52005PC0676

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 /* KOM/2005/0676 endg. - COD 2005/0258 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.12.2005

KOM(2005) 676 endgültig

2005/0258 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

GRÜNDE UND ZIELE 110 Gründe und Ziele des Vorschlags Der vorliegende Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aktualisieren, um den Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen. 120 Allgemeiner Zusammenhang Bei der Verordnung handelt es sich um eine regelmäßige Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, genauer gesagt, ihrer Anhänge, um Änderungen der nationalen Rechtslage korrekt Rechnung zu tragen und damit die ordnungsgemäße Koordinierung auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten. 130 Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 aktualisiert und durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zuletzt geändert. Die vorliegende Verordnung wird die Verweise in einigen Anhängen der Verordnung aktualisieren und ändern, da die nationalen Rechtsvorschriften, auf die diese Bezug nehmen, geändert wurden. 141 Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. KONSULTATION INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Konsultation interessierter Parteien 211 Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Änderungsanträge zur Aktualisierung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 einzureichen, damit den Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden kann. Die Kommissionsbediensteten bewerteten die Anträge, erörterten sie auf einer Tagung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und klärten erforderlichenfalls weitere Einzelheiten mit Vertretern der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten. 212 Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Die Änderungsanträge, die als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen wurden und mit denen sich die Verwaltungskommission einverstanden erklärte, wurden angenommen und eingefügt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen 221 Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Koordinierung der sozialen Sicherheit. 222 Methodik Erörterungen im Rahmen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und, soweit erforderlich, weitere Gespräche insbesondere zur Klärung von Einzelheiten nationaler Rechtsvorschriften mit den Vertretern aus den betreffenden Mitgliedstaaten in der Verwaltungskommission. 223 Konsultierte Organisationen/Sachverständige Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie einige der Vertreter in der Verwaltungskommission. 2249 Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahmen Potentielle erhebliche Risiken mit irreversiblen Folgen wurden nicht angeführt. 225 Zustimmung zur Aktualisierung der die Mitgliedstaaten betreffenden Einträge in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 226 Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Entfällt. 230 Folgenabschätzung Die Mitgliedstaaten ändern häufig ihre Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Wenn aber in den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf veraltete Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, entsteht Rechtsunsicherheit. Dies geht zu Lasten der Unionsbürger, die sich in einen anderen EU-Staat begeben, da sie nicht angemessen über ihre Rechte informiert werden, und erschwert es den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit, die EU-Koordinierungsbestimmungen angemessen anzuwenden. Die Bezugnahmen in den EU-Koordinierungsverordnungen, insbesondere in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, müssen deshalb aktualisiert werden, um den nationalen Rechtsvorschriften korrekt Rechnung zu tragen. EU-Verordnungen können nur durch eine Verordnung aktualisiert werden. Es ist im Interesse der betroffenen Bürger, dass die Gemeinschaftsverordnungen bald nach den Änderungen des nationalen Rechts aktualisiert werden. Insbesondere angesichts der grundlegenden Rentenreformen in Schweden und Finnland sowie der Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems muss die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so schnell wie möglich aktualisiert werden, ungeachtet des Inkrafttretens der sie ersetzenden Verordnung (EG) Nr. 883/04 am 20. Mai 2004; diese neue