Geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2005/0536 endg. - COD 2004/0158 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.10.2005 KOM(2005) 536 endgültig 2004/0158 (COD) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Hintergrund 1. Am 14. Juli 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (PROGRESS) an[1]. Dieser Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 15. Juli 2004 übermittelt. 2. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 15. März 2005[2] ab. 3. Der Ausschuss der Regionen nahm am 23. Februar 2005[3] Stellung. 4. Das Europäische Parlament nahm am 6. September 2005[4] in erster Lesung Stellung. Ziele des Vorschlags der Kommission Hauptziel des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität ist es, die Umsetzung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Beschäftigung und Soziales finanziell zu fördern und dadurch im Rahmen der Lissabon-Strategie zur Erreichung der Ziele der sozialpolitischen Agenda beizutragen. Das Programme wird deshalb der finanziellen Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe dienen, Vorschläge für EU-Strategien auf den Weg zu bringen, die Zielsetzungen der EU zu verwirklichen und deren Umsetzung in einzelstaatliche Maßnahmen zu beobachten, die Anwendung des EU-Rechts zu fördern und zu überwachen, die Verfahren der Zusammenarbeit und der Koordinierung der Mitgliedstaaten zu fördern und mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die die Zivilgesellschaft vertreten. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Am 6. September 2000 nahm das Europäische Parlament 72 Änderungsvorschläge an. Nach Auffassung der Kommission können viele Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig, grundsätzlich oder zum Teil akzeptiert werden, da sie der Verbesserung des Vorschlags dienen und seine Zielsetzungen und politische Tragfähigkeit nicht beeinträchtigen. Die Kommission kann folgende Änderungen ganz oder teilweise akzeptieren: - Abänderung 1 (Einbeziehung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind): siehe Erwägungsgrund 2 - Abänderung 2 (stärkere Betonung der Bedeutung der Europäischen Beschäftigungsstrategie): siehe Erwägungsgrund 3 - Abänderung 3 (unterstreicht, dass der Rat beschlossen hat, nun auch im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung die offene Methode der Koordinierung anzuwenden): siehe Erwägungsgrund 5 - Abänderung 4 (Hinweis auf die spezielle Situation der Einwanderer): siehe Erwägungsgrund 5a (neu) - Abänderung 5 (betont die Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie): siehe Erwägungsgrund 6 - Abänderung 6 (Aufnahme eines Hinweises auf Artikel 13 und die darin genannten Formen der Diskriminierung und auf die Notwendigkeit, auf den bisherigen Erfahrungen aufzubauen. Hinweis auf den Ausgleich der Zusatzkosten, die Behinderten „durch ihre Behinderung entstehen“): siehe Erwägungsgrund 7 - Abänderung 7 (Aufnahme eines Verweises auf die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen): siehe Erwägungsgrund 8 - Abänderung 8 (Aufnahme eines Verweises auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und den Grundsatz des Gender Mainstreaming): siehe Erwägungsgrund 9 - Abänderung 10 (Bezugnahme auf die Ziele): siehe Erwägungsgrund 10 - Abänderung 11 (Aufnahme eines Hinweises auf die sozialpolitische Agenda): siehe Artikel 1 - Abänderung 12 (Bezugnahme auf die Verwendung von Statistiken und nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederte Indikatoren): siehe Artikel 2 Nummer 2 - Abänderung 13 (Evaluierung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und der politischen Ziele): siehe Artikel 2 Nummer 3 - Abänderung 14 (Hinweis auf die Förderung von Netzarbeit und des wechselseitigen Lernens sowie die Verbreitung innovativer Ansätze): siehe Artikel 2 Nummer 4 - Abänderung 15 (Bezugnahme auf die Ziele): siehe Artikel 2 Nummer 5 - Abänderung 17 (Berücksichtigung des Gender Mainstreaming im gesamten Programm): siehe Artikel 2 Absatz 1a (neu) - Abänderung 18 (Hinweis auf die Pflicht zur Verbreitung und Bekanntmachung der Ergebnisse und zum regelmäßigen Meinungsaustausch mit betroffenen Kreisen): siehe Artikel 2 Absatz 1b (neu) - Abänderung 19 (Es kommt auf die Entwicklung „gemeinsamer“ Indikatoren an, da nur gemeinsam vereinbarte Indikatoren die nötige Vergleichbarkeit herstellen): siehe Artikel 4 Nummer 1 - Abänderung 20 (fordert eine bessere Kohärenz zwischen EBS und allgemeiner Wirtschaftspolitik): siehe Artikel 4 Nummer 2 - Abänderung 21 (Hinweis auf neuartige und innovative Ansätze, die entwickelt werden müssen): siehe Artikel 4 Nummer 3 - Abänderung 22 (Hinweis auf die Durchführung nationaler Reformprogramme): siehe Artikel 4 Nummer 4 - Abänderung 24 (Aufnahme des Begriffs „soziale