52005PC0523

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2005/0523 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.10.2005

KOM(2005) 523 endgültig

2004/0165 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds

(gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

1. Am 14. Juli 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds[1] an. Der Vorschlag wurde am 15. Juli 2004 an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

2. Am 9. März 2005 gab der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission ab[2].

3. Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 23. Februar 2005 ab[3].

4. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung am 6. Juli 2005 ab[4].

Ziel des Vorschlags

Der Europäische Sozialfonds (ESF) trägt zum Ziel der in Artikel 158 EG-Vertrag festgelegten wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion bei, indem er politische Maßnahmen und Prioritäten unterstützt, die - in Übereinstimmung mit den Leitlinien und Empfehlungen unter der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) – auf Fortschritte im Hinblick auf Vollbeschäftigung, verbesserte Qualität und Produktivität der Arbeit abzielt sowie die soziale Einbeziehung und Kohäsion fördert.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss sich der ESF den folgenden drei große Herausforderungen stellen: beträchtliche Beschäftigungsunterschiede, soziale Ungleichheiten, Kompetenzlücken und Mangel an Arbeitskräften in einer erweiterten Union; wirtschaftliche und soziale Umstrukturierung aufgrund der Globalisierung und der Entwicklung der wissensbasierten Wirtschaft; demografischer Wandel, der zu einem Rückgang und einer Überalterung der Arbeitskräfte geführt hat.

Die Kommission hat ein vereinfachtes Verfahren für die Verwirklichung der Kohäsionspolitik vorgeschlagen, bei dem jedoch weiterhin die wesentlichen Grundsätze Programmplanung, Partnerschaft, Kofinanzierung und Bewertung gelten. Ein grundlegender Aspekt dieser Reform besteht darin, dass ein stärkerer strategischer Ansatz für die Programmplanung gefordert wird, der bewirken soll, dass sich die Interventionen des Europäischen Sozialfonds auf die Lissabon-Agenda und die Europäische Beschäftigungsstrategie konzentrieren.

Stellungnahme der Kommission zu den beschlossenen Abänderungen

Am 6. Juli 2005 beschloss das Europäische Parlament 85 Abänderungen. Die Kommission ist bereit, nachstehende Abänderungen zum Teil oder vollständig zu übernehmen.

- Abänderung 3: (Aufzählung der Politikbereiche) siehe Erwägungsgrund 7;

- Abänderung 4: (betont die Bedeutung der derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die Europäischen Union) siehe neuen Erwägungsgrund 4;

- Abänderung 5: (betont die Bedeutung des europäischen Sozialmodells und seiner Modernisierung) siehe neuen Erwägungsgrund 4;

- Abänderung 6: (betont die Bedeutung der allgemeinen Einbeziehung der verschiedenen Grundsätze der Gemeinschaftsinitiative EQUAL) siehe neuen Erwägungsgrund 6;

- Abänderung 7: (Aufzählung von Maßnahmen zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels) siehe Erwägungsgrund 9;

- Abänderung 8: (Vorwegnahme von Lösungen für Probleme, die mit der demografischen Entwicklung zusammenhängen) siehe neuen Erwägungsgrund 8;

- Abänderung 9: (Bezugnahme auf wirtschaftlich inaktive Personen) siehe Erwägungsgrund 9;

- Abänderung 10: (Bezugnahme auf Gebiete in äußerster Randlage) siehe Artikel 4 Absatz 2;

- Abänderung 11: (Maßnahmen zur Förderung von innovativen Aktivitäten siehe Erwägungsgrund 12;

- Abänderung 12: (betont die Bedeutung der transnationalen Zusammenarbeit, die als grundlegende Dimension in den Geltungsbereich des ESF einzubeziehen ist) siehe Erwägungsgrund 12;

- Abänderung 84: (Konzentration der knappen Mittel, damit die Ausgaben mit den anderen Fonds und Politikbereichen im Einklang stehen) siehe Erwägungsgrund 13;

- Abänderung 16: (ESF-Unterstützung für benachteiligte Personengruppen) siehe Erwägungsgrund 15;

