52005PC0587

Vorschlag für eine Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Überarbeitung) {SEK(2005) 1498} /* KOM/2005/0587 endg. - COD 2005/0237 */


Brüssel, den 23.11.2005

KOM(2005) 587 endgültig

2005/0237 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE …/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […]

über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

(Überarbeitung)(von der Kommission vorgelegt){SEK(2005) 1498}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Für den Europäischen Gesetzgeber ist eine angemessene Behandlung der mit der Überprüfung von Schiffen und Ausstellung von Schiffszeugnissen betrauten Organisationen, im Allgemeinen als Klassifikationsgesellschaften bezeichnet, seit jeher ein notwendiges Anliegen. Bereits in ihrer Mitteilung „Erika I“ äußerte die Kommission „ernsthafte Zweifel daran, ob das ganze Klassifikationssystem ausreicht, um den erforderlichen Qualitätsstandard zu gewährleisten.“ Das bestehende System reicht nicht mehr aus und muss weiter verbessert werden, um die guten Organisationen von den schlechten zu unterscheiden, Missstände angemessen aber effizient abzustellen und jene unverzüglich von dem System auszuschließen, die sich nicht an die Regeln halten. Deshalb hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2002 die Rolle hervorgehoben, die die Kommission bei der Zulassung und Überwachung der Klassifikationsgesellschaften spielt. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zur Verbesserung der Sicherheit auf See [2003/2235(INI)] die Kommission aufgefordert, selbst wirksame Kontrollen durchzuführen und die Klassifikationsgesellschaften sowie ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften einer Prüfung zu unterziehen, wobei Sanktionen für die Nichterfüllung der Pflichten einzuführen sind. Ferner hat das Parlament in seiner nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ verabschiedeten Entschließung [2003/2066 (INI)] erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen, weltweit und in der Gemeinschaft vollständige Mechanismen zur technischen Überwachung auszuarbeiten, die es ermöglichen sollen, in zuverlässiger Weise den tatsächlichen Zustand zu ermitteln, in dem sich die Schiffe befinden. Um diesen Anliegen Rechnung zu tragen, soll durch diesen Vorschlag das derzeitige, mit der Richtlinie 94/57/EG (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20) eingeführte System der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften umgestaltet werden. Ziel ist es insbesondere, (1) die Systeme zur Kontrolle der anerkannten Organisationen zu verbessern (2) das bestehende System der normalen und der beschränkten Zulassung zu vereinheitlichen (3) die Kriterien für die gemeinschaftsweite Anerkennung zu vereinfachen und besser zu strukturieren (4) das Sanktionssystem neu zu gestalten (5) den Geltungsbereich einiger Bestimmungen der Richtlinie zu klären bzw. deren Anwendung zu vereinfachen. Im Interesse der Transparenz und Lesbarkeit gemeinschaftlicher Rechtsakte ist es sinnvoll, für diese vierte Aktualisierung der Richtlinie auf das Verfahren der Neufassung zurückzugreifen. Dies ermöglicht neben den wesentlichen Änderungsvorschlägen auch eine Aktualisierung der Erwägungsgründe. |

120 | Allgemeiner Kontext Technische Sicherheitsnormen werden in der Praxis zum Teil von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Rahmen internationaler Übereinkommen (vorgeschriebene Normen), zum Teil von den Klassifikationsgesellschaften in Form technischer Vorschriften (Klassenvorschriften) festgelegt. Dabei hängt es von dem jeweiligen Übereinkommen, Fachgebiet oder Schiffstyp ab, welche Normen zur Anwendung kommen. Die Klassenvorschriften beziehen sich auf die baulichen Aspekte eines Schiffes (z. B. seine Festigkeit, Stabilität und Schwimmfähigkeit), Maschinen (Motoren, Ruderanlage usw.), Bordausrüstungen sowie auf bestimmte Aspekte des Schiffsbetriebs (Rettungseinrichtungen, Ausrüstungen für Sonderfrachten wie bei Öl- und Chemikalientankschiffen). Zwar ist bei den großen Klassifikationsgesellschaften eine fortschreitende Angleichung der technischen Vorschriften zu beobachten, doch führt dies nicht automatisch (insbesondere im Bereich der Ausrüstungen) zu deren gegenseitigen Anerkennung. Zur Anwendung der internationalen Übereinkommen führt der Flaggenstaat die geforderten Überprüfungen durch und stellt die entsprechenden Zeugnisse aus. Er kann aber die erstgenannte Aufgabe bzw. auch beide Aufgaben einer Klassifikationsgesellschaft übertragen. Für die Ausstellung der wichtigsten internationalen Zeugnisse muss ein Schiff gemäß den technischen Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft gebaut und instand gehalten werden. Demnach genehmigen die Klassifikationsgesellschaften die Konstruktionspläne und überwachen den Bau eines Schiffes. Sie kontrollieren somit die grundlegenden Vorschriften und Überprüfungsverfahren, die sie zur Bescheinigung der Konformität eines neuen Schiffes anwenden. Wenn sie, wie es häufig geschieht, im Auftrag des Flaggenstaats handeln, stellen die Klassifikationsgesellschaften anschließend gemäß den internationalen Übereinkommen die entsprechenden Konformitätsbescheinigungen aus. Während der gesamten Lebensdauer eines Schiffes stellt die betreffende Klassifikationsgesellschaft beide Arten von Zeugnissen aus. Wegen fehlender Gegenkontrollen in dem System ist kaum anzunehmen, dass die Qualität der Klassenzeugnisse bei der Ausstellung der internationalen Zeugnisse je in Frage gestellt wird. Jeder Fehler zieht dabei unvermeidliche Folgen nach sich, auch für die vorgeschriebenen Zeugnisse, und kann sich, bevor er entdeckt wird, gegebenenfalls auf eine große Zahl von Schiffen auswirken. In der Praxis wird die Wahl der Klassifikationsgesellschaft durch das Kräftespiel zwischen Reedereien und Werften entschieden. Während die großen Reedereien in der Regel die von ihnen bevorzugten Gesellschaften einsetzen, müssen andere die von den Werften getroffene Wahl akzeptieren. Einige Klassifikationsgesellschaften beklagen sich sogar öffentlich über den Druck, den sie von Seiten der Großwerften ausgesetzt sind. Diese sind wegen ihrer großen Produktionsmenge in der Lage, Einfluss auf den Markt und die Anwendung der technischen Vorschriften zu nehmen. Ist bei einem neuen Schiff die Wahl auf eine bestimmte Klassifikationsgesellschaft gefallen, so entscheidet diese letztlich über die zu installierende Bordausrüstung, da sie gegenüber den Ausrüstungsherstellern, die von den Verhandlungen zwischen Reederei, Werft und Klassifikationsgesellschaft in der Regel ausgeschlossen sind, eine starke Stellung einnimmt. Nach Auslieferung des Schiffes und während seiner gesamten Lebensdauer stellt die Klassifikationsgesellschaft ihre Arbeit, sowohl die Klassifizierungs- als auch die hoheitlich-relevanten Tätigkeiten, der Reederei in Rechnung. Die Reederei wird somit zum einzigen Kunden. Die Ausübung dieser Funktionen erfordert völlige Unabhängigkeit, einen strengen Verhaltenskodex, ein hohes Maß an Kompetenz und besondere, stets aktuelle Fachkenntnisse sowie ein äußerst konsequentes Qualitätsmanagement. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Da die Gemeinschaft keine Regelung einführen kann, die sich von der internationalen Regelung grundsätzlich unterscheidet, stand sie vor der Notwendigkeit, deren Unzulänglichkeiten abzumildern und dabei zugleich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Überprüfung und Sicherheitszertifizierung von Schiffen, die innerhalb des Binnenmarkts die Flagge eines Mitgliedstaates führen, zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage lässt die Richtlinie 94/57/EG den beschriebenen Ist-Zustand zwar im Wesentlichen unverändert, stellt jedoch als Voraussetzungen für die gemeinschaftsweite Anerkennung strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit und fachliche Eignung. Somit handelt es sich um ein zweigleisiges Verfahren: Zum einen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe nach den Vorschriften einer anerkannten Organisation oder, in Ausnahmen, aufgrund gleichwertiger nationaler Vorschriften, konstruiert, gebaut und instand gehalten werden. Zum anderen können die sich aus internationalen Übereinkommen ergebenden Aufgaben nur anerkannten Organisationen übertragen werden. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die Verstärkung der Schiffskontrollen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, da das Unfall- und damit auch das Verschmutzungsrisiko herabgesetzt werden. Das geringere Unfall- und Verschmutzungsrisiko hat auch positive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Ferner soll durch die Änderungen ein wettbewerbsorientiertes und gerechteres Marktumfeld für die Betreiber des Seeverkehrs geschaffen werden, indem unlauterer Wettbewerb durch unternormige Schiffe, für die strengere Sanktionen vorgesehen sind, abgebaut wird und qualitätsbewusste Betreiber in den Genuss von weniger strengen Kontrollen gelangen. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Kommission hat im Februar 2005 eine Anhörung der Vertreter der Mitgliedstaaten und des Seeverkehrssektors durchgeführt. Sie stützte sich dabei auf Arbeitsdokumente ihrer Dienststellen, die einen genauen Fragenkatalog über die in Betracht gezogenen Möglichkeiten enthielten. Dabei ging es um a) die Trennung der hoheitlichen von den Klassifizierungsaufgaben, b) die Neugestaltung der beschränkten Anerkennung, c) die Reform des Sanktionssystems, d) die Neufassung der Anerkennungskriterien und e) bestimmte Aspekte bezüglich der Anwendung der Richtlinie. Die Kommission hat die Beteiligten ferner zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und anschließend mit den Vertretern der Wirtschaft und der anerkannten Organisationen bilaterale Kontakte aufgenommen. Dank einer Studie der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs konnte das Problem der Aufgabenhäufung besser bewertet werden. Außerdem lieferte die Studie die für eine detaillierte Folgenabschätzung erforderlichen Ausgangsdaten. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Gegen eine eventuelle Aufgabentrennung regte sich erheblicher Widerstand, sowohl von den anerkannten Organisationen selbst, als auch von den meisten Mitgliedstaaten, die eine verstärkte Durchführung so genannter „Vertical Contract Audits“ bevorzugen. Eindeutig befürwortet wurde die Neugestaltung der beschränkten Anerkennung, wodurch die Schwerfälligkeit des Systems behoben und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisationen beseitigt werden sollen. Auch die Neufassung der Anerkennungskriterien fand ein positives Echo, ebenso wie die des Sanktionssystems, insbesondere auf Seiten der anerkannten Organisationen, die Besorgnis über dessen Verhältnismäßigkeit äußerten. All diese Aspekte, auf die auch bereits in der Folgenabschätzung der Kommission weitgehend eingegangen wurde, sind in dem Vorschlag berücksichtigt worden. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Ergebnisse der Anhörung: Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Die gesammelten Daten und genauen Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung sind in dem beigefügten Dokument SEC .../... enthalten, das nachstehend kurz zusammengefasst wird. a) Reform der Systeme zur Kontrolle anerkannter Organisationen Im Mittelpunkt der gemeinschaftsweiten Anerkennung standen bislang fachliche Standards, ohne den Risiken, die mit einer Aufgabenhäufung bei den anerkannten Organisationen einhergehen, nähere Beachtung zu schenken. Hierzu wurden zwei Lösungsmöglichkeiten untersucht: Die Einführung von Gegenkontrollen bei Überprüfungen und der Ausstellung von Zeugnissen, was eine Trennung der hoheitlich-relevanten von den Klassifizierungstätigkeiten bedeutet. In der Untersuchung der Kommission sind die Vorteile dieser Lösung deutlich geworden. Wesentlicher Nachteil ist jedoch, dass sie nur auf die unter EU-Flagge fahrenden Schiffe anwendbar wäre. Verbesserung der Kontrollverfahren innerhalb eines geeigneten Rahmens. Der Untersuchung zufolge können hierdurch die Qualität der Dienste und die Effizienz der Überprüfungen verbessert werden. Dies gilt unabhängig von der Flagge für alle anerkannten Organisationen, denen auch keine bedeutenden Mehrkosten entstehen. Im Rahmen der von der Kommission geführten Konsultationen und bilateralen Gespräche haben sich die anerkannten Organisationen für verstärkte „Vertical Contract Audits“ ausgesprochen. b) Neugestaltung der beschränkten Anerkennung Bei der Neugestaltung der beschränkten Anerkennung durch Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf die gesamte Gemeinschaft und den Ersatz quantitativer durch qualitative Anforderungen werden keine wirtschaftlichen Auswirkungen erwartet. Die Marktsituation bleibt unverändert, da es im bestehenden System möglich ist, die beschränkte Anerkennung einer Organisation auf entsprechenden Antrag jederzeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten. c) Anerkennungskriterien Die Vereinfachung und Aktualisierung der Anerkennungskriterien, die für die anerkannten Organisationen keine neuen Pflichten beinhalten, hat naturgemäß keine wirtschaftlichen Folgen (mit Ausnahme des Verbots des Einsatzes nicht hauptamtlicher Besichtiger, dessen Auswirkungen jedoch gering bleiben und sich auf die gesamte von den anerkannten Organisationen klassifizierte Flotte verteilen). d) Reform des Sanktionssystems: Einführung finanzieller Sanktionen. Da es sich um eine rein juristische Änderung handelt, dürfte die Reform des Sanktionssystems keine wirtschaftlichen Auswirkungen haben. e) Sonstige Aspekte Da die Änderungen rein juristischer Art sind und vor allem auf die Klärung und/oder ordnungsgemäße Anwendung anderer Bestimmungen abzielen, sind von den neuen Bestimmungen bezüglich der Rechtsform der anerkannten Organisationen, der Kontrollbefugnisse der Kommission und der Ausklammerung des Aspekts „Gefahrenabwehr“ aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie keine wirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. |