Ausgrenzung“, der an die Formulierung im aktuellen Aktionsprogramm anknüpft, und des Begriffs der „gemeinsamen“ Indikatoren, die entwickelt werden müssen, da nur gemeinsam vereinbarte Indikatoren die nötige Vergleichbarkeit herstellen): siehe Artikel 5 Nummer 1 - Abänderung 25 (Hinweis auf die Auswirkungen der offenen Methode der Koordinierung auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene): siehe Artikel 5 Nummer 2 - Abänderung 26 (Hinweis auf neuartige und innovative Ansätze, die entwickelt werden müssen): siehe Artikel 5 Nummer 3 - Abänderung 27 (Ausbau der Rolle der EU-Netze angesichts ihrer besonderen Kompetenz): siehe Artikel 5 Nummer 5 - Abänderung 28 (Betonung der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie): siehe Artikel 6 Einleitung - Abänderung 29 (Hinweis auf die Verwendung von Statistiken und von nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederten Indikatoren): siehe Artikel 6 Nummer 1 - Abänderung 30 (Unterstützung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch Durchführung von Fachseminaren): siehe Artikel 6 Nummer 2 - Abänderung 31 (Vermeidung von Überschneidungen mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz): siehe Artikel 6 Nummer 3 - Abänderung 32 (Betonung der zentralen Rolle der Sozialpartner): siehe Artikel 6 Nummer 4 - Abänderung 34 (Abschnitt 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und fördert dessen Berücksichtigung in „allen“ EU-Strategien): siehe Artikel 7 Einleitung - Abänderung 35 (Aufnahme der Verpflichtung zur Bewertung der Wirksamkeit bestehender Rechtsvorschriften): siehe Artikel 7 Nummer 1 - Abänderung 36 (Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU zur Diskriminierungsbekämpfung durch Durchführung von Fachseminaren): siehe Artikel 7 Nummer 2 - Abänderung 37 (Betonung der wichtigen Rolle der NRO im Bereich der Diskriminierungsbekämpfung): siehe Artikel 7 Nummer 3 - Abänderung 39 (Abschnitt 5 unterstützt die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender Mainstreaming in „allen“ EU-Strategien): siehe Artikel 8 Einleitung - Artikel 8 Absatz 1: Die Kommission hat aus Kohärenzgründen das Wort „Wirksamkeit“ eingefügt. - Abänderung 40 (Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch Durchführung von Fachseminaren): siehe Artikel 8 Nummer 2 - Abänderung 41 (Betonung der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie): siehe Artikel 8 Nummer 3 - Abänderung 42 (Betonung der wichtigen Rolle, die EU-Netze im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern spielen): siehe Artikel 8 Nummer 4 - Abänderung 43 (PROGRESS sollte auch auf transnationaler Ebene operieren): siehe Artikel 9 Absatz 1 Einleitung - Abänderung 44 (Bedeutung der Veröffentlichung von Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien): siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich - Abänderung 45 (PROGRESS sollte auch das wechselseitige Lernen sowie den Austausch von bewährten Verfahren und innovativen Ansätzen fördern): siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich - Abänderung 46 (PROGRESS sollte auch auf transnationaler Ebene operieren): siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich - Abänderung 47 (Bezugnahme auf eine jährliche Veranstaltung mit allen Beteiligten, die dazu dienen sollte, den Dialog zu fördern, die Programmergebnisse besser bekannt zu machen und künftige Prioritäten zu erörtern): siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Gedankenstrich 3a (neu) - Abänderung 48 (Hervorhebung des Umstands, dass angesichts der unterschiedlichen Situationen in der Europäischen Union die Gegebenheiten in den einzelnen Ländern stärker berücksichtigt werden müssen): siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich - Abänderung 49 (Fachleute sollten Zugang zu Schulungsseminaren haben): siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich - Abänderung 52 (Verweisung auf Artikel 3): siehe Artikel 9 Absatz 2a (neu) - Abänderung 53 (Das Programm finanziert keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre): siehe Artikel 9 Absatz 2b (neu) - Abänderung 54 (Erwähnung der Arbeitsvermittlungen): siehe Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich - Abänderung 58 (Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses, der die Kommission unterstützt): siehe Artikel 12 - Abänderung 61 (Verpflichtung zur Unterrichtung auch der übrigen einschlägigen Ausschüsse über die im Rahmen der fünf Programmbereiche ergriffenen Maßnahmen): siehe Artikel 14 Absatz 1a (neu) - Abänderung 62 (neben den bisher genannten Bereichen sollte auch Kohärenz mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik gewährleistet werden, da beide wichtige Rückwirkungen auf die Erreichung der Programmziele haben können): siehe