- Abänderung 17: (Erfahrungsaustausch im Bereich der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung) siehe Erwägungsgrund 16;

- Abänderung 87: (Klärung der Aufgaben des Fonds) siehe Artikel 2 Absatz 1;

- Abänderung 19: (soziale Eingliederung) siehe Artikel 2 Absatz 2;

- Abänderung 21: (betont die Bedeutung der ESF-Unterstützung für innovative Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit) siehe Artikel 3 Absatz 4;

- Abänderung 23: (enthält zusätzliche Aspekte wie lebenslanges Lernen und Unternehmensgründungen) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;

- Abänderungen 24 und 93: ( Klarstellung des Wortlauts ) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

- Abänderung 25: (ESF-Unterstützung für benachteiligte Personengruppen) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;

- Abänderung 26: (verstärkt die Verbindung zur Europäischen Beschäftigungsstrategie) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

- Abänderung 27: ( Klarstellung des Wortlauts ) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii;

- Abänderung 28: (Gender Mainstreaming); siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii;

- Abänderung 29: (spezielle Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii;

- Abänderung 32: (betont die Notwendigkeit der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und jeder Art von Diskriminierung) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c;

- Abänderung 33: (ESF-Unterstützung für benachteiligte Personengruppen) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i;

- Abänderung 34: (spezielle Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv;

- Abänderung 35: (Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii;

- Abänderung 38: (Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereintritts von benachteiligten Gruppen, behinderte Menschen oder Betreuern von abhängigen Personen, in den Arbeitsmarkt) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i;

- Abänderung 40: (betont die Rolle der Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e;

- Abänderung 88: (bewirkt, dass die Konzeption und Einleitung von Reformen in den allgemeinen und beruflichen Bildungssystemen im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ bezuschusst werden können) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i;

- Abänderung 89: (Unterstützungsbereich umfasst die Kohäsionsländer) siehe Artikel 3 Absatz 3;

- Abänderung 41 : (enthält zusätzliche Aspekte wie lebenslanges Lernen und Unternehmensgründungen) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i;

- Abänderung 42: (Verhinderung der Segregation); siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii;

- Abänderung 46: (Bezugnahme auf ständige Fortbildung und repräsentative berufsständischen Organisationen) siehe Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii;

- Abänderung 48: (Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung); Bestimmungen über Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung werden in der Durchführungsverordnung enthalten sein;

- Abänderung 49: (technische Berichtigung) siehe Artikel 3 Absatz 5;

- Abänderung 50: (Verbindung zur Europäischen Beschäftigungsstrategie und sozialer Eingliederung) siehe Artikel 4 Absatz 1;

- Abänderung 51: (Klarstellung, welche Art von geografischen Gebieten in den operationellen Programmen zu berücksichtigen ist) siehe Artikel 4 Absatz 2;

- Abänderung 52: (nimmt die Aspekte „ Nichtdiskriminierung “ und „ Gleichstellung von Frauen und Männern “ unter die quantifizierten Ziele und Indikatoren auf) siehe Artikel 4 Absatz 4;

- Abänderung 53: (bezieht die Aspekte „ Nichtdiskriminierung “ und „ Gleichstellung von Frauen und Männern “ in die Bewertungsanalyse ein) siehe Artikel 4 Absatz 5;

- Abänderung 54: (betont die Rolle von Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen) siehe Artikel 5 Absatz 2;

- Abänderung 55: (Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung); Bestimmungen über Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung werden in der Durchführungsverordnung enthalten sein;

- Abänderung 56: (technische Berichtigung) siehe Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1;

- Abänderung 62: (erweiterte Überschrift – Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit) Überschrift von Artikel 6;

- Abänderung 63: (stärkt das Gender Mainstreaming einschließlich in der Ex-ante-Bewertung) siehe Artikel 6;

- Abänderung 64: (stärkt das Gender Mainstreaming) siehe Artikel 6;

- Abänderung 65: (ausgewogene Mitwirkung von Männern und Frauen) siehe Artikel 6;

- Abänderung 66: (Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung) siehe Artikel 6 und Erwägungsgrund 15;

