52005PC0291

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge /* KOM/2005/0291 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 1.7.2005

KOM(2005) 291 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge[?] ist die Verwendung von Werkstoffen und Bauteilen, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, verboten. In Anhang II der Richtlinie sind verschiedene Ausnahmen zu diesem Verbot aufgeführt. Die Liste der Ausnahmen kann an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle[?] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

Auf der Grundlage einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung kam die Kommission zu folgenden Ergebnissen:

Eintrag 2 a) und b) dieses Vorschlags (Aluminium für Bearbeitungszwecke)

Im Hinblick auf die Ausnahme für Blei als Legierungsbestandteil in Aluminium für Bearbeitungszwecke (Eintrag 2 b des durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission[?] geänderten Anhangs II) hat die technische Bewertung ergeben, dass Ersatzstoffe verfügbar sind. Allerdings haben die Beteiligten darauf hingewiesen, dass genormte Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 % weiterhin für sicherheitsrelevante Fahrzeug- und Motorteile benötigt werden (z.B. Brems- und Kraftstoffsysteme). Deshalb wird vorgeschlagen, bis zum 1. Juli 2008 einen Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtspozent zuzulassen und am 1. Juli 2007 eine erneute Prüfung vorzunehmen. In der zweiten Anmerkung des derzeitigen Anhangs II ist ferner eine zeitlich nicht begrenzte Ausnahme für Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleinanteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent vorgesehen. Da es aus technischer Sicht keine Rolle spielt, ob das Blei absichtlich hinzugefügt wird oder nicht, wird vorgeschlagen, die entsprechende Bedingung zu streichen.

Eintrag 4 dieses Vorschlags (Lagerschalen und Buchsen)

Im Hinblick auf Eintrag 4 (Blei-/Bronze-Lagerschalen und –Buchsen) des durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission geänderten Anhangs II haben die Beteiligten eine Neuformulierung der Ausnahme vorgeschlagen, um sie auf alle Blei-Lagerschalen und –Buchsen auszuweiten und nicht auf Blei-/Bronze-Lagerschalen und –Buchsen zu beschränken. Blei-/Bronze-Lagerschalen und –Buchsen enthalten in der Regel einen Bleianteil von 21-25 Gewichtsprozent. Bleifreie Lagerschalen und Buchsen befinden sich derzeit in Entwicklung und kommen bei einigen Anwendungen bereits zum Einsatz. Nach Ansicht der Beteiligten dürften bleifreie Lagerschalen und Buchsen bei allen zukünftigen Anwendungen zum Standard werden. Die Beschränkung der derzeitigen Ausnahme auf Blei-/Bronze-Lagerschalen und –Buchsen scheint die technische Innovation und den Einsatz bleifreier Alternativen zu entmutigen, die beim jetzigen Stand unter Umständen nicht völlig bleifrei sind. Deshalb wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich der Ausnahme auf alle bleihaltigen Lagerschalen und Buchsen auszuweiten und sie angesichts der Tatsache, dass die technische Innovation in Richtung einer Substitution von Blei in allen Anwendungen geht, auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen (1. Juli 2008). Bei der technischen Bewertung zeigte sich, dass anspruchsvolle Arbeitsbedingungen reibungsdämpfende Werkstoffe erfordern, die die Rotation beweglicher Teile auch bei einem vorübergehenden Abriss des Schmierfilms gewährleisten können. Bleifreie Alternativen sollten auch unter diesen Extrembedingungen funktionieren, die sowohl im Motor selbst als auch beim Kraftübertragungssystem auftreten können. Deshalb wird vorgeschlagen, die Ausnahme bis zum 1. Juli 2007 zu überprüfen, um sicherzustellen, dass bleifreie Technologien in allen Motor- und Übertragungssystemen angewandt werden können, ohne deren ordnungsgemäße Funktion zu beeinträchtigen.

Eintrag 7 a) und b) dieses Vorschlags (Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und der Kraftübertragung)