Artikel 15 Absatz 1 - Abänderung 63 (Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Maßnahmen der Union oder der Gemeinschaft): siehe Artikel 15 Absatz 2 - Abänderung 64 (Gewährleistung von Kohärenz und Komplementarität; Überschneidungen sind deshalb unbedingt zu vermeiden): siehe Artikel 15 Absatz 2 - Abänderung 65 (Aufnahme eines Hinweises auf die sozialpolitische Agenda): siehe Artikel 15 Absatz 4 - Abänderung 68 (soll dafür sorgen, dass die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programmabschnitte transparent ist und von der Haushaltsbehörde festgelegt wird): siehe Artikel 17 Absatz 4 - Abänderung 69 (Notwendigkeit der Begleitung der Durchführung des Programms PROGRESS durch das Europäische Parlament): siehe Artikel 19 Absatz 1 - Abänderung 70 (Notwendigkeit der Begleitung der Durchführung des Programms PROGRESS durch das Europäische Parlament): siehe Artikel 19 Absatz 1 - Abänderung 71 (Das Europäische Parlament sollte angemessen über die Umsetzung des Programms informiert werden): siehe Artikel 19 Absatz 3 Fazit Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt. 2004/0158 (COD) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – PROGRESS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission[5], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Förderung der Beschäftigung und der sozialen Integration als einen festen Bestandteil in die Gesamtstrategie der Union zur Erreichung ihres strategischen Ziels für das nächste Jahrzehnt aufgenommen, das darauf gerichtet ist, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem stärkeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Er legte ehrgeizige Ziele und Vorgaben für die Europäische Union fest, die darauf abstellen, wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern und die Arbeitsproduktivität zu steigern, den sozialen Zusammenhalt zu festigen und einen integrativen Arbeitsmarkt zu fördern. (2) Entsprechend der erklärten Absicht der Kommission, die Finanzinstrumente der Europäischen Union zu konsolidieren und zu rationalisieren, wird mit diesem Beschluss ein einziges, gestrafftes Programm aufgelegt, in dessen Rahmen die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006)[8], der Entscheidung Nr. 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)[9] sowie der Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 50/2002/EG vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung[10], Nr. 1145/2002/EG vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung[11] und Nr. 848/2004/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind[12], in die Wege geleiteten Maßnahmen und die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Arbeitsbedingungen fortgeführt und weiterentwickelt werden sollen. (3) Auf dem Sondergipfel des Europäischen Rats zu Beschäftigungsfragen im Jahr 1997 in Luxemburg wurde die Europäische Beschäftigungsstrategie auf den Weg gebracht. Diese umfasst die Koordinierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter beschäftigungspolitischer Leitlinien und Empfehlungen. D er ie Europäische n Beschäftigungsstrategie kommt fortan eine führende Rolle ist heute das wichtigste Instrument zur bei der Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Strategie von Lissabon zu . (4) Der Europäische Rat von Lissabon hat erklärt, dass die Zahl der Menschen, die in der Union unterhalb der Armutsgrenze und in sozialer Ausgrenzung leben, nicht hingenommen werden kann, und dass etwas unternommen werden muss, um die Beseitigung der Armut entscheidend voranzubringen, indem geeignete Ziele gesetzt werden. Auf seiner Tagung in Nizza vom 7.-9. Dezember 2000 vereinbarte der Europäische Rat diese Ziele. Er gelangte ferner zum Schluss, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung auf einer offenen Methode der Koordinierung beruhen sollten, bei der nationale Aktionspläne und eine Initiative der Kommission für die Zusammenarbeit kombiniert werden. (5) Der demografische Wandel stellt eine bedeutende langfristige Herausforderung für die Fähigkeit der Sozialschutzsysteme dar, ausreichende angemessene Renten sowie die eine allgemein zugängliche, qualitativ hochwertige und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege zu sichern. Es ist daher wichtig, Strategien zu fördern, die sowohl einen angemessenen sozialen Schutz als auch die Tragfähigkeit der Sozialschutz systeme gewährleisten. Der Rat hat beschlossen, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf Dieses Gleichgewicht wird entsprechend der offenen Methode der Koordinierung erreicht beruhen sollte . (5a) Es sollte auf die spezielle Situation der Migranten in diesem Kontext sowie auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Umwandlung nicht angemeldeter Beschäftigungsverhältnisse