- Abänderung 71: ( Überschrift - Fortschritts- und Durchführungsberichte) siehe Überschrift von Artikel 10;

- Abänderung 73: (Bestimmungen über die Jahresberichte) siehe gesamten Artikel 10, insbesondere Buchstabe d;

- Abänderung 74: (Berichterstattung über Migranten und deren Zugang zur Beschäftigung) siehe Artikel 10 Buchstabe b;

- Abänderung 75: (Berichterstattung über benachteiligte Personengruppen) siehe Artikel 10 Buchstaben c und d;

- Abänderung 76: (Berichterstattung über soziale Eingliederung) siehe Artikel 10 Buchstabe d;

- Abänderung 81: (Förderung einer selbstständigen Tätigkeit und von Unternehmensgründungen) siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;

- Abänderung 82: (Koordinierung des ESF mit der Lissabon-Strategie) siehe Artikel 4 Absatz 3;

- Abänderung 83: (soziale Ausgrenzung) siehe Artikel 10 Buchstabe d;

- Abänderung 92: (es gelten die in innerstaatliches Recht umgesetzten EU-Rechtsvorschriften) siehe Artikel 11 Absatz 1.

SCHLUSSFOLGERUNG

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

2004/0165 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,

auf Vorschlag der Kommission [5] ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6] ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7] ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [8] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Die Verordnung (EG) Nr. [….] des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds[9] legt den Rahmen für die Aktionen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds fest und bestimmt insbesondere die Ziele, Prinzipien und Regeln in Bezug auf die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung und die Umsetzung. Infolgedessen sind die Aufgaben zu definieren , die dem Es ist deshalb klarzustellen, welches der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (nachstehend „ESF“) im Rahmen der ihm in Artikel 146 EG-Vertrag übertragenen vorgesehenen Aufgaben und im Kontext der Arbeiten zufallen, die die der Mitgliedstaaten und die der Gemeinschaft unternehmen, um im Einklang mit Artikel 125 EG-Vertrag eine koordinierte Beschäftigungsstrategie zu entwickeln. im Hinblick auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 125 des Vertrags ist Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds[10] ersetzt werden.

6. Es müssen spezielle Bestimmungen über die Arten von Aktionen festgelegt werden, die im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele aus dem ESF finanziert werden können.

7. Der ESF sollte zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, indem er im Rahmen der ihm durch Artikel 146 und 159 EG-Vertrag zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. […] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert.

8. Diesem Ansatz kommt in Anbetracht der Herausforderungen, die aus der EU-Erweiterung und dem Phänomen der Globalisierung der Wirtschaft erwachsen, besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, die Bedeutung des europäischen Sozialmodells und dessen Modernisierung anzuerkennen.

9. Um die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung wieder ins Zentrum der Maßnahmen zu stellen, hat der Rat im Einklang mit den Artikeln 99 und 128 EG-Vertrag ein Gesamtpaket mit Grundzügen der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitischen Leitlinien verabschiedet. Letztere enthalten die Ziele, Prioritäten und Zielvorgaben für die Beschäftigungspolitik. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat [vom 22. und 23. März 2005] dazu aufgerufen, alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel einschließlich der Kohäsionspolitik zu mobilisieren.

10. Aus der Gemeinschaftsinitiative EQUAL wurden besonders in Bezug auf die Kombination von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Maßnahmen neue Erkenntnisse gewonnen. Diese Erkenntnisse sollten in alle Fördermaßnahmen des Europäischen Sozialfonds einfließen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Beteiligung von Zielgruppen, die Identifizierung der politischen Fragen und ihre spätere Einbeziehung, Innovations- und Experimentiertechniken, Verfahren der transnationalen Zusammenarbeit, das Erreichen von auf dem Arbeitsmarkt an den Rand gedrängten Gruppen, die sozialen Folgen des Binnenmarktes sowie den Zugang zu von Nichtregierungsorganisationen getragenen Projekten und deren Verwaltung gerichtet werden.

