. Juni in Brüssel zusammen. Haupttagesordnungspunkt waren die Marktstudien der Kommission zu Kredit- und Debitkartenzahlungen in Europa, deren Ergebnisse den nationalen Wettbewerbsbehörden vorgelegt werden sollen. Davon ausgehend fand eine Diskussion zu konkreten Fällen sowie zu allgemeinen methodischen Fragen und Entwicklungen in der Branche statt. Diese aktive Koordinierung zielt auf die Errichtung einer gemeinsamen Wissensbasis im Bereich der Kartenzahlung und eine einheitliche Interpretation wettbewerbsrechtlicher Fragen in diesem Bereich ab. Einige Vertreter nationaler Wettbewerbsbehörden (Dänemark, Polen und Vereinigtes Königreich) berichteten über laufende Untersuchungen zu Vereinbarungen der in ihren Ländern aktiven Zahlungskartenanbieter über Abwicklungsgebühren. Die Niederlande, Finnland und Italien stellten Beiträge über einheimische Debitkartenanbieter vor. Mehrere Delegierte wiesen darauf hin, dass der Umfang der Austauschvereinbarungen zwischen Debitkartenanbietern mit dem Niveau des Wettbewerbs auf dem Markt der Anwerbung und Ausstellung im Zusammenhang steht. In einer Reihe von EU-Ländern tragen sich die lokalen Banken mit dem Gedanken, sich aus den jeweiligen inländischen Zahlungskartensystemen zurückzuziehen und einem internationalen System beizutreten, um zusätzliche Einnahmen aus Abwicklungsgebühren zu erzielen. In Mitgliedstaaten, in denen sich die beiden internationalen Zahlungskartenanbieter Visa und MasterCard als lokale Debitkartenanbieter etabliert haben, werden in der Regel hohe Abwicklungsgebühren erhoben. Die Diskussion ergab, dass in diesem Sektor ein koordiniertes System für die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln in ganz Europa benötigt wird.

124. Am 27. Oktober fand in Brüssel die zweite Sitzung der EWN-Untergruppe „Versicherungen“ statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich mehrere Wettbewerbsbehörden bei ihren Marktanalysen auf die von Versicherungsvermittlern und –maklern erhobenen Gebühren konzentrieren und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Fragen aufwerfen.

125. Das Netzwerk der Wertpapierexperten trat im Juni 2004 zum zweiten Mal zusammen. Trotz der Komplexität des Themas war die Beteiligung hoch und die Diskussion sehr rege. Zum einen ging es um die Annäherung der Standpunkte der nationalen Behörden zu Fragen von Wertpapierhandel, Clearing und Abrechnung in den 25 Mitgliedstaaten und zum anderen um einen Meinungsaustausch zu wettbewerbs- und aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten im Wertpapiersektor.

126. Mithilfe von Stellungnahmen, die die Kommission von den nationalen Behörden eingeholt hat, sollen bessere Voraussetzungen für künftige Gespräche und Kontakte unter den Wettbewerbsbehörden geschaffen werden.

D – AUSGEWÄHLTE GERICHTSVERFAHREN

Adalat

127. Am 6. Januar[113] erließ der Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zu zwei Rechtsmitteln – von denen eines die Kommission eingelegt hatte –gegen das Urteil[114] des Gerichts erster Instanz (EuGeI) in der so genannten Rechtssache Adalat. Das EuGeI hatte eine Entscheidung der Kommission[115], der zufolge das im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Bayer AG und ihren Großhändlern bestehende Exportverbot gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstieß, für nichtig erklärt. Dabei hatte er festgestellt, dass die Kommission das Vorhandensein einer Zustimmung der Großhändler zur Geschäftspolitik rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe und dass Artikel 81 nicht auf dieses Verhalten anwendbar sei, da keine Vereinbarung bestand. Der EuGH bestätigte, dass die von der Kommission vorgetragenen Tatsachen keine Willensübereinstimmung nachgewiesen hatten, und klärte damit den Begriff der „Vereinbarung“ im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag. Allerdings wies der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil weder die eventuelle Anwendung anderer Tatbestände des Artikels 81 oder die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag noch andere Abgrenzungen des relevanten Marktes betrifft.

Zement-Kartell

128. In einem Rechtsmittelverfahren setzte der EuGH mit Urteil vom 7. Januar[116] eine Geldbuße herab, die die Kommission[117] einem der Rechtsmittelführer wegen Beteiligung am Zement-Kartell auferlegt hatte. Der Gerichtshof befand, dass der Umsatz der Tochtergesellschaften von Ciment français SA bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt werden könne, da die Kontrolle über diese Tochtergesellschaften erst nach der betreffenden Zuwiderhandlung übernommen worden war. Der EuGH wies die Klagen im Übrigen ab, womit er das Urteil des Gerichts erster Instanz im Wesentlichen bestätigte.[118]

Postdienste: ASEMPRE

129. Mit Urteil vom 11. März[119] erließ der Europäische Gerichtshof eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 97/67/EG[120] über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität. Der EuGH stellte klar, dass Artikel 7 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht gestattet, die für den Anbieter des postalischen Universaldienstes reservierbaren Dienste um die Eigenbeförderung[121] zu erweitern, indem sie von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht wird:

- der Empfänger muss mit dem Absender identisch sein;

- die Dienste dürfen keinem Dritten im Rahmen der Handels- oder Unternehmenstätigkeit des Dienstleisters erbracht werden;

- die Dienste dürfen nicht durch ein Kuriersystem oder mittels ähnlicher Verfahren durchgeführt werden, und

- derartige Operationen dürfen nicht die Dienste behindern, die für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind.

130. Darüber heißt es in dem Urteil, dass Postzahlungsdienste (die darin bestehen, dass Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden) nicht durch die Richtlinie 97/67 erfasst werden.

Graphitelekroden-Kartell

131. Mit Urteil vom 29. April[122] setzte das Gericht erster Instanz (EuGeI) die Geldbußen herab, die die Kommission[123] gegen die Mitglieder des Graphitelektroden-Kartells verhängt hatte. Das EuGeI befand, dass die Kommission die Kategorien von Verstößen, die sie gemäß ihren Leitlinien[124] für die Festsetzung von Geldbußen heranzog, nicht auf schlüssige Weise bestimmt habe. Unter Nutzung seiner vollständigen Rechtsprechungskompetenz begründete das Gericht eine neue Kategorie und setzte bei einigen Unternehmen den Ausgangsbetrag für die Berechnung herab. Weitere Reduzierungen wurden unter Berücksichtigung der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen vorgenommen, die die Kommission durch eine Herabsetzung der Geldbuße hätte berücksichtigen sollen. Das EuGeI befand, dass die Parteien das Recht gehabt hätten, sich nicht selbst zu belasten, und dass die von ihnen vorgelegten Beweise somit als freiwilliger Beitrag anzusehen seien.

132. Allerdings wies das EuGeI auch darauf hin, dass ein Unternehmen, das im Verwaltungsverfahren die ihm von der Kommission (in der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zur Last gelegten Tatsachen ausdrücklich eingeräumt hat und dem die Kommission daraufhin eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt hat, diese Tatsachen vor dem EuGeI grundsätzlich nicht mehr bestreiten kann und mit einer Heraufsetzung der Geldbuße durch das EuGeI rechnen muss. Ferner bestätigte das EuGeI, dass die Kommission Sanktionen gegen ein Kartell verhängen kann, das bereits in Drittstaaten mit Sanktionen belegt wurde, und dass die Kommission bei der Festlegung der Geldbuße nicht zur Anrechnung derartiger Sanktionen verpflichtet ist[125].

Kartell im Bereich nahtlose Stahlrohre

133. In seinen Urteilen vom 8. Juli[126] setzte das EuGeI die Geldbußen herab, die die Kommission[127] gegen die Mitglieder eines Kartells im Bereich nahtloser Stahlrohre verhängt hatte. Dabei berücksichtigte es die kürzere Dauer der Zuwiderhandlung, indem es feststellte, dass die Kommission keine Nachweise für den gesamten Zeitraum erbracht habe, von dem sie – unter anderem – bei der Berechnung der Geldbußen ausging. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls sei es Aufgabe der Kommission gewesen, Nachweise für das genaue Ende der Selbstbeschränkungsabkommen zwischen der EU und Japan beizubringen, das die Kommission bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt hatte. Die Geldbußen gegen die beteiligten japanischen Unternehmen wurden vom EuGeI auch wegen der geringeren Schwere ihres Beitrags zu dem Kartell herabgesetzt, da sie an einem Aspekt der Zuwiderhandlung (Lieferverträge für Corus) nicht beteiligt gewesen waren. Im Übrigen wies das EuGeI alle Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission ab.

Anwaltsprivileg: Akzo und Akcros

134. Am 27. September[128] gab der Präsident des Gerichtshofs einem Rechtsmittel der Kommission gegen eine einstweilige Anordnung des Gerichts erster Instanz statt. Das EuGeI hatte den Vollzug einer ablehnenden Entscheidung der Kommission über einen Antrag auf Schutz des Anwaltsprivilegs ausgesetzt, jedoch bereits die Anträge auf einstweilige Maßnahmen gegen die Entscheidung über die Nachprüfung abgewiesen, die die Parteien bei diesen Parallelverfahren ebenfalls gestellt hatten.[129]

135. Dieses Verfahren betrifft Dokumente, die bei einer von der Kommission angeordneten Nachprüfung[130] sichergestellt wurden. Bei dem nach wie vor andauernden Rechtsstreit – das Hauptsacheverfahren war Ende 2004 noch immer anhängig – geht es um den Geltungsbereich des Schutzes des Anwaltsprivilegs und die geschützten Personen. Der Präsident des EuGH erklärte die Aussetzung für nichtig, da er es nicht für dringlich hielt, dass der Kommission Dokumente vorenthalten werden.

136. Der Beschluss des Präsidenten des EuGeI hatte gezeigt, dass die ständige Rechtsprechung zum Anwaltsprivileg eventuell überprüft werden müsste, und eine Reihe diesbezüglicher Fragen aufgeworfen, ob nämlich der Bereich des Schutzes durch das Anwaltsprivileg gegebenenfalls auf Arbeitsunterlagen oder Übersichten, die nur im Hinblick auf den Beistand durch einen Anwalt angefertigt werden, zu erweitern ist; ob es zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Rechts auf Verteidigung kommen kann, wenn die Kommission Kopien von derartigen Dokumenten anfertigen darf; und ob das Anwaltsprivileg auch für bestimmte Kategorien von Anwälten gelten sollte, die bei Unternehmen beschäftigt sind. Angesichts der weitreichenden negativen Auswirkungen einer solchen Änderung auf die laufende Tätigkeit der Kartellbehörden erachtete es die Kommission für erforderlich, gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel einzulegen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der ständigen Rechtsprechung zu erlangen.

Deutsche Banken

137. Mit seinen Urteilen[131] vom 14. Oktober erklärte das EuGeI eine Entscheidung[132] der Kommission für nichtig, wonach eine Reihe deutscher Banken Mitglieder eines Preiskartells waren, das vor der Einführung des Euro als Gemeinschaftswährung Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets festsetzte. Das EuGeI befand, dass die Entscheidung der Kommission auf unzureichenden Nachweisen beruhte.

Anti-Doping-Regeln

138. In einem Verfahren wegen Dopings bei Schwimmsportlern[133] entschied das EuGeI am 30. September[134], dass die Anti-Doping-Regeln des Internationalen Olympischen Komitees rein sportliche Regeln sind und nichts mit wirtschaftlichen Erwägungen zu tun haben. Diese Regeln zur Dopingbekämpfung seien mit dem Sport als solchem eng verknüpft und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die wirtschaftlichen Freiheiten, insbesondere der Artikel 49, 81 und 82. Dies ist das erste Urteil, in dem der Gerichtshof darüber befand, ob sportliche Regeln den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags unterliegen. Es bestätigt die Politik der Kommission im Bereich des Sports.

Eurovision

139. Am 4. Oktober wies der EuGH[135] ein Rechtsmittel der EBU gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2002[136] ab. Das EuGeI hatte festgestellt, dass die Regelung über den Zugang Dritter zum Eurovisionssystem nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe b) EGV erfülle, und die betreffende Freistellungsentscheidung der Kommission für nichtig erklärt.[137]

Microsoft

140. Am 22. Dezember wies der Präsident des EuGeI[138] den Antrag von Microsoft auf Aussetzung des Vollzugs der in der Entscheidung vom März[139] festgesetzten Abhilfemaßnahmen in vollem Umfang zurück. In der betreffenden Entscheidung hatte die Kommission Microsoft wegen der Verweigerung der Vorlage von Interoperabilitätsinformationen und der Kopplung von Windows und Windows Media Player gerügt. Neben einer Geldbuße hatte die Kommission Maßnahmen zur Beendigung der in der Entscheidung dargelegten wettbewerbswidrigen Praktiken verhängt.

141. Der Präsident befand, dass die von Microsoft in der Sache vorgebrachten Argumente im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach erstem Anschein nicht als unbegründet angesehen werden könnten. Jedoch habe Microsoft nicht nachgewiesen, dass es durch den Vollzug der Entscheidung schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden nehmen würde, weshalb eine Aussetzung der in der Entscheidung festgesetzten Abhilfemaßnahmen nicht gerechtfertigt sei. Der Präsident stellte fest, dass die Offenlegung von zuvor geheim gehaltenen Informationen nicht unbedingt einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringt und dass ein solcher Schaden im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden sei. Ferner vertrat er die Auffassung, dass Microsoft im Hinblick auf die Abhilfemaßnahme zur Entkopplung nicht konkret nachgewiesen habe, dass es aufgrund einer Beeinträchtigung seiner Geschäftspolitik oder Schädigung seines Rufs schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden nehmen würde.

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II – Fusionskontrolle

Einleitung

142. Im Vergleich zu 2003 erhöhte sich 2004 die Zahl der Fusionen und Übernahmen, die der Kommission gemeldet wurden. Damit kam es erstmals seit 1999 wieder zu einer Zunahme. Mit 249 Anmeldungen wurde der Vorjahreswert um 17 % übertroffen. Auch die Zahl der abschließenden Entscheidungen fiel im Jahresvergleich etwas höher aus, denn sie stieg von 231 auf 242. Von den im Berichtszeitraum getroffenen abschließenden Entscheidungen erfolgten 64 % auf der Grundlage der neuen Verordnung, die am 1. Mai in Kraft trat. In 57 % der abschließenden Entscheidungen kam das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Bei 232 abschließenden Entscheidungen, die nach Abschluss der ersten Phase ergingen, wurde in 220 Fällen die Genehmigung nicht mit Auflagen verknüpft. In den verbleibenden 12 Fällen machten die beteiligten Seiten Zusagen, die die ernsten kartellrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumten.

143. Die Anzahl der Fälle, die Anlass zu ernsten wettbewerbsrechtlichen Bedenken gaben und daher eine vertiefte Prüfung (Phase II) erforderten, war mit 8 eingeleiteten Untersuchungen ebenso hoch wie im Vorjahr. Bei den 7 vertieften Prüfungen, die 2004 ihren Abschluss fanden, wurden schließlich 6 Transaktionen genehmigt und 1 Vorhaben untersagt. Die Genehmigung wurde in 4 Fällen aufgrund von Zusagen erteilt, die die ursprünglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumten, und in 2 Fällen ohne Auflagen.

144. Die Kommission traf während des Jahres auch 3 Entscheidungen über Verweisungen. Dabei erfolgte die Überweisung in zwei dieser Fälle zur Gänze und in einem Fall nur teilweise. An die Kommission wurden 2004 19 begründete Anträge gerichtet, Zusammenschlüsse ohne gemeinschaftsweite Bedeutung zu prüfen (Anträge nach dem neuen Artikel 4 Absatz 5). Überdies wurden zwei begründete Anträge gestellt und genehmigt, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat prüfen zu lassen (Anträge nach dem neuen Artikel 4 Absatz 4).[140]

A – RECHTS- UND AUSLEGUNGSRAHMEN

1. NEUFASSUNG DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG, NEUE MITTEILUNGEN UND GEÄNDERTE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG

1.1. Neue Fusionskontrollverordnung: Verordnung 139/2004

145. Die Neufassung der Fusionskontrollverordnung[141] wurde am 20. Januar förmlich verabschiedet und trat am 1. Mai in Kraft. Nach der Annahme dieser neuen Fusionskontrollverordnung wurden am 1. Mai 2004 damit zusammenhängende und weitere Änderungen der Durchführungsverordnung beschlossen. Es erfolgten auch die entsprechenden Änderungen der Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren sowie der Bekanntmachung über Nebenabreden. Als Orientierungshilfe für die Anwendung und Auslegung der neuen Bestimmungen der Fusionskontrollverordnung zur Verweisung von Fusionssachen verabschiedete die Kommission darüber hinaus eine neue Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen. Hinzu kamen noch neue Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse.

1.2. Überarbeitete Durchführungsverordnung

146. Die überarbeitete Durchführungsverordnung (neue DV) enthält in erster Linie Maßnahmen, die sich aufgrund der Änderungen in der neuen Fusionskontrollverordnung erforderlich machen. Zugleich nutzte die Kommission diese Gelegenheit, um den Text zu präzisieren und das Verfahren effektiver und fairer zu gestalten. Die neue DV wurde nach einer öffentlichen Anhörung im April von der Kommission angenommen und trat am 1. Mai 2004 in Kraft.[142]

Neuer Verweisungsmechanismus

147. Die neue Fusionskontrollverordnung räumt den Anmeldern jetzt die Möglichkeit ein zu beantragen, dass ein noch nicht angemeldeter Zusammenschluss entweder von der Kommission an den Mitgliedstaat (Artikel 4 Absatz 4) oder von drei oder mehr Mitgliedstaaten an die Kommission (Artikel 4 Absatz 5) verwiesen wird. Damit eine solche Verweisung vor der eigentlichen Anmeldung erfolgen kann, müssen die Anmelder bei der Kommission einen begründeten Antrag einreichen. Zur Bearbeitung und Vereinfachung dieser Anträge wird mit der neuen DV ein Formblatt für begründete Anträge (Formblatt RS) eingeführt, aus dem genau ersichtlich ist, welche Angaben benötigt werden.

Neue Formblätter für die Anmeldung – Formblatt CO und vereinfachtes Formblatt CO

148. Ergänzend zur Überarbeitung der Verfahrensregeln wurde das Formblatt CO geändert und ein vereinfachtes Formblatt CO eingeführt.

149. Das neue Formblatt CO berücksichtigt die Neuregelungen der Fusionskontrollverordnung und geht auch auf bestimmte wettbewerbsrechtliche Fragen ein, die im analytischen Teil der neuen Bekanntmachung der Kommission über die Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse (der neuen Leitlinien zur Fusionskontrolle) aufgeworfen wurden. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Verpflichtung, eine Kurzübersicht über die schwerpunktmäßig betroffenen Märkte sowie über die strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss zu geben (Abschnitt 1); ein neuer Abschnitt, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Anmelder bei einem geplanten Zusammenschluss gegebenenfalls aufgrund von EG- und/oder einzelstaatlichen Vorschriften verpflichtet sind, ihre Beschäftigten oder deren Vertreter über die geplante Transaktion zu unterrichten (Abschnitt 1.7); und die Verpflichtung, den Wert der Transaktion anzugeben (Abschnitt 3).

150. Weitere Änderungen betreffen: die Art der benötigten erläuternden Unterlagen (Abschnitt 5); die Art der Angaben, die im Zusammenhang mit nicht betroffenen Märkten erforderlich sind (Abschnitt 6); die Senkung der Mindesthöhe des Marktanteils von Wettbewerbern in den betroffenen Märkten, über die Angaben zu machen sind, von 10 % auf 5 %; die erstmals von Unternehmen geforderten Angaben zur HHI-Höhe in den betroffenen Märkten; die Art der benötigten Informationen über die allgemeinen Marktbedingungen (Abschnitt 8) und zusätzlich verlangte Angaben über absehbare zukünftige Entwicklungen wie Produkte, die kurz vor der Marktreife stehen, Pläne zur Kapazitätserweiterung und zum Markteintritt. Es wurde ein neuer Abschnitt zum Thema Effizienzgewinne (Abschnitt 9) aufgenommen. In diesem Abschnitt heißt es, dass es den Beteiligten freisteht, Effizienzvorteile geltend zu machen, und sie keine Begründung geben müssen, wenn sie diesen Abschnitt nicht ausfüllen. Der Abschnitt zu den Nebenabreden wurde im Einklang mit der Neuregelung in der Fusionskontrollverordnung herausgenommen, was zur Folge hat, dass sich die Kommission im Normalfall nicht mit derartigen Fragen befasst. Der letzte Punkt besagt, dass jetzt die Anmelder und nicht ihre gesetzlichen Vertreter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anmeldung bescheinigen.

151. Die Erweiterung brachte es mit sich, dass die Anmelder der Kommission weitere 10 Ausfertigungen jeder Anmeldung übermitteln müssen, damit diese als vollständig gilt.[143]

Neue Fristen

152. Die neue DV enthält auch veränderte Bestimmungen zur Berechnung der Fristen, die gemäß der neuen Fusionskontrollverordnung in Arbeitstagen und nicht Monaten zu bemessen sind. Dem neuen Artikel 7 zufolge beginnen Fristen am ersten Arbeitstag, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung bezieht. Artikel 8 enthält vereinfachte Regeln zur Berechnung des Endes der verschiedenen Fristen.

153. Verpflichtungsangebote in Phase I sind laut Artikel 19 Absatz 1 binnen 20 Arbeitstagen zu übermitteln, Verpflichtungsangebote in Phase II laut Artikel 19 Absatz 2 binnen 65 Arbeitstagen ab dem Datum der Einleitung des Verfahrens. Verlängert sich die Frist für die Annahme einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 auf Antrag der Beteiligten gemäß Artikel 10 Absatz 3, ist die Frist für die Vorlage von Verpflichtungsangeboten um die gleiche Zahl von Arbeitstagen zu verlängern. Wenn beispielsweise die Frist von 90 Arbeitstagen um 10 Arbeitstage verlängert wird, beträgt die Äußerungsfrist nicht 65, sondern 75 Arbeitstage.

154. Artikel 9 der neuen DV eröffnet die Möglichkeit, bestimmte Fristen zu hemmen. So kann die Frist für Verweisungen und abschließende Entscheidungen in Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der neuen Fusionskontrollverordnung gehemmt werden, wenn die Kommission durch Umstände, die von den Beteiligten zu vertreten sind, eine Auskunft im Wege einer Entscheidung anfordern oder im Wege einer Entscheidung eine Nachprüfung anordnen musste (Artikel 13 Absatz 4).

Recht auf Anhörung

155. Die neue DV enthält neue Bestimmungen zum Recht auf Anhörung, durch die im Wesentlichen die Kategorie der natürlichen und juristischen Personen, die dieses Recht besitzen, auf Verbraucherverbände ausgeweitet wird, wenn das Zusammenschlussvorhaben von Endverbrauchern genutzte Waren oder Dienstleistungen betrifft.

Vertrauliche Informationen

156. Nach der neuen DV sind Personen, die sich gemäß Artikel 12, 13 oder 16 schriftlich äußern oder Angaben gemäß Artikel 11 der neuen Fusionskontrollverordnung vorlegen, dazu verpflichtet, alles Material klar zu kennzeichnen, das sie für vertraulich halten. Sie sollen auch begründen, warum sie die Informationen für vertraulich halten und innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung vorlegen.

157. Darüber hinaus sind die Anmelder laut Artikel 18 Absatz 3 der neuen DV verpflichtet, die Unterlagen oder Teile davon zu kennzeichnen, die sie als Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Angaben betrachten. Sie sollen auch jene Unternehmen benennen, denen gegenüber sie die Vertraulichkeit dieser Informationen gewahrt sehen möchten. Diese Verpflichtung gilt auch für Auszüge einer Mitteilung der Einwände, einer Zusammenfassung der Sache oder einer von der Kommission erlassenen Entscheidung, die nach Auffassung der Beteiligten Geschäftsgeheimnisse enthalten. Wie im Falle von Dritten sind die Anmelder gehalten, die Kennzeichnung zu begründen und eine gesonderte nicht vertrauliche Fassung des entsprechenden Schriftstücks zu übermitteln.

Weitere Änderungen

158. Artikel 3 legt fest, dass die Originalsprache zugleich die Verfahrenssprache – „auch für spätere Verfahren im Zusammenhang mit demselben Zusammenschluss“ – ist. Damit soll eine einheitliche Verfahrenssprache gewährleistet werden, wenn etwa eine Sache aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs erneut geprüft werden muss oder wegen unrichtiger Angaben in einer Anmeldung ein Verfahren nach Artikel 14 der neuen Fusionskontrollverordnung eingeleitet wird.

159. Artikel 5 wurde geändert, um klarzustellen, welche Angaben der Kommission nach der Anmeldung „unverzüglich mitzuteilen“ sind. Dazu zählen nicht nur wie bisher „Änderungen an den [in der Anmeldung] angegebenen Tatsachen“, sondern auch „neue Informationen, welche die Anmelder kennen oder kennen müssen und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen wären“.

Neues vereinfachtes Formblatt CO

160. Zur Anmeldung von Zusammenschlüssen, die wahrscheinlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind, wurde das vereinfachte Formblatt CO eingeführt. Das Formblatt lehnt sich weitgehend an die überarbeitete Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren an. Die Anwendung des vereinfachten Formblatts CO ist vorgesehen, wenn:

1. bei einem Gemeinschaftsunternehmen keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zu verzeichnen ist;

2. keiner der Beteiligten im gleichen sachlich und räumlich relevanten Markt (keine horizontale Überschneidung) oder in einem Markt tätig ist, der einem anderen Markt vor- oder nachgelagert ist, in dem ein anderer Beteiligter vertreten ist (keine vertikale Beziehung);

3. der gemeinsame Marktanteil bei horizontaler Überschneidung weniger als 15 % beträgt und bei vertikaler Beziehung (einzeln oder gemeinsam) weniger als 25 % ausmacht oder

4. ein Beteiligter die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen erlangt, über das er bereits eine Mitkontrolle ausübt.[144]

161. Im Einklang mit der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren werden bestimmte Arten von Zusammenschlüssen benannt, bei denen die Verwendung des vereinfachten Formblatts nicht angebracht wäre, selbst wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich die Abgrenzung der relevanten Märkte als schwierig erweist; wenn es sich bei einem der Beteiligten um einen Marktneuling oder den Inhaber wichtiger Patente handelt; wenn die Marktanteile der Beteiligten nicht genau ermittelt werden können; wenn hohe Zutrittsschranken, ein hoher Konzentrationsgrad oder eine bekanntermaßen schwierige Wettbewerbslage bestehen; wenn die Gefahr einer Verhaltenskoordinierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der neuen Fusionskontrollverordnung gegeben ist; wenn ein Mitgliedstaat oder ein Dritter innerhalb bestimmter Fristen begründete Bedenken geltend macht und wenn mindestens zwei Beteiligte auf eng miteinander verbundenen benachbarten Märkten tätig sind. Ebenso könnte sich die Verwendung des vollständigen Formblatts CO notwendig machen, wenn ein Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein bisher gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen erwirbt und zusammen mit dem Gemeinschaftsunternehmen über eine starke Marktstellung verfügt oder beide Unternehmen jeweils auf Märkten stark positioniert sind, die zueinander in einer vertikalen Beziehung stehen.

162. Es wurden Sicherungen eingebaut, damit die Kommission in Fällen, in denen sich herausstellt, dass das vereinfachte Formblatt für einen bereits angemeldeten Zusammenschluss nicht in Frage kommt, eine vollständige oder teilweise Anmeldung mittels des Formblatts CO verlangen kann. Diese Situation kann eintreten, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung des vereinfachten Formblatts nicht erfüllt sind; eine vollständige oder teilweise Anmeldung mittels des Formblatts CO für eine angemessene Untersuchung möglicher Wettbewerbsprobleme erforderlich scheint; unrichtige oder irreführende Angaben gemacht wurden; und/oder ein Mitgliedstaat oder ein Dritter im Zusammenhang mit dem angemeldeten Zusammenschluss begründete Wettbewerbsbedenken geltend macht. Dabei ist zu unterstreichen, dass die Anmelder für die Übermittlung richtiger und vollständiger Angaben haften. Diese und andere Fragen, die mit der Eignung für eine Anmeldung mittels des vereinfachten Formblatts zusammenhängen, sollten im Vorfeld einer Anmeldung besprochen und geklärt werden.

163. Die für das vereinfachte Formblatt CO selbst geforderten Angaben sind zwar knapp gehalten, doch ist sichergestellt, dass die Kommission alle sachdienlichen Informationen erhält, um prüfen zu können, ob der geplante Zusammenschluss überhaupt für eine Anmeldung mittels des vereinfachten Formblatts in Betracht kommt. So sind Angaben zu „anzeigepflichtigen Märkten“ zu machen, bei denen es sich um horizontale oder vertikale Märkte handeln kann. Nach dem bereits in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren enthaltenen Grundsatz werden im vereinfachten Formblatt Angaben auf der Basis aller plausiblen anderen Marktdefinitionen verlangt.

164. Die erforderlichen Angaben zu den anzeigepflichtigen Märkten beschränken sich auf Informationen über die Gesamtgröße des Marktes und die Umsätze und Marktanteile der beteiligten Unternehmen. Sie betreffen nur die Finanzdaten des letzten Jahres. Bei horizontalen und vertikalen Beziehungen sind die Marktanteile der drei größten Wettbewerber anzugeben. Anhand dieser grundlegenden Informationen kann sich die Kommission vergewissern, ob für den Zusammenschluss die Anmeldung mittels des vereinfachten Formblatts in Frage kommt. Überdies wurde im vereinfachten Formblatt der Abschnitt zu Auskünften über mögliche kooperative Wirkungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der neuen Fusionskontrollverordnung beibehalten.

165. In Übereinstimmung mit dem vollständigen Formblatt CO wurde ein Punkt aufgenommen, der die Unterrichtung der Belegschaft und ihrer Vertreter betrifft, und ein weiterer Punkt, der die Anmelder dazu verpflichtet, eine Zusammenfassung der Beschreibung des Zusammenschlusses zu erstellen.

1.3. Die überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren

166. Die überarbeitete Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren ersetzt die entsprechende Bekanntmachung aus dem Jahre 2000. Bei der Überarbeitung handelt es sich neben kleineren Änderungen des Textes um eine größere Änderung – die Aufnahme einer neuen Kategorie von Zusammenschlüssen, bei denen ein Übergang von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle erfolgt.

167. Maßgeblich für die Aufnahme der neuen Kategorie waren die Erfahrungen der Kommission, wonach sich der Übergang von der gemeinsamen Kontrolle durch zwei oder mehr Unternehmen zur alleinigen Kontrolle durch ein Unternehmen im Normalfall als wettbewerbsrechtlich unbedenklich erweist. Dies hängt damit zusammen, dass sich durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Anteilseigner mit einer Kontrollbeteiligung zwangsläufig die Zahl der betroffenen Unternehmen verringert. Möglicherweise verändert sich das Marktverhalten des Gemeinschaftsunternehmens nur geringfügig oder überhaupt nicht. Im Vergleich zur Situation vor dem Kontrollwechsel kommt es also normalerweise nicht zu einer Stärkung der gemeinsamen Marktposition der verbleibenden Unternehmen, d. h. der nun die alleinige Kontrolle ausübenden Muttergesellschaft und des früheren Gemeinschaftsunternehmens.

168. In Ausnahmefällen können sich beim Übergang von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle wettbewerbsrechtliche Bedenken ergeben. So zum Beispiel, wenn das frühere Gemeinschaftsunternehmen in die Unternehmensgruppe oder in den Verbund des verbleibenden Anteilseigners eingegliedert wird, sodass der Anpassungsdruck, der von den divergierenden Vorgaben der anderen Anteilseigner mit einer Kontrollbeteiligung ausging, wegfällt mit der Folge, dass die Marktposition des verbleibenden Anteilseigners gestärkt wird. Im Teil der Bekanntmachung, der Schutzmechanismen und Ausschlussbestimmungen zum Gegenstand hat, werden Szenarien beschrieben, bei denen der Übergang von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben kann. Es heißt dort, dass die Kommission in derartigen Fällen vom vereinfachten Verfahren Abstand nehmen und sich für eine eingehende Prüfung und/oder ausführliche Entscheidung entscheiden kann. Zusätzlich kann sie vom vereinfachten Verfahren absehen, wenn der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das betreffende Gemeinschaftsunternehmen zuvor weder von der Kommission noch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft worden ist. Aus der Bekanntmachung geht auch hervor (Punkt 17), dass die Kommission bemüht ist, eine Entscheidung so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten eine Verweisung gemäß Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung beantragen können, zu erlassen. Dies ist der früheste Zeitpunkt, zu dem die Annahme einer Entscheidung rechtlich möglich ist.

169. Aufgrund der veränderten Politik der Kommission in der Frage der Nebenabreden heißt es in der Bekanntmachung, dass das Verfahren sich nicht für Fälle eignet, in denen die beteiligten Unternehmen ausdrücklich eine Würdigung der Nebenabreden wünschen.

KASTEN 6: Das gestraffte Verweisungssystem der neuen Fusionskontrollverordnung Beweggründe für eine Straffung des Verweisungssystems Bei dem neuen, gestrafften Verweisungssystem geht es vor allem darum, einen rationeller gestalteten Korrekturmechanismus für die Aufteilung der Fälle zwischen Kommission und Mitgliedstaten nach dem Subsidiaritätsprinzip zu schaffen. Dazu soll sichergestellt werden, dass sich die für die jeweilige Fusionsprüfung am besten geeignete(n) Behörde(n) mit dem Fall befasst bzw. befassen. Insbesondere soll damit das Problem der „Mehrfachanmeldung“ bei verschiedenen Wettbewerbsbehörden innerhalb der EU angegangen werden, doch unter Bewahrung der wichtigsten Vorzüge der EU-Fusionskontrolle, nämlich der Grundsätze der einzigen Anlaufstelle, der Zweckmäßigkeit, der Rechtssicherheit und der effizienten Bearbeitung, angegangen werden. Dazu wurden die das Verweisungsregime betreffenden Vorschriften der neuen Fusionskontrollverordnung (Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 9 und Artikel 22) vereinfacht und flexibler gestaltet. Ein Kernpunkt der Reform besteht darin, dass jetzt auf Antrag der fusionierenden Unternehmen Verweisungen von der Kommission an die Mitgliedstaaten und umgekehrt erfolgen können, bevor in einem EU-Staat eine förmliche Anmeldung vorgenommen wurde. Die Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen Aufgrund der Neuregelung der Verweisungsverfahren durch die neue Fusionskontrollverordnung wurde ergänzend eine neue Mitteilung zu den Grundsätzen, Kriterien und Methoden veröffentlicht, die Verweisungsentscheidungen zugrunde liegen sollten. Zuerst benennt die Mitteilung die Leitsätze, auf denen der Mechanismus der Verweisung von Fällen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beruht, nämlich das Subsidiaritätsprinzip, der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle und die Rechtssicherheit. Subsidiarität bedeutet, dass die Zuständigkeit im Prinzip der Wettbewerbsbehörde übertragen werden sollte, die aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens und der verfügbaren Instrumente und vorhandenen Sachkenntnis am besten zur Prüfung der Fusion geeignet ist. Eine Verweisung an die geeignetste Stelle ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn ein bestimmtes Vorhaben erhebliche Wettbewerbsfolgen nach sich zu ziehen droht und deswegen besonders sorgfältig untersucht werden sollte. Der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle stellt sicher, dass die Prüfung in den Händen von nur einer Wettbewerbsbehörde liegt, wodurch die Bearbeitung effizienter erfolgt und Doppelarbeit und die Fragmentierung der Durchsetzungsanstrengungen durch mehrere Behörden vermieden werden. Deswegen sind Verweisungen, die zur Aufspaltung einer Sache auf mehrere Behörden führen, möglichst zu vermeiden. Die Rechtssicherheit erfordert, dass Verweisungen vor der Anmeldung im Prinzip auf Fälle beschränkt werden, in denen relativ eindeutig absehbar ist, welchen Umfang die betroffenen Märkte aufweisen und/oder ob sich das Vorhaben auf den Wettbewerb auswirkt, damit über solche Anträge rasch entschieden werden kann. Im Hinblick auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die für eine Verweisung an Mitgliedstaaten in Betracht kommen, heißt es in der Mitteilung, dass die Besonderheiten des Falles, die spezifischen Kenntnisse der betreffenden Behörde und die voraussichtlichen Wettbewerbsfolgen sowie schließlich die administrativen Implikationen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus werden in der Mitteilung die rechtlichen Voraussetzungen aufgeführt, die als Voraussetzung für eine Verweisung erfüllt sein müssen, sowie die sonstigen Umstände, die möglicherweise bei Verweisungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Demzufolge eignen sich am ehesten die folgenden Fälle für eine Verweisung: i) bei Verweisungen von der Kommission an Mitgliedstaaten: Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die sich voraussichtlich auf den Wettbewerb in rein nationalen oder noch kleineren Märkten auswirken und sich in ihren wirtschaftlichen und sonstigen Konsequenzen im Wesentlichen auf einen Mitgliedstaat beschränken; ii) bei Verweisungen von Mitgliedstaaten an die Kommission: a) Vorhaben, bei denen die von etwaigen Wettbewerbsfolgen betroffenen Märkte über die Staatsgrenzen hinausreichen oder einige der möglicherweise betroffenen Märkte über die Staatsgrenzen hinausreichen und die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen des Zusammenschlusses mit diesen Märkten in Zusammenhang stehen; b) Vorhaben, die Wettbewerbsprobleme in einer ganzen Reihe nationaler oder noch kleinerer Märkte in mehreren EU-Mitgliedstaaten verursachen können oder die eine durchgehende Prüfung (sowohl was die Untersuchung als auch mögliche Korrekturmaßnahmen angeht) als wünschenswert erscheinen lassen. Die Mitteilung enthält auch praktische Orientierungshilfen zur Funktionsweise des Verweisungssystems, Angaben zu den einzelnen Schritten, die zu ergreifen sind, damit eine Fusionssache von der Kommission an die Mitgliedstaaten verwiesen werden kann und umgekehrt, sowie Klarstellungen zu einer Reihe von Begriffen, die im Zusammenhang mit Verweisungen vor der Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 5 der neuen Fusionskontrollverordnung von Belang sind (Voraussetzungen für den Antrag, von den Antragstellern zu machende Angaben, Fristen für die Bearbeitung der Anträge). In diesem Teil der Mitteilung werden Hinweise zur Rolle des von der Kommission und den Mitgliedstaaten geschaffenen Netzes der Wettbewerbsbehörden gegeben, dessen Zweck darin besteht, für einen zeitnahen Informationsaustausch sowie für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu sorgen. Zum einen ist damit zu rechnen, dass sich im Ergebnis der Reform die Zahl der Vorhaben, die von der Kommission an die nationalen Wettbewerbsbehörden verwiesen werden oder umgekehrt, künftig zunimmt, da dies nun leichter möglich ist. Zum anderen werden wohl die Verweisungen vor der Anmeldung – zumindest bei Verweisungen an die Kommission – im Laufe der Zeit die Verweisungen nach erfolgter Anmeldung verdrängen. Geht man von der Zahl der Anträge aus, die seit Einführung der Neuregelung eingereicht wurden, hat sich die Verweisung von Fusionsvorhaben an die Kommission bereits vor der Anmeldung als sehr erfolgreich erwiesen. Nur zwei der vierzehn entsprechenden Anträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gestellt wurden und bei denen das Verfahren abgeschlossen ist, fanden nicht die Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Gros der Anträge betraf echte grenzüberschreitende Zusammenschlüsse. Diese Vorhaben waren nicht nur in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten anmeldepflichtig, sondern hatten Folgen für den Wettbewerb jenseits der Landesgrenzen, da sie sich eindeutig auf EWR-weite Märkte oder eine Reihe nationaler Märkte auswirkten. In solchen Fällen verfügt die Kommission über bessere Voraussetzungen zur Prüfung des Zusammenschlusses. Die Unternehmen sind sich der Vorteile, die eine Bearbeitung des Vorhabens durch die Kommission bietet, sehr wohl bewusst, denn sie vermeiden auf diese Weise Mehrfachanmeldungen, und sie profitieren von dem koordinierten Prüfverfahren und gegebenenfalls auch von den einheitlichen Abhilfemaßnahmen. Nur in ganz wenigen Fällen ging es um „reine“ Fälle von Mehrfachanmeldungen ohne nennenswerte Konsequenzen für den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Bisher wurde nur in zwei Fällen beantragt, Fusionsvorhaben mit gemeinschaftsweiter Bedeutung vor der Anmeldung an Mitgliedstaaten zu verweisen (Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung). Man hatte auch nur mit wenigen Anträgen dieser Art gerechnet. |

1.4. Neue Bekanntmachung über Nebenabreden

170. Die bisher geltende Bekanntmachung über Nebenabreden wurde überarbeitet, um die neue Fusionskontrollverordnung zu berücksichtigen, in der es heißt, dass durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, „ auch die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen als genehmigt“ gelten.[145] Folglich haben die beteiligten Unternehmen selbst zu beurteilen, ob eine Vereinbarung als Nebenabrede anzusehen ist oder nicht.

171. Unter bestimmten Umständen wird die Kommission aber auch künftig tätig werden, denn sie soll auf Antrag der beteiligten Unternehmen gesondert prüfen, ob es sich bei den Beschränkungen um Nebenabreden handelt, wenn der Fall eine „neue oder ungelöste Frage auf[wirft], die zu ernsthafter Rechtsunsicherheit führen kann“ , was gegeben erscheint, wenn die Frage „nicht durch die entsprechende Bekanntmachung der Kommission oder eine veröffentlichte Entscheidung der Kommission geregelt ist“.

172. Die neue Bekanntmachung enthält Kriterien für die Auslegung des Begriffs „Nebenabreden“, um den Beteiligten die Beurteilung zu erleichtern und ihnen Rechtssicherheit zu verschaffen. Darin finden sich klare Vorgaben, etwa zur vertretbaren maximalen Geltungsdauer von Einschränkungen. Berücksichtigt wird das Gros der gängigen Klauseln, die nach den Erfahrungen der Kommission als Nebenabreden geltend gemacht werden.

173. Nach der neuen Bekanntmachung können Wettbewerbsverbote für maximal drei Jahre gerechtfertigt sein, wenn sowohl das Know-how als auch der Geschäftswert einbezogen sind, und für maximal zwei Jahre, wenn nur der Geschäftswert übertragen wird. Präzisiert werden zudem die Kriterien für den räumlichen Geltungsbereich von Einschränkungen, Abwerbeverboten und Vertraulichkeitsklauseln. Bei Lizenzvereinbarungen ist auch künftig keine Befristung vorgesehen; dafür enthält die Bekanntmachung klare Regeln für räumliche Beschränkungen und Vereinbarungen, die nur den Lizenzgeber schützen. Die Höchstdauer von Bezugs- und Lieferpflichten wurde angesichts des vertikalen Charakters dieser Einschränkungen von drei auf fünf Jahre verlängert.

174. Im Gegensatz zur bisherigen Bekanntmachung, die eine Frist von drei Jahren für Wettbewerbsverbote bei Gemeinschaftsunternehmen vorsah, gestattet die neue Bekanntmachung Wettbewerbsverbote für die gesamte Lebensdauer des Gemeinschaftsunternehmens. Dies hängt damit zusammen, dass sich bei Gemeinschaftsunternehmen Wettbewerbsverbote im Regelfall nicht nur für eine Übergangszeit erforderlich machen.

1.5. Bekanntmachung über die Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse

175. Nach einem breit angelegten Konsultationsprozess verabschiedete die Kommission im Januar nach Maßgabe der neuen Fusionskontrollverordnung Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse, die die neue Verordnung ergänzen und mit ihr zusammen in Kraft treten. Die Leitlinien geben einen Überblick über den analytischen Ansatz der Kommission bei der Bewertung der voraussichtlichen wettbewerblichen Auswirkungen von Fusionen miteinander konkurrierender Firmen (so genannter horizontaler Zusammenschlüsse) und widerspiegeln die Präzisierung des materiellrechtlichen Prüfkriteriums für die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Fusionen in der neuen Fusionskontrollverordnung.[146]

176. Die Leitlinien machen deutlich, dass Fusionen und Übernahmen nur untersagt werden, sofern sie die Marktmacht von Unternehmen in dem Maße stärken, dass sich daraus vermutlich negative Folgen für die Verbraucher ergeben, namentlich in Form von höheren Preisen, schlechteren Produkten oder einer Einschränkung des Angebots. Dazu heißt es in den Leitlinien, dass Zusammenschlüsse im Großen und Ganzen auf zweierlei Weise den Wettbewerb spürbar behindern können, nämlich dadurch, dass wichtiger Wettbewerbsdruck wegfällt („nicht koordinierte Wirkungen“) oder sich bei den verbleibenden Firmen die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie durch Koordinierung ihres Verhaltens den Wettbewerb behindern („koordinierte Wirkungen“).

177. In den Leitlinien sind die Umstände aufgeführt, unter denen die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken geltend machen kann, aber auch klare quantitative Anhaltspunkte dafür, in welchen Fällen nicht mit einem Eingreifen der Kommission zu rechnen ist, so etwa wenn der Konzentrationsgrad gemessen am Marktanteil der beteiligten Firmen oder an der so genannten HHI-Höhe einen bestimmten Wert nicht überschreitet.[147]

178. Die Leitlinien benennen auch die Faktoren, die ursprüngliche Wettbewerbsbedenken entkräften können. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn vermutlich andere Wettbewerber in den Markt einsteigen, in dem die fusionierenden Unternehmen operieren. Berücksichtigt wird auch, dass die Abnehmer dieser Unternehmen möglicherweise über erhebliche „Nachfragemacht“ verfügen und damit ohne weiteres auf andere Lieferanten ausweichen können.

179. Im letzten Teil der Leitlinien heißt es, dass die Kommission bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Gesamtbewertung eines Zusammenschlusses sorgfältig alle von den Fusionspartnern geltend gemachten Effizienzvorteile prüft. Damit die Effizienzvorteile Berücksichtigung finden, müssen sie den Verbrauchern zugute kommen, fusionsspezifisch, realisierbar und überprüfbar sein.

B – ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION

1. ENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 8

Lagardère/Natexis/VUP[148]

180. Am 7. Januar genehmigte die Kommission die geplante Übernahme von Editis (vormals Vivendi Universal Publishing oder VUP) durch die Unternehmensgruppe Lagardère unter der Voraussetzung, dass ca. 60 % der Vermögenswerte veräußert werden. Vor der Transaktion war Editis das größte Verlagshaus für die Herausgabe, die Vermarktung und den Vertrieb französischsprachiger Bücher, während Hachette Livre, die im Verlagsgeschäft tätige Tochter von Lagardère, den zweiten Rang einnahm.

181. Das am 14. April 2003 angemeldete Vorhaben zog eine Reihe von Entscheidungen der Kommission nach sich: nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (Einleitung der zweiten Untersuchungsphase) am 5. Juni 2003, nach Artikel 9 (Ablehnung der Verweisung an die französischen Behörden) am 23. Juli 2003[149], zwei Entscheidungen nach Artikel 11 Absatz 5 (Aussetzung des Verfahrens) und die abschließende Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 am 7. Januar 2004. Es gingen zahlreiche Beschwerden von Leservereinigungen, Einzel- und Großhändlern, Verlegern, Autoren und Illustratoren ein.

182. Die Marktuntersuchung und Analyse der Kommission ergaben, dass die vollständige Übernahme des Editis-Verlagsgeschäfts, wie sie in dem ursprünglich der Kommission gemeldeten Vorhaben geplant war, eine marktbeherrschende Unternehmensgruppe zur Folge gehabt hätte, deren Umsatz mindestens siebenmal so hoch wie der des nächstfolgenden Wettbewerbers in den französischsprachigen Ländern der Europäischen Union gewesen wäre. Auf die Einwände der Kommission hin schlug Lagardère vor, sich mit Ausnahme bestimmter Aktiva (Larousse, Dunod, Dalloz und Anaya-Gruppe), die ca. 40 % des weltweiten Umsatzes ausmachen, vom Editis-Geschäft zu trennen und in den französischsprachigen Regionen der EU (also den relevanten Märkten) weniger als 25 % von Editis zu behalten.

183. Kennzeichnend für das französische Verlagswesen sind unterschiedliche Akteure: (i) die vertikal integrierten Großkonzerne Hachette Livre und Editis, die in der gesamten Buchkette vertreten sind, (ii) vier zum Teil vertikal integrierte Konzerne mittlerer Größe (Gallimard, Flammarion, Seuil und Albin Michel) und (iii) zahlreiche kleine Verlage, die in der Regel nur die Produktion übernehmen und beim Vertrieb und der Auslieferung auf größere Unternehmen angewiesen sind. Angesichts dieses Sachverhalts befand die Kommission, dass der Wettbewerb zwischen den Verlagen vornehmlich auf zwei Ebenen der Buchkette stattfindet: erstens auf der Ebene des Zugangs zu den „Rohstoffen“ (den Verlegerrechten) und zweitens auf der Ebene des Zugangs zum „Markt“ (den Regalen der Wiederverkäufer).

184. Nach gründlicher Prüfung des geplanten Vorhabens benannte die Kommission eine Reihe wettbewerbsrechtlicher Probleme, die aus dem Zusammenschluss von Editis und Hachette Livre, den beiden Marktführern mit dem höchsten Grad an vertikaler Integration, resultieren würden. Über die gesamte Buchkette hinweg wäre es zu einer Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung des durch die Fusion entstehenden Unternehmens gekommen, insbesondere im stärker industrialisierten Bereich des Verlagsgeschäfts: Vertrieb, Auslieferung und Verlegen von Büchern im Taschenbuchformat. Die neu entstehende Einheit hätte sowohl den Zugang zu bekannten Autoren, deren Umsätze für die Verlage lebenswichtig sind, als auch den Zugang zu den Verkaufsstellen kontrolliert, die nicht mehr als einen geringen Teil der in jedem Jahr veröffentlichten Werke in ihr Sortiment aufnehmen oder gar bewerben können.

185. Angesichts der Größenordnung der wettbewerbsrechtlichen Probleme, die der Zusammenschluss von Hachette Livre und Editis aufwarf, konnte eine Genehmigung nur unter der Voraussetzung weit reichender Korrekturmaßnahmen erfolgen. Dabei galt es, nicht nur eine Lösung für jeden Markt (Verlegerrechte, Vertriebs- und Auslieferungsleistungen, Buchverkauf) zu finden, in dem die Aktivitäten der beiden Marktführer durch die Fusion gebündelt würden, sondern auch die zahlreichen vertikalen und konglomeralen Verbindungen zwischen diesen Märkten zu berücksichtigen.

186. Folglich sagte Lagardère zu, die Gesamtheit der Vermögenswerte von Editis zu veräußern. Ausgenommen davon blieben das Verlagshaus Larousse, das hauptsächlich Nachschlagewerke herausgibt, die Verlagshäuser Dalloz und Dunod, die akademische und sonstige Fachliteratur veröffentlichen, sowie der spanische Verlag Anaya, der in Spanien und Lateinamerika vornehmlich Schulbücher und Allgemeinliteratur publiziert.

187. Am 3. August billigte die Kommission das französische Unternehmen Wendel Investissements als Käufer sämtlicher Vermögenswerte von Editis, die im Rahmen der Verpflichtungszusagen zu veräußern waren.

Sony/BMG[150]

188. Sony und Bertelsmann haben beschlossen, ihr weltweites Tonträgergeschäft (unter Ausklammerung Japans) in einem Gemeinschaftsunternehmen namens SonyBMG zusammenzulegen. Von dem Zusammenschluss betroffen sind nur die Bereiche Talentsuche, Förderung von Künstlern (Sängern), Vermarktung und Verkauf der Tonträger. Nicht berührt sind die Herstellung und der eigentliche Vertrieb (Logistik) sowie das Musikverlagsgeschäft von Sony und Bertelsmann.

189. Die Kommission prüfte die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf die Märkte für Tonträger, Online-Musiklizenzen und Online-Musikvertrieb. Da beide Muttergesellschaften weiterhin im Musikverlagsgeschäft tätig sind, untersuchte die Kommission auch, ob das Gemeinschaftsunternehmen zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von Sony und Bertelsmann im Musikverlagswesen führen würde. Da die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens SonyBMG am 9. Januar 2004 angemeldet wurde, legte die Kommission bei der Prüfung des Vorhabens das materiellrechtliche Prüfkriterium der Verordnung (EWG) 4064/89 des Rates an.[151]

190. In der Musikbranche agieren die fünf „Majors“ – Universal, Sony, EMI, Warner und Bertelsmann (BMG) – durchweg weltweit und kontrollieren etwa 80 % des europäischen Marktes und des Weltmarktes. Im EWR gibt es daneben eine große Zahl von unabhängigen Anbietern mit überwiegend nationalem Aktionsradius und zumeist geringem Marktanteil. Nach der Fusion hätten sowohl Universal als auch SonyBMG einen Marktanteil von ca. 25 % und würden vor EMI und Warner rangieren.

191. Im Mittelpunkt der Untersuchung stand die Frage, ob der Zusammenschluss eine kollektive beherrschende Stellung auf den nationalen Tonträgermärkten verstärken oder begründen würde. Die Analyse beruhte auf den von den europäischen Gerichten dargelegten Kriterien,[152] insbesondere im Urteil des Gerichts erster Instanz in der Sache Airtours von 2002.[153] Diesem Urteil zufolge muss die Kommission nachweisen, dass ein abgestimmtes Verhalten der Unternehmen droht, und müssen die Märkte hinreichend transparent sein, um die Einhaltung der Absprachen durch die beteiligten Unternehmen überwachen zu können. Zudem muss eine Art Abschreckungsmechanismus gegen Abweichungen vorhanden sein und dürfen die Reaktionen von Kunden und Wettbewerbern den voraussichtlichen Effekt des abgestimmten Verhaltens nicht in Frage stellen.

192. Die Kommission fand bei den fünf „Majors“ bestimmte Anhaltspunkte für eine mögliche Orientierung an den Händlerlistenpreisen („veröffentlichte Listenpreise für Händler“ – PPD) und für eine gewisse Ähnlichkeit der Preisgestaltung. Allerdings reichten diese Erkenntnisse nicht aus, um schon eine Preisangleichung nachzuweisen. Aus diesem Grunde analysierte die Kommission die von den „Majors“ gewährten Rabatte und stellte fest, dass bestimmte Preisnachlässe nicht vollständig transparent und schwer zu beobachten sind. Zudem verringerte sich die Markttransparenz – trotz einer gewissen Homogenität beim Format, bei der Preisgestaltung und der Vermarktung der Tonträger – durch den sehr differenzierten musikalischen Inhalt. Unter dem Strich gelangte die Kommission daher zu der Auffassung, dass keine hinreichenden Belege für eine bestehende kollektive beherrschende Stellung der fünf „Majors“ auf dem Tonträgermarkt vorlagen.

193. Was die mögliche Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung auf den Tonträgermärkten anbelangt, ließ sich nicht hinreichend belegen, dass die zahlenmäßige Verringerung der „Majors“ von fünf auf vier an sich schon eine entsprechende Veränderung der Marktstruktur bewirken würde. Auch fand die Kommission keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Vorhaben eine kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt für Lizenzen zum Vertrieb von Online-Musik (Großhandel) stärken oder begründen würde. Die Kommission untersuchte überdies die vertikalen Beziehungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und seinen Muttergesellschaften, kam aber zu dem Schluss, dass die Fusion keine beherrschende Stellung zur Folge hätte, und zwar weder auf dem Markt für den Online-Musikvertrieb (Einzelhandel), auf dem Sony vertreten ist, noch auf den Tonträgermärkten in jenen Ländern, in denen Bertelsmann im Rundfunk- und Fernsehgeschäft präsent ist. Was mögliche Auswirkungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung betrifft, erachtete die Kommission eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von Sony und BMG auf den Musikverlagsmärkten für unwahrscheinlich. Aufgrund der getroffenen Feststellungen erteilte die Kommission dem Zusammenschluss am 19. Juli 2004 ihre Zustimmung.

