Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland /* KOM/2005/0427 endg. - CNS 2005/0175 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 14.9.2005 KOM(2005) 427 endgültig 2005/0175 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | Gründe und Ziele Finnland hat eine Grenze zu Russland, wo Alkohol sehr viel billiger ist, und ersuchte aus diesem Grund um Verlängerung der bestehenden Beschränkung von Biereinfuhren durch Reisende aus Drittländern über den 1. Januar 2006 hinaus. Ziel ist es, Probleme steuerlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art sowie im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung in Angriff zu nehmen. Die Kommission schlägt vor, Finnland zu ermächtigen, eine mengenmäßige Beschränkung für Biereinfuhren durch Reisende aus Drittländern in Höhe von 16 Litern zu erlassen, die spätestens ab dem 1. Januar 2006 gelten soll. Diese Maßnahme soll die derzeitigen steuerlichen und wirtschaftlichen Probleme Finnlands erleichtern. Diese Ausnahmeregelung sollte jedoch auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden, a) um die Notwendigkeit gleicher gemeinschaftlicher Bestimmungen zu berücksichtigen, durch die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Höchstwerte beim Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft zu Drittländern verhindert werden sollen, und b) um die Ergebnisse einer allgemeinen Überprüfung von Werten und Mengen der Waren zu berücksichtigen, die in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates aufgelistet sind. Eine derartige Überprüfung könnte in einen Vorschlag münden, der unter anderem eine dauerhafte Lösung des finnischen Problems bewirken könnte. Diese Ausnahmeregelung soll am 31. Dezember 2006 enden. | Hintergrund Im Jahre 2000 wurde Finnland eine Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2005 gewährt, mit deren Hilfe die Biereinfuhren durch Personen aus Drittländern auf nicht weniger als sechs Liter begrenzt wurde, um Probleme steuerlicher, wirtschaftlicher und sozialer Art sowie für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung zu bekämpfen. Finnland wandte die Ausnahmeregelung in der Praxis nur eingeschränkt an und beschränkte in seinem nationalen Gesetz die Einfuhr von Bier auf höchstens 16 Liter. Im Rahmen dieser Ausnahmereglung sollte Finnland allmählich die bestehenden Beschränkungen für Bier, das aus anderen Mitgliedstaaten auf sein Grundgebiet verbracht wird, gemäß den in der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren festgelegten Bedingungen abschaffen. | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 legt Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr fest. Seit ihrer Annahme im Jahre 1969 wurde sie mehrmals abgeändert, um besondere Probleme verschiedener Mitgliedstaaten zu lösen. | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. | KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Konsultation interessierter Parteien | In dem Vorschlag geht es um eine Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmeregelung, die nur Finnland betrifft. | Einholung und Verwertung von Fachwissen | Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden. | Beurteilung der Wirkung Entfällt. | RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission schlägt vor, Finnland zu ermächtigen, eine Mengenbeschränkung für Biereinfuhren durch Reisende aus Nichtmitgliedstaaten in Höhe von 16 Litern zu erlassen, die spätestens ab dem 1. Januar 2006 gelten soll. Diese Maßnahme soll die derzeitigen steuerlichen und wirtschaftlichen Probleme Finnlands erleichtern. Diese Ausnahmeregelung soll am 31. Dezember 2006 enden. | Rechtsgrundlage Artikel 93 | Subsidiaritätsprinzip Im Rahmen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates legte die EU bereits harmonisierte Bestimmungen für Einfuhren durch private Reisende fest und machte Gebrauch von ihrer Zuständigkeit. Änderungen an diesen Bestimmungen erfordern einen Rechtsakt der Gemeinschaft und können nicht Gegenstand der Entscheidung eines Mitgliedstaates sein. | Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Ohne eine Verlängerung der derzeitigen Ausnahmeregelung würde die in Artikel 1 der Richtlinie 69/169/EWG festgelegte allgemeine Reisefreigrenze 175 EUR betragen. In der Praxis würde privaten Reisenden erlaubt, durchschnittlich 