52005PC0398

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über einen Ausgleichsmechanismus für Einfuhren aus bestimmten nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern /* KOM/2005/0398 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.8.2005

KOM(2005) 398 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über einen Ausgleichsmechanismus für Einfuhren aus bestimmten nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Dieser Vorschlag ist eine Reaktion auf künstliche Preisbildungspraktiken wie Doppelpreissysteme und Ausfuhrabgaben, durch die bestimmten Wirtschaftsbeteiligten in Drittländern unfaire Wettbewerbsvorteile eingeräumt werden. Diese künstlichen Preisbildungspraktiken sind vor allem in nicht zur WTO gehörenden Länden anzutreffen. |

Allgemeiner Hintergrund Die Wettbewerbsposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird durch Einfuhren beeinträchtigt, die durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung begünstigt werden, die von staatlicher Seite oder von staatlich kontrollierten Unternehmen verfolgt werden. Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung führen zu einem Vorteil, wenn der inländische Wirtschaftszweig in den betreffenden Ländern bestimmte Waren zu Preisen bezieht, die weit unter den Ausfuhr- bzw. Weltmarktpreisen liegen, die ansonsten im normalen Handelsverkehr zu zahlen wären. Diese Waren werden häufig für die Herstellung von nachgelagerten Produkten verwendet oder verbraucht, die anschließend in die Gemeinschaft eingeführt oder in Drittländern auf den Markt gebracht werden und somit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachen. Der in Drittländern durch doppelte Preise künstlich geschaffene Kostenvorteil untergräbt in vieler Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs in der Europäischen Union. Einfuhren von Waren zu künstlich niedrigen Preisen aus diesen Ländern drängen auf den EU-Markt und haben bereits einen beträchtlichen Anteil dieses Marktes erobern können. Doppelpreissysteme schaffen zwar attraktive Investitionsbedingungen in den betreffenden Drittländern, verzerren aber auch die Rahmenbedingungen für Investitionen in den betreffenden stark globalisierten Industriezweigen. In Anbetracht der kritischen Situation, in der sich die Gemeinschaftshersteller in einigen Wirtschaftszweigen befinden, besteht dringender Handlungsbedarf, um Wettbewerbsnachteile und eine Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu vermeiden. Benötigt wird ein Instrument, das vor Einfuhren in die Gemeinschaft schützt, die unmittelbar oder mittelbar durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung begünstigt werden. |

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung Es gibt keine einschlägigen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die Kommission hat den betroffenen Wirtschaftszweig und die Mitgliedstaaten in den einschlägigen Handelsausschüssen über die Ausarbeitung der Verordnung unterrichtet und die eingegangenen Stellungnahmen und Vorschläge in den Entwurf eingearbeitet. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Fachwissen musste nicht herangezogen werden. |

Folgenabschätzung Im Vorschlag für den Ausgleichsmechanismus ist keine allgemeine Folgenabschätzung vorgesehen. Der Vorschlag enthält jedoch eine vollständige Liste der Bedingungen und Kriterien, die vor der Einführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Handelsgefüges (nachstehend als „ausgleichende Schutzmaßnahmen“ bezeichnet) geprüft werden müssen. |