AREVA/Urenco/ETC JV[154]

194. Die französische Nukleargruppe AREVA und Urenco, ein von den Regierungen Großbritanniens, der Niederlande und Deutschlands gegründetes Unternehmen, sind die wichtigsten europäischen Anbieter von Urananreichungsleistungen, die zur Herstellung von Brennstoffen für Kernkraftwerke benötigt werden. Durch den Zusammenschluss erlangt AREVA die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Enrichment Technology Company (ETC ), einer Tochtergesellschaft von Urenco, die auf die Entwicklung und Herstellung von Zentrifugen für die Urananreicherung spezialisiert ist. Die Zentrifugentechnologie bietet erhebliche Vorteile gegenüber der älteren Gasdiffusionstechnik, die derzeit von AREVA verwendet wird. ETC soll sowohl beide Muttergesellschaften als auch Dritte mit Zentrifugen beliefern.

195. Der Zusammenschluss wurde im April 2004 von Frankreich, Schweden und Deutschland gemeinsam an die Kommission verwiesen. Die Prüfung der Kommission ergab wettbewerbsrechtliche Bedenken auf dem nachgelagerten Markt für angereichertes Uran. Die Kommission befürchtete, dass die geplante Fusion zur Begründung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung in der Europäischen Union führen könnte, zumal ETC von AREVA und Urenco benutzt werden könnte, um durch die Ausübung des jeweiligen Vetorechts die Kapazitätsentwicklung zu koordinieren.

196. Das Vorhaben war auch wegen der von den Beteiligten vorgebrachten detaillierten Effizienzargumente von Interesse. Es hieß, dass AREVA durch den Einsatz der modernen Zentrifugentechnologie von Urenco erhebliche Kosten einsparen würde. Die Kommission bezweifelte, dass es sich um fusionsspezifische Vorteile handelt. Im Hinblick auf die Entscheidungsfindung wurden aber die Bedenken der Kommission durch die von den Beteiligten gemachten Zusagen ausgeräumt.

197. Mit diesen Zusagen, die in einem frühen Stadium der Phase II gemacht wurden, verpflichteten sich AREVA und Urenco zunächst, auf ihr jeweiliges Vetorecht bei künftigen Kapazitätserweiterungen zu verzichten. Zweitens wird die Weitergabe von vertraulichen Geschäftsinformationen zwischen ETC und seinen Muttergesellschaften durch eine Reihe sorgfältig überwachter Maßnahmen verhindert. Drittens haben die Beteiligten zugesagt, der Europäischen Lieferagentur (ESA) zusätzliche Informationen vorzulegen, damit diese in die Lage versetzt wird, die Belieferung und die Preisentwicklung von angereichertem Uran besser zu überwachen und nötigenfalls einzugreifen.

Sonoco/Ahlstrom/JV[155]

198. Im Mai wurde bei der Kommission ein geplanter Zusammenschluss angemeldet, mit dem zwei wichtige Anbieter auf dem Markt für Spanplatten und Mittellagen, Sonoco (USA) und Ahlstrom (Finnland), ein Gemeinschaftsunternehmen für ihr europäisches Geschäft gründen wollen.

199. Aus den Mittellagen von Spanplatten werden Röhren überwiegend aus Recyclingpapier hergestellt. Sie dienen als Kern, um den verschiedene Produkte wie Papier, Folien und Garn gewickelt werden. Es werden auch besondere Mittellagenkerne hergestellt, die zum Aufrollen von Zeitschriftenpapier verwendet und an das Druckereigewerbe (hochwertige Papierfabrikmittellagen) verkauft werden. Geringwertige Mittellagen sind Massenerzeugnisse, die in den verschiedensten Branchen zum Einsatz kommen.

200. Die eingehende Untersuchung der Kommission bestätigte Bedenken hinsichtlich der Märkte für hochwertige Papierfabrikmittelagen in ganz Skandinavien und geringwertige Mittellagen in Norwegen und Schweden, wo das Gemeinschaftsunternehmen hohe Marktanteile erzielt und der erhebliche Wettbewerbsdruck, den Sonoco auf den Marktführer Ahlstrom ausübt, wegfallen würde. Um diesen Bedenken abzuhelfen, sagten die Parteien zu, das Mittellagenherstellungswerk von Ahlstrom im norwegischen Sveberg zu verkaufen. Sie boten ferner an, den Zusammenschluss erst zu vollziehen, nachdem ein Käufer gefunden wurde.

201. Die Kommission genehmigte den Zusammenschluss unter diesen Voraussetzungen, da sie davon ausging, dass die Veräußerung den Markteintritt eines neuen Anbieters in Skandinavien ermöglichen und den überwiegenden Teil der sich überschneidenden Tätigkeiten der Parteien in den betreffenden skandinavischen Ländern beseitigen wird. Ende Oktober genehmigte die Kommission die Übernahme von Sveberg durch Abzac, einen französischen Hersteller von Mittellagen, der in Kontinentaleuropa stark präsent ist, aber bisher nicht auf den skandinavischen Märkten vertreten war.

Continental/Phoenix[156]

202. Der Erwerb der Phoenix AG (Hamburg) durch die deutsche Continental AG betraf zwei Hersteller von Gummiprodukten, die in erster Linie die Automobilindustrie beliefern. Das Vorhaben wurde von der Kommission unter der Bedingung von Veräußerungszusagen genehmigt. Angesichts der beherrschenden Stellung dieser Unternehmen auf dem Markt für Luftfedern für Nutzfahrzeuge und für schwere Stahlseilfördergurte konnte die Genehmigung erst erteilt werden, nachdem die Kommission Zusagen zur Beseitigung der festgestellten Wettbewerbsprobleme erhalten hatte.

203. Continental, ein Hersteller von Reifen, Bremssystemen und technischen Gummiprodukten, erwarb mit dem angemeldeten Vorhaben die alleinige Kontrolle über die Phoenix AG, die wie Continental mit der Herstellung technischer Gummiprodukte (z. B. Luftfederungssysteme, Dämpfungssysteme, Schläuche und Förderbänder) befasst ist. Phoenix kontrolliert gemeinsam auch die deutsche Vibracoustic GmbH & Co KG, über die es Luftfedern für Lkw und Pkw vertreibt.

204. Die Übernahme hätte zu erheblichen Überschneidungen in verschiedenen Märkten für technische Gummiprodukte, insbesondere bei Luftfedern und Förderbändern, geführt. Luftfedern werden zur Federung von Nutzfahrzeugen, Pkw und Schienenfahrzeugen verwendet. Schwere Stahlseilförderbänder werden für die Beförderung von schwerem Material über weite Entfernungen – insbesondere im Braunkohlentagebau – verwendet.

205. Der Zusammenschluss wurde bei der Kommission im Mai 2004 angemeldet. Nachdem die Kommission mögliche Wettbewerbsprobleme in den Märkten für Luftfedern für Nutzfahrzeuge, Pkw und Schienenfahrzeuge sowie für schwere Stahlseilfördergurte und Filtergurte ausgemacht hatte, leitete sie am 29. Juni 2004 eine vertiefte Untersuchung des Falles ein.

206. Die eingehende Marktuntersuchung bestätigte die Bedenken bei Luftfedern für Nutzfahrzeuge (die an Fahrzeughersteller und Originalersatzteilkunden geliefert werden, sog. „OEM/OES“-Kunden) und bei schweren Stahlseilfördergurten. Die Übernahme führt hier jeweils die beiden größten Anbieter zusammen, wodurch der gemeinsame Marktanteil auf beiden Märkten weit über 60 % betragen würde und sie es nur noch mit einigen kleineren Wettbewerbern zu tun hätten. Außerdem fand die Kommission Belege für beträchtliche Markteintrittsbarrieren. Diese ergeben sich vor allem daraus, dass die Herstellung und der Vertrieb von Luftfedern und Förderbändern spezifisches Know-how in Bezug auf Produktion und Kunden erfordern. So müssen sich neue Anbieter erst einem langwierigen Qualifizierungsverfahren unterziehen, bevor sie überhaupt als potenzielle Anbieter in Betracht kommen.

207. Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, hat Continental zugesagt, den 50 %igen Anteil von Phoenix an dem Gemeinschaftsunternehmen Vibracoustic an den anderen Gesellschafter, das deutsche Unternehmen Freudenberg, zu verkaufen.

208. Außerdem versprach Continental darauf hinzuwirken, dass Phoenix die in Ungarn angesiedelte Produktion von Luftfedern für Nutzfahrzeuge (für OEM/OES-Kunden) in vollem Umfang veräußert. Mit diesen beiden Zusagen werden sämtliche Überschneidungen der Tätigkeiten der beiden Parteien im Bereich Luftfedern für Nutzfahrzeuge (OEM/OES-Kunden) beseitigt.

209. Continental hat ferner zugesagt, eine Produktionsanlage für breite Stahlseilfördergurte an seinen Wettbewerber Sempertrans zu verkaufen. Diese Veräußerung wird Sempertrans in die Lage versetzen, den Wettbewerb über die vollständige Palette der Stahlseilfördergurte mit der fusionierten Einheit aufzunehmen, wodurch die Wettbewerbsprobleme in diesem Bereich ebenfalls beseitigt werden.

ENI/EDP/GDP[157]

210. Am 9. Dezember beschloss die Kommission, die geplante Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über Gás de Portugal (GDP), das etablierte Gasunternehmen in Portugal, durch Energias de Portugal (EDP), das etablierte Stromversorgungsunternehmen, und ENI, ein italienisches Energieunternehmen, zu untersagen. Nach einer eingehenden Prüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben die beherrschende Stellung von EDP auf dem Firmen- und Privatkundenstrommarkt in Portugal und die beherrschende Stellung von GDP auf dem portugiesischen Gasmarkt stärken würde. Der Zusammenschluss würde daher die Wirkung der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte deutlich einschränken oder verhindern und eine Erhöhung der Preise für private und industrielle Kunden nach sich ziehen. Die von EDP und ENI angebotenen Abhilfemaßnahmen waren nicht ausreichend, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

211. EDP erzeugt, verteilt und liefert Strom in Portugal. Über seine spanischen Tochterunternehmen (Hidrocantabrico und Naturcorp) ist EDP auch in erheblichem Umfang auf dem Strom- und Gasversorgungsmarkt in Spanien tätig. Bei ENI handelt es sich um ein italienisches Unternehmen, das international auf allen Ebenen der Energieversorgungs- und -vertriebskette tätig ist.

212. GDP ist in Portugal auf allen Ebenen der Gasversorgungskette tätig. Das Unternehmen verfügt über Exklusivrechte für die Einfuhr, Lagerung, Beförderung und Lieferung von Erdgas an Firmenkunden und beherrscht fünf von sechs lokalen portugiesischen Vertriebsgesellschaften (die sechste, Portgás, wird von EDP beherrscht).

213. Am 9. Juli meldeten EDP und ENI einen Zusammenschluss an, der den Erwerb einer gemeinsamen Kontrolle über das bisher vom portugiesischen Staat und ENI beherrschte Unternehmen GDP zum Gegenstand hatte. In diesem Falle galt noch die alte Fusionskontrollverordnung, da die entsprechende Vereinbarung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung getroffen worden war. Der angemeldete Zusammenschluss war Teil einer größeren Transaktion, zu der auch die Übertragung des im Besitz von GDP befindlichen Gasversorgungsnetzes an den portugiesischen Stromnetzbetreiber REN innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens gehörte. Bei der Übertragung des Netzes handelte es sich um einen gesonderten Zusammenschluss, der in die Zuständigkeit der portugiesischen Behörden fiel.

Relevante Produktmärkte

214. Wie die Kommission feststellte, waren die folgenden relevanten Produktmärkte von dem Vorhaben betroffen. Im Stromsektor: Großhandelsmarkt, Ausgleichs- und Systemdienstleistungen, Endkundenmarkt für gewerbliche Großabnehmer, Endkundenmarkt für Kleinabnehmer. Im Erdgassektor: Gaslieferungen an Energieversorgungsunternehmen, Gaslieferungen an lokale Verteilernetzbetreiber (LDC), Gaslieferungen an gewerbliche Großabnehmer und Gaslieferungen an Kleinabnehmer.

215. Seit Mitte 2004 sind alle Strommärkte vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Bei den Gasmärkten ist Portugal aufgrund seines Status als entstehender Markt weiterhin vom Liberalisierungszeitplan der zweiten Erdgasrichtlinie (EG/2003/55) ausgenommen. Deshalb beginnt die Öffnung der portugiesischen Erdgasmärkte spätestens 2007 und soll 2010 abgeschlossen sein. Die portugiesische Regierung hat aber zum Ausdruck gebracht, dass sie möglicherweise den Liberalisierungsprozess schon früher einleiten wird.

Räumliche Märkte

216. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass alle relevanten Märkte höchstens eine nationale Größenordnung aufwiesen.

217. Die Parteien hatten geltend gemacht, dass sich der Großhandels-Strommarkt schon bald auf die ganze iberische Halbinsel erstrecken würde, insbesondere wegen der bevorstehenden Einführung eines iberischen Stromhandelssystems (MIBEL). Dagegen ergab die Prüfung durch die Kommission, dass MIBEL in den letzten Jahren mehrfach verschoben wurde, dass vor der Einführung noch wichtige ordnungspolitische Hemmnisse zu überwinden sind; dass sich auch nach Einführung von MIBEL die Wettbewerbsverhältnisse in Spanien weiterhin deutlich von denen in Portugal unterscheiden dürften; und dass unabhängig von der Einrichtung des MIBEL-Systems die Verbindungsleitungen zwischen Spanien und Portugal wohl auch künftig nur einen geringen Umfang haben und daher keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es in einem für die Beurteilung der Fusion relevanten Zeitrahmen zu einer wirklichen Integration der beiden Märkte kommt. Aus diesem Grunde gelangte die Kommission zu der Feststellung, dass der Großhandels-Strommarkt auch in den kommenden Jahren lediglich eine nationale Größenordnung aufweisen wird.

218. Die Parteien haben nicht bestritten, dass die anderen Märkte, bei denen sich Wettbewerbsbedenken ergaben, national begrenzt waren.

Stärkung der beherrschenden Stellung von EDP auf den portugiesischen Strommärkten

219. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass EDP auf allen oben genannten portugiesischen Strommärkten eine beherrschende Stellung innehat. Insbesondere verfügt das Unternehmen in Portugal über 70 % der Stromerzeugungskapazität und ist zugleich größter Stromimporteur. Die Stromverteilung liegt in Portugal zu 100 % in den Händen von EDP. Es herrscht noch Unklarheit über die Pläne der Wettbewerber zum Bau von gasbetriebenen (CCGT-)Kraftwerken[158], und EDP übt ohnehin auf eines dieser Unternehmen (Tejo Energia) Einfluss aus. Die Importe werden auch künftig nicht ausreichen, um die Vormachtstellung von EDP in Frage zu stellen.

220. Durch die Fusion hätte sich die beherrschende Stellung von EDP aufgrund horizontaler und vertikaler Effekte verstärkt. Zu den horizontalen Effekten (sämtliche Strommärkte) ist festzustellen, dass GDP ohne den Zusammenschluss vermutlich in Portugal ein CCGT errichtet hätte und in Portugal zu einem Hauptakteur auf den Strommärkten avanciert wäre, wenn man bedenkt, dass in der Elektrizitätswirtschaft der Zugang zu preisgünstigen Gaslieferungen einen spürbaren Vorteil bietet, da neue Anlagen heutzutage vor allem auf dem CCGT-Verfahren basieren und sich GDP auf seinen eingeführten Namen und seinen Kundenstamm im Gassektor stützen könnte, der für ein doppeltes Angebot (Erdgas und Strom) in Frage käme.

221. Im Hinblick auf die nichthorizontalen Effekte (Großhandels-Strommarkt) hätte der geplante Zusammenschluss der fusionierten Einheit einen bevorzugten und bevorrechtigten Zugang zu vertraulichen Informationen über die Kosten der Wettbewerber ermöglicht und ihr damit einen erheblichen Vorteil verschafft. Des Weiteren hätte sie Zugang zu den portugiesischen Erdgasvorräten und zur entsprechenden Infrastruktur erhalten sowie die Möglichkeit und den Anreiz, die Gaspreise zu kontrollieren und die Kosten der Konkurrenten in die Höhe zu treiben.

Stärkung der beherrschenden Stellung von GDP auf den portugiesischen Gasmärkten

222. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass GDP aufgrund ihrer derzeitigen Stellung als gesetzlicher Monopolanbieter auf den meisten Märkten eine beherrschende Stellung einnimmt. Diese beherrschende Stellung wäre durch das geplante Vorhaben noch gestärkt worden, denn es hätte die fusionierte Einheit in die Lage versetzt, den durch den Liberalisierungsprozess eingeführten Wettbewerb weiter zu behindern. Im Wesentlichen sind dafür folgende Gründe maßgeblich:

223. Im Hinblick auf die Gasversorgung von CCGT-Anlagen und LDC hätte das angemeldete Vorhaben den Marktausschluss des gesamten bisher nicht von GDP kontrollierten Gasbedarfs bedeutet, nämlich des kurzfristigen Bedarfs der CCGT-Anlagen, die sich im Besitz von EDP befinden oder an denen es beteiligt ist, und des Gasbedarfs von LDC Portgás.

224. Was die Gasversorgung von gewerblichen Großkunden und Kleinabnehmern anbelangt, so wäre wohl nach erfolgter Liberalisierung der Märkte am ehesten EDP in diese Märkte eingestiegen, zumal EDP eine CCGT-Anlage zur Stromerzeugung betreibt, was einen starken Anreiz zum Eintritt in die Gasversorgungsmärkte darstellt, das Unternehmen sich auf seine Stromkunden stützen könnte (EDP kontrolliert die Stromverteilung in Portugal zu fast 100 %), die für ein doppeltes Angebot (Gas und Strom) in Frage kämen, und es auch die Erfahrungen, das Renommee und den Kundenstamm des lokalen Gasnetzbetreibers Portgás nutzen könnte. Die Bedeutung eines Einstiegs in die Gasmärkte geht auch daraus hervor, dass EDP unlängst den zweitgrößten Akteur auf dem spanischen Gasmarkt (Naturcorp) übernahm. Nach dem Zusammenschluss wäre dieses beträchtliche Wettbewerbspotenzial nicht mehr vorhanden.

Von den Parteien vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen

225. Am 28. Oktober und am 17. November boten die Parteien Korrekturmaßnahmen an, um den oben genannten Wettbewerbsbedenken Rechnung zu tragen. Sie schlugen u. a. vor, einen LDC (Setgás) zu veräußern, Gasinfrastrukturen und Importkapazitäten auf den Stromnetzbetreiber REN zu übertragen und Energieerzeugung im Umfang von einem Drittel der Produktion des gasbetriebenen Kraftwerks von EDP zu verpachten. Die Kommission unterzog diese Vorschläge einer Marktprüfung und kam zu dem Schluss, dass damit längst nicht alle Wettbewerbsbedenken ausgeräumt würden. Beispielsweise stellte sie fest, dass auf Setgás nur 8 % des Gasmarktes für Endkunden entfielen, auf die von EDP und Portgás kontrollierten LDC hingegen 30 %; dass zwar die Übertragung der Gasinfrastruktur auf REN (eigentumsrechtliche Trennung) eine positive Maßnahme gewesen wäre, aber keine hinreichende Kapazität für Importe Dritter vorgesehen war; dass die geplante Verpachtung der Energieerzeugung des gasbetriebenen Kraftwerks von EDP nur 4 % der Erzeugerkapazität in Portugal ausmachte und eine starke Abhängigkeit des Pächters von EDP zur Folge gehabt hätte. Der Pächter hätte weder die Möglichkeit noch einen Anreiz gehabt, gegenüber EDP als echter Konkurrent aufzutreten.

226. Einige Zeit nach Ablauf der Frist für die Vorlage von Korrekturmaßnahmen unterbreiteten die Parteien Änderungsvorschläge, die aber den sich aus dem Vorhaben ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht eindeutig Rechnung trugen.

Fazit

227. Aufgrund dessen hatte die Kommission keine andere Wahl, als den geplanten Zusammenschluss zu untersagen, denn er hätte die beherrschende Stellung von EDP bzw. GDP auf den portugiesischen Strom- und Gasmärkten verstärkt. Das Vorhaben hätte die positive Wirkung der bereits laufenden oder bevorstehenden Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte in Portugal zunichte gemacht und höhere Preise für Firmen- wie Privatkunden sowie einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit für die portugiesische Wirtschaft nach sich gezogen. Es hätte ausländische Wettbewerber vom Einstieg in die portugiesischen Energiemärkte abgehalten, die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Wettbewerbs gehemmt und darüber hinaus die Herausbildung wettbewerbsfähiger Energiemärkte auf der gesamten iberischen Halbinsel und langfristig auch die Schaffung europaweit integrierter Energiemärkte behindert.

2. Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b UND ARTIKEL 6 ABSATZ 2

Hoechst/Rhône-Poulenc[159]

228. Am 9. August 1999 hatte die Kommission den Zusammenschluss der Hoechst AG und der Rhône-Poulenc S.A. zu Aventis genehmigt. Um wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen, waren Verpflichtungszusagen erforderlich, darunter die Veräußerung einer Beteiligung am Chemieunternehmen Rhodia, da es ansonsten zu Überschneidungen mit der Tochtergesellschaft Wacker-Chemie gekommen wäre.

229. Zum Zeitpunkt der Fusion hielt Rhône-Poulenc 67,3 % der Anteile an Rhodia. Das Unternehmen hatte zwar bis 2003 den größten Teil davon veräußert, doch war es als rechtlicher Eigentümer von etwa 15 % der Anteile und wirtschaftlicher Eigentümer von weiteren 10 % nach wie vor größter Gesellschafter. Da sich die Finanzlage von Rhodia ständig verschlechterte und es dringend geboten schien, wegen der anstehenden finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens klare Verhältnisse zu schaffen, erklärte sich die Kommission per Entscheidung vom 30. Januar 2004 damit einverstanden, dass Aventis statt des restlichen Anteils an Rhodia die indirekt gehaltene 49 %ige Beteiligung an Wacker-Chemie verkauft.

GE/Amersham[160]

230. Am 21. Januar gab die Kommission grünes Licht für die geplante Übernahme von Amersham Plc, einem biowissenschaftlich ausgerichteten Hersteller diagnostischer Pharmazeutika, durch das US-amerikanische Unternehmen General Electric Company (GE).

231. Amersham stellt diagnostische Pharmazeutika dar, die verabreicht werden, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen mit Diagnosegeräten wie Scannern bildhaft dargestellt werden soll, daneben aber auch Biopharmazeutika. GE ist ein Mischkonzern, der in der verarbeitenden Industrie und im Technologie- und Dienstleistungsbereich tätig ist. GE Medical Systems ist auf die Herstellung bildgebender Systeme für Diagnosezwecke spezialisiert

232. Die geplante Übernahme führte nicht zu horizontalen Überschneidungen. Da sich jedoch die Produkte von GE und Amersham im medizinischen Bereich ergänzen und sich die Krankenhäuser bei einigen bildgebenden Anwendungen Geräte und Pharmazeutika beschaffen müssen, konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Prüfung auf den etwaigen „Ballungseffekt“ des Zusammenschlusses. Die Kommission hatte vor allem Sorge, dass sich GE versucht sehen könnte, die Produkte zu koppeln und diese kostengünstiger anzubieten als die Summe der Einzelprodukte oder die Amersham-Produkte so zu konzipieren, dass sie mit den GE-Geräten besser funktionieren als mit den Geräten der Konkurrenz (technische Kopplung).

233. Die Marktuntersuchung ergab jedoch, dass ein solches Szenario unwahrscheinlich wäre, da weder GE noch Amersham in Europa auf ihrem jeweiligen Gebiet marktbeherrschend sind. Sowohl Abnehmer als auch einige Wettbewerber waren sich darin einig, dass es auf den betreffenden Märkten mit so bedeutenden Geräteherstellern wie Philips, Siemens und Toshiba und großen Pharmaunternehmen wie Schering, Bristol Myers Squibb, Tyco/Mallinckrodt und Bracco ein erhebliches Maß an Wettbewerb gibt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Marktteilnehmer kaum vom Markt verdrängt werden oder zu einem Randdasein verurteilt werden könnten. Die Befürchtungen über eine technische Kopplung der Produkte wurden zerstreut, nachdem sich die Kommission vergewissern konnte, dass die verschiedenen auf dem Markt befindlichen Geräte und Pharmazeutika hundertprozentig miteinander kompatibel sind, was sich auch mit dem Erscheinen neuer Produkte auf dem Markt kaum ändern dürfte.

Air Liquide/Messer[161]

234. Am 15. März wurde der Zusammenschluss des französischen Unternehmens Air Liquide und der deutschen Unternehmensgruppe Messer unter bestimmten Auflagen genehmigt. Er betraf Aktivitäten der Messer-Gruppe in Deutschland, dem Vereinigten Königreich und den USA. Die Kommission befürchtete insbesondere in Deutschland höhere Preise für Industriegaskunden. Das Unternehmen bot jedoch bedeutende Veräußerungen an, die eine Freigabe ohne vertiefte Hauptprüfung erlaubten.

235. Air Liquide und die Messer-Gruppe befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von technischen und medizinischen Industriegasen (wie Sauerstoff, Stickstoff und Argon) sowie den damit verbundenen Dienstleistungen. Die Übernahme ermöglichte Air Liquide, dem Weltmarktführer im Bereich der Industriegase, den seit langem angestrebten Einstieg in den britischen Markt, wo es nicht zu Überschneidungen kommen würde. Wettbewerbsrechtliche Bedenken bestanden aber beim europaweiten Tonnagemarkt, der bereits einen hohen Konzentrationsgrad aufwies und vor allem Unternehmen der Petrochemie und Stahlindustrie belieferte, sowie beim Markt für elektronische Spezialgase. Auf nationaler Ebene ergaben sich Probleme für den deutschen Markt, wo sich ein Duopol (zusammen mit der Linde AG) bei Flüssiggasen in Tanks sowie Gasflaschen für den industriellen und medizinischen Gebrauch abzeichnete.

236. Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission zu entkräften, verpflichtete sich Air Liquide, beträchtliche Teile des eigenen Geschäfts bzw. der Aktivitäten von Messer in Deutschland zu veräußern. Diese Veräußerungszusagen betrafen Teile des Rohrleistungsnetzes von Messer, mehrere Tonnageanlagen, Verflüssigungsanlagen für Luftgase und Abfüllzentren für Gasflaschen sowie den dazugehörigen Kundenstamm. Des Weiteren sagte Air Liquide zu, die Beteiligung von Messer am Joint Venture mit Nippon Sanso, einem Hersteller von elektronischen Spezialgasen, zu verkaufen.

Sanofi Synthelabo/Aventis[162]

237. Der französische Pharmakonzern Sanofi-Synthélabo SA machte im Januar ein Übernahmeangebot für Aventis SA, das die Kommission unter Auflagen genehmigte. Beide Unternehmen hatten ihren Sitz in Frankreich. Aventis ging seinerseits aus einer Fusion zwischen Rhône-Poulenc und Hoechst hervor, die im August 1999 unter bestimmten Auflagen grünes Licht erhielt. Das Vorhaben, durch das einer der weltweit größten Pharmakonzerne entstehen würde, ließ Wettbewerbsprobleme auf jenen Märkten erwarten, in denen sich die Tätigkeitsfelder überschnitten. Befürchtet wurde, dass der Wettbewerb zu Lasten von Patienten mit Thrombose, Darmkrebs oder Schlafstörungen eingeschränkt werden könnte.

238. Sämtliche Überschneidungen betrafen Humanarzneimittel. Es handelte sich um Produkte zur Behandlung von Herzinsuffizienz, Durchblutungsstörungen, Infektionen im HNO-Bereich und Schlaflosigkeit, wobei die meisten Überschneidungen auf dem Markt für Heparine und Heparinoide (in 11 EU-Staaten) und für Mittel zur Behandlung von Darmkrebs (in 7 EU-Staaten) zu verzeichnen waren. Betroffen waren auch Vitamine, Muskelrelaxantien und Antibiotika. Um die Bedenken der Kommission zu zerstreuen, veräußerte Sanofi entweder die jeweilige Sparte oder vergab Lizenzen zur Vermarktung des Produkts in 14 EU-Staaten. Die meisten Überschneidungen waren in Frankreich zu beseitigen.

Group 4 Falck/Securicor[163]

239. Die Kommission genehmigte auch die geplante Fusion von Securicor und Group 4 Falck, nachdem die beiden Unternehmen die Bedenken wegen des verringerten Wettbewerbs auf einigen luxemburgischen, niederländischen und britischen Märkten für Sicherheitsdienste ausräumen konnten. Mit diesem britisch-dänischen Zusammenschluss entsteht der weltweit zweitgrößte Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen nach der schwedischen Securitas.

240. Bei dem dänischen Unternehmen Group 4 Falck und der im Vereinigten Königreich ansässigen Securicor handelt es sich um private Sicherheitsdienste, die eine große Bandbreite von Leistungen wie Bargeldtransport, Objektbewachung, Alarmsysteme und Hilfsdienste für das Justizwesen (z. B. Gefängnisverwaltung und Gefangenentransport) anbieten. Die beiden Unternehmen wollen ihre gesamten Aktiva in ein neues Unternehmen unter der Bezeichnung Group 4 Securicor einbringen. Ausgenommen waren lediglich die Hilfsdienste für das Justizwesen von Group 4 Falck (diese sollten vor dem Vollzug des Zusammenschlusses an ein anderes Unternehmen veräußert werden).

241. Die in 80 Ländern vertretene Group 4 Falck und die in 50 Ländern tätige Securicor würden zusammen zu einem starken Konkurrenten des schwedischen Weltmarktführers Securitas werden. Wegen der in jedem Staat unterschiedlichen Rechtslage konkurrieren Sicherheitsdienste auf nationaler oder regionaler Ebene miteinander. Die Kommission hat deswegen die Auswirkungen des Zusammenschlusses für jedes Land einzeln analysiert. Dabei überschneiden sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen trotz ihrer international breit gestreuten Präsenz lediglich in sechs europäischen Ländern: in Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich.

242. Die Prüfung durch die Kommission erbrachte wettbewerbsrechtliche Probleme auf drei räumlichen Märkten: Bargeldtransport, bemannte Wachdienste und Alarmsysteme und -überwachung in Luxemburg; bemannte Wachdienste in den Niederlanden und Bargeldtransport in Schottland. Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, veräußerten Group 4 Falck und Securicor das Sicherheitsdienst-Geschäft von Securicor in Luxemburg sowie die Geschäftsbereiche „Bemannte Wachdienste“ in den Niederlanden und „Bargeldtransport“ in Schottland.

Owens-Illinois / BSN Glasspack[164]

243. Die Kommission erteilte dem Erwerb des französischen Glasverpackungsherstellers BSN Glasspack S.A. durch das US-amerikanische Konkurrenzunternehmen Owens-Illinois Inc. ihre Zustimmung. Die beiden Unternehmen stellen Glasbehälter für alkoholfreie Getränke, Wein, Mineralwasser, Olivenöl, Ketchup und andere Lebensmittel her.

244. Owens-Illinois ist ein internationaler Hersteller und Anbieter von Glasbehältern, Maschinen für die Glasbehälterfertigung sowie von Plastikbehältern und den dafür notwendigen Maschinen. In der Europäischen Union produziert Owens-Illinois in Finnland, Italien, Spanien und Großbritannien Glasbehälter. BSN produziert und vertreibt Glasbehälter für Getränke und Lebensmittel und unterhält Produktionsstätten in Frankreich, Belgien, Deutschland, den Niederlanden und Spanien. Die Netze der beiden von dem Zusammenschluss betroffenen Unternehmen ergänzten sich zum großen Teil gegenseitig. Allerdings stehen Owens-Illinois und BSN auf zwei regionalen Märkten in direktem Wettbewerb zueinander, nämlich zum einen in der Region Nordostspanien/Südwestfrankreich, zum anderen in der Region Südostfrankreich/Norditalien. Glasbehälter sind sperrig. Dennoch werden sie üblicherweise in einem Umkreis von 300-400 km von der Produktionsanlage vertrieben, durchaus auch über Staatsgrenzen hinaus.

245. Der Zusammenschluss hätte in seiner ursprünglichen Form zu hohen Marktanteilen in den betreffenden Regionen geführt und einen wichtigen Wettbewerber aus den bereits sehr konzentrierten Märkten hinausgedrängt. Neben den beiden Partnerunternehmen hat nur noch das französische Unternehmen St. Gobain in diesen Regionen einen maßgeblichen Marktanteil, die anderen Wettbewerber sind viel kleiner. Deshalb wäre die Zahl der bedeutenden Anbieter von drei auf zwei zurückgegangen.

246. Um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen, bot Owens-Illinois an, eine Produktionsanlage an einen unabhängigen und rentablen Wettbewerber in jeder der beiden betroffenen Regionen, nämlich Mailand (Italien) und Barcelona (Spanien), zu verkaufen.

247. Im restlichen EWR warf der Zusammenschluss keine Probleme auf, da sich die Vertriebstätigkeiten der beiden Partner entweder nicht überschneiden oder bei Überschneidungen auch nach dem Zusammenschluss weiterhin verschiedene große Wettbewerber auf dem Markt vertreten sind, darunter St. Gobain, Rexam, Ardagh, Wiegand und Allied Glass.

GIMD/Socpress[165]

248. Am 16. Juni genehmigte die Kommission unter Auflagen die geplante Übernahme von Socpresse durch die Unternehmensgruppe Marcel Dassault (GIMD).

249. Der französische Konzern GIMD betätigt sich hauptsächlich in der Luftfahrt, der Informatik und dem Weinbau sowie im Zeitschriftensektor. GIMD gibt insbesondere die Zeitschriften Valeurs Actuelles , Le Journal des Finances , Finances Magazine und Le Spectacle du Monde heraus. Dem französischen Verlagshaus Socpresse gehören überregionale und regionale Tageszeitungen, Zeitschriften und Fachblätter. Socpresse ist die Muttergesellschaft der Figaro Holding, welche die Tageszeitung Le Figaro und das Figaro Magazine herausgibt, sowie der Gruppe L’Express–L’Expansion, die verschiedene Zeitschriften wie L’Express, L’Expansion, La Vie Financière und Mieux Vivre Votre Argent publiziert.

250. Die Untersuchung der Kommission zeigte, dass GIMD/Socpresse gemeinsam eine eindeutig größere Zahl von Wirtschafts- und Finanzblättern kontrollieren würden als ihre Konkurrenten, was ihnen eine privilegierte Position verschaffen würde, insbesondere gegenüber Inserenten, die an Finanzfragen interessierte Leser erreichen wollen. Hierzu würde vor allem die starke Stellung von Socpresse auf dem Anzeigenmarkt beitragen, da das Unternehmen Anzeigenfläche in mehr als 80 Zeitschriften und Tageszeitungen verkauft.

251. Die Transaktion warf somit wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den französischen Markt für den Verkauf von Anzeigenfläche in Wirtschafts- und Finanzblättern auf, da weder die Konkurrenten noch die Käufer von Anzeigenfläche, d. h. die Inserenten, in der Lage gewesen wären, ein Gegengewicht zur kombinierten Marktmacht von Socpresse/GIMD herzustellen, die über Marktanteile von nahezu 50 % verfügt hätten. Im Allgemeinen verhandeln die Inserenten individuell mit Verlagshäusern oder deren Agenturen und verfügen somit über keine wirkliche Nachfragemacht.

252. Um die wettbewerbsrechtlichen Probleme zu beseitigen und eine eingehende Untersuchung zu vermeiden, bot GIMD an, das von der Gruppe Express-Expansion herausgegebene Wirtschafts- und Finanzmagazin La Vie Financière abzutreten, was angesichts der Qualität und Reputation des Blattes ausreichte, um die Bedenken der Kommission zu zerstreuen. Damit sichergestellt ist, dass die überwiegende Mehrheit der in der Redaktion von La Vie Financière tätigen Journalisten nach dem Verkauf dort verbleibt und darauf verzichtet, die im französischen Sozialrecht für die Inhaber eines Presseausweises vorgesehene „Abtretungsklausel“ in Anspruch zu nehmen, wird die Kommission besonders darauf achten, dass der Käufer des Blattes über ein hinreichendes Renommee im Verlagswesen verfügt, um den Fortbestand der Publikation und einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb auf dem Markt zu sichern.

Syngenta CP/Advanta[166] and Fox Paine/Advanta[167]

253. Am 17. August genehmigte die Europäische Kommission unter Auflagen die geplante Übernahme des niederländischen Saatgutherstellers Advanta BV durch die Schweizer Syngenta Crop Protection AG. Bei der Syngenta Crop Protection AG handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Syngenta AG, die sich wie die Advanta BV mit der Züchtung, der Herstellung, der Verarbeitung und dem Verkauf von Saatgut verschiedener Sorten befasst.

254. Die Marktuntersuchung der Kommission ergab Hinweise auf ernste Wettbewerbsbedenken in einer Reihe nationaler Saatgutmärkte innerhalb der EU. Konkret ging es um die Märkte für Zuckerrübensaatgut in Belgien, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Österreich, Irland und Italien, für Maissaatgut in Dänemark, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich, für Sonnenblumensaatgut in Ungarn und Spanien sowie den französischen Markt für Saatgut für Sommergerste und den britischen Markt für Saatgut für Gartenerbsen.

255. Durch den Zusammenschluss wäre ein eindeutiger Marktführer entstanden, der in vielen Fällen mindestens doppelt so groß wie der nächstfolgende Wettbewerber gewesen wäre. In dem Markt für Zuckerrübensaatgut hätte das Vorhaben darüber hinaus zwei der drei wichtigsten europäischen Züchter von Zuckerrübensaatgut zusammengeführt, die zugleich die wesentlichen Lieferanten für dieses Saatgut in Europa sind.

256. Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Syngenta an, Advantas gesamtes europäisches Saatgutgeschäft an einen unabhängigen Erwerber zu veräußern, womit sämtliche Überschneidungen der Tätigkeiten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in allen relevanten Märkten der Europäischen Union beseitigt wären.

257. Einige Tage danach, am 20. August, gab die Europäische Kommission dem US-amerikanischen Investmentfonds Fox Paine & Company grünes Licht für die Übernahme des niederländischen Saatgutherstellers Advanta BV. Er erwarb damit Advantas weltweites Zuckerrüben-, Ölraps-, Sorghum-, Sonnenblumen- und Grassaatgeschäft sowie die Geschäftsbereiche Mais und Getreide außerhalb Nordamerikas. Mit dieser Transaktion wurden die von Syngenta bei der Fusion Syngenta/Advanta gemachten Zusagen erfüllt.

258. Die Prüfung der Übernahme Fox Paine/Advanta durch die Kommission ergab, dass Fox Paine Beteiligungen in mehreren Bereichen hält, darunter eine Mehrheitsbeteiligung am US-amerikanischen Saatguthersteller Seminis, der Obst- und Gemüsesamen züchtet, anbaut und verkauft und u. a. auch in Europa tätig ist. Wenngleich sich die Tätigkeiten von Seminis und Advanta auf den Märkten für Erbsensaaten und Zwiebelsaaten überschneiden, hat die Marktuntersuchung keine besonderen wettbewerbsrechtlichen Probleme erkennen lassen, da die beteiligten Unternehmen nach wie vor mit anderen großen Unternehmen konkurrieren müssen.

Cytec/UCB Surface Specialities[168]

259. Die Kommission stimmte am 17. Dezember dem geplanten Erwerb des Oberflächenspezialitätengeschäfts (Surface Specialties) von UCB durch das US-amerikanische Unternehmen Cytec Industries Inc. (Cytec) nach der Abgabe von Verpflichtungszusagen zu.

260. Cytec produziert Spezialchemikalien und -stoffe einschließlich Bergbau- und Wasserbehandlungschemikalien, Beschichtungschemikalien, Kleb- und Kompositstoffe und Bausteinchemikalien. Surface Specialties ist Bestandteil des belgischen Chemie- und Pharmaunternehmens UCB und stellt Beschichtungschemikalien, Klebstoffe und Chemikalien für grafische Anwendungen her.

261. Die Marktuntersuchung der Kommission rief angesichts der Zusammenlegung der Tätigkeiten der fusionierenden Parteien auf den Märkten für Aminoharze, die als so genannte Überkreuzverbinder bei gewerblichen Flüssigbeschichtungen und als Haftverstärker für Kautschuk dienen, ernsthafte wettbewerbsrechtliche Bedenken hervor. Doch konnte Cytec diese Bedenken durch das Angebot ausräumen, das Werk Frankfurt-Fechenheim von Surface Specialties zu veräußern, auf das beinahe seine gesamte europäische Fertigung entfällt.

262. Darüber hinaus überprüfte die Kommission, ob durch die Zusammenlegung von Cytec, einem wichtigen Anbieter von Akrylamiden, mit Surface Specialties, das Akrylamide als Einsatzstoff für die Herstellung von Klebstoffen und Harzadditiven bezieht, die Akrylamidlieferungen für dritte Anbieter abgeschottet werden könnten. Die Marktuntersuchung bestätigte diese Bedenken nicht, da Cytec ernstzunehmende Wettbewerber bei der Lieferung von Akrylamiden gegenüberstehen und der Gesamtbedarf von Surface Specialties offenbar nur einen geringen Teil des Ausstoßes von Cytec ausmacht.

KASTEN 7: Einsetzender Konzentrationsprozess in der europäischen Luftfahrt – die Fusion Air France/KLM und die Allianz Air France/Alitalia Einleitung Die drei letzten Jahre waren für das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Luftverkehrs besonders ergiebig. Die „Open Skies“-Urteile[169] aus dem Jahr 2002 und die in den Vorjahren von der Kommission eingeleiten Rechtsetzungsinitiativen[170] schufen die Rechtsgrundlage für die Herausbildung eines echten Binnenmarktes in der Zivilluftfahrt. Nun war es Sache der europäischen Luftverkehrsunternehmen, sich auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen einzustellen und für EU-weit operierende Akteure zu sorgen, um der Zersplitterung der europäischen Luftfahrt ein Ende zu bereiten.[171] Air France und KLM waren nach 2002 die ersten europäischen Fluggesellschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machten. Die Kommission musste 2004 sicherstellen, dass der Konzentrationsprozess unter voller Beachtung der Wettbewerbsregeln stattfindet. Air France („AF“) und KLM gaben ihren Zusammenschluss im zweiten Halbjahr 2003 bekannt, und die Zustimmung der Kommission erfolgte am 11. Februar[172]. Kurz nach der Entscheidung zum Zusammenschluss AF/KLM wurde AF am 7. April für die eher konventionelle Kooperationsvereinbarung mit Alitalia („AZ“) eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt.[173] Die zeitliche Nähe der beiden Vorhaben und die beteiligten Akteure bieten eine gute Möglichkeit, um die Behandlung von Luftverkehrssachen gemäß Artikel 81 und nach Maßgabe der Fusionskontrollverordnung (FKVO) zu vergleichen. Das rechtliche Umfeld der beiden Vorhaben und die neuen Entwicklungstendenzen in der europäischen Luftfahrt Um eine höhere Anzahl von Zielorten einbeziehen zu können und die Kapazitäten kostengünstiger auszulasten, setzen größere Luftverkehrsgesellschaften auf Drehkreuzsysteme mit zentralen Umsteigeflughäfen. Diesem Ziel dient auch der Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Fluglinien, die in Form einer strategischen Allianz (z. B. bei AF/AZ) oder eines Zusammenschlusses (z. B. bei AF/KLM) erfolgen können. Im Vergleich zu Allianzen ermöglichen Fusionen eine rationellere Gestaltung und Integration der Netzstruktur der fusionierenden Unternehmen. Allerdings gestalteten sich in der EU Zusammenschlüsse von Fluggesellschaften unterschiedlicher Nationalität sehr schwierig, weil die Verkehrsrechte zwischen den Staaten durch ein System bilateraler internationaler Vereinbarungen geregelt waren. Nach der Internationalen Luftfahrtkonvention vom 7. Dezember 1947 (Chicagoer Konvention) ist jeder souveräne Staat befugt, Konzessionen zur Benutzung seines Luftraums zu erteilen. Verkehrsrechte an Luftverkehrsunternehmen aus Drittstaaten werden über bilaterale Abkommen vergeben, wobei aber die beiden Signatarstaaten häufig nur Fluggesellschaften mit der Nationalität der betreffenden Staaten („Nationalitätsklausel“) einbeziehen. Obwohl die EU bis 1997 einen Binnenmarkt im Luftverkehr schuf[174], der es den Fluggesellschaften der Gemeinschaft ermöglichte, innerhalb des europäischen Marktes miteinander zu konkurrieren, unterlagen und unterliegen internationale Flüge mit Start- oder Zielort in der EU noch zahlreichen Einschränkungen, wozu auch die Nationalitätsklausel gehört. Wenn beispielsweise eine belgische Fluggesellschaft von einem britischen Unternehmen aufgekauft wird und damit seine belgische Nationalität verliert, besteht die Gefahr, dass es keine Flugdienste mehr zwischen Belgien und Drittstaaten anbieten kann, da die Drittländer die Staatsangehörigkeit der Gesellschaft und die damit verbundenen Flugrechte hätte in Frage stellen können. Das Risiko des Verlusts von Flugrechten in Drittstaaten wog wirtschaftlich sehr schwer und gefährdete manchmal die Rentabilität einer Fusion. Dies ist einer der Gründe, warum vor dem Zusammenschluss AF/KLM kaum erfolgreiche Fusionsvorhaben bei Fluggesellschaften der Gemeinschaft zu verzeichnen waren.[175] Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen bevorzugten die europäischen Luftverkehrsunternehmen strategische Allianzen. Durch die „Open Skies“-Urteile veränderte sich die Rechtslage grundlegend. Der Gerichtshof befand, dass die Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten Verpflichtungen eingegangen waren, zu denen sie nicht befugt waren, und gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft in mehreren Bereichen verstoßen hätten. Ferner hätte die Aushandlung bilateraler Abkommen im Namen ihrer nationalen Luftverkehrsunternehmen unter Ausschluss anderer Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft gegen die in Artikel 43 EG-Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit verstoßen. Deshalb mussten die EU-Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten die Nationalitätsklausel durch eine „Gemeinschaftsklausel“ ersetzen. Die Änderung bestehender zweiseitiger Verträge und die Anerkennung der Gemeinschaftsklausel von Drittstaaten sind unerlässlich, damit Luftverkehrsleistungen auf eine soliden Rechtsgrundlage erbracht werden können[176]. Angesichts der neuen Rechtslage würde das oben genannte wirtschaftliche Risiko wegfallen, sodass eher mit Zusammenschlüssen von Fluggesellschaften der Gemeinschaft zu rechnen wäre. Beschreibung der beiden Vorhaben Mit dem Begriff „Zusammenschluss“ werden „nur Handlungen erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen führen“[177]. Die am 16. Oktober 2003 von AF und KLM unterzeichnete Rahmenvereinbarung[178] besagt, dass zwei bisher unabhängige Luftverkehrsunternehmen miteinander verschmelzen, um eines Tages (unter dem Namen Air France-KLM) nur noch als ein Marktteilnehmer aufzutreten. Die bisherigen Aktionäre von AF werden künftig 81 % der Aktien von Air France-KLM halten, die Minderheitsaktionäre von KLM die übrigen 19 %. Auch wenn eine direkte Fusion die beste Methode zur vollständigen Ausschöpfung von Synergieeffekten wäre, erfordert die allmähliche Anerkennung des Konzepts „Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft“ durch Drittstaaten ein behutsames und schrittweises Vorgehen. AF wird zunächst weitgehende Vetorechte gegenüber KLM erwerben, das seine niederländische Nationalität behält. In einer zweiten Phase wird die Integration von AF und KLM weiter vorangetrieben, und zu guter Letzt könnte die fusionierte Einheit als ein Luftverkehrsunternehmen operieren. Aufgrund der Tatsache, dass AF von Anfang an wichtige Vetorechte gegenüber KLM erwirbt, stellt das gemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der FKVO dar. Im Rahmen ihrer weitreichenden Allianz haben Air France (AF) und Alitalia (AZ) vereinbart, ihre operative und kommerzielle Tätigkeit auf einer Reihe von Strecken zu koordinieren (zunächst im Luftverkehrsbündel Frankreich-Italien), und zwar durch umfangreiche Nutzung des Code-Sharing, Koordinierung der Flugnetze, Zusammenarbeit im Streckenbereich, einheitliche Preisgestaltung und abgestimmte Absatzpolitik. Allerdings bleiben AF und AZ anders als die fusionierenden Unternehmen AF und KLM getrennte und selbständige Marktakteure. Durch die Allianz entsteht weder de jure noch de facto eine neue Einheit, und es ändert sich auch nicht die Struktur der beteiligten Unternehmen, namentlich im Hinblick auf die Beherrschungsverhältnisse. Überdies hat die Allianz keinen eigenen Zugang zum Markt, da weiterhin der gesamte Kundenverkehr über AF und AZ abgewickelt wird. Bei der Allianz handelt es sich eindeutig nicht um einen Zusammenschluss, sondern um eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 81 EG-Vertrag.[179] Dennoch sieht sie die Möglichkeit einer künftigen Fusion der Partner vor. Marktabgrenzung und Bewertung der beiden Vorhaben Die inhaltliche Bewertung der beiden Fälle ist sehr ähnlich. Zunächst bestimmte die Kommission die relevanten Märkte anhand ihres bewährten Ausgangsort-/Zielort-Ansatzes (O&D-Ansatzes), der mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang steht.[180] Zwar ging es bei der Entscheidung zu AF/KLM weitgehend um die Bedeutung des Wettbewerbs im Streckennetz unter nachfrageseitigen Gesichtspunkten, doch gelangte die Kommission in beiden Entscheidungen zu dem Schluss, dass aus Sicht der Kunden jedes Städtepaar O&D als gesonderter Markt anzusehen ist, weil die Kunden eine Verkehrsverbindung zwischen zwei Punkten benötigen. Um den genauen Umfang einer O&D beurteilen zu können, untersuchte sie zweitens die Substituierbarkeit von Flughäfen innerhalb eines bestimmten Einzugsgebietes. Sie stufte dabei die beiden Hauptflughäfen von Paris, Mailand, Rom und New York als austauschbar ein. Drittens unterschied die Kommission wie schon bei früheren Entscheidungen zum Luftverkehr zwischen „zeitsensiblen“ und „nicht zeitsensiblen“ Kunden.[181] Viertens wurden in beiden Fällen die Strecken, auf denen sich die Tätigkeitsfelder der Parteien tatsächlich überschnitten oder auf denen sie potenzielle Wettbewerber waren, als relevante Märkte angesehen. Trotz dieser Gemeinsamkeiten war die Untersuchung in der Sache AF/KLM aufgrund des unterschiedlichen Wesens und Umfangs der beiden Vorhaben breiter angelegt. Sie umfasste die Bewertung der internationalen Strecken[182] und die Auswirkungen der Kooperationsbeziehungen von AF und KLM mit anderen Luftverkehrsunternehmen. Nach Ansicht der Kommission konkurrieren auf den Langstrecken indirekte Flüge unter bestimmten Voraussetzungen mit Direktflügen, etwa wenn die Anschlusszeiten 150 Minuten nicht übersteigen.[183] Bei der Bewertung der Wettbewerbssache AF/KLM wurde auf der jeweiligen Strecke auch die Präsenz von Partnern der fusionierenden Unternehmen (z. B. Angehörigen der Skyteam-Allianz von AF oder NorthWest, des amerikanischen Kooperationspartners von KLM) berücksichtigt. Die starken wirtschaftlichen und kommerziellen Beziehungen und die weitreichende Allianz zwischen AF und AZ veranlasste die Kommission zu dem Schluss, dass für AZ nach dem Zusammenschluss kein Anreiz mehr besteht, mit KLM im italienisch-niederländischen Luftverkehrsbündel zu konkurrieren, weshalb diese Strecken in die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Fusion einbezogen wurden. Bei der Entscheidung zu AF/KLM wurden des Weiteren auch benachbarte Märkte wie Luftfrachtbeförderung und Wartung bewertet. Die Kommission stellte in der Sache AF/AZ Wettbewerbsprobleme auf sieben Strecken und in der Sache AF/KLM Wettbewerbsprobleme auf neun innergemeinschaftlichen Strecken und fünf interkontinentalen Strecken fest. Es handelt sich dabei um Strecken, auf denen die beteiligten Unternehmen gemeinsam über einen hohen Marktanteil verfügen und die Zutrittsschranken sehr hoch sind, was vor allem auf die Überlastung der Flughäfen am Ausgangs- oder Zielort bzw. an beiden Endpunkten der Strecke zurückzuführen ist. Abhilfemaßnahmen: Gemeinsamkeiten und Unterschiede Da die Wettbewerbsprobleme aus Allianzen und Zusammenschlüssen im Luftverkehrssektor resultierten, waren die angewandten Abhilfemaßnahmen ähnlicher Art. Naturgemäß ergeben sich wettbewerbsrechtliche Bedenken in der Regel nicht aus Einschränkungen der physischen Kapazität, die die Veräußerung eines bestimmten Geschäftsfelds (z. B. Flugzeuge oder Tochterunternehmen) erfordern würden, sondern aus Marktzutrittsschranken in Form von Zeitnischen (Slots).[184] Die Parteien erklärten sich in beiden Fällen bereit, Slots an Konkurrenten abzutreten, um für Wettbewerb auf den Strecken zu sorgen, bei denen die Kommission Wettbewerbsprobleme festgestellt hatte. Diese Abhilfemaßnahmen gingen mit anderen Maßnahmen einher (Einfrieren der Zahl der Flüge, Verpflichtung zur Beteiligung an Vereinbarungen zum Vielfliegerprogramm, zum Interlining, zu kombinierten Verkehrsdiensten usw.). Allerdings sollten Korrekturmaßnahmen auch die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus dem unterschiedlichen Wesen einer Allianz und eines Zusammenschlusses ergeben. Eine Kooperationsvereinbarung bedeutet keine dauerhafte Änderung auf dem Markt, und es wird daher zunächst für einen Sechsjahreszeitraum eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 gewährt, die anschließend zu überprüfen ist. Dagegen hat ein Zusammenschluss (und folglich eine Fusionsentscheidung) anhaltende Konsequenzen für die Struktur der Unternehmen und des Marktes. Deshalb sind strukturelle Abhilfemaßnahmen in Fusionssachen besonders wichtig, da sie allein schon ihrem Wesen nach von dauerhafter Wirkung sind.[185] In diesem Sinne bedeutet die Entscheidung zu AF/KLM eine innovative Akzentverschiebung zu einer eher langfristig oder „strukturell“ ausgerichteten Slotregelung. Erstens gilt die Verpflichtung zur Slotfreigabe für einen unbegrenzten Zeitraum. Zweitens sind Slots, die bereits von den Parteien freigegeben wurden, aber von einem Neuanbieter nicht länger bei einem bestimmten Städtepaar genutzt werden, an den Zeitnischenpool des Flughafens zurückzugeben, falls die Verpflichtung zur Slotfreigabe nicht mehr besteht. Drittens wurde für die Strecke Amsterdam-Paris, bei der nach Ansicht der Konkurrenten ein Einstieg besonders schwierig ist, weil sie die Drehkreuze von AF und KLM verbindet, ein „Kronjuwel“-Ansatz gewählt. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte ein Wettbewerber, sofern er auf dieser Strecke mindestens drei Jahre lang Flüge angeboten hat, sogar die angestammten Rechte für die von den Fusionspartnern abgetretenen Slots erhalten. Bei den Korrekturmaßnahmen für Langstreckenflüge, die nur den Fall AF/KLM betrafen, musste die Annahme der Kommission, dass indirekte Flüge eine Konkurrenz für Direktflüge darstellen, gebührende Beachtung finden. Dementsprechend erklärten die zuständigen Stellen in Frankreich und den Niederlanden, dass sie sich jeglicher Einmischung in die Preisgestaltung indirekter Flugverbindungen auf einer großen Zahl von Strecken („sechste Freiheit“) enthalten und anderen Anbietern das Recht auf Zwischenlandung in Amsterdam oder Paris einräumen würden, damit sie Flüge nach Zielorten außerhalb der EU anbieten können („fünfte Freiheit“). Diese Erklärungen sind Bestandteil der Entscheidung zur Fusionssache AF/KLM. |

3. Verweisungen

Kabel Deutschland/ish[186]

263. Am 20. April wurde der Kommission der geplante Erwerb der deutschen Unternehmen ish GmbH & Co KG und ish KS NRW GmbH & Co KG (der beiden „ish“) durch das deutsche Unternehmen Kabel Deutschland Gmbh („KDG“) gemeldet.

