52005PC0402

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (kodifizierte Fassung) /* KOM/2005/0402 endg. - CNS 2005/0171 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.9.2005

KOM(2005) 402 endgültig

2005/0171 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

(kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1208/81 (angepasst)

2005/0171 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. Ö 1254/1999 Õ des Rates vom Ö 17. Mai 1999 Õ über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch[5],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1358/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Vermarktungsjahr 1980/81 und zur Einführung eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder[6], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder[9] ist in wesentlichen Punkten geändert worden[10]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

ê 1208/81 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

2. Ö Die Õ Feststellungen der Notierungen und die Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor Ö sollten Õ anhand eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder vorgenommen Ö werden Õ.

ê 1208/81 Erwägungsgrund (2) (angepasst)

3. Die Einstufung Ö für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder sollte Õ auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper Ö sollten Õ mit einer Kennzeichnung versehen werden.

ê 1208/81 Erwägungsgrund (3)

4. Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vorzusehen —

ê 1208/81

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder fest.

Artikel 2

ê 1208/81 (angepasst)

Im Sinne dieser Verordnung sind:

ê 1208/81

a) Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, und zwar:

- ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Matatarsus getrennt;

- ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

- ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett;

b) Schlachtkörperhälfte: das durch die Zerlegung des unter Buchstabe a) genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

ê 1208/81 (angepasst)

Ö Artikel 3 Õ

Ö Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises Õ wird der Schlachtkörper im vom Fettgewebe nicht befreiten Zustand aufgemacht, Ö wobei der Hals nach den tierärztlichen Vorschriften beschnitten wurde, Õ und zwar

- ohne Nieren, Nierenfettgewebe und Beckenfettgewebe Ö , Õ

- ohne Saumfleisch und Nierenzapfen Ö , Õ

- ohne Schwanz Ö , Õ

- ohne Rückenmark Ö , Õ

- ohne Sackfett Ö , Õ

- ohne Oberschalenkranzfett Ö , Õ

- ohne Stichstelle am Hals (Halsfett) Ö . Õ

ê 1208/81

Die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, andere Schnittführungen zuzulassen, sofern diese Referenzschnittführung nicht üblich ist.

ê 1208/81 (angepasst)

In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Schnittführungen im Verhältnis zur Referenzschnittführung ergeben, nach dem Ö in Õ Artikel Ö 43 Absatz 2 Õ der Verordnung (EG) Nr. Ö 1254/1999 genannten Verfahren Õ vorgenommen.

ê 1026/91 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

Artikel 4

(1) Ö Unbeschadet der Interventionsregeln werden die Õ Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in folgende Klassen unterteilt:

ê 1026/91 Art. 1 Nr. 1

A. Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren,

B. Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere,

C. Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere,

D. Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben,

E. Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

ê 1026/91 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

Nach dem Ö in Õ Artikel Ö 43 Absatz 2 Õ der Verordnung (EG) Nr. Ö 1254/1999 genannten Verfahren Õ werden die Kriterien für die Unterscheidung der Schlachtkörperkategorien festgelegt.

(2) Schlachtkörper ausgewachsener Rinder werden eingestuft, indem nacheinander Ö bewertet werden: Õ

a) die Fleischigkeit, Ö wie in Anhang I definiert, Õ

b) das Fettgewebe, Ö wie in Anhang II definiert. Õ

Ö (3) Õ Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I mit dem Buchstaben S ausgewiesene Fleischigkeitsklasse verwenden, um den Merkmalen bzw. der voraussichtlichen Entwicklung einer besonderen tierischen Erzeugung durch die fakultative Einführung einer den bestehenden Handelsklassen überlegenen Fleischigkeitsklasse (Doppellender) Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

Ö (4) Õ Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, eine Unterteilung jeder der in den Anhängen I und II vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen vorzunehmen.

ê 1208/81 Art. 4

Artikel 5

(1) Die Einstufung der Schlachtkörper und der Schlachtkörperhälften hat möglichst rasch nach der Schlachtung und noch im Schlachthof zu erfolgen.

(2) Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden gekennzeichnet.

(3) Vor der Kennzeichnung werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Befreiung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vom Fettgewebe zuzulassen, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

ê 1208/81 (angepasst)

Die Bedingungen, unter denen die Entfernung des Fettgewebes vorgenommen wird, werden nach dem Ö in Õ Artikel Ö 43 Absatz 2 Õ der Verordnung (EG) Nr. Ö 1254/1999 genannten Verfahren Õ festgelegt.

ê 1208/81 Art. 5 (angepasst)

Artikel 6

Ö (1) Õ Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss, der sich aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bestimmten Sachverständigen zusammensetzt, nimmt Kontrollen an Ort und Stelle vor. Er erstattet der Kommission über die vorgenommenen Kontrollen Bericht.

Die Kommission trifft gegebenenfalls die für eine einheitliche Einstufung erforderlichen Maßnahmen.

Diese Kontrollen werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, welche die betreffenden Kosten übernimmt.

Ö (2) Õ Die Durchführungsbestimmungen zu Ö Absatz 1 Õ werden nach dem Verfahren des Artikels Ö 43 Absatz 2 Õ der Verordnung (EG) Nr. Ö 1254/1999 Õ erlassen.

ê 1208/81 Art. 6 (angepasst)

Artikel 7

Ö Nach Õ dem Ö in Õ Artikel Ö 43 Absatz 2 Õ der Verordnung (EG) Nr. Ö 1254/1999 genannten Verfahren werden Õ ergänzende Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe festgelegt.

ê

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

ê 1208/81 Art. 7 (angepasst)

Artikel 9

Diese Verordnung tritt Ö am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ê 1026/91 Art. 1 Nr. 2

ANHANG I

FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper, insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken, Schulter)

Fleischigkeitsklasse | Beschreibung |

S erstklassig | Alle Profile hochkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender) |

E vorzüglich | Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle |

U sehr gut | Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle |

R gut | Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle |

O mittel | Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle |

P gering | Alle Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle |

_____________

ê 1208/81

ANHANG II

FETTGEWEBE

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle

Fettgewebeklasse | Beschreibung |

1 sehr gering | Keine bis sehr geringe Fettabdeckung |

2 gering | Leichte Fettabdeckung, Muskulatur, fast überall sichtbar |

3 mittel | Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle |

4 stark | Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle |

5 sehr stark | Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle |

_____________

é

ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates | (ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3) |

Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates | (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2) |

_____________

ANHANG I V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 |

Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 3 |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz | Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz | Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Unterabsatz |

Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |

Artikel 4 | Artikel 5 |

Artikel 5 erster, zweiter und dritter Absatz | Artikel 6 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Unterabsatz |

Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 7 |

Artikel 6 zweiter, dritter und vierter Absatz | - |

- | Artikel 8 |

Artikel 7 | Artikel 9 |

Anhänge I und II | Anhänge I und II |

- | Anhang III |

- | Anhang IV |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang III dieses Vorschlags.

[5] ABl. L Ö 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) Õ.

[6] ABl. L 140 vom 5.6.1980, S. 4.

[7] ABl. C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1026/91 (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2).

[10] Siehe Anhang III.