52005PC0552

Vorschlag für eine Verordnung (EG, EURATOM) des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005 {SEK(2005) 1417} /* KOM/2005/0552 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.11.2005

KOM(2005) 552 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005

{SEK(2005) 1417}(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Wie jedes Jahr muss der Rat gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vor Jahresende über die von der Kommission auf Grundlage des Eurostat-Berichts vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Juli beschließen. |

/ | Allgemeiner Hintergrund Gemäß Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts ergibt sich die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge unmittelbar aus der Kaufkraftentwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten (spezifischer Indikator), der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (internationaler Index) und den von Eurostat festgestellten Kaufkraftparitäten. Der spezifische Indikator misst die inflationsbereinigte Entwicklung der Nettodienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten. Eurostat hat den Wert dieses Indikators auf Grundlage der Angaben ermittelt, welche die in Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs XI genannten 8 Mitgliedstaaten übermittelt haben. Der internationale Index von Brüssel misst die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel für die Beamten der Europäischen Gemeinschaft. Eurostat hat den Wert dieses Index auf Grundlage der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben ermittelt. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Dienstbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen der Referenzstadt Brüssel und den anderen Dienstorten festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. Mittels der Kaufkraftparitäten für die Versorgungsbezüge werden die entsprechenden Kaufkraftäquivalenzen zwischen dem Referenzland Belgien und den anderen Wohnsitzländern festgelegt. Eurostat hat diese Paritäten im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern berechnet. |

130 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird alljährlich vorgelegt, um die Dienst- und Versorgungsbezüge anzugleichen. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation der Beteiligten |

211 | Konsultationsformen, wichtigste betroffene Sektoren, Grundprofil der Ansprechpartner Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach dem geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt. |

212 | Überblick über die eingegangenen Antworten und über ihre Berücksichtigung In dem Vorschlag sind die Stellungnahmen der konsultierten Parteien berücksichtigt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge den geltenden Vorschriften entsprechend angeglichen werden. - Die geltenden Rechtsvorschriften gestatten keine Alternativen. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Eurostat hat gemäß Artikel 1 des Anhangs XI des Statuts einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten sowie über die Kaufkraftparitäten erstellt, aus denen sich die Berichtigungskoeffizienten ableiten. 3.1. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE IN BELGIEN UND LUXEMBURG Die durch den spezifischen Indikator gemessene durchschnittliche Kaufkraftentwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten im Bezugszeitraum beträgt 0,0%. Die durch den internationalen Index für Brüssel, der von Eurostat berechnet wird, gemessene Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel beträgt im Bezugszeitraum 2,2%. Laut Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs XI des Statuts entspricht der Wert der Angleichung dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem von Eurostat ermittelten Brüsseler internationalen Index. Hierzu ergibt sich eine Nettoerhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg um 2,2%. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts wird weder für Belgien noch für Luxemburg ein Berichtigungskoeffizient angewandt. 3.2. ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE AUSSERHALB VON BELGIEN UND LUXEMBURG Außerhalb von Belgien und Luxemburg ergeben sich die Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils aus dem Produkt der Angleichung in Belgien und Luxemburg und der Entwicklung von Berichtigungskoeffizient und Wechselkurs. Die in der Verordnung enthaltenen Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge wurden wie folgt berechnet: - Berichtigungskoeffizienten für die BEAMTEN außerhalb von Belgien und Luxemburg: Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli die Kaufkraftäquivalenzen der Dienstbezüge zwischen Brüssel und den anderen Dienstorten bestimmen. Die Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge von Beamten und anderen Bediensteten, die ihren Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien und Luxemburg versehen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkursen zum 1. Juli bestimmt. - Berichtigungskoeffizienten für die RUHEGEHÄLTER außerhalb von Belgien und Luxemburg und Berichtigungskoeffizienten für ÜBERWEISUNGEN: Im Einvernehmen mit den nationalen Statistikämtern hat Eurostat die Kaufkraftparitäten berechnet, die zum 1. Juli die Kaufkraftäquivalenzen der Versorgungsbezüge zwischen dem Bezugsland Belgien und den anderen Wohnsitzländern bestimmen. Die Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge von Personen, die außerhalb von Belgien und Luxemburg in verschiedenen Ländern wohnen, werden durch das Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem jeweiligen Wechselkurs zum 1. Juli bestimmt. Gemäß Artikel 17 des Anhangs VII des Statuts sind diese Koeffizienten auf die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten unmittelbar anwendbar. Gemäß Artikel 20 Anhang XIII des Statuts werden diese Berichtigungskoeffizienten nur auf den Teil der Ruhegehälter angewandt, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Rechten entspricht. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergeben sich die auf die Ruhegehälter anwendbaren Berichtigungskoeffizienten aus der Gewichtung der auf die Beamten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten und der für die Ruhegehälter berechneten Berichtigungskoeffizienten. - Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Berichtigungskoeffizienten: Die Berichtigungskoeffizienten werden für alle Orte, ausgenommen die Orte mit einem starken Anstieg der Lebenshaltungskosten, zum 1. Juli wirksam. Für die letztgenannten Orte wird der Berichtigungskoeffizient zum 16. Mai wirksam, wenn die Erhöhung der Lebenshaltungskosten über 6,3% ausmacht, bzw. zum 1. Mai, wenn sie über 12,6% ausmacht. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb von Belgien und Luxemburg wird anhand impliziter Indizes gemessen. Diese Indizes sind das Produkt aus dem internationalen Index für Brüssel und der Entwicklung der Kaufkraftparität. Das Datum des Wirksamwerdens dieser Angleichung wird für die in der Verordnung genannten Orte vorgezogen. |

/ | Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Anhang XI. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

331 | - Anhang XI des Statuts sieht eine Verordnung des Rates vor. |

332 | - Die finanzielle Belastung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Methode zur Angleichung. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung |

342 | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Anhang XI des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. |

HAUSHALTSEFFEKT |

401 | Die Auswirkung der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf Verwaltungsausgaben und Einnahmen ist aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich. |

F-5749 |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[1], insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 82 und die Anhänge VII, XI und XIII des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 92 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung für 2005 anzugleichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird das Datum des 1. Juli 2004 in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch das Datum des 1. Juli 2005 ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die für die Berechnung der Dienstbezüge und Ruhegehälter anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

[pic]

Artikel 3

Mit Wirkung vom 16. Mai 2005 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizienten:

- Entfällt.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2005 gelten für die Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte wohnhaft sind, folgende Berichtigungskoeffizienten:

- Entfällt.

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten:

Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 gelten für die Ruhegehälter gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten:

[pic]

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 822,06 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1096,07 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 153,75 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 335,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 227,96 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 82,07 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 455,69 EUR festgesetzt.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km

0,3417 Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km

0,5695 Euro pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km

0,3417 Euro pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km

0,1139 Euro pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km

0,0548 Euro pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km

0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von

- 170,84 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

- 341,66 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf

- 35,31 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

- 28,47 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

- 1005,33 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

- 597,77 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1205,67 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2411,35 EUR und der Pauschalabschlag auf 1096,07 EUR.

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

[pic]

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

- 756,18 EUR für Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage,

- 448,32 EUR für Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 904,26 EUR, die Obergrenze auf 1808,51 EUR und der Pauschalabschlag auf 822,06 EUR.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76[2] des Rates vorgesehen sind, auf 344,58, 520,10, 568,66 und 775,27 EUR festgesetzt.

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68[3] des Rates vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,974173 angewandt.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird die Tabelle der anwendbaren Beträge gemäß Artikel 8 des Anhangs XIII des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 18

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

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Artikel 19

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:

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Artikel 20

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf

- monatlich 118,88 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,

- monatlich 182,26 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

LEGISLATIVFINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen ist als Begleitung und Ergänzung des Begründungsdokuments für neue Rechtsakte gedacht. Beim Ausfüllen des Finanzbogens ist daher darauf zu achten, dass eine Wiederholung von bereits in der Begründung enthaltenen Informationen vermieden wird; seine Verständlichkeit darf allerdings nicht darunter leiden. Vor dem Ausfüllen bitten wir um aufmerksame Lektüre der einschlägigen “Leitlinien”, in denen Sie Hinweise und Erläuterungen zu den verschiedenen nachstehenden Rubriken finden.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005

2. ABM / ABB - RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Es können alle Politikbereiche und Tätigkeiten betroffen sein.