in reguläre Beschäftigungsverhältnisse hingewiesen werden. (6) Die Gewährleistung von Mindestnormen und die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sind ein Hauptanliegen der europäischen Sozialpolitik, das einem wichtigen Gesamtziel der Europäischen Union entspricht. Der Gemeinschaft kommt eine bedeutende Rolle zu, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, einschließlich der Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Schutz der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrags, Information , Mitwirkung und Anhörung der Arbeitnehmer, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu unterstützen und zu ergänzen. (7) Der Grundsatz des Diskriminierungsverbots gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verlangt, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet Diskriminierungen aus vielerlei Gründen verankert . Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden , und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden . Deshalb sind bei der Prüfung der Zugänglichkeit und der Ergebnisse des Programms die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich der Möglichkeiten des Zugangs zu berücksichtigen , um ihren uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu den im Rahmen des Programms PROGRESS finanzierten Maßnahmen und den Ergebnissen und der Evaluierung dieser Maßnahmen, einschließlich des Ausgleichs der Zusatzkosten, die Behinderten durch ihre Behinderung entstehen, zu gewährleisten . Die in vielen Jahren erworbene Erfahrung mit der Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kann auch für die Bekämpfung anders gearteter Diskriminierungen von Nutzen sein. 8) Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat der Rat folgende Richtlinien angenommen: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[13] erlassen , gemäß welcher eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft u. a. in den Bereichen Beschäftigung, Berufsausbildung, allgemeine Bildung, Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie soziale Sicherung, verboten ist , Außerdem hat der Rat die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[14] erlassen , gemäß welcher eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten ist , sowie die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [15] . (9) Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist gemäß Artikel 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts . , und d ie auf diesem Prinzip fußenden einschlägigen Richtlinien und sonstigen Rechtsakte haben tragen entscheidend zur Verbesserung der Situation der Frauen bei getragen . Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene sich gegenseitig verstärkende Faktoren – Rechtsvorschriften, Finanzierungsinstrumente und Mainstreaming – miteinander kombiniert werden müssen. Entsprechend Gemäß dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist das des Gender Mainstreaming ist dem Aspekt der Gleichstellung von Männern und Frauen in sämtlichen Programmabschnitten und -maßnahmen zu fördern Rechnung zu tragen . In diesem Programm befasst sich vor allem Abschnitt 5 (Gleichstellung der Geschlechter) mit Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. (9a) Viele Nichtregierungsorganisationen verschiedener Ebenen können einen bedeutenden Beitrag auf europäischer Ebene durch einschlägige Netze leisten, die an der Veränderung der politischen Orientierungen in Bezug auf die allgemeinen Ziele des Programms mitwirken. (10) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Umfang ausreichend erreicht werden können , weil es eines Informationsaustausch es auf EU-Ebene und einer gemeinschaftsweiten Verbreitung bewährter Verfahren bedarf , und da diese Ziele folglich aufgrund der multilateralen Dimension der Gemeinschaftsaktionen und -maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu realisieren erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls angesprochenen genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (11) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens[16] bildet. (12) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[17] zu erlassen. (12a) Da das Programm aus fünf Abschnitten besteht, können die Mitgliedstaaten für ihre nationalen Vertreter ein Rotationsverfahren vorsehen, wobei sich die Rotation nach den Themen richtet, die von dem die Kommission unterstützenden Ausschuss behandelt werden - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Aufstellung des Programms Durch diesen Beschluss wird ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität mit der Bezeichnung PROGRESS aufgestellt, um die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich Beschäftigung und Soziales finanziell zu unterstützen und somit zum Erreichen der einschlägigen Vorgaben im Rahmen der Lissabonner Strategie zum Erreichen der Zielsetzungen der sozialpolitischen Agenda 2006–2010)[18] beizutragen. Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 durchgeführt. Artikel 2Allgemeine Ziele des Programms 1. Das Programm verfolgt die nachstehenden allgemeinen Ziele: (1) Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Situation in den Mitgliedstaaten (und anderen teilnehmenden Ländern) durch Analyse, Bewertung und genaue Überwachung der Strategien (2) Unterstützung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer , wenn möglich nach Geschlecht und Altersgruppen aufgegliederter Indikatoren in den vom Programm abgedeckten Bereichen (3) Unterstützung und gegebenenfalls Überwachung der Umsetzung der Rechtsvorschriften und strategischen Ziele der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Wirksamkeit und Auswirkungen (4) Förderung von Netzarbeit und des wechselseitigen Lernens sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf EU-Ebene (5) Sensibilisierung der Stakeholder und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Europäischen Union, die im Rahmen der fünf Abschnitte verfolgt werden (6) Verbesserung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze zur Förderung , und Unterstützung und Weiterentwicklung von EU - der Strategien und gegebenenfalls Ziele der EU 1a. Das Gender Mainstreaming ist in allen Programmabschnitten und -maßnahmen zu fördern. 1b. Eine angemessene Verbreitung der in den Programmabschnitten und -maßnahmen erzielten Ergebnisse ist bei allen Beteiligten und in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Kommission nimmt gegebenenfalls einen Meinungsaustausch mit den wichtigsten Stakeholdern vor. Artikel 3 Aufbau des Programms Das Programm ist in folgende fünf Abschnitte unterteilt: 5. Beschäftigung 6. Sozialschutz und soziale Integration 7. Arbeitsbedingungen 8. Nichtdiskriminierung und Vielfalt 9. Gleichstellung der Geschlechter Artikel 4ABSCHNITT 1: Beschäftigung Abschnitt 1 unterstützt die Durchführung der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) durch (1) Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven , vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der EBS ; (2) Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Auswirkungen, insbesondere durch den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, sowie Analyse der Interaktion zwischen EBS und der allgemeinen Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie anderen Politikbereichen; (3) Austausch über Strategien , Good Practice und innovative Ansätze und Verfahren sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der EBS; (4) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über beschäftigungspolitische Herausforderungen , und Strategien und die Durchführung nationaler Reformprogramme, u. a. bei regionalen und lokalen Akteuren, den Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten. Artikel 5ABSCHNITT 2: Sozialschutz und soziale Integration Abschnitt 2 unterstützt die Anwendung der offenen Methode der Koordinierung (OMK) im Bereich Sozialschutz und soziale Integration durch (1) Verbesserung des Verständnisses der Aspekte der von sozialer Ausgrenzung und Armut und der Strategien im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der Eingliederung; (2) Überwachung und Bewertung der Anwendung der offenen Methode der Koordinierung OMK im Bereich Sozialschutz und soziale Integration und ihrer Auswirkungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene sowie Analyse der Interaktion zwischen dieser Methode und anderen Politikbereichen; (3) Austausch über Strategien , und bewährte Verfahren und innovative Ansätze sowie Förderung des wechselseitigen Lernens im Kontext der Strategie zur Förderung des Sozialschutzes und der sozialen Integration; (4) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben im Kontext des Koordinierungsprozesses der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration, u. a. bei NRO, regionalen und lokalen Akteuren , Sozialpartnern und sonstigen Beteiligten; (5) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die Strategien und politischen Ziele der EU im Bereich Sozialschutz und soziale Integration zu unterstützen und weiter zu entwickeln. zu verfolgen Artikel 6ABSCHNITT 3: Arbeitsbedingungen Abschnitt 3 unterstützt die Verbesserung der Arbeitsumwelt und der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie , durch (1) Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls durch die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; (2) Unterstützung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsrechts durch verstärkte wirksame Überwachung, Schulung der Angehörigen von Rechtsberufen Durchführung