231 | Die Kommission hat gemäß ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist im Intranet unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/index_en.htm. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags a) Verbesserung der Systeme zur Kontrolle anerkannter Organisationen (Artikel 21) Die anerkannten Organisationen sollen eine gemeinsame Struktur für die Qualitätsbewertung und -zertifizierung schaffen. Die Struktur muss unabhängig sein und alle Instrumente beinhalten, die für eine eingehende und kontinuierliche Arbeit notwendig sind, und die es ermöglicht, sowohl Einzel- als auch Kollektivmaßnahmen vorzuschlagen, die die Arbeit der anerkannten Organisationen verbessern. Damit das System ordnungsgemäß funktioniert, wird außerdem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Organisationen vorgeschlagen, damit die jeweiligen technischen Vorschriften in Einklang gebracht und die internationalen Übereinkommen einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Dadurch werden eine gemeinsame Bewertungsgrundlage sowie die für die genannten Korrekturen notwendigen Instrumente im Hinblick auf ein einheitliches Sicherheitsniveau in der Gemeinschaft geschaffen. Kohärente technische Vorschriften sollten folgerichtig auch zu einer tatsächlichen gegenseitigen Anerkennung von Klassenzeugnissen und Schiffsausrüstungen führen, so dass die finanzielle Belastung, die Ausrüstern und Werften wegen der Mehrfachzertifizierung durch verschiedene Gesellschaften entsteht, verringert würde. Darüber hinaus müssen Anreize für die Beteiligung der Mitgliedstaaten geschaffen werden, sowohl bei der Entwicklung von Vorschriften (derzeit auf freiwilliger Basis) als auch bei der technischen Zusammenarbeit (Kohärenz von Vorschriften, Auslegung internationaler Übereinkommen). b) Neugestaltung der beschränkten Anerkennung Als ganz und gar unerwünscht wurde festgestellt, dass die derzeitige Regelung, Organisationen abhängig von ihrer Größe nur beschränkt anzuerkennen, für die betreffenden Organisationen ein Hindernis darstellt, ihre Flotte zu erneuern, und sowohl ihre Leistungsfähigkeit als auch ihre Fähigkeit zur Weiterentwicklung und Perfektionierung beeinträchtigt. Darüber hinaus kann das System seinen Sinn verlieren, wenn eine beschränkte Anerkennung auf mehrere Mitgliedstaaten ausgeweitet wird und davon große Flotten betroffen sind. Mit der vorgeschlagenen Reform soll dieses Problem beseitigt werden. Ausschlaggebend für die gemeinschaftsweite Anerkennung wird nicht mehr die Größe einer Organisation sein, sondern allein die Qualität und Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung. Außerdem kann einer anerkannten Organisation unabhängig von ihrer Größe untersagt werden, in bestimmten Bereichen, in denen sie nicht über die notwendige Sachkenntnis verfügt (z. B. Spezialschiffe wie Öl- und Chemikalientankschiffe oder große Fahrgastschiffe), im Auftrag der Mitgliedstaaten zu handeln. c) Neufassung der Anerkennungskriterien Im Zuge der verschiedenen Reformen wurden die Anerkennungskriterien fortentwickelt und aktualisiert. Darüber hinaus wurden den anerkannten Organisationen neue Pflichten hinsichtlich der Transparenz und Zusammenarbeit auferlegt. Diese Reformen haben jedoch zu einer gewissen Unordnung mit zum Teil ungenauen Ausdrücken und sogar redundanten Bestimmungen geführt. Durch die Neufassung sollen die Kriterien vereinfacht und lesbarer gestaltet werden. Kriterien, deren Anwendung sich als schwierig erweist, sollen geändert und bestimmte Lücken geschlossen werden. Nachdrückliche Bestätigung der Notwendigkeit, dass die Zahl der Besichtiger im Verhältnis zur Zahl der klassifizierten Schiffe stehen muss, ohne jedoch einen bestimmten Wert für die Anerkennung vorzugeben. Beendigung des Einsatzes nicht hauptamtlicher Besichtiger, die die anerkannten Organisationen im Rahmen der geltenden Richtlinie für Klassifizierungsaufgaben einsetzen dürfen. Durch das unsichere Beschäftigungsverhältnis dieser Besichtiger werden die Unabhängigkeit und Qualität der Arbeit - trotz Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der anerkannten Organisationen - nicht ausreichend sichergestellt. Der Einsatz von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen ist zwar mitunter unvermeidlich, um jederzeit über ein weltweites Mitarbeiternetz zu verfügen, muss aber die Ausnahme bleiben. Rechtsfähigkeit und Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung der anerkannten Organisationen. Für die Prüfung der finanziellen Unabhängigkeit der anerkannten Organisationen und die Reform des Sanktionssystems, die nachstehend behandelt wird, ist die Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung unerlässlich. d) Reform des Sanktionssystems Die Richtlinie kann nur dann wirksam angewendet werden, wenn die anerkannten Organisationen, die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission partnerschaftlich zusammenarbeiten. Eine Politik im Dienste der Seeverkehrssicherheit und der Umwelt braucht allerdings ein Sanktionssystem, das die Tätigkeiten anerkannter Organisationen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, einer öffentlichen Kontrolle unterzieht. Nach Auffassung der Kommission muss der Grundsatz, Fehler am Ort ihrer Entstehung zu korrigieren, aufrechterhalten und sogar gestärkt werden. Dadurch sollen insbesondere die sich aus Verstößen gegen die Richtlinie ergebenden Risiken ermittelt und deren mögliche Folgen abgewendet werden. In schwerwiegenden Fällen, in denen eine nicht hinnehmbare Gefährdung der Sicherheit oder der Umwelt besteht, ist der Entzug der Anerkennung der betreffenden Organisation weiterhin unverzichtbar. Die Kommission hält es daher für notwendig, das gegenwärtige Sanktionssystem einfacher und zugleich flexibler und effizienter zu gestalten. Hierzu wird auf zweierlei Weise vorgegangen: Neugestaltung des bestehenden Doppelsystems und Erstellung eines einheitlichen Katalogs von Verstößen und Sanktionen, der sowohl bei Nichterfüllung von Anerkennungskriterien und sonstigen Pflichten der anerkannten Organisationen, als auch bei unzureichender Leistung Anwendung findet. Die Aussetzung der Anerkennung wird durch finanzielle Sanktionen ersetzt. Diese sind abgestuft und somit gerechter als die Aussetzung (die für die betreffende Organisation ebenso schwerwiegende Folgen haben kann wie ein Entzug der Anerkennung, je nach dem Anteil europäischer Schiffe an der registrierten Flotte). Darüber hinaus kann durch das Instrument des Zwangsgeldes der Anordnung von Korrekturmaßnahmen wirksam Nachdruck verliehen werden. Die finanziellen Sanktionen müssen sich vor allem nach der Schwere des Verstoßes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation bemessen. Zwei Möglichkeiten kommen dafür in Frage: entweder ein prozentualer Umsatzanteil, oder ein Betrag je BRZ der registrierten Flotte, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls eine entsprechende Abstufung vorgenommen würde. Die erste Methode ist zwar vergleichsweise direkt, doch trägt die zweite Möglichkeit der üblichen Einnahmenstruktur der anerkannten Organisationen besser Rechnung. Vor Anwendung dieser Möglichkeit ist jedoch eine eingehende Untersuchung notwendig, um Sanktionen in hinreichend abschreckender und gleichzeitig angemessener Höhe zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission reicht es daher aus, wenn der Gesetzgeber das System in seinen Grundzügen bestimmt und einen absoluten Höchstbetrag festlegt, der anerkannten Organisationen bei Verstößen als Strafe auferlegt werden darf. Die genauen Durchführungsvorschriften können anschließend von der Kommission in einem Ausschussverfahren erlassen werden, und zwar auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung, die zusammen mit den Mitgliedstaaten und in Absprache mit den anerkannten Organisationen durchgeführt wird. e) Kontrollbefugnisse der Kommission Die Gemeinschaft muss sich vergewissern können, dass die anerkannten Organisationen bei unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffen und solchen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen, dieselben strengen Maßstäbe anlegen, da erstere wie letztere EU-Gewässer befahren. Bei den Anerkennungskriterien wird deshalb nicht nach der Flagge unterschieden; Ziel ist es vielmehr, eine einheitliche Qualität der anerkannten Organisationen sicherzustellen. Die Anforderung, den Besichtigern der Gemeinschaft Zugang zu Schiffen und Informationen zu gewähren mit dem Ziel, die anerkannten Organisationen zu bewerten, ist bereits implizit in der Richtlinie enthalten. Daher müssen diesbezüglich die genauen Modalitäten festgelegt werden, insbesondere: die Unwirksamkeit konventioneller Geheimhaltungsklauseln im Zusammenhang mit der Bewertung anerkannter Organisationen (Zugang zu Dokumenten); die Aufnahme einschlägiger Bestimmungen in die Verträge, die die anerkannten Organisationen mit den Werften und den Reedereien im Hinblick auf die Ausstellung der vorgeschriebenen und der Klassenzeugnisse schließen, um die Ausstellung dieser Dokumente von einer guten Zusammenarbeit zwischen den Akteuren abhängig zu machen (Zugang zum Schiff). f) Berücksichtigung der Rechtsform der anerkannten Organisationen Nachdem die Mitgliedstaaten die ersten Organisationen anerkannt hatten, haben sich diese weiterentwickelt und ihre Rechtsform, die in der Regel komplizierter geworden ist, mitunter erheblich verändert. Gegenwärtig gibt es eine Vielzahl von Rechtsformen, darunter Stiftungen und Aktiengesellschaften, einschließlich spezieller Formen aus bestimmten, gemeinschaftsfremden Rechtssystemen. Um den Bedenken des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission einen weit gefassten Organisationsbegriff vor, der sämtliche absehbare Formen der Abhängigkeit zwischen Rechtsträgern einschließt, die unter einem gemeinsamen Dach unter die Richtlinie fallende Tätigkeiten ausüben. Die Anerkennung (und damit auch die in der Richtlinie vorgesehenen Kriterien und Pflichten) soll für die jeweils höchste Ebene gelten, die diesem Begriff entspricht. Damit werden sowohl horizontale wie vertikale Unternehmenszusammenschlüsse ausreichend abgedeckt, so dass solche Zusammenschlüsse sich entweder vollständig innerhalb oder außerhalb des Gemeinschaftssystems befinden. g) Ausklammerung des Aspekts Gefahrenabwehr In ihrer aktuellen Fassung ist der Geltungsbereich der Richtlinie unter Bezugnahme auf die internationalen Übereinkommen, darunter das Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), festgelegt. Seit der Änderung vom 12. Dezember 2002 enthält dieses Übereinkommen auch eine Komponente Gefahrenabwehr, die durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) in die Gemeinschaftsrechtsordnung übernommen wurde. Gemäß den neuen SOLAS-Bestimmungen wird in der Verordnung der Begriff „anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr“ eingeführt, und zwar auf der Grundlage von Kriterien und Modalitäten, die mit dem Sinn und dem Aufbau der Richtlinie 94/57/EG unvereinbar sind. Der Bereich der Gefahrenabwehr sollte deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 94/57/EG ausgenommen werden. |