(3)(7) Der ESF soll die politischen Strategien der Mitgliedstaaten unterstützen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie mit den vereinbarten Gemeinschaftszielen in den Bereichen soziale Eingliederung , Nichtdiskriminierung, Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie und allgemeine und berufliche Bildung im Einklang stehen. Hierbei ist das Programm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ zu berücksichtigen, das auf umfassenden, kohärenten nationalen Strategien für das lebenslange Lernen basiert und das Konzept des lebenslangen Lernens - mit besonderem Augenmerk auf die Erstausbildung - sowohl auf die Arbeitswelt als auch außerhalb davon anwendet. Darüber hinaus soll der ESF um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben, die vom Europäischen Rat in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind, bei zu tragen und damit die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert sowie ein stärkerer sozialer Zusammenhalt und bessere Arbeitsplätze erreicht werden.

(8) Der ESF sollte auch vorbeugend tätig sein, indem er – insbesondere durch lebenslange berufliche Weiterbildung – auf die relevanten Aspekte der demografischen Entwicklungen bei der Erwerbsbevölkerung in der EU eingeht.

(4)(9) Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere konzentriert werden auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer an die Auswirkungen von Globalisierung und Unternehmensumstrukturierungen, höhere Qualifikationen der Arbeitskräfte, die Förderung der Rückkehr von Nichterwerbspersonen auf den Arbeitsmarkt, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Durchführung proaktiver Maßnahmen wie Outplacement und auf die Qualifikationen des einzelnen Arbeitnehmers zugeschnittene personalisierte Laufbahnberatung, die verhindern sollen, dass Entlassungen zu Langzeitarbeitslosigkeit führen , die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und deren Zugang zur Beschäftigung , und die Bekämpfung der in Artikel 13 EG-Vertrag aufgeführten Formen von Diskriminierung sowie die Förderung von Reformpartnerschaften.

(5)(10) Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu stärken, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Acquis das Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.

(11) Im Rahmen dieser Schwerpunkte sollte bei der Auswahl der ESF-Interventionen flexibel vorgegangen werden, um auf die besonderen Herausforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten einzugehen, und bei den aus dem ESF finanzierten prioritären Maßnahmen sollte es eine Flexibilitätsspanne geben, damit diesen Herausforderungen begegnet werden kann.

(6)(12) Die Förderung von innovativen Maßnahmen und transnationaler Zusammenarbeit sind grundlegende Dimensionen, die sollte als grundlegende Dimension im Rahmen sowohl des Ziels „Konvergenz“ als auch des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in den Geltungsbereich des ESF integriert werden sollen . In Übereinstimmung mit den Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie mit den Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sollten innovative Konzepte gefördert und erprobt werden.

(7)(13) Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den politischen Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen, die nationalen Reformprogramme sowie die Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und die einschlägigen nationalen Aktionspläne der Mitgliedstaaten zu konzentrieren. Der ESF sollte auch auf die Erzielung von Synergien mit der Unterstützung aus anderen Fonds zugunsten der nachhaltigen lokalen, regionalen und nationalen Entwicklung abzielen. Die ESF-Unterstützung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung bei der Verwirklichung der sozialen Eingliederung und von Zielsetzungen bei der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(8)(14) Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktion sind ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern und anderen Akteuren auch auf regionaler und lokaler Ebene erforderlich.

(9)(15) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beiträgt. Hierbei sollte das ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit speziellen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zu einer Beschäftigung und zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden. Außerdem muss der ESF zur Förderung der Chancengleichheit und zur Verhütung von Diskriminierung jeglicher Art beitragen, insbesondere von Diskriminierungen, denen benachteiligte Personengruppen wie Menschen mit Behinderungen, Migranten und Minderheiten ausgesetzt sind.

(10)(16) Der ESF sollte auch Maßnahmen der technischen Hilfe unterstützen, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch und Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden sowie transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu legen ist, um so den und die Hervorhebung des ESF-Beitrag s zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung, und soziale Eingliederung gelegt wird zu verstärken sowie soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen.

(11)(17) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] werden die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben - bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen - auf nationaler Ebene festgelegt. Die den ESF betreffenden Ausnahmen sind deshalb festzulegen.