264. KDG betreibt das früher der Deutschen Telekom AG gehörende Breitbandkabelnetz in sämtlichen deutschen Bundesländern mit Ausnahme von Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. In NRW wird das Kabelnetz von ish unterhalten. Beide Unternehmen übernehmen in ihren Netzgebieten die Übertragung von Rundfunksignalen (Fernseh- und Hörfunk) und bieten auch Internetzugang. Neben dem Erwerb von ish plante KDG auch die Übernahme der beiden verbleibenden regionalen Kabelnetzbetreiber in Deutschland, nämlich iesy Hessen und Kabel Baden-Württemberg. Anders als im Falle der Fusion KDG/ish fielen diese beiden Zusammenschlüsse in die Zuständigkeit der deutschen Wettbewerbsbehörde, des Bundeskartellamts.

265. Am 14. Mai beantragte das Bundeskartellamt die Verweisung des Vorhabens mit der Begründung, es könne zur Stärkung einer beherrschenden Stellung auf mehreren Märkten führen. Auf dem Markt der Einspeisung von Rundfunksignalen, auf dem die Rundfunkanstalten als Nachfrager für die Übertragung ihrer Signale über Breitbandkabel auftreten, könnte laut Bundeskartellamt die sich aus der Verbindung der beiden Kabelnetze ergebende höhere Reichweite zu einer solchen Stärkung führen. Auch auf dem Markt für Dienstleistungen für digitales Bezahlfernsehen, auf dem sog. Signallieferungsmarkt, auf dem die Signale aus dem regionalen Kabelnetz in die hausinternen Kabelnetze übertragen werden, und dem Markt der Belieferung der Endkunden mit dem Übertragungssignal könnte der Wettbewerb nach Auffassung des Bundeskartellamtes weiter beeinträchtigt werden, wenn ish als Konkurrent der auf einigen regionalen Märkten bereits als beherrschender Anbieter eingestuften KDG wegfallen würde.

266. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass angesichts des nationalen Rahmens der vom Vorhaben betroffenen Märkte die Voraussetzungen für eine Verweisung an das Bundeskartellamt gegeben waren. Nach ihrer Ansicht war das Bundeskartellamt am besten zur Prüfung der zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbedenken in der Lage, weil dazu die Untersuchung lokaler Märkte und der konkreten nationalen Gegebenheiten erforderlich war. Zudem warfen alle drei Fusionsvorhaben von KDG – d. h. die Übernahmen von ish, iesy Hessen und Kabel Baden-Württemberg – ähnliche Fragen auf, sodass sie gemeinsam von einer Wettbewerbsbehörde geprüft werden sollten. Folglich beschloss die Kommission am 7. Juni, die Sache an das Bundeskartellamt zu verweisen.

Accor/Barrière/Colony[187]

267. Am 4. Juni beschloss die Kommission, den geplanten Zusammenschluss der Kasinobetreiber Accor, Familie Barrière-Desseigne und Colony teilweise an die französische Wettbewerbsbehörde zu verweisen. Dabei ging es um die Bewertung der wettbewerbsrechtlichen Folgen des Vorhabens auf dem Kasinomarkt in zwei französischen Regionen, der Côte d’Azur und der Atlantikküste. Am selben Tag genehmigte die Kommission den Zusammenschluss auf den verbleiben Produktmärkten und räumlichen Märkten.

268. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der Markt für den Betrieb von Kasinos eine lokale Dimension aufweist, denn bei der räumlichen Abgrenzung kann man entweder eine Anfahrtszeit von maximal einer Stunde oder ein bestimmtes Einzugsgebiet zugrunde legen. Folglich hätte die Transaktion in den beiden genannten französischen Regionen Wettbewerbsprobleme hervorgerufen. Die Kommission gelangte daher zu der Überzeugung, dass die französischen Behörden am besten geeignet waren, die Auswirkungen des Vorhabens auf die lokalen Märkte zu beurteilen, und beschloss, die Bewertung der wettbewerbsrechtlichen Situation an Frankreich zurückzuverweisen.

269. Ansonsten betraf die Transaktion noch den Erwerb von Lizenzen für den Kasinobetrieb und den Hotelleriemarkt. Hier erteilte die Kommission ihre Zustimmung, da sich auf diesen Märkten keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken ergaben.

270. Am 28. Juli genehmigten die französischen Wettbewerbsbehörden das Vorhaben unter bestimmten Auflagen für die beiden an sie verwiesenen Märkte. Die Korrekturmaßnahmen bestehen in der Veräußerung zweier Kasinos durch die Parteien, von denen sich das eine an der Côte d’Azur und das andere an der Atlantikküste befindet.

4. Zurückgezogene Anmeldungen

INA/AIG/SNFA [188]

271. Am 22. September meldeten der deutsche Kugellagerhersteller INA-Holding Schaeffler KG (INA) und das US-amerikanische Versicherungsunternehmen AIG bei der Kommission die gemeinsame Übernahme des französischen Kugellagerherstellers SNFA an. INA und SNFA sind auf die Fertigung von Präzisionswälzlagern spezialisiert. Bei AIG handelt es sich um eine internationale Versicherungsgruppe, die bisher nicht mit der Herstellung von Kugellagern befasst war. Präzisionskugellager werden vornehmlich dort eingesetzt, wo es auf höchste Genauigkeit ankommt, insbesondere im Werkzeugmaschinenbau und in der Luft- und Raumfahrt.

272. Am 23. Oktober 2003 hatte die Kommission eine eingehende Untersuchung der geplanten Transaktion eingeleitet, weil sie befürchtete, dass sich INA durch die Beseitigung des Wettbewerbs zwischen dem größten und zweitgrößten Anbieter von Präzisionskugellagern für die Werkzeugindustrie in Westeuropa eine beherrschende Stellung verschaffen würde. Die Kommission gelangte aufgrund eines Markttests zu der vorläufigen Auffassung, dass dieses Vorhaben den Wettbewerb auf dem Markt der Schrägkugellager für Werkzeugmaschinen in Westeuropa erheblich einschränken würde, da es die beiden größten Anbieter – darunter den Marktführer in den Bereichen Qualität, Zuverlässigkeit, Innovation und Produktpalette – zusammengeführt hätte. Von den verbleibenden Wettbewerbern hätten weder die schwedische SKF noch der japanische Hersteller NSK und schon gar nicht die kleineren Anbieter einen ausreichend starken Wettbewerbsdruck auf INA ausüben können. Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass auch von den Kunden kein ausreichender Gegendruck auf die Preisstrategien von INA würde ausgehen können, da die meisten Hersteller von Spindelwerkzeugmaschinen Kleinunternehmen mit begrenzter Verhandlungsmacht sind.

273. Die Kommission teilte INA und AIG ihre Bedenken am 19. Dezember 2003 in Form von Beschwerdepunkten mit. Zu einer abschließenden Entscheidung kam es nicht mehr, da die Parteien ihr Vorhaben im Januar 2004 aufgaben.

RWA/AMI[189]

274. Am 11. Oktober gaben die österreichischen Unternehmen RWA Raiffeisen-Ware Austria AG („RWA“) und AMI Agro Linz Melamine International GmbH („AMI“) ihre Pläne zur Gründung des Joint Venture Inter-Fert Düngemittel GmbH („Inter-Fert“) auf und zogen die entsprechende Anmeldung bei der Kommission zurück. Das Gemeinschaftsunternehmen hätte den führenden österreichischen Düngemittelhersteller AMI und die wichtigste landwirtschaftliche Großhandelsorganisation RWA zusammengeführt.

275. Mit ihrer Entscheidung vom 29. September hatte die Kommission die zweite Phase des Verfahrens eingeleitet, denn die vorläufige Prüfung des Fusionsvorhabens hatte ergeben, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens die marktbeherrschende Stellung von RWA beim Großhandel mit Düngemitteln in Österreich stärken würde. Auch im benachbarten Bayern machte die Kommission Wettbewerbsprobleme beim Vertrieb von Düngemitteln aus.

276. Dabei gelangte die Kommission zu folgendem vorläufigen Ergebnis: RWA verfügte allein schon über Anteile von 55 % bis 65 % auf bestimmten Düngemittelmärkten, ob einzeln oder zusammen betrachtet. Durch das Vorhaben wäre AMI als wichtiger Wettbewerber im österreichischen Großhandel weggefallen. Die marktbeherrschende Stellung von RWA wäre nach der Fusion mit AMI durch die daraus resultierende vertikale Integration noch zusätzlich gestärkt worden. Es bestand die Gefahr, dass durch die Transaktion andere Anbieter vom Markt ausgeschlossen werden. Das Fusionsvorhaben hätte möglicherweise auch die marktbeherrschende Stellung von BayWa, einer Muttergesellschaft von RWA, beim Vertrieb von Düngemitteln in Bayern gestärkt, wo sie einen Marktanteil von ca. 70 % hält. Dies hätte eine Stärkung der beherrschenden Stellung von BayWa im bayerischen Einzelhandel mit Düngemitteln nach sich gezogen und hätte in einem nicht unerheblichen Teil des gemeinsamen Marktes deutlich den Wettbewerb gehemmt.

277. Um die Österreich und Bayern betreffenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, boten die Parteien eine Reihe von Zusagen an, die aber nicht ausreichten, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Dies bestätigte sich, als die Verpflichtungen einer Marktprüfung unterzogen wurden. Nachdem die Kommission sie von der Einleitung der zweiten Phase des Verfahrens unterrichtet hatte, zogen die Unternehmen ihre Anmeldung zurück.

C – AUSGEWÄHLTE GERICHTSURTEILE

Portugiesische Republik/Kommission (Cimpor)

278. Am 22. Juni erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil[190] zugunsten der Kommission in einer Rechtssache, die mit der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2000 nach Artikel 21 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung[191] im Rahmen der Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses in der Wettbewerbssache Secil/Holderbank/Cimpor [192] zusammenhing. In der Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 („Entscheidung“) verpflichtete die Kommission die portugiesische Regierung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Gemeinschaftsrecht Genüge zu tun, und zwei Verfügungen („despachos“ vom 5. Juli 2000 und 11. August 2000) zurückzunehmen, die von der Regierung erlassen worden waren, um auf der Grundlage der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Privatisierung den geplanten Zusammenschluss, der bei der Kommission angemeldet worden war und gemeinschaftsweite Bedeutung hatte, zu blockieren.

279. Wie die Kommission in der Entscheidung und in ihrer Klagebeantwortung zum Ausdruck brachte, beruht die Struktur des Artikels 21 auf dem Gleichgewicht zwischen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission im Voraus „das Interesse mitzuteilen, das sie als berechtigt ansehen,“ und sich jeglicher Maßnahmen zum Schutz dieses Interesses zu enthalten, und der Verpflichtung der Kommission, eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des geltend gemachten Interesses mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts innerhalb einer Frist von einem Monat zu erlassen. Nach Ansicht der Kommission hätte Artikel 21 Absatz 3 keinerlei praktische Wirkung, wenn die Kommission mangels Mitteilung nicht die Frage prüfen könnte, ob eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme durch eines der in Artikel 21 Absatz 3 ausdrücklich als berechtigt angesehenen Interessen gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten könnten die Prüfung durch die Kommission leicht verhindern, indem sie solche Maßnahmen nicht mitteilten.

280. Nach Auffassung der Kommission sollte daher Artikel 21 in der Weise ausgelegt werden, dass die Kommission unabhängig davon, ob eine Maßnahme mitgeteilt worden ist, befugt ist, eine Entscheidung zu erlassen, in der festgestellt wird, ob eine Maßnahme, für die keiner der in Artikel 21 genannten drei Gründe gilt, als mit dem Vertrag vereinbar anzusehen ist.

281. Wie die Kommission ausführte, sind die Argumente, auf die sich die portugiesische Regierung in ihren beiden ablehnenden Verfügungen stützte, in der zweiten Verfügung angeführt, wonach „die Entwicklung der Aktionärsstruktur der zur Privatisierung anstehenden Gesellschaften im Hinblick auf eine Erhöhung der unternehmerischen Fähigkeit und der Effizienz des nationalen Produktionsapparats entsprechend den Leitlinien der portugiesischen Wirtschaftspolitik geschützt werden muss.“ [193]

282. Die Kommission rechnete dieses Anliegen nicht zu den berechtigten Interessen (öffentliche Sicherheit, Medienvielfalt, Aufsichtsregeln) im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Durch ihre Entscheidung, den Erwerb von mehr als 10 % der Anteile an Cimpor abzulehnen, untersagte die Portugiesische Republik nach Ansicht der Kommission faktisch die Übernahme und schränkte damit die im Vertrag garantierten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ein, was nicht mit wesentlichen Gründen des öffentlichen Interesses, die durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannt sind, gerechtfertigt werden könne. Die portugiesische Regierung hatte ohnehin keine derartigen Gründe vorgebracht. Die Interessen, die den der Kommission entgegen Artikel 21 Absatz 3 der FKVO nicht mitgeteilten zwei Verfügungen des portugiesischen Finanzministers zugrunde lagen, wurden daher für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befunden.[194]

283. Bei diesen Fragen stellte sich für die Kommission nicht zuletzt die Frage, ob sie unter diesen Umständen befugt war, eine Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 zu fällen, oder ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 des Vertrages hätte einleiten müssen. Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass Artikel 21 Absatz 3 so auszulegen ist, dass er auch eine Situation einschließt, in der ein Mitgliedstaat der Kommission nicht vor Ergreifen der Maßnahmen das sonstige öffentliche Interesse (abgesehen von öffentlicher Sicherheit, Medienvielfalt und Aufsichtsregeln) mitteilt, das er zu schützen beabsichtigt.

284. Der EuGH teilte die Auffassung der Kommission, dass diese befugt ist, durch eine Entscheidung zu regeln, ob diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind, und zwar unabhängig davon, ob ihr diese Interessen mitgeteilt wurden oder nicht. Wenn die Kommission mangels Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat lediglich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einleiten könnte, wäre es in den durch die Fusionskontrollverordnung gesetzten kurzen Fristen unmöglich, eine Entscheidung auf Gemeinschaftsebene zu erlangen. Dadurch würde ein erhöhtes Risiko entstehen, dass bereits getroffene nationale Maßnahmen eine Fusion von gemeinschaftsweiter Bedeutung bereits unwiderruflich präjudizieren und eine Überprüfung durch die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 unwirksam machen, weil die Mitgliedstaaten dadurch die Möglichkeit haben, sich den in dieser Bestimmung vorgesehenen Kontrollen zu entziehen.

285. Zwar kann die von dem betreffenden Mitgliedstaat unterlassene Mitteilung die Aufgabe der Kommission mit einer größeren Ungewissheit und Komplexität belasten, da sie Schwierigkeiten haben könnte, die durch die nationalen Maßnahmen geschützten Interessen festzustellen, doch bleibt ihr in jedem Fall die Möglichkeit, von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte zu verlangen. Wie der Gerichtshof feststellte, hat dies die Kommission auch getan. In solchen Fällen ist es ganz natürlich, dass die Kommission zunächst prüft, ob diese Maßnahmen durch eines der in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung geschützten Interessen (öffentliche Sicherheit, Medienvielfalt, Aufsichtsregeln) gerechtfertigt sind. Der Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht in die Zuständigkeiten des EuGH oder der nationalen Gerichte eingegriffen und damit weder gegen Artikel 21 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung noch gegen Artikel 220 EG verstoßen hat. Sie habe auch nicht gegen Artikel 226 EG verstoßen oder einen Verfahrensmissbrauch begangen.

286. In diesem Urteil legte der Gerichtshof besonderen Nachdruck auf die genaue Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsbehörden und auf die Schritte, die jeweils unternommen werden können, um eine effiziente Fusionskontrolle unter Beachtung einer guten Verwaltungspraxis, der Rechtssicherheit und der berechtigten Interessen der beteiligten Unternehmen sicherzustellen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof Artikel 21 Absatz 3 als Lex specialis anerkennt, das Vorrang gegenüber einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 des Vertrages genießt.

MCI/Kommission

287. Am 28. September erließt das Gericht erster Instanz (GEI) ein Urteil[195], mit dem es die Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 (die „Entscheidung“) in der Sache MCI/Sprint [196] auf Antrag von MCI aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärte. In ihrer Entscheidung hatte die Kommission den Zusammenschluss der beiden global operierenden US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmen MCI, vormals MCI WorldCom, und Sprint mit der Begründung untersagt, diese Fusion würde zur Schaffung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem globalen Markt für erstrangige oder universelle Internet-Anschlussdienste führen.

288. Das Urteil geht nicht auf Fragen der Beurteilung des Wettbewerbs ein, sondern beschränkt sich auf Fragen, die mit der Zulässigkeit, dem Interesse am Verfahren und der Befugnis der Kommission zum Erlass der Entscheidung zusammenhängen.

289. Zur Frage der Zulässigkeit enthält das Urteil ein neues Element, das sich auf das von der Klägerin nachzuweisende Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bezieht. Zweifel am Interesse von MCI könnten sich vor allem daraus ergeben, dass das Unternehmen geltend machte, es sei noch vor der Annahme der Entscheidung von der Fusion abgerückt. Während das Gericht in früheren Fällen zur Voraussetzung gemacht hatte, dass die Aufgabe des Vorhabens direkt auf die angefochtene Entscheidung zurückging, hielt das Gericht es im vorliegenden Fall für ausreichend, dass die Kommission eine Entscheidung an MCI richtete, die das einzige rechtliche Hindernis für die Durchführung des Vorhabens darstellen würde, sollten die Parteien unter den gleichen Bedingungen fusionieren wollen.

290. Im Wesentlichen machte MCI geltend, dass die Kommission gar nicht befugt war, die Entscheidung vom 28. Juni 2000 zu treffen, da die Parteien ihre Anmeldung durch ein Schreiben vom 27. Juni förmlich zurückgezogen hatten, in dem es hieß: „ Die Parteien beabsichtigen nicht mehr, den geplanten Zusammenschluss in der in der Anmeldung geschilderten Form durchzuführen. Soweit sie beschließen sollten, sich in der Zukunft in einer anderen Form zusammenschließen, werden sie die nach den fusionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Anmeldungen vornehmen.“ Die Kommission begründete ihre Befugnis damit, dass die Mitteilung der Anmelder vom 27. Juni 2000 keinen formalen Widerruf des Fusionsvertrags vom 4. Oktober 1999 darstelle, der Gegenstand der Anmeldung gewesen sei, und verwies auf die Pressemitteilungen der Parteien vom 27. Juni 2000, in denen es hieß, man hoffe, dass es für diesen Zusammenschluss zu einer vernünftigen Lösung komme.

291. Das Gericht geht davon aus, dass das Schreiben der Parteien nicht den grundsätzlichen Verzicht auf jeglichen Zusammenschluss von Worldcom und Sprint bedeutet, sondern lediglich das Abrücken vom geplanten Zusammenschluss, wie er von den Parteien im Fusionsvertrag vom 4. Oktober 1999 beschlossen und bei der Kommission angemeldet wurde. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich die Erklärung der Anmelder vom 27. Juni 2000 nur dahin verstehen, dass damit der Fusionsvertrag, wie er nach der FKVO angemeldet worden war, hinfällig sei. Die Aufgabe des geplanten Vorhabens „in der in der Anmeldung geschilderten Form“ würde notwendigerweise die Wirksamkeit, wenn nicht die Gültigkeit des Fusionsvertrags selbst berühren.

292. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kommission zu ihrer Entscheidung nicht befugt war, da die Parteien mit ihrem Schreiben vom 27. Juni den Fusionsvertrag widerrufen und nicht nur die Anmeldung zurückgezogen hatten. Es brachte des Weiteren zum Ausdruck, dass die Kommission ihre Befugnis nicht von einer subjektiven Bewertung der Fusionsabsichten der Parteien herleiten könne, und betonte, dass die Kommission bei Unklarheiten über den Inhalt des Schreibens durch ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der FKVO einen förmlichen Nachweis über die Beendigung des Fusionsvertrags hätte verlangen können.

D STATISTIKEN

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III –ENTWICKLUNGEN IN EINZELNEN WIRTSCHAFTSZWEIGEN

A - LIBERALISIERTE SEKTOREN

1. ENERGIE

293. Im Energiesektor werden die Verbraucher und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft von der Entstehung wahrhaft wettbewerbsorientierter Energiemärkte profitieren. Auch im Jahre 2004 setzte die Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbs- und Energieregulierungsbehörden ihre Bemühungen um die Verbesserung der Wettbewerbs- und Markteintrittsbedingungen fort. Insbesondere richtete die Kommission im Rahmen des EWN einen Unterausschuss „Energie“ ein und stand in regelmäßiger Verbindung mit Energieregulierungsbehörden[197].

294. Auf dem Gebiet der Rechtsetzung war 2004 das Jahr, in dem die von der Kommission 2003 angenommenen Richtlinien zur zügigen Vollendung der Binnenmärkte für Gas und Elektrizität in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden mussten. Bedauerlicherweise wurde diese Frist von den meisten Mitgliedstaaten nicht eingehalten. Auch auf Gemeinschaftsebene wurden Fortschritte im Rechtsetzungsprozess erzielt, wobei die Annahme des Gemeinsamen Standpunktes des Rates im Hinblick auf eine Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ein bedeutsamer Schritt nach vorn war. Mit dieser Verordnung sollen einige der noch bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes, insbesondere hinsichtlich des Erdgashandels, aus dem Weg geräumt werden.

295. Die Liberalisierung wurde, wie in den Vorjahren, durch die Anwendung von Wettbewerbsvorschriften in zahlreichen wichtigen Fällen forciert. In der Sache Gaz de France [198] bestätigte die Kommission durch förmliche Entscheidung, dass Gebietsschutzklauseln gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen. Derartige Klauseln, die in Gasliefer- und -transportleistungsverträgen üblicherweise enthalten sind, verhindern, dass Kunden Gaslieferungen von Betreibern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beziehen können, und stellen eine nennenswerte Hürde für die Entstehung eines wirklich wettbewerbsorientierten und integrierten Gasmarktes auf europäischer Ebene dar.

296. Am 30. April entschied die Kommission, ihre Untersuchungen in der Sache Marathon[199] im Hinblick auf die noch verbliebenen zwei Gasnetzbetreiber, d. h. die französische Gaz de France und die deutsche Ruhrgas[200], abzuschließen, nachdem in den Jahren 2001 und 2003 mit den deutschen Unternehmen BEB[201] und Thyssengas[202] sowie dem niederländischen Unternehmen Gasunie[203] bereits eine Einigung erzielt worden war. In der Sache Marathon ging es um die angebliche Weigerung von fünf Gasunternehmen, der norwegischen Tochter des US-amerikanischen Energiekonzerns Marathon Zugang zu ihren jeweiligen Gasnetzen zu gewähren. Aufgrund der von Gaz de France und Ruhrgas geleisteten Zusagen verbesserte sich der Zugang Dritter zu deren Netzen und konnten die Verbraucher umfassend von der Öffnung der Gasmärkte in Frankreich und Deutschland profitieren.

297. Ruhrgas verpflichtete sich insbesondere zur Einführung eines neuen Entry-Exit-Systems, das die Möglichkeit bietet, Einspeise- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen (was bedeutet, dass die Buchung zwischen einem Einspeisepunkt und einem Ausspeisepunkt anhand eines fiktiven Vertragspfadmodells entfällt). Ferner verpflichteten sich das Unternehmen Gaz de France, das bereits ein Entry-Exit-System eingerichtet hatte, und Ruhrgas, in mehreren Schritten die Anzahl der Bilanz- und Tarifzonen in ihren jeweiligen Netzen zu verringern, wodurch die bei der Durchleitung durch mehrere Zonen anfallenden Transportkosten sinken werden. Gaz de France verpflichtete sich außerdem, in Südfrankreich ein Gasfreigabeprogramm mit dreijähriger Laufzeit durchzuführen, damit dort schon vor der für Mitte des Jahres 2007 geplanten Fertigstellung einer neuen Infrastruktur, die den Zugang von Wettbewerbern zu dieser Zone erleichtern wird, Wettbewerb entstehen kann. Neben diesen Hauptverpflichtungen sagten Gaz de France und Ruhrgas auch zahlreiche weitere Maßnahmen zu, die zu mehr Transparenz und Verbesserungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Netzzugang und im Engpassmanagement führen sollen.

298. Im Bereich der Fusionskontrolle beschloss die Kommission, den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über den etablierten portugiesische Gasversorger Gás de Portugal (GDP) durch den alteingesessenen portugiesischen Stromanbieter Energias de Portugal (EDP) und ENI, ein italienisches Energieunternehmen, zu untersagen. Dieses Vorhaben hätte die beherrschende Stellung der Unternehmen auf ihren jeweiligen Märkten (Strom- bzw. Gasmarkt in Portugal im Groß- wie im Einzelhandelssegment) aufgrund horizontaler und vertikaler Effekte verstärkt. Insbesondere wäre GDP als potenzieller Wettbewerber auf den Strommärkten ausgeschaltet und der höchstwahrscheinlich geplante Einstieg von EDP in die Gasmärkte verhindert worden. Darüber hinaus hätte der Zusammenschluss eine sehr starke Abhängigkeit von Stromerzeugern, die Elektrizität aus Gas gewinnen, von ihrem größten Konkurrenten EDP bei Gaslieferungen bedeutet. Schließlich hätte das Vorhaben zum Wegfall eines erheblichen Teils der von EDP kontrollierten Gasnachfrage geführt. Damit wäre auch der grenzüberschreitende Wettbewerb beeinträchtigt worden und die Wirkung der Liberalisierung der Elektrizitäts- und Gasmärkte in Portugal nicht zum Tragen gekommen. Dies hätte höherer Gas- und Strompreise für Haushaltskunden und gewerbliche Abnehmer bedeutet. Da die von EDP und ENI vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht ausreichten, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, war die Kommission gezwungen, den geplanten Zusammenschluss zu verbieten.

299. Schließlich erging ein Mahnschreiben der Kommission an Griechenland, das den griechischen Braunkohlemarkt sowie die Stromerzeugungs- und -versorgungsmärkte in Griechenland betraf. Griechenland vergab ohne einen entsprechenden Ausgleich Exklusivrechte für den Braunkohleabbau an den etablierten Stromerzeuger. Dieser bevorrechtigte Zugang zur Braunkohle, dem kostengünstigsten Rohstoff zur Erzeugung von Elektrizität in Griechenland, ermöglicht es dem Unternehmen, seine beherrschende Stellung auf den Stromerzeugungs- und –versorgungsmärkten zu behaupten, indem der Markteintritt potenzieller Wettbewerber verhindert wird. Aus Sicht der Kommission verstößt Griechenland mit der Aufrechterhaltung der Entscheidung zur Vergabe dieser Rechte gegen Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag.

2. Elektronische Kommunikation

300. Eine der grundlegenden Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste eingeführt wurden, besteht darin, dass die Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) verpflichtet sind, Märkte für elektronische Kommunikation anhand der Grundsätze des Wettbewerbsrechts abzugrenzen. Sie müssen eine Analyse der betreffenden Märkte vornehmen und ermitteln, ob auf diesen Märkten ein wirksamer Wettbewerb herrscht, d. h. kein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt (der Begriff „beträchtliche Marktmacht“ entspricht dem wettbewerbsrechtlichen Konzept der beherrschenden Stellung). Besteht auf einem Markt kein wirksamer Wettbewerb, müssen die NRB mindestens eine der spezifischen regulatorischen Verpflichtungen auferlegen, die in der Zugangsrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie festgelegt sind. Herrscht hingegen auf einem Markt wirksamer Wettbewerb, dürfen die NRB keine spezifischen Regulierungsauflagen aufrechterhalten oder einführen.

301. Im Anschluss an das Marktanalyseverfahren unterrichten die NRB die Kommission über geplante Regulierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Abgrenzung der betreffenden Märkte, über die bestehende bzw. fehlende beträchtliche Marktmacht und gegebenenfalls zu ergreifende regulatorische Abhilfemaßnahmen. Die Kommission kann dazu entweder eine Stellungnahme abgeben, der die NRB weitestgehend Rechnung tragen müssen, oder die NRB auffordern, auf die geplante Maßnahme zu verzichten, wenn die Marktabgrenzung und/oder die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Im Jahre 2004 gingen bei den Dienststellen der Kommission 89 derartige Notifizierungen ein, 90 Fälle wurden abgeschlossen. In drei Fällen forderte die Kommission die NRB auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen.

302. In den verbundenen Sachen FI/2003/0024 und FI/2003/0027[204] betreffend öffentliche Auslandstelefonverbindungen für Privatkunden und für andere Kunden an festen Standorten in Finnland stellte die Kommission fest, dass die finnische NRB Ficora ihre Schlussfolgerung, dass es auf diesen Märkten keine Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, nicht ausreichend untermauert und die bestehende Regulierung in dem Markt nicht berücksichtigt hatte. Die Kommission äußerte Zweifel an der Feststellung der Ficora, dass TeliaSonera trotz hoher Marktanteile (etwa 50 %) aufgrund niedriger Markteintrittsschranken, der Vielzahl von Unternehmen, die Auslandstelefonverbindungen anbieten, sowie der Tatsache, dass Endkunden auf einfache Weise Auslandstelefonverbindungen von einem anderen als dem eigenen Teilnehmeranschlussanbieter in Anspruch nehmen können, keine beträchtliche Marktmacht besitzt. Nach Ansicht der Kommission legte die Ficora zu mehreren für die Beurteilung der Marktmacht wichtigen Faktoren wie der Kostenstruktur und dem Vertriebs- und Verkaufsnetz der auf dem Markt tätigen Unternehmen keine Marktdaten vor. Zudem habe die Ficora bei der Bewertung des Ausmaßes der Marktmacht der auf dem Markt befindlichen Anbieter die Existenz regulatorischer Abhilfemaßnahmen und deren Einfluss auf das mögliche Wettbewerbsniveau in dem Markt nicht gebührend berücksichtigt und so ihre Schlussfolgerungen erheblich abgeschwächt. Insbesondere begründete die Ficora die Behauptungen, dass die Zutrittschranken zu diesen Märkten niedrig sind und dass mehrere Unternehmen Auslandstelefonverbindungen anbieten, wie auch die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass es kein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, mit bestehenden regulatorischen Instrumenten wie Betreiber(-vor-auswahl und Zusammenschaltungspflicht. Die Kommission unterstrich, dass ein wesentlicher Grundsatz bei der Marktanalyse darin besteht zu ermitteln, ob wirksamer Wettbewerb insgesamt oder teilweise oder in erster Linie das Ergebnis von Regulierung ist und ob sich der Wettbewerb in dem definierten Markt bei Fehlen einer solchen Regulierung anders gestalten würde.

303. In der Sache FI/2004/0082[205] betreffend den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen in Finnland gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass in dem von der Ficora notifizierten Maßnahmenentwurf Beweise für die Schlussfolgerung fehlten, dass das Unternehmen TeliaSonera im finnischen Markt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt. TeliaSonera habe zwar einen Marktanteil von über 60 %, es gebe aber zwei weitere Mobilfunknetzbetreiber auf der Anbieterseite und daneben mehr als zehn Dienstleistungsunternehmen auf der Nachfrageseite. Die Dienstleistungsanbieter waren in der Lage, im Wege von privatautonomen Verhandlungen Vorleistungsverträge, einschließlich MVNO-Abkommen, mit allen Mobilfunkunternehmen auf dem relevanten Markt abzuschließen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung vonseiten der Mobilfunknetzbetreiber, Zugang anzubieten. Nach Ansicht der Kommission kam nicht nur die auf dem (nachgelagerten) Endkundenmarkt festgestellte offensichtliche Dynamik zum Tragen, sondern konkurrierten die Mobilfunknetzunternehmen auch um den Abschluss von Vereinbarungen mit verschiedenen Dienstleistungsanbietern und konnten dank ihrer Fähigkeit, flexible Angebote oder Arten von Diensten bereitzustellen, die nicht von anderen Mobilfunkunternehmen bereitgestellt werden, entsprechende Verträge abschließen. Zudem lieferte die Ficora keine stichhaltigen Belege für die Behauptung, dass die Wechselkosten die Möglichkeit eines Dienstleistungsanbieters, seinen Vorleistungsbereitsteller zu wechseln, erheblich beeinträchtigen würden.

304. Im Fall AT/2004/0090[206] betreffend den österreichischen Markt für Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz schloss sich die Kommission nicht der Schlussfolgerung der österreichischen NRB an, der zufolge Anbieter von Transitdiensten selbst Bestandteil des Transitmarktes waren, dass daher der Marktanteil der Telekom Austria unter 50 % lag und diese demzufolge keine beträchtliche Marktmacht hatte. Insbesondere erbrachte die österreichische NRB keine ausreichenden Beweise für ihre Feststellung, dass Netzbetreiber, die Transitdienste einkaufen, bei Preisveränderungen ohne weiteres auf Eigenerbringung umstellen könnten, denn ein Netzausbau wäre mit hohen Investitionen sowie einem erheblichen Planungs- und Zeitaufwand verbunden. Zudem gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Fähigkeit und Bereitschaft dieser Betreiber, den kommerziellen Transitmarkt tatsächlich systematisch zu versorgen, nicht hinlänglich belegt wurde und dass daher die Eigenerbringung nicht in den Anwendungsbereich des relevanten Marktes gehöre, womit auf die Telekom Austria ein Marktanteil von etwa 90 % entfalle.

3. Verkehr

3.1 Luftverkehr

Verhandlungen über einen offenen Luftverkehrsraum zwischen der EU und den USA

305. Im Gefolge der „Open-Skies“-Gerichtsurteile nahmen die EU und die USA Verhandlungen mit dem Ziel auf, einen offenen Luftverkehrsraum zwischen diesen beiden wichtigen Handelspartnern zu schaffen. Im Juni 2004 wurde den EU-Verkehrsministern ein umfassender Vertragsentwurf zur Genehmigung vorgelegt, der mehrere Rechtsfragen geklärt und den Weg zur vollständigen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen der EU und den USA frei gemacht hätte. Der Rat hielt jedoch weitere Fortschritte insbesondere im Hinblick auf den Zugang europäischer Luftverkehrsgesellschaften zu den US-Märkten für erforderlich. Der wettbewerbsrechtliche Teil des Vertragsentwurfs stellt auf ähnliche Formen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Verkehrsministerium der USA ab wie das 1991 zwischen der Kommission und dem US-Justizministerium geschlossene Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wettbewerbs. Auf dem EU-USA-Gipfel vom Juni 2004 in Irland wurden die Unterhändler aufgefordert, ihre Bemühungen um den Abschluss dieses bedeutsamen Abkommens fortzusetzen, das nicht nur für die Fluggesellschaften, sondern auch für die Flughäfen, das Fremdenverkehrsgewerbe, Geschäftsverbindungen und Frachtverkehr neue Möglichkeiten eröffnen soll. Im zweiten Halbjahr 2004 wurden die Gespräche zwischen der Kommission und ihren amerikanischen Partnern auf der technischen Ebene weitergeführt.

3.2 Eisenbahn

306. Am 3 März legte die Kommission Vorschläge für das dritte Eisenbahnpaket vor, das u. a. Maßnahmen zur Öffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs ab 2010 beinhaltete. Dazu würde auch das Recht von Eisenbahnunternehmen gehören, Reisende innerhalb desselben Mitgliedstaats zu befördern (Kabotage). Ein Mitgliedstaat dürfte zwar das Zugangsrecht auf den Strecken zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines gemeinwirtschaftlichen Vertrages sind, einschränken, jedoch nur unter der Bedingung, dass dies unbedingt erforderlich wäre, um das wirtschaftliche Gleichgewicht des beauftragten Dienstes aufrechtzuerhalten. Ebenfalls mit Wirkung ab dem Jahr 2010 würde der Begriff der internationalen Gruppierung wegfallen. Das Paket wurde am 23. November im Parlament erörtert. Ende des Jahres sollte die erste Lesung im Plenum erfolgen.

307. Am 29. April wurde das zweite Eisenbahnpaket nach erfolgter Vermittlung angenommen. Das größte Hindernis war die Marktöffnung im Schienengüterverkehr. Es wurde vereinbart, sämtliche Schienengüterverkehrsmärkte einschließlich Kabotage spätestens am 1. Januar 2007 vollständig zu öffnen.

4. Finanzdienstleistungen

308. Die Schaffung eines integrierten und effizienten europäischen Marktes für Finanzdienstleistungen ist ein wichtiges und ehrgeiziges Ziel, das im Rahmen des Lissabon-Prozesses und auf der Grundlage des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen verfolgt wird. Wettbewerbsmaßnahmen und den Binnenmarkt betreffende Maßnahmen stellen einander ergänzende Instrumente zur Erreichung dieses Ziels dar. Insbesondere setzte sich die GD Wettbewerb aktiv für die Liberalisierung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapiermärkte einschließlich Handel, Abwicklung und Abrechnung ein.

309. Ohne entsprechende Verbesserungen wird die Spanne zwischen den Investitionserlösen und den Finanzierungskosten für Emittenten unnötig hoch sein. Die Durchsetzung und Förderung des Wettbewerbs wirkt sich daher positiv in dem Sinne aus, dass Finanzmittel besser eingesetzt werden, wovon sowohl Investoren als auch die Öffentlichkeit insgesamt profitieren, denn die Höhe der Rendite beeinflusst beispielsweise die Rentenhöhe.

310. In der EU fallen für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften deutlich höhere Kosten an als in den USA. Berechnungen zufolge belaufen sich die Kosten für die Abwicklung eines Aktiengeschäfts in den USA auf 0,10 €, während für eine gängige grenzüberschreitende Transaktion in Europa 35 € und mehr fällig werden können. Seit 2001 werden von hochrangigen Gruppen und Expertengruppen wie der Lamfalussy-Gruppe (Rat der Weisen) und der Giovannini-Gruppe das grenzüberschreitende Clearing und Settlement, vor allem aber Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Preisgestaltung, als wesentliche Schwachpunkte genannt, die das ordnungsgemäße Funktionieren der europäischen Wertpapiermärkte beeinträchtigen. Die erste Entscheidung in diesem Bereich fiel am 2. Juni 2004 in der Sache Clearstream (siehe Abschnitt I.B.1).

311. Im Jahre 2004 veröffentlichte die Kommission eine Untersuchung zur Lage bei Wertpapierhandel, Clearing und Abrechnung in EU-25 („An overview of current arrangements in securities trading, clearing and settlement in EU 25“). Darin werden die in den einzelnen Ländern und gegebenenfalls auf gesamteuropäischer Ebene bestehenden Infrastrukturen und Regelungen beschrieben. Die Studie bestätigte, dass Exklusivvereinbarungen, die vorsehen, dass Geschäfte in einer bestimmten Währung über vorbestimmte Unternehmen abgewickelt und abgerechnet werden müssen, in der EU weit verbreitet sind. Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich zu den Ergebnissen der Studie zu äußern, die auch mit den nationalen Behörden erörtert wurden.

312. Ein weiterer Bereich, in dem die Kommission mit der GD Binnenmarkt zusammenarbeitet, sind die Zahlungssysteme.

B - ANDERE WIRTSCHAFTSZWEIGE

1. FREIE BERUFE

Einleitung

313. Als freie Berufe gelten Tätigkeiten, die eine besondere künstlerische oder wissenschaftliche Ausbildung voraussetzen. In der Regel sind diese Tätigkeiten durch den Staat oder die Berufsverbände stark reglementiert. Bislang befasste sich die Kommission schwerpunktmäßig nur mit einer begrenzten Anzahl von Berufen: Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure und Apotheker.

314. Freiberuflichen Dienstleistungen, was in diesem Zusammenhang von den freien Berufen erbrachte Dienstleistungen bedeutet, kommt bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft eine wesentliche Rolle zu. Sie leisten Zuarbeit für Wirtschaft und Unternehmen; ihre Qualität und Wettbewerbsfähigkeit hat erhebliche Ausstrahleffekte. Nach Schätzungen der italienischen Kartellbehörde machen freiberufliche Dienstleistungen in Italien durchschnittlich 6 % der Kosten exportierender Unternehmen aus. Daher könnten größere Preis- und Qualitätsspannen sowie ein höherer Innovationsgrad bei freiberuflichen Dienstleistungen entscheidend zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beitragen und das BIP-Wachstum in der EU ankurbeln. Aus den genannten Gründen sollte die Modernisierung der freiberuflichen Dienstleistungen als Teil der Lissabon-Agenda betrachtet werden.

315. Ebenfalls wichtig sind freiberufliche Dienstleistungen wegen ihrer unmittelbaren Bedeutung für die Verbraucher. Auf absehbare Zeit wird der Wettbewerb bei den freiberuflichen Dienstleistungen weiterhin hauptsächlich auf lokaler Ebene stattfinden. Eine größere Bandbreite bei den verfügbaren Dienstleistungen und bei den Preisen eröffnet den Verbrauchern die Möglichkeit, sich für die Kombination aus Preis und Qualität zu entscheiden, die ihren Erfordernissen besser entspricht.

Bericht der Kommission über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen

316. Am 9. Februar 2004 nahm die Kommission einen Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen an[207]. Darin werden insbesondere die wettbewerbspolitischen Überlegungen der Kommission zu einer möglichen Reform oder Modernisierung bestimmter berufsständischer Regeln erläutert.

317. In dem Bericht werden die restriktiven Regeln für freie Berufe in der EU im Wesentlichen in fünf Gruppen unterteilt: (i) verbindliche Festpreise, (ii) Preisempfehlungen, (iii) Regeln für die Werbung, (iv) Zugangsvoraussetzungen und ausschließliche Rechte und (v) Vorschriften für die zulässige Unternehmensform und die berufsübergreifende Zusammenarbeit.

318. Zum einen zeigen laut Bericht zahlreiche empirische Untersuchungen, dass sich eine übermäßige oder veraltete Reglementierung nachteilig auf die Verbraucher auswirken kann. Solche Regelungen können den Wettbewerb zwischen Leistungserbringern ausschalten oder einschränken und so die Anreize für Freiberufler mindern, kosteneffizient und kostengünstig zu arbeiten, die Qualität zu verbessern oder innovative Dienstleistungen anzubieten.

319. Zum anderen werden im Bericht hauptsächlich drei Gründe für eine gewisse Reglementierung freiberuflicher Dienstleistungen angeführt: (1) Asymmetrie der Information zwischen Klienten und Dienstleistern, da ein bezeichnendes Merkmal freiberuflicher Dienstleistungen darin besteht, dass sie von Fachkräften mit einem hohen Qualifikationsniveau erbracht werden müssen, über das die Verbraucher möglicherweise nicht verfügen; (2) externe Effekte, da sich die Dienstleistungen auf Dritte auswirken können; und (3) gelten bestimmte freiberufliche Dienstleistungen als „öffentliche Güter“, die für die Gesellschaft als Ganzes von Wert sind. Die Befürworter einer strengen Reglementierung argumentieren daher, ein solcher Ansatz trage zur Qualitätssicherung freiberuflicher Dienstleistungen und zum Schutz der Verbraucher bei.

320. Zwar räumt die Kommission ein, dass eine gewisse Reglementierung gerechtfertigt ist, doch in einigen Fällen könnten und sollten ihres Erachtens anstelle traditionell restriktiver Vorschriften wettbewerbsfördernde Mechanismen eingesetzt werden.

321. Hinsichtlich der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften wird zwischen der Verantwortlichkeit der Berufsverbände und der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten unterschieden.

322. Regelt ein Berufsverband die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder, so fasst er Beschlüsse als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag. Hingegen fallen Regelungen, die objektiv notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Berufsausübung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu gewährleisten, nicht unter das Verbot dieses Artikels [208].

323. Staatliche Reglementierung, die ein wettbewerbswidriges Verhalten vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen eines solches Verhaltens verstärkt, verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 81 EG-Vertrag. Überträgt ein Staat seine Regelungsbefugnis einem Berufsverband ohne hinreichende Schutzvorkehrungen, d. h. ohne die zu wahrenden Ziele des Allgemeininteresses klar zu definieren und ohne sich die letztendliche Entscheidungsbefugnis oder die Kontrolle über die Anwendung vorzubehalten, kann der Mitgliedstaat ebenfalls für einen daraus folgenden Verstoß verantwortlich gemacht werden.

324. Zudem ist nach Auffassung der Kommission bei der Überprüfung aller Regelungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Die Regeln müssen objektiv notwendig sein, um ein klar definiertes legitimes Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen und sie sollten den Wettbewerb so wenig wie möglich einschränken. Solche Regeln dienen sowohl den Interessen der Verbraucher als auch der Berufsangehörigen.

325. Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um nicht gerechtfertigte Regeln zu reformieren oder aufzuheben. Die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Berufsverbände sind aufgefordert, die geltenden Regeln daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Allgemeininteresse dienen, verhältnismäßig und gerechtfertigt sind. In dem Bericht wird auch die Notwendigkeit angesprochen, wettbewerbsfördernde und transparentere Mechanismen zu schaffen, um die Rechte der Verbraucher zu stärken.

326. Ab Mai 2004 kommt den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichten eine wichtigere Rolle bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit berufsständischer Regeln und Vorschriften zu. Soweit sich die Wettbewerbsbeschränkungen auf einen Mitgliedstaat konzentrieren, wird die administrative Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln in den freien Berufen hauptsächlich Aufgabe der nationalen Wettbewerbsbehörden sein. Erforderlichenfalls wird sich die Kommission auch weiterhin mit Einzelfällen befassen. Eine kohärente Anwendung der Artikel 81 und 82 wird durch die Koordinierung im Rahmen des europäischen Wettbewerbsnetzes gewährleistet.

Die Aufgabe der Zukunft: Förderung des Wettbewerbs

327. Wie im Bericht angekündigt, lud die Kommission die europäischen Berufsverbände der Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten und Apotheker zu bilateralen Treffen ein, bei denen darüber diskutiert werden sollte, inwieweit bestehende berufsständische Regeln gerechtfertigt sind. Diese Treffen eröffneten der Kommission die Möglichkeit zu klären, welche Einschränkungen als übermäßig angesehen und eventuell gestrichen oder begründet werden müssen. Sie boten den europäischen Berufsverbänden die Gelegenheit, ihre Auffassungen vom Begriff des Allgemeininteresses in ihrem Bereich dazulegen und sich mit der Kommission auf wettbewerbsfreundlichere Mechanismen zu verständigen, die der Erreichung dieser Ziele dienen. Anschließend sollten die europäischen Berufsverbände den zuständigen Verbänden in den Ländern die Bedenken der Kommission mitteilen.

328. Im weiteren Sinne beteiligte sich auch die GD Erweiterung an diesem Prozess, da berufsständische Organisationen, die das direkte Gespräch mit den Kommissionsdienststellen suchten, stets willkommen waren. An die nationalen Wettbewerbsbehörden erging die Aufforderung, genauso zu verfahren, vor allem dann, wenn nationale Organisationen um ein Gespräch ersuchen.

329. Die Erfahrungen, die einige Mitgliedstaaten bereits mit Modernisierungsinitiativen im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen gesammelt haben, zeigen, dass eine Streichung wettbewerbswidriger Mechanismen allein unter Umständen nicht ausreicht, um für mehr Wettbewerb in diesem Sektor zu sorgen. Daher haben die GD Wettbewerb und die GD Gesundheit und Verbraucherschutz Kontakt zu Verbraucherorganisationen aufgenommen, um deren Meinung zu den von der Kommission ermittelten Einschränkungen und darüber einzuholen, wie die Freiberufler sich am besten organisieren und den Interessen der Verbraucher nachkommen könnten.

330. Nach allgemeinem Verständnis sind wettbewerbsfördernde Begleitmaßnahmen erforderlich, die mehr Transparenz und eine Stärkung der Verbraucherrechte bewirken. Dazu könnten beispielsweise eine aktive Überwachung durch die Verbraucherverbände, die Erfassung und Veröffentlichung von auf Erhebungen beruhenden historischen Daten durch unabhängige Organisationen oder öffentliche Ankündigungen über die Abschaffung von Gebührenordnungen zählen.

331. Der Bericht der Kommission gab den Anstoß für Debatten in mehreren Mitgliedstaaten und hat bereits dazu geführt, dass berufsständische Organisationen beginnen, bestehende Regelungen zu überprüfen und die Nutzer besser zu informieren.

332. In einigen Mitgliedstaaten zeichnen sich im legislativen Bereich ebenfalls Veränderungen ab. Die Kommission hat sich im Übrigen bemüht, die Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten umfassend über die Erkenntnisse zu informieren, die der Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vermittelt. Sie wurden zu einem Treffen mit dem Unterausschuss „Freie Berufe“ des europäischen Wettbewerbsnetzes eingeladen, das am 14. Oktober 2004 stattfand. Im Rahmen des Treffens wurde eingehender über die Merkmale der Nachfrage in den Märkten für freiberufliche Dienstleistungen und über die Frage diskutiert, wie dass Allgemeininteresse zu bewerten ist.

333. Diese Entwicklungen betreffen auch die neuen Mitgliedstaaten. Die Wettbewerbsbehörden einiger dieser Staaten waren auf diesem Gebiet sogar besonders aktiv. Die Kommission hat in ihre Untersuchung der für die freien Berufe geltenden Vorschriften und Regelungen auch die neuen Mitgliedstaaten einbezogen[209].

334. 2005 wird die Kommission über Fortschritte bei der Streichung restriktiver und nicht gerechtfertigter Regeln berichten.

IV – Beihilfenkontrolle

A – Rechts- und AUSLEGUNGSRAHMEN

1. REGELN, LEITLINIEN UND MITTEILUNGEN

335. Der Reformprozess im Bereich der Beihilfenkontrolle setzte sich 2004 mit dem Ziel einer wesentlichen Straffung der Arbeitsmethoden und Beschleunigung der Entscheidungsverfahren fort.

336. Ziel der Reform ist es, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch einen intensiveren Dialog und Informationsaustausch zu verbessern. Dabei soll bei nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Aufmerksamkeit für Beihilfebelange erhöht werden. Gleichzeitig sind verstärkt Anstrengungen unternommen worden, die Kontrolle staatlicher Beihilfen in den allgemeinen Rahmen der Gemeinschaftspolitiken zu stellen, insbesondere der Agenda von Lissabon.

337. Ergebnis dieses Reformprozesses sollten einfache, verlässliche und durchschaubare Verfahren einerseits und wirtschaftlich tragfähige und rechtlich abgesicherte Kriterien für die Bewertung staatlicher Beihilfemaßnahmen andererseits sein. Auf diese Weise sollte die Beihilfekontrolle nach der Erweiterung erleichtert und die Kommission in die Lage versetzt werden, den zu erwartenden erheblichen Anstieg staatlicher Beihilfemaßnahmen nach der Erweiterung der Union zu bewältigen. Nachfolgend werden die zu diesem Zweck 2004 angenommenen oder vorbereiteten Rechtsetzungsmaßnahmen vorgestellt.

1.1. Verfahrensregeln

338. Am 21. April erließ die Kommission ein Bündel von Vorschriften zur Durchführung und Präzisierung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999[210] (die Verfahrensverordnung), in der das in Beihilfefällen zu verfolgende Verfahren festgelegt ist. Ausgehend von Artikel 27 der Verfahrensverordnung betrifft Verordnung 794/2004[211] (die Durchführungsverordnung) Form und Inhalt der Anmeldungen und Jahresberichte sowie andere Einzelheiten wie Fristen und den bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinnsatz.

339. Das Hauptanliegen der neuen Durchführungsverordnung besteht darin, die Verfahren der Anmeldung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und zu vereinfachen und zugleich Transparenz und Rechtssicherheit zu verbessern. Durch umfassende Anmeldeformulare erhalten die Mitgliedstaaten genauere Anhaltspunkte zu den Angaben, die die Kommission benötigt, um die verschiedenen Beihilfemaßnahmen ordnungsgemäß bewerten zu können. Für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte ist ein Standardformular zu verwenden. Diese Verbesserungen dienen der Beschleunigung des Bewertungs- und Überprüfungsvorgangs, denn sie tragen dazu bei, dass ergänzende Auskunftsersuchen an die Mitgliedstaaten während eines Beihilfeverfahrens vermieden werden können.

340. Ein obligatorisches neues Anmeldeformular verbessert die Effektivität der Prüfung geplanter staatlicher Beihilfen durch die Kommission. Das Formular enthält eine Reihe von Fragen auf der Grundlage bestehender Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien.

341. Diese Anmeldeformulare sind in Anhang I und II der Durchführungsverordnung enthalten und bestehen aus:

- einem Teil mit allgemeinen Angaben, der in allen Fällen auszufüllen ist;

- einem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren für die Mitteilung der Änderungen bestehender Beihilfen entsprechend Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung[212]. Die Angaben in diesem Formular ermöglichen es der Kommission, bestehende Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zu überwachen. Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art und Erhöhungen der Ausgangsmittel für eine genehmigte Beihilferegelung bis zu 20 % werden nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen und erfordern deshalb keine Anmeldung.

- Meldebögen, um den Mitgliedstaaten genaue Anhaltspunkte zu den Informationen zu geben, die bei der Anmeldung geplanter Beihilfemaßnahmen benötigt werden, die von Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien erfasst werden. Die Meldebögen verändern die Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien in keiner Weise, sondern setzen sie im Interesse der leichteren Bearbeitung der Anmeldung lediglich in konkrete Fragen um.

342. Artikel 3 der Durchführungsverordnung betrifft den Übermittlungsweg des Schriftverkehrs vom Mitgliedstaat zur Kommission und umgekehrt. Das Generalsekretariat dient als einheitliche Eingangsstelle für den Erstkontakt, solange die Kontrolle staatlicher Beihilfen in den Händen mehrerer Generaldirektionen der Kommission liegt (für Wettbewerb, Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei zuständige GD), und sorgt für die Zustellung der Anmeldung an die zuständige GD. Sobald diese Zustellung erfolgt ist, findet jeder weitere Schriftverkehr zwischen dem anmeldenden Mitgliedstaat und dem Generaldirektor der zuständigen GD statt.

343. Artikel 3 führt auch Vorschriften für die Übermittlung von Anmeldungen ein, um bestimmte frühere Mängel zu beheben. So soll ab 1. Januar 2006 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anmeldungen bestehen. Dieser Termin wurde vergleichsweise spät angesetzt, um sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission die Möglichkeit zu geben, sichere technische Voraussetzungen für diese Übermittlungen zu schaffen[213]. Für Übermittlungen bis zu diesem Datum besagt Artikel 3 Absatz 5, dass Faxübersendungen an die vom Empfänger angegebene Nummer zu erfolgen haben und dass das Datum der Faxübersendung als Datum der Übermittlung der Papiersendung gilt, wenn das Original innerhalb von zehn Tagen nach diesem Datum eingeht.

344. Artikel 5 legt fest, welche Form die Jahresberichte über bestehende Beihilferegelungen haben müssen. Die Durchführungsverordnung enthält spezielle Anhänge für die Jahresberichte in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei. Die Frist für die Übermittlung der Jahresberichte durch die Mitgliedstaaten ist vorverlegt worden (spätestens am 30. Juni jedes Jahres), damit rechtzeitig für den jeweiligen Europäischen Rat der Beihilfenanzeiger (siehe auch „Transparenz“) und eine aussagekräftige Analyse verfasst werden können. In einigen Bereichen, wie etwa der steuerlichen Beihilfen, ist die Verfügbarkeit von Zahlen von der Steuererklärung des Empfänger abhängig. Deshalb sind in begründeten Fällen Schätzwerte zulässig, sofern die genauen Zahlen spätestens bei der nächsten Berichterstattung nachgereicht werden.

345. Artikel 8 beinhaltet die genauen Vorschriften für die Fristenberechnung[214]. Ersuchen um Fristverlängerung müssen begründet und mindestens zwei Tage vor Ablauf der ursprünglichen Frist übermittelt werden. Sie sind an die Anschrift zu senden, die von der die Frist festsetzenden Partei bezeichnet wurde.

346. Kapitel V der Durchführungsverordnung beinhaltet die Methode zur Festsetzung des Zinssatzes und zur Anwendung des Zinssatzes bei Rückzahlungen. Im Hinblick auf die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen sieht Artikel 11 vor, dass Zinseszinsen anzuwenden sind, um eine vollständige Aufhebung[215] der finanziellen Vorteile aus einer unrechtmäßig gezahlten Beihilfen zu bewirken. Die gewählte Vorgehensweise steht im Einklang mit einer neuen Mitteilung der Kommission[216] zu diesem Thema. Der Zinssatz wird auf der Grundlage eines Interbank-Swap-Satzes berechnet. Wenn solche Sätze oder vergleichbare Referenzhilfsmittel in einem Mitgliedstaat fehlen, legt die Kommission den anzuwenden Zinssatz in enger Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest. Diese Möglichkeit wird vor allem für die neuen Mitgliedstaaten von Belang sein.

347. Die Durchführungsverordnung selbst ist vier Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ihre Anhänge hingegen werden entsprechend dem parallel laufenden Rechtsetzungsverfahren zur Überprüfung von Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen bzw. dem Erlass neuer Vorschriften für staatliche Beihilfen in bestimmten Sektoren kontinuierlich angepasst.

348. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Verordnung auch für die Landwirtschaft gilt. Um den Mitgliedstaaten die Verwendung der Anmeldeformulare und deren Übermittlung an die Kommission zu erleichtern, werden die Anmeldeformulare für die Landwirtschaft auf dieser Website veröffentlicht: http://europa.eu.int/comm/agriculture/stateaid/forms/index_de.htm . Die Verordnung führt auch ein neues, vereinfachtes Formular für die jährlichen Berichte über staatliche Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft ein. Auch dieses Formular steht unter der genanten Internetadresse zur Verfügung.

1.2. Forschung und Entwicklung

349. Am 25. Februar nahm die Kommission die Verordnung 364/2004 zur Änderung der Verordnung 70/2001 an, um den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellung von KMU auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zu erweitern[217].

350. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen können zu wirtschaftlichem Wachstum, stärkerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Für KMU sind diese Beihilfen von größter Bedeutung, da KMU strukturbedingt Probleme haben, sich Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen und zum Technologietransfer zu verschaffen.

351. Im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen[218] ging die Kommission davon aus, dass Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen einen Anreiz für KMU darstellen, zusätzliche Anstrengungen im FuE-Bereich zu unternehmen, da KMU im Allgemeinen nur einen geringen Teil ihres Umsatzes für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aufwenden. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Anwendung dieses Gemeinschaftsrahmens beschloss die Kommission, FuE-Beihilfen für KMU von der Anmeldepflicht auszunehmen.

352. Diese Art der staatlichen Beihilfen unterliegen sowohl bei der Frage, ob eine bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, als auch bei der Höchstgrenze, bis zu der eine Beihilfe freigestellt werden kann, weiterhin diesem Gemeinschaftsrahmen.

353. Um die Verbreitung von Forschungsergebnissen zu fördern, können KMU staatliche Beihilfen für die Kosten der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, die sich aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ergeben, erhalten. Für die Freistellung solcher Beihilfen ist es nicht erforderlich, dass die dem betreffenden Schutzrecht vorausgegangene Forschung ebenfalls staatlich gefördert wurde. Es reicht aus, dass sie für eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe in Frage gekommen wäre. Beihilfen für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungsstufen sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls freigestellt.

354. Des Weiteren werden mit der Verordnung 364/2004 die gleichen Definitionen von „Grundlagenforschung“, „industrieller Forschung“ und „vorwettbewerblicher Entwicklung“ in die Gruppenfreistellungsregelung für KMU eingeführt, wie sie im entsprechenden Gemeinschaftsrahmen bestehen. Bei der Definition von KMU erfolgt eine Angleichung an die KMU-Empfehlung.[219] Die Verordnung beinhaltet zudem Bestimmungen zur Beihilfeintensität in Abhängigkeit davon, ob die Region, in der ein KMU ansässig ist, oder der Sektor, in dem das KMU tätig ist, Anspruch auf Regionalbeihilfe haben.

355. Beihilfen, die die Bedingungen der Gruppenfreistellung nicht erfüllen - einschließlich der angepassten Schwellenwerte für große Einzelbeihilfen - unterliegen der Anmeldepflicht und werden anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft.

1.3. Ausbildungsbeihilfen

356. Ebenfalls am 25. Februar nahm die Kommission eine Änderung[220] der Verordnung Nr. 68/2001[221] an, mit der die neue Definition von KMU aus der Empfehlung 2003/361 vom 6. Mai 2003[222] betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen übernommen wurde. Die neue Definition gilt ab 1. Januar 2005.

1.4. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

357. Nach einer gründlichen Überprüfung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999[223] nahm die Kommission am 7. Juli neue Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[224] an, die auf eine genauere Prüfung staatlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen entsprechend den Schlussfolgerungen der Europäischen Räte von Stockholm 2001 und Barcelona 2002 abstellen, wonach staatliche Beihilfen insgesamt zurückgefahren und stärker auf horizontale Ziele ausgerichtet werden sollen.

358. Das Ausscheiden leistungsschwacher Unternehmen ist ein normaler Vorgang am Markt. Es sollte nicht zur Regel werden, dass ein Unternehmen, das in Schwierigkeiten geraten ist, vom Staat gerettet wird. Solche Beihilfen zählen zu denen, die den Wettbewerb am stärksten verzerren, und waren in der Vergangenheit am stärksten umstritten. Das allgemeine Beihilfeverbot des EG-Vertrags sollte somit die Regel bleiben und Ausnahmen nur begrenzt zugelassen werden.

359. Mit den neuen Leitlinien werden daher etwas strengere Vorschriften für Rettungs- und Umstrukturierungsbehilfen eingeführt, da diese Beihilfeform die meiste Kritik auf sich zieht, auch wenn die Kommission weiß, welche soziale Folgen es hat, wenn Unternehmen durch eigene Schuld oder unverschuldet in Schwierigkeiten geraten, die zu dieser Art von Beihilfen führen können.[225]

360. Der Grundsatz der einmaligen Gewährung ist weiter gestärkt worden. Ferner ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, unter welchen Umständen einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährte Beihilfen zu berücksichtigen sind, wenn dasselbe Unternehmen Konkurs erleidet und von einem anderen Unternehmen übernommen wird.

361. Für neu gegründete Unternehmen kann keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden; als neu gegründet gilt ein Unternehmen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit.

362. Im Gegensatz zu den vorhergehenden Leitlinien, die eine strenge und problematische[226] Unterscheidung zwischen Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien trafen, können nach den neuen Leitlinien jetzt auch Beihilfen für dringende strukturelle Maßnahmen einbezogen werden, um die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums, für den die Rettungsbeihilfe genehmigt wird, zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten können sich für ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung einer Rettungsbeihilfe entscheiden. Damit lässt sich der Übergang von einer Rettungs- zu einer Umstrukturierungsbehilfe einfacher bestimmen: Sobald ein Umstruktierungsplan erstellt ist und durchgeführt wird, gilt jede weitere Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe.

363. Das Erfordernis eines substanziellen Beitrags des Beihilfeempfängers zum Umstruktierungsprozess ist verstärkt und noch deutlicher herausgestellt worden. Dieser eigene Beitrag dient dem doppelten Zweck, zum einen sichtbar zu machen, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen lässt, und zum anderen zu gewährleisten, dass sich die Umstrukturierungsbeihilfe auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt und Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden. Um die Auswirkungen auf die Wettbewerber möglichst gering zu halten, verlangt die Kommission überdies Ausgleichsmaßnahmen.

364. Die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gelten vom 10. Oktober 2004 bis zum 9. Oktober 2009.

365. Mit den neuen Leitlinien werden die Vorschriften für die Landwirtschaft deutlich vereinfacht:

- In Zukunft gelten für Unternehmen, die Agrarerzeugnisse verarbeiten und vermarkten, bei Umstrukturierungsbeihilfen genau die gleichen Vorschriften wie für andere Sektoren. Damit können die Mitgliedstaaten vor allem einheitliche Umstrukturierungsregelungen für KMU in allen Sektoren anwenden. Der frühere Grundsatz, dass sogar kleine Unternehmen eine Gegenleistung für ihnen gewährte Umstrukturierungsbeihilfen erbringen müssen, wird aufgegeben. Der Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung gilt für zehn Jahre statt für fünf Jahre.

- Einige Sonderregeln werden nur für Landwirte beibehalten. Die Vereinfachung besteht zunächst darin, dass Mitgliedstaaten jetzt in allen Fällen (und nicht nur, wenn die Umstrukturierung auf kleine landwirtschaftliche Betriebe beschränkt ist) Kapazitätsverringerungen auf der Ebene des Wirtschaftszweigs statt auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betrieben, die Beihilfen erhalten, durchführen können.

- Es wird klargestellt, dass Stilllegungen endgültig sein müssen (und nicht nur für fünf Jahre). Offene landwirtschaftliche Flächen können nach 15 Jahren wieder verwendet werden.

- Die Mindestanforderungen bei Stilllegungen werden vereinfacht.

- Wenn die Schließung von Kapazitäten auf der Ebene des Wirtschaftszweiges erfolgen, so muss dies innerhalb eines Jahres der Beihilfegewährung geschehen. Um sicherzustellen, dass die Schließung nicht umgangen wird, muss sich der Mitgliedstaat verpflichten, fünf Jahre lang keine Investitionsbeihilfe zur Kapazitätserhöhung zu gewähren.

- Die Vorschriften für die Geringfügigkeitsschwelle, bis zu der keine Kapazitässtilllegung notwendig ist, werden vereinfacht und neu gefasst. Solange nicht in einem beliebigen Zwölfmonats-Zeitraum Umstrukturierungsbeihilfen für mehr als 1 % der Produktionskapazität in dem betreffenden Wirtschaftszweig gewährt werden, werden keine Stilllegungen verlangt.

366. Anmeldungen von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die vor dem 10. Oktober 2004 eingehen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft. Beihilfen jedoch, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt worden sind, werden auf der Grundlage der neuen Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Oktober 2004 gewährt worden ist.

2. SCHIFFBAU

367. Nach Verzerrungen des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt unterzeichneten die Kommission und die koreanische Regierung am 22. Juni 2000 eine Vereinbarte Niederschrift mit dem Ziel, auf dem Weltmarkt faire und transparente Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Diese Vereinbarung wurde von der koreanischen Regierung nicht wirksam umgesetzt. 2002 erließ der Rat ausnahmsweise befristete Schutzmaßnahmen (TDM)[227], und die Kommission beschloss, ein Streitbeilegungsverfahren einzuleiten[228], und beantragte Konsultationen entsprechend den WTO-Regeln. Diese Konsultationen führten zu keiner zufriedenstellenden Lösung. Deshalb ersuchte die Gemeinschaft das Streitbeilegungsgremium der WTO um Einsetzung eines Panels zu den unlauteren Schiffbaupraktiken Koreas. In der Zwischenzeit hat der Rat die Schutzmaßnahmen, deren Geltungsdauer am 31. März 2004 enden sollte, bis zum 31. März 2005 verlängert.[229]

Befristete Schutzmaßnahmen

368. 2003 hatten fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Dänemark, Niederlande, Frankreich und Spanien) nationale Beihilferegelungen auf der Grundlage der Verordnung über befristete Schutzmaßnahmen von 2002 beschlossen, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt wurden. Diese Regelungen liefen am 31. März aus. Im Jahre 2004 genehmigte die Kommission im Rahmen der geänderten Schutzmaßnahmen eine Verlängerung der niederländischen[230], französischen[231] und spanischen[232] Regelungen bis zum 31. März 2005 sowie eine neue Regelung von Italien[233].

369. Diese Regelungen sehen direkte Betriebsbeihilfen für Werften in Höhe von bis zu 6 % des Vertragswerts vor Beihilfen für den Bau von Containerschiffen, Produktentankern, Chemikalientankern und Flüssiggastankern vor. Um diese begrenzten Hilfen erhalten zu können, müssen endgültige Schiffbauverträge bis zum 31. März 2005 geschlossen sein.

3. Landwirtschaft: POLITISCHE ENTWICKLUNGEN UND GESETZGEBUNGSINITIATIVEN 2004

De-minimis-Verordnung

370. Am 6. Oktober nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor[234] an. Nach dieser Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 3000 EUR je Landwirt und Fischer bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht der Anmeldepflicht. Diese Initiative wird ein nützliches Instrument sein, um Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe in einer Krisensituation zu helfen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen die jeweiligen Mitgliedstaaten das Beihilfegesamtvolumen innerhalb von drei Jahren auf etwa 0,3 % des jährlichen Produktionswerts der Landwirtschaft bzw. der Fischwirtschaft begrenzen. Die Mitgliedstaaten können Beihilfen, die alle Bedingungen der Verordnung erfüllen, ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewähren. Sie müssen allerdings Register führen, um nachzuweisen, dass beide Höchstgrenzen eingehalten werden.

371. Wenn alle Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in vollem Umfang nutzen, dann ergäben sich daraus De-minimis-Beihilfen in einer Gesamthöhe von jährlich durchschnittlich rund 317 Mio. EUR für die Landwirtschaft und rund 27 Mio. EUR für die Fischwirtschaft bezogen auf die gesamte EU. Um den Mitgliedstaaten größere Flexibilität zu bieten, sind in der Verordnung Beträge festgelegt, die über einen Zeitraum von drei Jahren (und nicht jährlich) einzuhalten sind. Die Beträge, die jeder Mitgliedstaat pro Dreijahreszeitraum gewähren kann, sind von der Kommission errechnet worden und im Anhang aufgeführt. Die Dreijahreszeiträume sind gleitend, d. h. bei jeder Neubilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen maßgeblich.

372. Die Mitgliedstaaten können De-minimis-Beihilfen nach eigenem Gutdünken vergeben. Um jedoch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, setzt die Verordnung einige Grenzen: Exportbeihilfen sind nicht zulässig; Beihilfen dürfen nicht mit dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse verbunden sein oder von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden.

373. Diese neue Verordnung gilt vom 1. Januar 2005 bis Ende 2008.

374. Vor der Annahme der Verordnung - und im Hinblick auf die geringere Beihilfehöhe je Empfänger, die Art der Gewährung und der Gesamthöhe der gewährten Beihilfen - hat die Kommission das De-minimis-Konzept in der Landwirtschaft jedoch bereits zur Begründung in folgenden Fällen angewandt:

- „Beihilfe für Milcherzeuger (Parmalat)“ - Frankreich[235]. Am 14. Juli beschloss die Kommission, dass es sich bei der Beihilfe in Höhen von ca. 200 000 EUR für etwa 120 Milcherzeuger, die für ihre Lieferungen an Parmalat nicht bezahlt wurden, um eine De-minimis-Beihilfe handelte, die daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fiel. Die Beihilfeintensität lag in keinem Fall höher als 2000 EUR je Erzeuger. Die Beihilfe wurde durch Übernahme eines Teils der Zins- und Tilgungszahlungen für offene Kredite in Höhe von maximal 10 % des Jahrestilgungssatzes geleistet und überschritt in keinem Fall die Summe von 2000 EUR je Begünstigten.

- „Dringende Maßnahmen für die Landwirtschaft (Parmalat)“ – Italien[236].. Am 14. Juli beschloss die Kommission, dass es sich bei Beihilfen in Höhe von ca. 995 EUR je Begünstigten (insgesamt 1,327 Mio. EUR pro Jahr, Gesamtbetrag von 3,98 Mio. EUR) um eine De-minimis-Beihilfe handelte, die daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fiel. Die Beihilfe wurde über eine 12-monatige Aussetzung der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für Landwirte gewährt, die für geleistete Lieferungen an Parmalat nicht bezahlt worden waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass eine Ausfallbürgschaft, die diesen Landwirten über einen Bankbürgschaftsfonds angeboten wurde, keine staatliche Beihilfe darstellte, da diese Bürgschaft nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gewährt wurde.

- „Beihilfe für Erzeugerorganisationen“ – Spanien[237]. Am 7. Mai erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung, in der sie feststellte, dass es sich bei der staatlichen Beihilfe, die Spanien zugunsten von Olivenölerzeugerorganisationen in der Region Extremadura gewähren wollte, nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die Beihilfe wird gewährt, um die Kosten für die Beantragung von Gemeinschaftshilfen für Olivenölerzeuger zu finanzieren, und beträgt etwa 12 EUR je Antrag. In der Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass die Erzeugerorganisationen, die Begünstigte dieser Beihilfe sind, ihre Tätigkeit für die Olivenölerzeuger fortsetzen. Somit ließen sich mit diesen Beihilfen die Beiträge der Mitglieder der die Beihilfen empfangenden Organisation verringern oder sogar ganz vermeiden. Aus diesem Grund sind die durch diese Beihilfen tatsächlich Begünstigten die Erzeuger, die nur eine geringere Jahresumlage zahlen müssen. Da der für die vorliegende Beihilferegelung angesetzte Haushalt sich auf jährlich 120 200 EUR beläuft und die Zahl der Erzeuger, die in den Genuss dieser Regelung kommen sollen, 11 500 beträgt, liegt der Beihilfebetrag pro Begünstigtem bei 10,4 EUR.

- „Ausgleich für Trockenheit 2003“ – Frankreich[238]. Am 20. Oktober beschloss die Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe zugunsten von Landwirten zu erheben, die von der Trockenheit im Jahre 2003 getroffen worden waren. Das Subventionselement, das in der Übernahme von Zinsen bei ausstehenden Krediten (20 Mio. EUR) bestand, wurde als De-minimis-Beihilfe eingestuft.[239]

- „Ausgleich der Kosten der BSE-Krise“ - Italien[240]. Am 1. Dezember genehmigte Kommission Italien rückwirkend die Gewährung staatlicher Beihilfen zu den Kosten für die obligatorische Vernichtung von spezifiziertem Risikomaterial und die Lagerung von Material mit geringem Risikopotenzial sowie Einkommensbeihilfen für Rindfleischerzeuger als Ausgleich für die Folgen der BSE-Krise im Jahre 2001. Von dem Beschluss abgedeckte Einkommensbeihilfen an den vorgelagerten Sektor belaufen sich auf etwa 103,25 EUR je Betrieb und wurden als De-minimis-Beihilfen eingestuft.[241]

Gruppenfreistellungsverordnung

375. Die neue Verordnung Nr. 1/2004 der Kommission zur Gewährung von Freistellungen für bestimmte Arten staatlicher Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen[242] trat am 24. Januar 2004 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Beihilfen nicht mehr vorab bei der Kommission zur Genehmigung anmelden.

376. Laut Artikel 3 und 19 der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, damit Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen freigestellt werden können, „spätestens zehn Werktage vor dem Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder der Gewährung einer nicht unter eine Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, [...] der Kommission eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang I vorgegebenen Muster [übermitteln], die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.“

377. Entsprechend diesem Verfahren haben die Mitgliedstaaten den Kommissionsdienststellen bereits Kurzbeschreibungen von etwa 70 verschiedenen Maßnahmen übermittelt, die die Kommission im Internet veröffentlicht hat[243].

Anwendung bestehender Leitlinien: Verkaufsförderung und Werbung für Qualitätserzeugnisse

378. 2004 entschied die Kommission über mehrere Fälle staatlicher Beihilfen in Verbindung mit der Verkaufsförderung und Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Fälle ermöglichten es der Kommission,

- die Anwendung der Leitlinien zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Qualitätskennzeichnungen und die Aufstellung von Kriterien für die Einstufung als „Qualitätserzeugnis“ unter Bezugnahme auf die Bedingungen von Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003[244], klarzustellen und auszuarbeiten;

- die Beschränkungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen für so genannte „gemeinsame Werbemaßnahmen“, z. B. die Beschränkungen für eine direkte Verbindung zwischen einer Vermarktungsorganisation und einzelnen Unternehmen, festzusetzen (gemäß Randnummer 29 der Werbeleitlinien sind Beihilfen für Werbeaktionen, die von der öffentlichen Hand und einem oder mehreren bestimmten Unternehmen gemeinsam finanziert werden, als unvereinbar mit den Vorschriften anzusehen, da von der Zielgruppe – z. B. dem Konsumenten – möglicherweise nicht unterschieden werden kann, ob eine Werbemaßnahme für ein(e) oder mehrere bestimmte(s) Unternehmen Teil einer öffentlich geförderten Kampagne ist oder nicht)[245];

- um ihren Standpunkt zu Beihilfen für Kennzeichnungen zur Herkunft von Erzeugnissen[246] und zu bestimmten Forderungen der Leitlinien[247] zu bestätigen.

4. Fischerei

379. Am 1. November 2004 trat eine Reihe neuer Vorschriften über staatliche Beihilfen im Fischereisektor in Kraft. Durch diese Vorschriften wird die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen an den neuen Rechtsrahmen nach der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vom Dezember 2002 angepasst. In den neuen Vorschriften ist eine Gruppenfreistellung für bestimmte Arten von Beihilfen vorgesehen, die künftig vor ihrer Gewährung durch die Mitgliedstaaten nicht mehr bei der Kommission angemeldet und von ihr nicht mehr genehmigt werden müssen. Beihilfen im Fischereisektor, die nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung[248] fallen, müssen weiterhin angemeldet werden. Diese staatlichen Beihilfen fallen in den Geltungsbereich der neuen Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor[249], die ebenfalls am 1. November 2004 in Kraft traten.

380. Die Gruppenfreistellung gilt für Beihilfen, bei denen mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie auf eine Art und Weise, die nicht mit den Interessen der EU in Einklang steht, die Bestandserhaltung gefährden und den Wettbewerb verfälschen, und die die daher nie Anlass zu einem Prüfverfahren von Seiten der Kommission gegeben haben. Diese Beihilfen müssen die Kriterien der Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, die mit den Bedingungen für die Gewährung von EU-Zuschüssen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) identisch sind.

381. Die Gruppenfreistellung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in einem Umfang von weniger als 1 Mio. EUR oder Beihilfen zur Finanzierung von Maßnahmen mit einem erstattungsfähigen Höchstbetrag von 2 Mio. EUR.

382. Die ordnungsgemäße Zuweisung solcher Beihilfen wird über eine vereinfachte Ex-ante-Information an die Kommission über die zu gewährende Beihilfe, die im Internet und im Amtsblatt veröffentlicht wird, sowie durch die vorgeschriebene Ex-post-Berichterstattung überwacht.

5. Kohle- und Verkehrssektor

Kohlesektor

383. Durch die Erweiterung der Union hat sich die Zahl der Kohle produzierenden Länder von drei (Deutschland, Großbritannien, Spanien) mit Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn auf sieben erhöht. Trotz des jüngsten dramatischen Anstiegs des Kassamarktpreises für Kohle sind große Teile der Kohleindustrie Europas ohne erhebliche staatliche Subventionen weiterhin nicht wettbewerbsfähig. Deutschland, Polen und Ungarn haben 2004 bei der Europäischen Kommission ihre Umstrukturierungspläne für die kommenden Jahre angemeldet. Zum Umstruktierungsplan der spanischen Kohleindustrie hat die Europäische Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet.

Verkehrssektor

384. Die Kommission befürwortet nach wie vor den Einsatz öffentlicher Mittel zur Förderung umweltfreundlicherer Verkehrsträger, um den Straßenverkehr zu verringern. Der Eisenbahnsektor gilt daher als Schlüsselfaktor in der Gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft, die die Entwicklung eines nachhaltigen Verkehrssystems anstrebt, indem ein ausgewogeneres Verhältnis der verschiedenen Verkehrsträger geschaffen wird. Eines der wichtigsten Ziele ist die Wiederbelebung des Schienenverkehrs. Der Schienenverkehr muss wieder ausreichend wettbewerbsfähig werden, um auch künftig im Verkehrssystem der erweiterten EU eine führende Rolle zu spielen. Die Öffnung des Eisenbahnmarktes ist eine maßgebende Voraussetzung für die Wiederbelebung der Eisenbahn. Bis 2008 wird das gesamte europäische Güternetz sowohl international als auch national vollständig geöffnet sein. Die Aufnahme des Betriebs durch neue Eisenbahngesellschaften muss den Sektor wettbewerbsfähiger machen und die staatlichen Gesellschaften zur Umstrukturierung veranlassen.

385. Die gängige Praxis wurde im kombinierten Verkehr eingeführt. Insbesondere genehmigte die Kommission verschiedene Beihilferegelungen, mit denen die zusätzlichen Kosten für kombinierten Verkehr ausgeglichen werden sollen.

386. Im Straßenverkehrssektor war das Jahr 2004 gekennzeichnet durch eine Überprüfung der Umstrukturierungspläne wichtiger Unternehmen.

387. Im Seeverkehrssektor wurden 2004 erstmals die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr angewendet[250]. Insbesondere trug die Kommission dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Leitlinien aufgeführten zweckdienlichen Maßnahmen annehmen.

388. Im Luftverkehrssektor erließ die Kommission 2004 eine wichtige Entscheidung in der Sache Ryanair-Charleroi. Mit dieser Entscheidung erkannte die Kommission an, dass staatliche Beihilfen in begrenzter Höhe gerechtfertigt sein können, um eine bessere Auslastung sekundärer Flughäfen in Verbindung mit der Einrichtung von neuen Verkehrsverbindungen zu gewährleisten, die für die Region von Nutzen sind und eine Entlastung des Luftraums bewirken. Ihr werden Leitlinien über die Finanzierung von Flughäfen und Anlaufbeihilfen für neue Flugverbindungen folgen, mit denen klargestellt werden soll, welche Möglichkeiten Regionalflughäfen haben, sich auf dem Markt unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu entwickeln.

6. Öffentliche Dienstleistungen / Dienstleistungen von allgemeinem (WIRTSCHAFTLICHEN) INTERESSE

389. Die Bedeutung der öffentlichen Dienstleistungen wird sichtbar in der umfassenden öffentlichen Diskussion sämtlicher Aspekte dieser Dienstleistungen in jüngster Vergangenheit, auch der Art und Weise, in der sie erbracht werden sollten, sowie in ihrer ausdrücklichen Erwähnung im Entwurf der Verfassung für die EU.

390. In Bezug auf die Wettbewerbspolitik hat sich die Kommission mit der Frage befasst, inwieweit ein Ausgleich für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse den Wettbewerb aus Sicht staatlicher Beihilfen verzerren könnte. Nach dem Altmark-Urteil[251] über die Einstufung von staatlichen Beihilfen als Ausgleichsmaßnahmen erarbeitete die Kommission drei Vorschläge zur praktischen Umsetzung der vom Gerichtshof vorgegebenen Kriterien:

Ein Gemeinschaftsrahmen für den Ausgleich öffentlicher Dienstleistungen

391. Ein „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“ regelt die Kriterien, nach denen die Kommission den Ausgleich öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen von Regelungen für staatliche Beihilfen bewerten will.

392. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass eine solche Ausgleichszahlung keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Höhe nach einer echten, wirkungsvollen Ausschreibung oder anhand der Kosten, die für ein gut geführtes Unternehmen mittlerer Größe bei der Erbringung solcher Dienstleistungen anfallen würden, festgesetzt werden. Auf diese Weise könnte die Effizienz der Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse erhöht werden, ohne ihr Funktionieren zu gefährden. Andernfalls stellt die Ausgleichszahlung eine staatliche Beihilfe dar und muss angemeldet werden. Diese Beihilfen können gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag als mit dem EG-Vertrag vereinbar gelten, wenn sie für das Funktionieren der Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse unabdingbar sind und die Entwicklung des Handelsverkehrs dadurch nicht in einem Maße beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

393. Aus Artikel 86 EG-Vertrag und der entsprechenden Rechtsprechung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dessen, was Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, über einen großen Ermessenspielraum verfügen. Im Zusammenhang mit der Bewertung im Rahmen von Regeln für staatliche Beihilfen ist es jedoch notwendig, dass Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, von den jeweiligen Mitgliedstaaten mit der Erfüllung einer besonderen Aufgabe betraut wurden. Hieraus folgt, dass es zur Bestimmung der wechselseitigen Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen und des Staates eines öffentlichen Versorgungsauftrags bedarf (vom Zentralstaat oder von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften). Er muss folgende Aufgaben enthalten:

- die genaue Art der zu erfüllenden Gemeinwohlverpflichtungen;

- das (die) mit der Erfüllung betraute(n) Unternehmen und der geografische Geltungsbereich;

- den Unternehmen gegebenenfalls gewährte ausschließliche Rechte;

- die Berechnung und Änderung der Ausgleichszahlung, einschließlich eines angemessenen Gewinns;

- die Modalitäten für die Rückerstattung überhöhter Ausgleichszahlungen und die Modalitäten, nach denen der Staat für eine etwaige zu geringe Ausgleichszahlung aufkommt.

394. Der Entwurf des Gemeinschaftsrahmens enthält genaue Vorschriften für die Komponenten, die in die Berechnung einbezogen werden könnten, und stellt klar, dass etwaige Ausgleichszahlungen an ein Unternehmen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Kommission mitgeteilt werden müssen, bevor sie ausgezahlt werden.

Eine Freistellungsentscheidung

395. Eine geplante Entscheidung gemäß Artikel 86 EG-Vertrag würde bestimmte Ausgleichsmaßnahmen von der Notwendigkeit einer vorherigen Anmeldung befreien. Das beträfe Ausgleichszahlungen unterhalb bestimmter Schwellen sowie für besondere öffentliche Dienstleistungen, namentlich Krankenhäuser und Sozialwohnungen, aber auch für Seeverkehrsverbindungen zu Inseln, die nach sektorspezifischen Vorschriften und bei einem Verkehrsaufkommen von jährlich höchstens 100 000 Fahrgästen gewährt werden.

396. Diese geplante Freistellung beruht auf der Annahme, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung durch Ausgleichszahlungen für diese Dienstleistungen zu vernachlässigen oder nicht vorhanden ist.

397. Entsprechend diesem Vorschlag wären die Mitgliedstaaten verpflichtet - wie es bei Freistellungsverordnungen üblich ist -, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu bewerten. Diese Auskünfte bräuchten jedoch erst auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission hin erteilt zu werden.

Eine Änderung der Transparenzrichtlinie

398. Das dritte Element betrifft eine Änderung der Transparenzrichtlinie [252] . Damit würde klargestellt, dass auch dann, wenn Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine staatlichen Beihilfen darstellen, die betreffenden Unternehmen getrennte Konten führen müssen, wenn sie gleichzeitig Tätigkeiten ausüben, für die sie keinen staatlichen Auftrag erhalten haben. Diese getrennte Buchführung ist notwendig, um die Beträge zu ermitteln, die auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entfallen, und den korrekten Betrag für die Ausgleichszahlung zu berechnen.

399. Diese drei Dokumentenvorlagen wurden zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht und mit anderen Organen mit Blick auf eine baldige Annahme beraten.[253] Mit ihnen wird die Kommission ihre Aufgabe erfüllen können, dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse innerhalb der EU ordnungsgemäß funktionieren können und nur in dem Umfang staatliche Ausgleichszahlungen geleistet werden, wie für ihre Erbringung nötig ist. Außerdem wird der Verwaltungsaufwand für die Kontrolle, dass der der Wettbewerb nicht durch überhöhte Ausgleichszahlungen verfälscht wird, so gering wie möglich gehalten.

7. Transparenz

400. Die jährlich von den Mitgliedstaaten zu allen bestehenden staatlichen Beihilfen zusammen mit geeigneten Wirtschaftsindikatoren zur Beschreibung der Beihilfesituation in der EU übermittelten Informationen bilden die Grundlage für den Anzeiger für staatliche Beihilfen, der seit Juli 2001 erscheint[254]. Alljährlich werden zwei Ausgaben des Beihilfenanzeigers erstellt.

401. Die Frühjahrsausgabe des Anzeigers umfasste bisher den Zeitraum t-2, d. h. 2004 die Daten von 2002. Im Zuge der neuen Modalitäten für die jährliche Berichterstattung haben sich die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Zeitspanne zu verkürzen, sodass die Daten für 2004 nunmehr in der Herbstausgabe 2005 des Anzeigers erscheinen sollen. Somit wird der Herbst-Anzeiger jedes Jahr die aktuellsten Daten enthalten, und der Frühjahrs-Anzeiger wird eine analytische Darstellung eines ausgewählten Themas bieten. Die bisherigen Anzeiger beinhalteten spezielle Kapitel zu Beihilfen in Förderregionen, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, FuE-Beihilfen und KMU-Beihilfen.

402. Die Herbstausgabe 2004 des Beihilfeanzeigers wurde am 16. November angenommen[255]. Im Mittelpunkt dieser Ausgabe steht die Beihilfesituation in den zehn neuen Mitgliedstaaten in den vier Jahren vor ihrem Beitritt (2000-2003). Der zweite Teil dieser Herbstausgabe enthält eine Übersicht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Lissabon-Agenda und eine Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen des Rates über staatliche Beihilfen. Dies umfasst konkret die Verringerung der Beihilfen, eine Neuausrichtung der Beihilfen auf horizontale Ziele und eine Bewertung der Wirksamkeit von Beihilfen. Wie in allen Ausgaben des Beihilfenanzeigers beinhaltet der letzte Teil eine Zusammenfassung der Bemühungen der Kommission zur Vereinfachung und Modernisierung der Beihilfenkontrolle.

B – BEIHILFEFÄLLE

1. LIBERALISIERTE MÄRKTE

Belgien „Übertragung der Pensionsverpflichtungen von Belgacom aus der ersten Säule auf den belgischen Staat“[256]

403. Im Oktober 2003 informierten die belgischen Behörden die Kommission über eine Vereinbarung zwischen Belgacom, dem belgischen Staat und den privaten Anteilseigern, die Pensionsverpflichtungen für die öffentlichen Bediensteten des Unternehmens von Belgacom aus der so genannten „ersten Säule“ auf den belgischen Staat zu übertragen (bei Pensionen aus der „ersten Säule“ handelt es sich in der Regel um die im Rahmen des allgemeinen Sozialversicherungssystems jedes Mitgliedstaats bereitgestellten Pensionen.)

404. Als Belgacom 1992 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde, geschah dies mit der Maßgabe, die Pensionsverpflichtungen aus der ersten Säule für ehemalige öffentliche Bedienstete zu verwalten und zu finanzieren (d. h. die Pensionen wurden vom Unternehmen an ehemalige öffentliche Bedienstete gezahlt, und das Unternehmen hatte für die vollständige Finanzierung erworbener und künftiger Pensionsansprüche zu sorgen). Die angemeldete Vereinbarung sieht vor, dass Belgacom ab 1. Januar 2004 von der Belastung infolge der Pensionssonderregelung für öffentliche Bedienstete befreit ist. Im Gegenzug erhält der belgische Staat von Belgacom eine Einmalzahlung in Höhe von 5 Mrd. EUR sowie jährliche Beiträge, um die Finanzierung künftiger Pensionsverpflichtungen sicherzustellen.

405. In ihrer Entscheidung vom 21. Januar beschloss die Kommission, dass die Übertragung finanziell neutral war, da Belgacom im Gegenzug für die Übertragung seiner Pensionsverpflichtung auf den belgischen Staat diesem einen Betrag überweist, der dem abgezinsten Barwert der vom belgischen Staat übernommenen Verpflichtungen entspricht. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Transaktion Belgacom keinen Vorteil verschaffte, der über das hinausging, was unter normalen Marktbedingungen möglich wäre, und dass sie somit keine staatliche Beihilfe beinhaltete.

Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (Celf) gewährt hat[257]

406. Am 20. April genehmigte die Kommission die von Frankreich im Zeitraum 1980-2001 zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) gewährte Beihilfe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beihilfe für die CELF für die Bearbeitung kleiner Bestellung von Büchern in französischer Sprache zwar unrechtmäßig gewährt wurde, jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da sie dem verfolgten kulturellen Ziel angemessen war. Die Kommission stellte fest, dass die Beihilfe den Handel und Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht in einem Maße beeinträchtigte, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief. Zweck der Beihilfe war die Unterstützung des unrentablen Tätigkeitsbereichs der CELF. CELF musste jede Art von Bestellung von Buchhändlern (nicht Endverbrauchern) im Ausland in nicht frankophonen Gebieten unabhängig von ihrem Auftragswert, ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrem Bestimmungsort annehmen. Ein Teil der Beihilfe für CELF bestand in einer Betriebsbeihilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen mit einem Auftragswert von bis zu 500 FRF (d. h. ungefähr 76 EUR). Bei dieser Entscheidung wurde das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2002 gebührend berücksichtigt, mit dem eine frühere Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 mit der Begründung teilweise für nicht erklärt wurde, dass die Kommission das Ausfuhrkommissionsgeschäft vom allgemeinen Markt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher hätte unterscheiden müssen.

Änderung von UMTS-Lizenzgebühren, Frankreich[258]

407. Im Oktober 2002 ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Entscheidung der französischen Regierung ein, die ursprünglich von Orange und SFR für UMTS-Lizenzen geschuldeten Gebühren herabzusetzen.

408. Die Kommission ging davon aus, dass es nach geltendem Gemeinschaftsrecht Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, die Bedingungen für die Vergabe von UMTS-Lizenzen festzulegen, solange sie die in der Richtlinie 97/13/EG festgelegten Bedingungen erfüllen, dass nämlich die angewandten Verfahren und Kriterien objektiv, transparent und nicht diskriminierend sind.

409. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission fest, dass die französische Regierung bei allen Betreibern die gleichen Bedingungen für die Erteilung von UMTS-Lizenzen (Dauer, Gebühr, technische Bedingungen) angewandt hat und dass diese Bedingungen objektiv und nicht diskriminierend waren. Da der Staat die Betreiber nicht unterschiedlich behandelt hat, wurde Orange und SFR kein Vorteil gewährt. Deshalb entschied die Kommission am 20. Juli 2004, dass keine staatliche Beihilfe gewährt wurde, und wies die Beschwerde ab.

Verlorene Investitionen

410. Im Rahmen der fortschreitenden Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes genehmigte die Kommission in diesem Jahr zwei neue Fälle staatlicher Beihilfen zum Ausgleich verlorener Investitionen in Italien[259] und Portugal[260]. Verlorene Investitionen sind Kosten, die Unternehmen in der Energiewirtschaft aufgewendet haben, als der Sektor noch nicht liberalisiert war, und die infolge der Liberalisierung nicht oder nur sehr schwer zurückgezahlt werden können.

411. Die Kommission verfügt inzwischen über eine langjährige Praxis auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zum Ausgleich verlorener Investitionen. Im Juli 2001 nahm sie eine Mitteilung an, in der die Methode erläutert wird, die sie zur Bewertung solcher Beihilfen anwenden will[261]. Diese Methode ist von ihr auf staatliche Beihilfen zum Ausgleich verlorener Investitionen in Belgien, Griechenland, den Niederlanden, Österreich und Spanien angewandt worden.

412. In Italien betrifft die Entscheidung insbesondere zwei Aspekte: die Kosten für vor 1997 gebaute Kraftwerke und die Kosten in Verbindung mit Verträgen für nigerianisches Gas, die ENEL 1992 mit fester Abnahmeverpflichtung für das zur Stromerzeugung verwendete Gas unterzeichnet hat. Der Anteil für die Stromerzeugung wird nur für den Zeitraum 2000-2003 gelten, danach besteht für die Kraftwerke kein Anspruch mehr auf Ausgleich ihrer verlorenen Investitionen. Insgesamt werden die Ausgleichszahlungen nicht über 850 Mio. EUR liegen und an ENEL und die Unternehmen gezahlt, die ENELs verlorene Vermögenswerte übernommen haben.

413. Mit dem Anteil für die Kosten in Verbindung mit den „Take-or-pay“-Verträgen (feste Abnahmeverpflichtung) sollen ENEL die Kosten erstattet werden, die dem Unternehmen dadurch entstanden sind, dass es das fragliche Gas nicht wie ursprünglich vorgesehen in Italien verwenden konnte. Abgedeckt werden die Kosten für die Verlegung der Führung des Gasgeschäfts von Italien ins Ausland bis 2009. Die Ausgleichszahlungen werden 1465 Mio. EUR nicht überschreiten, jedoch nur für das Gas gewährt, das für die Stromerzeugung verwendet wird.

414. Der portugiesische Fall lag etwas anders als der italienische Fall und andere frühere Fälle. So war der portugiesische gebundene Markt ursprünglich auf einer Reihe von langfristigen Verträgen zwischen dem staatseigenen Netzbetreiber und drei Stromerzeugungsunternehmen aufgebaut, und es gab nicht, wie in anderen, zuvor von der Kommission untersuchten Fällen in den Mitgliedstaaten, ein allgemeines Gesetz, das die Preisgestaltung für den Elektrizitätssektor regelte. Portugal hat diese Langzeitverträge abgeschafft und durch staatliche Ausgleichszahlungen ersetzt.

415. Da mit der Methode der Kommission insbesondere der Grundsatz des „erforderlichen Mindestmaßes“ bei Ausgleichszahlungen für verlorene Investitionen festgeschrieben worden ist, hatte die Kommission zu prüfen, ob auch in dieser besonderen Situation die Zuschüsse nicht über die entstandene Deckungslücke, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne, hinausreichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Möglichkeit für die Unternehmen, Verluste bestimmter Werke durch Gewinne von anderen Werken abzumildern. Außerdem stellte die Kommission sicher, dass ein geeignetes System zur regelmäßigen Anpassung von Ausgleichszahlungen eingeführt wurde, um zu gewährleisten, dass keine zu hohen Zahlungen erfolgen, auch wenn sich der Wettbewerb nicht erwartungsgemäß entwickelt.

2. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

Alstom[262]

416. Am 7. Juli erließ die Kommission eine mit Auflagen verbundene Entscheidung zur Genehmigung eines Pakets von Umstrukturierungsbehilfen in Höhe von 3 Mrd. EUR für Alstom in Form von Bürgschaften, Investitionen in Kapitalerhöhungen und – in geringerem Umfang - Darlehen. Die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen basieren auf den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. In diesen Leitlinien sind drei Hauptbedingungen für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe festgelegt.

417. Erstens müssen die Beihilfe und der damit verbundene Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne weitere staatliche Intervention führen. Die Kommission stellte fest, dass die neueste Fassung der von Frankreich vorgelegten Pläne zur finanziellen und betrieblichen Umstrukturierung es dem Unternehmen ermöglichen dürften, zu überleben und wieder wettbewerbsfähig zu werden. Die Entscheidung beinhaltet die Forderung, dass der Plan zur betrieblichen Umstrukturierung, der Betriebsstilllegungen, Entlassungen und eine Neuorganisation umfasst, vollständig umgesetzt wird. Darüber hinaus wurden ergänzende Maßnahmen im Bereich Schifffahrt gefordert, und zur Stärkung der langfristigen Rentabilität und Zukunftsaussichten des Unternehmen wurde der Abschluss von Industriepartnerschaften in maßgeblichen Geschäftsbereichen des Unternehmens verlangt.

418. Zweitens muss die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass diese Bedingung erfüllt ist, da der mit der Kommissionsentscheidung genehmigte Umstrukturierungsplan auf einem sehr erheblichen finanziellen Beitrag von Finanzinstituten, privaten Investoren und dem Unternehmen selbst beruht. Zudem ist die Beihilfe zeitlich befristet, da einerseits neue Staatsbürgschaften nur für zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung ausgereicht werden können und andererseits der Staat seinen gesamten Anteil an Alstom, der sich aus den genannten Kapitalerhöhungen ergibt, innerhalb von vier Jahren veräußern muss.

419. Drittens müssen Wettbewerbsverzerrungen so weit wie möglich vermieden werden. Zur Erfüllung dieses Kriteriums verlangt die Entscheidung folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbslage und Ausgleichsmaßnahmen für Wettbewerber: (i) weitere Veräußerungen zusätzlich zu denen, die Alstom bereits 2003 vorgenommen hat, (ii) Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens und Abschluss von Industriepartnerschaften für bestimmte Geschäftsbereiche, (iii) Kontrolle der Preispolitik und Unternehmensübernahmen für vier Jahre, (iv) Abzug des staatlichen Kapitalanteils am Unternehmen sowie (v) Maßnahmen zur weiteren Öffnung des französischen Marktes für rollendes Material.

420. Die Kommission wird die Einhaltung dieser Entscheidung in den nächsten vier Jahren überwachen.

MobilCom[263]

421. Am 14. Juli genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von MobilCom. Die Genehmigung der Beihilfe war an die Bedingung geknüpft, dass MobilCom und seine Konzerngesellschaften als Ausgleich für die mit der Beihilfe ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen ihren Online-Direktvertrieb von MobilCom-Mobilfunkverträgen für die Dauer von sieben Monaten einstellen.

422. MobilCom ist ein deutscher Mobilfunk-Service-Provider. Im Jahre 2002 geriet MobilCom in Schwierigkeiten. Im September 2002 gewährte Deutschland eine erste Ausfallbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR, um die unmittelbare Liquidität des Unternehmens abzusichern. Diese Beihilfe wurde im Januar 2003 als Rettungsbeihilfe genehmigt[264] und war nicht Bestandteil der endgültigen mit Auflagen verbundenen Entscheidung vom Juli 2004[265].

423. Um den weiteren Finanzbedarf sicherzustellen, der infolge der notwendigen Reorganisation in diesem Geschäftsfeld bestand, gewährten Deutschland und das Bundesland Schleswig-Holstein im November 2002 eine weitere 80-%-Ausfallbürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 112 Mio. EUR. Die Kommission stufte diese Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe ein.

424. Das Hauptproblem für den Wettbewerb bestand aus Sicht der Kommission darin, dass MobilCom dank der Bürgschaft seine Geschäftstätigkeit rasch umstrukturieren konnte. Dabei strukturierte MobilCom mit der Beihilfe sein Unternehmen nicht nur physisch um, sondern richtete auch seine Marktstrategie neu aus und konzentriert sich nunmehr in seinem Kerngeschäftsfeld auf gewinnbringendere Kundensegmente. Damit wirkte sich die Beihilfe besonders schädlich auf Wettbewerber aus, da auch sie ihre Geschäftsstrategien auf profitablere Kundengruppen ausrichten müssen.

425. Die Lösung, die letztlich beschlossen wurde, bestand darin, die Beihilfe zu genehmigen, jedoch nur unter Auflagen. In diesem speziellen Fall hielt die Kommission die Ausgleichsmaßnahme in dem Geschäftsfeld, in dem die Beihilfe ihre unzumutbaren Folgen bewirkt, also bei den Vermarktungsmöglichkeiten der Dienste, für die geeignetste Maßnahme, um die Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Deshalb wurde MobilCom auferlegt, das Internet-Angebot einiger Dienste für einen festgelegten Zeitraum einzustellen.

Bankgesellschaft Berlin AG

426. Am 18. Februar[266] genehmigte die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe für die Bankgesellschaft Berlin AG (BGB) in Höhe von nahezu 10 Mrd. EUR[267]. Dieses Beihilfepaket konnte nur genehmigt werden, weil eine erhebliche Reduzierung der Marktpräsenz der Bank zugesagt worden war, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen dieser hohen Beihilfe abzumildern. Nach langen und ausgedehnten Verhandlungen gaben die deutschen Behörden schließlich eine Reihe von Veräußerungszusagen ab, mit denen der ursprünglich eingereichte Umstrukturierungsplan erheblich verändert wurde. Diese Zusagen betreffen die Veräußerung der Berliner Bank, eine der beiden Retailbanking-Marken der BGB, die Ausgliederung der Tochtergesellschaften im Immobiliengeschäft, das die Hauptursache für die Krise war, und schließlich den Verkauf der BGB bis Ende 2007. Der Umstrukturierungsplan sieht noch einige andere Maßnahmen vor, wie etwa die Veräußerung der in Berlin ansässigen Weberbank und den Verkauf bzw. die Schließung deutscher und ausländischer Tochtergesellschaften und Niederlassungen. Im Zuge des Verkaufs der BGB soll auch die Immobilienfinanzierungsgesellschaft BerlinHyp veräußert werden. Dies kann entweder zusammen mit dem Verkauf der BGB oder in einer getrennten Transaktion erfolgen.

427. Durch die vorstehend genannten Veräußerungen, Schließungen und anderen Maßnahmen wird sich die Bilanzsumme der BGB unter dem Strich von ca. 189 Mrd. EUR 2001 auf etwa 124 Mrd. EUR 2006/2007 reduzieren, wenn die Umstrukturierung und die Veräußerungen abgeschlossen sind. Diese Reduzierung ist nicht nur angemessen in Anbetracht des sehr hohen Beihilfebetrages, sondern steht auch in Einklang mit der Praxis der Kommission in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen für Banken.[268] Die Veräußerung der Berliner Bank blieb allerdings zwischen der Kommission und den deutschen Behörden bis zur letzten Phase des Untersuchungsverfahrens umstritten. Angesichts der führenden Position der BGB in Berlin musste die Kommission auf dieser Maßnahme bestehen, um die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen des sehr hohen Beihilfebetrags im Bereich des Retailbanking in Berlin abzumildern. Darüber hinaus war die Rückzahlungsvereinbarung für BGB im Falle einer damals noch nicht getroffenen, aber möglichen Rückforderungsentscheidung im Verfahren Landesbank Berlin eine zusätzliche Maßnahme, die bei den Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden musste. Mit der Veräußerung der Berliner Bank wird sich der Marktanteil der BGB in den einzelnen Segmenten des Berliner Privatkundengeschäfts um etwa ein Drittel auf ein Sechstel reduzieren.

428. Die Kommission hatte auch die Frage der langfristigen Rentabilität der BGB in Verbindung mit dem bevorstehenden Wegfall der bestehenden Staatsbürgschaften (Anstaltslast und Gewährträgerhaftung) zu untersuchen. Diese Frage musste unter Zuhilfenahme externer Gutachter neu aufgegriffen werden, als das erste Verfahren zum Abzug des Landesanteils an der BGB im März 2003 scheiterte. Die Kommission kam schließlich zu dem Schluss, dass die bereits durchgeführten und die für die Zukunft geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen vernünftig, schlüssig und grundsätzlich angemessen sind, um der BGB die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu ermöglichen.

France Telecom

429. Im Dezember 2002 meldeten die französischen Behörden bei der Kommission Maßnahmen an, mit denen France Télécom (FT) bei der Überwindung seiner Finanzkrise geholfen werden sollte. Dazu gehörte insbesondere die Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. EUR über die ERAP (eine staatliche Holding). Dieser Vorschuss war Teil des Umstrukturierungsplans „Ambition 2005“, den die neue Geschäftsführung des Unternehmens am 4. Dezember 2002 vorlegte. Da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen hatte, leitete die Kommission im Januar 2003 ein förmliches Prüfverfahren betreffend den geplanten Aktionärsvorschuss ein[269]. Das förmliche Prüfverfahren betraf außerdem eine für FT geltende Gewerbesteuerregelung („taxe professionnelle“). Die Kommission schloss ihre Untersuchung zu beiden Punkten am 2. August 2004 ab.

Die Gewerbesteuerregelung („taxe professionnelle“) [270]

430. Die betreffende Steuerregelung beinhaltet eine staatliche Beihilfe, die mit dem EG-Vertrag unvereinbar ist und zurückgezahlt werden muss.

431. Von 1994 bis 2002 wurden FT bei der Entrichtung von direkten Steuern besondere Bedingungen eingeräumt. Nach Auffassung der Kommission gewährte der Staat, indem er während dieses Zeitraums nicht den vollständigen Gewerbesteuerbetrag erhob, FT einen Vorteil, der eine Beihilfemaßnahme darstellt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs[271] verwarf die Kommission das Argument der französischen Behörden, diese Beihilfe könne als „ausgeglichen“ durch Abgaben gelten, die FT in anderer Hinsicht zu leisten habe. Nach Auskunft der französischen Behörden hat FT durch diese spezielle Gewerbesteuerregelung schätzungsweise zwischen 800 Mio. EUR und 1,1 Mrd. EUR eingespart. Den genauen Beihilfebetrag wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den französischen Behörden im Zuge des Rückforderungsverfahrens ermitteln.

Der Aktionärsvorschuss [272]

432. Der sachliche Zusammenhang ist ein zentrales Element der Bewertung durch die Kommission: In den vorangegangenen Jahren waren bei FT erhebliche Verbindlichkeiten aufgelaufen (Ende 2001 63 Mrd. EUR), und 2002 herrschte auf dem Markt die Annahme, FT hätte Schwierigkeiten, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Im Juli 2002, als das Rating von FT kurz davor stand, auf Junk-Status gesenkt zu werden, erklärte die Regierung öffentlich ihre Absicht, das Unternehmen zu unterstützen. Eine Herabstufung von FT auf Junk-Status hätte schwerwiegende Folgen für das Unternehmen gehabt. Der Staat bestätigte seine Unterstützung für das Unternehmen öffentlich im September, Oktober und Dezember 2002, und das Rating sank nicht auf Junk-Status. Beim letztgenannten Anlass gab das Wirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung bekannt, dass FT neue Aktien herausgeben würde, und kündigte eine staatliche Beteiligung an der Aktienausgabe durch das Angebot des besagten Aktionärsvorschusses an.

433. Der FT im Dezember 2002 angebotene Aktionärsvorschuss enthält Beihilfeelemente. Er verbesserte die finanzielle Lage des Betreibers erheblich. Das Vorschussangebot wurde mit Hilfe staatlicher Mittel gewährt und bedeutete zunächst eine zusätzliche potenzielle Belastung für den Staatshaushalt. Da es aber für den französischen Staat verbindlich war, konnte FT durch einfache Unterschrift Anspruch auf die Zahlung eines Betrags in Höhe von 9 Mrd. EUR erheben.

434. Die Bereitstellung des Aktionärsvorschusses ist nicht isoliert zu sehen, sondern im Zusammenhang mit den Erklärungen, die die französische Regierung von Juli bis Dezember 2002 abgegeben hat. Diese Erklärungen haben nämlich Erwartungen und Vertrauen auf den Finanzmärkten geschaffen, durch die die France-Telecom-Aktie die Einstufung als Wertpapier wahren konnte, das sich zur langfristigen Kapitalanlage eignet. Ohne diese Erklärungen hätte kein umsichtiger Anleger einen Aktionärsvorschuss zu diesen Bedingungen gewährt und allein ein hohes finanzielles Risiko übernommen.

435. Die Kommission räumte jedoch ein, dass sie Probleme hatte, die wirtschaftlichen Folgen der betreffenden Beihilfe genau zu ermitteln und damit den zurückzufordernden Betrag zu beziffern, die sie nicht lösen konnte. Die Anordnung der Rückzahlung kann unter solchen Umständen eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung des Mitgliedstaates darstellen. Zudem stellte die Kommission fest, dass dies das erste Mal war, dass sich eine Beihilfe aus vor der Anmeldung und der Beihilfe selbst liegenden Ereignissen ergab. Da Frankreich diese Maßnahme anmeldete, konnte ein Wirtschaftsakteur berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Staat sich an seine Pflicht im Rahmen des Vertrags hielt. Deshalb könnte die Rückforderung unter solchen Umständen eine Verletzung des Vertrauensschutzes darstellen. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen hat die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht angeordnet.

Bull[273]

436. Am 16. März beschloss die Kommission, in Bezug auf neue Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Bull das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Bull produziert Computerserver und ist auf damit verbundenen Servicemärkten tätig. Die angemeldete Beihilfe beläuft sich auf 517 Mio. EUR und entspricht der 2002 gewährten Rettungsbeihilfe zuzüglich Zinsen. In Abhängigkeit von den erzielten Gewinnen würden an die französischen Behörden auf der Grundlage einer Bestimmung im Beihilfevertrag etwa 50 Mio. EUR bis 60 Mio. EUR zurückgezahlt. In ihrer Entscheidung vom 1. Dezember vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die Beihilfe angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht gegen den Grundsatz der einmaligen Gewährung verstieß, und hielt fest, dass sie erst nach Rückzahlung der zuvor gewährten Rettungsbeihilfe ausgereicht werden darf.

Lloyd Werft Bremerhaven GmbH[274]

437. Am 8. September beschloss die Kommission, keine Einwände gegen eine Rettungsbeihilfe von Deutschland zugunsten der deutschen Lloyd Werft Bremerhaven GmbH zu erheben.

438. Das Unternehmen hatte Insolvenz beantragt, nachdem sich ein Auftraggeber geweigert hatte, die letzte Rate für Umbauarbeiten an einem Kreuzfahrtschiff zu zahlen. Das Schiff war am 14. Januar 2004 in der Werft des Unternehmens nach einem schweren Sturm teilweise gesunken. Für die Weiterführung des Betriebs benötigte das Unternehmen ein Überbrückungsdarlehen in Höhe von 10 Mio. EUR. Das Darlehen wurde im April 2004 zu gleichen Teilen von einem öffentlichen und zwei privaten Finanzinstituten gewährt, wobei die von den Privatbanken gewährten Darlehen teilweise durch eine staatliche Bürgschaft abgesichert wurden.

439. Die Kommission akzeptierte gemäß Randnummer 23 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, dass das Darlehen für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt wurde und über einen weiteren Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Zahlung der letzten Rate an das Unternehmen zurückzuzahlen war. Die Kommission stimmte diesem Zeitraum zu, da das Darlehen ausschließlich dafür vorgesehen war, die negativen Auswirkungen eines von außen kommenden Ereignisses auszugleichen, und offenbar nicht als Liquiditätszufuhr für ein Unternehmen gedacht war, dass ohne den Sturm in Schwierigkeiten wäre. Insbesondere vermerkte die Kommission die Verpflichtung der deutschen Regierung zur Berichterstattung über die Finanzlage des Unternehmens. Die Beihilfe wurde innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt.