RECHTLICHE ASPEKTE DER VORGESCHLAGENEN VERORDNUNG |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ziel: Mit dem Ausgleichsmechanismus soll die Möglichkeit geschaffen werden, Maßnahmen gegenüber Einfuhren zu ergreifen, die unmittelbar oder mittelbar durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung wie Doppelpreissysteme oder Ausfuhrabgaben begünstigt werden, die von einer Regierung oder staatlich kontrollierten Unternehmen angewandt werden und die dazu führen, dass für Vorleistungen unterschiedliche Preise verlangt werden, je nachdem, ob sie im Inland verwendet bzw. verbraucht oder aber ausgeführt werden, so dass diese Einfuhren in die Gemeinschaft dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursachen oder zu verursachen drohen. Anwendungsbereich: Der Mechanismus ist für Einfuhren mit Ursprung in Ländern bestimmt, die nicht der Welthandelsorganisation (WTO) angehören oder die WTO-Mitglieder sind, aber deren WTO-Beitrittsprotokoll eine Bestimmung enthält, die die Anwendung dieses Mechanismus zulässt. Der Mechanismus findet keine Anwendung auf Einfuhren aus einem nicht der WTO angehörenden Land, wenn dieses Land im Rahmen seines WTO-Beitritts ein bilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft unterzeichnet hat, in dem Fragen der Preisbildung zur Zufriedenheit geklärt sind, und die Auffassung vertreten wird, dass das Land die handelsverzerrenden Auswirkungen seiner Preisbildungspraxis spätestens fünf Jahre nach Abschluss des bilateralen Abkommens schrittweise beseitigt haben wird. Einleitung des Verfahrens: Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat bei Vorlage eines durch einschlägige Beweise untermauerten Antrags das Recht auf Einleitung eines Verfahrens. Außerdem kann die Kommission bei Vorliegen ausreichender Beweise ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Untersuchung: Der Vorschlag sieht alle Merkmale einer im Warenhandel üblichen Untersuchung vor, allerdings in vereinfachter Weise, um eine gezielte Anwendung dieses Instruments zu gewährleisten. Für die im Rahmen des vorgeschlagenen Ausgleichsmechanismus durchzuführenden Untersuchungen müssen die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein, z. B.: öffentliche Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, das Recht der interessierten Parteien auf Anhörung, Gewähr einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, Sicherstellung, dass interessierte Parteien Zugang zu Informationen haben, die für die Darlegung ihres Falls von Belang sind, Konsultationen mit der Regierung des Drittlands usw. Beschlussfassungsverfahren: Die Mitgliedstaaten werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juli 1999 in jeder Phase des Verfahrens im Rahmen eines beratenden Ausschusses konsultiert. Ausgleichende Schutzmaßnahmen: Diese werden in Form von Zöllen oder Verpflichtungen oder in jeder anderen angemessenen Form gegenüber Einfuhren, die unmittelbar oder mittelbar durch Preisbildungspraktiken begünstigt werden, eingeführt. Die Höhe der Maßnahme wird auf der Grundlage a) des Unterschieds zwischen dem Preis der Vorleistung auf dem Inlands- und jenen auf dem Ausfuhrmarkt und b) des Umfangs, in dem die Vorleistung bei der Herstellung der betroffenen Ware (nachgelagertes Produkt) verwendet/verbraucht wurde, festgesetzt. Die Höhe der ausgleichenden Schutzmaßnahme darf die Höhe des festgestellten Vorteils nicht überschreiten. Vorläufige Maßnahmen sind frühestens 60 Tage nach Einleitung des Verfahrens einzuführen und können bis zu sechs Monaten gelten. Die Maßnahmen können in begründeten Fällen einer Überprüfung unterzogen werden. Ähnlich wie bei anderen handelspolitischen Schutzinstrumenten gibt es keine Vorgaben für die Erhebung der ausgleichenden Schutzzölle. In der Regel sind ausgleichende Schutzmaßnahmen nicht gleichzeitig mit anderen handelspolitischen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Bei der Anwendung des Mechanismus wird nach gängiger Praxis vorgegangen werden, d. h. die Zölle werden von den Behörden der Mitgliedstaaten erhoben und dann dem Gemeinschaftshaushalt nach den innerhalb der Europäischen Union für Antidumping- und Ausgleichszölle geltenden Bestimmungen zugeführt. |

Rechtsgrundlage Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus den folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

Die in der vorgeschlagenen Verordnung beschriebene Art der Maßnahme lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering als möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Bei dem vorgeschlagenen Ausgleichsmechanismus handelt es sich um einen Rahmenrechtsakt, der die Einführung von handelspolitischen Schutzinstrumenten ermöglicht. Der Rahmenrechtsakt ist in Form einer Verordnung des Rates zu erlassen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über einen Ausgleichsmechanismus für Einfuhren aus bestimmten nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wettbewerbsposition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte durch Einfuhren, die in Drittländern durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung von Regierungen oder staatlich kontrollierten Unternehmen begünstigt werden, beeinträchtigt werden.

