52005PC0310

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Tintenfisch sowie Schiffe, die illegale Fischerei betreiben /* KOM/2005/0310 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.7.2005

KOM(2005) 310 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Tintenfisch sowie Schiffe, die illegale Fischerei betreiben

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates[1] wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 festgesetzt.

1. Die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) hat im September 2004 empfohlen, die Fangmöglichkeiten für Hering im Jahr 2004 im Management-Gebiet 3 um 10 000 t zu erhöhen, wodurch Finnland zusätzliche Fangmöglichkeiten für Hering in Höhe von 8 199 Tonnen erhalten hätte. Die Kommission hat dem Rat einen Vorschlag (KOM (2004) 797) zur Aufnahme der Empfehlung in die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen 2004[2] vorgelegt. Die Empfehlung wurde aber wegen Zeitmangels im Rat nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. In der Folge hat Finnland seine Fangquote für 2004 um 7 856 Tonnen überschritten, da es seinen Anteil an der zusätzlichen Menge von 10 000 Tonnen nicht erhalten hat. In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten[3] hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. …/.. vom ….. zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[4] erlassen, mit der die finnische Quote für Hering im Jahr 2005 wegen Überfischung um 7 856 Tonnen gekürzt wird. Da die Kürzung darauf zurückzuführen ist, dass die Empfehlung der IBSFC nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, sollte die finnische Quote für Hering in den Untergebieten 30-31 daher um 7 856 Tonnen angehoben werden. Durch diese Änderung erhöht sich die von Finnland im Jahr 2005 zu fangende Menge nicht.

2. Bei den für Makrele und Stöcker angenommenen TAC für das ICES-Gebiet Vb sind die Fangmöglichkeiten in internationalen Gewässern nicht berücksichtigt worden. Hierdurch ist es möglich, dass Fänge in Gemeinschaftsgewässern fälschlicherweise als Fänge in internationalen Gewässern gemeldet werden. Um falsche Meldungen zu unterbinden, sollte das Management-Gebiet um die internationalen Gewässer des ICES-Gebiets Vb erweitert werden.

3. Im Rat Fischerei vom Dezember 2004 wurde die Kommission in einer Erklärung des Rates und der Kommission aufgefordert, Anfang 2005 einen Vorschlag für eine Regelung zu erarbeiten, wonach pelagische Fische auch nach dem Transport vom Anlandehafen gewogen werden können. Nach mehreren Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten wurde ein entsprechender Vorschlag erstellt.

4. In der Verordnung (EG) Nr. 850/98 vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren wurde die Mindestgröße von Tintenfisch auf 750 g festgsetzt[5].

Diese Mindestgröße gilt nur für den Fang, die Anlandung und den Verkauf von Tintenfisch aus Meeresgewässern, die unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten stehen und in einem der Gebiete gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates liegen.

Um zur Erhaltung dieses Bestands beizutragen und insbesondere die Jungtiere zu schützen, sollte für Tintenfisch aus Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum auch eine Mindestgröße festgesetzt werden.

Die Mindestgröße beträgt hier 450 g (Lebendgewicht) bzw. 400 g (ausgenommen). Untermaßige Tintenfische aus diesem Gebiet dürfen weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, feilgehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder vermarktet werden.

5. Im Mai 2005 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) im Zuge einer schriftlichen Abstimmung empfohlen, einige Schiffe auf die Liste der Schiffe zu setzen, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben. Im Februar 2004 war eine Empfehlung für Maßnahmen gegen solche Schiffe angenommen worden. Diese Empfehlungen sollten in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

Der Rat wird gebeten, diesen Vorschlag sobald wie möglich anzunehmen, damit die Fischer für diese Fangsaison planen können.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Tintenfisch sowie Schiffe, die illegale Fischerei betreiben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[6], insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005[7] wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2005 festgesetzt.

(2) Die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) hat im September 2004 empfohlen, die Fangmöglichkeiten für Hering im Management-Gebiet 3 für das Jahr 2004 um 10 000 Tonnen zu erhöhen, wodurch Finnland für Hering zusätzliche Fangmöglichkeiten in Höhe von 8 199 Tonnen erhalten hätte. Diese Empfehlung wurde aber nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Da diese zusätzliche Fangmenge nicht zugeteilt worden ist, hat Finnland seine Fangquote für 2004 um 7 856 Tonnen überschritten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 776/2005 der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [8] wurde die finnische Fangquote für Hering im Jahr 2005 wegen Überfischung um 7 856 Tonnen gekürzt. Da die Kürzung darauf zurückzuführen ist, dass die Empfehlung der IBSFC nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, sollte die finnische Fangquote für Hering in den Untergebieten 30-31 um 7 856 Tonnen angehoben werden. Durch diese Änderung erhöht sich die von Finnland im Jahr 2005 gefangene Menge an Hering nicht.

(3) Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Makrele in den Management-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII und XIV sollte sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets VIB einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten entsprechend geändert werden.

(4) Die TAC für Stöcker in den Management-Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollten sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten entsprechend geändert werden.

