52005PC0487

Vorschlag für eine Verordnung (EG, EURATOM) des Rates zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005 /* KOM/2005/0487 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.10.2005

KOM(2005) 487 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES

zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Der Rat beschließt alljährlich auf Vorschlag der Kommission die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem mit Wirkung vom 1. Juli. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Die Kommission legt dem Rat laut Artikel 83a Absatz 4 des Statuts alljährlich eine aktualisierte Fassung der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII des Statuts vor. Eurostat hat gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts den jährlichen Bericht über diese Bewertung vorgelegt, aus dem hervorgeht, welcher Beitragssatz erforderlich ist, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems zu gewährleisten. |

130 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Der Vorschlag wird alljährlich vorgelegt, um den Beitragssatz für das Versorgungssystem anzupassen. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation der Beteiligten |

211 | Benutzte Konsultationsformen, wichtigste betroffene Sektoren, Grundprofil der Ansprechpartner Zu den Bestandteilen des Vorschlags fand nach den geltenden Verfahren eine Konzertierung mit den Personalvertretern statt. |

212 | Überblick über die eingegangenen Antworten und über ihre Berücksichtigung In dem Vorschlag sind die Stellungnahmen der konsultierten Parteien berücksichtigt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag soll der Beitragssatz für das Versorgungssystem der geltenden Regelung entsprechend angepasst werden. - Die geltende Regelung gestattet keine Alternativen. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Eurostat hat gemäß Anhang XII des Statuts einen Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems vorgelegt. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3% des Grundgehalts beträgt. Die Anpassung darf gemäß Anhang XII Artikel 2 Absatz 1 höchstens einen Prozentpunkt über dem Beitragssatz des Vorjahres liegen. Gemäß Anhang XII Artikel 2 Absatz 2 darf jedoch die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung nicht zu einem Beitragssatz von über 10,25% führen. Daher schlägt die Kommission vor, den Beitragssatz mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf 10,25% festzusetzen. |

310 | Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 83a und Anhang XII. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

331 | - Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. |

332 | - Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Ausgaben. Die Auswirkung auf die Einnahmen ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Anpassungsmethode. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung |

342 | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: - Artikel 83a des Statuts sieht eine Ratsverordnung vor. |

HAUSHALTSEFFEKT |

401 | Die Auswirkung der Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem ist aus dem beigefügten Finanzbogen ersichtlich. |

F-2015 |

- Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES

zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[1], insbesondere auf Artikel 83a und Anhang XII des Statuts,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts hat Eurostat am 1. September den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für das Jahr 2005 vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,3 % des Grundgehalts beträgt.

(2) Gemäß Anhang XII Artikel 2 Absatz 2 darf jedoch die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung nicht zu einem Beitragssatz von über 10,25% führen.

(3) Somit ist der Beitragssatz, mit dem das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird, auf höchstens 10,25% des Grundgehalts festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 10,25% festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel:

400 Steuer auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten

410 Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag:

466,7 Mio. EUR

239,8 Mio. EUR

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[2] | Zwölfmonats-zeitraum ab dem 1.7.2005 | [Jahr n=2005] |

Artikel 400 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | -2,6 | -1,3 |

Artikel 410 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | +12,4 | +6,2 |

Stand nach der Maßnahme |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel 400 | -2,6 | -2,6 | -2,6 | -2,6 | -2,6 |

Artikel 410 | +12,4 | +12,4 | +12,4 | +12,4 | +12,4 |

4 . BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

5. SONSTIGE BEMERKUNGEN

Berechnungsweise:

Versorgungsbeitrag = Neuer Beitrag – Ausführung des laufenden Jahres.Neuer Beitrag = Ausführung x neuer Beitragssatz / geltender Beitragssatz

Wirkung der Steuersenkung = 21% der Erhöhung des Versorgungsbeitrags.

[1] ABl. L 56 vom 4.3.68, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. … vom …. S…..

[2] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. Bruttobeträge abzüglich 25% für Erhebungskosten, anzugeben.