von Fachseminaren , Erstellung von Leitfäden und Netzarbeit von Fachorganisationen , einschließlich der Sozialpartner; (3) Initiierung von Präventivmaßnahmen und Förderung einer Präventionskultur im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen , auch bei den Sozialpartnern . Artikel 7ABSCHNITT 4: Nichtdiskriminierung und Vielfalt Abschnitt 4 unterstützt die wirksame Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots und fördert dessen Berücksichtigung bei den in allen EU-Strategien durch (1) Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, vor allem durch Analysen und Studien sowie gegebenenfalls durch die Entwicklung von Statistiken und Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; (2) Unterstützung der Anwendung der Antidiskriminierungsrechtsvorschriften der EU durch verstärkte wirksame Überwachung, Schulung der Angehörigen von Rechtsberufen Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Fachorganisationen, die im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind; (3) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit Diskriminierungen sowie Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in alle EU-Strategien , u. a. auf der Ebene von im Bereich der Nichtdiskriminierung tätigen NRO, regionalen und lokalen Akteuren, Sozialpartnern und anderen Stakeholdern ; (4) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze, die Strategien und politischen Ziele der EU zu verfolgen zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Artikel 8 ABSCHNITT 5: Gleichstellung der Geschlechter Abschnitt 5 unterstützt die wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und fördert das Gender Mainstreaming in allen EU-Strategien durch (1) Verbesserung des Verständnisses der Situation in Zusammenhang mit der Gleichstellungsproblematik und dem Gender Mainstreaming, vor allem durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gegebenenfalls Indikatoren und durch die Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der bestehenden Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren; (2) Unterstützung der Anwendung der Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Geschlechtergleichstellung durch verstärkte wirksame Überwachung, Schulung der Angehörigen von Rechtsberufen Durchführung von Fachseminaren und Netzarbeit von Gleichstellungsstellen; (3) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und politischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter , insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, und dem Gender Mainstreaming; (4) Entwicklung der Fähigkeit der wichtigsten EU-Netze , die Strategien und politischen Ziele der EU zu verfolgen unterstützen und weiterzuentwickeln . Artikel 9 Arten von Maßnahmen 10. Das Programm finanziert folgende Arten von Maßnahmen , die gegebenenfalls auch in einem transnationalen Rahmen durchgeführt werden können : 11. Analytische Aktivitäten 12. Sammlung, Entwicklung und Verbreitung von Daten und Statistiken 13. Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls Indikatoren/Benchmarks 14. Durchführung von Studien, Analysen und Untersuchungen sowie Verbreitung der Ergebnisse 15. Durchführung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen sowie Verbreitung der Ergebnisse 16. Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden , und Berichten und Schulungsmaterial über das Internet oder andere Medien 17. Aktivitäten in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung 18. Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren , innovativer Ansätze und Erfahrungen sowie Peer-Review und wechselseitiges Lernen im Rahmen von Sitzungen/Workshops/Seminaren auf EU- , transnationaler Ebene oder auf nationaler Ebene , soweit möglich unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten 19. Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren der Präsidentschaft 20. Veranstaltung von Konferenzen/Seminaren zur Flankierung der Entwicklung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und von gemeinschaftlichen Strategiezielen 21. Organisation eines jährlichen Forums aller betroffenen Akteure zur Evaluierung der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda sowie zur Durchführung der einzelnen Abschnitte des Programms, u. a. Vorstellung der Ergebnisse und Dialog über künftige Prioritäten 22. Organisation von Medienkampagnen und -ereignissen 23. Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und Ergebnissen des Programms 24. Unterstützung der Hauptakteure 25. Beteiligung an den Betriebskosten der jenigen wichtigsten EU-Netze , deren Tätigkeiten mit der Verwirklichung der Ziele dieses Programms zusammenhängen 26. Organisation von Arbeitsgruppen nationaler Beamter zur Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften 27. Finanzierung von Schulungsseminaren für Angehörige der Rechtsberufe, Fachleute , Beamte in Schlüsselpositionen und sonstige wichtige Akteure 28. Netzarbeit von Fachorganisationen auf EU-Ebene 29. Finanzierung von Experten-Netzen 30. Finanzierung von Beobachtungsstellen, die auf EU-Ebene tätig sind 31. Austausch von Mitarbeitern der nationalen Behörden 32. Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen 33. Die Arten von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eine ausgeprägte europäische Dimension aufweisen, eine angemessene Größenordnung haben, um einen echten Mehrwert auf EU-Ebene zu gewährleisten und von (sub)nationalen Behörden, von in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Stellen oder von Akteuren, denen in ihrem Bereich eine Schlüsselrolle zukommt, durchgeführt werden. 2a. Die Arten von Maßnahmen sollten in den in Artikel 3 genannten Bereichen zum Erreichen der Zielsetzungen der sozialpolitischen Agenda im Rahmen der Lissabonner Strategie beitragen . 2b. Das Programm finanziert keine Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung Europäischer Jahre. Artikel 10 Zugang zum Programm 34. Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere 35. die Mitgliedstaaten, 36. die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und –vermittlungen, 37. die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, 38. in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehene Fachorganisationen, 39. die Sozialpartner, 40. Nichtregierungsorganisationen, insbesondere die auf EU-Ebene organisierte n, 41. Hochschuleinrichtungen Universitäten und Forschungsinstitute, 42. Bewertungssachverständige, 43. die nationalen statistischen Ämter, 44. die Medien. 45. Was die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Arten von Maßnahmen betrifft, kann die Kommission sich ebenfalls direkt am Programm beteiligen. Artikel 11Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden: - im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung. Für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern gelten die Verfahren von Eurostat; - durch eine Bezuschussung eines Teils der Kosten im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. In diesem Fall beläuft sich der Kofinanzierungsbetrag der EU in der Regel auf höchstens 80 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe. Über diesem Höchstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden. Für die Arten von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen können nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung [19] und ihrer Durchführungsverordnung [20] Finanzhilfen gewährt werden, die z. B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden. Artikel 12Durchführungsbestimmungen 1. Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf nachstehende Punkte beziehen, werden entsprechend dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen: 46. allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms 47. jährliches Arbeitsprogramm für die Durchführung des Programms , das in die einzelnen Abschnitte untergliedert ist 48. finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft 49. Jahreshaushaltsplan und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programmbereiche 50. Modalitäten für die Auswahl der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen sowie von der Kommission für eine derartige Förderung vorgelegter Entwurf eines Verzeichnisses von Maßnahmen 51. Kriterien für die Evaluierung des Programms; dazu gehören auch Kriterien, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen. 2. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen. Artikel 13 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 . Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 . 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 14Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen 1. Die Kommission knüpft die notwendigen Verbindungen zu dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss, damit gewährleistet ist, dass sie regelmäßig und angemessen über die Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen informiert werden. 1a. Die Kommission unterrichtet auch die übrigen einschlägigen Ausschüsse über die im Rahmen der fünf Programmbereiche ergriffenen Maßnahmen . 2. Gegebenenfalls stellt die Kommission eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit des Programmausschusses mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen her. Artikel 15Kohärenz und Komplementarität 1. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft sowie mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik . Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten. 