310 | Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

323 | Ein getrenntes Vorgehen der Mitgliedstaaten ist unvereinbar mit dem Ziel, Dienst-leistungsfreiheit im Bereich der Überprüfung und Besichtigung der unter europäischer Flagge fahrenden Schiffe zu gewährleisten und zugleich durch besonders strenge Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der anerkannten Organisationen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung für ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau in der gesamten Gemeinschaft zu sorgen. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Die wirksame Überwachung der an die anerkannten Organisationen gestellten Anforderungen und die Verhängung von Sanktionen im Fall ihrer Nichterfüllung sind nur durch ein schnelles und einheitliches Vorgehen auf Gemeinschaftsebene möglich. Die Maßnahmen können nur dann gerecht sein, wenn sie aufgrund einer kohärenten Bewertung aller anerkannten Organisationen ergriffen werden. |

325 | Der Vorschlag verbessert zwar die Verfahren des derzeitigen Gemeinschaftssystems, lässt es seinem Wesen nach allerdings unverändert, so dass die verfolgten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. |

327 | Die Bestimmungen der bestehenden Richtlinie sollen somit durch den Vorschlag verstärkt werden, ohne allerdings ihre Ziele zu verändern oder ihren Anwendungsbereich zu erweitern. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die vorgeschlagenen Maßnahmen bedeuten keine stärkere Gemeinschaftsintervention. Vielmehr wird eine allgemeine Grundlage für die Selbstregulierungsmechanismen der anerkannten Organisationen geschaffen (Kontrollverfahren), werden Schwerfälligkeiten des Systems behoben (beschränkte Anerkennung), bestehende Bestimmungen aktualisiert (Anerkennungskriterien) bzw. flexibler und effizienter angewandt (Reform des Sanktionssystems). |

332 | Der Vorschlag bedeutet weder für die Mitgliedstaaten noch für die Gemeinschaft eine finanzielle Mehrbelastung. Vielmehr werden die Sicherheit und der Schutz der Bürger verbessert, während den Wirtschaftsakteuren durch die gewählten Maßnahmen keine bedeutenden Mehrkosten entstehen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Die aktuelle Richtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen, wäre schwer mit der derzeitigen Regelung in Einklang zu bringen, wonach die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse bezüglich der Überprüfung von Schiffen und der Ausstellung von Zeugnissen, die sie gemäß den internationalen Übereinkommen innehaben, übertragen können. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit |

507 | Für den Vorschlag war oder ist eine Übergangszeit vorgesehen. |

540 | Neufassung Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften und ist Teil des Gemeinschaftsprogramms zur Aktualisierung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes. |

550 | Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

1. 2005/0237 (COD)

ê 94/57/EG (angepasst)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE …/…/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom […]

über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Ö 80 Õ Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c Ö 251 Õ des Vertrags[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1) Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden[5] wurde mehrfach in wesentlichen Teilen geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

ê 94/57/EG

(2) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr[6] das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

(3) Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung lassen sich durch die strikte Anwendung internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen wirksam verbessern, während zugleich zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit beigetragen wird.

(4) Die Kontrolle darüber, dass die Schiffe den einheitlichen internationalen Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung entsprechen, obliegt den Flaggen- und den Hafenstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie SOLAS 74, MARPOL 73/78 und dem Freibord-Übereinkommen 1966 vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung der Übereinkommen zuständig.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 5

ð neu

(6) Im Einklang mit diesen diesem Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang Fachorganisationen ð Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, im Allgemeinen als Klassifikationsgesellschaften bezeichnet, ï ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheitszeugnisse delegieren.

ê 94/57/EG

(7) Die bestehenden Klassifikationsgesellschaften, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für Zuverlässigkeit, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 7

1. Das Ziel der Anwendung geeigneter Normen auf Klassifikationsgesellschaften kann durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene erreichen.