Staatseigene spanische Werften[275]

440. Am 12. Mai entschied die Kommission, dass zugunsten der staatseigenen spanischen Werften gewährte Beihilfen nicht im Einklang mit EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen standen. Die Kommission stellte fest, dass die staatliche Holding Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) 1999 und 2000 Beihilfen im Wert von 500 Mio. EUR für die staatseigenen zivilen Schiffswerften gewährt hat, die sich heute im Besitz der IZAR-Gruppe befinden. Die Beihilfen erfolgten 2000 in Form von Kapitalzuführungen in Höhe von 252,4 Mio. EUR, Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR und eines Kaufpreises von 55,9 Mio. EUR über dem Marktwert, als SEPI 1999 drei Werften erwarb. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die genannten Maßnahmen weitere Beihilfen darstellten, die nach der Genehmigung eines letzten Umstrukturierungspakets im Jahre 1997 nicht mehr nach den EU-Vorschriften für den Schiffbausektor genehmigt werden konnten. Da die Darlehen in Höhe von 192,1 Mio. EUR bereits von IZAR zurückgezahlt wurden, beläuft sich die von IZAR zurückzuzahlende Summe auf 308,3 Mio. EUR zuzüglich Zinsen.

441. Am 20. Oktober erließ die Kommission eine weitere Entscheidung, in der festgestellt wurde, dass SEPI im Jahre 2000 weitere 556 Mio. EUR für die staatseigenen zivilen Schiffswerften gewährt hatte.

442. Die Beihilfe wurde 2000 als Kapitalzuführung in Höhe von 1477 Mio. EUR zugunsten der IZAR-Gruppe gewährt. Der Teil der Kapitalzuführung, der nicht als Beihilfe angesehen wurde (921 Mio. EUR), wurde verwendet, um soziale Kosten und andere Kosten in Verbindung mit den vergangenen und neueren militärischen Geschäftsfeldern der IZAR-Gruppe und deren Vorgänger, der Bazán-Gruppe, zu decken. Mittel für militärische Aktivitäten sind grundsätzlich nicht in EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen erfasst. Die Beihilfe von 556 Mio. EUR für die zivilen Aktivitäten der IZAR-Gruppe entsprach nicht den EG-Beihilfevorschriften, und deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Betrag ebenfalls von der IZAR-Gruppe zurückzufordern war.

Niederländische Ausgleichsbeihilfen [276]

443. Im Jahre 2003 meldeten die Niederlande geplante Beihilfen für sechs Schiffbauaufträge zugunsten von vier niederländische Schiffswerften an. Zweck dieser Beihilfe war es, die mutmaßlich von einem anderen Mitgliedstaat zugunsten von Werften in diesem Land, die sich ebenfalls um die Schiffbauaufträge bewarben, gewährten unrechtmäßigen und unvereinbaren Beihilfen auszugleichen.

444. Die Kommission entschied am 30. Juni, dass die Niederlande diese Beihilfe nicht gewähren durften. Sie wies darauf hin, dass der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat nicht eigenmächtig handeln sollte, um Auswirkungen unrechtmäßiger Beihilfen anderer Mitgliedstaaten auszugleichen. Insbesondere vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass es nicht möglich ist, eine Beihilfe damit zu begründen, andere Mitgliedstaaten hätten unrechtmäßige Beihilfen gewährt.

445. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass ein Ausgleichen mutmaßlicher unrechtmäßiger Beihilfen anderer EU-Mitgliedstaaten den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags widerspricht. Zudem hat die Kommission Zweifel an den angeblichen Beweise dafür, dass die Beihilfe in dem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt wurde.

Huta Częstochowa SA[277]

446. Am 19. Mai beschloss die Kommission erstmals außerhalb des Übergangsverfahrens, eine eingehende Untersuchung möglicher Beihilfen zugunsten eines Unternehmens in einem neuen Mitgliedstaat durchzuführen. Bei dem betreffenden Unternehmen handelt es sich um den polnischen Stahlerzeuger Huta Częstochowa S.A. Der polnische Staat erwägt Finanzmaßnahmen zur Umstrukturierung des Unternehmens. Die Kommission bemüht sich jetzt darum zu klären, ob und welche Art von Umstrukturierungsbeihilfen dem Unternehmen gewährt wurden bzw. werden sollen.

KASTEN 8: Umstrukturierungsbeihilfen und der Begriff „neues Unternehmen“ In zwei Negativentscheidungen vom 20. April bzw. 22. September[278] betreffend französische Schiffsreparaturunternehmen wendete die Kommission Ziffer 7 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[279] an, wonach neu gegründete Unternehmen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht kommen. Damit sollen Unternehmen ausgeschlossen werden, bei denen zwar Anlaufprobleme auftreten, die aber keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien sind. In den Entscheidungen wird klargestellt, dass die Feststellung, dass die Unternehmen neu gegründet sind, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich begründet sein muss. In den vorliegenden Fällen stellten beide Unternehmen neue Einheiten dar, hatten die Vermögenswerte und Belegschaften von den Vorgängerunternehmen übernommen und ihre Tätigkeit ohne die Schulden und Verbindlichkeiten aus der vormaligen Geschäftstätigkeit aufgenommen. Somit waren sie als neue Wirtschaftseinheiten anzusehen, die nur hätten gegründet werden sollen, wenn sie unter den bestehenden Marktbedingungen rentabel waren. Ausgehend von dieser Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass Umstrukturierungsbehilfen für die beiden Unternehmen mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. Die Kommission genehmigte jedoch einen Teil der Beihilfen als regionale Investitionsbeihilfe und aus Ausbildungsbeihilfe. Beim übrigen Betrag ordnete die Kommission dessen Rückzahlung an. |

Spanische und deutsche Schiffsfinanzierungsregelungen

447. Im März und Juli genehmigte die Kommission spanische bzw. deutsche Schiffsfinanzierungsregelungen[280]. Sie stellte fest, dass diese Regelungen im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite in Einklang standen. Gemäß diesem Übereinkommen beruht der von Reedern zu zahlende Zinssatz auf dem entsprechenden kommerziellen Referenzzinssatz. Die Systeme decken nicht das Kreditrisiko des Käufers ab.

Änderungen am Investitionsplan von Hellenic Shipyards

448. Am 23. April beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag[281] in Bezug auf eine Reihe von Änderungen am Umstrukturierungsplan von Hellenic Shipyards einzuleiten. Nach Genehmigung der Schuldenabschreibung für Hellenic Shipyards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werden[282], genehmigte die Kommission Investitionsbeihilfen zur Umstrukturierung der Schiffswerft auf der Grundlage eines ihr gemäß der Siebten Schiffbaurichtlinie vorgelegten Investitionsplans[283]. Nachfolgende Änderungen an diesem Investitionsplan wurden der Kommission nicht mitgeteilt. Somit haben es die griechischen Behörden verabsäumt, die Vorschriften der Siebten Schiffbaurichtlinie einzuhalten, gemäß der der Investitionsplan im Jahr 1997 von der Kommission genehmigt wurde und wonach jegliche Änderungen an einer von der Richtlinie erfassten bestehenden Beihilfe der Kommission zu melden sind[284]. Außerdem haben die griechischen Behörden die Bestimmungen der Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht eingehalten, wonach Änderungen an einem Umstrukturierungsplan bei Anmeldung und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zulässig sind.

449. Bei der Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens äußerte die Kommission zudem ernste Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfe gemäß ihrer Entscheidung von 1997 eingehalten und keine neue Beihilfen für den Investitionsplan gewährt worden waren. Solche Beihilfen wären wegen des Grundsatzes der einmaligen Gewährung und wegen des ausdrücklichen Verbots in der Verordnung 1013/97 des Rates von Beihilfen an Schiffswerften, von denen die Bestimmungen dieser Verordnung in Anspruch genommen worden sind, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Beihilfen zugunsten von Hellenic Shipyards[285]

450. Am 20. Oktober traf die Kommission zum Abschluss des 2002 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2[286] in Bezug auf zwei Beihilfemaßnahmen zugunsten Hellenic Shipyards eine Negativentscheidung.

451. Mit der Entscheidung wird angeordnet, dass die griechischen Behörden Artikel 5 Absatz 20 und Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes 2941/2001 aufheben, die vorsehen, dass der Staat künftige Rentenverpflichtungen für Beschäftigte von Hellenic Shipyards übernimmt und dass Hellenic Shipyards von allen Steuern und anderen Abgaben auf gesetzlich steuerfreie Rücklagen, Sonderrücklagen und Beträge für die Aufstockung des Aktienkapitals befreit war, sofern diese zum Ausgleich von Verlusten aus den Vorjahren verwendet wurden. Die Kommission befand die Maßnahmen für mit dem Vertrag unvereinbar, da es sich um Betriebsbeihilfen handelte, die in der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau[287] nicht vorgesehen sind, die aber zu der Zeit in Kraft war, als die Beihilfen beschlossen wurden. Außerdem wurde angeordnet, dass die griechischen Behörden alle nach diesen Bestimmungen bereits gewährten Beihilfen wieder einziehen.

Postabank/Erste Bank Hungary Rt.

452. Die Republik Ungarn meldete bei der Kommission 2003 und 2004 eine Reihe von Maßnahmen zugunsten der Postabank és Takarékpénztár (Postabank) im Rahmen des so genannten Übergangsverfahrens gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte an. Die angemeldeten Maßnahmen wurden von den ungarischen Behörden von 1995 bis 2003 ergriffen, um die Umstrukturierung und Privatisierung der Postabank zu erleichtern. Am 20. Oktober 2004 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein[288]. Im Oktober 2003 wurde die Postabank schließlich privatisiert, als der Staat seinen Anteil von 99,9 % an die österreichische Erste Bank verkaufte. Am 1. September 2004 wurde Postabank mit der ungarischen Tochter von Erste Bank zusammengeschlossen.

453. Die Kommission hat eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen genehmigt, die von den ungarischen Behörden zugunsten von Postabank gewährt wurden, aber in Bezug auf den so genannten „Ausgleich für unbekannte Forderungen“ ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, denen sich die Bank, die 2003 an Erste Bank veräußert wurde, möglicherweise ab Mai gegenüber sehen könnte, als Ungarn Mitglied der Europäischen Union wurde. Der „Ausgleich für unbekannte Forderungen“ könnte zu weiteren Forderungen führen, die über das hinausgehen, was zum Zeitpunkt des Beitritts eindeutig feststand. Die Kommission geht davon aus, dass Umfang und Höhe der finanziellen Unterstützung für Postabank beim aktuellen Kenntnisstand nicht zu ermitteln sind. Die Kommission prüft den „Ausgleich für unbekannte Forderungen“ anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbehilfen[289].

German Landesbanken

454. Am 20. Oktober schloss die Kommission ihre langjährige Untersuchung der Anfang der Neunzigerjahre erfolgten Übertragung von Vermögenswerten der öffentlichen Hand an sieben öffentlich-rechtliche Regionalbanken ab und forderte Deutschland auf, 3 Mrd. EUR plus Zinsen zurückzufordern.

455. Anfang der Neunzigerjahre übertrugen die Regierungen der deutschen Bundesländer - Teil- oder Volleigentümer der Banken – öffentliche Gebäude oder andere Vermögenswerte, um die Kapitalquote der Banken zu erhöhen. Der Hauptgrund für diese Übertragungen war die Einführung der Eigenmittel- und Solvabilitätsrichtlinien, die die deutschen öffentlich-rechtlichen Banken zwangen, größere Mengen neuen Kapitals aufzunehmen.

456. Diese Finanzübertragungen führten zu einer Beschwerde des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) betreffend sieben Banken[290]: Westdeutsche Landesbank Girozentrale (WestLB) (1991), seinerzeit die größte der öffentlich-rechtlichen Banken in Deutschland, aber auch die Landesbank Berlin (1993), die Norddeutsche Landesbank (1991), die Bayerische Landesbank (1994 und 1995), die Hamburgische Landesbank (1993), die Landesbank Schleswig-Holstein (1991) und die Landesbank Hessen-Thüringen (1998).

457. 1999 traf die Kommission eine erste negative Entscheidung hinsichtlich der Übertragung an die WestLB. Im Jahre 2003 hob das Gericht erster Instanz diese Entscheidung mit der Begründung auf, die Kommission habe ihre Berechnungen nicht ausreichend erläutert, bestätigte die Entscheidung aber grundsätzlich.

458. Die Prüfung der Kommission zeigte, dass die von den Ländern vereinbarten Zahlungen für die Vermögensübertragungen sehr niedrig waren (im Schnitt unter 1 %) und nicht der von einem privaten Investor für eine vergleichbare Investition normalerweise erwarteten Anlagerendite entsprachen (die auf etwa 6 % – 7 % geschätzt wird, ausgenommen bei der Landesbank Hessen-Thüringen mit einem deutlich niedrigeren Zinssatz für ein anderes Instrument – die stille Beteiligung).

459. Daher befand die Kommission, dass die ermäßigte Vergütung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte, und forderte Deutschland auf, Maßnahmen zur Rückforderung des Differenzbetrags von den Landesbanken zu ergreifen (WestLB: 979 Mio. EUR, Landesbank Berlin: 810 Mio. EUR, Norddeutsche Landesbank: 472 Mio. EUR, Landesbank Schleswig-Holstein: 432 Mio. EUR, Hamburgische Landesbank: 91 Mio. EUR, Bayerische Landesbank: 260 Mio. EUR, Landesbank Hessen-Thüringen: 6 Mio. EUR, jeweils zuzüglich Zinsen).

3. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

Beihilfen für den spanischen Stahlproduzenten Siderúrgica Añón SA[291]

460. Am 14. Juni erließ die Kommission ihre endgültige Negativentscheidung gegen mehrere Finanzmaßnahmen zugunsten des spanischen Stahlherstellers Siderúrgica Añón SA. Die Maßnahmen betrafen einen Zuschuss in Höhe von rund 2 Mio. EUR, ein zinsfreies Darlehen über etwa 2 Mio. EUR, eine Bezuschussung von 0,25 Basispunkten der Zinsen sowie der Nebenkosten eines Darlehens in der Größenordnung von 10 Mio. EUR, eine 30%ige Bürgschaft für dieses Darlehen für eine Prämie über dem Marktpreis und die Bereitstellung von Beteiligungskapital in Höhe von ca. 2 Mio. EUR.

461. Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass die Bereitstellung von Eigenkapital aus ökonomischer Sicht mit einem nachgeordneten Beteiligungsdarlehen gleichzusetzen war und dass die angegebene Rendite nicht den üblicherweise für ein solches Darlehen gezahlten Zinsen entsprach. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass alle Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten. Das Unternehmen gelte als mittelständische Firma und für mittelständische Unternehmen könnten Investitionsbeihilfen auch im Stahlsektor freigestellt werden, jedoch keine großen Einzelbeihilfen wie im vorliegenden Fall.

Beihilfen im Verkehrssektor für die Kfz-Industrie in Regionen in äußerster Randlage und mit geringer Bevölkerungsdichte[292]

462. Am 8. September erließ die Kommission die Entscheidung, keine Einwände zu erheben gegen die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Volvo in Verbindung mit der Beförderung von Lkw-Fahrerkabinen, die im Volvo-Werk in Umeå produziert werden, einer Region mit geringer Bevölkerungsdichte im Norden Schwedens.

463. Bis zum 31. Dezember 2002 untersagte der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie[293] ausdrücklich die Gewährung von Verkehrsbeihilfen für diesen Industriezweig, der als sensibler Sektor gilt. Seit Auslaufen des Gemeinschaftsrahmens am 1. Januar 2003 war der Volvo-Fall die erste Anmeldung zu Verkehrsbeihilfen für einen Kfz-Hersteller. Die Beihilfe wurde genehmigt, weil keine sektorspezifische Vorschrift mehr in Kraft ist, die die Gewährung von Verkehrsbeihilfen in Regionen, die als Regionen in äußerster Randlage oder mit geringer Bevölkerungsdichte im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung[294] eingestuft sind, untersagt oder anderweitig einschränkt.

Der Multisektorale Regionalbeihilferahmen, Verlängerung bestehender Fördergebietskarten

464. Im Jahre 2004 beantragten alle beitretenden Staaten im Rahmen des Übergangsverfahrens für bestehende Beihilfen (Anhang IV Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des Beitrittsvertrags) die Verlängerung ihrer bestehenden Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Die neuen Mitgliedstaaten wurden unter anderem aufgefordert, die Einhaltung der reduzierten Beihilfehöchstsätze bei Beihilfen für große Investitionsvorhaben entsprechend dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen 2002[295] zu gewährleisten. Die Kommission hat diese Maßnahmen geprüft und die Entscheidung erlassen, bei keinem der neuen Mitgliedstaaten Einwände zu erheben. Damit hat im Grunde das gesamte Hoheitsgebiet jedes neuen Mitgliedstaats Anspruch auf Förderung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, ausgenommen das Hoheitsgebiet Zyperns und die Hauptstädte Prag und Bratislava.

465. Im Juni 2004 meldeten die französischen Behörden entsprechend der im Multisektoralen Regionalbeihilferahmen von 2002 vorgesehenen Einzelanmeldepflicht für große Investitionsvorhaben eine Beihilfe in Höhe von 48 Mio. EUR für ein Investitionsvorhaben des Unternehmens Total France[296] an. Mit diesem Projekt soll das Produktionsverfahren in der Raffinerie in Gonfreville l’Orcher grundlegend umgestellt werden. Die Gesamtinvestition beläuft sich auf 547 Mio. EUR. Damit sollen die langfristige Rentabilität des Werks und 1000 Arbeitsplätze gesichert sowie 60 neue Stellen geschaffen werden.

466. Gonfreville l’Orcher liegt in einer Region Frankreichs, die Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Die angemeldete Beihilfe wird von den örtlichen Behörden entsprechend einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gezahlt. Beihilferegelungen in Fördergebieten betrachtet die Kommission als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, wenn es sich um Investitionsbeihilfen zur Gründung eines neuen Betriebs, zur Erweiterung eines bestehenden Betriebs bzw. zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit, die mit einer grundlegenden Produktumstellung oder Änderung des Produktionsverfahrens einhergeht, handelt.

467. Gemäß dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen von 2002 müssen die Mitgliedstaaten Einzelbeihilfen anmelden, die eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten, deren Höhe von dem für die betreffende Region geltenden Standardhöchstsatz abhängig ist. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt musste die Kommission prüfen, ob die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfe nicht stärker ins Gewicht fielen als die positiven Auswirkungen auf die regionale Entwicklung. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die geplante Beihilfeintensität von 4,9 % niedriger war als die geltende regionale Höchstgrenze von 8,4 %, die im Rahmen der Bestimmungen des Multisektoralen Beihilferahmens für Investitionsvorhaben dieser Größe genehmigt werden kann, dass der Anteil des Begünstigten am EWR-Markt bei den betreffenden Erzeugnissen 25 % nicht überstieg und die Investition nicht zur Schaffung einer Produktionskapazität von mehr als 5 % im EWR-Raum führte. Somit befand die Kommission die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Dieser Fall war die erste Entscheidung der Kommission im Rahmen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens von 2002.

West-Cumbria, Vereinigtes Königreich

468. Am 4. August genehmigte die Kommission auf der britischen Fördergebietskarte für zwei Zonen mit besonderen Beschäftigungsmöglichkeiten (Zone 22 und 23), die West-Cumbria bilden, die Anhebung der Beihilfehöchstintensität von 10 % auf 20 % NSÄ als vereinbar mit dem EG-Vertrag[297]. Die Anpassung gilt ab Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung und läuft am 31. Dezember 2006 ab.

469. Auf der ursprünglichen Fördergebietskarte stellen die Zonen 22 und 23 so genannte 10-%-Zonen gemäß Punkt 4.8 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung[298] dar. Die Kommission kann gemäß Punkt 5.6. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bei erheblichen und nachgewiesenen Änderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten Anpassungen der bestehenden Fördergebietskarten während deren Geltungsdauer genehmigen. Wird eine solche Anpassung in Bezug auf Beihilfeintensitäten für so genannte C-Bereiche beantragt, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die von ihm zur Einstufung als C-Bereich gewählten sozioökonomischen Indikatoren landesweit verschlechtert haben.

470. Die verfügbaren Daten zum BIP und zur Arbeitslosigkeit bestätigten eine erhebliche Verschlechterung der sozioökonomischen Gegebenheiten in den beiden genannten Zonen.

Region Molise

471. Am 8. September genehmigte die Kommission von den italienischen Behörden beantragte Änderungen an der Fördergebietskarte in Bezug auf die Region Molise[299]. Laut Entscheidung der Kommission von 2000 zur italienischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 haben bestimmte Gebiete der Region Molise Anspruch auf Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit einer Beihilfeintensität von 20 % NSÄ zuzüglich 10 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Änderungen betreffen die Einbeziehung zuvor nicht geförderter Gebiete der Region Molise in die italienische Fördergebietskarte. Diese Einbeziehung wird ausgeglichen durch die Herausnahme anderer derzeit förderfähiger Gebiete der Region Molise mit der gleichen Bevölkerung. Die zweite Änderung betrifft die Erhöhung der Beihilfeintensität für KMU nur in den förderfähigen C-Bereichen der Region Molise. Die in der Verordnung (EG) 70/2001 der Kommission über staatliche Beihilfen an KMU[300] vorgesehene Beihilfehöchstintensität von 30 % netto im Falle von Regionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag wird dabei nicht überschritten. Diese Änderungen wurden aufgrund der erheblichen Verschlechterung der sozioökonomischen Gegebenheiten (Anstieg der Arbeitslosenquote, allgemeiner Rückgang der Wirtschaftstätigkeit, Rückgang des Pro-Kopf-BIP (in KKS)) in den entsprechenden Gebieten der Region Molise, die innerhalb kurzer Zeit auch von zwei aufeinanderfolgenden Naturkatastrophen (Erdbeben im Oktober 2002 und Überschwemmungen im Januar 2003) betroffen waren, für gerechtfertigt befunden. Deshalb gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Änderungen im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung standen und daher mit dem EG-Vertrag vereinbar waren. Die Anpassungen gelten ab Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung und laufen am 31. Dezember 2006 ab.

Programm zur Wagniskapitalfinanzierung in Nordirland

472. Am 20. Oktober schloss die Kommission das im November 2003 eingeleitete förmliche Prüfverfahren ab und genehmigte das Programm „Invest Northern Ireland Venture 2003“[301]. Dessen Anliegen ist die Bereitstellung von Risikokapitalfinanzierungen für KMU in Nordirland. Es basiert auf einem Dachprogramm zur Wagniskapitalfinanzierung für KMU im Vereinigten Königreich, dem „Small and Medium Enterprises Venture Capital and Loan Fund (SMEVCLF)“, das von der Kommission 2003 genehmigt wurde. Ersteres weicht von diesem jedoch in einem wichtigen Punkt ab: Es bietet KMU die Möglichkeit, Beträge von bis zu 1,5 Mio. GBP (2,2 Mio. EUR) zu erhalten. Zur Begründung dieses neuen Elements – das davor genehmigte SMEVCLF-Programm sieht Höchstbeträge von 750 000 EUR für Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag wie Nordirland vor – legte das Vereinigte Königreich eine Marktstudie vor. Aus dieser geht hervor, dass bei der Bereitstellung von Risikokapitel im Bereich 250 000 bis 1,5 Mio. GBP eine Marktlücke besteht. Im November 2003 hatte die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, um Beteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs zu äußern. Alle Stellungnahmen waren positiv und bestätigten die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme. Angesichts der positiven Elemente des Programms kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Programm „Invest Northern Ireland 2003“ die Bedingungen der Mitteilung der Kommission – Staatliche Beihilfen und Risikokapital[302] erfüllte und befand deshalb, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

Tremonti-bis

473. Am 20. Oktober entschied die Kommission, dass eine Beihilferegelung, die sich aus der Verlängerung der Geltungsdauer eines italienischen Gesetzes von 2001 bis 2002 (Gesetz Nr. 383/2001 Tremonti-bis) zugunsten von Unternehmen, die in den von den Naturkatastrophen im Jahre 2002 betroffenen Gemeinden investieren, ergab, mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrags nicht vereinbar war[303].

474. Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag). Da die Kommission Zweifel an den Zusicherungen hatte, nur Opfer der Naturkatastrophen würden einen Ausgleich erhalten und die Höhe der Beihilfe würde den Umfang des Schadens nicht übersteigen, leitete sie am 17. September 2003 ein förmliches Prüfverfahren ein. Die gründliche Untersuchung konnte jedoch diese Zweifel nicht auslöschen. Es bestand kein Zusammenhang zwischen den durch die Regelung eingerichteten Beihilfeinstrumenten und dem tatsächlich erlittenen Schaden. Die Höhe der Beihilfe war abhängig vom Umfang der innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigten Investitionen, dem Umfang der Investitionen in den Vorjahren und dem Vorhandensein von steuerpflichtigem Einkommen. Damit konnte die Beihilfehöhe auch in Fällen, in denen der Begünstigte infolge der Naturkatastrophen tatsächlich einen Schaden hinnehmen musste, die Kosten des Schadens überschreiten.

475. Die Kommission erkannte jedoch an, dass einzelne auf der Grundlage der Regelung gewährte Beihilfezahlungen die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllen könnten, auch wenn die Regelung für unrechtmäßig erklärt würde.

476. Da die Verlängerung des Gesetzes Nr. 383/2001 nicht vor der Gewährung der Beihilfen angemeldet wurde und die Kommission die Beihilferegelung für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt hatte, muss Italien nun alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfen von den Empfängern wieder einzuziehen. Ausgenommen davon sind nur auf der Grundlage der Regelung gewährten Einzelbeihilfezahlungen, die die Vereinbarkeitsbedingungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag erfüllen.

4. Entscheidung, dass keine Beihilfe vorliegt

Sektorspezifische Fonds in Belgien

477. In Belgien sehen die Sozialpartner in vielen Wirtschaftsbranchen im Rahmen einer freiwilligen Entscheidung eine Beteiligung der Arbeitgeber des Sektors an der Finanzierung bestimmter sozialer Maßnahmen entsprechend dem Bedarf im Sektor vor (hauptsächlich für die Ausbildung der Arbeitnehmer des Sektors) und nehmen die Höhe der Beteiligung in ihren Branchentarifvertrag auf. Die auf Branchenebene geschlossenen Tarifverträge (und damit auch die vorgesehenen Beiträge) sind durch einen Königlichen Erlass für alle Unternehmen im Sektor obligatorisch. Die auf diese Weise geschaffenen Sozialfonds der einzelnen Sektoren werden vollständig aus den Beiträgen der Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftszweigs finanziert und mit dem eingezahlten Geld eigenständig verwaltet. Alle Unternehmen, die sich an einem Fonds beteiligen, können die Programme nutzen, die aus diesem Fonds mitfinanziert werden.

478. Für die Kommission stand die Frage im Mittelpunkt, ob dieses System Beihilfeelemente enthielt[304]. Bei ihrer Prüfung stützte sie sich auf die vier kumulativen Kriterien, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle[305] nannte, bei dem das Fehlen staatlicher Mittel und der Zurechenbarkeit auf den Staat festgestellt wurde. Angewandt auf den vorliegenden Fall lauten diese Kriterien wie folgt:

5. Über die von den sektorspezifischen Fonds finanzierten Maßnahmen entscheiden allein die Sozialpartner des Sektors und nicht der Staat.

6. Die Finanzierung erfolgt vollständig aus den Beiträgen der Unternehmen des Sektors; der Staat setzt keine Mittel ein. (Würde sich der Staat an der Finanzierung bestimmter Maßnahmen der Fonds beteiligen, dann würden diese Finanzmittel des Staates, und nur diese, als staatliche Mittel gelten.)

7. Die Finanzierungsverfahren und –quoten werden ebenfalls von den Sozialpartnern des Sektors festgelegt.

8. Der Staat greift nicht in die Verwendung der eingezahlten Mittel ein.

9. Da diese vier Bedingungen im Fall der sektorspezifischen Fonds in Belgien erfüllt waren, stellte die Kommission – unter Zugrundelegung der Rechtssache Pearle – das Fehlen staatlicher Mittel und der Zurechenbarkeit auf den Staat fest. Die Entscheidung der Kommission auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Pearle ist von Bedeutung, um bestimmte Einschränkungen bei den staatlichen Mitteln und der Zurechenbarkeit auf den Staat zu ermitteln.

5. Steuerliche Beihilfen

Regelung für steuerliche Beihilfen im Gaststättengewerbe

479. Am 1. Dezember entschied die Kommission, keine Einwände gegen eine Regelung zu Beschäftigungsbeihilfen für das Hotel- und Gaststättengewerbe zu erheben.[306]

480. Um die Arbeits- und Vergütungsbedingungen im Sektor zu verbessern, handelten die französischen Behörden eine Vereinbarung mit den jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aus, die vor allem Lohnerhöhungen und zusätzlichen bezahlten Urlaub vorsieht. Ein besonderes Merkmal des Hotel- und Gaststättengewerbes besteht darin, dass der gesetzliche Mindestlohn dort geringer ist als in anderen Wirtschaftszweigen.

481. Zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten für die Arbeitgeber beschlossen die französischen Behörden, Unternehmen, deren Beschäftigte mindestens den gleichen gesetzlichen Mindestlohn erhalten, wie er in anderen Sektoren gilt, einen monatlichen Zuschuss zu gewähren. Diese Maßnahme läuft über einen Zeitraum von 18 Monaten vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2005.

482. In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage mit speziellen Bestimmungen für die Freistellung solcher Fälle musste die Würdigung unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfolgen. Dabei hatte die Kommission den Beitrag der Beihilfen zum gemeinsamen Interesse der EU gegen deren Auswirkungen auf die Handels- und Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt abzuwägen.

483. Die Förderung von Beschäftigung und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sind eindeutig Prioritäten des gemeinsamen Interesses der EU, die im Vertrag und in der Europäischen Beschäftigungsstrategie verankert sind. Hinsichtlich der Auswirkungen der Regelung auf Handel und Wettbewerb stellte die Kommission fest, dass diese aus einer Reihe von Gründen eher begrenzt sind, vor allem da Gaststättendienstleistungen im Wesentlichen örtlich gebunden erfolgen, nicht handelbar sind und die von den Arbeitgebern zu tragenden Kosten die Höhe der staatlichen Zuschüsse übersteigen und - anders als Beihilfen - dauerhaft anfallen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

484. Diese Entscheidung entspricht der allgemeinen Beihilfepolitik der Kommission und insbesondere dem Ziel der Neuausrichtung von Beihilfen auf horizontale Ziele von gemeinsamem Interesse, das von mehreren aufeinanderfolgenden Europäischen Räten bekräftigt wurde.

GIE Fiscaux

485. Am 14. Dezember beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren zur Vereinbarkeit der französischen Steuerregelung „GIE fiscaux“ mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzuleiten.

486. Nach Artikel 39 C des allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs (CGI) darf die steuerliche Abschreibung eines von einer wirtschaftlichen Interessensvereinigung (GIE) vermieteten Vermögenswertes nicht die betreffende Leasingrate übersteigen. Artikel 39 CA des CGI[307] lässt jedoch Ausnahmen zu. So gelten diese Abschreibungsgrenzen nicht für Finanzierungsmaßnahmen von bedeutendem wirtschaftlichen und sozialen Interesse. Das Vorhandensein eines bedeutenden wirtschaftlichen und sozialen Merkmals wird vom Haushaltsministerium geprüft, das dann dem investierenden Unternehmen die Genehmigung erteilt.

487. Für die Aufhebung der Abschreibungsgrenze müssen noch mehrere andere Voraussetzungen erfüllt sein. Der vermietete Anlagewert muss über mindestens acht Jahre abschreibbar sein. Der Erwerbspreis muss dem Marktpreis entsprechen. Bei dem Endnutzer muss es sich um ein Unternehmen handeln, das den Anlagewert im Rahmen seiner üblichen Gewerbetätigkeit nutzt und in der Lage ist, den Anlagewert bei Ablauf des Leasingvertrages zu erwerben. Mit Ausnahme von Schiffen müssen die jeweiligen Anlagewerte als neuwertig erworben werden:

- Da die GIE-Steuerregelung steuerlich transparent ist, sind es die GIE-Mitglieder, die unmittelbar von der Aufhebung der Abschreibungsobergrenze profitieren. Allerdings ist in der Regelung ausdrücklich festgelegt, dass zwei Drittel des auf diese Weise erlangten Vorteils an den Endnutzer in Form eines Mietpreisnachlasses oder eines Preisnachlasses bei der Kaufoption weiterzugeben sind. Zudem ist der Kapitalgewinn beim Weiterverkauf des Anlagewerts an den Endnutzer von der Steuer befreit.

- Die GIE, der generell Finanzinstitute angehören, erwerben Anlagewerte und vermieten diese an den Endnutzer. Da die Abschreibung und die von der GIE getragenen Bankgebühren in den ersten fünf Jahren des Leasingvertrages anfallen, ist in den Ergebnissen der GIE in diesem Zeitraum ein erhebliches Defizit festzustellen. Die Bilanz wird erst später positiv, wenn die Höhe der eingezahlten Mieten die Summe der Belastungen übersteigt. Da sie der Steuerregelung für Personengesellschaften unterliegen, darf die GIE die im Laufe der ersten Jahre ihrer Geschäftstätigkeit festgestellten Defizite mit den steuerpflichtigen Gewinnen ihrer Mitglieder aus deren laufender Geschäftstätigkeit verrechnen. Auf diese Weise können die GIE-Mitglieder die Höhe ihres steuerpflichtigen Einkommens verringern.

488. In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission den Standpunkt, dass die Regelung eine unvereinbare Beihilfe darstellte. Nach Auffassung der Kommission kamen sowohl die Mitglieder der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (GIE) als auch die Endnutzer (Mieter) der Anlagewerte in den Genuss von Vorteilen im Rahmen dieser Regelung. Die Kommission betonte insbesondere, dass die Regelung vor allem für den Seeverkehr galt. Beteiligte und insbesondere Begünstigte der Regelung und Personen, die eine Genehmigung im Rahmen der Regelung erhalten haben, wurden zur Stellungnahme aufgefordert.

Steuererleichterungen für die Teilnahme an Handelsmessen

489. Am 22. September entschied die Kommission, dass besondere Steuererleichterungen für Unternehmen, die an Handelsmessen im Ausland teilnehmen (gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Begleitgesetzes zum italienischen Haushaltsplan 2004) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind[308]. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können Unternehmen die 2004 für sie infolge ihrer Teilnahme an Handelsmessen im Ausland angefallenen Kosten doppelt von der Körperschaftsteuer in Italien absetzen. Diese Steuererleichterung ist eine Abweichung von den üblichen Vorschriften, da sie eine zusätzliche Befreiung über die nach dem italienischen Steuerrecht zulässigen Abzugsmöglichkeiten bei Geschäftskosten darstellt. Der Entscheidung ging eine eingehende Prüfung voraus, die im März 2004 eingeleitet worden war.

490. Nach Auffassung der Kommission verfälscht diese Regelung den Wettbewerb, da sie einen Steuervorteil gewährt, dessen Ziel in der Verbesserung der Handelsbedingungen für die im Ausland tätigen italienischen Unternehmen bestand. Darum kam sie nur für eine begrenzte Gruppe von Begünstigten mit ausfuhrbezogenen Tätigkeiten in Betracht, weshalb es sich um eine Beihilfe handelte, die den grenzüberschreitenden Wettbewerb und den Handel mit anderen Mitgliedstaaten direkt beeinträchtigte. Italien wurde aufgefordert, die unrechtmäßig an die Begünstigten gezahlten Beihilfen wieder einzuziehen. Ausgenommen davon sind Beihilfen an KMU, die 50 % der Kosten aufgrund der Erstteilnahme dieser Unternehmen an einer einen neuen Markt betreffenden Messe nicht überschreiten.

Grunderwerbsteuerbefreiung

491. Am 1. Dezember genehmigte die Kommission teilweise eine Regelung zur vorübergehenden Befreiung von Wohnungsgesellschaften von der Grunderwerbsteuer im Falle von Fusionen, die mit Immobilien in den neuen Bundesländern verbunden sind[309]. Nach der aktuellen Fördergebietskarte (2000-2006) für Deutschland gelten Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, während die Arbeitsmarktregion Berlin (Berlin und das zu Brandenburg gehörende Umland) als Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eingestuft ist. Der Immobilienmarkt in den neuen Bundesländern ist geprägt durch einen erheblichen Bevölkerungsrückgang infolge niedriger Geburtenraten und massiver Abwanderung, eine hohe Leerstandsquote und dadurch bedingte Mietausfälle sowie Unsicherheit wegen offener Restitutionsverfahren. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer soll die Wohnungsgesellschaften in die Lage versetzen, ihre Kräfte zu bündeln, um diese vielfältigen Herausforderungen bewältigen zu können.

492. Bei den Teilen der Maßnahme, die auf Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag beschränkt sind, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme aufgrund der besonderen Benachteiligungen, der geringen Wettbewerbsverzerrung, der zeitlichen Befristung und der zu erwartenden positiven Wirkungen auf den Wohnungsmarkt und die sozioökonomische Entwicklung genehmigt werden kann. Im Hinblick auf die Arbeitsmarktregion Berlin, in der die Leerstandsquote und der Bevölkerungsverlust weniger ausgeprägt und die vorgesehenen Beihilfebeträge höher sind, hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, um Stellungnahmen sonstiger Beteiligter einzuholen[310].

6. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Wasserstoff-Forschungsprogramm: Klein-KWK-Anlagen und CELCO

493. Am 30. November genehmigte die Kommission im Rahmen der FuE-Leitlinien[311] zwei Ad-hoc-Beihilfevorhaben[312], mit denen zahlreiche Forschungsprojekte unterstützt werden sollen und die folgende Bezeichnungen tragen: „Entwicklung einer Klein-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit Brennstoffzellen“ und „Entwicklung eines brennstoffzellengestützten Hilfsaggregat- und –antriebssystems“.

494. Beide Projekte fanden im Rahmen des regionalen Forschungsprogramms „Hydrogen Piemonte System (SPH2)“ statt, das von der italienischen Region Piemont auf den Weg gebracht und durchgeführt wurde und auf die Arbeit der auf Gemeinschaftsebene tätigen hochrangigen Gruppe für Wasserstoff- und Brennstoffzellen[313] zurückging.

495. Anliegen dieser Projekte ist es, die Erkenntnisse der Grundlagenforschung zum Wasserstoffträger zu entwickeln. Sie sind im Wesentlichen nach folgenden Themen untergliedert: Entwicklung von Brennstoffzellen für stationäre und bewegliche Anwendungen, Entwicklung der Wasserstoffherstellung sowohl aus erneuerbaren als auch aus grauen Quellen – unter zwar im Hinblick auf die Frage der C02-Absorption -, Speicherung und Verteilung von Wasserstoff. Nach Auskunft Italiens war nur die industrielle Phase der Forschung beteiligt, was eine Beihilfeintensität von 50 % erlaubte.

496. Wasserstoff- und Brennstoffzellen sind feste Größen unter den strategischen Technologien, mit denen dem steigenden Energiebedarf und der Notwendigkeit der Versorgungssicherheit, zwei an sich widerstreitenden Erfordernissen, entsprochen werden soll. Zugleich sollen die Kostenwettbewerbsfähigkeit bewahrt, die Klimaänderung verlangsamt und die Luftqualität verbessert werden. Leider werden die Vorzüge erst dann wirklich greifen, wenn durch den Verbund von staatlichen Anreizen und privatwirtschaftlichem Einsatz die wichtigsten Märkte die erforderlichen Impulse erhalten und sich entwickeln, da der europäische Fahrplan für die Entwicklung von Wasserstoff- und Brennstoffzellen noch weit vom Markt entfernt ist.

497. Deshalb hat die Kommission die angemeldeten Projekte, die beide als mittel- bis langfristige Forschungsarbeiten gelten und im Bereich technologische Entwicklung angesiedelt sind, als industrielle Forschung eingestuft und sie gemäß Punkt 5.3 des Rahmens genehmigt.

FuE-Beihilfe für Bell Laboratories in Dublin

498. Am 1. Oktober 2004 entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Beihilfe der irischen Behörden für Bell Laboratories zu erheben und führte als Begründung an, diese seien mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren.[314] Die Einzelbeihilfe wird gemäß dem „R&D Capability Grant Scheme“ gewährt, das von der Kommission als bestehende Beihilferegelung anerkannt und zur Anwendung im Rahmen des laufenden Maßnahmenprogramms 2000-2006 für den Produktionssektor genehmigt worden ist.

499. Der Begünstigte, Bell Laboratories (BLRI), gehört zu Lucent Technologies, einem weltweit führenden Akteur im Telekommunikationssektor. Ziel der Beihilfe ist die Einrichtung eines dem internationalen Spitzenstand entsprechenden Forschungszentrums im Bereich der wertkettenbasierten Forschung zu Telekommunikationssystemen der nächsten Generation in Dublin. Dieses Zentrum wird auf dem Gebiet der computer- und telekommunikationsbezogenen Technologien erheblich zur Forschungskapazität der Europäischen Gemeinschaft als Ganzes beitragen, was dem Ziel von Lissabon entspricht, Europa zum führenden wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen. Das Projekt wird über fünf Jahre hinweg entwickelt und insgesamt 21,66 Mio. EUR in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu förderfähigen Kosten von 43,32 Mio. EUR erhalten. Ein Bestandteil wird auch die wichtige Zusammenarbeit mit Universitäten über ein Konsortium von Universitätsforschern unter Leitung des Trinity College Dublin sein.

500. Nach Auffassung der Kommission fiel die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag; beim Abschluss ihrer Würdigung berücksichtigte sie jedoch folgende begünstigende Umstände:

10. Die Projekte sind auf Aktivitäten der industriellen Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung gemäß Anhang I des FuE-Rahmens begrenzt.

11. Die förderfähigen Kosten stehen in Einklang mit Anhang II des FuE-Rahmens.

12. Die auf 50 % begrenzte Beihilfeintensität steht in Einklang mit den Punkten 5.3, 5.5, 5.10.2 und 5.10.3 des FuE-Rahmens.

13. Das geplante Projekt weist einen eindeutigen Anreizeffekt wie unter Punkt 6.2 des FuE-Rahmens gefordert auf.

501. Deshalb entschied die Kommission, die betreffende Beihilfe als vereinbar mit dem EG-Vertrag gemäß dessen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c einzustufen.

Beteiligung an Kapitalerhöhung von OCAS

502. Am 20. Oktober 2004 genehmigte die Kommission der flämischen Region die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung von OCAS, einer FuE-Abteilung von Arcelor, die sich zu einem eigenständigeren und rentableren Unternehmen auf dem Markt für FuE-Dienstleistungen entwickeln will[315]. Belgien hatte dieses Vorhaben aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet. Es ging im Grunde davon aus, dass dieses Vorhaben ausreichend rentabel wirkte, um für Investitionen aus der privaten Wirtschaft interessant zu sein. Hierzu stellte Belgien fest, dass Arcelor, der derzeitige Anteilseigner von OCAS, sich mit dem gleichen Betrag ebenfalls an der Kapitalerhöhung beteiligte. Nach einer gründlichen Prüfung des Falls kam die GD COMP zu dem Schluss, dass die Gewinnprognose nicht genau und hoch genug ausfiel, um bei der erwarteten Rendite davon auszugehen, dass sie hoch genug sein würde, um das hohe Risiko des Vorhabens auszugleichen. Sie stellte fest, dass einige Bestimmungen des Geschäfts für Arcelor zu vorteilhaft waren. Nachdem die GD COMP zu dem Schluss gekommen war, dass eventuell Beihilfen für Arcelor im Spiel sein könnten, folgerte sie, dass diese auf der Grundlage der FuE-Leitlinien genehmigt werden könnten. In der Tat stellt die öffentliche Unterstützung einen klaren Anreiz für Arcelor dar, außer der üblichen Forschung noch zusätzliche Forschungsarbeit zu betreiben, und die Beihilfeintensität bleibt unter der für die industrielle Forschung zulässigen Höhe.

Schiefergruben Magog

503. Am 6. Oktober leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen für die Schiefergruben Magog, einem deutschen Schieferproduzenten[316], ein. Ausgangspunkt dafür war eine Beschwerde, die bei der Kommission von einem deutschen Wettbewerber der Schiefergruben Magog einging.

504. In den Jahren 2002 und 2003 hatten die Schiefergruben Magog von den Landesbehörden einen Zuschuss in Höhe von rund 0,7 Mio. EUR zur Förderung der Entwicklung einer neuen Technologie für die Zurichtung von Dachschiefer erhalten. Deutschland macht geltend, dass dieser Zuschuss keine staatliche Beihilfe darstellte, da er dem Unternehmen keinen Vorteil verschaffte: Ziel des Vorhabens sei gewesen, eine innovative Technik für die Aufbereitung von Dachschiefer zu entwickeln, um die gesundheitlichen Belastungen der Mitarbeiter zu verringern, und die Investition sei für das Unternehmen nicht rentabel gewesen. Deutschland trägt ferner vor, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sei, da Schiefergruben Magog einen speziellen hochwertigen Dachschiefer produziere, der aus historischen Gründen nur in Deutschland hergestellt werde.

505. Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Zuschuss den Schiefergruben Magog einen Vorteil verschaffte. Laut Website des Unternehmens wurde das Projekt durchgeführt, um das Zuschneideverfahren zu automatisieren, damit das Unternehmen hochwertigen Schiefer preisgünstiger produzieren und damit seine Wettbewerbsfähigkeit steigern konnte. Außerdem war nach Ansicht der Kommission der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Deshalb stellte der Zuschuss eine staatliche Beihilfe dar. Die Kommission bezweifelte, dass die Beihilfe auf der Grundlage der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung oder des FuE-Gemeinschaftsrahmes oder der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten kann[317].

7 . UMWELTSCHUTZBEIHILFEN

Beihilfe für Akzo Nobel zur Minimierung der Chlortransporte[318]

506. Am 16. Juni genehmigte die Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eine Beihilfe in Höhe von 32,5 Mio. EUR zugunsten von Akzo Nobel für die Verlegung von zwei Anlagen für die Produktion von Chlor und Monochloressigsäure. Künftig werden deutlich weniger Chlortransporte erforderlich sein.

Beihilfen für eine Ethylen-Pipeline zwischen Stade und Teutschental[319] sowie für eine Propylen-Pipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet[320]

507. Nach Maßgabe der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung können die Investitionskosten für jene Abschnitte einer Pipeline, die durch Fördergebiete verlaufen, beihilfefähig sein. Diese Bedingung war im Falle einer im Besitz der DOW Olefinverbund GmbH befindlichen und von ihr genutzten Ethylen-Pipeline erfüllt; für dieses Vorhaben genehmigte die Kommission am 8.9.2004 eine Beihilfe von 13,6 Mio. EUR.

508. Eine Propylen-Pipeline von Rotterdam über Antwerpen nach Köln und weiter bis in Ruhrgebiet entsprach diesem Kriterium nicht, weil sie überwiegend außerhalb von Fördergebieten verläuft. Dennoch gab die Kommission am 16. Juni grünes Licht für die Bewilligung von Beihilfen in Höhe 27 Mio. EUR für diese Pipeline durch die deutschen, niederländischen und belgischen Behörden. Beihilfeempfängerin ist die European Pipeline Company, an der die betroffenen großen Propylenproduzenten beteiligt sind. Anders als bei der oben genannten Ethylen-Pipeline wird bei dieser Pipeline die Nutzung nach dem Grundsatz des „offenen Zugangs/gemeinsamen Trägers“ und der „niedrigen Gewinnspannen“ erfolgen.

509. Die Förderung der Propylen-Pipeline ist als staatliche Beihilfe einzustufen und sollte als allgemeine Infrastrukturfördermaßnahme betrachtet werden. Gleichwohl würdigte die Kommission die Vorteile für Umwelt, Sicherheit und Industrie. Nachdem die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe geprüft und außerdem untersucht hatte, ob sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und eine unnötige Wettbewerbsverzerrung vermieden wurde, hielt sie die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Da weder der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen noch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung anwendbar waren, stützte die Kommission ihre Entscheidung unmittelbar auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag.

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen von Stora Enso Langerbrugge[321]

510. Am 8. September genehmigte die Kommission eine Umweltschutzbeihilfe von 23,5 Mio. EUR für die Papierfabriken von Stora Enso im belgischen Langerbrugge. Die Investitionsbeihilfen sollen eingesetzt werden, um den Energieverbrauch bei der Zeitungspapierherstellung zu senken, Energie durch die Verbrennung von Schlamm aus der Entfärbung in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage zu erzeugen und den Transport von Altpapier und Fertigerzeugnissen von der Beförderung per Lkw auf Schienenbeförderung umzustellen.

511. Weitere Beihilfen zur Erhöhung des Anteils von Recycling-Zellstoff bei der Zeitungspapierproduktion im Umfang von 11,5 Mio. EUR wurden nicht genehmigt. Die Kommission stellte fest, dass diese Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen[322] fallen, da die Investitionen nicht zu einem Rückgang der im Rahmen der Produktion und der Verkaufstätigkeit von Stora Enso anfallenden Abfälle, sondern nur beim Absatz anderer Papierhersteller führen würden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass derartige Investitionsbeihilfen für das Recycling nach Maßgabe von Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens nur dann bis zu einem Höchstsatz von 30 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden können, wenn sie folgenden zusätzlichen Kriterien entsprechen: (i) die Investitionsvorhaben müssen innovativ sein und über den „Stand der Technik“ hinausgehen; (ii) die Beihilfe sollte nicht zu einer indirekten Entlastung der Unternehmen, die den Abfall produziert haben, von den Kosten führen, die gemäß Gemeinschaftsrechts in ihren Etat einzustellen sind und (iii) es sollten Auflagen erteilt werden, um zu gewährleisten, dass Materialien recycelt werden, die andernfalls als Abfall entsorgt werden würden, wobei zu beachten ist, dass Investitionsbeihilfen, die lediglich zu einer Verschärfung der Konkurrenzsituation auf dem Markt für Recycling-Materialien führen, nicht genehmigt werden können.

Aspekte der staatlichen Beihilfe bei der Umsetzung der Emissionshandelssystems

512. Das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003[323] eingeführte Emissionshandelssystem (EHS) spielt eine wichtige Rolle in der Klimapolitik der Kommission. Es zielt darauf ab, dass die EU-Mitgliedstaaten ihre im Kyoto-Protokoll festgehaltenen Verpflichtungen erfüllten können, indem sie ein marktgestütztes Instrument nutzen, das es ihnen ermöglicht, den Schadstoffausstoß so kostengünstig wie möglich zu senken.

513. Das EHS ist das weltweit erste System für den Handel mit CO2-Emissionen. Es gilt für insgesamt mehr als 12 000 Anlagen in EU-25 (Feuerungsanlagen, Mineralölraffinerien, Kokereien, Anlagen für die Herstellung von Roheisen und Stahl und Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern, Glas, Kalk, Ziegelsteinen, keramischen Erzeugnissen, Zellstoff und Papier), auf die knapp 50 % der CO2-Emissionen entfallen.

514. Zu den Eckpfeilern bei der Umsetzung des EHS gehören die so genannten nationalen Zuteilungspläne (NZP). Darin sind die Gesamtzahl der Zertifikate, die die Mitgliedstaaten im Handelszeitraum (2005-2007) ausstellen wollen, und die Methoden festgelegt, die bei der Vergabe von Kontingenten an die verschiedenen Sektoren bzw. betroffenen Anlagen anzuwenden sind.

515. Laut Emissionshandelsrichtlinie muss die Kommission die Übereinstimmung dieser Pläne mit Artikel 10 der Richtlinie anhand der elf in Anhang III genannten Kriterien bewerten. Innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung kann die Kommission einen Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn sie ihn für unvereinbar hält. Ende 2004 hatte die Kommission über 21 NZP entschieden[324].

Bewertung der NZP

516. Laut Kriterium 5 in Anhang III der EHS-Richtlinie „darf“ der nationale Zuteilungsplan „gemäß den Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 87 und 88, Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt bevorzugt werden“.

517. In den Hinweisen der Kommission heißt es: „Es gelten die üblichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen“.

518. Laut Artikel 10 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten in dem von 2005 bis 2007 reichenden ersten Handelszeitraum mindestens 95 % der Zertifikate kostenlos zuteilen. Dementsprechend können sie höchstens 5 % der Zuteilungen veräußern. Bislang haben die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Lediglich Dänemark hat beschlossen, 5 % der Zertifikate zu versteigern. Einige andere Mitgliedstaaten planen die Versteigerung ungenutzter Kontingente aus der Reserve für neue Marktteilnehmer am Ende des Handelszeitraums oder einer sehr begrenzten Zahl von Zertifikaten zur Deckung der im Zusammenhang mit der Umsetzung des Systems anfallenden Verwaltungskosten. In dem Umfang, in dem ein Mitgliedstaat die Möglichkeit des Verkaufs von Zertifikaten zum Marktpreis nicht nutzt, kann die Maßnahme dem Mitgliedstaat zugerechnet werden und beinhaltet offenbar den Einsatz staatlicher Mittel.

519. Die Maßnahme kann auch dann den Einsatz staatlicher Mittel umfassen und dem Mitgliedstaat zugerechnet werden, wenn ein Mitgliedstaat die Übertragung (das so genannte Banking) von der ersten in die zweite Handelsperiode zulässt. Bislang haben alle Mitgliedstaaten außer Frankreich das „Banking“ ausgeschlossen.

520. Dänemark war der einzige Mitgliedstaat, bei dem die Kommission daher ausschließen konnte, dass der NZP staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags beinhaltete. Ferner schätzte die Kommission ein, dass etwaige Beihilfen mit den übergeordneten Umweltzielen der EHS-Richtlinie in Einklang stehen und zu ihrer Erreichung offenbar erforderlich sind.

521. Die Kommission nahm vor allem zu Mitgliedstaaten Kontakt auf, deren NZP eines der folgenden Merkmale aufwies:

522. Ein Mitgliedstaat teilt eine Gesamtzahl von Zertifikaten zu, die nicht den voraussichtlichen Emissionen oder den Zielvorgaben von Kyoto nicht entspricht (Kriterien 1 und 2 des Anhangs III zur Richtlinie); die Beihilfeempfänger erbringen keine entsprechende umweltrelevante Gegenleistung, so dass die Sonderzuteilung durchaus eine Beihilfe sein könnte (wenn die Beihilfeempfänger mehr als die realistischerweise vorhergesagten Emissionen erhalten, weil dann die Beihilfe keinen Anreiz zur Verhaltensänderung bieten würde); ein Plan führt zu einer unterschiedlichen Behandlung von in den Emissionshandel eingebundenen Sektoren oder Anlagen, indem beispielsweise zu Unrecht unterschiedliche Zuteilungsmethoden auf verschiedene Sektoren angewendet werden bzw. eine Zuteilungsmethode in unterschiedlicher Weise auf bestimmte Unternehmen angewendet wird; dasselbe gilt für ungerechtfertigte Unterschiede in der Behandlung von Markteinsteigern und etablierten Unternehmen.

523. Bei der Bewertung der NZP stellte die Kommission nur eine geringe Zahl von Fällen fest, in denen die die o.g. Merkmale zutrafen. Bisher konnte der überwiegende Teil der Gefahren für einen unverzerrten Wettbewerb in Gesprächen mit den betreffenden Mitgliedstaaten ausgeräumt werden. Mehrere Mitgliedstaaten verringerten die Gesamtzahl der Zuteilungen mit dem Ziel, die Kriterien 1, 2 und 5 der EHS-Richtlinie einzuhalten. Einige Mitgliedstaaten strichen die für bestimmte Sektoren festgelegten Reserven. Die Anwendung abweichender Zuteilungsmethoden bei bestimmten Sektoren dürfte in vielen Fällen gerechtfertigt gewesen sein. Die Kommission gelangte daher im Hinblick auf die meisten NZP zu der Ansicht, dass, ausgehend von den Informationen, die aus den Mitgliedstaaten vorlagen, eine Bewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag wahrscheinlich ergeben hätte, dass etwaige Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

524. Erwähnt werden sollte auch, dass die Kommission bislang alle NZP einer Beurteilung anhand der EHS-Richtlinie unterzogen hat, um offenkundige Probleme mit möglicherweise unvereinbaren staatlichen Beihilfen aufzudecken. Zu keinem nationalen Zuteilungsplan hat die Kommission bisher eine förmliche Beihilfeentscheidung getroffen.

8. Erweiterung

Bestehende staatliche Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten

525. Der Beitrittsvertrag sieht vor, dass folgende Beihilfemaßnahmen als am Tag des Beitritts bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag gelten:

- Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 in Kraft getreten sind,

- im Anhang zum Beitrittsvertrag aufgeführte Beihilfemaßnahmen (so genannte Vertragsliste),

- Beihilfemaßnahmen, die bis zum Beitritt von der für die Beihilfenkontrolle zuständigen Behörde in dem neuen Mitgliedstaat beurteilt und als mit dem Besitzstand vereinbar befunden wurden und gegen die die Kommission keine Einwände wegen einer ernsthaft anzunehmenden Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erhoben hat (das so genannte Interimsverfahren).