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität sowie die Nichtüberschneidung der Maßnahmen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die vor allem im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden. 3. Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden. 4. Die Kommission informiert den Ausschuss nach Artikel 13 regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Lissabonner Strategie im Bereich Beschäftigung und Soziales zum Erreichen der Zielsetzungen der sozialpolitischen Agenda beitragen. 5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen. Artikel 16Beteiligung von Drittländern Folgende Länder können sich am Programm beteiligen: - die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; - die mit der EU assoziierten Kandidatenländer sowie die westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind. Artikel 17Finanzierung 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Sinne dieses Beschlusses im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt 628,8 Millionen EUR. 2. Bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Abschnitte sind nachstehende Mindestsätze zu berücksichtigen: Abschnitt 1 | Beschäftigung | 21 % | Abschnitt 2 | Sozialschutz und soziale Integration | 28 % | Abschnitt 3 | Arbeitsbedingungen | 8 % | Abschnitt 4 | Nichtdiskriminierung und Vielfalt | 23 % | Abschnitt 5 | Gleichstellung der Geschlechter | 8 % | 3. Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z. B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen. 4. Die jährlichen Mittel sowie die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Programmabschnitte werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Die Aufteilung der jährlichen Mittel auf die einzelnen Abschnitte ist im Haushaltsplan angemessen darzustellen. 5. Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen. Artikel 18 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft 1. Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden durch wirksame Kontrollen und die Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen entsprechend den Verordnungen des Rates (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates. 2. Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde. 3. Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und die Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof, die erforderlichenfalls vor Ort vorzunehmen sind, vor. Artikel 19Begleitung und Bewertung 1. Um eine regelmäßige Programmbegleitung zu gewährleisten und erforderliche Neuausrichtungen zu ermöglichen, werden von der Kommission jährliche Tätigkeitsberichte erstellt , bei denen die durch das Programm erzielten Ergebnisse im Vordergrund stehen und die dem in Artikel 13 genannten Programmausschuss sowie dem Europäischen Parlament übermittelt werden. 2. Zudem erfolgt zur Halbzeit eine Bewertung des Programms auf Ebene der einzelnen Abschnitte einschließlich einer Überprüfung des Programms, um die Fortschritte in Bezug auf die Auswirkungen der Ziele des Programms , die sinnvolle Verwendung der Mittel und seinen zusätzlichen Nutzen auf EU-Ebene zu ermitteln. Diese Bewertung kann durch laufende Bewertungen ergänzt werden. Diese werden von der Kommission mit Unterstützung externer Experten durchgeführt. Sofern verfügbar, fließen die Ergebnisse in die Tätigkeitsberichte nach Absatz 1 ein. 3. Ein Jahr nach Programmende Bis zum 31. Dezember 2015 wird von der Kommission mit Unterstützung externer Experten eine Ex-post-Bewertung des gesamten Programms durchgeführt, um die Auswirkungen der Ziele des Programms und seines zusätzlichen Nutzens auf EU-Ebene zu ermitteln. Die Kommission wird dieses Dokument Diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt übermitteln. Artikel 20 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den [ ... ] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] KOM(2004) 488 endg. [2] ABl. C […], […], S. […]. [3] ABl. C 164 vom 5. Juli 2005, S. 48. [4] ABl. C […], […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23. [9] ABl. L 17 vom 19.11.2001, S. 22. [10] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1. [11] ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1. [12] ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18. Berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 7. [13] ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22. [14] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. [15] ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37. [16] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. [17] ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [18] KOM(2005) 33 vom 9.2.2005. [19] vgl. Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, ABl. L 248, S.1, vor allem Art. 110. [20] vgl. Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, ABl. L 357, S.1, vor allem Art. 168.