ò neu

(8) Außerdem haben diese Organisationen die Aufgabe, Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen zu erstellen und anzuwenden und die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse zu erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

(9) Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für ein gleichmäßiges Niveau an Sicherheit und Umweltschutz sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Arbeit sollten deshalb einheitlich festgelegt und in der gesamten Gemeinschaft angewendet werden.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(10) Es bietet sich an, der Erlaß einer Richtlinie des Rates an, die Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen Ö sollten festgelegt werden. Õ festzulegen festlegt, die Anerkennung selbst sowie die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie jedoch den Mitgliedstaaten überläßt.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 9

2. Die Normen EN 45004 und EN 29001 in Verbindung mit den Bestimmungen des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften (IACS) bieten eine angemessene Gewähr für die Leistungsqualität von Organisationen.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 10

(11) Die Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe kann privaten Einrichtungen übertragen werden, die über genügend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 11

3. Organisationen, die im Rahmen dieser Richtlinie anerkannt werden wollen, haben den Mitgliedstaaten vollständige Angaben vorzulegen sowie den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie den Mindestkriterien genügen; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Organisationen sie anerkannt haben.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 11

ð neu

(12) Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Zulassung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, kann die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die ð oben genannten Mindestkriterien ï Anforderungen der Richtlinie 94/57/EG erfüllt sind.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 12

4. Die Kommission kann Organisationen, die die im Anhang festgelegten Mindestanforderungen in bezug auf Anzahl und Tonnage der klassifizierten Schiffe sowie in bezug auf die Zahl der hauptamtlichen Besichtiger nicht erfüllen, wohl aber alle anderen Kriterien, eine auf drei Jahre befristete Anerkennung erteilen. Diesen Organisationen sollte nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Verlängerung der Anerkennung erteilt werden, wenn sie weiterhin die gleichen Kriterien erfüllen. Die für drei Jahre erteilte Anerkennung sollte während dieser Zeit nur für den antragstellenden Mitgliedstaat gelten.

ò neu

(13) Ausschlaggebend für die Erteilung der Anerkennung sollte ausschließlich die Leistungsfähigkeit der Organisation in den Bereichen Qualität und Sicherheit sein. Es sollte sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich der Anerkennung jederzeit mit der tatsächlichen Leistung der betreffenden Organisation im Einklang steht. Ferner sollte bei der Anerkennung den verschiedenen Rechtsformen und Unternehmensstrukturen anerkannter Organisationen Rechnung getragen und gleichzeitig die einheitliche Anwendung der oben genannten Mindestkriterien sowie die Effizienz der Gemeinschaftskontrollen sichergestellt werden.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(14) Die Vollendung des Binnenmarktes bringt den freien Dienstleistungsverkehr mit sich, so daß Organisationen, die bestimmte gemeinsame Kriterien hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifizierung und ihrer Zuverlässigkeit erfüllen, nicht an der Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft gehindert werden können, sofern ein Mitgliedstaat beschlossen hat, solche hoheitlichen Aufgaben abzutreten. Der jeweilige Ein Mitgliedstaat darf jedoch die Zahl der von ihm ermächtigten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission Ö gemäß einem Ausschussverfahren Õ im Wege des Ausschußverfahrens eine Kontrolle ausübt.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 14

5. Die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Schiffsüberprüfung und -besichtigung könnte in Stufen erfolgen, jedoch darf ein festgelegter Endtermin nicht überschritten werden.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(15) Da Ö diese Richtlinie Õ die Richtlinie 94/57/EG die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet, sollte die Gemeinschaft befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen zu verhandeln.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(16) Eine starke stärkere Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass eine Organisation in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnimmt, eine Vertretung unterhält.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 16

6. Es sollte ein Regelungsausschuß eingesetzt werden, der die Kommission unter Beachtung der einzelstaatlichen Ratifizierungsverfahren bei ihren Bemühungen unterstützt, die wirksame Anwendung der geltenden Normen für die Sicherheit und den Umweltschutz auf See zu gewährleisten.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 17

7. Die Kommission wendet das in Artikel 13 festgelegte Verfahren an, um Entwicklungen in den internationalen Gremien Rechnung zu tragen und die Mindestkriterien auf dem neuesten Stand zu halten.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 18

8. Auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 über die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen übermitteln, entscheidet die Kommission im Wege des Verfahrens nach Artikel 13, ob sie einen Mitgliedstaat auffordert, einer anerkannten Organisation, die die gemeinsamen Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, die Anerkennung zu entziehen.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

ð neu

(17) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung der für die Mitgliedstaaten tätigen Organisationen stellten ein Problem bei der ð würden die ï ordnungsgemäßen Durchführung Ö dieser Richtlinie Õ ð behindern ï der Richtlinie 94/57/EG dar. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Ereignisse herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht - auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens - festgestellt wurde.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 17

ð neu

(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[7] erlassen werden.

ò neu

(19) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die von den anerkannten Organisationen zu erfüllenden Mindestkriterien und Verpflichtungen, sollten auf dem neuesten Stand gehalten werden, wobei den Entwicklungen in den internationalen Gremien gemäß dem Ausschussverfahren Rechnung zu tragen ist.

ò neu

(20) Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden können. Vorrangiges Ziel sollte die Behebung von Mängeln sein, damit mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt frühzeitig beseitigt werden können. Die Kommission sollte deshalb die notwendigen Befugnisse erhalten, um von den Organisationen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu fordern und als Zwangsmaßnahmen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 14

ð neu

(21) Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllt, ð wenn die oben genannten Maßnahmen sich als unwirksam erweisen oder die Organisation anderweitig eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, ï einschließlich der Fälle, in denen die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht mehr zufrieden stellend ist, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage des Ausschussverfahrens zu treffen.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(22) Die Mitgliedstaaten müssen Ö sollten Õ allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer Ö anerkannten Õ Organisation auszusetzen, wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission entscheidet Ö sollte Õ nach dem genannten Verfahren baldmöglichst Ö entscheiden Õ, ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 20

(23) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(24) Auch für die laufende ex-post-Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit diese die Anforderungen Ö dieser Richtlinie Õ der Richtlinie 94/57/EG erfüllt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der gesamten Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.

ò neu

(25) Die Besichtiger der Gemeinschaft müssen unbedingt Zugang zu Schiffen und Schiffsdokumenten unabhängig von der Flagge des Schiffs erhalten, um festzustellen, ob die anerkannten Organisationen bezüglich aller Schiffe und ihrer jeweiligen Klasse die Mindestkriterien erfüllen.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 21

(26) Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen stammen, die nicht den gemeinsamen Kriterien genügen, vorrangig kontrolliert werden und damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nicht besser behandelt werden.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 22

9. Der Ausschuß sollte nach dem Verfahren III Variante a) gemäß Artikel 2 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[8] beschließen.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(27) Bisher gibt es für den Schiffskörper, die Maschine, die elektrischen sowie die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen keine einheitlichen internationalen Normen, denen alle Schiffe sowohl im Baustadium als auch während ihrer gesamten Betriebsdauer genügen müssen. Solche Normen können auf der Grundlage der Regeln anerkannter Klassifikationsgesellschaften oder entsprechender Normen, über die die einzelstaatlichen Behörden nach dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 Ö Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Õ über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Ö [9] Õ zu befinden haben, festgelegt werden.

ò neu

(28) Die Fähigkeit anerkannter Organisationen, Mängel in ihren Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen festzustellen und zu beseitigen, ist für die Sicherheit der von ihnen überprüften und zertifizierten Schiffe besonders wichtig. Diese Fähigkeit sollte durch eine unabhängige gemeinsame Stelle unterstützt werden, die gemeinsame Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung aller anerkannten Organisationen vorschlagen und produktive Beziehungen zur Kommission gewährleisten kann.

ê 94/57/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

ð neu

(29) Anerkannte Organisationen sollten verpflichtet werden, ihre technischen Vorschriften auf dem neusten Stand zu halten und konsequent durchzusetzen, damit Sicherheitsnormen harmonisiert und internationale Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich angewendet werdenVon den weltweit existierenden Klassifikationsgesellschaften gewährleistet eine große Zahl nicht die hinreichende Durchführung der Vorschriften oder die Zuverlässigkeit, wenn sie für die nationalen Verwaltungen tätig sind, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hochqualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würde. ð Bei Übereinstimmung oder großer Ähnlichkeit der technischen Vorschriften anerkannter Organisationen sollte die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen in Betracht gezogen werden. ï

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 18

(30) Da Transparenz und Informationsaustausch zwischen den betroffenen Parteien sowie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen von grundlegender Bedeutung für die Verhinderung von Unfällen auf See sind, sollten die anerkannten Organisationen sämtliche einschlägigen hoheitlich-relevanten Informationen hinsichtlich des Zustandes ihrer klassifizierten Schiffe an die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden übermitteln und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.

ê 2001/105/EG Erwägungsgrund 19

ð neu

(31) Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, notwendige Reparaturen zu umgehen, zu unterbinden, sollten die anerkannten Organisationen untereinander alle einschlägigen Informationen austauschen in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln ð , und erforderlichenfalls den Flaggenstaat einbeziehen ï.

ò neu

(32) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendige Unterstützung liefern.

(33) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verabschiedung gemeinsamer Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und –besichtigungsorganisationen in der Gemeinschaft und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der Vorläuferrichtlinie darstellen. Die unveränderten Bestimmungen sind aufgrund dieser vorhergehenden Richtlinie umzusetzen.