526. Alle Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen und nicht die oben genannten Bedingungen erfüllen, gelten als neue Beihilfen nach dem Beitrittsdatum im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

527. Das Interimverfahren eröffnete den neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Maßnahmen ab dem Beginn des Jahres 2003 bis zum Datum des Beitritts einzureichen. Ingesamt wurden 559 Maßnahmen eingereicht, davon 2001 im Jahre 2003 und 358 im Jahre 2004. Bis Ende 2004 wurden 323 Maßnahmen (und damit 58 % aller Maßnahmen) als bestehende Beihilfen eingestuft, 76 davon 2003 und 247 im Jahre 2004. Im Verlaufe des Jahres 2004 leitete die Kommission im Zusammenhang mit drei Maßnahmen förmliche Prüfverfahren ein. Insgesamt wurden 207 Maßnahmen bzw. 37 % aller Maßnahmen entweder von den neuen Mitgliedstaaten zurückgezogen, oder die Kommission befand, dass sie nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind. Bei den übrigen 26 Maßnahmen war die Prüfung Ende 2004 noch nicht abgeschlossen.

Beihilfen für den Bankensektor in den neuen Mitgliedstaaten

528. In den 1990er-Jahren durchliefen die Volkswirtschaften einiger neuer Mitgliedstaaten einen Prozess des strukturellen Wandels. Die staatlichen Stellen griffen in mehreren Fällen in das Geschehen ein. Um die Bewertung dieser Interventionen sicherzustellen, wurden der Kommission in den Beitrittsverträgen über den Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder hinaus geltende Befugnisse zur Beurteilung der Vereinbarkeit von Maßnahmen erteilt, die in der Vergangenheit genehmigt wurden und eine Beihilfe darstellen.

529. Nach erfolgter Anmeldung hat die Kommission Beihilfen geprüft, die für die Umstrukturierung des Bankwesens in mehreren neuen Mitgliedstaaten (der Slowakischen Republik, Ungarn und der Tschechischen Republik) gewährt wurden. 2004 traf die Kommission 16 Entscheidungen, in denen die Maßnahmen für „nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar“ erklärt wurden, d. h. diese Maßnahmen wurden vollständig vor dem Beitrittsdatum genehmigt, ohne dass die Möglichkeit der Gewährung weiterer Beihilfen nach dem Beitritt bestand. Daher war die Kommission weder aufgefordert noch befugt, die betreffenden Maßnahmen zu beurteilen. In zwei Fällen, und zwar bei der tschechischen Agrobanka Praha[325] und der ungarischen Postabank[326], hat die Kommission die Einleitung von Verfahren beschlossen, weil ihres Erachtens einige der „nach dem Beitritt anwendbaren“ Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission ernste Zweifel hegte.

Kürzung eines Steuernachlasses, den die Slowakei dem Unternehmen US Steel Kosice gewährt hatte

530. In den Beitrittsverhandlungen wurde der Slowakei eine befristete Befreiung von den für staatliche Beihilfen geltenden EU-Vorschriften zugestanden. Danach konnte die Slowakei dem Unternehmen US Steel Kosice auch nach dem Beitritt des Landes bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2009 weiterhin steuerliche Vergünstigungen gewähren.

531. Als Ausgleich für den aus der Steuerbefreiung resultierenden Wettbewerbsvorteil des Unternehmens wurde vereinbart, dass ab 2003 eine Obergrenze für die Produktion und ab dem Beitrittsdatum auch eine Höchstgrenze für den Absatz gilt. Zudem ist die Slowakei laut Anhang XIV der Beitrittsakte verpflichtet, im Halbjahresabstand Bericht zu erstatten. Aus dem ersten von der Slowakei vorgelegten Bericht ist ersichtlich, dass die Obergrenzen für die Produktion in den Jahren 2002 und 2003 nicht eingehalten wurden. Als Ausgleich für die Folgen der Überproduktion bot die slowakische Regierung eine deutliche Absenkung der staatlichen Beihilfen an US Steel an und ersuchte die Kommission um Änderung der für die Übergangsfrist geltenden Bedingungen.

532. Am 22. September[327] entschied die Kommission über geeignete Abhilfemaßnahmen. Laut Entscheidung werden die Beihilfen, die US Steel Kosice bis 2009 insgesamt in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt werden können, von 500 Mio. USD auf 430 Mio. USD abgesenkt. Ferner muss der Beihilfeempfänger in den Jahren 2004 und 2005 Steuern in Höhe von 32 Mio. USD in zwei gleichen Raten an den slowakischen Staat zahlen. Ab 1. Januar 2004 muss US Steel Kosice die Produktionsobergrenze und ab 1. Mai 2004 die Höchstgrenzen für den Absatz einhalten. Außerdem ist US Steel Kosice gehalten, die Auflage zu erfüllen, der zufolge das Unternehmen ihr am 13. Dezember 2002 bestehendes Sortiment an Fertigerzeugnissen nicht erweitern darf und weiterhin die Bestimmungen des Privatisierungsvertrages erfüllen muss.

533. Am 25. Oktober nahm die slowakische Regierung die von der Kommission vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen an und bestätigte, dass US Steel Kosice die erste Steuerrate in Höhe von 525 488 000 SKK (16 Mio. USD) entrichtet hat.

Umstrukturierungsbeihilfe für einen Stahlhersteller in der Tschechischen Republik

534. Am 14. Dezember beschloss die Kommission die Durchführung einer eingehenden Prüfung möglicher staatlicher Beihilfen zugunsten des in der Tschechischen Republik ansässigen Stahlherstellers Třinecké železárny a.s. (TZ)[328]. Die Kommission wird untersuchen, ob bestimmte staatliche Maßnahmen eine verdeckte Umstrukturierungsbeihilfe darstellen könnten. Staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung können der tschechischen Stahlindustrie nur im Rahmen des nationalen Umstrukturierungsprogramms gewährt werden, das von der EU im Protokoll Nr. 2 zum Beitrittsvertrag angenommen wurde, d. h. nur den darin aufgeführten Unternehmen. TZ gehört nicht zu diesen Unternehmen und hat somit keinen Anspruch auf Umstrukturierungsbeihilfen. Die Kommission hält die für Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Forschung und Entwicklung gewährten Beihilfen für mit den einschlägigen EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar. Sie hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von Beihilfen, die für Stilllegungs- und Ausbildungsprojekte geflossen sind. Die Kommission wird auch prüfen, ob der von der tschechischen Regierung entrichtete Preis für die von ihm übernommenen Anteile an TZ marktgerecht war.

9. Schiffbau

Fincantieri

535. Nach Maßgabe der Schiffbauverordnung von 1998[329] war der 31. Dezember 2003 der letzte Termin für die Auslieferung von Schiffen, für die auftragsbezogene Betriebsbeihilfen beansprucht werden können. Bei später an den Auftraggeber gelieferten Schiffen würde ein Anspruch auf derartige Beihilfen grundsätzlich nicht mehr bestehen. Gleichwohl kann die Kommission einer Verlängerung dieser Frist zustimmen, wenn sich die Auslieferung aufgrund unerwarteter oder außergewöhnlicher Umstände verzögert, die das Schiffbauunternehmen nicht beeinflussen kann.

536. Am 20. Oktober traf die Europäische Kommission eine Entscheidung zu einer von Italien gemeldeten Beihilfemaßnahme, die die Lieferfrist für fünf vom italienischen Schiffbaukonzern Fincantieri gebaute Kreuzfahrtschiffe betraf. Italien machte geltend, dass der Grund für die Verzögerungen darin bestand, dass der Schiffseigner wegen der Terroranschläge vom 11. September 2001 um eine Verschiebung des Liefertermins gebeten hatte[330].

537. In ihrer Entscheidung genehmigte die Kommission einerseits die Verlängerung der Lieferfrist für vier der Schiffe, weil die von Italien vorgebrachten Argumente ihres Erachtens unter die Ausnahmen der Schiffbauverordnung fielen und Fincantieri die technische Kapazität hatte, die Schiffe bis Ende des Jahres 2003 zu liefern. Allerdings beschloss die Kommission, zu einem der Schiffe eine förmliche Untersuchung einzuleiten, weil sie Zweifel daran hatte, ob Fincantieri überhaupt technisch in der Lage gewesen wäre, dieses Schiff bis zum 31. Dezember 2003 auszuliefern.

Kvaerner Warnow Werft[331]

538. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hatte die ostdeutschen Schiffswerften außergewöhnlich hohe staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung erhalten. Zwischen 1993 und 1995 genehmigte die Kommission für die Privatisierung und Umstrukturierung der ostdeutschen Warnow-Werft (heute Kvaerner Warnow Werft, KWW) Beihilfen von insgesamt 639,4 Mio. EUR. Darin eingeschlossen sollten Betriebsbeihilfen in Höhe von 382,1 Mio. EUR sein, von denen 230,8 Mio. EUR verwendet werden würden, um im Zusammenhang mit der Erledigung bestimmter Schiffbauaufträge entstandene Verluste zu decken.

539. Nachdem die Kommission Kenntnis von Meldungen über die Ausreichung eines Darlehens in Höhe von 200 Mio. EUR durch die Kvaerner Warnow Werft (KWW) an ihre Muttergesellschaft erhalten hatte, vermutete sie, dass die Werft mehr Beihilfen als erforderlich für die Verlustdeckung aus bestimmten Schiffbauaufträgen erhalten hatte. Sie leitete eine Untersuchung ein, um die Möglichkeit der Rückforderung eines Betrags von 60,9 Mio. EUR von der Beihilfeempfängerin zu prüfen.

540. In ihrer endgültigen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Kvaerner Warnow Werft tatsächlich eine höhere Beihilfesumme erhalten hatte, als für die Deckung von Verlusten aus bestimmten Schiffbauaufträgen erforderlich gewesen wäre. Im Verlaufe der Untersuchung konnte die Kvaerner Warnow Werft jedoch den Nachweis über zusätzliche Kosten erbringen, die im Zusammenhang mit den Schiffbauaufträgen entstanden sein konnten und zu einem Verlustanstieg führten. Unter Berücksichtigung weiterer Bemerkungen und Klarstellungen der deutschen Regierung und des Unternehmens, wonach Kvaerner nicht sämtliche Beihilfen in Form von Non-Cash-Beihilfen erhalten hatte, verfügte die Kommission die Rückforderung von 13 Mio. EUR, die als überschüssiger Beihilfebetrag angesehen wurden.

Kapazitätsgrenzen für bestimmte Schiffswerften in Ostdeutschland, Spanien und Griechenland

541. In den Jahren 1992 und 1997 wurden fünf ostdeutsche Schiffswerften grundlegend umstrukturiert. Deutschland musste sich verpflichten, als Ausgleich für die wettbewerbsverzerrenden Effekte der Umstrukturierungsbeihilfe die Schiffbaukapazitäten in Ostdeutschland um 40 % zu reduzieren. Seit 1995 überwachte die Kommission die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen im Sinne einer Begrenzung der Produktion durch die Werften.

542. In seinem Urteil vom 29. April in der Rechtssache Kvaerner Warnow Werft/Kommission urteilte der Gerichtshof jedoch, dass die Auslegung der Kapazitätsgrenze als Beschränkung der tatsächlichen Produktion durch die Kommission nicht möglich sei. Die Kapazitätsgrenze sei angesichts der in den Jahren von 1993 bis 1995 von der Kommission angenommenen Entscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen als technische Begrenzung der Produktionseinrichtungen zu verstehen. Solange es bei den in den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung von Beihilfen beschriebenen Produktionsanlagen der Werft keine Veränderungen gebe, könne die Kvaerner Warnow Werft über ihre technische Kapazität hinaus produzieren.

543. Angesichts der Begründung des Gerichtshofs und im Interesse der Kohärenz und der Gleichbehandlung entschied die Kommission, die Kapazitätsgrenzen für bestimmte deutsche, spanische und griechische Schiffswerften als rein technische Beschränkungen zu betrachten, soweit die Entscheidungen auf der Richtlinie 90/684 des Rates in der geänderten Fassung beruhten. Gleichwohl soll die Überwachung der technischen Kapazitätsgrenzen im Sinne der für die betreffenden Schiffswerften geltenden Einzelbestimmungen bis zu der Frist, die in den jeweiligen Entscheidungen über Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen ist, fortgesetzt werden.[332]

10. LANDWIRTSCHAFT

544. Bei der Kommission wurden 252 staatliche Beihilfevorhaben für die Landwirtschaft und den agroindustriellen Sektor angemeldet. Darüber hinaus begann die Kommission mit der Prüfung von 13 Beihilfemaßnahmen, die nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden waren. Zu Prüfungen bestehender Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag kam es nicht, und es wurden auch keine entsprechenden Prüfungen abgeschlossen. Gegen insgesamt 212 Maßnahmen erhob die Kommission keine Einwände. Mehrere dieser Maßnahmen wurden genehmigt, nachdem die betroffenen Mitgliedstaaten sich zu ihren Anpassung an die gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften verpflichtet oder eine solche Anpassung vorgenommen hatten. Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde in acht Fällen eingeleitet, in denen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. In 14 Fällen schloss die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ab, davon zehn mit einer ablehnenden Entscheidung, wobei in einigen Fällen die Rückforderung angeordnet wurde. Bei dem folgenden Überblick handelt es sich um eine Auswahl von Fällen, die 2004 die interessantesten Fragen im Hinblick auf die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen in der Landwirtschaft und im agroindustriellen Sektor aufwarfen.

FINNLAND

Artikel 141 des Beitrittsvertrages

545. Am 16. März beschloss die Kommission, das von Finnland gemäß Artikel 141 des Beitrittsvertrages angemeldete Sonderhilfepaket zu genehmigen. Die Entscheidung ist das förmliche Ergebnis langwieriger Gespräche und Verhandlungen auf höchster Ebene, die 2003 das ganze Jahr über geführt wurden. Nach Maßgabe der Entscheidung darf Finnland Landwirten in Südfinnland im Zeitraum von 2004 bis 2007 spezielle Einkommensbeihilfen in Höhe von etwa 420 Mio. EUR zuzüglich einer zusätzlichen Einkommensbeihilfe in Form von Anreizverbesserungen zu bestehenden Agrarumweltprogrammen in Südfinnland in Höhe von 225 Mio. EUR für denselben Zeitraum gewähren. Die Gewährung der Einkommensbeihilfe ist an die Durchführung von Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Investitionen in den Aufbau von Beratungsmöglichkeiten für Junglandwirte und der Unternehmensberatung für Landwirte gebunden..

FRANKREICH

PMPOA (Programm zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft)

546. Am 19. Februar nahm die Kommission eine abschließende Genehmigungsentscheidung[333] an, in der die Vereinbarkeit einer Investitionsbeihilfe für Umweltschutzmaßnahmen, die in Frankreich vor dem Jahre 2000 gewährt wurde, mit dem Vertrag festgestellt wurde. Ein Verfahren war eingeleitet worden, weil Frankreich bis zu 60 % Investitionsbeihilfe zu einem Zeitpunkt gewährt hatte, als dafür eine Obergrenze von 35 % galt. Die 35-%-Grenze wurde auch in einer Entscheidung genehmigt, die Frankreich aufgrund der Gewährung höherer Beihilfen nicht einhielt. Seit 2000 hat die Kommission jedoch die zulässige Obergrenze für Beihilfen angehoben. Dieser höhere Beihilfeintensität wurde in Artikel 4 der Freistellungsverordnung bestätigt. Diese Verordnung gilt rückwirkend für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde die Beihilfe für vereinbar erklärt.

Schlachtabgabe („taxe d’abattage“)

547. Am 30. März entschied die Kommission[334], keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe von etwa 126 Mio. EUR zu erheben, die 2004 (und in ähnlicher Höhe auch danach) für die Beseitigung und Vernichtung von verendeten Tieren auf der Ebene der Landwirtschaftsbetriebe gezahlt wurde. Die Beihilfeintensität beläuft sich auf bis zu 100 %. Die Beihilfe steht in Einklang mit dem TSE-Gemeinschaftsrahmen, wobei diese Regelung unbefristet gilt. Zur Finanzierung der Beseitigung von Schlachthausabfällen heißt es in der Entscheidung, dass ein Betrag von etwa 91 Mio. EUR eine zuvor nicht als Beihilfe eingestufte Summe war, weil die Belastung der Schlachthöfe durch die neue Schlachtabgabe, die pro Tonne Abfall erhoben wird, höher ist als die Vorteile, die sich aus der kostenlosen Abholung von Abfällen ergeben, was bedeutet, dass sie keinen finanziellen Vorteil haben.

Ausgleichszahlungen für die Dürre im Jahr 2003

548. Am 20. Oktober beschloss die Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe im Umfang von 664 Mio. EUR zugunsten von Landwirten zu erheben, die 2003 von der Dürre betroffen waren[335]. Ausgleichszahlungen wurden in Form einer Kombination aus Barzuwendungen (339 Mio. EUR), zinsgünstigen „Katastrophendarlehen“ (20 Mio. EUR), Übernahme der Zinsen für noch nicht getilgte Kredite (20 Mio. EUR), Konsolidierungskrediten (20 Mio. EUR zur Stützung von Krediten in Höhe von 225 Mio. EUR), Stundung der Zahlung direkter Abgaben und der MWSt (ohne Zinsaufschlag wegen des Zahlungsverzugs), Erlass dieser Steuern und Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen geleistet. Der Subventionseffekt der Übernahme der Zinsen für noch nicht getilgte Kredite wurde für vernachlässigbar erachtet. Die Beihilfen für Schäden betrugen bis zu 100 % und die Dauer der Zahlung war von der Beihilfeart abhängig..

Taxe d’équarrissage

549. Am 14. Dezember nahm die Kommission eine abschließende Entscheidung an, in der die Erhebung der so genannten „taxe d’équarrissage“ in Frankreich teilweise genehmigt und teilweise abgelehnt wurde[336]. Von 1997 bis 2003 erhob Frankreich eine Umsatzsteuer auf den Verkauf von französischem Fleisch und Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten („taxe d’équarrissage“). Aus dieser Steuer wurde die kostenlose Entsorgung von Schlachthausabfällen und verendeten Tieren finanziert. Die Einnahmen flossen zunächst in einen speziellen Fonds zur Finanzierung dieser Beihilfe. Nachdem die Kommission im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens zu der Auffassung gelangt war, dass die Steuer auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend sei, brachte Frankreich die Steuererlöse in den allgemeinen Haushalt ein und finanzierte daraus in den Jahren 2001 und 2002 die Beihilfe.

550. Die im Zeitraum 1997-2002 finanzierten Beihilfemaßnahmen in einer Gesamthöhe von 829 Mio. EUR sind grundsätzlich mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar. Allerdings müssten aufgrund der diskriminierenden Finanzierung von 1997 bis 2000 Beihilfen in Höhe von etwa 400 Mio. EUR als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht betrachtet werden. Die Rückerstattung der Beihilfe durch die Landwirte würde aber nicht zwangsläufig die Diskriminierung von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten aufheben, die aus der Erhebung der Steuer auf Supermarktebene resultiert. Unter der Bedingung, dass Frankreich die Steuer auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten erstattet, beschloss die Kommission daher, die Vereinbarkeit der Beihilfe zu erklären. Frankreich hat eine diesbezügliche Zusage geleistet.

551. Was die Jahre 2001 und 2002 anbelangt, so kam die Kommission in Bezug auf Beihilfen im Umfang von weiteren 400 Mio. EUR zu dem Schluss, dass die Verbindung zwischen der Steuer und der Beihilfe unterbrochen war, weil Erstere in den allgemeinen Haushalt eingebracht wurde[337] und die Steuererlöse nicht den Kosten für die öffentliche Tierkörperbeseitigung entsprechen. Die Entscheidung betrifft daher insgesamt die Jahre 1997 bis 2002. Eine Entscheidung zum Jahr 2003 steht noch aus. Zudem wird eine kleinen Fleischverkäufern gewährte Beihilfe in Form der Befreiung von der fraglichen Steuer für unvereinbar gehalten und muss rückerstattet werden.

DEUTSCHLAND

Beihilfe für Maschinenringe

552. In zwei abschließenden Entscheidungen vom 19. Mai und 14. Dezember hat die Kommission beschlossen, die förmliche Prüfung der Beihilfe, die Bayern an Maschinenringe gezahlt hat, abzuschließen; dabei handelte es sich zum einen um eine Entscheidung mit Bedingungen[338] und zum anderen um eine teilweise ablehnende Entscheidung, verbunden mit der Aufforderung zur Rückerstattung[339].

553. In beiden Entscheidungen wird die Politik der Kommission im Hinblick auf staatliche Beihilfen für Maschinenringe klargestellt, bei denen es sich um Selbsthilfeorganisationen von Landwirten handelt, zu deren „Kernaufgaben“ Vertretungs- und Betriebsführungsdienste und die Leitung von Maschinenringen gehören. In an die Kommission gerichteten Beschwerden wurde auf mögliche Quersubventionierungen anderer gewerblicher (nicht zu den „Kernaufgaben“ gehörender) Aktivitäten der Ringe hingewiesen. Die Kommission erkennt grundsätzlich die positive Rolle von Maschinenringen in der Landwirtschaft an, die darin besteht, dass sie den Landwirten eine Effizienzverbesserung durch gemeinsame Nutzung teurer Maschinen ermöglichen.

554. In ihrer Entscheidung C9/A/2004 hat die Kommission daher Beihilfen (im Werte von 19,6 Mio. EUR, verteilt auf sechs Jahre) für Landwirte in Form subventionierter Dienstleistungen auf der Grundlage von Randziffer 14 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft genehmigt. Beihilfen dieser Art sind degressiv und belaufen sich auf höchstens 50 % der einschlägigen Kosten. Allerdings bemerkt die Kommission, dass eine dauerhafte staatliche Beihilfe in Höhe von 100 % der Kosten, mit der Landwirte tendenziell regelmäßig rechnen können, eine unvereinbare Betriebsbeihilfe darstellen könnte. Die Kommission fordert Deutschland auf, in die Regelung die Verpflichtung seitens der Maschinenringe aufzunehmen, die Beihilfe in voller Höhe an die Landwirte weiterzureichen, und entweder „nicht zu den Kernaufgaben gehörende“ Tätigkeiten der Maschinenringe zu verbieten oder deren Ausübung auf rechtlich unabhängige Tochterunternehmen der Maschinenringe zu begrenzen und so eine Quersubventionierung zu verhindern.

555. In ihrer Entscheidung zu einer in der Vergangenheit gewährten (ungesetzlichen) Beihilfe (C9/B/2003) hat die Kommission festgestellt, dass die an einzelne Begünstigte gezahlte Beihilfe (ca. 50 EUR pro Landwirt) zu gering war, um den Wettbewerb zu verzerren. Sie hat aber auch festgestellt, dass das bayrische System der Gewährung von solcherart Beihilfen die Zahlung reiner Betriebsbeihilfen an die Maschinenringe als solche und die Quersubventionierung anderer gewerblicher Tätigkeiten, die von den Maschinenringen übernommen werden, nicht wirksam ausschließt. Daher entschied die Kommission, dass jede Beihilfe, die nicht nachweislich ausschließlich Landwirten zugute kommt, unvereinbar ist and daher zurückerstattet werden muss.

GRIECHENLAND

Schlechtwetterausgleichsprogramm - RAGBY

556. Am 20. April entschied die Kommission[340], keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe im Umfang von 60 Mio. EUR zu erheben, die verwendet wurde, um Landwirten und Fischern einen Ausgleich für in der Zeit von März 2002 bis März 2003 durch Katastrophen (Erdrutsche, Überschwemmungen), ungünstige Witterungsverhältnisse (Frost, Regen, Sturm, Dürre) und Krankheiten verursachte Verluste zu zahlen. Beihilfeintensität: 50 % bis 80 % der Verluste oder Pauschbetrag je 1 000 m2 für bestimmte Kulturen. Die Maßnahme hat eine Laufzeit von fünf Jahren (die Beihilfe wird in mehreren Teilbeträgen gezahlt).

ITALIEN

Risikokapital für landwirtschaftliche KMU

557. Am 3. Februar beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die Gewährung von Risikokapital aus staatlichen Mitteln in Höhe von etwa 5 Mio. EUR pro Jahr bis 2005 zu erheben[341]. Das Ziel der Maßnahme besteht darin, einen Fonds aufzulegen, um landwirtschaftlichen KMU den Zugang zu Risikokapital in Form von Minderheitsbeteiligungen, Beteiligungsdarlehen sowie Beteiligung an anderen Risikokapitalfonds zu erleichtern. Die Maßnahme beinhaltet mehrere staatliche Beihilfeelemente, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen festgestellt wurde. Beispielsweise verzichtet der staatliche Fonds zugunsten privater Investoren auf Gewinne, die über einer bestimmte Marge liegen. Dies ist eine der Maßnahmen, die das Interesse privater Investoren wecken. Die Maßnahme hat eine Laufzeit von zehn Jahren.

Ausgleichszahlungen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

558. Am 16. März nahm die Kommission eine abschließende ablehnende Entscheidung zu einer staatlichen Beihilfe in Höhe von etwa 2,6 Mio. EUR an, die verarbeitende Betriebe in der Region Sardinien als Ausgleich für angeblich durch den Ausbruch der Blauzungenkrankheit erlittene Verluste erhalten sollten[342]. Beihilfen, die Landwirte für ihnen entstandene Verluste erhalten sollten, waren zeitgleich mit der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens in Bezug auf den verarbeitenden Sektor genehmigt worden. Da die Beihilfe nicht ausgezahlt wurde, erübrigte sich eine Aufforderung zur Rückerstattung. Die Beihilfe wurde aus folgenden Gründen als unvereinbar eingestuft:

- Die Vorschriften über staatliche Beihilfen sehen nur die Möglichkeit der Entschädigung von Primärerzeugern vor. Umsatzeinbußen gehören zum üblichen unternehmerischen Risiko und können auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein.

- Der Zusammenhang zwischen den Verlusten und der Blauzungenkrankheit wurde nicht nachgewiesen. Zur gleichen Zeit war Sardinien von einer Dürre betroffen, die ebenfalls die Ursache für Umsatzrückgänge gewesen sein konnte. Für bestimmte Genossenschaften fielen möglicherweise die Rohmateriallieferungen niedriger aus (was mit Verlusten verbunden war), was nicht durch den Ausbruch der Blauzungenkrankheit bedingt war.

AIMA-Geflügelsektor

559. Am 19. Mai nahm die Kommission eine abschließende ablehnende Entscheidung an, in der staatliche Beihilfen im Umfang von etwa 10,3 Mio. EUR für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt wurden[343]. Da die Beihilfe nicht ausgezahlt worden war, musste keine Rückerstattung angeordnet werden. Mit der Beihilfe sollten Geflügelproduzenten in Italien für Verluste entschädigt werden, die sie angeblich infolge der 1999 in Belgien aufgetretenen Dioxinverseuchung erlitten hatten.

560. Italien hatte behauptet, dass im Gefolge des Dioxinskandals in Belgien in den italienischen Medien Panikmache betrieben worden sei, die einen sinkenden Verzehr von Geflügelfleisch in Italien zur Folge hatte. Aus diesem Grund wollte Italien Ausgleichszahlungen an seine Geflügelproduzenten leisten. Begründet wurde die geplante Maßnahme damit, dass der Dioxinskandal nicht nur in Belgien, sondern auch in Italien als „außergewöhnliches Vorkommnis“ eingestuft werden müsste. Nach Maßgabe der staatlichen Beihilfevorschriften bestünde die einzige Möglichkeit zur Genehmigung einer solchen Beihilfe darin, die Auswirkungen der Dioxinverseuchung als „außergewöhnliches Vorkommnis“ zu betrachten. Gleichwohl hatte die Kommission ernste Bedenken gegen die Anwendung dieses Ansatzes auf den italienischen Markt. Durch die nach Einleitung des Verfahrens zur Verfügung gestellten Informationen konnten diese Bedenken nicht ausgeräumt werden.

Rettungsbeihilfe zugunsten von Parmalat-Zulieferern

561. Am 14. Juli entschied die Kommission[344], keine Einwände gegen die einmalige Beihilfe von etwa 1 Mio. EUR für Milchproduzenten in der Lombardei zu erheben, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, weil ihnen Milchlieferungen an den Parmalat-Konzern nicht bezahlt wurden. Bei der Rettungsbeihilfe handelt es sich um eine Bürgschaft nach Maßgabe der in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Bedingungen. Italien schlug die Anwendung üblicher Berechnungsmethoden zur Klärung der Frage vor, wann davon ausgegangen werden kann, dass ein typischer Milchproduzent sich in Schwierigkeiten befindet und daher Anspruch auf Beihilfe hat. Bestimmte Landwirte werden ausgenommen, weil ihre wirtschaftliche Lage als solide betrachtet wird und sie sich somit nicht in Schwierigkeiten befinden. Beihilfeintensität: Die Bürgschaft, auf die im Rahmen der derzeitigen Regelung ein Anspruch besteht, beläuft sich auf höchstens 500 000 EUR für Einzelunternehmer bzw. 5 Mio. EUR für Genossenschaften.

Regionale Intervention zur Entwicklung von Confidi im Landwirtschaftssektor

562. Am 10. Mai genehmigte die Kommission Beihilfen[345] im Umfang von 1 032 913,80 EUR für Bürgschaften und 516 456,90 EUR für technische Beihilfe zugunsten von Confidi, bei denen es sich um Kooperativen handelt, in denen sich Unternehmen aus dem Landwirtschaftssektor und deren Verbände zusammengeschlossen haben und die Bürgschaftsfonds verwalten. Die Beihilfe wird aus folgenden Gründen für die Dauer von fünf Jahren gewährt:

- Bereitstellung von Nebenbürgschaften für Landwirte oder Kooperativen unter der Bedingung, dass die Bürgschaften mit Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, die aus von der Kommission genehmigten regionalen/nationalen Beihilferegelungen finanziert werden, und dass die Gesamtbeihilfesumme nicht die Grenzen überschreitet, die in den Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen festgelegt sind;

- Erbringung von Beratungsleistungen für alle in der Region tätigen Landwirte.

563. Das Subventionsäquivalent der Beihilfe für Nebenbürgschaften wird genauso berechnet wie für zinsgünstige Darlehen, d. h. als Differenz aus marktüblichen Zinssatz und dem von der Bank aufgrund des Bestehens der Bürgschaft festgelegten Zinssatz abzüglich des vom Begünstigten gezahlten Betrags.

Beihilfe im Zusammenhang mit der BSE-Krise: Gesetz Nr. 49/2001 – Artikel außer Artikel 7a

564. Am 1. Dezember erteilte die Kommission Italien rückwirkend die Genehmigung[346], staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 169 Mio. EUR, die zur Deckung der Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Vernichtung spezifischen Risikomaterials und die Lagerung von Material mit geringem Gefährdungspotenzial eingesetzt werden sollten, sowie in Form einer Einkommensbeihilfe für Rinderproduzenten als Ausgleich für die Folgen der BSE-Krise im Jahre 2001 zu zahlen. Die genehmigten Maßnahmen sind Bestandteil des italienischen Gesetzes Nr. 49/2001 und wurden von der Kommission zum Zeitpunkt des Ausbruchs der BSE-Krise im Jahre 2001 teilweise genehmigt.

565. Einkommensbeihilfen für Rinderproduzenten, die in Form einer Aussetzung oder Verlängerung von Steuerfälligkeitsterminen oder Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gewährt werden, sind laut Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag zulässig. Einkommensbeihilfen für den nachgelagerten Sektor (Schlachtbetriebe, Fleischgroß- und –einzelhändler), die durch die Entscheidung abgedeckt sind, belaufen sich auf etwa 103,25 EUR/Betrieb; sie werden als De-minimis-Beihilfe eingestuft und unterliegen demzufolge nicht dem Verbot staatlicher Beihilfen.

NIEDERLANDE

Maßnahmen gegen die Geflügelpest

566. Am 8. September entschied die Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe im Umfang von etwa 11,3 Mio. EUR zur Deckung der im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest anfallenden Kosten zu erheben[347]. Dabei handelt es sich um eine abgewandelte Form der als Beihilfesache N 700/2000 genehmigten Maßnahme. Die bekannt gegebene Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 %, und die Maßnahme läuft bis zum 1. Januar 2010.

Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche

567. Am 8. September entschied die Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe in Höhe von etwa 2,7 Mio. EUR zur Bestreitung der Kosten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu erheben[348]. Dabei handelt es sich um eine abgewandelte Form der als Beihilfesache N 700/2000 genehmigten Maßnahme. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 %, und die Maßnahme läuft bis zum 1. Januar 2010.

11. Fischerei

568. Im Jahre 2004 genehmigte die Europäische Kommission bestimmte Beihilfen, die Frankreich (in Form von Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Abgaben) nach der Ölpest gewährte, die durch auslaufendes Öl aus dem Wrack des 1999 havarierten Öltankers „Erika“ und einen heftigen Sturm unmittelbar nach dem Unglück verursacht wurde. Sie hielt die Beihilfe bei den besonders betroffenen Fischzüchter an der Atlantikküste für gerechtfertigt, stufte allerdings Zahlungen an andere Fischzüchter und auch an Fischer als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ein und ordnete die Rückzahlung der Beihilfe an.

569. Ferner genehmigte die Kommission bestimmte Fischereibeihilfen, die in Korsika im Zeitraum von 1986 bis 1999 gezahlt wurden, stellte aber die Unvereinbarkeit von Beihilfen für den Schiffbau und die Schiffmodernisierung in Form einer Leistungsverbesserung, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 28. Oktober 1998 gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt fest, so dass eine Rückerstattung erfolgen muss. Neue Beihilfen für den Kauf von Gebrauchtschiffen wurden jedoch genehmigt.

12. KOHLE UND VERKEHR

Kohle

570. 2004 wurde die Kohleförderung in Frankreich eingestellt, und aufgrund der Erweiterung der Union stieg die Zahl der Kohle fördernden Länder von drei ( Deutschland, Großbritannien, Spanien) auf sieben (hinzu kamen Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei und Ungarn ). Aufgrund ungünstiger geologischer Verhältnisse können viele Kohlegruben in der EU im Wettbewerb gegen Importkohle nicht bestehen.

571. Es darf nicht vergessen werden, dass nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages am 23. Juli 2002 seit dem 24. Juli 2004 ein neuer Rahmen für staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau[349] gilt. Diese Regelung geht von einer minimalen Kohlefördermenge aus, die ausreicht, um die Energieversorgungssicherheit in der EU zu verbessern. Staatliche Beihilfen für die Kohleindustrie dienen auch der Umstrukturierung dieses Sektors unter Berücksichtigung der sozialen und regionalen Auswirkungen der Rückführung der Kohleförderung.

572. Im Hinblick auf Spanien leitete die Kommission eine eingehende Prüfung des Umstrukturierungsplans und der Beihilfen für die Kohleindustrie im Jahre 2003 ein[350]. Am 19. Mai 2004 genehmigte die Kommission Beihilfen für den deutschen Steinkohlenbergbau für das Jahr 2004[351].

Verkehr

Schienenverkehr

573. Am 6. Oktober erteilte die Kommission Deutschland die Genehmigung zur Förderung der Eisenbahninfrastruktur[352]. Die genehmigte Beihilferegelung betrifft die Leitlinien zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von privaten Anschlussbahnen. Private Anschlussbahnen sind Schienenanlagen im Besitz von Unternehmen, die diese im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeiten für die Abfertigung und/oder die Annahme von Gütern nutzen. Diese Schienenanlagen müssen direkt oder indirekt an das Netz eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens angebunden sein. Mit den Beihilfen sollen das Wachstum in diesem Sektor gefördert und ein Teil des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene verlagert werden.

Kombiverkehr

574. Positiv wurde eine italienische Beihilferegelung[353] für die Region Friaul-Venedig-Giulia beurteilt, die Beihilfen für Firmen vorsieht, die Kombiverkehrsleistungen, d. h. die Beförderung per Schiene in die und aus der Region, anbieten. Diese Subventionen werden ausschließlich verwendet, um die Unterschiede zwischen den externen Kosten von Straßengüterverkehr und Kombiverkehr auszugleichen. Die Beihilferegelung wird eine Preissenkung bei Kombiverkehrsleistungen ermöglichen, so dass diese unter vergleichbaren Marktbedingungen mit dem Straßengüterverkehr konkurrieren können.

575. Die Kommission genehmigte eine weitere italienische Beihilferegelung[354] (Sizilien) zur Förderung des Kombiverkehrs (Straße-Schiff) zwischen Sizilien und anderen Häfen in Italien und der Gemeinschaft mit einer Laufzeit von drei Jahren. Im Rahmen der Beihilferegelung erhalten im Straßengüterverkehrssektor tätige KMU einen „Umweltbonus“ für die Verschiffung von Lastkraftwagen von mehr als 12 Tonnen oder Sattelanhängern. Angesichts der besonderen geografischen und wirtschaftlichen Lage Siziliens, der Schwierigkeiten beim Aufbau des Marktes für den intermodalen Verkehr und des experimentellen Charakters der Maßnahme war die Kommission der Ansicht, dass diese Regelung mit dem Vertrag vereinbar ist.

576. Im April entschied die Kommission, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung[355] zu erheben, die die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf Schiffe durch Gewährung von Beihilfen für neue/bestehende Dienstleistungen auf Küsten-, Kurzstreckensee- oder Binnenwasserwegen vorsieht, wobei die Zahlung der Beihilfe an die Vermeidung von Lkw-Transporten und daran gebunden ist, dass sich Umweltvorteile für das gesamte Vereinigte Königreich ergeben. Diese neue Beihilferegelung ergänzt das bereits laufende Zuschussprogramm für Frachtumschlaganlagen (FFG)[356]. Die Subventionen werden höchstens 30 % der gesamten Betriebskosten für die Dauer von maximal drei Jahren ausmachen. Danach muss sich das Projekt selbst tragen.

577. Schließlich genehmigte die Kommission eine belgische Beihilfe[357], die den Zugang zum Hafen von Antwerpen über Binnenwasserstraßen während der Bauarbeiten am Autobahnring Antwerpen gewährleisten soll[358]. Im Rahmen der Beihilferegelung werden die zusätzlichen Kosten für das Umladen von Containern auf Binnenschiffe übernommen, um einem Rückgang des Binnenwasserverkehrs vom und zum Hafen von Antwerpen während der Bauarbeiten entgegenzuwirken.

Straßenverkehr

578. Im Juli genehmigte die Kommission Investitionsbeihilfen für die Nachrüstung von in Dänemark registrierten Lastkraftwagen mit Rußpartikelfiltern[359] .

579. Ferner schloss die Kommission am 20. Oktober das förmliche Prüfverfahren[360] ab, in dem es um die angeblich falsche Anwendung der früheren Genehmigungsentscheidung der Kommission zur Umstrukturierung von Sernam , einer Tochter der französischen Eisenbahngesellschaft SNCF , die im Straßen- und Schienenverkehr sowie im Frachtgutversand tätig ist, ging. Sie nahm dazu eine mit Auflagen verbundene, teils positive, teils negative Entscheidung an, die auch eine Einziehungsanordnung enthielt.

580. Die Prüfung des Umstrukturierungsplans für das belgische Unternehmen ABX Logisitics , das im Bereich der Frachtgutbeförderung hauptsächlich auf der Straße, aber auch per Schiff und Flugzeug tätig ist, hat die Kommission noch nicht abgeschlossen.

581. Derzeit untersucht die Kommission etwaige staatliche Beihilfeeffekte einer Erstattungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung einer Maut für schwere Nutzfahrzeuge auf deutschen Autobahnen[361].

Wasserwege

Binnenwasserwege

582. Die Kommission hat zwei Beihilferegelungen genehmigt, mit denen die Entwicklung der Binnenschifffahrt in Frankreich und Belgien (Wallonien)[362] durch die Modernisierung der Flotte und die Förderung des Berufs des Binnenschiffers und eine Verjüngung in diesem Sektor unterstützt werden soll.

583. Die wallonische Beihilferegelung beinhaltet auch eine Beihilfe für Betreiber von Liniendiensten im kombinierten Containerverkehr, die ab einem Terminal mit Anbindung an einen wallonischen Wasserweg die Schifffahrtswege benutzen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Zahl der Container, die auf ein Schiff oder von einem Schiff umgeladen werden. Ziel der Beihilfe ist es, die Entwicklung des kombinierten Binnenschiffsverkehrs nach und von Wallonien gegenüber der Straße, über die nahezu sämtliche Container in der Region transportiert werden, zu begünstigen.

Seeverkehr

584. Im Jahr 2004 hat die Kommission mehrere Verlängerungen oder Änderungen bestehender Regelungen für Italien [363], Deutschland[364], Dänemark[365] und Finnland[366] genehmigt . Die Kommission hat auch die Einführung einer Regelung zur Pauschalbesteuerung auf der Grundlage der Tonnage[367] genehmigt, womit Italien als elfter Mitgliedstaat über eine solche Regelung zur Pauschalbesteuerung verfügt („Tonnage Tax“).

585. Die Kommission hat grünes Licht für eine Regelung gegeben, nach der Italien Unternehmen der Tirrenia-Gruppe[368] Beihilfen gewährte, und die bis 2008 auf der Grundlage von Vereinbarungen über gemeinwirtschaftliche Dienste in Kraft bleibt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe zugeflossenen Subventionen, mit denen die Verkehrsverbindungen zwischen dem italienischen Festland und den italienischen Inseln sichergestellt werden sollten, eine Gegenleistung für die Auflage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen darstellen. Des Weiteren hat die Kommission die für bestimmte internationale Seeverbindungen gewährten Ausgleichszahlungen für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt, da für diese gemeinwirtschaftlichen Dienste kein echter Bedarf besteht, und eine Rückforderung der Beihilfe vom Empfänger verlangt.

586. Die Kommission hat am 30. Juni 2004 [369] das am 19. Juni 2003 [370] wegen einer Reihe steuerlicher Maßnahmen zugunsten der belgischen Handelsmarine eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen und dabei einen Teil der geprüften Maßnahmen abgelehnt, und zwar Steuersenkungen für neue Schiffe, die Übertragung steuerlicher Vergünstigungen auf Unternehmensbereiche, die der Pauschalbesteuerung unterliegen, die Zuschussfähigkeit von Tätigkeiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie etwa der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, und von Luxusartikeln oder Ausflügen für die Fahrgäste sowie des Glücksspielbetriebs. Die restlichen untersuchten Maßnahmen sind genehmigt worden.

587. Was schließlich Frankreich betrifft, so hat die Kommission am 14. Dezember 2004 ihre Entscheidung vom 30. Januar 2002[371], mit der eine Beihilferegelung für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken genehmigt wird, geändert, um die neuen gemeinschaftlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu berücksichtigen.

Luftverkehr

588. Am 12. Februar nahm die Kommission eine Entscheidung über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien[372] und des staatlichen Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei der Niederlassung in Charleroi an. In dieser Sache kam die Kommission zu dem Schluss, zu dem Schluss, dass kein privater Betreiber, der denselben Bedingungen wie BSCA ausgesetzt gewesen wäre, dieselben Vergünstigungen gewährt hätte. Da in diesem Fall gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers verstoßen wurde, stellen die Ryanair gewährten Vergünstigungen eine staatliche Beihilfe dar, die geeignet sind, den Wettbewerb zugunsten von Ryanair zu verzerren.

589. Gleichwohl vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ryanair auf dem Flughafen Charleroi gewährten Vergünstigungen mit dem Gemeinsamen Markt im Kontext der Verkehrspolitik insofern vereinbar sein könnten, als sie die Entwicklung und bessere Nutzung der sekundären Flughafeninfrastruktur erlauben, die gegenwärtig nicht voll ausgelastet ist, wodurch der Allgemeinheit Kosten entstehen. Bestimmte Beihilfearten wurden von der Kommission in dieser Entscheidung genehmigt, insbesondere eine Beihilfe, die die Erschließung neuer Flugrouten unter eindeutig definierten Bedingungen erlaubt. In der Entscheidung heißt es ferner, dass bestimmte Formen der Beihilfe nicht genehmigt werden können und dass es der Europäischen Kommission darum geht sicherzustellen, dass die auf einem bestimmten Flughafen gewährten Vergünstigungen nicht diskriminierend sind und einen hohen Transparenzgrad aufweisen.

590. Diese Entscheidung ist für die Zukunft des Luftverkehrs vor allem deshalb von Belang, weil sie die Nutzung von Regional- bzw. Sekundärflughäfen betrifft. Zum Zeitpunkt der Entscheidung kündigte die Kommission auch die Aufstellung von Leitlinien zum Thema staatliche Beihilfen für Billigflieger, Anlaufbeihilfen für neue Flugrouten und öffentliche Finanzierung von Flughäfen mit dem Titel „Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ an.

591. Am 16. März beschloss die Kommission die Einleitung eines Prüfverfahrens im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gegen Griechenland[373] ; in der diesbezüglichen Entscheidung brachte sie ihre Zweifel an der Gründung und Privatisierung des Unternehmens Olympic Airlines (NOA) , das den Geschäftsbereich Luftfahrt von Olympic Airways übernommen hatte, und an einigen anderen Maßnahmen zum Ausdruck. Ferner stellte die Kommission die nicht erfolgte Rückforderung der ungesetzlichen und unvereinbaren Beihilfe, die in der Entscheidung vom Dezember 2002 angeordnet worden war, durch den griechischen Staat in Frage, aber auch die nicht geleistete Zahlung einer Steuerschuld durch das Unternehmen im Jahre 2003, die Bereitstellung einer Vorauszahlung (in Höhe von mehr als 130 Mio. EUR) durch den griechischen Staat für die Umstrukturierung und Privatisierung des Unternehmens und die nicht erfolgte Abführung der Flughafenmodernisierungsabgabe (Spatosimo), die von den Fluggästen erhoben wird, durch das Unternehmen.

592. Zu den weiteren wichtigen Entscheidungen, die 2004 im Bereich des Luftverkehrs getroffen wurden, gehörte die Entscheidung vom 20. Juli 2004, in der die Kommission die Rettungsbeihilfe für die italienische Fluggesellschaft Alitalia[374] genehmigte. Die Beihilfe bestand aus einem Überbrückungskredit in Höhe von 400 Mio. EUR zu marktüblichen Zinsen für Kredite mit kurzer Laufzeit, der bei Fälligkeit zu tilgen ist, um Maßnahmen zur möglichen Umstrukturierung des Unternehmens ohne zusätzliche staatliche Beihilfen ausarbeiten zu können.

593. Schließlich gab die Kommission am 14.12.2004 grünes Licht für die erste Phase der Reprivatisierung der Bodenabfertigung von TAP[375]. Die private portugiesische Luftfahrtgesellschaft Portugália beabsichtigte, ihren Bodenabfertigungssektor mit jenem von TAP zu fusionieren und gleichzeitig 6 % der Aktien der neuen Bodenabfertigungsgesellschaft zu erwerben. Die Kommission hielt diese Serie von Transaktionen nicht für eine staatliche Beihilfe, da TAP keine staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt wurden und der Käufer Portugália für die Anteile einen marktüblichen Preis entrichtete.

13. ÖFFENTLICH-RECHTLICHER RUNDFUNK, BREITBAND, FILMINDUSTRIE

Rundfunkgebühren

594. Die italienische Rundfunkanstalt RAI ist mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk beauftragt. Dieser wird durch eine Rundfunkgebühr finanziert, die als bestehende Beihilfe betrachtet wurde, weil sie bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom bestand und ihre wesentlichen Merkmale seitdem unverändert geblieben sind.

595. Im Rahmen eines laufenden Verfahrens [376] , in dem die fortdauernde Vereinbarkeit der Rundfunkgebührenregelung zur Finanzierung der RAI geprüft wurde, hat die Kommission den italienischen Behörden Verbesserungen vorgeschlagen, mit denen die Transparenz der Gebührenregelung gewährleistet und einer Überkompensation für die Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags vorgebeugt werden sollte. Am 23. Juni 2004 akzeptierten die italienischen Behörden die von den Kommissionsdienststellen vorgeschlagenen Verbesserungen in ihrer Gesamtheit.

596. Analoge Verfahren betreffend die Finanzierung portugiesischer [377] und französischer [378] Rundfunkanstalten wurden eingeleitet. Momentan werden Gespräche über zweckdienliche Maßnahmen geführt.

Staatliche Finanzierung von TV2/Danmark[379] und Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden durch den Staat[380]

597. Im Einklang mit ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk[381] und ihrer Entscheidung zu diesem Sektor aus dem Jahre 2003[382] führte die Kommission auch 2004 Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch. In den ersten neun Monaten des Jahres 2004 leitete die Kommission Prüfungen der Finanzierung des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein und entschied abschließend über die Finanzierung der dänischen öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt TV2/DANMARK (TV2).

598. Am 3. Februar leitete die Kommission eine eingehende Prüfung der Ad-hoc-Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern in den Niederlanden ein. In den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission heißt es, dass die den Sendeanstalten gewährten Ad-hoc-Maßnahmen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind und dass Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag bestehen. Nach Schätzungen der Kommission hat der niederländische Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seit 1992 mehr Mittel (110 Mio. EUR) bewilligt als zur Finanzierung ihres Sendeauftrags erforderlich gewesen wären.

599. Am 19. Mai schloss die Kommission ihre eingehende Untersuchung der staatlichen Finanzierung des dänischen öffentlich-rechtlichen Senders TV2 ab und verfügte die Rückzahlung von etwa 84,4 Mio. EUR zu Unrecht erhaltener staatlicher Beihilfen zuzüglich Zinsen durch TV2. Die förmliche Prüfung erfasste die Jahre von 1995 bis 2002. Die Kommission prüfte, ob die staatliche Beihilfe, die TV2 zur Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags erhalten hatte, gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar war. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission zunächst Berechnungen an, um zu klären, ob die staatliche Ausgleichszahlung den Nettokosten entsprach, die TV2 im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Sendeauftrags tragen musste. Sie stellte fest, dass TV2 628,2 Mio. DKK (84,4 Mio. EUR) zuviel an Kompensationen erhalten hatte. In einem zweiten Schritt analysierte die Kommission das Verhalten von TV2 auf dem Markt für Fernsehwerbung. In der Mitteilung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk heißt es, dass der Bedarf an staatlichen Finanzmitteln unzulässig ansteigt, wenn ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender sich nicht bemüht hat, die Einnahmen aus Aktivitäten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags zu maximieren. Dies würde eine unnötige Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben, die durch die Erfüllung des Sendeauftrags nicht gerechtfertigt ist. Obwohl die Preise für Fernsehwerbung in Dänemark vergleichsweise niedrig sind, erbrachte die Untersuchung der Kommission keinerlei Belege dafür, dass TV2 keine Maximierung seiner Werbeeinnahmen angestrebt hatte. Ferner wurde festgestellt, dass sich der dänische Staat als Eigentümer von TV2 in der Zeit von 1995 bis 2002 nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhielt, als er die Entscheidung traf, die jährlichen überschüssigen Ausgleichszahlungen bei TV2 zu belassen. Obwohl der dänische Staat im Nachhinein behauptetet, dass der Überschuss zur Bildung einer Eigenkapitalbasis gebraucht wurde, verhielt er sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, denn vor der Reinvestierung des Ausgleichsüberschusses sei weder festgelegt worden, wie hoch das Eigenkapital eines solchen TV-Senders sein sollte, noch welches Finanzergebnis ausgehend von diesem Eigenkapital erwartet wird. Vielmehr beschränkte sich der dänische Staat auf die Kumulierung der überschüssigen Kompensationen in dem Unternehmen. Die Kommission stellte daher fest, dass die Summe von 84,4 Mio. EUR unvereinbar mit dem EG-Vertrag ist.

DVB-T Deutschland [383]

600. Zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens in der Region hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg privaten Fernsehsendern eine Ausgleich für die so genannten Umstellungskosten gezahlt. Sie erhielten einen Zuschuss für die Umstellung von analogem terrestrischem auf digitalen terrestrischen Sendebetrieb. Betreiber des neuen terrestrischen digitalen Fernsehnetzes ist T-Systems, eine Tochter der Deutschen Telekom AG (DTAG). Aufgrund einer Beschwerde untersuchte die Kommission diese Ausgleichzahlung. Die Kommission ist der Ansicht, dass sie sowohl für die privaten Sender als auch für T-Systems, den Betreiber des DVB-T-Netzes, eine staatliche Beihilfe sein könnte. Am 14. Juli 2004 hat die Kommission daher beschlossen, eine förmliche Prüfung einzuleiten.

601. Am gleichen Tag leitete die Kommission ferner, gestützt auf mehrere Beschwerden, ein förmliches Verfahren zur Untersuchung der Finanzierung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Schweden ein [384] , da nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dieser Finanzierung staatliche Beihilfen verbunden sind.

Breitband

602. Die Kommission genehmigte eine Reihe von Vorhaben zur staatlichen Förderung des Ausbaus der Breitbandtechnik[385]. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft ist ein wesentlicher Aspekt der Lissabon-Agenda, und die Kommission hat erkannt, dass die Nutzung der Breitbandtechnik gefördert werden muss, insbesondere in benachteiligten Gebieten[386]. Die Dienststellen der Kommission prüften, unter welchen Bedingungen derartige Projekte mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sein könnten. Die Entscheidungen enthalten Hinweise darauf, wie die öffentliche Förderung so gestaltet werden kann, dass sie mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar ist.

603. Im Rahmen des Vorhabens in der Region Pyrenées-Atlantiques plante der französische Staat die Errichtung einer offenen Breitbandinfrastruktur für die Allgemeinheit in einem geografischen Gebiet, in dem es entweder noch gar kein Breitband gibt oder die Erbringung von Leistungen durch einen einzigen Anbieter für unbefriedigend gehalten wird. Die Kommission wies darauf hin, dass sich das Projekt auf die Bereitstellung der Infrastruktur und den „Zugang“ zu Betreibern beschränken wird, den Endnutzern aber keine direkten Dienstleistungen angeboten werden. Sie vertrat die Auffassung, dass ein solches Projekt der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf dem Gebiet der Breitbandtechnik entsprechen könnte. Ferner stelle die Maßnahme keine Beihilfe dar, weil die vom Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil [387] festgelegten Kriterien erfüllt sind.

604. Die Vorhaben in Schottland, den östlichen Midlands und Lincolnshire im Vereinigten Königreich sehen die Erbringung sämtlicher Leistungen vor, die über die bloße Bereitstellung der Infrastruktur, die den Zugang ermöglicht, hinausgehen. Die Kommission erkannte zwar ein Beihilfeelement, meinte aber, dass es den Wettbewerb angesichts der Fülle der eingebauten Sicherungen, die gewährleisten, dass nur die absolut erforderliche Beihilfe bewilligt wird, nicht soweit verzerren würde, dass Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entsteht. In diesen Fällen wurde die Beihilfe als vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eingestuft.

Kino- und audiovisuelle Industrie

605. Auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag und der sogenannten „Mitteilung zur Filmwirtschaft“[388] hat die Kommission mehrere Behilfemaßnahmen zur Unterstützung der Filmproduktion in den Mitgliedstaaten genehmigt, darunter auch die Förderung der Film- und Fernsehproduktion in den deutschen Bundesländern[389] und die belgische Steuerbefreiungsregelung[390]. Dabei hat die Kommission ihren Willen bekräftigt, kulturelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die kulturelle Vielfalt zu respektieren und zu fördern.

C – DURCHSETZUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ZU STAATLICHEN BEIHILFEN

1. EINLEITUNG

606. 2004 intensivierte die Kommission ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung von Entscheidungen zu staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck richtete die GD Wettbewerb im zweiten Halbjahr 2003 ein neues Referat ein, das die Aufgabe hat, ein schlüssiges und systematisches Konzept für die Überwachung und Durchsetzung von Entscheidungen zu staatlichen Beihilfen zu entwickeln, die in den Zuständigkeitsbereich der GD Wettbewerb fallen. Im ersten vollständigen Jahr seines Bestehens konzentrierte sich das Referat Durchsetzung auf die wirksame Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen, da dies von entscheidender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ist.

607. Am 21. April 2004 nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 794/2004[391] zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[392] an. In Kapitel V dieser Verordnung werden die bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssätze genannt und die Methode zur Festsetzung des Zinssatzes sowie die Art der Berechnung desselben ausführlicher beschrieben.

608. 2004 nahm die Kommission 22 neue Entscheidungen über die Rückforderung staatlicher Beihilfen an. Neunzehn Rückforderungsfälle wurden abgeschlossen. Dadurch stieg der Bestand an noch abzuschließenden Rückforderungsentscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich der GD Wettbewerb fallen, Ende 2004 auf 93 (von 90 am Ende des Jahres 2003).