(2) Diese Vorteile können aus Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung (z. B. Ausfuhrabgaben) erwachsen, die von Regierungen oder staatlich kontrollierten Unternehmen in Drittländern eingeführt oder angewandt werden und die dazu führen, dass für Waren, je nachdem, ob sie für die Ausfuhr oder für den Verbrauch oder die Verwendung im Inland bestimmt sind, unterschiedliche Preise gelten.

(3) Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller wird ein Instrument zum Schutz gegen Einfuhren benötigt, die unmittelbar oder mittelbar durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung von Regierungen oder staatlich kontrollierten Unternehmen in nicht der WTO angehörenden Drittländern begünstigt werden oder aber aus WTO-Mitgliedsländern stammen, deren WTO-Beitrittsprotokoll eine Bestimmung enthält, die die Anwendung dieser Verordnung zulässt. Der Mechanismus findet keine Anwendung auf Einfuhren aus einem nicht der WTO angehörenden Land, wenn dieses Land im Rahmen seines WTO-Beitritts ein bilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft unterzeichnet hat, in dem Fragen der Preisbildung zur Zufriedenheit geklärt sind, und die Auffassung vertreten wird, dass das Land die handelsverzerrenden Auswirkungen seiner Preisbildungspraxis spätestens fünf Jahre nach Abschluss des bilateralen Abkommens schrittweise beseitigt haben wird.

(4) Es ist festzulegen, was für ein Ausgleichsmechanismus auf die durch Preisbildungspraktiken oder ähnliche Praktiken begünstigte Einfuhren angewandt werden soll. Gegen diese den Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten verzerrenden Preisbildungspraktiken muss vorgegangen werden, um eine Wiederherstellung lauterer Wettbewerbsbedingungen zu erreichen. Der Mechanismus ist in einer nicht diskriminierenden Weise anzuwenden.

(5) Des Weiteren ist klarzustellen, dass der Vorteil auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem Preis der Vorleistung auf dem Inlands- und jenem auf dem Ausfuhrmarkt und unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Vorleistung bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet/verbraucht wurde, ermittelt wird.

(6) In diesem Rahmen sind die Begriffe „Vorleistung“ und „betroffene Ware“ zu definieren.

(7) Des Weiteren sollten klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festgelegt werden, die bei der Untersuchung von Belang sein könnten, ob in einem Drittland von der Regierung oder von staatlich kontrollierten Unternehmen Preisbildungspraktiken oder Praktiken gleicher Wirkung angewandt werden, die eine Schädigung verursachen oder zu verursachen drohen. Dabei gilt es auch die Auswirkungen anderer Faktoren und alle relevanten und bekannten Faktoren und Wirtschaftsindikatoren zu berücksichtigen, die die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs und insbesondere die vorherrschenden Marktbedingungen in der Gemeinschaft beeinflussen.

(8) Es ist festzulegen, wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben in diesem Antrag enthalten sein müssen. Sind die im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweise für angebliche Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung, für Schädigung und Schadensursache nicht ausreichend, ist der Antrag abzulehnen.

(9) Es ist festzulegen, welches Verfahren bei der Untersuchung zur Einführung etwaiger ausgleichender Schutzmaßnahmen einzuhalten ist.

(10) Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien über die von der Untersuchungsbehörde benötigten Informationen zu unterrichten sind und dass ihnen ausreichend Gelegenheit zu geben ist, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen.

(11) Außerdem sind die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festzulegen, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Während einerseits die Vertraulichkeit der übermittelten geschäftlichen Informationen gewahrt sein muss, ist andererseits sicherzustellen, dass die interessierten Parteien Zugang zu allen Informationen im Rahmen dieser Untersuchung haben, die für die Darlegung ihres Falls von Belang sind. Es ist vorzusehen, dass für die Parteien, die nicht in zufrieden stellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen für die Sachaufklärung herangezogen werden können und dass diese Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten.