(35) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang II Teil B angegebenen Richtlinien unberührt lassen –

ê 94/57/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten und Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören auch die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Schiff“ | ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind; |

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 1

è1 2002/84/EG Artikel 3 Absatz 1

ð neu

b) „Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt“, | ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt. Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen; |

c) „Überprüfungen und Besichtigungen“ | die aufgrund der internationalen Übereinkommen vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen; |

d) „internationale Übereinkommen“ | das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ð mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage sowie des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ï, das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und das Internationale Übereinkommen von 1973/1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, è1 in der jeweils geltenden Fassung ç; |

ê 94/57/EG (angepasst)

ð neu

e) „Organisation“ | ð eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige von ihr kontrollierte Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Richtlinie fallende Aufgaben erfüllen ï eine Klassifikationsgesellschaft oder eine andere private Einrichtung, die für eine Verwaltung Sicherheitsbeurteilungen vornimmt; |

ðf) „Kontrolle“ ï | ð im Sinne von Buchstabe e, Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder eine Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Richtlinie fallende Aufgaben zu erfüllen; ï |

g) „anerkannte Organisation“ | eine gemäß Artikel 4 Ö dieser Richtlinie Õ anerkannte Organisation; |

h) „Ermächtigung“ | eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt; |

i) „ ð vorgeschriebenes ï Zeugnis“ | ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem ð Flaggenstaat ï Mitgliedstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis; |

ð j) „Vorschriftenwerk“ ï | ð die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen; ï |

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

k) „Klassenzeugnis“ | ein von einer Ö anerkannten Organisation Õ Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes Dokument, das die strukturelle und mechanische Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener Gesellschaft Ö anerkannten Organisation Õ festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt; |

l) „Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe“ | das Zeugnis, welches durch die von der IMO angenommenen geänderten SOLAS (1974/1978)-Funkvorschriften eingeführt worden ist; |

ê 94/57/EG (angepasst)

è1 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 2

ð neu

m) „Νiederlassung“ | den Ort, an dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer Organisation befindet. |

Artikel 3

1. In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Verwaltungen eine angemessene Durchsetzung der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen sicherstellen können, und zwar insbesondere bezüglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von ð vorgeschriebenen ï Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen ð gemäß den internationalen Übereinkommen ï. è1 Die Mitgliedstaaten handeln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente. ç

2. Beschließt ein Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren,

i) Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit ð vorgeschriebenen ï Zeugnissen, einschließlich der Überprüfungen und Besichtigungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit Ö den Vorschriften von Õ Artikel 14 Ö 19 Absatz 2, Õ ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern oder

ii) die unter Ziffer i) genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von Organisationen durchführen zu lassen,

so betraut er mit diesen Aufgaben nur anerkannte Organisationen.

Die Erstausstellung eines Ausnahmezeugnisses bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Verwaltung.

Bezüglich des Funkzeugnisses für Frachtschiffe können diese Aufgaben auch einer privaten Einrichtung übertragen werden, die von der zuständigen Verwaltung anerkannt wurde, über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügt, um bestimmte Sicherheitsbeurteilungen im Bereich der Funkkommunikation für die zuständige Verwaltung durchzuführen.

3. Dieser Artikel betrifft nicht die Zertifizierung einzelner Seeausrüstungsgegenstände.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise darüber, dass die Kriterien des Anhangs Ö in Anhang I Õ erfüllt werden, sowie vollständige Angaben zu der Anforderung und Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Artikels 15 Absätze 2, 4 und 5 Ö der Artikel 20 und 21 Õ beizufügen sind.

Die Kommission führt bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit den jeweiligen antragstellenden Mitgliedstaaten Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Organisationen die genannten Anforderungen erfüllen und sich zu ihrer Erfüllung verpflichten. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ist dem Leistungsnachweis der Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Rechnung zu tragen.

ò neu

Artikel 5

Die Kommission verweigert die Anerkennung von Organisationen, die die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder deren Leistungsfähigkeit auf Grundlage der nach Artikel 14 festgelegten Kriterien als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt angesehen wird.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

Ö Artikel 6 Õ

1. Die Anerkennung wird nach dem Verfahren des Artikels 7 Ö in Artikel 9 Õ Absatz 2 Ö genannten Verfahren Õ von der Kommission ausgesprochen.

ò neu

2. Die Anerkennung wird der Muttergesellschaft der Organisation ausgesprochen, sofern eine solche vorhanden ist, und erstreckt sich auf alle Einheiten innerhalb dieser Organisation.

3. Die Anerkennung kann von der Kommission jederzeit nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren für bestimmte Schiffstypen, für Schiffe einer bestimmten Größe, für bestimmte Aktivitäten oder eine Kombination daraus gemäß der nachgewiesenen Fähigkeit der betreffenden Organisation beschränkt oder ausgeweitet werden.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

ð neu

2. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Sonderanträge auf eine auf drei Jahre beschränkte Anerkennung von Organisationen vorlegen, die sämtliche Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A genannten Kriterien erfüllen. Auf diese Sonderanträge findet ebenfalls das Verfahren nach Absatz 1 Anwendung, jedoch werden bei der von der Kommission zusammen mit dem Mitgliedstaat vorzunehmenden Bewertung, inwieweit die Kriterien des Anhangs erfüllt sind, die in den Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A genannten Kriterien ausgenommen. Diese beschränkten Anerkennungen gelten ausschließlich für den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine solche Anerkennung beantragt haben.

3. Die anerkannten Organisationen unterliegen einer sorgfältigen Überwachung durch den Ausschuss nach Artikel 7, insbesondere jene, auf die sich Absatz 2 bezieht, im Hinblick auf mögliche Entscheidungen über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung. Hinsichtlich dieser Organisationen werden bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung nicht die Kriterien der Ziffern 2 und 3 des Abschnitts A des Anhangs, sondern der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Artikel 9 Absatz 2 berücksichtigt. Jede Entscheidung über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung legt im Einzelnen gegebenenfalls die Bedingungen für eine solche Verlängerung fest.

4. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der gemäß Ö diesem Artikel Õ den Absätzen 1, 2 und 3 anerkannten Organisationen und sorgt für dessen ð regelmäßige ï Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ Gemeinschaften veröffentlicht.

5. Die Anerkennung der Organisationen, die am 22. Januar 2002 bereits aufgrund dieser Richtlinie anerkannt sind, bleibt bestehen. Von diesen Organisationen wird jedoch gefordert, dass sie die neuen Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, was bei den ersten Bewertungen gemäß Artikel 11 beurteilt wird.

ê 94/57/EG

Artikel 7

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a (angepasst)

1. Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes Ö 2 dieses Artikels Õ 3 und der Artikel Ö 8 und 16 Õ 6 und 11 den anerkannten Organisationen die Zulassung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben grundsätzlich nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der von ihnen ermächtigen Organisationen entsprechend ihrem Bedarf begrenzen, sofern dies anhand transparenter und objektiver Kriterien geschieht.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Ö in Artikel 9 ÕAbsatz 2 Ö genannten Verfahren Õ geeignete Maßnahmen.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c

2. Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation die Aufgaben nach Artikel 3 ganz oder teilweise wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Darüber hinaus kann die Gemeinschaft verlangen, dass der Drittstaat, in dem eine anerkannte Organisation niedergelassen ist, die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

ê 94/57/EG

Artikel 8

1. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu verfahren, definieren ein Auftragsverhältnis zwischen ihrer zuständigen Verwaltung und den für sie tätigen Organisationen.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a (angepasst)

2. Das Auftragsverhältnis wird durch eine formalisierte schriftliche und nichtdiskriminierende Vereinbarung oder eine gleichwertige rechtliche Vereinbarung geregelt, in der die von den Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im einzelnen aufgeführt sind und die zumindest Folgendes enthält:

a) die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Zulassung der für die Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO MSC/Rundschreiben 710 und zum MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;

b) die folgenden Bestimmungen über die finanzielle Haftung:

i) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet, und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Einrichtungen, Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat;

ii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss;

iii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss;

c) Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Organisationen für die Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben seitens der Verwaltung oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle, gemäß Artikel 11 Ö 16 Õ Absatz 1;

d) die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen;

e) Bestimmungen für die Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse, gemäß Artikel 15 Ö 20 Õ Absatz 3.

ê 94/57/EG

3. In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, dass die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die aufgrund ihrer Rechtsform nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Zuständigkeit seiner Gerichte unterliegt, kann diese Voraussetzung erfüllen.

4. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genaue Angaben zu dem gemäß diesem Artikel definierten Auftragsverhältnis. Die Kommission unterrichtet daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b (angepasst)

5. Die Kommission legt bis zum 22. Juli 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsregelung auf die betroffenen Parteien und insbesondere ihre Folgen für das finanzielle Gleichgewicht der anerkannten Organisationen bewertet werden.

Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien, insbesondere den anerkannten Organisationen/Klassifikationsgesellschaften, erstellt. Die Kommission wird erforderlichenfalls anhand dieser Bewertung einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Haftung und die Haftungs-höchstbeträge, unterbreiten.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 6

Artikel 9

ê 2002/84/EG Artikel 3 Absatz 2

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 6

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ê 94/57/EG

Artikel 10

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 7 (angepasst)

1. Diese Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 7 Ö in Artikel 9 Õ Absatz 2 Ö genannten Verfahren Õ geändert werden, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, um

a) spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Ö 8 Õ Absatz 2 genannten internationalen Übereinkommen sowie der damit zusammenhängenden Protokolle, Kodizes und Entschließungen nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen,

b) die im Anhang Ö in Anhang I Õ aufgeführten Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO- Beschlüsse, zu aktualisieren,

c) die in Artikel 6 Ö 8 Õ Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii) und iii) genannten Beträge zu ändern.

ê 94/57/EG

2. Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d genannten Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

ê 2002/84/EG Artikel 3 Absatz 3 (angepasst)

Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 6 Ö 8 Õ genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

ò neu

Artikel 11

Ist die Kommission der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation die Kriterien in Anhang I oder ihre sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat, oder dass die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sich erheblich verschlechtert hat, ohne dass dies jedoch eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, so verlangt sie von der betreffenden Organisation, die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die genannten Kriterien und Pflichten vollständig erfüllt und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt beseitigt werden, oder damit die Ursachen der verschlechterten Leistungsfähigkeit anderweitig behoben werden.

Die Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen können vorläufige Schutzmaßnahmen beinhalten, wenn eine unmittelbare potenzielle Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt besteht.

Artikel 12

1. Neben den nach Artikel 11 ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission Geldbußen gegen anerkannte Organisationen verhängen,

a) deren Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien oder ihrer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten, oder deren verschlechterte Leistungsfähigkeit auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt, oder

b) die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 durchgeführten Bewertung falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.

2. Ergreift eine Organisation nicht die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen, oder bei ungerechtfertigter Verzögerung derselben, kann die Kommission unbeschadet des Absatzes 1 Zwangsgelder gegen die Organisation verhängen, bis die geforderten Maßnahmen vollständig durchgeführt sind.