609. Mehr als zwei Drittel aller noch nicht abgeschlossenen Rückforderungssachen betreffen ausschließlich Beihilfemaßnahmen von zwei Mitgliedstaaten (44 Fälle entfallen auf Deutschland[393] und 20 auf Spanien). Am anderen Ende der Skala stehen sechzehn Mitgliedstaaten, gegen die derzeit keinerlei Rückforderungen bestehen. Knapp zwei Drittel der offenen Rückforderungsfälle betreffen individuelle Beihilfemaßnahmen, der Rest Beihilferegelungen. Weniger als die Hälfte der individuellen Beihilfen, bei denen die Rückforderung beschlossen wurde, entfallen auf insolvente Empfänger. Gleichwohl heißt das nicht zwangsläufig, dass die Beihilfe keine wettbewerbsverzerrende Wirkung mehr entfaltet, denn in zwei Dritteln der Fälle setzt das betroffene Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit fort, vielfach allerdings unter der Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters.

610. Aus den am 31. Dezember 2004 vorliegenden Angaben geht hervor, dass sich die Gesamtsumme zurückzufordernder Beihilfen auf mindestens 9,7 Mrd. EUR beläuft. Dies ist ein enorm hoher Betrag, macht er doch etwa 35 % aller staatlichen Beihilfen aus, die in der Gemeinschaft 2002[394] bewilligt wurden. Ein großer Teil davon entfällt auf die begrenzte Anzahl von in letzter Zeit getroffenen Rückforderungsentscheidungen gegen die deutschen Landesbanken[395], France Telecom[396] und EDF[397]. Bei mehr als 24 anhängigen Rückforderungsfällen waren die betroffenen Mitgliedstaaten jedoch noch nicht einmal in der Lage, zuverlässige Angaben zu der fraglichen Beihilfesumme zu machen. Im Falle von Beihilferegelungen stehen besonders wenige Informationen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für Maßnahmen in Form steuerlicher oder steuerähnlicher Vergünstigungen sowie Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit Bürgschaften.

611. Im Verlaufe des Jahres 2004 gewährleistete die Kommission eine engmaschige und ständige administrative Überwachung aller nicht abgeschlossenen Rückforderungsentscheidungen als Voraussetzung für deren wirksame Umsetzung. In den Fällen, in denen ein bestimmter Mitgliedstaat nach Ansicht der Kommission nicht alle in seiner Rechtsordnung zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung ausschöpfte, wurden rechtliche Schritte gemäß Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag unternommen; dies betraf die Sachen Crédit Mutuel[398], Kimberley Clark[399] und die staatseigenen Werften[400].

612. Die Mitgliedstaaten spielen bei der Durchsetzung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen eine wichtige Rolle, denn sie sind zur Umsetzung der Rückforderungsentscheidungen verpflichtet und müssen Sorge dafür tragen, dass Wettbewerber im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts Gerichte anrufen können. Aus den genannten Gründen veranlasste die Kommission eine Studie zur Durchsetzung der europäischen Beihilfepolitik auf nationaler Ebene. Der Zweck der Studie bestand darin, die Stärken und Schwächen nationaler Rückforderungsverfahren aufzudecken und ein gründliches Verständnis der Handlungsmöglichkeiten von Wettbewerbern vor nationalen Gerichten zu entwickeln. Die Ergebnisse der Studien dürften Ende 2005 zur Verfügung stehen.

2. Einzelne Fälle

Scott Kimberly Clark

613. Im Oktober 2004 stellte die Kommission fest, das Frankreich die Entscheidung vom 12. Juli 2000 über die Rückforderung von Beihilfen für Scott Paper[401] nicht befolgte, und beschloss daher die direkte Verweisung der Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag[402]. Die Rückforderungsentscheidung vom 12. Juli 2000 wird gegenwärtig vom Beihilfeempfänger und den zuständigen französischen Behörden auf lokaler Ebene vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften angefochten[403]. Parallel dazu erhob der Begünstigte vor nationalen Gerichten Klage gegen die nationalen Rückforderungsanordnungen.

614. Die Kommission hielt eine Verweisung des Falls an den Gerichtshof aus mehreren Gründen für erforderlich. Der wichtigste Grund ist darin zu sehen, dass die Behörden und das französische Gericht vereinbart haben, das Verfahren vor dem nationalen Gericht auszusetzen, bis das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sein Urteil in der Sache gesprochen hat. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zu Artikel 242 EG-Vertrag, der vorsieht, dass Klagen bei dem Europäischen Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben. Zudem fehlt im französischen Recht das Instrument vorläufiger Maßnahmen, die sicherstellen, dass Scott die Beihilfe im Verlaufe des Verfahrens vor nationalen Gerichten entzogen wird. Schließlich vertrat die Kommission die Ansicht, dass Frankreich nicht seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachkam, weil es schon seit Juli 2003 keine Informationen zur Rückforderung mehr bereitgestellt hatte.

Spanische Werften

615. Am 26. Juni 2003 verurteilte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Spanien, weil es die Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999[404] betreffend die Rückforderung einer Beihilfe an die staatseigenen Werften[405] nicht umgesetzt hatte. Im Oktober 2004 stellte die Kommission fest, dass Spanien die Rückforderungsentscheidung vom 26. Oktober 1999 noch immer nicht umgesetzt hatte und die Beihilfe nicht zurückerstattet worden war. Nach Ansicht der Kommission hatte Spanien damit das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003 nicht befolgt, und sie beschloss daher die Verfolgung der Angelegenheit gemäß Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags. Zu diesem Zweck entschied die Kommission am 13. Oktober 2004, ein Mahnschreiben an Spanien zu senden, in dem der Sachverhalt und die Beurteilung des Falls durch die Kommission dargelegt werden und die Aufforderung an den Mitgliedstaat ergeht, seine diesbezüglichen Bemerkungen zu übermitteln. Das Schreiben wurde am 18. Oktober 2004 ordnungsgemäß versandt. Die spanischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen zu dem Schreiben am 21. Dezember 2004.

D – AUSGEWÄHLTE GERICHTSVERFAHREN

Verbundene Rechtssachen[406]

616. Die spanische Region Territorio Histórico de Álava und das Unternehmen Ramondín Cápsulas SA. legten beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz ein, nachdem sie beim Gericht erster Instanz gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission geklagt hatten. Letztere hatte eine bestimmte steuerliche Vergünstigung als staatliche Beihilfe und überdies als unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft, da die gewährte Steuergutschrift die für Regionalbeihilfen im betreffenden geografischen Gebiet geltende Höchstintensität von 25 % NSÄ überschritt.

617. Die anschließende Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung dieser Beihilfen angeordnet wurde, hatten die Kläger vor dem EuGeI angefochten, indem sie einen Ermessensmissbrauch der Kommission geltend machten.

618. Der Rechtsmittelführer trug vor, dass die Kommission ihre ausschließlichen Befugnisse im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen missbraucht habe, um eine steuerliche Harmonisierung herbeizuführen, mit der sie ansonsten bei den Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten stoße. Der EuGH wies dieses Vorbringen mit der Begründung ab, dass keine Indizien dafür geliefert worden seien, dass die Kommission mit der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe das Ziel einer steuerlichen Harmonisierung verfolgte.

619. Der Gerichtshof wies auch den von den Rechtsmittelführern vorgetragenen Klagegrund zurück, dass die steuerlichen Maßnahmen als solche dem Anwendungsbereich des Rechts der staatlichen Beihilfen entzogen seien, da sie vor der Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 1. Dezember 1997 und der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung eingeführt wurden. Da dieses Angriffsmittel nicht vor dem EuGeI, sondern erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wurde, erklärte es der Gerichtshof für unzulässig.

Griechenland / Kommission „Griechische Genossenschaften“

620. In seinem Urteil vom 29. April[407] gab der EuGH einer endgültigen negativen Entscheidung der Kommission über die Rückzahlung staatlicher Beihilfen in vollem Umfang statt. Die fraglichen Beihilfen in Höhe von ca. 763 Mio. EUR (Berechnung Griechenlands im Jahr 2000) waren verschiedenen unrentablen Genossenschaften gewährt worden, darunter der Molkerei AGNO. Da die Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gezahlt worden waren, befand der Gerichtshof, dass die sieben Jahre nach der Zahlung erhobene Forderung nach Rückerstattung (zuzüglich Zinsen) rechtlich zulässig ist und nicht das berechtigte Vertrauen beeinträchtigt. Überdies bestätigte er, dass eine Beihilfe auch dann zu Recht als nicht notifiziert einzustufen ist, wenn die Kommission auf eine erfolgte Anmeldung nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert hat und der Mitgliedstaat die Beihilfe gewährt hat, ohne dies der Kommission mitzuteilen (so genannte „Lorenz“-Rechtsprechung).

Niederlande / Kommission „MINAS“

621. In seinem Urteil vom 29. April[408] gab der EuGH einer endgültigen negativen Entscheidung der Kommission in Bezug auf Beihilfen, die Treibhausgärtnereien und bestimmten anderen Gartenbaubetrieben in Form einer Befreiung von der „Nitratsteuer“ (MINAS-System) gewährt wurden, in vollem Umfang statt. Insbesondere befand der Gerichtshof, dass

- es dem Mitgliedstaat obliegt, darzutun, dass eine steuerliche Differenzierung zwischen bestimmten Unternehmen durch die Natur und den inneren Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist;

- das Vorbringen, das MINAS-System solle keine Steuereinnahmen schaffen, nicht genügt, um die streitige Befreiung von vornherein von der Einordnung als Beihilfe auszunehmen. Es sei nicht bestritten worden, dass die Befreiung zu einem Verlust an Einnahmen führt, die dem Staatshaushalt hätten zugeführt werden müssen.

Kommission / Rat

622. In einem Urteil vom 29. Juni[409] präzisierte und stärkte der EuGH die Befugnisse der Kommission im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen. Am 25. November 1999 bzw. 4. Oktober 2000 hatte die Kommission zwei endgültige negative Entscheidungen wegen unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen erlassen, die Portugal als Entschädigung für niedrige Preise an Schweinezüchter gezahlt hatte. Darin wurde Portugal zur Wiedereinziehung dieser Beihilfen von den Landwirten verpflichtet. Portugal focht diese Entscheidungen vor dem EuGH nicht an, sondern beantragte statt dessen viel später beim Rat eine Genehmigung für die Zahlung neuer staatlicher Beihilfen, die den Beträgen entsprachen, die nach den Entscheidungen der Kommission zurückzuzahlen waren. Dadurch sollte den Schweinezüchtern die Rückzahlung erlassen werden. Am 21. Januar 2002 nutzte der Rat seine besonderen Befugnisse nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, dem zufolge er eine staatliche Beihilfe bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einstimmig genehmigen kann. Die Kommission focht diese Entscheidung des Rates an und trug vor, dass dies eine Umgehung der von ihr getroffenen Entscheidung sei, dass der Rat seine Befugnisse missbraucht habe und dass Rechtsunsicherheit entstehe, wenn der Rat eine in Kraft getretene Entscheidung der Kommission jederzeit widerrufen könne.

623. In seinem Urteil vom 29. Juni gab der EuGH der Argumentation der Kommission in vollem Umfang statt und erklärte die Entscheidung des Rates für nichtig. Er stellte fest, dass, wenn die Kommission eine endgültige negative Entscheidung zu einer staatlichen Beihilfe erlassen hat, der Mitgliedstaat nicht mehr berechtigt ist, den Rat mit dieser Angelegenheit zu befassen, und der Rat nicht mehr befugt ist, diese Beihilfe zu genehmigen. Auf außergewöhnliche Umstände kann man sich in diesem Stadium nicht mehr berufen.

624. Wenn die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eröffnet, muss der Mitgliedstaat den Rat anrufen, ehe die Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft. In diesem Falle wird das Verfahren der Kommission für drei Monate ausgesetzt. Trifft der Rat innerhalb dieser drei Monate eine einstimmige Entscheidung, muss die Kommission das Verfahren einstellen. Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten, setzt die Kommission ihre Untersuchung fort. (Im vorliegenden Falle hatte der Rat seine Entscheidung lange nach der endgültigen Entscheidung der Kommission getroffen.)

625. Der EuGH bestätigte auch, dass der Rat keine neuen Beihilfen genehmigen darf, die dafür bestimmt sind, Unternehmen für die Rückzahlung von Beihilfen zu „entschädigen“, die die Kommission mit einer endgültigen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat. Der Rat ist nicht befugt, eine endgültige negative Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wird, zu blockieren bzw. ihre Auswirkungen zu beseitigen (wie es im vorliegenden Falle geschah).

626. Im Interesse der Rechtssicherheit muss vermieden werden, dass die Kommission und der Rat widersprüchliche Entscheidungen zu ein und derselben Beihilfe treffen.

Pearle BV

627. Am 15. Juli[410] urteilte der EuGH, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. Diese Finanzierung sei mit Mitteln erfolgt, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.

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V – INTERNATIONALE TÄTIGKEITEN

A – ERWEITERUNG UND WESTLICHER BALKAN

628. Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union um zehn neue Mitgliedstaaten erweitert. Der reibungslose Übergang spiegelt unter anderem die über mehrere Jahre erfolgte erfolgreiche Anpassung der Wettbewerbsregeln in diesen Ländern wider, um diese mit den Wettbewerbsregeln der EU in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang wurden ein Rechtsrahmen für Kartelle/Fusionen und Beihilfenkontrolle geschaffen, mit Wettbewerb und staatlichen Beihilfen befasste Behörden mit ausreichender Verwaltungskapazität eingerichtet und eine effektive Durchsetzung dieser Bestimmungen gesichert.

629. Die Wettbewerbsbehörden der zehn neuen Mitgliedstaaten wurden vollständig in das Europäische Wettbewerbsnetz integriert, an dem sie sich vor ihrem Beitritt als Beobachter beteiligt hatten. Im Vorfeld des Beitritts überprüfte die Kommission die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die diese Länder entsprechend dem bestehenden Beihilfemechanismus des Beitrittsvertrags weiterhin gewährten. Sämtliche nach dem Beitritt durchgeführten Beihilfemaßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht in der Aufstellung der bestehenden Beihilfen enthalten sind, gelten als neue Beihilfen. Die Kommission behandelte auch eventuelle Problembereiche weiter, die sie in ihrem Umfassenden Monitoring-Bericht benannt hatte.

630. Die Verhandlungen mit Bulgarien und Rumänien über die Wettbewerbskapitel hatte die Kommission sehr aktiv geführt. Auf die Verhandlungen, die im Dezember 2004 abgeschlossen wurden, folgt vor dem EU-Beitritt dieser beiden Länder im Jahr 2007 noch eine intensive Beurteilungs- und Unterstützungsphase.

631. Im Oktober 2004 legte die Kommission ihren Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt und die entsprechende Empfehlung vor. Daraufhin traf im Dezember 2004 der Europäische Rat seine Entscheidung über die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei. Im Rahmen dieses Prozesses muss die Kommission die Regeln für Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sobald sie in der Türkei eingeführt sind, erneut beurteilen.

632. Was Kroatien anbelangt, so beurteilte die Kommission die Wettbewerbspolitik des Landes im Zusammenhang mit der Stellungnahme, die sie im März 2004 zum Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft annahm, und verstärkte ihre Zusammenarbeit mit der kroatischen Wettbewerbsbehörde.

633. Die Kommission hat die Entwicklung solider Wettbewerbsregelungen in allen Ländern des westlichen Balkans aktiv gefördert. Dazu zählten insbesondere Unterstützung bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zum Wettbewerb und zu staatlichen Beihilfen, Beratung bei der Einrichtung der notwendigen Institutionen zur Durchsetzung der Regeln und die Förderung einer Wettbewerbsdisziplin. In Zusammenarbeit mit dem TAIEX-Büro der GD Erweiterung organisierte die GD Wettbewerb auch zwei zweitägige Schulungsseminare für Beamte aus dem westlichen Balkan, eines zu staatlichen Beihilfen im Oktober 2004 und ein weiteres zum Kartellrecht im November 2004.

B - Nachbarschaftspolitik

634. Im Zusammenhang mit der EU-Initiative zur Nachbarschaftspolitik wurden im Jahr 2004 Aktionspläne mit Israel, Jordanien, Moldau, Marokko, der Palästinensischen Behörde, Tunesien und der Ukraine ausgehandelt. Sämtliche Aktionspläne, mit Ausnahme des mit der Palästinensischen Behörde vereinbarten Aktionsplans, beinhalten einen Abschnitt zur Wettbewerbspolitik.

635. Die Maßnahmepunkte zum Wettbewerb betreffen das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen (mit Ausnahme Israels, bei dem es aufgrund der vorangeschrittenen Durchsetzung des Kartellrechts keine entsprechenden Maßnahmepunkte gibt). Was das Kartellrecht angeht, so besteht das Ziel der Punkte darin, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sowie die Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde zu stärken; bei den staatlichen Beihilfen wird das Ziel verfolgt, Schritte in Richtung Harmonisierung der in der EU und den Partnerländern verwendeten Definitionen zu unternehmen und die gegenseitige Transparenz bei den staatlichen Beihilfen zu verbessern.

C – Bilaterale Zusammenarbeit

1. Einleitung

636. Die Kommission arbeitet mit zahlreichen Wettbewerbsbehörden auf bilateraler Basis zusammen, insbesondere mit den Behörden der bedeutendsten Handelspartner der Gemeinschaft. So hat die Europäische Union spezielle Kooperationsabkommen im Bereich des Wettbewerbs mit den USA, Kanada und Japan abgeschlossen.

637. Die wesentlichsten Elemente dieser Vereinbarungen sind die gegenseitige Unterrichtung über die Umsetzungstätigkeit bzw. die Koordinierung sowie der Austausch von nichtvertraulichen Informationen. Ferner enthalten die Vereinbarungen Bestimmungen, wonach eine Partei die andere ersuchen kann, Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen („Positive-Comity“-Verfahren), und wonach eine Partei im Rahmen der Durchsetzungsmaßnahmen Rücksicht auf wichtige Belange der anderen Partei nimmt („Comity“-Verfahren).

638. Die Europäische Union hat darüber hinaus mehrere Freihandelsabkommen geschlossen, darunter die Europa-Mittelmeer-Abkommen und Abkommen mit bestimmten Ländern in Lateinamerika. Diese enthalten üblicherweise grundlegende Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden anderer OECD-Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage einer 1995 von der OECD verabschiedeten Empfehlung.

2. Abkommen mit den USA, Kanada und Japan

Vereinigte Staaten von Amerika

639. Die Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden der USA beruht auf speziellen Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wettbewerbs.[411]

640. Auch 2004 setzte die Kommission ihre enge Zusammenarbeit mit der Kartellabteilung des Justizministeriums der USA und der Bundesbehörde zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und zur Durchführung der Kartellgesetze (FTC) fort. Die Kontakte zwischen den Beamten der Kommission und ihren Amtskollegen bei den beiden US-Behörden waren zahlreich und intensiv. Dabei ging es sowohl um die Zusammenarbeit in Einzelfällen als auch um allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Wettbewerbspolitik. Fallbezogene Kontakte finden üblicherweise in Form von regelmäßigen Telefongesprächen, dem Austausch von E-Mails und Dokumenten und anderen Kontakten zwischen den Bearbeitungsteams statt. Die Zusammenarbeit ist nach wie vor für beide Seiten von erheblichem Vorteil, was die Verbesserung der jeweiligen Umsetzungstätigkeit, die Vermeidung unnötiger Konflikte oder Unstimmigkeiten bei diesen Umsetzungstätigkeiten sowie ein besseres Verständnis für die Wettbewerbsregeln des jeweils anderen Landes angeht.

641. Die Zusammenarbeit mit den US-Kartellbehörden im Bereich Fusionskontrolle wurde auch 2004 sehr intensiv fortgesetzt. Die von der EU und den USA 2002 verabschiedeten „vorbildlichen Verfahrensweisen“ in der Zusammenarbeit bei der Prüfung von Fusionen stellen einen nützlichen Rahmen für die Zusammenarbeit dar, insbesondere da sie zentrale Punkte des Verfahrens benennen, bei denen die Zusammenarbeit sich als besonders nutzbringend erweisen könnte. In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit bei Fusionskontrollfällen sehr pragmatisch und flexibel und wird an den jeweiligen Fall und die entsprechenden Fragen angepasst.

642. 2004 gab es zahlreiche Fusionskontrollfälle mit Auswirkungen auf beiden Seiten des Atlantiks, bei denen die praktische Zusammenarbeit und der Meinungsaustausch zwischen den Bearbeitungsteams in erheblichem Umfang erforderlich waren. Bei folgenden Fällen erfolgte im Laufe des Jahres eine enge Zusammenarbeit: Oracle/Peoplesoft , Sony/BMG , Air France/KLM , Sanofi/Aventis , Sygenta/Advanta , Air Liquide/Messer , Agfa/Lastra , Magna/NVC und Microsoft/Time Warner/Contentguard .

643. Wie in den Jahren zuvor zeigen die Erfahrungen der Kommission, dass die Zusammenarbeit und Koordinierung bei Fusionen am nützlichsten ist, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit der Konzipierung, Aushandlung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen für von den Behörden festgestellte wettbewerbsrechtliche Probleme geht. Durch konzertiertes Vorgehen verringert sich zum Nutzen der fusionierenden Parteien und der Behörden die Gefahr, dass unterschiedliche Herangehensweisen gewählt werden.

644. In den vergangenen Jahren erfolgte die Zusammenarbeit bei der Fusionskontrollpolitik generell im Rahmen der so genannten Arbeitsgruppe EU/USA zu Fusionsfragen, einem ständigen Forum für den Austausch zwischen den Behörden. Die Arbeitsgruppe verfolgt das Ziel, die jeweils anderen Strategien und Verfahrensweisen besser zu verstehen und die Fusionskontrolle auf beiden Seiten des Atlantiks einheitlicher zu gestalten.

645. Neben der fallbezogenen Zusammenarbeit bei Fusionen fanden regelmäßig informelle Kontakte zwischen den Behörden statt, bei denen es um Fragen der Fusionskontrollpolitik ging und zu nutzbringendem Meinungsaustausch über zahlreiche Themen kam. 2004 befasste man sich im Rahmen dieser Kontakte unter anderem mit dem Reformpaket der Kommission zur Fusionskontrolle, der von der Kommission vorgenommenen Untersuchung der Wirksamkeit ihrer Abhilfemaßnahmen und mit anhaltenden internen Überlegungen zum Konzept für die Beurteilung nicht-horizontaler Zusammenschlüsse, zu denen die Kommission Leitlinien in Umlauf bringen wird.

646. Im Laufe des Jahres gab es des Weiteren häufige Kontakte bei zahlreichen fusionsunabhängigen Fällen. Die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Justizministerium der USA war bei Kartellfällen besonders intensiv. So kam es zu zahlreichen Kontakten zwischen Beamten der Kartellabteilungen der Kommission und deren Amtskollegen im Justizministerium. Am häufigsten fand ein Austausch von Informationen zu bestimmten Fällen statt, doch bei den Diskussionen ging es auch um politische Fragen. Viele der fallbezogenen Kontakte entstanden, wenn zeitgleich in den USA und in der EG ein Geldbußenerlass beantragt wurde. Darüber hinaus fanden bei einigen Fällen koordinierte Umsetzungsmaßnahmen in den USA und der EU statt, bei denen die Behörden zu gewährleisten versuchten, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn der jeweiligen Maßnahmen so kurz wie möglich war. Die Arbeitsgruppe „Geistige Eigentumsrechte“ kam Anfang 2004 in einer Videokonferenz zusammen.

647. Am 28. September traf Kommissionsmitglied Mario Monti in Brüssel anlässlich des EU/US-Jahrestreffens mit den Leitern der Wettbewerbs- und Kartellbehörden der USA, mit Deborah Majoras, Vorsitzende der FTC, und Hew Pate, stellvertretender Justizminister, zusammen.

648. Insgesamt nahm die Europäische Kommission im Laufe des Jahres 54 förmliche Notifizierungen vor. Im gleichen Zeitraum erhielt die Kommission von den US-Behörden insgesamt 28 förmliche Notifizierungen.

Kanada

649. Die Zusammenarbeit mit dem Canadian Competition Bureau beruht auf dem 1999 unterzeichneten Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs zwischen der EU und Kanada[412]. Es finden regelmäßig fruchtbare Kontakte zwischen der Europäischen Kommission und ihrem Partner in Kanada, dem Canadian Competition Bureau, statt. Erörtert werden sowohl fallbezogene Themen als auch eher allgemeine Fragen. Bei den fallbezogenen Kontakten ging es um alle Bereiche der Umsetzung des Wettbewerbsrechts, obwohl die Kontakte am häufigsten Untersuchungen zu Fusionen und Kartellen betrafen.

650. Die Kontakte zwischen den Behörden finden für gewöhnlich in Form von regelmäßigen Telefongesprächen, E-Mails und Konferenzanrufen zwischen den Bearbeitungsteams statt. Bei Kartellrechtsfällen umfassen diese auch die Koordinierung der Untersuchungen.

651. Die Kommission und das Canadian Competition Bureau setzten auch ihren Dialog über allgemeine Wettbewerbsfragen von gemeinsamem Interesse fort. In diesem Zusammenhang fanden zwei Treffen in Brüssel statt, eines am 9. Februar 2004 zur Fusionskontrollpolitik und ein weiteres am 16. Februar 2004 zur Zusammenarbeit bei kartellrechtlichen Untersuchungen. Ein weiteres Treffen zur Beurteilung der Effizienz von Fusionskontrollen fand am 11. Oktober 2004 in Paris statt.

652. Im Laufe des Jahres nahm die Europäische Kommission zwei förmliche Anmeldungen vor. Bei ihr gingen im gleichen Zeitraum sieben förmliche Anmeldungen der kanadischen Behörden ein.

Japan

653. Die Zusammenarbeit mit der japanischen Wettbewerbskommission beruht auf dem Kooperationsabkommen des Jahres 2003[413]. Die Kontakte zur japanischen Wettbewerbskommission haben im Laufe des Jahres 2004 stark zugenommen. Diese Kontakte betrafen sowohl fallbezogene Themen als auch eher allgemeine Fragen.

654. Neben zahlreichen Kontakten bei Einzelfällen setzten die Europäische Kommission und die japanische Wettbewerbskommission ihren anhaltenden Dialog über allgemeine Wettbewerbsfragen von gemeinsamem Interesse fort. In diesem Zusammenhang fanden zwei Treffen in Brüssel statt, eines am 25. Februar zur Fusionskontrollpolitik und ein weiteres am 9. März zur Zusammenarbeit bei kartellrechtlichen Untersuchungen.

655. Auf dem bilateralen Jahrestreffen der Kommission und der japanischen Wettbewerbskommission am 16. September 2004 in Brüssel erörterten beide Seiten die jüngsten politischen Entwicklungen und die Aussichten für die künftige bilaterale Zusammenarbeit. Darüber hinaus verfolgte die Europäische Kommission die aktuelle Reform des japanischen Wettbewerbsrechts mit großer Aufmerksamkeit.

656. Im Laufe des Jahres nahm die Europäische Kommission vier förmliche Anmeldungen vor. Bei ihr gingen im gleichen Zeitraum keine förmlichen Anmeldungen der japanischen Behörden ein.

3. Zusammenarbeit mit anderen LÄNDERN UND REGIONEN

Australien

657. 2004 arbeitete die Kommission mit den Wettbewerbsbehörden weiterer OECD-Länder zusammen, darunter vor allem mit Australien. Diese Kontakte betrafen sowohl konkrete Fälle als auch auf die Wettbewerbspolitik bezogene Fragen.

China

658. Am 6. Mai 2004 unterzeichneten Kommissionsmitglied Mario Monti und Bo Xilai, Handelsminister der Volksrepublik China, die Vorgaben für einen strukturierten Dialog über die Wettbewerbspolitik zwischen der Europäischen Union und China. Dies ist der erste von China ins Leben gerufene Wettbewerbsdialog dieser Art mit einem Drittstaat. Hauptziel des Dialogs ist die Gründung eines Forums für Konsultationen und Transparenz zwischen China und der EU in diesem Bereich. Darüber hinaus sollen im Bereich Wettbewerbspolitik die technische Hilfe der EU für China und ihre Unterstützung beim Aufbau entsprechender Verwaltungsstrukturen verbessert werden. Die Initiierung dieses Dialogs erfolgt genau zum richtigen Zeitpunkt, da China im Begriff ist, ein umfassendes Wettbewerbsgesetz zu erarbeiten.

659. Diesen Vorgaben folgend wird es bei diesem Dialog insbesondere um Folgendes gehen: (i) Meinungsaustausch über den Stand der Rechtsetzung und der Umsetzung der Kartellrechtspolitik sowie über Erfahrungen und neue Entwicklungen in diesem Bereich; (ii) Meinungsaustausch über das Fusionskontrollrecht und seine Durchsetzung; (iii) Austausch von Erfahrungen bei der Einrichtung von Wettbewerbsbehörden sowie deren Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs; (iv) Meinungsaustausch über multilaterale wettbewerbsrechtliche Initiativen unter besonderer Berücksichtigung der Bekämpfung von Kernkartellen; (v) Meinungsaustausch über die Liberalisierung des öffentlichen Versorgungssektors und staatliche Eingriffe in Marktvorgänge; (vi) Erfahrungsaustausch zur Sensibilisierung von Unternehmen und Öffentlichkeit für das Wettbewerbs- und das Antimonopolrecht; (vii) Stärkung der Zusammenarbeit zur Verbesserung der technischen Hilfe der EU für China und der Unterstützung beim Aufbau von Verwaltungsstrukturen.

660. Seit der Unterzeichnung der Vorgaben hielt die Kommission eine Reihe von Treffen mit chinesischen Beamten ab, die an der Erarbeitung des neuen Wettbewerbsrechts beteiligt sind. Vor Delegationen aus Peking wurden Fachvorträge gehalten, und die Kommission nahm Stellung zum künftigen chinesischen Wettbewerbsrecht.

Europäische Freihandelszone

661. Im Verlaufe des Jahres setzte die Kommission ihre enge Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde fort, in deren Zuständigkeit die Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum fällt.

Korea

662. Am 28. Oktober 2004 unterzeichneten Kommissionsmitglied Mario Monti und Chul-Kyu Kang, Präsident der Wettbewerbskommission der Republik Korea, eine Absichtserklärung, in der der Aufgabenbereich für den bilateralen Wettbewerbsdialog zwischen der EU und Korea festgelegt wurde. Hauptziel dieses Dialogs ist die Gründung eines ständigen Forums für Konsultationen, Transparenz und Austausch von Erfahrungen und Ansichten zwischen der Europäischen Kommission und der Wettbewerbskommission der Republik Korea. Die Zusammenarbeit dieser Wettbewerbsbehörden ist hervorragend, und sie teilen oft dieselben Ansichten in multilateralen Wettbewerbsforen wie dem Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN) und der OECD. Korea zählt zu den aktiven Teilnehmern an diese Foren und war im April 2004 Gastgeber der ICN-Jahreskonferenz in Seoul. In diesem multilateralen Rahmen standen die beiden Behörden regelmäßig in Kontakt, um ihre Meinungen und Ansichten zu wettbewerbsrechtlichen Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen. Die Absichtserklärung begründet eine formale Basis für diesen Dialog.

663. Kurz umrissen sieht die Absichtserklärung Folgendes vor: (i) jährliche Konsultationstreffen; (ii) Informationsaustausch zwischen den Behörden über wesentliche Anliegen; (iii) Austausch von Gutachten; (iv) Notifizierung der Umsetzungstätigkeiten, die die grundlegenden Interessen der anderen Behörde beeinträchtigen können; (v) Austausch von Materialien zum Stand der Rechtsetzung und der Umsetzung der Kartellrechtspolitik sowie zu Erfahrungen und neuen Entwicklungen in diesem Bereich; (vi) Meinungsaustausch über multilaterale Wettbewerbsinitiativen unter besonderer Berücksichtigung der Bekämpfung internationaler Kernkartelle. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden unterliegt den jeweiligen Gesetzen, insbesondere den Gesetzen zum Schutz vertraulicher Informationen.

Lateinamerika

664. 2004 wurden die Kontakte zu den Wettbewerbsbehörden in Brasilien und Mexiko ausgebaut. Unter anderem wurden Konferenzschaltungen zwischen den Bearbeitungsteams hergestellt, die mit denselben globalen Fusionen befasst waren, um die Herangehensweisen bei der Beurteilung der Fusionen und der in Erwägung gezogenen Arten von Abhilfemaßnahmen zu vergleichen und zu diskutieren.

665. In der Andenregion setzte die Kommission ihr Dreijahresprojekt fort, mit dem die Wettbewerbsvorschriften in Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela verbessert und harmonisiert und die für deren Überwachung und Anwendung zuständigen Institutionen unterstützt werden sollen.

D – MULTILATERALE ZUSAMMENARBEIT

1. INTERNATIONALES WETTBEWERBSNETZ

666. Das Internationale Wettbewerbsnetz (ICN), dessen Gründungsmitglied die Kommission ist, hat weiterhin rasche Fortschritte erzielt. Es ist nun allgemein als führendes multilaterales Forum zur Diskussion der internationalen Wettbewerbspolitik anerkannt[414]. Mithilfe des ICN sollen die internationale Zusammenarbeit erleichtert und Vorschläge für die verfahrens- und materiellrechtliche Konvergenz ausgearbeitet werden. Bis Ende 2004 war die Zahl der Mitglieder in diesem informellen Forum auf 86 Wettbewerbsbehörden aus 77 Ländern gestiegen. Ihm gehört demnach die überwiegende Mehrheit der Behörden sowohl aus Industrie- als auch aus Entwicklungsländern an. Darüber hinaus lädt das ICN Berater aus der Wissenschaft, der Wirtschaft, Verbrauchergruppen und Juristen ein, sich an seinen Arbeitsprojekten zu beteiligen. Seit September 2004 hat Dr. Ulf Böge, der Präsident der deutschen Wettbewerbsbehörde, den Vorsitz in der Lenkungsgruppe des ICN inne.

667. Im April 2004 fand auf Einladung der koreanischen Wettbewerbskommission in Seoul die dritte ICN-Jahreskonferenz statt. Dort beschlossen die Mitgliedsbehörden des ICN die Einrichtung einer neuen Arbeitsgruppe „Kartellrecht“ und baten die Europäische Kommission, bei diesem Projekt gemeinsam mit der ungarischen Wettbewerbsbehörde den Vorsitz zu übernehmen.

668. Auf der ICN-Konferenz in Seoul wurde zudem ein Bericht erörtert, den die ICN-Arbeitsgruppe „Durchsetzung des Kartellrechts in den regulierten Sektoren“ erstellt hatte[415]. Der Bericht hatte die Grenzen und Beschränkungen zum Gegenstand, auf die die Wettbewerbsbehörden treffen, wenn sie in regulierten Sektoren eingreifen. Besonderes Augenmerk galt den Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden.

ICN-Arbeitsgruppe „Kartellrecht“

669. Die ICN-Arbeitsgruppe „Kartellrecht“ befasst sich mit den Herausforderungen der Kartellbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene. Hierzu überprüft sie die Notwendigkeit und die Vorteile der Kartellbekämpfung, damit international Konsens über die Begründung des Einschreitens in solchen Fällen erzielt wird. Des Weiteren werden die wirksamsten Durchsetzungsinstrumente erörtert.

670. Als Forum für diese Diskussionen organisierte die ICN-Arbeitsgruppe „Kartellrecht“ im November 2004 in Sydney zwei Konferenzen: Erstens konnten die für die Umsetzung zuständigen Beamten aufbauend auf den Erfahrungen des früheren Internationalen Workshops für Kartellrecht auf dem ersten ICN-Workshop für Kartellrecht ihre Kenntnisse austauschen und ihre Ermittlungsfähigkeiten bei der Aufdeckung von Kartellen weiterentwickeln. Zweitens diskutierten Vertreter von mehr als 30 Wettbewerbsbehörden bei einem speziellen Workshop zur Kronzeugenregelung eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen, die in mehreren Ländern durch parallele Anträge auf Geldbußenerlass entstanden waren. Das Material dieser Veranstaltungen wird auf der Website der ICN veröffentlicht werden.

ICN-Workshop zu den Ermittlungsmethoden im Bereich der Fusionskontrolle

671. Die für Ermittlungsmethoden im Bereich der Fusionskontrolle zuständige Untergruppe hielt am 20. und 21. Oktober den zweiten diesem Thema gewidmeten ICN-Workshop ab. Veranstalter des Workshops war die Europäische Kommission. Es kamen 130 Juristen und Volkswirte aus 49 Ländern mit jeweils eigenem Kartellrecht in Brüssel zusammen, um an einem hypothetischen Fusionskontrollfall im Sojamilchsektor zu arbeiten. Der Privatsektor wurde von 16 Beratern aus dem Nichtregierungsbereich vertreten, die internationalen Anwaltsbüros angehören, die über umfangreiche Erfahrungen mit grenzübergreifenden Fusionskontrollverfahren verfügen.

672. Eines der Ziele des Workshops bestand darin, den Beamten der nationalen Wettbewerbsbehörden ein Forum zu bieten, auf dem sie die Erfahrungen, die sie mit den für Fusionskontrolluntersuchungen eingesetzten Instrumenten und Techniken gesammelt haben, austauschen können. Ein weiteres Ziel war, die Meinungen des Privatsektors zu diesem Prozess anzuhören und einen nutzbringenden Dialog zwischen den Beamten der Behörden und dem Privatsektor ins Leben zu rufen.

673. Die Teilnehmer arbeiteten auf der Grundlage eines hypothetischen Falls, in dem es um den Zusammenschluss zwischen den beiden erfolgreichsten Sojamilchherstellern des Landes ging.

674. Auf dieser Veranstaltung wurden die wesentlichen Schritte einer echten Fusionskontrolluntersuchung weitestmöglich simuliert. Die Rolle der Berater des Privatsektors bestand darin, als Vertreter der fusionierenden Unternehmen zu agieren und die Transaktionen ihrer Klienten als „eindeutig problemlose Fälle“ darzustellen, wodurch bei den Teilnehmern die für die Einleitung von Ermittlungen erforderliche Skepsis geweckt werden sollte. In den einzelnen Gruppen erstellten die Teilnehmer einen Untersuchungsplan, diskutierten Anträge auf Dokumenteneinsicht bei den fusionierenden Unternehmen, analysierten verschiedene Arten ökonomischer und ökonometrischer Beweismittel und befassten sich zuguterletzt mit Informationsgesuchen an Dritte und der Frage der Befangenheit der Beklagten.

ICN-Arbeitsgruppe „Fusionen“ - Untergruppe „Anmeldung und Verfahrensweise“

675. Die Kommission beteiligte sich im Laufe des Jahres 2004 aktiv an der Arbeit dieser Untergruppe. Anfang des Jahres erstellte die Untergruppe vier ausführliche beispielhafte Verfahrensweisen für folgende Bereiche: (1) Vertraulichkeit; (2) Verfahrensgerechtigkeit; (3) Prüfung von Zusammenschlüssen; (4) Zusammenarbeit der Behörden. Die Verfahrensweisen wurden während der ICN-Jahreskonferenz in Seoul im April 2004 auf der Plenarsitzung der ICN-Mitglieder, die sich an eine interaktive Präsentation des Inhalts der verschiedenen Verfahrensweisen und ihre ausführliche Diskussion in den Sitzungen der einzelnen Arbeitsgruppen anschloss, angenommen. Mit den vier neuen Texten existieren nun elf beispielhafte Verfahrensweisen des ICN, die auf der Grundlage von Entwürfen dieser Untergruppe erarbeitet wurden. Die sieben anderen Texte betreffen: (1) ausreichende Verbindung mit dem Rechtssystem, in dessen Zuständigkeit die Prüfung erfolgt; (2) klare und objektive Anmeldeschwellen; (3) Flexibilität bei der zeitlichen Vorgabe für die Anmeldung einer Fusion; (4) für die Fusionsprüfung vorgesehene Zeiträume; (5) Voraussetzungen für die erste Anmeldung; (6) Durchführung von Fusionsuntersuchungen; und (7) Transparenz.

676. Seit Seoul arbeitet die Untergruppe an zwei neuen beispielhaften Verfahrensweisen: (1) Abhilfemaßnahmen bei Fusionen und (2) Durchsetzungsbefugnisse, Mittel und Unabhängigkeit der Behörden. Die Empfehlungen für diese Verfahrenswesien werden auf der nächsten Jahreskonferenz vorgestellt werden, die im Juni 2005 in Bonn stattfindet. Darüber hinaus arbeitet die Untergruppe an mehreren neuen Projekten: Entwicklung eines Musterformulars bzw. von Musterformularen für fusionierende Unternehmen und Wettbewerbsbehörden zur Aufhebung des Schutzes der Vertraulichkeit bei Material, das im Zusammenhang mit der Fusionskontrolle eingereicht wird; Zusammentragen von Daten zu Hindernissen, die es den Ländern unmöglich machen, die empfohlenen Verfahrensweisen umzusetzen sowie Erstellung eines Berichts über die Herausforderungen, denen sich Behörden bei der Annahme von Verfahrensweisen und Techniken zur Überwindung der Hindernisse gegenübersehen; Ausarbeitung einer Studie über Anmeldegebühren bei der Fusionskontrolle; mögliche Herausgabe empfohlener Verfahrensweisen für am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen auf der Grundlage der Erkundungsarbeiten dreier Mitglieder (EU-Kommission, Südafrika, Kanada). Die Untergruppe überwacht weiterhin Reformbemühungen und unterstützt die ICN-Mitglieder, die Änderungen der Rechtsvorschriften, Regelungen und Verfahrensweisen der Behörden in Erwägung ziehen und mit Nichtmitgliedern zusammenarbeiten, die neue Rechtsvorschriften zur Fusionskontrolle erarbeiten.

ICN-Arbeitsgruppe „Fusionen“ – Untergruppe „Analytischer Rahmen“

677. Auf der Jahreskonferenz in Seoul stellte der Vorsitzende der Untergruppe (Kartellbehörde des Vereinigten Königreichs) die abgeschlossene Studie zu Fusionskontrollleitlinien in zwölf Rechtssystemen vor (einschließlich der EU), die von einem Konsortium aus Rechtsanwaltsbüros ausgearbeitet wurde. Seit Seoul leiten die britische Kartellbehörde (OFT) und die irische Wettbewerbsbehörde gemeinsam zwei Projekte: (1) Aufstellung einer „Checkliste“ der wichtigsten Fragen, die in Fusionskontrollleitlinien aufgenommen werden sollten und (2) Untersuchung verschiedener Arten weltweit akzeptierter Abhilfemaßnahmen in Fusionskontrollverfahren im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Effizienz bei der Behandlung unterschiedlicher wettbewerbsrechtlicher Bedenken. Die Kommission beteiligt sich an beiden Projekten als Teil einer beratenden Gruppe.

ICN-Workshop zum Aufbau von Verwaltungsstrukturen

678. Die Kommission veranstaltete im Februar 2004 in Paris im Namen eines weiteren ICN-Projekts, bei dem es hauptsächlich um die Aufgaben jüngerer Wettbewerbsbehörden geht, einen ICN-Workshop zum Aufbau von Verwaltungsstrukturen.[416] Bei dieser Veranstaltung kam erstmals eine größere Anzahl an Wettbewerbsbehörden mit den Vertretern der Gemeinschaft der Gebereinrichtungen zusammen, die Projekte zur technischen Unterstützung im Bereich Wettbewerb finanzieren.

679. Das Ziel dieses Workshops war die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Gremien, die Projekte zur technischen Unterstützung im Bereich Wettbewerb finanzieren, und den Behörden, die von dieser Unterstützung profitieren. Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Veranstaltung bestand darin, dass Behörden, die Mittel benötigen, oft gut beraten sind, sich an die Vertretungen der Gebereinrichtungen im eigenen Land zu wenden.

2. OECD

680. Die Kommission beteiligte sich weiterhin aktiv an der Arbeit des Wettbewerbsausschusses der OECD. Sie nahm an allen wettbewerbsbezogenen Rundtischgesprächen der OECD teil, fungierte als Prüfer Russlands im Rahmen des Peer Reviews der russischen Wettbewerbspolitik und beteiligte sich aktiv an den Überprüfungen der Wettbewerbspolitik von Mexiko und Japan. Darüber hinaus war sie bei anderen wettbewerbsbezogenen Treffen der OECD zugegen, wie z. B. dem Globalen Wettbewerbsforum, den gemeinsamen Sitzungen des Wettbewerbsausschusses mit den Ausschüssen für Verbraucherpolitik und Handel.

681. 2004 fanden drei Tagungen des Wettbewerbsausschusses statt, und zwar im Februar, im Juni und im Oktober. Beim ersten Treffen gab es eine Rundtischdiskussion über Wettbewerb und Regulierung bei der Wasserversorgung. Es bestand Einigung darüber, dass Spielraum vorhanden ist, den Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt und bei der Versorgung von Industriekunden zu erhöhen. Der Wettbewerbsausschuss hörte zudem die Ansichten der Vertreter der International Bar Association, der American Bar Association, der Internationalen Handelskammer und des Beratungsausschusses für Wirtschaft bei der OECD über den Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen, die bei internationalen kartellrechtlichen Untersuchungen für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sorgen. Auf der Tagung im Februar wurde auch vereinbart, mit dem Entwurf einer neuen OECD-Empfehlung über Fusionskontrolle zu beginnen. Der Entwurf der neuen Empfehlung wurde fertiggestellt und wird dem Wettbewerbsausschuss im Februar 2005 zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden.

682. Im Rahmen des zweiten Treffens des Wettbewerbsausschusses fanden vier Rundtischgespräche statt. Beim ersten ging es um die Schnittstelle zwischen Wettbewerb und Landwirtschaft, wobei das Hauptaugenmerk auf dem Missbrauch der Kaufkraft und der zentralen Vermarktung in den Agrarsektoren im Inland lag. Die wesentlichsten wettbewerbswidrigen Auswirkungen von Organisationen, die zentrale Vermarktung betreiben, dürften ihren Ursprung in den Bemühungen zur Verringerung der Produktionsmenge und zur Anhebung der Preise haben. Solche Bemühungen schaden den Verbrauchern und dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Beim zweiten Rundtischgespräch war die Wechselwirkung zwischen geistigen Eigentumsrechten und kartellrechtlichen Vorschriften Gegenstand der Diskussion, die sich auf die Biotechnologie konzentrierte. Ziel der Bemühungen der Behörden ist es, zwischen dem Schutz der Innovationsanreize und dem Eingreifen bei wettbewerbseinschränkenden Lizenzvereinbarungen ein besseres Gleichgewicht zu erreichen. Während des dritten Rundtischgesprächs diskutierten die OECD-Mitglieder, wie einheitliche Bedingungen geschaffen werden können, wenn der öffentliche Sektor kommerziellen Tätigkeiten nachgeht. Im EU-System gilt der Grundsatz, dass die einzelstaatlichen Regierungen für öffentliche Unternehmen keine Maßnahmen gewähren oder beibehalten dürfen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, obwohl anerkannt wird, wie wichtig die Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ist. Beim vierten Rundtischgespräch wurde das ökonomische Beweismaterial erörtert, das typischerweise in Fusionskontrollfällen verwendet wird, sowie die besten Möglichkeiten, dieses Beweismaterial Nichtökonomen zu präsentieren.

683. Auf dem dritten Treffen des Wettbewerbsausschusses fanden Rundtischgespräche zum Verdrängungswettbewerb und zur zivilrechtlichen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln statt. Während bei beiden Themen die Herangehensweise der OECD-Mitgliedsländer unterschiedlich ist, konnte in den Diskussionen das Verständnis für die verschiedenen Rechtssysteme erhöht werden. Beim zweiten Rundtischgespräch stellten einige Mitgliedsländer Initiativen zur Erleichterung der zivilrechtlichen Durchsetzung vor. Im Übrigen achten sie darauf, eine übermäßige Abschreckung zu vermeiden, die zu einer deutlichen Abkühlung bei den Innovationen führen kann. Die Arbeitsgruppen des Ausschusses diskutierten den Wettbewerb bei Berufen im medizinischen Bereich, die strukturelle Trennung und die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit für den von Kartellen verursachten Schaden zu sensibilisieren. Bei den Diskussionen über die medizinischen Berufe ging es hauptsächlich um Veränderungen im Regulierungsbereich, die den Wettbewerb fördern könnten. Ein besonderes Anliegen, das verschiedenen Ländern gemeinsam war, war die Frage des Marktzugangs, insbesondere bei nichtärztlichen Berufen. Während der Kartellrechtsdiskussionen äußerten die Behörden die Ansicht, dass es von großer Bedeutung ist, das Bewusstsein für die Wettbewerbsregeln und Kartelle bei Beschaffungsbehörden zu erhöhen.

684. Im Laufe des Jahres 2004 reichte die Kommission elf schriftliche Anträge beim Wettbewerbsausschuss ein, die folgende Diskussionsthemen bei den Rundtischgesprächen der OECD betreffen:

- Wettbewerb und Regulierung bei der Wasserversorgung

- Wettbewerb und Regulierung in der Landwirtschaft

- Regulierung der Markttätigkeiten durch den öffentlichen Sektor – Wettbewerbsneutralität

- Wettbewerb bei den Gesundheitsberufen

- Erfahrungen mit der strukturellen Trennung im Schienenverkehrssektor

- Erfahrungen mit der strukturellen Trennung bei den Postdienstleistungen

- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den von Kartellen verursachten Schaden

- Ermittlung von Funktionsmängel aufweisenden Märkten und Inangriffnahme des Problems (mit der GD SANCO);

- grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Rechts (mit der GD SANCO);

- Verdrängungswettbewerb und

- zivilrechtliche Durchsetzung des Kartellrechts.

VI – Ausblick für 2005

1. Kartellrecht

685. Im Bereich des Kartellrechts steht die Überprüfung der Wirkungsweise der Kronzeugenregelung, darunter auch des Umgangs mit Anzeigen von Unternehmen, auf dem Plan. Zu den vordringlichsten Aufgaben zählt nach wie vor die Durchsetzung der Kartellregeln gegenüber Hardcore-Kartellen.

686. Auch die Verhinderung des Missbrauchs beherrschender Stellungen bleibt ein Schwerpunktbereich. Die Durchsetzungsmaßnahmen in der Arzneimittelindustrie werden sich gleichzeitig gegen andere Formen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens richten. Untersuchungen hierzu werden in folgenden Bereichen stattfinden: internationale Mobilfunkkommunikation, Medienmärkte und Automobilsektor, Hochgeschwindigkeits-Internetzugang, Verhalten etablierter Postdienstbetreiber auf nicht reservierten Märkten sowie Allianzen im Passagierluftverkehr. Eine Intensivierung der Durchsetzungsmaßnahmen im Eisenbahnsektor soll in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden erfolgen; und die Finanzmärkte, so beispielsweise die Bankdienstleistungen und der Wertpapierhandel, werden ebenso wie der Energiesektor stärker ins Blickfeld rücken.

687. Sektorspezifische Untersuchungen und andere Instrumente zur Marktüberwachung sollen noch aktiver als bisher genutzt werden. Hierbei werden der Arzneimittelsektor, der Bereich neue Medien, die Elektrizitätsmärkte sowie Bank- und Versicherungsdienstleistungen für Privatkunden im Mittelpunkt stehen.

688. Legislative Maßnahmen sind vor allem im Verkehrssektor vorgesehen. Die Kommission will Vorschläge für die Abschaffung der Gruppenfreistellung im Seeverkehr, für eine Änderung der Gruppenfreistellung für Linienschifffahrtskonsortien und für eine geänderte Verordnung betreffend Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Luftverkehr vorlegen. Weitere Legislativvorhaben betreffen Verfahrensvorschriften (z. B. eine neue Mitteilung über die Akteneinsicht) und programmatische Grundlagen (z. B. ein Grünbuch über zivilrechtliche Durchsetzung). Ferner wird die Kommission ihre Grundsatzanalyse zum Thema Missbrauch beherrschender Stellungen fortsetzen.

2. FUSIONSKONTROLLE

689. Im Bereich der Fusionskontrolle wird die Politik der Kommission im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen in Fusionsfällen im Mittelpunkt stehen. Zudem sollen die verbleibenden technischen Leitlinien auf den neuesten Stand gebracht werden.

690. Bei der Durchsetzung dürfte annähernd das Niveau von 2004 beibehalten werden.

3. STAATLICHE BEIHILFEN

691. In punkto Rechtsetzung ist eine Mitteilung über die Zukunft der Kontrolle der staatlichen Beihilfen vorgesehen, außerdem die Annahme eines Leitfadens über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und eine Freistellung für kleine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Geplant ist auch die Erarbeitung eines Entwurfs für eine einheitliche konsolidierte Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen. Ebenfalls auf der Tagesordnung steht die Aufstellung von Kriterien für die Handhabung von Rückforderungsfällen.

692. Ferner werden die Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, die Leitlinien für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und die Mitteilung über Risikokapital überarbeitet. In einer Mitteilung über staatliche Beihilfen und Innovation wird das System der Beihilfenkontrolle überprüft und festgestellt, was geändert werden muss, um es innovationsfreundlicher zu gestalten. Außerdem geplant ist eine Übersicht mit einer Zusammenfassung der Erfahrungen mit staatlichen Umweltschutzbeihilfen.

693. Das Hauptaugenmerk der Beihilfenkontrolle wird auf dem neuen Gemeinschaftsrahmen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, auf nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen angemeldeten Beihilfen und auf Untersuchungen zu steuerlichen Beihilfen für Offshore-Unternehmen und Transaktionen zwischen Unternehmen liegen. Fälle in Verbindung mit Übergangsmaßnahmen im Stahl- und im Schiffbausektor in den neuen Mitgliedstaaten und mit verlorenen Investitionen im Energiesektor in den EU-25 sollen abgeschlossen werden. Ein weiterer Schwerpunkt werden Fälle im Zusammenhang mit der Finanzierung von öffentlichen Postdienstleistungen, Breitbanddiensten und Beihilfen für Telekommunikationsunternehmen sowie Rundfunkdienste sein.

4. INTERNATIONALE TÄTIGKEITEN

694. 2005 wird die GD Wettbewerb ihre Arbeit mit den Bewerberländern sowie mit den übrigen Ländern des westlichen Balkans fortsetzen.

695. Verhandlungen mit einer zweiten Welle von Partnerstaaten im Rahmen der Nachbarschaftspolitik (Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien und Libanon) werden 2005 aufgenommen.

696. Die Kommission möchte die Arbeit der Arbeitsgruppe EU/USA zu Fusionsfragen fortführen, wobei geplant ist, dass sie auch im Jahre 2005 als Forum für Diskussionen benutzt wird.

697. Die Jahreskonferenz des Internationalen Wettbewerbsnetzes wird vom 6. bis 8. Juni 2005 in Bonn stattfinden. Für die Kommission werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Kartelle“, in der die Kommission den Ko-Vorsitz führt, von besonderer Bedeutung sein.

698. 2005 wird die Wettbewerbspolitik der EU erstmals Gegenstand einer umfassenden OECD-Peer-Review sein, in deren Rahmen die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik der EU und ihre Umsetzung bewertet werden.

699. Im Rahmen des formellen bilateralen Wettbewerbsdialogs EU-China wird die Kommission China auch weiterhin bei der Ausarbeitung seines Wettbewerbsrechts unterstützen.