(12) Es sind die Bedingungen für die Einführung vorläufiger Maßnahmen festzulegen. Diese Maßnahmen können von der Kommission ausnahmslos nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt werden.

(13) Wenn es keinen Grund für die Einführung von Maßnahmen gibt, ist die Untersuchung oder das Verfahren einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens muss begründet werden.

(14) Die Höhe der ausgleichenden Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware, die durch Preisbildungspraktiken begünstigt wurden und dadurch eine Schädigung verursacht haben, sollte die Höhe des festgestellten Vorteils nicht überschreiten.

(15) Ausgleichende Schutzmaßnahmen sollten vorzugsweise in Form von Zöllen eingeführt werden. Sollten sich Zölle nicht als geeignet erweisen, können andere ausgleichende Schutzmaßnahmen wie mengenmäßige Beschränkungen in Betracht gezogen werden.

(16) Gegenüber Einfuhren einer Ware sollten nicht gleichzeitig ausgleichende Schutzmaßnahmen und Antidumpingmaßnahmen und/oder Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass das Dumping und/oder die Subventionierung nicht den Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung zugeschrieben werden kann.

(17) Es sind Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, mit denen anstelle von vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen der durch die Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken erwachsene Vorteil und die verursachte Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden sollen. Es ist außerdem angezeigt, die Folgen im Falle einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen festzulegen.

(18) Es ist notwendig, für Fälle, in denen ausreichende Beweise für eine Veränderung der Umstände vorgelegt werden oder dafür, dass die Abhilfewirkung der ausgleichenden Schutzmaßnahmen untergraben wird, eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen vorzusehen. In letzterem Fall könnte es angemessen sein, die geltenden Maßnahmen auf Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Ländern auszuweiten.

(19) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[2] sind Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des vorgenannten Beschlusses zu erlassen.

(20) Es ist sicherzustellen, dass etwaige ausgleichende Schutzmaßnahmen, die nach dieser Verordnung ergriffen werden, im uneingeschränkten Interesse der Gemeinschaft liegen. Die Bewertung des Gemeinschaftsinteresses beinhaltet die Ermittlung jedweder zwingender Gründe, die zu dem eindeutigen Schluss führen, dass die Einführung von Maßnahmen dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Als zwingende Gründe gelten unter anderem Fälle, in denen die Nachteile für die Verbraucher oder andere interessierte Parteien die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Einführung von Maßnahmen erwachsenen Vorteile eindeutig überwiegen würden.

(21) Für die Zwecke des Artikels 217 Absatz 1 und des Artikels 218 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften[3] sind vorläufige bzw. endgültige ausgleichende Schutzmaßnahmen wie vorläufige bzw. endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle zu behandeln.

(22) Form und Höhe der ausgleichenden Schutzmaßnahmen und ihre Durchsetzung sind in der entsprechenden Verordnung zur Einführung dieser Maßnahmen im Einzelnen festzulegen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsätze

1. Auf Waren mit Ursprung in einem Drittland, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet sind, können zum Ausgleich von Vorteilen aufgrund von Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung einer Regierung des selben Drittlands oder eines staatlich kontrollierten Unternehmens auf dessen Gebiet, die dazu führen, dass für Vorleistungen, je nachdem, ob diese zur Ausfuhr oder zur Verwendung oder den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt sind, unterschiedliche Preise in Rechnung gestellt werden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Ausfuhr der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt eine Schädigung verursachen, ausgleichende Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

2. Ausgleichende Schutzmaßnahmen können erhoben werden auf Einfuhren mit Ursprung in:

a) Ländern, die nicht der Welthandelsorganisation (WTO) angehören oder

b) einem Mitgliedsland der WTO, dessen WTO-Beitrittsprotokoll eine Bestimmung enthält, die die Anwendung dieser Verordnung zulässt.