3. Die Geldbußen und Zwangsgelder gemäß den Absätzen 1 und 2 sind abschreckend und der Schwere des Einzelfalls sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Organisation angemessen, wobei insbesondere das Ausmaß des Sicherheitsrisikos berücksichtigt wird.

Sie werden erst verhängt, nachdem die Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

Die Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 10 % des Gesamtumsatzes, den die Organisation im vorangegangenen Geschäftsjahr im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erzielt hat.

Artikel 13

1. Die Kommission entzieht Organisationen die Anerkennung,

a) deren Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien oder ihrer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeutet;

b) deren Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet;

c) die die Bewertung der Kommission verhindern oder wiederholt behindern, oder

d) die die Geldbußen und/oder Zwangsgelder gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 nicht bezahlen.

2. Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b entscheidet die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen; dazu gehören:

a) die Ergebnisse ihrer Bewertung der betreffenden Organisation gemäß Artikel 16 Absatz 3;

b) Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 vorlegen;

c) Untersuchungen von Unfällen, in die von den anerkannten Organisationen klassifizierte Schiffe verwickelt waren;

d) wiederholtes Auftreten der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mängel;

e) das Ausmaß, in dem die von der Organisation klassifizierte Flotte betroffen ist, und

f) die Unwirksamkeit der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Maßnahmen.

3. Die Kommission entscheidet über den Entzug der Anerkennung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, und zwar gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren und nachdem die betroffene Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

Artikel 14

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren

a) Kriterien zur Messung der Leistungsfähigkeit anerkannter Organisationen in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, unter besonderer Berücksichtigung der Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen;

b) Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleine oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können;

c) ausführliche Vorschriften für die Durchführung des Artikels 12 und, soweit angezeigt, des Artikels 13.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 8

1. Den Organisationen gemäß Artikel 4, die die Kriterien des Anhangs nicht mehr erfüllen oder deren Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung gemäß Absatz 2 unzureichend ist, wird die Anerkennung entzogen. Die Entscheidung über die Entziehung der Anerkennung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 getroffen, nachdem die Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

2. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für eine Entscheidung über den Entzug der Anerkennung nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission das Ergebnis der Bewertungen der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 11 sowie den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, gemessen für alle von diesen Organisationen jeweils klassifizierten Schiffe unabhängig von der Flagge, die diese Schiffe führen.

Der Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung stützt sich auf die Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen. Weitere Angaben können einer Analyse der Unfälle entnommen werden, in die von den anerkannten Organisationen jeweils klassifizierte Schiffe verwickelt waren.

Ferner werden die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 12 erstellten Berichte herangezogen, um den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu bewerten.

Der Ausschuss nach Artikel 7 legt die Kriterien fest, anhand deren auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Angaben entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer für einen Flaggenstaat tätigen Organisation als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt angesehen werden kann.

Die Kommission legt dem Ausschuss von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Entwürfe für Entscheidungen über die Entziehung der Anerkennung nach Absatz 1 vor.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 9 (angepasst)

Artikel 15

1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation nicht länger zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn zugelassen sein darf, so kann er diese Zulassung ungeachtet der im Anhang Ö in Anhang I Õ aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen:

a) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe.

b) Die Kommission prüft, ob die Aussetzung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt gerechtfertigt ist.

c) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 7 Ö in Artikel 9 Õ Absatz 2 Ö genannten Verfahren Õ mit, ob seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, gerechtfertigt ist und fordert ihn auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist.

2. Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass sich der Leistungsnachweis einer anerkannten Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung verschlechtert, ohne dass jedoch der Entzug ihrer Anerkennung aufgrund der Kriterien des Artikels 9 Absatz 2 gerechtfertigt ist, so kann sie dies der anerkannten Organisation mitteilen und sie auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu verbessern, und sie kann die Mitgliedstaaten davon unterrichten. Übermittelt die anerkannte Organisation der Kommission keine angemessene Antwort oder gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die von der anerkannten Organisation ergriffenen Maßnahmen ihren Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht verbessert haben, so kann die Kommission die Anerkennung der Organisation nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 ein Jahr lang aussetzen, nachdem die betroffene Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Während dieses Zeitraums darf die anerkannte Organisation keine Zeugnisse für Schiffe ausstellen oder erneuern, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen; Zeugnisse, die diese Organisation bereits ausgestellt oder erneuert hat, bleiben dagegen gültig.

3. Das Verfahren des Absatzes 2 findet ferner Anwendung, wenn der Kommission Nachweise dafür vorliegen, dass eine anerkannte Organisation die Vorschriften des Artikels 15 Absätze 3, 4 oder 5 nicht erfüllt hat.

4. Ein Jahr nach der Aussetzung der Anerkennung einer Organisation durch die Kommission beurteilt die Kommission, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mängel, aufgrund deren die Aussetzung erfolgte, behoben wurden. Bestehen diese Mängel weiter, wird die Anerkennung nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 entzogen.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 10 (angepasst)

ð neu

Artikel 16

1. Jeder Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

2. Jeder Mitgliedstaat nimmt diese Aufgabe mindestens alle zwei Jahre wahr und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrolle.

3. Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie ð ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie und ï die Kriterien des Anhangs Ö I Õ erfüllen.

Bei der Auswahl der Organisationen für die Bewertung schenkt die Kommission dem Leistungsnachweis der Leistungsfähigkeit der Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, den Aufzeichnungen über Unfälle und den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Ö 18 Õ besondere Beachtung.

Die Bewertung kann einen Besuch bei den Regionalniederlassungen der Organisation sowie stichprobenartige Überprüfungen von ð sowohl in Betrieb als auch im Bau befindlichen ï Schiffen umfassen, um die Leistungsfähigkeit der Organisation einer Nachprüfung (Audit) zu unterziehen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission, soweit angezeigt, die den Mitgliedstaaten, in dem denen sich die Regionalniederlassung befindet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Bewertung.

4. Jede anerkannte Organisation stellt dem Ausschuss nach Artikel 7 Ö 9 Absatz 1 Õ alljährlich die Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems zur Verfügung.

ò neu

Artikel 17

1. Der Zugang der Kommission zu den für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 3 notwendigen Informationen darf nicht aufgrund von Klauseln eines Vertrags zwischen einer anerkannten Organisation und einem Dritten oder einer Ermächtigungsvereinbarung mit einem Flaggenstaat beschränkt werden.

2. Die anerkannten Organisationen stellen sicher, dass ihre Verträge mit Dritten über die Ausstellung vorgeschriebener Zeugnisse oder von Klassenzeugnissen für Schiffe Bestimmungen enthalten, wonach diese Zeugnisse nur ausgestellt werden, wenn die genannten Dritten den Besichtigern der Gemeinschaft für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 Zugang zum Schiff gewähren.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 11 (angepasst)

Artikel 18

In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige Organisation gültige Ö vorgeschriebene Õ Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann.

ê 94/57/EG (angepasst)

è1 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 13

ð neu

Artikel 19

1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Schiff unter seiner Flagge so ð konstruiert, ï gebaut ð , ausgerüstet ï und instand gehalten wird, dass es hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften ð dem Vorschriftenwerk ï einer anerkannten Organisation genügt.

2. Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens den Vorschriften einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG Ö 98/34/EG Õ umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem Verfahren des Ö in Õ è1 Artikels 7 Ö 9 Õ Absatz 2 ç Ö dieser Richtlinie genannten Verfahren Õ als nicht gleichwertig eingestuft werden.

ò neu

3. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung des Vorschriftenwerks der anerkannten Organisationen mit den von ihn ermächtigten anerkannten Organisationen zusammen. Sie halten mit den anerkannten Organisationen Rücksprache im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung internationaler Übereinkommen gemäß Artikel 20 Absatz 1.

ê 94/57/EG

Artikel 20

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe a

ð neu

1. Die anerkannten Organisationen konsultieren einander regelmäßig, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen ð Vorschriftenwerke ï und deren Durchführung zu gewährleisten. ð Sie kooperieren miteinander im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen, unbeschadet der Befugnisse der Flaggenstaaten. Die anerkannten Organisationen vereinbaren die Bedingungen, zu denen sie auf der Grundlage gleichwertiger Normen ihre jeweiligen Klassenzeugnisse gegenseitig anerkennen, wobei sie gemäß der Richtlinie 96/98/EG[12] zugelassene Schiffsausrüstungen besonders berücksichtigen. ï im Sinne der Bestimmungen der IMO-Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente.

Sie übermitteln der Kommission regelmäßige Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen ð und der gegenseitigen Anerkennung ï .

ê 94/57/EG

2. Die anerkannten Organisationen müssen zur Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Hafenstaatkontrolle bereit sein, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe b (angepasst)

ð neu

3. Die anerkannten Organisationen stellen den Verwaltungen aller Mitgliedstaaten, die eine der Zulassungen gemäß Artikel 3 erteilt haben, und der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die von ihnen klassifizierte Flotte, über Wechsel der Organisation, Klassenwechsel, Aussetzung und Entzug der Klasse ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen, zur Verfügung.

Die Angaben über Wechsel der Organisation, Klassenwechsel, Aussetzung und Entzug der Klasse von Schiffen, einschließlich der Angaben über alle überfälligen Besichtigungen, überfälligen Auflagen, Betriebsbedingungen oder Betriebsein-schränkungen, die den bei ihr klassifizierten Schiffen auferlegt wurden - und zwar ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen - sind ferner ð in elektronischer Form ï dem Sirenac-Informationssystem für die Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ð der gemeinsamen Überprüfungsdatenbank zu übermitteln, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie […/…/EG][13] des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden, und zwar zu demselben Zeitpunkt, zu dem der Eintrag in die eigenen Systeme der Organisation erfolgt und nicht später als 72 Stunden nach dem Ereignis, das die Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben begründet. Diese Angaben, mit Ausnahme der nicht überfälligen Auflagen, ï sind gegebenenfalls auf der Website dieser anerkannten Organisationen zu veröffentlichen.