(5) Damit die Fänge von Hering, Makrele und Stöcker nach dem Transport vom Anlandehafen gewogen werden können, sollten 2005 ergänzende Maßnahmen getroffen werden.

(6) Um zur Erhaltung der Tintenfischbestände beizutragen und insbesondere die Jungtiere zu schützen, sollte 2005 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(8) eine Mindestgröße für Tintenfische in Meeresgewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.

(7) Im Mai 2005 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe, denen die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei nachgewiesen wurde, um einige Schiffe zu erweitern. Im Februar 2004 wurde eine Empfehlung für Maßnahmen angenommen, die gegen solche Schiffe zu treffen sind. Die Empfehlungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.

(8) Zur Sicherung der Einkommen der Gemeinschaftsfischer sollten die Fischereien sobald wie möglich geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IB und III der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:

(1) In Anhang IA

erhält der Eintrag für Hering in den Untergebieten 30-31 folgende Fassung:

„Art: | Hering | Gebiete: | Untergebiete 30-31 |

Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. |

Finnland | 60 327 |

Schweden | 11 529 |

EG | 71 856 |

TAC | 71 856 | Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.“ |

(2) In Anhang IB

(a) erhält der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV folgende Fassung:

„Art: | Makrele | Gebiete: | IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV |

Scomber scombrus | MAC/2CX14- |

Deutschland | 13 845 |

Spanien | 20 |

Estland | 115 |

Frankreich | 9 231 |

Irland | 46 149 |

Lettland | 85 |

Litauen | 85 |

Niederlande | 20 190 |

Polen | 844 |

Vereinigtes Königreich | 126 913 |

EG | 217 477 |

Norwegen | 8 500 | (1) |

Färöer | 3 322 | (2) |

TAC | 420 000 | (3) | Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |

__________ |

(1) Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56°30’ N), IVa, VIId, e, f, h gefischt werden. (2) Davon dürfen 1 002 t in der ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2 763 t der Quote der Färöer dürfen in der ICES- Division VIa (nördlich von 56°30'N) ganzjährig und/oder in den ICES Divisionen VIIe, f, h und/oder der ICES- Division IVa gefischt werden. (3) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet. |

Besondere Bedingungen: |

Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden. |

IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C |

Deutschland | 4 175 |

Spanien | 0 |

Frankreich | 2 784 |

Irland | 13 918 |

Niederlande | 6 089 |

Vereinigtes Königreich | 38 274 |

EG | 65 240 |

Norwegen | 8 500 |

Färöer | 1 002 | (1) |

(1) Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.“ |

(b) Der Eintrag für Stöcker in den Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV erhält folgende Fassung:

„Art: | Stöcker | Gebiete: | Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV |

Trachurus spp. | JAX/578/14 |

Dänemark | 12 088 |

Deutschland | 9 662 |

Spanien | 13 195 |

Frankreich | 6 384 |

Irland | 31 454 |

Niederlande | 46 096 |

Portugal | 1 277 |

Vereinigtes Königreich | 13 067 |

EG | 133 223 |

Färöer | 4 955 | (1)(2) |

TAC | 137 000 | Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |

__________ |

(1) Diese Quote darf nur in den ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56° 30' N) und VIIe, f, h gefischt werden. (2) im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56°30'N) und VIIe, f, h.“ |

(3) In Anhang III

(a) erhält die Nummer 9 folgende Fassung:

„9. Anlandungs- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

9.1. Geltungsbereich

9.1.1. Für Anlandungen von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe in der Europäischen Gemeinschaft gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a) bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen III a und Vb;

b) bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa.

9.2 Bezeichnete Häfen

9.2.1 Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.

9.2.2 Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 9.1.1. genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

9.3. Einfahrt in den Hafen

9.3.1.Der Kapitän eines unter Nummer 9.1.1. genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens 4 Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

(a) den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs;

(b) den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;

(c) die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;

(d) das Management-Gebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem die Fische gefangen wurden.

9.4. Entladen

9.4.1.Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit dem Entladen erst begonnen werden darf, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

9.5 Logbuch

9.5.1.Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän des Fischereifahrzeugs unmittelbar nach Einlaufen in den Hafen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die betreffende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.3.1 Buchstabe (c) vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz (2) der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

9.6 Wiegen von Frischfisch

9.6.1 Alle Käufer von frischem Fisch stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Anlagen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt vor dem Sortieren, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport vom Anlandehafen oder dem Weiterverkauf. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.6.2. Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

9.7. Wiegen von Frischfisch nach dem Transport

9.7.1 Abweichend von Nummer 9.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 60 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

(a) der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlandungsort und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder

(b) von der zuständigen Behörde am Anlandungsort die Genehmigung erteilt wird, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

(i) unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs angegeben sind, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort;

(ii) eine Kopie der Erklärung gemäß Ziffer (i) verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

9.8. Rechnungen

9.8.1 Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze (1) und (2) der Verordnung (EG) Nr.2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten [Frischfisch?-] Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz (3) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[9] eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments.

