Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein /* KOM/2005/0395 endg. - CNS 2005/0160 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.8.2005 KOM(2005) 395 endgültig 2005/0160 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit dem vorliegenden Vorschlag soll eine Reihe von Änderungen technischer Art an der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vorgenommen werden. Die Kommission beabsichtigt im Übrigen, im Jahr 2006 einen Vorschlag für eine Reform des Sektors auf der Grundlage der Ergebnisse einer Folgenabschätzung vorzulegen. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung in den Weinbauzonen Sloweniens und der Slowakei durch die Verpflichtung zu ersetzen, diese Nebenerzeugnisse unter Kontrolle zu beseitigen. Mit dem Vorschlagsentwurf soll auch der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Einstufung der Weinanbauflächen Polens in die Weinbauzone A geändert werden. Hinsichtlich der önologischen Verfahren wird vorgeschlagen, mehrere önologischen Verfahren und Behandlungen zuzulassen, deren versuchsweise Anwendung von bestimmten Mitgliedstaaten unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission genehmigt wurde. Aufgrund der erzielten Ergebnisse lässt sich davon ausgehen, dass diese Verfahren geeignet sind, die Weinbereitung und Haltbarmachung der betreffenden Erzeugnisse zu verbessern, ohne dadurch die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden. Diese versuchsweisen Anwendungen in den Mitgliedstaaten sind bereits vom Internationalen Weinamt (OIV) anerkannt und zugelassen worden. Schließlich werden die Verlängerung der Ausnahme für die Erzeugung bestimmter Schaumweine b.A. und die Zulassung der Verwendung bestimmter Sprachen und besonderer Angaben bei der Etikettierung des Weins vorgeschlagen. 2005/0160 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 des Rates[1] sind das vollständige Auspressen von Weintrauben und das Auspressen von Weintrub untersagt, um Wein schlechter Qualität zu vermeiden, und ist zu diesem Zweck die obligatorische Destillation von Traubentrester und Weintrub vorgesehen. Da anhand der Produktions- und Marktstrukturen in den Weinbauzonen Sloweniens und der Slowakei dafür gesorgt werden kann, dass die Ziele dieser Vorschrift erreicht werden, ist die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für die Erzeuger dieser Regionen durch die Verpflichtung zu ersetzen, diese Nebenerzeugnisse unter Kontrolle zu beseitigen. (2) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird über die Frage, ob Polen in die Weinbauzone A in Anhang III derselben Verordnung eingestuft wird, mit dem die Weinanbauflächen der Mitgliedstaaten in Weinbauzonen aufgeteilt werden, zum Tag des Beitritts entschieden. Die polnischen Behörden haben der Kommission die Angaben über die Weinanbauflächen Polens und ihre geografische Lage übermittelt. Anhand dieser Angaben können diese Weinanbauflächen in die Weinbauzone A eingestuft werden. (3) Mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen festgelegt worden. Mehrere Mitgliedstaaten haben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen[2] die versuchsweise Anwendung önologischer Verfahren und Behandlungen genehmigt, die nicht in dem Anhang vorgesehen sind. Aufgrund der erzielten Ergebnisse lässt sich davon ausgehen, dass diese Verfahren geeignet sind, die Weinbereitung und Haltbarmachung der betreffenden Erzeugnisse zu verbessern, ohne dadurch die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden. Diese versuchsweisen Anwendungen in den Mitgliedstaaten sind bereits vom Internationalen Weinamt anerkannt und zugelassen worden. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen sollten deshalb auf Gemeinschaftsebene endgültig zugelassen werden. (4) Gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Qualitätsweine b.A. nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis des Erzeugermitgliedstaats aufgeführten Rebsorten gewonnen oder hergestellt werden. Jedoch kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, gemäß demselben Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 bis zum 31. August 2005 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, dass ein Qualitätsschaumwein b.A. dadurch gewonnen wird, dass das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt. (5) Italien hat diese Ausnahme bei der Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. „Conegliano-Valdobbiadene“ und „Montello e Colli Asolani“ in Anspruch genommen. Um die strukturellen Aspekte im Zusammenhang mit dem herkömmlichen Herstellungsverfahren solcher Weine anzupassen, ist die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern. (6) Gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gehören die Weinanbauflächen Dänemarks und Schwedens zur Weinbauzone A. Diese beiden Mitgliedstaaten sind nunmehr in der Lage, Tafelweine mit geografischer Angabe herzustellen. Daher sind die Angaben „Lantvin“ und „Regional vin“ in Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 aufzunehmen. (7) Es ist vorzusehen, dass die Ausnahmen gemäß Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe b und Anhang VIII Abschnitt F Buchstabe a, gemäß denen die Angaben in der Etikettierung in einer oder mehrerer der Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen dürfen, für Zypern gelten. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinanbauflächen in der Tschechischen Republik, Österreich, Slowenien oder der Slowakei geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen zu beseitigen.“ 2. Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident AN HANG Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder“. 2. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Behandlung der Moste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten“; ii) unter Buchstabe j wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „– Proteine pflanzlichen Ursprungs“; iii) folgender Buchstabe wird angefügt: „s) Zusatz von L-Ascorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten“. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe m wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt: „– Proteine pflanzlichen Ursprungs“; ii) die folgenden Buchstaben werden angefügt: „zc) Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen; zd) Zusatz von Hefe-Mannoproteinen“. 3. In Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 Absatz 1 wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt. 4. Anhang VII wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „– aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: “Vino de la tierra”, “οίνος τοπικός”, “zemské víno”, “regional vin”, “Landwein”, “ονομασία κατά παράδοση”, “regional wine”, “vin de pays”, “indicazione geografica tipica”, “tájbor”, “inbid tradizzjonali tal-lokal”, “landwijn”, “vinho regional”, “deželno vino PGO”, “deželno vino s priznano geografsko oznako”, “geograafilise tähistusega lauavein”, “lantvin”. Wird ein solcher Begriff verwendet, so dürfte die Angabe "Tafelwein" nicht erforderlich sein“. b) Abschnitt D Nummer 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die in Absatz 2 genannten Angaben können bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland und Zypern in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.“ 5. Anhang VIII Abschnitt F Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wird die Angabe - des Namens des bestimmten Anbaugebiets im Sinne von Abschnitt B Nummer 4 zweiter Gedankenstrich bei Qualitätsschaumwein b.A., - des Namens einer anderen geographischen Einheit nach Maßgabe von Abschnitt E Nummer 1 bei Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsschaumwein allein in der Amtssprache des Mitgliedstaats gemacht, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattgefunden hat. Bei den vorgenannten, in Griechenland und Zypern hergestellten Erzeugnissen können diese Angaben in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.“ FINANZBOGEN | DATUM: 1.7.2005 | 1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 09 | MITTELANSATZ: 1228 Mio. EUR | 2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 des Vertrags | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Aktualisierung der VO (EG) Nr. 1493/1999 des Rates | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2005 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2006 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | 5.1 | EINNAHMEN - EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - IM NATIONALEN BEREICH | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 ff: | 5.0.1 | VORAUSSCHAU DER AUSGABEN | -0,68 | -0,68 | -0,68 | -0,68 | 5.1.1 | VORAUSSCHAU DER EINNAHMEN | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN | 6.1 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL | JA NEIN | 6.2 | NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH | JA NEIN | 6.3 | MITTELEINSETZUNG IN KÜNFTIGE HAUSHALTE ERFORDERLICH | JA NEIN | ANMERKUNGEN: Diese Maßnahme führt ab 2006 zu Einsparungen in Höhe von 0,681 Mio. EUR (siehe Berechnung). Da die Rebflächen in Polen nur etwa 100 ha ausmachen, sind die Auswirkungen auf den Haushalt verschwindend gering. Haushaltseinsparungen Finanzkosten „Nebenerzeugnisse der Slowakei und Sloweniens“ Slowenien 700 000 hl Slowakei 500 000 hl Insgesamt 1 200 000 hl Dest. d. Nebenerz. 3,5% von 1 200 000 42 000 hl A Destillation 42 000 10% = 4 200 hl Alkohol 4 200 0,6 100 252 000 EUR B Übernahme des Alkohols (115,9-19+5,32) X 4 200 = 429 324 EUR Gesamteinsparung 681 324 EUR Somit belaufen sich die Einsparungen ab 2006 auf 0,681 Mio. EUR. | [1] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13). [2] ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2004 (ABl. L 263 vom 10.8.2004, S. 7).