4. Die anerkannten Organisationen stellen für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen deklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, ungeachtet der Flagge, die das Schiff führt, ein ð vorgeschriebenes ï Zeugnis erst aus, nachdem der zuständigen Behörde des Flaggenstaats die Möglichkeit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben, um dann zu entscheiden, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe c (angepasst)

5. Wechselt ein Schiff von einer anerkannten Organisation zu einer anderen, so unterrichtet die abgebende Organisation die aufnehmende Organisation von

a) allen überfälligen Besichtigungen,

b) nicht berücksichtigten Empfehlungen und Klassifikationsbedingungen ,

c) Betriebsbedingungen Ö, die dem Schiff auferlegt wurden Õ, und

d) oder Betriebseinschränkungen, Ö die dem Schiff auferlegt wurden Õ.

Beim Wechsel übergibt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation die vollständigen Unterlagen des Schiffs. Die aufnehmende Organisation kann dem Schiff erst dann Zeugnisse ausstellen, wenn die überfälligen Besichtigungen zufrieden stellend abgeschlossen und alle überfälligen Auflagen, die dem Schiff zuvor auferlegt wurden, den Angaben der abgebenden Organisation entsprechend erledigt wurden.

Vor Ausstellung der Zeugnisse teilt die aufnehmende Organisation der abgebenden Organisation den Zeitpunkt der Ausstellung der Zeugnisse mit und bestätigt Datum, Ort und Maßnahmen, die zur Erledigung sämtlicher überfälligen Besichtigungen und überfälligen Auflagen ergriffen wurden.

ò neu

Die anerkannten Organisationen legen für Klassenwechsel, die besondere Vorkehrungen erfordern, geeignete gemeinsame Vorschriften fest und wenden diese an. Zu berücksichtigen sind dabei mindestens Klassenwechsel von Schiffen, die 15 Jahre alt oder älter sind, sowie Wechsel von einer anerkannten Organisation zu einer nicht anerkannten Organisation.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe c

Die anerkannten Organisationen arbeiten zusammen, um die Bestimmungen dieses Absatzes ordnungsgemäß durchzuführen.

ò neu

Artikel 21

1. Die anerkannten Organisationen errichten spätestens bis zum […] eine gemeinsame Stelle und erhalten diese aufrecht, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) kontinuierliche Bewertung von Systemen für das Qualitätsmanagement,

b) Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,

c) Erstellung verbindlicher Auslegungen der international anerkannten Qualitäts-sicherungsnormen, insbesondere um den besonderen Eigenschaften und Pflichten anerkannter Organisationen Rechnung zu tragen, sowie

d) Verabschiedung individueller und kollektiver Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen anerkannter Organisationen.

Die gemeinsame Stelle ist unabhängig von den anerkannten Organisationen und verfügt über die erforderlichen Mittel, um ihre Aufgaben wirksam und den höchsten fachspezifischen Standards entsprechend auszuführen.

Sie erstellt einen jährlichen Arbeitsplan.

Sie stellt der Kommission und den ermächtigenden Mitgliedstaaten umfassende Informationen über ihren jährlichen Arbeitsplan zur Verfügung sowie über ihre Erkenntnisse und Empfehlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Sicherheit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

2. Die Kommission unterzieht die gemeinsame Stelle gemäß Absatz 1 einer regelmäßigen Bewertung und kann von den anerkannten Organisationen verlangen, die von ihr zur Einhaltung von Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen ihrer Bewertung.

Artikel 22

1. Die Organisationen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügen, behalten diese Anerkennung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3.

2. Die anerkannten Organisationen erfüllen die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie ab ihrem Inkrafttreten.

3. Unbeschadet der Artikel 11 und 13 überprüft die Kommission aufgrund von Artikel 6 Absatz 3 bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten der neu gefassten Richtlinie] alle nach der Richtlinie 94/57/EG erteilten beschränkten Anerkennungen daraufhin, ob die Beschränkungen im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 durch andere ersetzt oder aufgehoben werden sollten. Die Beschränkungen bleiben weiter bestehen, bis die Kommission einen Beschluss gefasst hat.

Artikel 23

Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 3 prüft die Kommission, ob die Muttergesellschaft der Organisation Inhaberin der Anerkennung ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss entsprechend geändert.

Wird die Anerkennung von der Kommission geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Vereinbarungen mit der Organisation an, um der Änderung Rechnung zu tragen.

Artikel 24

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über den Stand der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

ê 94/57/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 25

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel [….] dieser Richtlinie und Nummer [….] von Anhang I [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhang I die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] spätestens bis zum 31. Dezember 1995 Ö 18 Monate nach dem in Artikel 27 genannten Zeitpunkt Õ nachzukommen. Ö Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Õ

2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Ö Auch nehmen sie einen Hinweis auf, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und des Hinweises. Õ

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Ö die wesentlichen Õ innerstaatlichen Ö nationalen Õ Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 15

4. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über den Stand der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

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Artikel 26

Die Richtlinie 94/57/EG in ihrer durch die in Anhang II Teil A angegebenen Richtlinien geänderten Fassung wird mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens der neu gefassten Richtlinie] aufgehoben; die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen und Anwendung der in Anhang II Teil B angegebenen Richtlinien bleiben hiervon unberührt.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang III.

Artikel 27

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel […] und die Nummern […] von Anhang I [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhang I die im Vergleich mit der früheren Richtlinie nicht geändert wurden] gelten ab dem [Datum des Inkrafttretens der neu gefassten Richtlinie].

ê 94/57/EG

Artikel 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

ANHANG I

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN ORGANISATIONEN

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a

A. ALLGEMEINE MINDESTKRITERIEN

ò neu

1. Eine anerkannte Organisation muss in dem Staat ihrer Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre Rechnungslegung wird durch unabhängige Prüfer bestätigt.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a (angepasst)

1. Ö 2. Õ Die anerkannte Organisation muss weit reichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen belegen können.

2. Die Organisation muss eine Flotte von mindestens 1000 Seeschiffen (über 100 BRZ) mit zusammen mindestens 5 Millionen BRZ klassifiziert haben.

3. Die Organisation muss eine der Zahl der klassifizierten Schiffe angemessene Zahl an technischen Mitarbeitern beschäftigen. Für eine Flotte in der unter Nummer 2 genannten Größenordnung sind 100 hauptamtliche Besichtiger erforderlich.

ò neu

3. Die Organisation verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die der Größe der von der Organisation klassifizierten Flotte, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau und Umbau von Schiffen angemessen ist. Die Organisation ist in der Lage, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den allgemeinen Mindestkriterien 6 und 7 und den besonderen Mindestkriterien auszuführen.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a (angepasst)

ð neu

4. Die Organisation Ö besitzt Õ ð und verwendet ï muss ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen haben, ð dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht. Dieses wird ï veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird.

5. Die Organisation s muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen lassen oder in einer elektronischen Datenbank erfassen lassen, zu der die Öffentlichkeit Zugang hat.

6. Die Organisation darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die Organisation darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein. Die anerkannte Organisation darf ð Klassifizierungs- oder ï hoheitlich-relevanten Tätigkeiten nicht wahrnehmen n, wenn sie mit dem Schiffseigner oder -betreiber identisch ist oder geschäftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zu ihm hat. Diese Inkompatibilität muss auch für die von der anerkannten Organisation beauftragten Besichtiger gelten.

7. Die Organisation muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs der IMO-Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln , soweit im Sinne dieser Richtlinie anwendbar.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe b

B. BESONDERE MINDESTKRITERIEN

ò neu

1. Die Organisation betreibt ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder, in gebührend begründeten Ausnahmefällen, von hauptamtlichen technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.

ê 94/57/EG

1. Die Organisation verfügt über

a) eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische, Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des Vorschriftenwerks sorgt;

b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder von technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.

2. Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

3. Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe b (angepasst)

ð neu

4. Die Organisation ist bereit, ð erteilt ï der Verwaltung, der Kommission und den interessierten Parteien sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

5. Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Politik der Organisation muss sich an Zielvorgaben und Indikatoren für die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung ausrichten r.

6. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 - in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen - im Einklang und stellt unter anderem sicher, dass

a) das ihr Vorschriftenwerk der Organisation systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;

b) das Ö ihr Õ Vorschriftenwerk der Organisation befolgt wird und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich dieses Vorschriftenwerks eingeführt wird;

c) die Vorschriften für die hoheitlich-relevanten Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation zugelassen ist, eingehalten werden und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen eingeführt wird;

d) die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

e) alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;

f) ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;

g) die hoheitlich-relevanten Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation zugelassen ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen durchgeführt werden; in jedem Fall müssen die hauptamtlichen Besichtiger über umfassende Kenntnisse des speziellen Schifftyps, auf dem sie hoheitlich-relevanten ð ihre ï Tätigkeiten wahrnehmen, soweit dies für die jeweils durchzuführende Besichtigung relevant ist, und der entsprechenden einschlägigen Vorschriften verfügen;

h) die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;

i) das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;

j) ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen (Audits) der qualitätsrelevanten Arbeiten in allen Standorten der Organisation beibehalten wird;

k) die im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems vorgeschriebenen hoheitlich-relevanten Besichtigungen und Überprüfungen, zu denen die Organisation zugelassen ist, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO-Entschließung A.746(18) Ö A948(23) Õ über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung durch-geführt werden;

l) klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Kontrollbefugnisse zwischen der Zentrale und den örtlichen Vertretungen der Gesellschaft sowie zwischen den anerkannten Organisationen und ihren Besichtigern festgelegt sind.