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Ausgaben: XX.01.01.01 Kommission und Kapitel 11 Andere Organe

Einnahmen: 410 – Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung, 400 – Steuer auf die Dienst- und Versorgungsbezüge, 404 - Sonderabgabe

3.2. Dauer der geplanten Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale ( erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen ):

Haushalts-linie | Art der Ausgabe | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

XX.01.01.01 und Kapitel 11 | NOA | NGM[4] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [5] |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzielle Ressourcen

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Ab-schnitt Nr. | Jahr n | n +1 | n + 2 | n +3 | n +4 | n+5 und Folge-jahre | Ins-ge-samt |

Operative Ausgaben[5] |

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) | 8.1 | a |

Zahlungs-ermächtigungen (ZE) | b |

Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [6] |

Technische & administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c |

REFERENZBETRAG INSGESAMT |

Verpflichtungs-ermächtigungen | a+c |

Zahlungsermächtigungen | b+c |

Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [7] |

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 43,9 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | n.g. |

Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 43,9 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | n.g. |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 43,9 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | 87,8 | n.g. |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung seitens der Mitgliedstaaten oder sonstiger Organisationen/Einrichtungen vor (bitte angeben, um welche es sich dabei handelt), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Finanzierungsbeiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Instanzen an der Kofinanzierung, so können zusätzliche Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Kofinanzierende Instanzen | Jahr n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 | n + 5 und Folgejahre | Ins-gesamt |

…………………… | f |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[8] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

( Der Vorschlag zeitigt keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

X Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. € (gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma)

Stand vor der Maß-nahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Erforderliche Humanressourcen insgesamt |

5. MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zu den Hintergründen des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte hierzu folgende ergänzende Detailinformationen enthalten:

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Sich aus dem Statut ergebende Verpflichtung

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien:

Entfällt

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Entfällt

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[10] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

ٱ Zentrale Verwaltung

ٱ direkt durch die Kommission

- ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

- ٱ Exekutivagenturen

- ٱ die in Artikel 185 der Haushaltsordnung bezeichneten von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen

- ٱ innerstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

- ٱ auf Ebene der Mitgliedstaaten

- ٱ auf Ebene von Drittländern

ٱ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (Angabe von Einzelheiten)

Ergänzende Bemerkungen :

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Entfällt

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Entfällt

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Bewertung am Ende des vierten Jahres ab Juli 2004.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt

8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN

8.1. Finanzkosten der Umsetzung des Vorschlags – aufgeschlüsselt nach Zielen

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

8.2.3. Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal)

(Bei Angabe mehrerer Quellen ist jeweils die Zahl der aus jeder Quelle stammenden Stellen anzugeben)

- ( Derzeit für die Durchführung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

- ( im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

- ( im Rahmen des anstehenden neuen APS/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

- ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

- ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des APS/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INS-GESAMT |

1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |

Exekutivagenturen[15] |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros |

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung insgesamt |

8.2.5. Im Referenzbetrag nicht enthaltene Personalausgaben und Nebenkosten

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Art der Humanressourcen | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal, usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personalausgaben und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Referenzbetrag enthalten) |

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6. Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. € (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n +4 | Jahr n+5 und Folge-jahre | INS- GESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 – Sitzungen und Konferenzen |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[16] |

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Referenzbetrag enthalten) |

Berechnung – Sonstige nicht im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. …, Abl. Nr. L 56 vom 4.3.68, S. 1.

[2] Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. Nr. L 38 vom 13.2.76, Seite 1). Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. Nr. L 124 vom 13.5.87, S. 6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. … (ABl. Nr. … vom 1.1.2004 S. 1).

[3] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 56 vom 4.3.68, Seite 8). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. … (ABl. Nr. … vom …, S. 1).

[4] Nicht getrennte Mittel

[5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen

[6] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[7] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[8] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[9] Erforderlichenfalls, d.h. wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[10] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies unter dem Punkt “Ergänzende Bemerkungen” dieses Abschnitts im Einzelnen zu erläutern.

[11] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

[13] Die Kosten hierfür sind NICHT im Referenzbetrag enthalten.

[14] Die Kosten hierfür sind im Referenzbetrag enthalten.

[15] Hier ist jeweils auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der betreffenden Agentur zu verweisen.

[16] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.