3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Einfuhren aus einem nicht der WTO angehörenden Land, wenn dieses Land im Rahmen seines WTO-Beitritts ein bilaterales Abkommen mit der Gemeinschaft unterzeichnet hat, in dem Fragen der Preisbildung zur Zufriedenheit geklärt sind, und die Auffassung vertreten wird, dass das Land die handelsverzerrenden Auswirkungen seiner Preisbildungspraxis spätestens fünf Jahre nach Abschluss des bilateralen Abkommens schrittweise beseitigt haben wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:

a) Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht; die Feststellung der Schädigung erfolgt gemäß Artikel 5.

b) Der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezieht sich auf die Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware.

c) Der Begriff „Vorleistung“ bezeichnet die angeblich unmittelbar oder mittelbar durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung begünstigte Ware, die Gegenstand der Untersuchung gemäß dieser Verordnung ist.

d) Der Begriff „betroffene Ware“ bezeichnet die eingeführte Ware, für die die Vorleistung entweder unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung verwendet oder verbraucht wurde.

e) Mit dem Begriff "gleichartige Ware" wird eine Ware bezeichnet, die mit der betroffenen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betroffenen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betroffenen Ware sehr ähnlich sind.

f) Der Begriff „Regierung“ bezeichnet eine Regierung oder jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des betreffenden Drittlands.

g) Ein Unternehmen gilt als „staatlich kontrolliert“, wenn die Regierung oder jede andere öffentliche Körperschaft im Gebiet des betreffenden Drittlands mehr als 50 Prozent der Eigenkapitalbeteiligung mittelbar oder unmittelbar besitzt oder wenn diese befugt ist, die Mehrheit der Führungskräfte im Unternehmen zu benennen oder die Tätigkeit des Unternehmens auf andere Weise kraft Gesetzes zu kontrollieren oder auf diese Einfluss zu nehmen.

Artikel 3

Preisbildungspraktiken

Von einem Vorteil aufgrund von Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung einer Regierung eines Drittlands oder eines staatlich kontrollierten Unternehmens wird ausgegangen, wenn diese Praktiken dazu geführt haben, dass für Waren unterschiedliche Preise verlangt werden, und zwar abhängig davon, ob diese Waren zur Ausfuhr oder für den Verbrauch oder die Verwendung im Inland bestimmt sind.

Artikel 4

Ermittlung des durch die Maßnahme auszugleichenden Vorteils

1. Der Vorteil wird ermittelt auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem Preis der Vorleistung auf dem Inlands- und jenem auf dem Ausfuhrmarkt und unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Vorleistung bei der Herstellung der betroffenen Ware unmittelbar oder mittelbar verwendet bzw. verbraucht wurde. Der Tatsache, dass die Preise für die Vorleistung unter Berücksichtigung von Preisen für andere als die zur Ausfuhr oder für den Verbrauch oder die Verwendung im Inland bestimmten Waren festgesetzt sein könnten, wird gebührend Rechnung getragen. Unterschieden, die die Vergleichbarkeit zwischen der zur Ausfuhr bestimmten Vorleistung und der für den Verbrauch oder die Verwendung im Inland bestimmten Vorleistung beeinflussen, wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen. In jedem einzelnen Fall wird geprüft, ob bei derartigen Unterschieden für Faktoren, die geltend gemacht werden und die nachweislich die Vergleichbarkeit von Preisen, Qualität, Verfügbarkeit, Transport und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen beeinträchtigen, Berichtigungen gewährt werden können.

2. Der Vorteil kann gegebenenfalls auf der Grundlage der für den betroffenen Wirtschaftszweig allgemein verfügbaren Informationen (z. B. statistische Daten über die Preise für Vorleistungen und die betroffene Ware) sowie anhand von Leitlinien und Normen für den Verbrauch oder die Verwendung der Vorleistung für die betroffene Ware ermittelt werden.

3. Für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren wird der Vorteil anhand der im Anhang erläuterten Methode und, wie in Absatz 1 vorgesehen, unter gebührender Berücksichtigung von Unterschieden, die die Vergleichbarkeit der zur Ausfuhr oder der für den Verbrauch oder die Verwendung im Inland bestimmten Vorleistung ermittelt. Der Anhang wird gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 geändert.