(18) Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds[11] ersetzt werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds („ESF“) und den Umfang seiner Unterstützung in Bezug auf die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. [….] sowie die Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen.

Artikel 2

Aufgaben

11. Der ESF trägt zu den Prioritäten der Gemeinschaft in Bezug auf die zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, ein hohes Beschäftigungsniveau sowie mehr und bessere Arbeitsplätze bei, indem er die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert . Hierzu unterstützt er indem er die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt , die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung, einschließlich der Verbesserung des Zugangs benachteiligter Personengruppen zur Beschäftigung, und die Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

Der ESF unterstützt namentlich Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Einklang stehen.

12. Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung eines umweltgerechten Wirtschaftswachstums.

Insbesondere Dabei berücksichtigt er der ESF die einschlägigen Prioritäten und Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der sozialen Eingliederung, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Steigerung der Beteiligung von Nichterwerbspersonen am Arbeitsmarkt, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung – insbesondere von benachteiligten Personengruppen - und der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung .

Artikel 3

Geltungsbereich

13. Im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ unterstützt der ESF Aktionen, die auf die folgenden Schwerpunkte ausgerichtet sind:

14. Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer, um die Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels zu verbessern, insbesondere durch

i) die Förderung von lebenslangem Lernen und verstärkten Investitionen der Unternehmen, insbesondere von KMU, und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens einschließlich Lehrlingsausbildung, die den Zugang insbesondere von niedrig qualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu Fortbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz die Förderung des Ausbaus von Qualifikationen und Kompetenzen, der Verbreitung von IKT- , e-Learning- und Managementfertigkeiten sowie von Unternehmergeist, Innovation und Unternehmensgründungen ;

ii) die Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, einschließlich in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz , der Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen sowie der Entwicklung von speziellen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und Unterstützungsdiensten sowie von Outplacement für Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen;

15. besserer Zugang von Arbeitssuchenden und Nichterwerbspersonen zur Beschäftigung und deren nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt , Prävention von Arbeitslosigkeit , insbesondere von Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit , Impulse für aktives Altern, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen und Migranten , insbesondere durch

i) die Förderung der Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsvermittlungsdienste und sonstiger Initiativen, die die Vollbeschäftigungsstrategie der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterstützen ;

ii) die Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung im Wege individueller Aktionspläne und zur personalisierten Unterstützung, zu Arbeitsplatzsuche, Mobilität, selbständiger Erwerbstätigkeit und Gründung von Unternehmen einschließlich Kooperativen, Anreize zur Beteiligung am Arbeitsmarkt, flexible Mechanismen, über die ältere Arbeitskräfte länger in Arbeit gehalten werden sollen, und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch die Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen ;

iii) Mainstreaming und die Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres beruflichen Aufstiegs, zum Abbau zur Beseitigung der unmittelbaren und mittelbaren geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen ;

iv) die Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung und damit zur Verbesserung von deren sozialer Eingliederung, zur Erleichterung der geografischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer und zur Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen und erworbenen Fertigkeiten ;

16. Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen im Hinblick auf deren dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt und Bekämpfung von Diskriminierung jeglicher Art am Arbeitsmarkt , insbesondere durch

i) die Förderung von Konzepten für die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von benachteiligten Personen , wie z.B. sozial ausgegrenzten Personen, Schulabbrechern, Minderheiten, und Personen mit Behinderungen und Betreuern von abhängigen Personen ins Erwerbsleben durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit - u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft -, Zugang zu beruflicher Aus- und Fortbildung sowie begleitende Maßnahmen und geeignete soziale Hilfs- , Nachbarschafts- und Betreuungsdienste , mit denen die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert werden ;

ii) die Herausstellung der Vorteile der Förderung der Akzeptanz von Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierung beim Zugang zum und beim Vorankommen im Arbeitsmarkt, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen sowie durch Förderung lokaler Beschäftigungsinitiativen ;

17. Stärkung des Humankapitals, insbesondere durch

i) Konzeption und Einleitung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern, die Arbeitsmarktrelevanz der beruflichen Erstausbildung und Fortbildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte im Hinblick auf eine wissensbasierte Wirtschaft fortlaufend zu aktualisieren;

ii) Netzwerktätigkeiten zwischen Einrichtungen der höheren Bildung, Forschungs- und Technologiezentren und Unternehmen;

d) e) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung, insbesondere durch Förderung von Unternehmensgründungen , der Weiterentwicklung und der Umsetzung des Aufbaus von Partnerschaften, und Bündnissen und Initiativen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure wie Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, regionaler , und lokaler und transnationaler Ebene.

18. Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ unterstützt der ESF außerdem Maßnahmen, die auf die folgenden Prioritäten ausgerichtet sind:

19. Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch

i) die Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere um diese besser an die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft einzustellen und des lebenslangen Lernens heranzuführen , die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren ;

ii) die Förderung einer verstärkten Beteiligung an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl von vorzeitigen Schulabgängen und der Segregation abzielen, und den Zugang zu einer beruflichen Erstausbildung, zu Berufsausbildung und zu einer tertiären tertiärer Ausbildung sowie zu Fortbildung verbessern und deren Qualität steigern ;

iii) Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und die Ausbildung von Forschern sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen ;

20. Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von sowie gegebenenfalls der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf Reformen, ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine bessere Rechtsetzung vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch

i) die Förderung von Mechanismen zur Verbesserung der einer korrekten Konzeption, Begleitung und Evaluierung der Politiken und Programme, u.a. auf der Grundlage von Studien, Statistiken und Gutachten Beratung durch Sachverständige , Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den zuständigen öffentlichen und privaten Einrichtungen;

ii) die Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme in den einschlägigen Bereichen – u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch ständige Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene sowie repräsentativer berufsständischen Organisationen .

21. Der ESF kann im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. […] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds] aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind, Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 unterstützen.

3.4. Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten sowie die transnationale und interregionale Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

4.5. Bei der Umsetzung des Schwerpunktes „Soziale Eingliederung“ gemäß Absatz 2 1 Buchstabe c Ziffer i kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

Artikel 4

Kohärenz und Konzentration

22. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen mit den im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen durchgeführten Aktionen im Einklang stehen und zu diesen beitragen . Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die . Darüber hinaus konzentrieren die Mitgliedstaaten die Finanzhilfe – sofern der ESF zu diesen Maßnahmen beitragen kann - auf die Umsetzung der nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die und der einschlägigen BeschäftigungszZiele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung umzusetzen .

23. Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden gegebenenfalls die mit den größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich wie z.B. städtische r Problemgebiete, Gebiete in äußerster Randlage, und ländliche r Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Gebiete, die vom Fischereisektor abhängig sind, und Gebiete, die von Unternehmensverlagerungen besonders nachteilig betroffen sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

24. Die einschlägigen Aspekte der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1966 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] werden in entsprechende nationale Reformprogramme und nationale Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung übernommen.

25. Die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] sind die Ziele und Indikatoren, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung, und allgemeine und berufliche Bildung sowie Gleichstellung von Frauen und Männern Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

26. Bei den Evaluierungen im Rahmen des ESF wird auch der Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung, und allgemeine und berufliche Bildung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

Artikel 5

Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft

27. Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Die Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgt entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und lokalen Ebene.

28. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Vorbereitung, Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung und den angemessenen Zugang der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung der Nichtregierungsakteure auf der geeigneten Gebietsebene.

29. Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 2 3 der vorliegenden Verordnung .

Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ werden mindestens 2% der ESF-Mittel für den Kapazitätsaufbau und gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen gemäß Artikel 2 3 Absatz 1 Buchstabe a, bereitgestellt.

30. Die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den angemessenen Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen und deren Beteiligung daran , insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung und Gleichstellung von Frauen und Männern.

31. Bei Übertragung der Verantwortung für die Durchführung kann die Förderung im Rahmen eines Programms in Form von Globalzuschüssen gewährt werden.

Artikel 6

Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Chancengleichheit im Rahmen der Programmplanung Vorbereitung, der Durchführung , und der Begleitung - einschließlich durch spezifische Indikatoren - und der Evaluierung der Programme gefördert werden wird. Die Mitgliedstaaten fördern eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an der Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.