Anhang – Im Bericht behandelte Fälle

1. Arti KEL 81, 82 UND 86

Sache | Veröffentlichung | Randnummer |

CEWAL | 26 |

Clearstream | 30 |

Microsoft | 36/140 |

Interbrew | 42 |

Scandlines / Hafen Helsingborg und Sundbusserne / Hafen Helsingborg | 45 |

KPN Mobile – Gebühren für Anrufzustellung | 47 |

B2/Telia | 48 |

Kupfersanitärrohre | MEMO 01/104 vom 23.3.2001 | 49 |

Natriumglukonat | 52 |

Französisches Bier | 55 |

Rohtabak Spanien | IP/04/1256 vom 20.10.2004 | 57 |

Hartkurzwaren - Nadeln | 59 |

Cholinchlorid | 64 |

Air France / Alitalia | 70 |

Topps | 71 |

Belgische Architektenkammer | 75 |

Gaz de France | 81 |

UFEX | 102 |

Adalat | 127 |

Zement-Kartell | 128 |

Postdienste: ASEMPRE | 129 |

Graphitelektrodenkartell | 131 |

Kartell im Bereich nahtlose Stahlrohre | 133 |

Akzo und Akcros | 134 |

Deutsche Banken | 137 |

Antidoping | 138 |

Eurovision | 139 |

2. FUSIONSKONTROLLE

Sache | Veröffentlichung | Randnummer |

Lagardère/Natexis/VUP | 179 |

Sony/BMG | ABl. C 13 vom 17.1.2004 | 189 |

AREVA/urenco/ETC JV | ABl. C 141 vom 25.5.2004 | 195 |

Sonoco/Ahlstrom/JV | ABl. C 143 vom 27.5.2004 | 199 |

Continental/Phoenix | ABl. C 140 vom 20.5.2004 | 203 |

ENI/EDP/GDP | ABl. C 185 vom 20.7.2004 | 211 |

Hoechst/Rhône-Poulenc | IP/04/135 vom 30.1.2004 | 229 |

GE/Amersham | ABl. C 301 vom 12.12.2003 | 231 |

Air Liquide/Messer | ABl. C 134 vom 7.2.2004 | 235 |

Sanofi Synthelabo/Aventis | ABl. C 111 vom 30.4.2004 | 238 |

Group 4 Falck/Securicor | ABl. C 96 vom 21.4.2004 | 240 |

Owens-Illinois/BSN Glasspack | ABl. C 111 vom 30.4.2004 | 244 |

GIMD/Socpress | ABl. C 134 vom 12.5.2004 | 249 |

Syngenta CP/Advanta und Fox Paine/Advanta | ABl. C 177 vom 9.7.2004 | 254 |

Cytec/UCB Surface Specialities | ABl. C 274 vom 9.11.2004 | 260 |

Air France/KLM | ABl. C 317 vom 30.12.2004 | Kasten 8 |

Kabel Deutschland/ish | ABl. C 111 vom 30.4.2004 | 263 |

Acoor/Barrière/Colony | 267 |

INA/AIG/SNFA | IP/04/92 vom 21.1.2004 | 271 |

RWA/AMI | ABl. C 143 vom 27.5.2004 | 274 |

Portugiesische Republik/Kommission (Cimpor) | 280 |

MCI/Kommission | 289 |

3. STAATLICHE BEIHILFEN

Fälle | Veröffentlichung | Randnummer |

Belgien „Übertragung der Pensionsverpflichtungen von Belgacom aus der ersten Säule auf den belgischen Staat“ | IP/04/72 v. 21.1.2004 | 403 |

Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (Celf) gewährt hat | ABl. L 85 v. 2.4.2005 | 406 |

Änderung von UMTS-Lizenzgebühren, Frankreich | 407 |

Alstom | IP/04/859 v. 7.7.2004 | 416 |

MobilCom | ABI L 116 v. 4.5.2005 | 421 |

Bankgesellschaft Berlin AG | 426 |

France Telecom | 429 |

Die Gewerbesteuerregelung | 430 |

Der Aktionärsvorschuss | 432 |

Bull | 436 |

Lloyd Werft Bremerhaven GmbH | 437 |

Staatseigene spanische Werften | 440 |

Niederländische Ausgleichsbeihilfen | 443 |

Huta Częstochowa SA | 446 |

Spanische und deutsche Schiffsfinanzierungsregelungen | 447 |

Änderungen am Investitionsplan von Hellenic Shipyards | 448 |

Beihilfen zugunsten von Hellenic Shipyards | 450 |

Postabank/Erste Bank Hungary Rt | 452 |

Deutsche Landesbanken | 454 |

Beihilfen für spanischen Stahlproduzenten Siderúrgica Añón SA | 460 |

Beihilfen im Verkehrssektor für die Kfz-Industrie in Regionen in äußerster Randlage und mit geringer Bevölkerungsdichte | 462 |

Der multisektorale Regionalbeihilferahmen, Verlängerung bestehender Fördergebietskarten | 464 |

West-Cumbria, Vereinigtes Königreich | ABl. C 16 v. 22.1.2004 | 468 |

Region Molise | 471 |

Programm zur Wagniskapitalfinanzierung in Nordirland | ABI C 33 v. 6.2.2004 | 472 |

Tremonti-bis | ABI C 42 v.18.2.2004 | 473 |

Sektorspezifische Fonds in Belgien | 477 |

Regelung für steuerliche Beihilfen im Gaststättengewerbe | 479 |

GIE Fiscaux | 485 |

Steuererleichterungen für die Teilnahme an Handelsmessen | 489 |

Grunderwerbsteuerbefreiung | 491 |

Wasserstoff-Forschungsprogramm: Klein-KWK-Anlagen und CELCO | 493 |

FuE-Beihilfe für Bell Laboratories in Dublin | 498 |

Beteiligung an Kapitalerhöhung von OCAS | 502 |

Schiefergruben Magog | 503 |

Beihilfe für Akzo Nobel zur Minimierung der Chlortransporte | 506 |

Beihilfen für eine Ethylen-Pipeline zwischen Stade und Teutschental sowie für eine Propylen-Pipeline von Rotterdam über Antwerpen ins Ruhrgebiet | ABI C 315 v.24.12.2003 | 507 |

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen von Stora Enso Langerbrugge | ABI C 15 v. 21.2.2004 | 510 |

Aspekte der staatlichen Beihilfe bei der Umsetzung der Emissionshandelssystems | 512 |

Bestehende staatliche Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten | 525 |

Beihilfen für den Bankensektor in den neuen Mitgliedstaaten | 528 |

Kürzung eines Steuernachlasses, den die Slowakei dem Unternehmen US Steel Kosice gewährt hatte | 530 |

Umstrukturierungsbeihilfe für einen Stahlhersteller in der Tschechischen Republik | 534 |

Fincantieri | 535 |

Kvaerner Warnow Werft | 538 |

Kapazitätsgrenzen für bestimmte Schiffswerften in Ostdeutschland, Spanien und Griechenland | 541 |

Kapitalerhöhung und andere Maßnahmen zugunsten von RAI | 594 |

Staatliche Finanzierung von TV2/Danmark und Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden durch den Staat | ABI C 262 v. 23.10.2004 | 597 |

DVB-T Deutschland | ABI C 216 v. 28.8.2004 | 600 |

Breitband | 602 |

Kino- und audiovisuelle Industrie | 605 |

Scott Kimberly Clark | 613 |

Spanische Werften | 615 |

[1] Laut Rechtssache T-353/94 „Postbank NV“, Randnr. 87 sind Geschäftsgeheimnisse „Informationen, durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn sie an die Öffentlichkeit erfolgt, sondern auch bei bloßer Weitergabe ein einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können“.

[2] Artikel 30 der Verordnung 1/2003 und Artikel 21 der Verordnung 17/62 besagen, dass die Kommission lediglich dem „berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen“ muss (eigene Hervorhebung).

[3] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25, Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

[4] Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18 - 24.

[5] Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43-53.

[6] Abrufbar im Register des Rates unter: http://register.consilium.eu.int (Dokument Nr. 15435/02 ADD 1).

[7] Auf der Website der Kommission liegt eine Liste der nationalen Behörden vor, die die Erklärung zur Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden unterzeichnet haben.

[8] Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54-64.

[9] Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65-77.

[10] Bekanntmachung der Kommission über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben), ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 78-80.

[11] Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81-96.

[12] Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag, ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97-118.

[13] Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. L 123 vom 27.4.2004.

[14] Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. C 101 vom 27.4.2004. Die GFVO-TT und die Leitlinien liegen auch vor unter: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/legislation/entente3_en.html#technology.

[15] Es gingen über 70 Stellungnahmen von Industrie- und Handelsvereinigungen, Anwaltsvereinigungen und -kanzleien, nationalen Behörden, Unternehmen, Hochschulen und Beratern ein.

[16] Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. L 31 vom 9.2.1996. Zur Beurteilung dieser Verordnung siehe Evaluierungsbericht der Kommission, KOM(2001) 786 endg.

[17] Die Vorläuferverordnung von 1996 enthielt eine weiße und eine graue Liste.

[18] Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates, die Durchführungsverordnung, gestattet Gruppenfreistellungsverordnungen nur für Technologietransfervereinbarungen zwischen zwei Parteien und nur in Bezug auf den gewerblichen Rechtsschutz.

[19] Der Marktanteil auf dem Technologiemarkt beruht auch auf dem sachlich relevanten Markt, da er als Marktanteil der mit der lizenzierten Technologie hergestellten Erzeugnisse definiert wird. Für die Marktanteilsberechnung wird normalerweise der Absatzwert im vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde gelegt. Für den Fall der Überschreitung des Schwellenwertes ist eine Sonderfrist von zwei Jahren vorgesehen.

[20] Dies betrifft insbesondere Verpflichtungen des Lizenznehmers zur Erteilung ausschließlicher Rücklizenzen oder Gewährung von Lizenzen für abtrennbare Verbesserungen oder neue Anwendungen der überlassenen Technologie sowie Nichtangriffs-Abreden.

[21] Die GFVO-TT bezieht sich nunmehr auf gängige Beschränkungen wie Beschränkungen des Anwendungsbereichs, dem Lizenzgeber oder Lizenznehmer auferlegte Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs in das Exklusivgebiet der anderen Partei sowie die Beschränkung der Produktion auf den Eigenbedarf.

[22] D. h. Vereinbarungen, bei denen zwei oder mehr Parteien ein Technologiepaket zusammenstellen, das nicht nur an die Mitglieder des Pools, sondern auch an Dritte in Lizenz vergeben wird.

[23] Weißbuch zur Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf den Seeverkehr, KOM(2004) 675 endg. Siehe auch Pressemitteilung der Kommission IP/04/1213.

[24] Veröffentlichtes Dokument und bei der Kommission eingegangene Antworten finden sich unter: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/#consult_823

[25] ABl. C 319 vom 23.12.2004.

[26] ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1. Siehe auch Pressemitteilung IP/04/272.

[27] Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen und Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr.

[28] Siehe verbundene Rechtssachen 209-213/84 Nouvelles Frontières, Slg. 1986, S. 1425. Zuvor musste die Kommission bei der Prüfung internationaler Luftfahrtallianzen eine verfahrenstechnische Trennung zwischen innergemeinschaftlichen Routen und Routen nach Drittländern vornehmen, wodurch ein uneinheitliches und damit unbefriedigendes Bild entstand.

[29] Nach Verordnung Nr. 1/2003 (Kartellrechtsverordnung), Verordnung Nr. 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen (Nr. 773/2004 und 802/2004) ist die Akteneinsicht in allen Fällen zu gewähren, in denen Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 7, 8, 23 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 6, Artikel 14 und 15 der Fusionskontrollverordnung getroffen werden.

[30] Das Recht auf Akteneinsicht bei Kartell- und Fusionskontrollverfahren ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung Nr. 1049/2001, das anderen Kriterien unterliegt und einem anderen Zweck dient.

[31] Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 [jetzt 81 und 82] EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3.

[32] Die Praxis der Kommission entwickelte sich sowohl im Zuge der Bewältigung völlig neuer Situationen (z. B. sehr hohe Zahl von Verfahrensbeteiligten) als auch im Zuge der Bemühungen um eine effizientere Gestaltung der Akteneinsicht mit neuen technischen Mitteln.

[33] Vor allem im Fall „Zementkartell“ vor dem Gericht erster Instanz: Urteil vom 15.3.2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/95 u.a., Cimenteries CBR SA u.a.

[34] Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten, ABl. L 162 vom 19.6.2001.

[35] Entwurf einer Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. ABl. C 259 vom 21.10.2004, S. 8-18. Abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/competition/general_info/access_to_documents.html.

[36] Die CEWAL bestand von Anfang der siebziger bis Mitte der achtziger Jahre. In ihr waren Reedereien zusammengeschlossen, die im Liniendienst regelmäßig zwischen Zaïre und Angola und der europäischen Nordseeküste (ohne Vereinigtes Königreich) verkehrten. Das Sekretariat der CEWAL befand sich in Antwerpen.

[37] Entscheidung der Kommission 93/82/EWG vom 23.12.1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC und UKWAL) und Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL), ABl. L 34 vom 10.2.1993, S. 20. Ursprünglich hatte die Kommission der CMB eine Geldbuße von 9,6 Mio. ECU auferlegt, die jedoch vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 28.10.1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 CMB und andere auf 8,64 Mio. ECU herabgesetzt wurde.

[38] Urteil vom 16.3.2000 in den verbundenen Rechtssachen C-395/96 P CMB, CMBT und C-396/96 P Dafra-Lines, Slg. 2000, I-1365.

[39] Nach Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht gilt für die Festsetzung einer Geldbuße eine unterbrechbare Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine Gesamtverjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Verjährungen waren noch nicht abgelaufen, da sie für die Dauer der Gerichtsverfahren ausgesetzt wurden.

[40] Sache COMP/38.096.

[41] Clearing und Abrechnung sind notwendig, um ein Wertpapiergeschäft zum Abschluss zu bringen. Als Clearing wird die Feststellung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers bezeichnet. Abrechnung ist die Übertragung von Wertpapieren vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Übertragung von Mitteln vom Käufer auf den Verkäufer.

[42] Wertpapiersammelbanken oder Zentralverwahrer sind Stellen, die Wertpapiere verwahren und verwalten und die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in Form von Bucheinträgen ermöglichen. In seinem Herkunftsland bietet der Zentralverwahrer für Geschäfte mit dem von ihm endverwahrten Wertpapieren Abwicklungsdienste an. Darüber hinaus kann er bei Clearing und Abrechnung grenzübergreifender Geschäfte, bei denen die Hinterlegung der Wertpapiere in einem anderen Land erfolgt ist, auch Dienstleistungen als Zwischenverwahrer anbieten.

[43] Die international auf breitester Basis gehandelten deutschen Aktien (Spitzenwerte wie Daimler Chrysler, Siemens, Allianz, Deutsche Post, Deutsche Telekom, Deutsche Bank, Lufthansa u. a.) sind Namens- und keine Inhaberaktien.

[44] Sache COMP/37.792 Abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/decisions/37792/en.pdf

[45] Hier beträgt der Marktanteil von Microsoft ca. 95 %.

[46] Dieser Betrag entsprach 1,62 % des weltweiten Umsatzes von Microsoft im letzten Geschäftsjahr, für das Angaben vorlagen.

[47] Rs. T-201/04.

[48] Rs. T-201/04R.

[49] Anhörungen zu diesem Eilantrag fanden am 30.9.2004 und 1.10.2004 statt.

[50] Siehe Abschnitt I.C.

[51] Siehe 10. Umsetzungsbericht der Kommission (http://europa.eu.int/information_society/topics/ecomm/doc/all_about/implementation_enforcement/annualreports/10threport/com20040759de.pdf).

[52] Entgelt, das die Deutsche Telekom von den Konkurrenten für den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss erhebt.

[53] Pressemitteilung IP/04/281.

[54] Pressemitteilung IP/04/994.

[55] Sache COMP/37.409, IP/04/574 vom 30.4.2004.

[56] Sache COMP/A.36.568.

[57] Sache COMP/A.36.570.

[58] Nicht vertrauliche Versionen dieser Entscheidungen wurden auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht.

[59] Die Entscheidungen beruhen auf einem Test, den der Gerichtshof in der Rechtssache 27/76 (United Brands / Kommission, Slg. 1978, 207) entwickelte.

[60] Sache COMP/37.704 – KPN Mobile Termination Rates.

[61] Sache COMP/37.663 – TeliaSonera AB – Breitbanddienste.

[62] Siehe nachfolgende Zusammenfassungen der einzelnen Entscheidungen.

[63] Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002).

[64] Die neue Mitteilung gilt nur für Anträge, die bei der Kommission nach dem 19.2.2002 eingegangen sind.

[65] Siehe Punkt 1.

[66] Artikel 21 der Verordnung.

[67] Artikel 20 der Verordnung.

[68] Artikel 19 der Verordnung.

[69] Rechtssache C-7/04 P (R). Weitere Einzelheiten siehe „Gerichtsverfahren“.

[70] Verbundene Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros. Siehe auch Bericht über die Wettbewerbspolitik 2003, Randnr. 33.

[71] Das diesbezügliche Ausgangsverfahren war Ende des Jahres noch anhängig.

[72] Siehe Rechtssache 155/79 AM & S / Kommission, Slg. 1982, 1575.

[73] Sache COMP/38.069.

[74] Sache COMP/36.756.

[75] Siehe Bericht über die Wettbewerbspolitik 2001, Ziffer 48.

[76] Sache COMP/37.750 Brasseries Kronenbourg, Brasseries Heineken.

[77] Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

[78] Sache COMP/38.238.

[79] Sache COMP/38.338; IP/04/1313 vom 26.10.2004.

[80] Sache COMP/37.533.

[81] Sache COMP/38.284.

[82] Diese Entscheidung wurde von einem anderen Unternehmen vor Gericht angefochten (Rs. T-300/04).

[83] Sache COMP/37.980 Souris Bleue – Topps.

[84] IP/04/682 vom 26.5.2004.

[85] Sache COMP/C-2/38.014 IFPI „Simulcasting“-Entscheidung vom 8.10.2002, ABl. 107 vom 30.4.2003, S. 58.

[86] Sache COMP/38.126 – Santiago.

[87] IP/04/586.

[88] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, KOM/2004/261, 16.4.2004.

[89] Sache COMP/38.549

[90] Entscheidung 93/438/EWG im Verfahren IV/33.407 – CNSD, ABl. L 203 vom 13.8.1993, S. 27. Diese Entscheidung richtete sich gegen die Festsetzung von Tarifen der italienischen Zollspediteure.

[91] In einer ersten Entscheidung über die Tarife von Berufsverbänden im Jahr 1993 hatte die Kommission feste Tarife verurteilt, aber keine Geldbuße festgesetzt. Im Jahr 1996 erließ die Kommission eine Entscheidung über die empfohlenen Tarife des niederländischen Spediteurverbands mit einer symbolischen Geldbuße von 1 000,00 EUR.

[92] Sache COMP/38.662- GDF-ENEL, GDF-ENI.

[93] Siehe Artikel 27 Absatz 4 der Veröffentlichung im ABl. C 229 vom 14.9.2004.

[94] Eine Entscheidung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 1/2003 erging im Januar 2005.

[95] Sache COMP/38.173 und 38.453, ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 3.

[96] ABl. C 115 vom 30.4.2004, S. 3.

[97] Siehe Abschnitt „Gerichtsverfahren“.

[98] Sache COMP/38.427, IP/04/1314 vom 26.10.2004.

[99] Eigentlich bezieht sich dieser Begriff auf das Lieferanten-Meistbegünstigungsprinzip in den Verträgen.

[100] IP/04/134 vom 30.1.2004

[101] Sache COMP/38.745, noch nicht im ABl. veröffentlicht.

[102] Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. L 15 vom 21.1.1998, S..14, geändert durch Richtlinie 2002/39 vom 10.6.2002, ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

[103] Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste, ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2.

[104] Sowohl Deutschland als auch die DPAG haben gegen diese Entscheidung geklagt: Rechtssachen T-490/04 und T-493/04.

[105] Sache COMP/38.663, UFEX

[106] Siehe Abschnitt I.A.I.

[107] Sache COMP/39.116

[108] Siehe Ziffer 6 der Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4, ABl. 258 vom 20.10.2004, S. 7-11.

[109] Die nicht vertraulichen Fassungen der einzelstaatlichen Gerichtsurteile liegen vor unter:http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/national_courts/index_en.html.

[110] Einzelheiten zu den kofinanzierten Projekten siehe Website der GD Wettbewerb:http://europa.eu.int/comm/dgs/competition/proposals2/table_of_projects_co_financed_out_of_3rd_call.pdf.

[111] Die Aufforderung für die Einreichung von Vorschlägen für dieses Ausbildungsprogramm liegt auf der Website der GD Wettbewerb vor. Aufforderung 2005: http://europa.eu.int/comm/dgs/competition/proposals2/20040316_call/call_de.pdf.

[112] Der Bericht liegt vor unter:http://europa.eu.int/comm/competition/publications/eca/report_air_traffic.pdf

[113] Verbundene Rechtssachen C-2/01 P Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e.V. und C-3/01 P Kommission.

[114] Urteil vom 26.10.2000 in der Rechtssache T-41/96 Bayer.

[115] Entscheidung vom 10.1.1996 in der Sache COMP/34.279 - ADALAT. Dieser Fall betraf die Einschränkung von Arzneimittel-Parallelimporten und ist nach dem gleichnamigen Erzeugnis von Bayer benannt.

[116] Verbundene Rechtssachen C-204/00 P P. Aalborg Portland A/S, C-205/00 P Irish Cement Ltd, C-211/00 P Ciments français SA, C-213/00 P Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento SpA, C-217/00 P Buzzi Unicem SpA und C-219/00 Cementir - Cementerie del Tirreno SpA.

[117] Entscheidung vom 30.11.1994 in der Sache COMP/33.126 und COMP/33.322 - Zement.

[118] Urteil vom 15.3.2000, verbundene Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95 Cimenteries CBR u. a.

[119] Rechtssache C-240/02 ASEMPRE u. a.

[120] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

[121] Eigenbeförderung ist (laut Erwägungsgrund 21 der Richtlinie) die Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt.

[122] Verbundene Rechtssachen T-236/01 Tokai Carbon Co. Ltd, T-239/01 SGL Carbon AG, T-244/01 Nippon Carbon Co. Ltd, T-245/01 Showa Denko KK, T-246/01 GrafTech International Ltd, T-251/01 SEC Corp und T-252/01 The Carbide/Graphite Group, Inc.

[123] Entscheidung vom 18.7. 2001 in der Sache COMP/36.490 - Graphitelektroden.

[124] Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, ABl. C 9 vom 14.1.1998.

[125] Gegen das Urteil wurden von der Kommission (Rs. C-301/04P) und mehreren anderen Verfahrensbeteiligten – SGL (Rs. C-308/04P), Showa Denko (Rs. C-289/04P) und SEC Corporation (Rs. C-307/04P) Rechtsmittel eingelegt, die per Anordnung vom 24.11.2004 entschieden wurden.

[126] Rechtssachen T-44/00 Mannesmannröhren-Werke AG, T-48/00 Corus UK Ltd, T-50/00 Dalmine SpA und verbundene Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00 JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp. und Sumitomo Metal Industries Ltd.

[127] Entscheidung vom 8.12.1999 in der Sache COMP/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre.

[128] Rechtssache C-7/04 P(R) Kommission / Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals.

[129] Beschluss vom 30.10.2003, verbundene Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros.

[130] Nach Angabe der Parteien fielen fünf Dokumente unter das Anwaltsprivileg. Bei zwei Dokumenten hielten die Prüfer der Kommission eine Klärung an Ort und Stelle nicht für möglich und nahmen diese Unterlagen in einem versiegelten Umschlag mit, um sie der Kommission zu übergeben. Die anderen drei Dokumente wurden kopiert und zu den Akten genommen, da die Kommission der Ansicht war, dass sie nach ständiger Rechtsprechung nicht unter das Anwaltsprivileg fielen. Im Anschluss an die Nachprüfung lehnte die Kommission die Anträge der Parteien durch eine Entscheidung offiziell ab.

[131] Rechtssachen T-44/02 Dresdner Bank AG, T-54/02 Vereins und Westbank AG, T-56/02 Bayrische Hypo- und Vereinsbank AG, T-60/02 Deutsche Verkehrsbank AG, T-61/02 Commerzbank AG.

[132] Entscheidung der Kommission vom 11.12.2001 in der Sache COMP/E–1/37.919 (ex 37.391) Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets – Deutschland.

[133] Sache COMP/38.158 Meca-Medina und Majcen gegen Internationales Olympisches Komitee,http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_76.html#i38_158

[134] Rechtssache T-313/02 Meca-Medina und Majcen / Europäische Kommission, http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&lg=en&numdoc=62002A0313

[135] Rechtssache C-470/02.

[136] Rechtssache T-185/00.

[137] Entscheidung der Kommission vom 1.5.2000 in der Sache COMP/32.150 EBU/Eurovision, ABl. L 151 vom 24.6.2000, S. 18.

[138] Rechtssachen T-201/04 (Hauptsacheverfahren) und T-201/04 R (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).

[139] Siehe Randnr. 36.

[140] Nähere Angaben zum ersten Jahr der Anwendung dieser neuen Bestimmungen finden sich im Kasten ….

[141] Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

[142] Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7.4.2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

[143] Damit ist das Formblatt CO im Original und in 35-facher Ausfertigung vorzulegen.

[144] Punkt (d) ist zur Kategorie der Fälle hinzugekommen, die für eine Anmeldung mittels des vereinfachten Formblatts in Frage kommen. Siehe „Bekanntmachung über das vereinfachte Verfahren“.

[145] Siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Unterabsatz; Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 2 dritter Unterabsatz.

[146] Artikel 2 Absatz 3 der neuen Fusionskontrollverordnung besagt, dass „Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb…erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung“ für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären sind.

[147] Der HHI oder Herfindahl-Hirschman Index ist ein international anerkannter Gradmesser für den Konzentrationsgrad eines Marktes. Er wird durch die Summe des Quadrates der jeweiligen Marktanteile sämtlicher Unternehmen in einem Markt errechnet. Der Index räumt den Marktanteilen der größeren Unternehmen ein verhältnismäßig größeres Gewicht ein, was ihrem Stellenwert im Wettbewerb entspricht.

[148] Sache COMP/M.2978.

[149] Siehe Ausgabe 2003 des Berichts über die Wettbewerbspolitik.

[150] Sache COMP/M.3333.

[151] Vgl. Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

[152] EuGH, verbundene Sachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich/Kommission, („Kali&Salz“), Slg. 1998, I-1375; EuGeI, Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753.

[153] Gericht erster Instanz, Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585.

[154] Sache COMP/M.3099.

[155] Sache COMP/M.3431.

[156] Sache COMP/M.3436.

[157] Sache COMP/M.3440.

[158] Combined cycle gas turbine (Kombizyklus-Gasturbinenanlage).

[159] Sache COMP/M.1378.

[160] Sache COMP/M.3304.

[161] Sache COMP/M.3314.

[162] Sache COMP/M.3354.

[163] Sache COMP/M.3396.

[164] Sache COMP/M.3397.

[165] Sache COMP/M.3420.

[166] Sache COMP/M.3465.

[167] Sache COMP/M.3506.

[168] Sache COMP/M.3558.

[169] Urteile vom 5.11.2002 in den Rechtssachen C-475, 471, 467, 469, 476, 472, 468 und 466/98 gegen Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, Österreich, Schweden bzw. das Vereinigte Königreich.

[170] Siehe insbesondere die Ergebnisse des Verkehrsministerrates vom 5.6.2003 und die Verordnung Nr. 874/2004 des Rates und des Europäischen Parlaments (ABl. L 195 v. 2.6.2004). Darüber hinaus verabschiedete der Rat als wettbewerbsrechtliche Maßnahme am 26.2.2004 die Verordnung (EG) Nr. 411/2004, mit der die bestehenden Verordnungen im Luftverkehrsbereich geändert wurden und der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 auf den Luftverkehr zwischen der EU und Drittstaaten ausgeweitet wurde.

[171] Wie die Kommission in Punkt 48 ihrer Mitteilung über die Folgen der Urteile des Gerichtshofs vom 5.11.2002 für die europäische Luftverkehrspolitik [KOM/2002/0649 endg.] ausführt, überragen die Fluggesellschaft außerhalb der EU, insbesondere in den USA, ihre europäischen Wettbewerber bei der Zahl der Fluggäste, bei der Zahl der von ihnen betriebenen Drehkreuze und beim Umfang ihrer Flotte. Ein Konzentrationsprozess sei erforderlich, um im globalen Rahmen mit diesen Fluggesellschaften konkurrieren zu können.

[172] Sache COMP/M 3280 – Air France/KLM. Diese Entscheidung wurde von einem anderen Unternehmen vor Gericht angefochten (Rs. T-177/04).

[173] Sache COMP/38248 – Air France/Alitalia. Diese Entscheidung wurde von einem anderen Unternehmen vor Gericht angefochten (Rs. T-300/04).

[174] Verordnungen (EG) Nr. 2407, 2408 und 2409/92.

[175] Zu den früheren Entscheidungen über Fusionen von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft zählen die Entscheidung vom 5.10.1992 in der Sache Nr. IV/M.616 Air France/Sabena und die Entscheidung vom 11.8.1999 in der Sache COMP/JV.19 KLM/Alitalia.

[176] Am 5.6.2003 erhielt die Kommission – entsprechend ihrem Vorschlag – vom Rat ein Mandat, zusammen mit den Mitgliedstaaten ein umfassendes Luftverkehrsabkommen mit den USA auszuhandeln, sowie ein horizontales Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten in allen Bereichen, die ausschließlich in die Kompetenz der Gemeinschaft fallen. Wie die Kommission in der bereits erwähnten Mitteilung über die Folgen der Urteile des Gerichtshofs für die europäische Verkehrspolitik zum Ausdruck bringt, „wird die Aushandlung von Gemeinschaftsklauseln die Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft in die Lage versetzen, ihren internationalen Flugverkehr verstärkt von Flughäfen in anderen Mitgliedstaaten aus zu betreiben, und den Weg für eine stärkere kommerzielle Integration der Fluggesellschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten ebnen“.

[177] Erwägungsgrund 23 in der Präambel der Verordnung 4064/89.

[178] Diese Vereinbarung wurde gemäß Verordnung (EG) Nr. 4064/89 am 18.12.2003 der Kommission gemeldet.

[179] Vgl. Randnr. 37 der Entscheidung zu Air France/Alitalia.

[180] Siehe Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache 66/86 Ahmed Saeed Flugreisen vom 11.4.1989 [1989] Slg. 803; Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache 2/93 Air France/Kommission (TAT) vom 19.5.1994 [1994] Slg. 323; Entscheidung der Kommission vom 12.1.2001 in der Sache Nr. COMP/M.2041 – United Airlines/US Airways.

[181] Bei zeitsensiblen Fluggästen sind die Opportunitätskosten der Reisezeit sehr hoch. Deshalb kommt der Umstieg von indirekten Flügen auf Non-stop-Flüge für sie oft nicht in Frage; sie sind bei den Abflug-/Ankunftszeiten nicht flexibel und müssen die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung von Flügen haben.

[182] Zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung zu AF/AZ erging (gemäß Verordnung (EG) Nr. 3975/87), besaß die Kommission Durchsetzungsbefugnisse nur für innergemeinschaftliche Strecken.

[183] Diese Linie wurde erstmals bei der Entscheidung United Airlines/US Airways verfolgt.

[184] Ist eine Veräußerung schwierig oder unmöglich, kann „die durch einen Zusammenschluss bewirkte Veränderung der Marktstruktur…zu erheblichen Behinderungen beim Eintritt in den relevanten Markt führen. Diese Hindernisse können das Ergebnis einer Kontrolle über Infrastrukturen, insbesondere über Netze…sein. Unter diesen Umständen können Abhilfemaßnahmen den Zweck haben, den Markteintritt dadurch zu erleichtern, dass den Wettbewerbern Zugang zu den erforderlichen Infrastrukturen…gewährt wird.“ Randnr. 28 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 des Rates zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68, 2.3.2001, S. 3).

[185] Siehe auch das Urteil vom 25.3.1999 in der Rechtssache T-102/96 Gencor [1999] Slg. II-753.

[186] Sache COMP/M.3271.

[187] Sache COMP/M.3373.

[188] Sache COMP/M.3093.

[189] Sache COMP/M.3423.

[190] Rechtssache C-42/01 Portugiesische Republik/Kommission.

[191] Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, jetzt Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

[192] Sache COMP/M.2054.

[193] Ziel des Decreto-lei Nr. 380/93.

[194] Es sei hier vermerkt, dass der Gerichtshof während des Verfahrens, nämlich am 4. Juni 2002, sein Urteil in der Rechtssache C-367/98 erließ. In dieser Klage focht die Kommission auf der Grundlage der Binnenmarktregeln u. a. das portugiesische Gesetz Nr. 11/90 (Rahmengesetz über Privatisierungen) sowie das Decreto-lei Nr. 380/93 (vorherige Genehmigung) an. Wie das Gericht feststellte, sehen die portugiesischen Vorschriften eine offensichtliche Ungleichbehandlung der Anleger aus anderen Mitgliedstaaten vor, was eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zur Folge hat. Zum Argument der Portugiesischen Republik, sie müsse ihre finanziellen Interessen wahren, erklärte das Gericht, dass derartige wirtschaftliche Gründe nach ständiger Rechtsprechung nicht als Rechtfertigung für Beeinträchtigungen dienen können. Dadurch, dass die Portugiesische Republik insbesondere das Gesetz Nr. 11/90 und das Decreto-lei Nr. 380/93 verabschiedete und beibehielt, habe sie gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 73 B (jetzt Artikel 56) des Vertrages verstoßen.

[195] T-310/00 MCI/Kommission.

[196] Sache COMP/M.1741.

[197] Siehe Abschnitt I.C.2.

[198] Siehe Randnr. 81.

[199] Sache COMP/36.246.

[200] IP/04/573 vom 30.4.2004.

[201] IP/03/1129 vom 29.7.2003.

[202] IP/01/1641 vom 23.11.2001.

[203] IP/03/547 vom 16.4.2003.

[204] Entscheidung vom 20.2.2004, K(2004)527 endg., abrufbar unter:http://forum.europa.eu.int/Public/irc/infso/ecctf/home.

[205] Entscheidung vom 5.10.2004, K(2004)3682 endg., abrufbar unter: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/infso/ecctf/home.

[206] Entscheidung [der Kommission] vom 20.10.2004, K(2004)4070 endg., verfügbar unter: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/infso/ecctf/home.

[207] Mitteilung KOM(2004) 83 endg. der Kommission vom 9.2.2004, „Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen“.

[208] Urteil des Gerichtshofs vom 19.2.2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters, Slg. 2002, I-1577.

[209] http://europa.eu.int/comm/competition/liberalization/conference/stocktaking_exercise_en.html.

[210] Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 083 vom 27.3.1999, S. 1.

[211] Verordnung (EG) Nr. 794/2004 des Rates vom 21.4.2004, ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

[212] Die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Änderungen sind a) die Erhöhung der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung um mehr als 20 % und b) die Verlängerung einer bestehenden genehmigten Beihilferegelung um bis zu sechs Jahren, aber auch die die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung der Regelung, eine Herabsetzung der Beihilfeintensität oder eine Herabsetzung der förderfähigen Ausgaben von einem vereinfachten Anmeldeformular. Die Verschärfung der Kriterien muss mitgeteilt werden (auch wenn sie in der Regel dem von mehreren Europäischen Räten betonten Ziel der Senkung staatlicher Beihilfen dient), denn selbst wenn damit eine Verringerung staatlicher Beihilfen insgesamt bewirkt wird, kann sich in Einzelfällen das Wesen der betreffenden Beihilfemaßnahmen verändern und der Anreizcharakter der Beihilfen gemindert werden.

[213] Voraussetzungen für die eigentliche sichere und korrekte Übermittlung, aber auch für die vertrauliche Behandlung der übermittelten Angaben. Am Jahresende war die Vorbereitung der elektronischen Formulare gut vorangekommen, und für Mitte 2005 wurde eine Pilotphase vorgesehen.

[214] Die Vorschriften zur Klarstellung für den Sektor der staatlichen Beihilfen beziehen sich auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3.6.1971.

[215] Mit einer Rückforderung soll die vor der rechtswidrigen Beihilfe bestehende Situation wiederhergestellt werden. Die Mitteilung der Kommission vom 8.5.2003 stellt klar, dass die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe darin liegt, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie bei einem mittelfristigen zinsfreien Darlehen zur Verfügung zu stellen.

[216] Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze, ABl. C 110 vom 8.5.2003.

[217] ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

[218] ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

[219] Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003.

[220] Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen, ABl. L 63 vom 28.2.2004.

[221] ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20.

[222] ABl. L 124 vom 20.5.2003.

[223] ABl. C 288 of 9.10.1999.

[224] Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004.

[225] Staatliche Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten können beispielsweise aus sozial- oder regionalpolitischen Gründen gerechtfertigt sein oder weil die positive Rolle der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft zu berücksichtigen ist oder in Ausnahmefällen, weil eine wettbewerbsbestimmte Marktstruktur erhalten bleiben soll und das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation oder zu einem Oligopol führen könnte. Nicht gerechtfertigt wäre es hingegen, ein Unternehmen in einem Sektor mit auf lange Sicht strukturellen Überkapazitäten künstlich am Leben zu erhalten, oder wenn es nur mit Hilfe wiederholter staatlicher Intervention überleben könnte.

[226] Nach den Leitlinien von 1999 konnten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht gleichzeitig gewährt werden, obwohl dies gelegentlich wünschenswert ist, um bestimmte Umstrukturierungsmaßnahmen bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Prozesses treffen zu können.

[227] Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates, ABl. L 172 vom 2.7. 2002, S. 1.

[228] 2002/818/EG: Beschluss der Kommission vom 8.10.2002 über die Beibehaltung von Handelspraktiken durch Korea, die den Handel mit Handelsschiffen beeinträchtigen (Beschluss auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates) ABl. L 281 vom 19.10.2002, S. 15.

[229] Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates vom 11.3.2004, ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6.

[230] Staatliche Beihilfe N 242/2004, Beschluss vom 14.7.2004, Nr. K(2004) 2832, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[231] Staatliche Beihilfe N 138/2004, Beschluss vom 19.5.20004, Nr. K(2004) 1808, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[232] Staatliche Beihilfe N 333/2004, Beschluss vom 21.1.2004, Nr. K(2004) 4207, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[233] Staatliche Beihilfe N 59/2004, Beschluss vom 19.5.2004, Nr. K(2004) 1807, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[234] ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

[235] Sache N 145/2004.

[236] Sache N 33a/2004.

[237] Sache C 50/2002 (ex N 371/2001).

[238] Sache NN 154/2003.

[239] Weitere Einzelheiten siehe unter „Beihilfefälle“.

[240] Sache NN 151/2002 (ex N 113b/2001).

[241] Weitere Einzelheiten siehe unter „Beihilfefälle“.

[242] Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23.12.2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen, ABl. L 1 vom 3.1.2004.

[243] Siehe http://europa.eu.int/comm/agriculture/stateaid/exemption/index_de.htm.

[244] Sache NN 34a/2000 „Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen AMA-Biosiegel und AMA-Gütesiegel“ – Österreich sowie Sachen N 195/2003 „Programm zur Verbesserung der Werbung für Qualitätsrind- und -schaffleisch“ und Sache N 196/2003 „Programm zur Verbesserung der Werbung für Qualitätsschweinefleisch“ – Vereinigtes Königreich.

[245] Sache N 571/2002 „CMA-Absatzfondsgesetz“ - Deutschland.

[246] Sache N 195/2003 „Programm zur Verbesserung der Werbung für Qualitätsrind- und –schaffleisch“ und Sache N 196/2003 „Programm zur Verbesserung der Werbung für Qualitätsschweinefleisch“ – Vereinigtes Königreich.

[247] Sache N 175/2003 „Allgemeine Werbekampagne der Meat and Livestock Commission für Fleisch“ - Vereinigtes Königreich und Sache C 78/2003 (ex NN 36/1998, ex N 610/1997) „Werbung für sizilianische Erzeugnisse (Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 27/1997)“ - Italien (Sizilien).

[248] Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8.9.2004 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 3).

[249] ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

[250] ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

[251] Urteil des Gerichtshofs vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/00. Siehe Randnummern 621 ff. des Berichts über die Wettbewerbspolitik - 2003.

[252] Richtlinie 80/723/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000).

[253] Siehe http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/.

[254] Der Anzeiger löst die Berichte über staatliche Beihilfen ab, die nach dem 9. Bericht 2001 eingestellt wurden. Der auf der Website der GD Wettbewerb verfügbare Online-Anzeiger beinhaltet zusätzlich zu den Angaben der gedruckten Fassung eine Reihe von Schlüsselindikatoren und statistische Tabellen.

[255] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/scoreboard/analytical_section.html. Französische und deutsche Fassungen der ausführlichen Zusammenfassung sind verfügbar. Siehe auch Pressemitteilung IP/04/1365.

[256] Sache N 567/2003.

[257] Sache C 39/1996 (ex NN 127/1992), Positiventscheidung vom 20.4.2004.

[258] Sache NN 42/2004, Entscheidung vom 20.7.2004.

[259] Sache N 490/2000.

[260] Sache N 161/2004.

[261] SG(2001) D/290869 vom 6.8.2001.

[262] Sache C 58/2003. Entscheidung vom 7.7.2004, K(2004) 2352.

[263] Sache C 5/2003.

[264] ABl. C 80 vom 3.4.2003, S. 5; siehe auch Entscheidung ABl. C 210 vom 5.9.2003, S. 4.

[265] Noch nicht veröffentlicht.

[266] Sache C 28/2002, Einleitung des Verfahrens ABl. C 141 vom 14.6.2002, S. 2.

[267] Darin eingeschlossen sind erstens eine Kapitalzuführung von 1,8 Mrd. EUR des Landes Berlin im Jahre 2001, zweitens bereitgestellte Garantien („Risikoabschirmung“), um Risiken für die BGB aus dem alten Immobiliengeschäft mit einem Wirtschaftswert von 6,1 Mrd. EUR abzudecken (der nominale theoretische Höchstbetrag von 21,6 Mrd. EUR basiert auf gesetzlichen Bestimmungen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, ist aber unter pessimistischen Annahmen unrealistisch) sowie drittens eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der BGB im Hinblick auf eine etwaige Rückforderungsentscheidung in Höhe von 1,8 Mrd. EUR nach einer Kommissionsentscheidung in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffend einen Kapitaltransfer zugunsten der seit 1994 zur BGB gehörenden Landesbank Berlin, das Teil des Verfahrens C 48/2002 ist (am 20. Oktober 2004 entschied die Kommission, dass Deutschland einen Beihilfebetrag in Höhe von 810 Mio. EUR zurückzuzahlen hat; siehe Seite … dieses Berichts).

[268] Crédit Lyonnais, ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 72.

[269] Siehe Bericht über die Wettbewerbspolitik - 2003, Randnummern 526 ff.

[270] Entscheidung vom 2.8.2004, C 13b/2003.

[271] EuGH 2.7.1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. 709.

[272] Entscheidung vom 2.8.2004, C 13a/2003.

[273] Sache C 10/2004 (ex N 94/2004).

[274] Sache NN 37/2004 (ex N 106/2004), Entscheidung vom 8.9.2004.

[275] Sache C 40/2000.

[276] Sache C 66/2003.

[277] Sache C 20/2004 (ex NN 25/2004), Entscheidung 12.8.2004.

[278] Sache C 55/2002 (ex NN 53/2002), Beihilfen für die Schiffsreparaturwerft SORENI, Le Havre, Entscheidung vom 20.4.2004; C 34/2003 (ex N 728/2002), Beihilfen für die Schiffsreparaturwerft CMR, Marseille, Entscheidung vom 22.9.2004.

[279] ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

[280] Sache N 811a/2002 und N 20/2004.

[281] Sache C 16/2004 Änderungen an dem Investitionsplan der Hellenic Shipyards, ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 3.

[282] Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zur Zeit umstrukturiert werden, ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 1.

[283] Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21.12.1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

[284] Artikel 11 Absatz 1.

[285] Sache C 40/2002.

[286] Sache C 40/2002 (ex N 513/2001) Beihilfe für die Werft Hellenic Shipyards, ABl. C 186 vom 6.8.2002, S. 8.

[287] ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

[288] K(2004) 3932, gegenwärtig C 35/2004.

[289] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/aid3.html#DIII. Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens greift dem Ergebnis einer Untersuchung nicht vor.

[290] [In Klammern das Jahr der Kapitalübertragung].

[291] Sache C 95/2001 (ex CP 38/2001 – ex NN 71/2001), Entscheidung vom 14.7.2004.

[292] Sache N 203/2004 Volvo Lastvagnar AB, Entscheidung vom 8.9.2004.

[293] ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1.

[294] ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.

[295] ABl. C 70 vom 19.3.2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie, ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3.

[296] Sache N 283/2004.

[297] Sache N 177/2004.

[298] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[299] Sache N 147/2004.

[300] Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ABl. L 10 vom 13.1.2001.

[301] Sache C 72/2003 (ex-N 134/2003).

[302] ABl. C 235 vom 21.8.2001.

[303] Sache C 57/2003 (ex-NN 58/2003).

[304] Sache NN 136/2003.

[305] Rechtssache C-345/02 vom 15.7.2004.

[306] Sache N 330/2004.

[307] Die Befreiung von Artikel 39 CA des CGI wird ermöglicht durch Artikel 77 des Gesetzes Nr. 98-546 vom 2. Juli 1998, der ein Abschreibungssystem einführt, das sich auf die Gewinne bestimmter Unternehmen, die die Genehmigung des Haushaltsministeriums erhalten haben, günstig auswirkt.

[308] Sache C 12/2004.

[309] Sache N 42/2004.

[310] Sache C 40/2004.

[311] Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 45 vom 17.2.1996, S. 5 (im Weiteren als „der Rahmen“ bezeichnet), zuletzt überprüft und verlängert durch die Mitteilung der Kommission 2002/C 111/03 (ABl. C 111 vom 8.5.2002).

[312] Angemeldet im April 2004, Sache N 184a-184b/2004.

[313] Die hochrangige Gruppe für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien wurde im Oktober 2002 von Loyola de Palacio, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, zuständig für Energie und Verkehr, und Philippe Busquin, für Forschung zuständiges Kommissionsmitglied, eingesetzt. Die Gruppe wurde beauftragt, ein gemeinsames Szenario zu dem Beitrag zu verfassen, den Wasserstoff- und Brennstoffzellen zur Verwirklichung nachhaltiger Energiesysteme in der Zukunft leisten können. Die 19 Gruppenmitglieder kommen aus den Bereichen Forschung, Industrie, Behörden und Endnutzer.

[314] Sache N 214/2004.

[315] Sache N 315/2004.

[316] Sache C 31/2004 (ex NN 53/2004).

[317] Diese Beihilfeintensität steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001), der aber nicht für Beihilfen zur Erhöhung der Sicherheit der Bürger gilt.

[318] Sache N 304/03.

[319] Sache N 598/03.

[320] Sachen C 67/03, C 68/03 und C 69/03.

[321] Sache C 73/03.

[322] ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

[323] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

[324] Am 7. Juli entschied die Kommission über die, Dänemarks, , Irlands, der Niederlande, Sloweniens und Schwedens; am 20. Oktober fielen die Entscheidungen zu den NAP Belgiens, Estlands, Lettlands, Luxemburgs, der Slowakischen Republik und Portugals; Ende Dezember lagen die Entscheidungen der Kommission zu den NAP Litauens, Maltas, Spaniens, Ungarns und Zyperns vor. Die Mitteilung zu diesen Entscheidungen ist unter folgender Adresse im Internet einsehbar: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l28012.htm. Die Entscheidungen können abgerufen werden unter http://www.europa.eu.int/comm/environment/climat/emission_plans.htm

[325] Sache CZ 49/2003; Sache C 27/2004, Entscheidung vom 14.7.2004.

[326] Sache HU 11/2003; Sache C 35/2004, Entscheidung vom 20.10.2004.

[327] Sache SK 5/04.

[328] Sache NN 62/2004.

[329] Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates, ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.

[330] Sache N 347/03.

[331] Sache C 6/2000 vom 25.10.2004, K(2004) 3910/2.

[332] Sache NN 56/2003.

[333] Sache C 27/2001 (ex NN 2/2001).

[334] Sache N 515/2003.

[335] Sache NN 154/2003.

[336] Sache C-49/2002 (ex NN 49/2002).

[337] Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Frankreich die diskriminierende Besteuerung durch Einbringung der Steuereinahmen in den allgemeinen Haushalt eingestellt hat. Daraufhin hat sie das Vertragsverletzungsverfahren abgeschlossen.

[338] Sache C 9/A/2003 Deutschland (Bayern).

[339] Sache C 9/B/2003 Deutschland (Bayern).

[340] Sache N 249/2003.

[341] Sache N 384/2003, ABl. C 56 vom 4.3.2004, S. 4.

[342] Sache C 5/2001 (ex N 775/2000) Italien (Sardinien).

[343] Sache C 59/2001 (ex N 797/1999).

[344] Sache N 75/2004 – Italien (Lombardei).

[345] Sache N 536/2003 Italien (Kampanien).

[346] Sache NN 51/2002 (ex N 113/B/2001).

[347] Sache N 429/2003.

[348] Sache N 431/2003.

[349] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

[350] ABl. C 182 vom 15.7.2004, S. 3.

[351] Sache N 493/2003- Deutschland – Staatliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau 2004. Entscheidung der Kommission vom 19.5.2003.

[352] Sache N 170/2004 – Deutschland – Richtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen. Entscheidung der Kommission vom 6.10.2004.

[353] Sache N 335/03 - Italien – Beihilfe für die Einrichtung von Autobahntransportdiensten. Entscheidung der Kommission vom 3.3.2004.

[354] Sache N 551/2003 - Italien - Maßnahme zur Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Straße/Schiff). Entscheidung der Kommission vom 6.10.2004.

[355] Sache N 206/2003 - Vereinigtes Königreich - Beihilfe für die Verlagerung des Güterverkehrs auf Schiffe, Entscheidung vom 20.4.2004.

[356] Sache N 649/2001 - Vereinigtes Königreich – Beihilfe für Frachtumschlaganlagen, Entscheidung vom 20.12.2001.

[357] Sache N 88/04 - Belgien – Beihilfe im Bereich Binnenschifffahrt für die Umsetzung von Containern im Hafen von Antwerpen. Entscheidung der Kommission vom 14.7.2004.

[358] Die Autobahn um Antwerpen ist in jeder Richtung vierspurig ausgebaut. Während der Bauarbeiten werden in jede Richtung nur zwei Fahrspuren zur Verfügung stehen.

[359] Sache N 90/2004 - Dänemark – Rußpartikelfilter für Lastkraftwagen. Entscheidung vom 20.7.2004.

[360] Sache C 32/2003 – Frankreich - Sernam 2: Änderung der Umstrukturierungsbeihilfe. Entscheidung vom 20.10.2004.

[361] Sache C 54/2003 – Deutschland.

[362] Sache N 38/2004 – Frankreich – Beihilfe für in Frankreich niedergelassene Binnenschifffahrtsunternehmen, Entscheidung der Kommission vom 8.9.2004; Sache N 4/2004 – Belgien – Wallonischer Beihilfeplan für die Binnenschifffahrt 2004-2007, Entscheidung der Kommission vom 16.6.2004.

[363] Sache N 599/2003 – Verlängerung einer Regelung zur Senkung der Sozialabgaben in der Seekabotage für 2004 und 2005, Annahme durch die Kommission am 3.2.2004; Sache N 45/2004 – Ausweitung des internationalen Seeverkehrsregisters auf bestimmte Kabotagetätigkeiten, und damit Ausweitung der mit diesem Register verbundenen Regelungen, Annahme durch die Kommission am 14.7.2004.

[364] Sache NN 19/2004 – Regelung zur pauschalen Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt, Entscheidung der Kommission vom 22.9.2004; Sache N 376/2004 – Entscheidung der Kommission vom 16.11.2004.

[365] Sache N 171/2004 – Technische Anpassung der 2002 beschlossenen Tonnagesteuerregelung, Entscheidung der Kommission vom 1.12.2004.

[366] Sache N 70/04 – Verlängerung der bestehenden Regelung zugunsten des internationalen Seeverkehrsregisters und ihre Ausweitung auf Fahrgastschiffe im Seeverkehr zwischen Finnland und anderen Mitgliedstaaten, Entscheidung der Kommission vom 1.12.2004.

[367] Sache N 114/2004.

[368] Sache C 64/1999 – Italien – TIRRENIA-Gruppe, Entscheidung der Kommission vom 16.3.2004.

[369] Entscheidung 2005/417/EG, ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 1.

[370] Sache C 20/2003, ABl. C 145 vom 21.6.2003, S. 4.

[371] Sache C 65/200, ABl. L 196/31 vom 25.7.2002.

[372] Sache C 76/2002 – Belgien - Flughafen Charleroi – Fluggesellschaft RYANAIR. Entscheidung vom 12.2.2004.

[373] ABl. C 192/2 vom 28.7.2004.

[374] Sache N 279/2004 - Italien – Sofortmaßnahmen zur Umstrukturierung und Neubelebung von Alitalia. Entscheidung vom 20.7.2004.

[375] Sache NN 63/2004 – Portugal - Reprivatisierung von SPDH (TAP).

[376] Sache C 62/99.

[377] Sache CP 114/04 RTP.

[378] Sache E 10/2005 (ex. CP 660/1999).

[379] Sache C 2/2003.

[380] Sache C 2/2004.

[381] ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5-11.

[382] Siehe Kapitel 4.5 des Berichts über die Wettbewerbspolitik 2003.

[383] Sache NN 36/04.

[384] ABl. C 238 v. 25.9.2004.

[385] Entscheidungen in folgenden Sachen: N 213/2003, „Project ATLAS - Broadband infrastructure scheme for business parks“, 9.9.2004; N 307/2004 „Broadband in Scotland –remote and rural areas“; N 199/2004 „Broadband Business Fund“; N 381/04, „Projet de réseau haut debit des Pyrenées-Atlantiques“, 16.11.2004; Broadband for SMEs in Lincolnshire - „Connecting Rural Businesses“, 15.12.2004.

[386] Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, „Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation“, 28.7.2003, SEK(2003) 895.

[387] Urteil vom 24.7.2003, Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747.

[388] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (KOM(2001) 534 endg. v. 26.9.2001, ABl. C 43 v. 16.2.2002). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft) vom 26.9.2001 (KOM(2004) 171 endg., ABl. C 43 vom 16.2.2002).

[389] N 411/04.

[390] N 224/04 Siehe .

[391] ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

[392] Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

[393] Die vergleichsweise hohe Zahl deutscher Rückforderungsfälle kann in gewissem Maße den Umstellungsproblemen nach der deutschen Wiedervereinigung zugeschrieben werden. Bei Spanien geht es in über der Hälfte der Fälle um Beihilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen für das Baskenland.

[394] 28 Mrd. EUR für die fünfzehn alten Mitgliedstaaten ohne Beihilfen für die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Steinkohlenbergbau.

[395] Sachen C 64/1997 (Westdeutsche Landesbank), C 48/2002 (Landesbank Berlin), C 69/2002 (Norddeutsche Landesbank), C 70/2002 (Bayerische Landesbank), C 71/2002 (Hamburgische Landesbank), C 72/2002 (Landesbank Schleswig-Holstein), C 73/2002 (Landesbank Hessen-Thüringen), Entscheidungen vom 20.10.2004.

[396] Sache C 13B/2003, Entscheidung vom 2.8.2004.

[397] Sache C 68/2002, Entscheidung vom 16.12.2003.

[398] Sache C 88/1997, EuGH Rechtssache C-337/04.

[399] Sache C 38/1998, Entscheidung vom 6.10.2004.

[400] Sache C 03/1999, Entscheidung vom 13.10.2004.

[401] Sache C 38/1998, ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 1-32.

[402] Entscheidung vom 6.10.2004, noch nicht im ABl. veröffentlicht.

[403] EuGEI, Rechtssachen T-366/00 und T-369/00.

[404] Sache C 03/1999, ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 22-30.

[405] EuGH, Rechtssache C-404/00, Slg. 2003, I-6695.

[406] Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P Ramodín SA, Ramodín Cápsulas SA (C 186/02 P) Territorio Histórico de Álava- Diputación Foral de Álava-(C 188/02 P) / Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

[407] Rechtssache C-278/00.

[408] Rechtssache C-159/01.

[409] Rechtssache C-110/02.

[410] Rechtssache C-345/02.

[411] Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln wurde am 23.9.1991 geschlossen. Durch einen gemeinsamen Beschluss des Rates und der Europäischen Kommission vom 10.4.1995 wurde das Abkommen genehmigt und ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Europäische Kommission für anwendbar erklärt (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47 und 50). Am 4.6.1998 trat das Abkommen über die Grundsätze des entgegenkommenden Verhaltens in Kraft, das die Bestimmungen des entsprechenden Abkommens von 1991 bekräftigt (Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der „Positive-Comity“-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 26–31).

[412] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 50. Das Abkommen wurde am 17.6.1999 auf dem Gipfel EU/Kanada in Bonn unterzeichnet und trat mit der Unterzeichnung in Kraft.

[413] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan wurde am 10.7.2003 in Brüssel unterzeichnet und trat am 9.8.2003 in Kraft.

[414] Weiterführende Informationen zum ICN sind auf dessen Website abrufbar: http://www.internationalcompetitionnetwork.org.

[415] Siehe http://www.internationalcompetitionnetwork.org/annualconference2003.html.

[416] Ein Bericht über die wesentlichen Schlussfolgerungen dieses Workshops ist einsehbar unter: http://www.internationalcompetitionnetwork.org/capacitytbuild_sg2_seoul.pdf.