9.8.2. Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält Angaben gemäß Artikel 9 Absatz (3) der Verordnung (EG) No 2847/93 sowie den Namen und die Registriernummer des Schiffs, von dem der angelandete Fisch stammt. Die Rechnung bzw. dieses Dokument wird innerhalb von zwölf Stunden nach Beendigung des Wiegevorgangs vorgelegt.

9.9 Wiegen von gefrorenem Fisch

9.9.1. Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.

9.9.1. Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zwecks Genehmigung mit. Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.10 Wiegeeinrichtungen

9.10.1. Werden öffentliche Wiegeeinrichtungen genutzt, so stellt die Stelle, die den Fisch wiegt, einen Wiegezettel aus, auf dem Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer des Fischtransporters angegeben sind. Eine Kopie dieses Wiegezettels wird der Rechnung beigefügt, die den zuständigen Behörden gemäß Nummer 9.8 zu übermitteln ist.

9.10.2. Werden private Wiegeeinrichtungen genutzt, so werden die betreffenden Einrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt und unterliegen folgenden Bestimmungen:

(a) Die Stelle, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in dem Folgendes angegeben ist:

(i) Name und Registriernummer des Schiffs, von dem der Fisch angelandet wurde,

(ii) Kennnummer des Fischtransporters, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,

(iii) Fischart,

(iv) Gewicht der jeweils angelandeten Menge,

(v) Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

(b) Erfolgt das das Wiegen auf einem Fließbandsystem, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten gemäß Buchstabe (a) eingetragen;

(c) das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1. Buchstabe (b) Ziffer (ii) werden drei Jahre aufbewahrt.

9.11 Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

9.12 Quervergleiche

9.12.1.Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Quervergleiche vor:

(a) Vergleiche der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Nummer 9.3.1 angegeben wurden, und den im Logbuch des Schiffs aufgezeichneten Mengen,

(b) Vergleiche der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs aufgezeichnet sind, und der Anlandeerklärung oder Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8,

(c) Vergleich der Mengen nach Arten in der Anlandeerklärung und der Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8.

9.13 Umfassende Kontrolle

9.13.1 Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates tragen dafür Sorge, dass mindestens 15% der angelandeten Fischmengen und mindestens 10% der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes einschließt:

(a) Überwachung des Wiegens des Fangs eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für die Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Zur Ermittlung des Durchschnittsgewichts aller Kisten bzw. Paletten wird eine repräsentative Stichprobe der Kisten und Paletten gewogen. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Nettogewicht des Fischs (ohne Verpackung oder Eis) erfolgt die Stichprobenauswahl der Kisten nach einem zugelassenen Verfahren;

(b) zusätzlich zu den Quervergleichen gemäß Nummer 9.12 werden folgende Quervergleiche vorgenommen:

(i) Mengen nach Arten, die im Wiegelogbuch aufgezeichnet sind, sowie Mengen nach Arten, die auf der Rechnung oder dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 9.8 eingetragen sind;

(ii) die bei den zuständigen Behörden eingegangenen schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe (b) Ziffer (i) und die schriftlichen Erklärungen im Besitz des Empfängers des Fischs gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe (b) Ziffer (ii);

(iii) die Kennnummern der Fischtransporter, die auf den schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe (b) Ziffer (i) und in den Wiegelogbüchern angegeben sind.

(c) bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;

(d) Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

9.13.2 Alle Kontrolltätigkeiten gemäß Nummer 9 werden aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt.“

(b) Es wird folgender Teil I angefügt:

„TEIL I

CECAF

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2 und 17 sowie des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beträgt die Mindestgröße von Tintenfisch ( Octopus vulgaris ) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern in einem COPACE-Gebiet 450 g (Lebendgewicht) oder 400 g (ausgenommen).“

(c) Es wird folgender Teil J angefügt:

„TEIL J

NORDOSTATLANTIK Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anhang 5 aufgeführt. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

(a) IUU-Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im NEAFC-Regelungsbereich stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

(b) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

(c) IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;

(d) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

(e) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

(f) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.

Sobald die NEAFC eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend.“

(d) Es wird folgende Anlage 5 angefügt:

„Anhang III Anlage 5

Liste der Schiffe, denen die NEAFC die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat

Name | Flaggenstaat |

FONTENOVA | Panama |

IANNIS | Panama |

LANNIS I | Panama |

LISA | Commonwealth Dominica |

KERGUELEN | Togo |

OKHOTINO | Commonwealth Dominica |

OLCHAN | Commonwealth Dominica |

OSTROE | Commonwealth Dominica |

OSTROVETS | Commonwealth Dominica |

OYRA | Commonwealth Dominica |

OZHERELYE | Commonwealth Dominica“ |

[1] ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

[2] ABl. L 344 vom 31.1.2003, S. 1.

[3] ABl. L 115 vom 9.6.1996, S. 3.

[4] ABl.

[5] ABl. L 125 vom 27.4.1998 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 vom 22. März 2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004 S. 1).

[6] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[7] ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

[8] ABl. L 125 vom 27.4.1996, S. 1.

[9] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.