200 Liter Bier aus Drittländern nach Finnland einzuführen. Zwischen Finnland und seinem benachbarten Drittland, d.h. Russland, gibt es immer noch große Preisunterschiede. Die negativen Auswirkungen der grenzübergreifenden Einkäufe auf die wirtschaftliche Situation der finnischen Einzelhändler werden noch verschlimmert durch die in den Grenzregionen Russlands angesiedelten Duty-free-Shops. Abgesehen von den negativen Folgen für den Einzelhandel und für die Steuereinnahmen führen die steigenden Einfuhren von Bier auch zu sozialen und gesundheitlichen Problemen. Die oben aufgeführten Umstände müssen im Kontext der 2004 vorgenommenen massiven Steuersenkungen von durchschnittlich 33 % und der besonderen geografischen Lage Finnlands betrachtet werden. Aus diesem Grund wurde es für sinnvoll befunden, die Ausnahmeregelung befristet zu verlängern. | Gewähltes Mittel | Vorgeschlagenes Mittel: Richtlinie | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine bereits vorhandene Richtlinie kann nur durch eine Richtlinie geändert werden. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Dieser Entwurf hat keine negativen Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt. | ERGÄNZENDE INFORMATIONEN | Vergleichstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie mitzuteilen und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der Richtlinie zu übermitteln. | 1. 2005/0175 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr[4] geht es um Reisefreigrenzen für umsatzsteuerpflichtige Waren, die im Gepäck von Reisenden aus Drittländern befördert werden, vorausgesetzt, diese Einfuhren sind von nichtkommerzieller Art. (2) Aufgrund der Richtlinie 69/169/EWG, geändert durch 2000/47/EWG, hat Finnland die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2005 die Einfuhr von Bier durch Einzelpersonen auf nicht weniger als 6 Liter zu begrenzen, da die finnischen Einzelhändler in der Grenzregion große wirtschaftliche Schwierigkeiten haben und sich aufgrund der Biereinfuhren aus Drittländern auch mit hohen Einkommenseinbußen konfrontiert sehen. Finnland hat die Reisefreigrenze nur bis zu einem gewissen Grad ausgeschöpft und die Einfuhr von Bier auf höchstens 16 Liter pro Person beschränkt. (3) Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten schuf neue Reisemöglichkeiten für Menschen aus einem Mitgliedstaat, vor allen Dingen Estland, die Bier nach Finnland einführen wollen. Finnland reagierte auf diese Situation durch eine generelle Senkung der Steuersätze auf alkoholhaltige Getränke um durchschnittlich 33 %, wobei es sich um die mit Abstand stärkste Senkung seit 40 Jahren handelte. (4) Die Senkung der Steuersätze auf alkoholhaltige Getränke führte nicht nur zu beträchtlichen Einbußen bei den Umsatzsteuereinnahmen, sondern auch zur Verschärfung der Probleme in Bezug auf die Alkoholpolitik sowie die Sozial- und Gesundheitspolitik. Ferner kamen Probleme der öffentlichen Ordnung und zunehmend Straftaten in Verband mit Alkoholmissbrauch auf. (5) Finnland ersuchte um eine Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG, um einen Höchstwert für Biereinfuhren durch Reisende aus Drittländern von nicht mehr als 16 Litern pro Person anwenden zu dürfen. (6) Dabei sind die geografische Lage Finnlands, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der in den Grenzregionen ansässigen finnischen Einzelhändler und der beträchtliche Einkommensverlust durch die zunehmenden Einfuhren von Bier aus Drittländern zu berücksichtigen. (7) Aus diesen Gründen und angesichts der derzeitigen Überlegungen zu einer allgemeinen Überprüfung der Werte und Mengen der in Richtlinie 69/169/EWG aufgelisteten Waren ist es angemessen, Finnland zu ermächtigen, für ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2006 die beantragte Ausnahmeregelung anzuwenden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG erhält folgende Fassung: “9. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2006 einen Höchstwert von nicht weniger als 16 Litern für die Einfuhr von Bier aus Drittländern anzuwenden.“ Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und denen der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. C […], […], S. […]. [2] ABl. C […], […], S. […]. [3] ABl. C […], […], S. […]. [4] ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).