52005PC0392

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält /* KOM/2005/0392 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.8.2005

KOM(2005) 392 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

BEGRÜNDUNG

SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Mit einem Schreiben, das am 14. Januar 2005 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - die Ermächtigung beantragt, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das Steuerbestimmungen enthält, die von den Artikeln 2 und 3 der genannten Richtlinie abweichen. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten am 17. Januar 2005 von dem Antrag in Kenntnis gesetzt und Deutschland mit Schreiben vom 19. Januar 2005 mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet. |

Allgemeiner Kontext Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz betrifft den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau), die die deutsche Bundesstraße B 34 und die schweizerische Kantonsstraße K 130 miteinander verbindet. Das Abkommen sieht vor, dass die für den Bau und die Instandhaltung der Brücke bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der schweizerischen MwSt unterliegen und dass auf diese Umsätze keine deutsche MwSt erhoben wird. Das Abkommen sieht weiter vor, dass die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland von der MwSt befreit ist, soweit die Gegenstände zum Bau oder zur Instandhaltung dieser Grenzbrücke verwendet werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Gegenständen für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen. Nach dem in der Richtlinie 77/388/EWG verankerten Territorialitätsprinzip wäre auf Lieferungen von Gegenständen in deutschem Gebiet und dort erbrachte Dienstleistungen die deutsche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zu erheben. Die in schweizerischem Gebiet ausgeführten Arbeiten dagegen würden nicht unter die Richtlinie 77/388/EWG fallen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass bei jedem einzelnen Umsatz geprüft werden müsste, ob er in deutschem oder in schweizerischem Gebiet bewirkt wurde. Außerdem würde jede Einfuhr von Gegenständen für den Bau und die Instandhaltung der Brücke aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen. Nach Auffassung der Vertragsstaaten wäre die Anwendung dieser Regeln für die Unternehmen, die die betreffenden Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden. Sie halten daher die steuerlichen Bestimmungen in dem Abkommensentwurf für gerechtfertigt und sind der Ansicht, dass diese die steuerlichen Pflichten der ausführenden Unternehmen vereinfachen. Die Kommission teilt die Ansicht, dass die vorgeschlagene Besteuerung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten sowie der Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen, die für diese Arbeiten verwendet werden, für die betroffenen Unternehmen im Vergleich zur Anwendung der normalen Besteuerungsregeln eine Erleichterung darstellen würden. |

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat Deutschland bereits mehrfach zum Abschluss von Abkommen mit Drittländern über Vorhaben im Grenzgebiet ermächtigt hat, und dass diese vergleichbare steuerliche Bestimmungen enthalten. |

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Entfällt. |

Heranziehung von Fachwissen |

Externe Fachleute mussten nicht herangezogen werden. |

Folgenabschätzung Der Vorschlag für eine Entscheidung zielt auf eine Vereinfachung der Steuererhebung in Verbindung mit dem Bau und der Instandhaltung einer Grenzbrücke ab und dürfte daher positive wirtschaftliche Auswirkungen haben. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung werden die Auswirkungen in jedem Falle begrenzt sein. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der MwSt von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates abweichende Bestimmungen enthält. |

Rechtsgrundlage Artikel 30 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die Entscheidung betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen eigenen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. |

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung ist die Maßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagene Instrumente: andere. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 30 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern kommt nur eine Entscheidung des Rates infrage. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft im Falle einer Ermächtigung wären völlig unbedeutend. |

- Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[1], insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von dieser Richtlinie enthalten kann.

(2) Mit einem Schreiben, das am 14. Januar 2005 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung beantragt, mit der Schweiz ein Abkommen betreffend den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) zu schließen.

(3) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Januar 2005 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(4) Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau und Instandhaltung der Grenzbrücke sowie bezüglich der Einfuhr von Gegenständen für diese Zwecke.

(5) Ohne Genehmigung der Abweichung von der Richtlinie 77/388/EWG würden die in Deutschland ausgeführten Bau- und Instandhaltungsarbeiten der deutschen MwSt unterliegen, während die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen würden. Außerdem würde jede Einfuhr von für den Bau oder die Instandhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

(6) Die Anwendung dieser normalen Regeln wäre für die Unternehmen, die die betreffenden Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

(7) Diese Ausnahmeregelung soll die Erhebung der Steuer auf die Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfachen.

(8) Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die MwSt-Eigenmittel der Gemeinschaft sind völlig unbedeutend —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird hiermit ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) zu schließen, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates abweichende Bestimmungen enthält.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates gilt der Teil der Brücke, der sich auf deutschem Gebiet befindet, für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Instandhaltung der Brücke als auf schweizerischem Gebiet gelegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zum Bau und zur Instandhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei Gegenständen, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35.

[2] ABl. C […], […], S. […].