Artikel 7

Innovation

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 62 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] wählt die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Partnerschaft die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen aus und legt die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest.

Artikel 8

Transnationale Zusammenarbeit

32. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass bei der Programmplanung die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen speziellen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezielles operationelles Programm bilden.

33. Um die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen zu optimieren, sorgen die Mitgliedstaaten durch angemessene Koordinierungsmechanismen dafür, dass die Aktionen des Fonds ESF kohärent sind mit Aktionen, die durch andere transnationale Gemeinschaftsprogramme, besonders im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, gefördert werden, und dass sie diese ergänzen.

Artikel 9

Technische Hilfe

Die Kommission fördert insbesondere den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und zur Förderung gegenseitigen Lernens sowie der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit , um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Artikel 10

Jahresberichte und Abschlussberichte Fortschritts- und Durchführungs berichte

Die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte gemäß Artikel 49 66 der Verordnung (EG) [….] [mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung zur Umsetzung von

a) Gender Mainstreaming sowie der geschlechtsspezifischen Aktionen;

b) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Migranten und somit zur Stärkung von deren sozialer Eingliederung ;

c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung Steigerung der Erwerbsbeteiligung von Minderheiten im Hinblick auf deren dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt;

d) Aktionen zur Stärkung der Eingliederung von anderen benachteiligten Personengruppen in den Arbeitsmarkt sowie von deren sozialer Eingliederung, einschließlich der Zugänglichkeit für Behinderte;

d) e) innovativen Maßnahmen, einschließlich der Begründung für die Auswahl der Themen für die Innovation, sowie eine Darstellung ihrer Ergebnisse und deren Verbreitung und allgemeiner Einbeziehung;

e) f) transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen.

Artikel 11

Zuschussfähigkeit

34. Der ESF unterstützt die öffentlichen Ausgaben in Form von nicht rückzahlbaren Einzelzuschüssen oder Globalzuschüssen, rückzahlbaren Zuschüssen, Kreditzinsvergünstigungen und Kleinstkrediten und den Kauf von Gütern und Dienstleistungen unter Beachtung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch öffentliche Ausschreibungen .

35. Die folgenden Ausgaben kommen für eine Unterstützung durch den ESF nicht in Betracht:

36. erstattungsfähige Mehrwertsteuer;

37. Sollzinsen;

38. Erwerb von Infrastrukturen, abschreibbaren der Abschreibung unterliegenden Ausrüstungsgütern, Immobilien und Grundstücken.

39. Unbeschadet Absatz 2 finden die Regeln zur Zuschussfähigkeit gemäß Artikel 6 7 der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] auf die Aktionen Anwendung, die vom ESF kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] fallen.

40. Unbeschadet nationaler Regeln zur Zuschussfähigkeit können die innerhalb eines operationellen Programms getätigten Ausgaben des ESF Folgendes umfassen:

41. Vergütungen oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers eines Projektes gezahlt und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Zahlungen die nationale öffentliche Kofinanzierung des Projektes in Übereinstimmung mit den nationalen Regeln darstellen;

42. die indirekten Kosten eines Projektes, pauschaliert berechnet bis zur Höhe von 20% der für dieses Projekt geltend gemachten direkten Kosten, abhängig von der Art des Projektes, den Bedingungen und dem Ort seiner Durchführung.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt weder die weitere Durchführung noch die Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Beendigung, von Maßnahmen, die vom Rat oder der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, die vor dem 1. Januar 2007 gültig war, genehmigt worden sind.

Die nach Verordnung (EG) Nr. 1784/ 19 99 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 13

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gelten entsprechend als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 14

Überprüfungsklausel

In Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2013.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] KOM(2004) 493 endg.

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. C […], […], S. […].

[4] ABl. C […], […], S. […].

[5] ABl. C […], […], S. […].

[6] ABl. C […], […], S. […].

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […], […], S. […].

[9] ABl. C […], […], S. […].

[10] ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.

[11] ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.