Verordnung wird jedoch erst ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gelten, also vermutlich nicht vor dem Jahre 2007. Was die Arbeitsbelastung bzw. die Kosten angeht, wird die Änderungsverordnung keine Abweichungen von der derzeitigen Situation der Träger und Behörden der sozialen Sicherheit, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit sich bringen. Das Ziel dieser Aktualisierung besteht hingegen darin, die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verbessern und damit die Unionsbürger, die sich in einen anderen EU-Staat begeben, besser zu schützen. RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS 305 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Aktualisierung einiger Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, um den in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit erfolgten Änderungen Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagene Verordnung wird deshalb die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtern, indem sie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften korrekt wiedergibt. 310 Rechtsgrundlage Artikel 42 und 308 EG-Vertrag 320 Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht in ausreichendem Maße auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden: 321 Eine Gemeinschaftsaktion in Form von Koordinierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ist gemäß Artikel 42 EG-Vertrag vorgeschrieben und sie ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass das im Vertrag niedergelegte Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer wirksam ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung würde die Gefahr einer schwerwiegenden Behinderung der Freizügigkeit bestehen, da die Bürger dieses Recht weniger leicht wahrnehmen würden, wenn dies letztlich bedeuten würde, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat schon erworbene Rechte der sozialen Sicherheit verlören. Die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit sollen die verschiedenen nationalen Systeme nicht ersetzen. Es ist zu betonen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderungsverordnung nicht um eine Harmonisierungsmaßnahme handelt, und dass sie nicht über das für eine wirksamere Koordinierung Erforderliche hinausgeht. Ziel des Vorschlags ist im Wesentlichen die Aktualisierung der bestehenden Koordinierungsbestimmungen, um den erfolgten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Obwohl der Vorschlag deshalb hauptsächlich auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht, könnten diese selbst solche Bestimmungen auf nationaler Ebene nicht erlassen, da dies möglicherweise mit der Verordnung kollidieren könnte. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die Anhänge der Verordnung angemessen angepasst werden, so dass die Verordnung in den betroffenen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden kann. 323 Die Koordinierung der sozialen Sicherheit betrifft grenzüberschreitende Sachverhalte, bei denen kein Mitgliedstaat allein tätig werden kann. Die gemeinschaftliche Koordinierungsverordnung ersetzt die zahlreichen bestehenden bilateralen Abkommen. Dies vereinfacht nicht nur die Koordinierung der sozialen Sicherheit für die Mitgliedstaaten, sondern stellt auch die Gleichbehandlung der Personen sicher, die nach den nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit versichert sind. Die Ziele des Vorschlags werden aus folgenden Gründen durch ein Handeln auf Gemeinschaftsebene besser erreicht: 324 Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit macht nur auf Gemeinschaftsebene Sinn. Das Ziel besteht darin, die wirksame Anwendung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieses Ziel ergibt sich aus dem Recht auf Freizügigkeit in der Union und ist durch diese gerechtfertigt. 325 Es gibt keine qualitativen Indikatoren; die Verordnung betrifft jedoch jeden Unionsbürger, der sich – aus welchen Gründen auch immer – von einem in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt. 327 Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine rein koordinierende Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene getroffen werden kann. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Organisierung und Finanzierung ihrer eigenen Systeme der sozialen Sicherheit verantwortlich. Der Vorschlag steht demnach mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 331 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert diese Vorgehensweise, da eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden kann. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Organisierung und Finanzierung ihrer eigenen Systeme der sozialen Sicherheit jedoch weiterhin allein verantwortlich. 332 Der Vorschlag erleichtert den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und nützt damit sowohl den Bürgern als auch den nationalen Behörden der sozialen Sicherheit. Diese besonderen Bestimmungen beruhen auf Vorschlägen der Mitgliedstaaten, was bedeutet, dass alle potentiellen finanziellen und administrativen Belastungen minimiert werden und im Verhältnis zu dem genannten Ziel stehen. Hingegen wären die finanziellen und administrativen Belastungen ohne eine solche Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vermutlich höher. Wahl des Rechtsinstruments 341 Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. 342 Andere Rechtsinstrumente wären aus folgenden Gründen unangemessen: Es gibt keine Alternative, da eine Verordnung wie die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur durch eine Verordnung geändert werden kann. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT 409 Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. ZUSÄTZLICHE ANGABEN 560 Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden. 570 Detaillierte Erläuterung des Vorschlags A. Artikel 2 (Inkrafttreten) Da das neue niederländische Krankenversicherungsgesetz ab 1. Januar 2006 gilt, müssen die Änderungen bezüglich der Niederlande in den Anhängen I und VI ab 1. Januar 2006 gelten. B. Anhang I. Änderung von Anhang I 1. Änderung von Teil I In Anhang I Teil I wird die Bedeutung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständige“ für den Fall definiert, dass sie nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt werden können. Der Eintrag in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ ist in Einklang mit dem neuen Sozialversicherungsgesetz (1999:799) zu bringen und zur Bestimmung Selbständiger ist eine Bezugnahme auf das Gesetz über die Sozialabgaben einzufügen. 2. Änderung von Teil II In Anhang I Teil II wird der Begriff „Familienangehöriger“ für den Fall definiert, dass die nationalen Rechtsvorschriften eine Unterscheidung der Familienangehörigen von anderen Personen nicht ermöglichen. Der Eintrag in Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ ist in Einklang mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz zu bringen. II. Änderung von Anhang IIa Anhang IIa enthält die beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die den betreffenden Personen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden. 1. Das litauische Gesetz von 1994 über die Sozialrenten wurde geändert und die derzeit in Anhang IIa aufgeführte Sozialrente wurde in mehrere gesonderte Beihilfen aufgegliedert. Die hierzu gehörenden neuen Leistungen der Sozialhilferente und der Sonderunterstützungszahlung sind Mischleistungen, die Elemente der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe enthalten und beitragsunabhängig sind, da sie vom Staat finanziert werden und somit die Kriterien einer beitragsunabhängigen Leistung erfüllen. Der Eintrag im Abschnitt „M. LITAUEN“ ist zu ändern, um dieser Änderung des nationalen Rechts Rechnung zu tragen. 2. Obgleich in den slowakischen Rechtsvorschriften die Sozialrente mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 durch Gesetz 461/2003 abgeschafft wurde, wird diese Leistung an Personen, die zuvor darauf Anspruch hatten, gemäß dem alten Gesetz 100/1988 Slg. weiter gezahlt. Diese Leistung ist beitragsunabhängig; sie garantiert Menschen, die keinen Anspruch auf eine beitragsabhängige Alters- oder Invaliditätsrente haben, ein Mindesteinkommen und sie unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung. Sie erfüllt somit die Kriterien einer beitragsunabhängigen Leistung und ist in Abschnitt „V. SLOWAKEI“ aufzunehmen. III. Änderung von Anhang III Teil A In Anhang III sind Bestimmungen bereits geltender bilateraler Abkommen aufgeführt, die vor der Geltung der Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft waren. In Teil A sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen aufgeführt, die weiterhin