Artikel 5

Feststellung der Schädigung

1. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a) des Volumens und der Preise der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt

und

b) der Auswirkungen der jeweiligen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anhand der Entwicklung einer Reihe von Wirtschaftsindikatoren wie Verkaufsvolumen, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Gewinne und Verluste, Kapitalrendite, Investitionen und Beschäftigung.

Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

2. Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 1 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen.

3. Andere bekannte Faktoren als die Einfuhren der betroffenen Ware, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen könnten, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den Einfuhren der betroffenen Ware angelastet wird.

4. Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen Preisbildungspraktiken eine Schädigung verursachen würden, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sind unter anderem folgende Faktoren zu prüfen:

a) die Art der fraglichen Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;

b) eine erhebliche Steigerungsrate bei den Einfuhren der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der Einfuhren;

c) genügend frei verfügbare Produktionskapazitäten beim Ausführer der betroffenen Ware oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

d) die Frage, ob die Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisdruck verursachen oder andernfalls zu erwartende Preiserhöhungen verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden und

e) die Lagerbestände für die untersuchte Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere Ausfuhren der betroffenen Waren in die Gemeinschaft aus dem Land oder den Ländern, das/die Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung anwendet/anwenden, unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

Artikel 6

Einleitung

1. Die Kommission leitet auf schriftlichen Antrag, der im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gestellt wird, oder, wenn ausreichende Anscheinsbeweise für Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken mit gleicher Wirkung im Sinne dieser Verordnung, für eine Schädigung und für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren und der angeblichen Schädigung vorliegen, von sich aus eine Untersuchung ein.

2. Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so leitet die Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren ein und gibt dies im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.Reichen die Beweise nicht aus, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller hiervon nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2, und zwar innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag der Antragstellung bei der Kommission.

3. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gibt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung bekannt, nennt den Gegenstand der Untersuchung, die betroffene Ware und die Drittländer, deren Regierungen angeblich die Preisbildungspraktiken anwenden, die Art der Preisbildungspraktik und die Fristen, innerhalb derer sich interessierte Parteien selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig ist in der Bekanntmachung festzusetzen, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen können.

4. Die Kommission unterrichtet die interessierten Parteien, insbesondere die Ausführer und die Einführer der betroffenen Ware, die Regierung des betroffenen Ursprungslandes, die Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung anwendet, sowie den Antragsteller und andere Gemeinschaftshersteller über die Einleitung des Verfahrens.

5. Die Kommission kann zu jedem Zeitpunkt vor der Einleitung und auch während des Verfahrens die Regierung des Ursprungslandes um Konsultationen ersuchen, um den in Absatz 2 genannten Sachverhalt zu klären und eine für beide Seite annehmbare Lösung herbeizuführen.

Artikel 7

Untersuchung

1. Nach der Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf, die sich sowohl auf die Preisbildungspraktiken und andere Praktiken gleicher Wirkung als auch die Schädigung erstreckt. Die Untersuchung ist in der Regel innerhalb von sechs, spätestens aber innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Einleitung der Untersuchung abzuschließen.

2. Die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen bei der Kommission selbst gemeldet haben, werden gehört, wenn sie eine solche Anhörung fristgemäß schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie tatsächlich eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

3. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der jeweiligen Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

4. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Interessierte Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, müssen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorlegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen und den anderen interessierten Parteien Zugang zu den im Rahmen dieser Untersuchung verfügbaren Informationen geben, die für die Darlegung ihres Falls von Belang sind. Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen bezüglich der betroffenen Ware verwendet werden.

Artikel 8

Vorläufige Maßnahmen

1. Gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass die betroffene Ware durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung begünstigt und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Verhinderung einer solchen Schädigung erforderlich macht. Diese Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeführt.

2. Für die vorläufigen Maßnahmen ist eine Sicherheitsleistung zu erbringen, und die Überführung der betroffenen Ware mit Ursprung in einem Land, das Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung anwendet, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.