7. Die Organisation muss ihre Fähigkeiten nachweisen,

a) ein vollständiges und angemessenes eigenes Vorschriftenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen und elektrischen Anlagen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen zu entwickeln und auf dem neuesten Stand zu halten, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht, auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens und die Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der Angemessenheit der Bauausführung und der wichtigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe) sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der Angemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt werden können;

b) alle Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen, die gemäß den internationalen Übereinkommen für die Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben sind, einschließlich der Mittel, die notwendig sind, um - durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals und im Einklang mit dem Anhang der 'IMO-Entschließung A.788(19) über Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen' - die Verwendung und die Instandhaltung der an Land und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand der Zeugniserteilung sein sollen, zu beurteilen.

ò neu

7. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2004 (Überprüfungsstellen) und EN ISO 9001:2000 - wie durch die gemeinsame Stelle gemäß Artikel 21 Absatz 1 ausgelegt und bestätigt - im Einklang.

8. Das Vorschriftenwerk der Organisation wird so angewandt, dass die Organisation anhand ihres eigenen direkten Wissens und Urteils jederzeit mittels Klassenzeugnissen, auf deren Grundlage vorgeschriebene Zeugnisse ausgestellt werden können, eine zuverlässige und objektive Erklärung über die Sicherheit der betreffenden Schiffe abgeben kann.

9. Die Organisation verfügt über die notwendigen Mittel, um - durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals und im Einklang mit dem Anhang der ‚IMO-Entschließung A.913(22) über Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen’ - die Verwendung und die Instandhaltung der an Land und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand der Zeugniserteilung sein sollen, zu beurteilen.

ê 94/57/EG

8. Das Qualitätssicherungssystem der Organisation muß von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein muß.

ê 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe b (angepasst)

9. Ö 10. Õ Die Organisation muss es Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

é

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen(gemäß Artikel 26)

Richtlinie 94/57/EG des Rates | ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20 |

Richtlinie 97/58/EG der Kommission | ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8 |

Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9 |

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53 |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht (gemäß Artikel 26)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

94/57/EG | 31. Dezember 1995 |

97/58/EG | 30. September 1998 |

2001/105/EG | 22. Juli 2003 |

2002/84/EG | 23. November 2003 |

_____________

é

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTRABELLE

Richtlinie 94/57/EG | Diese Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2, einleitende Worte | Artikel 2, einleitende Worte |

Artikel 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe a |

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe b |

Artikel 2 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c |

Artikel 2 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe d |

Artikel 2 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe e |

− | Artikel 2 Buchstabe f |

Artikel 2 sechster Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe g |

Artikel 2 siebter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe h |

Artikel 2 achter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe i |

− | Artikel 2 Buchstabe j |

Artikel 2 neunter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe k |

Artikel 2 zehnter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe l |

Artikel 2 elfter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe m |

Artikel 3 | Artikel 3 |

Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz | Artikel 6 Absatz 1 |

Artikel 4 Absätze 2 und 3 | − |

− | Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 |

Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 4 |

Artikel 4 Absatz 5 | − |

Artikel 5, 6, 7 und 8 | Artikel 7, 8, 9 und 10 |

Artikel 9 | − |

− | Artikel 11 bis 14 |

Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 15 |

Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 | − |

Artikel 11 | Artikel 16 |

− | Artikel 17 |

Artikel 12 | Artikel 18 |

Artikel 14 | Artikel 19 Absätze 1 und 2 |

− | Artikel 19 Absatz 3 |

Artikel 15 | Artikel 20 |

− | Artikel 21 bis 24 |

Artikel 16 | Artikel 25 |

− | Artikel 26 |

− | Artikel 27 |

Artikel 17 | Artikel 28 |

Anhang | Anhang I |

− | Anhang II |

− | Anhang III |

____________

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich: Energie und Verkehr

Tätigkeiten: See- und Binnenschifffahrt, Intermodalität.

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: Entfällt.

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Entfällt.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Entfällt.

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

OA/NOA | GM[14]/NGM[15] | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Nr. |

OA/NOA | GM/NGM | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Nr. |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insge-samt |

Operative Ausgaben[16] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ent-fällt |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ent-fällt |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[17] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | entfällt |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | entfällt |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | entfällt |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[18] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,324 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,324 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,324 |

Angaben zur Kofinanzierung

Der vorgeschlagene Rechtsakt sieht keine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten vor.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[19] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Die Prüfung des bestehenden, auf der Richtlinie 94/57/EG basierenden Systems unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Bewertung der anerkannten Organisationen hat ergeben, dass in Bezug auf die Überprüfung und Sicherheitszertifizierung der unter EU-Flagge fahrenden Schiffe erhebliche Mängel bestehen.

Diese können behoben werden, indem die Kontrollen im Rahmen der Überprüfungs- und Zertifizierungsverfahren verstärkt werden, die bei eventuellen Fehlern Alarm auslösen, und indem die hoheitlich-relevanten von den Klassifizierungstätigkeiten getrennt werden.

Ferner sollte die Terminologie der Richtlinie durch die Verwendung präziserer und besser definierter Bezeichnungen vereinheitlicht werden, etwa durch eine klare Unterscheidung zwischen vorgeschriebenen Zeugnissen und Klassenzeugnissen.

Dies erfordert eine Änderung der aktuellen Rechtsgrundlage.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Das internationale System für die Zertifizierung von Schiffen ist sehr komplex. Historisch betrachtet wurde das öffentliche (vorgeschriebene) System auf eine bereits bestehende Struktur privater Klassifikationsgesellschaften aufgepfropft, ohne diese Struktur jedoch zu ersetzen. Dies hat zu einer unterschiedlichen Aufgabenverteilung zwischen den Akteuren geführt.

In der Praxis werden die technischen Vorschriften teils von der IMO, teils von den Klassifikationsgesellschaften entwickelt. Dabei hängt es von dem jeweiligen Übereinkommen, Fachgebiet oder Schiffstyp ab, welche Vorschriften zur Anwendung kommen.

Durch die Gemeinschaftsinitiative werden die Überprüfungs- und Zertifizierungsverfahren zuverlässiger, indem Gegenkontrollen eingeführt werden, die bei eventuellen Fehlern Alarm auslösen. Die Möglichkeiten, Fehler bereits bei ihrer Entstehung zu korrigieren und Sicherheitsrisiken dauerhaft zu beseitigen, werden dadurch verbessert.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

In erster Linie soll die Zuverlässigkeit der Verfahren zur Überprüfung und Sicherheitszertifizierung der unter EU-Flagge fahrenden Schiffe verbessert werden.

Folgende Zwischenziele sollen erreicht werden:

- Zwischenziel 1: Stärkung der Kontrollmechanismen der Anerkannten Organisationen.

- Zwischenziel 2: Reform der beschränkten Anerkennung.

- Zwischenziel 3: Reform der Anerkennungskriterien.

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[21] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

( Zentrale Verwaltung

Direkt durch die Kommission

( Indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

( Exekutivagenturen

( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

( Geteilte oder dezentrale Verwaltung

( mit Mitgliedstaaten

( mit Drittländern

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

Entfällt.

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Laut Richtlinienentwurf müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen notifizieren.

Werden diese Maßnahmen nicht oder nur zum Teil mitgeteilt, so wird automatisch das Verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag eingeleitet.

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wird dazu beitragen, die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zu überwachen.

6.1 Bewertung

6.1.1 Ex-ante-Bewertung:

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden folgende Vor- und Nachteile festgestellt:

Vorteil: Durch die vorgeschlagene Maßnahme kann die Sicherheit aller von den anerkannten Organisationen klassifizierten Schiffe – unabhängig von der von ihnen geführten Flagge – und damit des größten Teils der Weltflotte verbessert werden, während die anderen Möglichkeiten zur Erreichung der angestrebten Ziele (insbesondere die Verbesserung der Zuverlässigkeit der Verfahren zur Überprüfung und Sicherheitszertifizierung von Schiffen) nur auf die unter EU-Flagge fahrenden Schiffe anwendbar wären. Dies ist ein entscheidender Aspekt im Hinblick auf den Schutz der Gewässer der Gemeinschaft. Darüber hinaus entstehen den europäischen Reedern nur unbedeutende und nicht diskriminierende Mehrkosten, denen ein erwarteter großer Nutzen gegenübersteht. Ferner erfordert die Maßnahme nur eine kurze und relativ unkomplizierte Übergangszeit.

Nachteil: Da die Maßnahme dem Hauptproblem nachgelagert ist und eine intensive Zusammenarbeit der anerkannten Organisationen erfordert, bedarf es der besonderen Aufmerksamkeit der Kommission, einschließlich der eventuellen Verhängung von Sanktionen, damit alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme erfüllt werden.

6.1.2 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.1.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Entfällt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf: Entfällt.

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit10 (06 01 01) | A*/AD | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |

B*, C*/AST | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal11 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal12 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

INSGESAMT | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind:

Die Richtlinie über die Klassifikationsgesellschaften erweitert die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Seeverkehrssicherheit. Um die Durchführung der Richtlinie ordnungsgemäß überwachen zu können, ist voraussichtlich eine zusätzliche halbe Beamtenstelle der Laufbahngruppe A notwendig.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen.

___________________________

10 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

11 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

12 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | 0 |

Exekutivagenturen13 | 0 |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0 |

- intra muros | 0 |

- extra muros | 0 |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0 |

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (06 01 01) | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,324 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,054 | 0,324 |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

(108 000 € * 0,5 = 54 000 €)

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.

_______________________

13 Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0* |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse14 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

* ohne Auswirkung auf den aktuellen Haushalt für Dienstreisen

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

_________________________

14 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

[6] ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[8] ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

[9] ÖABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 Õ .

[10] ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.

[11] ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

[12] AB[13]>HV`aqr?‘’“ãêë| } ? ­ À Á Â Ì Í ã ä å é î

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h‘Ih‘Ihal. L 46 vom 17.2.1997, S. 25; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

[14] ABl. L […] vom […], S. […].

[15] Getrennte Mittel

[16] Nichtgetrennte Mittel

[17] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[18] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[19] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[20] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[21] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[22] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen“ zu erläutern.