anzuwenden sind, obgleich die Bestimmungen bilateraler Abkommen im Allgemeinen durch die Verordnung (EWG) 1408/71 ersetzt werden. Die in Anhang III Teil A aufgeführte Bestimmung des Allgemeinen Abkommens zwischen Italien und den Niederlanden vom 28. Oktober 1952 betrifft die Ausfuhr von Leistungen in Drittländer. Sie sollte jedoch gestrichen werden, da die Zahlung einer Rente in einen Drittstaat entweder in den Geltungsbereich der Verordnung fällt (wenn die Rente in den sachlichen Geltungsbereich und der Rentner in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt), womit der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, oder aber sie fällt nicht in deren Geltungsbereich, so dass diese Angelegenheit nicht mehr in Anhang III geregelt werden kann. IV. Änderung von Anhang IV 1. Änderung von Anhang IV Teil A Anhang IV Teil A listet diejenigen „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung auf, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt“. In der Slowakischen Republik hängt die Höhe der Invaliditätsrenten von den zurückgelegten Versicherungszeiten ab (System „B“); einzige Ausnahme ist die Invaliditätsrente für Personen, die als unterhaltsberechtigte Kinder invalide wurden und die Wartezeit nicht erfüllt haben, bei denen aber die Erfüllung der Wartezeit fingiert wird. Diese Leistung sollte deshalb in Abschnitt „V. SLOWAKEI“ aufgenommen werden. 2. Änderung von Anhang IV Teil B In Anhang IV Teil B sind die Sondersysteme für Selbständige aufgeführt, für die besondere Bestimmungen bezüglich der Zusammenrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten gelten. Die derzeit in Anhang IV Teil B aufgeführte spanische Rechtsvorschrift wurde geändert und die Bezugnahme in Abschnitt „G. SPANIEN“ muss dementsprechend aktualisiert werden. 3. Änderung von Anhang IV Teil C In Anhang IV Teil C sind die „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung“ aufgeführt, „in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung verzichtet werden kann“, da die doppelte Rentenberechnung nie zu einer höheren Rente führen würde. Wenn die slowakische Hinterbliebenenrente auf einer der verstorbenen Person tatsächlich gezahlten Alters- oder Invaliditätsrente beruht, führen die Pro-rata-Berechnung und die nationale Berechnung immer zu dem gleichen Ergebnis. Diese Hinterbliebenenrente sollte deshalb in Abschnitt „V. SLOWAKEI“ aufgenommen werden. Nach der schwedischen Rentenreform ist die Einkommensrente im neuen Rentensystem eine beitragsabhängige und nicht mehr eine leistungsbezogene Rente, die unabhängig von Versicherungszeiten gewährt wird. Eine Pro-rata-Berechnung nach den Bestimmungen der Verordnung ist deshalb nicht möglich. Die schwedische Mindestrente richtet sich nach der Wohnzeit in Schweden, eine Pro-rata-Berechnung wird immer den gleichen Betrag ergeben wie die nationale Berechnung. Der derzeitige Eintrag in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ sollte dementsprechend geändert werden. 4. Änderung von Anhang IV Teil D Anhang IV Teil D listet die Leistungen (Nummern 1 und 2) und die Abkommen (Nummer 3) auf, die die in Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, womit die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung zulässig ist. Angesichts des neuen schwedischen Rentensystems müssen die derzeitigen Einträge in Anhang IV Teil D Nummern 1 Buchstabe i und 2 Buchstabe i aktualisiert werden. Außerdem müssen einkommensbezogenes Krankengeld und Erwerbsausfallgeld in Nummer 1 Buchstabe i aufgenommen werden. Nummer 3 ist zu ändern, um der Ersetzung des alten Nordischen Abkommens sowie dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Finnland und Luxemburg am 1. Februar 2002 Rechnung zu tragen. V. Änderung von Anhang VI Anhang VI enthält besondere Verfahren für die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten. Abschnitt „E. ESTLAND“ ist zu ändern, um die Vorschriften über die Berechnung des Erziehungsgeldes einzufügen, die dann gelten, wenn Wanderarbeitnehmer während des gesamten nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlichen Bezugsjahres nicht in Estland gearbeitet haben. Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ ist zu ändern, um dem Inkrafttreten der Reform des Krankenversicherungssystems zum 1. Januar 2006 Rechnung zu tragen. Nummer 1 Buchstabe a nennt die Personengruppen, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben. Nummer 1 Buchstabe b nennt den Träger, bei dem diese Personen versichert sein müssen. Nummer 1 Buchstabe c erlaubt die Erhebung von Prämien oder Beiträgen bezüglich dieser Versicherten und deren Familienangehörigen. Nummer 1 Buchstabe d regelt die Folgen der verspäteten Eintragung bei der Versicherung. Nummer 1 Buchstabe e spezifiziert die Sachleistungen, auf die eine in einem anderen Mitgliedstaat versicherte Person während einer Aufenthalts- oder Wohnzeit in den Niederlanden Anspruch hat. Nummer 1 Buchstabe f nennt die niederländischen Leistungen und Renten, auf Grund deren die Empfänger als Rentner im Sinne der Verordnung angesehen werden können, mit der Folge, dass für sie die entsprechenden Bestimmungen des Kapitels über Krankheit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten. Nummer 1 Buchstabe g stellt klar, dass die Erstattung bei Nichtanspruchnahme als Geldleistung bei Krankheit im Sinne der Verordnung anzusehen ist. Dies bedeutet, dass die Niederlande diese Leistung Versicherten gewähren, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Abschnitt „W. FINNLAND“ ist dahin zu ändern, dass er der Reform der finnischen Rechtsvorschriften über die Berufsrente Rechnung trägt. Für den Fall, dass Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen, damit die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, ist darin vorgesehen, dass die Einkünfte des Bezugszeitraums nur auf Grund der im Bezugszeitraum in Finnland erzielten Einkünfte berechnet werden, wobei die Einkünfte durch die Zahl der in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate geteilt werden. Abschnitt „X. SCHWEDEN“ sollte geändert werden, um den neuen Rechtsvorschriften über die Versicherung nach den schwedischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und der Reform der schwedischen Rentenvorschriften Rechnung zu tragen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wurden durch das neue Sozialversicherungsgesetz (1999:799) die Vorschriften über das Elterngeld in Kapitel 4 des Gesetzes über die allgemeine Versicherung geändert. Für die Berechnung des Elterngeldes wird in Nummer 1 Buchstabe a des Abschnitts „X. SCHWEDEN“ erläutert, wie das Einkommen für den Fall ermittelt wird, dass ein Elternteil während der Rahmenzeit sowohl in Schweden als auch in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat. Nummer 1 Buchstabe b erklärt, wie das Einkommen zu ermitteln ist, wenn ein Elternteil während der Rahmenzeit gar nicht in Schweden gearbeitet hat. Nummer 2 des Abschnitts „X. SCHWEDEN“ betrifft einige Übergangsbestimmungen hinsichtlich der schwedischen Renten. Gemäß den schwedischen Rechtsvorschriften muss eine Person mindestens drei Jahre lang in Schweden gewohnt haben, um Anspruch auf eine Mindestrente zu erwerben. Um Anspruch auf eine volle Mindestrente zu erwerben, muss eine Person mindestens 40 Jahre lang in Schweden gewohnt haben. Alle Personen, die 1937 und früher geboren wurden und die mindestens 10 Jahre lang in Schweden gewohnt haben, haben jedoch – selbst wenn sie nie gearbeitet haben – Anspruch auf eine volle Mindestrente. Diese Änderung sieht vor, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung nicht bezüglich der Mindestrente für Personen gilt, die 1937 und früher geboren wurden. Nummer 3 betrifft das schwedische Krankengeld und Erwerbsausfallgeld. Der Anspruch auf diese Leistungen beruht auf dem Einkommen der betreffenden Person während einer Rahmenzeit. Die Änderung in Buchstabe a erklärt, wie das Einkommen zu berechnen ist, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, und die Änderung in Buchstabe b erklärt, wie die Rahmenzeit zu ermitteln ist, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat. Nummer 4 verdeutlicht die Berechnungsvorschriften für Hinterbliebenenleistungen, wenn die Anspruchsvoraussetzung während der Rahmenzeit nach schwedischem Recht nicht erfüllt werden kann. In Buchstabe a wird erklärt, wie die vom Verstorbenen in anderen Mitgliedstaaten als Schweden während der Rahmenzeit für die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen sind, während Buchstabe b erläutert, wie solche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Witwenrente zu berücksichtigen sind, wenn der Tod am 1. Januar 2003 oder früher eingetreten ist. |