3. Die vorläufigen Maßnahmen werden frühestens 60 Tage nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Sie gelten höchstens sechs Monate.

Artikel 9

Einstellung ohne Maßnahmen

1. Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

2. Stellt sich heraus, dass keine ausgleichenden Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wird das Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens muss begründet werden.

Artikel 10

Endgültige Maßnahmen

1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung und eine durch die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft verursachte Schädigung vorliegen und gemäß Artikel 14 im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, so werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 endgültige Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware eingeführt.

2. Die Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die eingeführt werden, um den aus den Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung erwachsenen Vorteil auszugleichen, darf die Höhe des ermittelten Vorteils nicht übersteigen; die Maßnahmen sollten vorzugsweise in Form von Zöllen erlassen werden.

3. Wurde ein vorläufiger ausgleichender Schutzzoll eingeführt und ist der endgültige ausgleichende Schutzzoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht vereinnahmt. Ist der endgültige ausgleichende Schutzzoll niedriger als der vorläufige Zoll, wird der vorläufige Zoll neu berechnet. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt.

4. Eine ausgleichende Maßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung, die die Schädigung verursachen, unwirksam zu machen.

Artikel 11

Verpflichtungen

1. Eine Untersuchung kann ohne die Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungen angeboten werden, in denen

a) die Regierung des Drittlands, das die Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung anwendet, sich verpflichtet, die Praktiken aufzugeben oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu ergreifen, oder

b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise anzupassen oder die Ausfuhr auf den Gemeinschaftsmarkt zu unterlassen, solange diese Ausfuhren unmittelbar oder mittelbar durch Preisbildungspraktiken oder andere Praktiken gleicher Wirkung begünstigt werden, so dass die schädigenden Auswirkungen der Preisbildungspraktiken oder anderer Praktiken gleicher Wirkung beseitigt werden.

2. Diese Verpflichtungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 angenommen.

3. Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, so wird eine ausgleichende Schutzmaßnahme gemäß Artikel 10 eingeführt, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, zur Verfügung standen.

Artikel 12

Überprüfungen

1. Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme in ihrer ursprünglichen Form kann bei Bedarf von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme mindestens ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Gemeinschaftshersteller oder der Regierung des betreffenden Ursprungslandes überprüft werden.

2. Die Überprüfungen werden von der Kommission in Einklang mit dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 eingeleitet. Für Überprüfungen nach Absatz 1 gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 6 und 7.

3. In den Überprüfungen wird untersucht, ob die Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung anhalten und/oder dadurch eine Schädigung verursacht wird und ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist. Überprüfungen können sich auch mit Situationen befassen, in denen die Abhilfewirkung der ausgleichenden Schutzmaßnahme durch Umgehung der geltenden Maßnahme untergraben wird, sowie mit Fällen, in denen die ausgleichenden Schutzmaßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft geführt haben.

4. Sofern die Überprüfungsergebnisse dies rechtfertigen, werden die ausgleichenden Schutzmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 aufgehoben, geändert, ausgeweitet oder aufrechterhalten.

Artikel 13

Ausschuss

1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2026/97 des Rates[4] eingesetzten beratenden Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.

Artikel 14

Interesse der Gemeinschaft

Die Feststellung nach Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 1 und 3, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist oder ob die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 4 aufzuheben, zu ändern oder aufrechtzuerhalten sind, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen. Es werden keine Maßnahmen angewandt, wenn die Untersuchung zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

Artikel 15

Allgemeine Vorschriften

1. Vorläufige oder endgültige ausgleichende Schutzmaßnahmen werden per Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, in der Höhe und nach den sonstigen Modalitäten durchgesetzt, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Werden andere Maßnahmen als Zölle eingeführt, ist in der betreffenden Verordnung die genaue Form der Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen.

2. Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates[5] enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

3. Für die Zwecke des Artikels 217 Absatz 1 und des Artikels 218 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates[6] sind vorläufige bzw. endgültige ausgleichende Schutzmaßnahmen wie vorläufige bzw. endgültige Antidumping- oder Ausgleichszölle zu behandeln.

4. Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger ausgleichender Schutzmaßnahmen und Verordnungen oder Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen bzw. Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich ausgleichende Schutzmaßnahmen und Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen angewandt werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Preisbildungspraktiken oder anderen Praktiken gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 3 und Dumping und/oder Subventionierung ergibt, zu bereinigen.

6. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet und unter gebührender Berücksichtigung von Sonderregeln, die zwischen den Gemeinschaften und einem Drittland bzw. Drittländern vereinbart wurden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Methode zur Berechnung der Höhe des Vorteils nach Artikel 4

Methode zur Ermittlung des Vorteils:

Es wird nachstehende Formel mit folgenden Faktoren angewandt:

W ist der Weltmarktpreis pro Tonne Vorleistung während des letzten Kalenderjahrs;

X ist der Weltmarktpreis pro Tonne Referenzware, der für die Ermittlung des Preises der Vorleistung herangezogen wird;

Y ist der in dem Rechtsrahmen des betreffenden Drittlandes vorgesehene Abschlag (in %) auf den Weltmarktpreis der Referenzware;

Z ist das Verhältnis zwischen der Vorleistung, die für die Herstellung der betroffenen Ware verbraucht oder verwendet wurde, und der hergestellten betroffenen Ware (vgl. Tabelle). Beispiel: Werden für die Herstellung von 1 t betroffene Ware 5 t Vorleistungen verwendet, ist Z = 5.

Formel: [W-(X/100 x (100-Y))] x Z(X x Y%) x Z = Vorteil pro Tonne

Diese Formel wird zur Berechnung der Höhe der ausgleichenden Schutzmaßnahme gegenüber den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren angewandt.

Betroffene Ware | KN-Code | Verhältnis Vorleistung/betroffene Ware (Z) |

Propan | Butane (gemischt) | Leichtes Naphtha |

Ethylen | 2901 21 00 | 2,5 | 3,2 | 3,2 |

Propen (Propylen) | 2901 22 00 | 6,3 | 5,3 | 1,0 |

1,3-Butadien | 2901 24 10 | - | 6,3 | 2,2 |

Cyclohexan | 2902 11 00 | - | - | 2,9 |

Benzol | 2902 20 00 | - | - | 3,1 |

p-Xylol | 2902 43 00 | 0,1 | 0,2 | 3,1 |

Styrol | 2902 50 00 | 0,7 | 1,0 | 1,0 |

Ethylbenzol | 2902 60 00 | 0,7 | 0,9 | 0,9 |

Nur Nitro- oder Nitrosogruppen enthaltende Derivate | 2904 20 00 | - | - | 2,0 |

Ethylenglykol (Ethandiol) | 2905 31 00 | 1,5 | 1,9 | 1,9 |

Propylenglykol (1,2-Propandiol) | 2905 32 00 | 3,9 | 3,3 | 0,6 |

Acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, andere als Diethylether | 2909 19 00 | - | - | 2,0 |

2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) | 2909 41 00 | 1,8 | 2,3 | 2,3 |

Lineares Polyethylen, mit einer Dichte von weniger als 0,94 | 3901 10 10 | 2,5 | 3,3 | 3,3 |

Andere Polyethylene mit einer Dichte von weniger als 0,94 | 3901 10 90 | 2,5 | 3,3 | 3,3 |

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr | 3901 20 10 3901 20 90 | 2,6 | 3,4 | 3,4 |

Polypropylen in Primärformen | 3902 10 00 | 6,4 | 5,4 | 1,0 |

Polystyrol, expandierbar | 3903 11 00 | 0,7 | 1,0 | 1,0 |

Polystyrol | 3903 19 00 | 0,7 | 1,0 | 1,0 |

Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) in Primärformen | 3903 30 00 | - | 4,9 | 1,3 |

Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) in Primärformen | 3903 20 00 | 2,6 | 2,4 | 1,1 |

Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt, in Primärformen | 3904 10 00 | 1,1 | 1,5 | 1,5 |

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[4] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

[5] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.