- 2005/0258 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

6. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, sind einige Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

7. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte entsprechend geändert werden.

8. Um sicherzustellen, dass die EU-Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der Anhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.

9. Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 2 und 6 Buchstabe b des Anhangs bezüglich der Niederlande gelten ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

10. In Anhang I erhält Teil I Abschnitt „X. SCHWEDEN“ folgende Fassung:

„X. SCHWEDEN

Erwerbstätige Personen, die gemäß Kapitel 3 des Sozialversicherungsgesetzes (2000:980) ihre Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen selbst zahlen, gelten als Selbständige.“

11. In Anhang I erhält Teil II Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ folgende Fassung:

„Q. NIEDERLANDE

Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.“

12. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt „M. LITAUEN“ erhält folgende Fassung:

„M. LITAUEN

a) Sozialhilferente (Gesetz von 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);

b) Sonderunterstützungszahlung (Gesetz von 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);

c) Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz von 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).“

b) In Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird der derzeitige Eintrag zu Buchstabe a und es wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:

„b) Sozialrente, die vor dem 1. Januar 2004 bewilligt wurde.“

13. Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

Nummer 187 wird gestrichen.

14. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird im Abschnitt „V. SLOWAKEI das Wort „KEINE“ wie folgt ersetzt:„Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absatz 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg. über Sozialversicherung in der geänderte Fassung).“

b) In Teil B erhält Abschnitt „G. SPANIEN“ folgende Fassung:„G. SPANIEN“Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schifffahrt, die eine der im Königlichen Erlass Nr. 2930 vom 30. Dezember 2004 beschriebenen Tätigkeiten ausüben.“

c) Teil C wird wie folgt geändert:

i) In Abschnitt „V. SLOWAKEI“ wird „KEINE“ ersetzt durch:

„Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Waisenrente), deren Höhe auf der Grundlage der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Altersrente, Vorruhestandsrente oder Invaliditätsrente berechnet wird.“

ii) Abschnitt „X. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:„X. SCHWEDEN„Einkommensbezogene Altersrente (Gesetz 1998:674) und Mindestrente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702)“

d) Teil D wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:

„i) Schwedische garantierte Mindestrente und garantierte Mindestleistung, die die volle schwedische staatliche Rente gemäß den bis 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die Grundrente abgelöst haben, und volle Grundrente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird, sowie schwedisches einkommensbezogenes Krankengeld und Erwerbsausfallgeld.“

ii) Nummer 2 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:

„i) Krankengeld und Erwerbsausfallgeld in Form einer Mindestleistung (Gesetz 1962:381 geändert durch Gesetz 2001:489), Hinterbliebenenrente auf der Grundlage angenommener Versicherungszeiten (Gesetz 2000:461 und 2000:462) und Altersrente in Form einer Mindestrente auf der Grundlage zuvor angerechneter angenommener Versicherungszeiten (Gesetz 1998:702).“

iii) Nummer 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) Nordisches Abkommen vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit“

und es wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.“

15. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „E. ESTLAND“ wird „KEINE“ ersetzt durch:„Berechnung des Erziehungsgeldes nach estnischem Recht: Für Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat wird von dem gleichen durchschnittlichen Sozialsteuerbetrag ausgegangen, wie er für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die durchschnittliche zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte Sozialsteuer herangezogen.“

b) In Abschnitt „Q. NIEDERLANDE“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1. Krankenversicherung

a) In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen:

i) Personen, die gemäß Artikel 2 des Krankenversicherungsgesetzes ( Zorgverzekeringswet ) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern,und

ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und gemäß der Verordnung auf Rechnung der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.

b) Die Personen gemäß Buchstabe a Ziffer i müssen sich gemäß dem Krankenversicherungsgesetz ( Zorgverzekeringswet ) bei einem Krankenversicherungsträger versichern und die Personen gemäß Buchstabe a Ziffer ii müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.

c) Die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes ( Zorgverzekeringswet ) und des Allgemeinen Gesetzes besondere Krankheitskosten ( Algemene wet bijzondere ziektekosten ) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.

d) Die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes ( Zorgverzekeringswet ) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der Personen gemäß Buchstabe a Ziffer ii beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

e) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die sich ständig oder vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes ( Zorgverzekeringswet ) sowie auf Sachleistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über Besondere Krankheitskosten ( Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten ).

f) Für die Anwendung der Artikel 27 bis 34 der Verordnung werden folgende Leistungen als Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:

– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Pensionen für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz) ( Algemene burgerlijke pensioenwet) ;

– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Pensionen für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz) ( Algemene militaire pensioenwet );

– Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte ( Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen );

– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Pensionen für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen ( Spoorwegpensioenwet) ;

- Versorgungsleistungen nach der Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen ( Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen );

– Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren, wobei der Leistungssatz auf mindestens 70 % des letzten Arbeitsentgelts festgesetzt ist.

g) Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 4 der Verordnung gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.“

c) Im Abschnitt „W. FINNLAND“ werden die Nummern 1 und 2 gestrichen und es wird folgende Nummer eingefügt:

„1. Ist Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a zur Berechnung der angerechneten Versicherungszeit nach den finnischen Rechtsvorschriften über Berufsrenten anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Bezugszeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften auf Grundlage einer Beschäftigung Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt, so entspricht das Entgelt für die angerechnete Zeit der Summe der Einkünfte des Bezugszeitraums in Finnland, geteilt durch die Anzahl der finnischen Entgeltmonate des Bezugszeitraums.“

Die Nummern 3, 4 und 5 werden zu den Nummern 2, 3 und 4.

d) Abschnitt „X. SCHWEDEN“ wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Bei der Berechnung des Einkommens der Eltern während der letzten 240 Tage vor der Geburt des Kindes gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Gesetzes (1962:381) über die allgemeine Versicherung ( Lag om allmän försäkring ) gilt Folgendes:

a) Wenn der Elternteil während eines Teils dieser Zeit Einkommen in Schweden erzielte und während eines anderen Teils dieser Zeit Einkommen in einem anderen Mitgliedstaat erzielte, wird angenommen, dass das Jahreseinkommen des Elternteils in dem anderen Mitgliedstaat dem Jahreseinkommen des Versicherten in Schweden entspricht;

b) Wenn der Elternteil während dieser Zeit in Schweden kein Einkommen hatte, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat Einkommen erzielte, so wird angenommen, dass dieses Einkommen über dem garantierten Mindestniveau ( lägsta nivå ) liegt, wenn der Elternteil in diesem anderen Mitgliedstaat soweit erwerbstätig war, dass die Tätigkeit, wenn sie in Schweden ausgeübt worden wäre, zu einem Einkommen über dem erforderlichen garantierten Mindestniveau ( lägsta nivå ) geführt hätte.“

ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften über den Anspruch auf Mindestrente von Personen, die 1937 und früher geboren wurden (Gesetz 2000:798).“

iii) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. Bei der Berechnung des angenommenen Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und für das einkommensbezogene Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Gesetzes (1962:381) über die allgemeine Versicherung ( Lag om allmän försäkring ) gilt Folgendes:

a) Wenn der Versicherte während der Rahmenzeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten unterliegt, wird angenommen, dass das Einkommen in dem betreffenden Mitgliedstaat dem schwedischen Bruttojahreseinkommen des Versicherten während des Teils der Rahmenzeit in Schweden entspricht, wobei zur Berechnung die schwedischen Einkünfte durch die Anzahl der Entgeltmonate geteilt werden;

b) Wenn die Leistungen gemäß Artikel 40 der Verordnung berechnet werden und die Person nicht in Schweden versichert ist, wird die Rahmenzeit gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des oben genannten Gesetzes festgelegt, so als ob die fragliche Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, kann die Rahmenzeit von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet werden, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.“

iv) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. a) Bei der Berechnung des angenommenen Rentensaldos für einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Rahmenzeit), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein rentenwirksames Jahr in Schweden vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

b) Bei der Berechnung der angenommenen Rentenpunkte für Hinterbliebenenrente bei Todesfällen ab dem 1.1.2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht erforderlichen Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall vorausgehen (Rahmenzeit), nicht erworben wurden, auch die in anderen Mitgliedstaaten während der Rahmenzeit zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Pensionspunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.“

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].