Im Hinblick auf die Ausnahme für die Anwendung von Blei in Vulkanisierungsmitteln und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und der Kraftübertragung (Eintrag 8 des durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission geänderten Anhangs II) zeigte die Bewertung, dass bleifreie Alternativen verfügbar sind. Die Beteiligten wiesen darauf hin, dass bei bestimmten Elastomertypen Bleistabilisatoren bereits ersetzt werden. Die Substitution wird für alle neuen Fahrzeuge rechtzeitig bis zum Juli 2005 abgeschlossen sein. Im Hinblick auf Vulkanisierungsmittel erklären die Beteiligten, dass langfristige Risiken im Zusammenhang mit Sicherheitsaspekten derzeit nicht abzuschätzen seien. Ihren Angaben zufolge liefern Vulkanisierungsmittel mit einem Bleianteil von 0,5 Gewichtsprozent ausreichende Ergebnisse für die Straßenverkehrssicherheit. Deshalb sollte für diese Anwendungen eine längere Frist eingeräumt werden, um über ausreichend Zeit für die Prüfung bleifreier Alternativen zu verfügen. Da Ersatzstoffe existieren, erscheint aus Sicht der Verkehrssicherheit ein zusätzliches Jahr für diese Anwendungen vernünftig. Die Bewertung zeigte ferner, dass es technisch nicht möglich ist, den Bleianteil von Bindemitteln für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung unter 0,5% Gewichtsprozent zu senken. Dies betrifft Fälle, wo Blei als Bindemittel zur Verbindung von Elastomerrohren oder Elastomerteilen auf Metall eingesetzt wird. Deshalb wird vorgeschlagen, für diese spezifische Anwendung einen neuen Eintrag ohne zeitliche Begrenzung aufzunehmen.

Eintrag 9 dieses Vorschlags (Bremsbeläge)

Die Ausnahme für die Verwendung von Kupfer mit einem Bleianteil von 0,5 Gewichtsprozent für Bremsbeläge von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2003 typgenehmigt wurden, und für die Wartung dieser Fahrzeuge lief am 1. Juli 2004 aus (Eintrag 12 des durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission geänderten Anhangs II). Allerdings wird gemäß der dritten Anmerkung des Anhangs II bis zum 1. Juli 2007 ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,4 % Blei toleriert, sofern dieses nicht absichtlich hinzugefügt wurde. Dem vorgeschlagenen Eintrag 9 zufolge dürfen diese 0,4 % nur in Reibmaterialien für die Bremssysteme verwendet werden. Die Bedingung, dass das Blei nicht absichtlich hinzugefügt werden darf, ist aus technischer Sicht nicht relevant und sollte deshalb gestrichen werden.

Eintrag 10 dieses Vorschlags (Ventilsitze)

Im Hinblick auf die Ausnahme für die Verwendung von Blei in Ventilsitzen, die im Juli 2006 abläuft, (Eintrag 13 des durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission geänderten Anhangs II) haben einige Beteiligte darauf hingewiesen, dass der Austausch laufender Reihen intensive Prüfungen der Lebensdauer erfordert, und dass bei negativen Prüfergebnissen der gesamte Motor neu entwickelt werden muss. Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit wird vorgeschlagen, die Frist um ein Jahr zu verlängern.

Eintrag 12 dieses Vorschlags (pyrotechnische Auslösegeräte)

Im Hinblick auf die Ausnahme für die Verwendung von Blei in pyrotechnischen Auslösegeräten, die am 1. Juli 2007 abläuft (Eintrag 16 von Anhang II) zeigte die Bewertung, dass Ersatzstoffe für neue Modelle in naher Zukunft verfügbar sein werden. Allerdings wurde dabei auch festgestellt, dass es verschiedene Generationen von Airbagsystemen gibt. Bei neuen Generationen ist die Kontrollelektronik in die Auslösegeräte integriert, und künftige Generationen werden dank mehr Elektronik die Anwendung auf verschiedene Fahrzeugarten erleichtern. Für bestehende Modelle sind die Bestandteile der verschiedenen Generationen von Airbagsystemen nicht austauschbar, und Bestandteile eines bestimmten Typs können beim Austausch der Airbags nach einem Unfall nicht durch die eines anderen Typs ersetzt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass neue Modelle (Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2006 typgenehmigt werden) bleifrei sein sollten; für alte Modelle (Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigt werden) und ihre Ersatzteile gilt eine Ausnahme ohne zeitliche Begrenzung.

Eintrag 13 a) und b) dieses Vorschlags (Korrosionsschutzschichten)

Im Hinblick auf die Ausnahme für die Verwendung von sechswertigem Chrom in Korrosionsschutzschichten, die am 1. Juli 2007 ausläuft, (Eintrag 17 des durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission geänderten Anhangs II) zeigte die Bewertung, dass für viele Anwendungen Ersatzstoffe existieren. Für die Verwendung von sechswertigem Chrom zu Zwecken des Korrosionsschutzes für mit Schrauben und Muttern befestigte Teile des Fahrzeuggestells gibt es derzeit keinen Ersatzstoff. Deshalb wird vorgeschlagen, die Ausnahme für diese spezifische Anwendung um ein Jahr zu verlängern und gegebenenfalls anzupassen, um eine ungewollte Trennung wichtiger mechanischer Teile während der Lebensdauer der Fahrzeuge auszuschließen.

Eintrag 17 dieses Vorschlags (Batterien für Elektrofahrzeuge)

Die derzeitige Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge läuft bis zum 31. Dezember 2005. Für Ersatzteile von Fahrzeugen, die vor dem 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden, (Eintrag 21 des durch die Entscheidung 2002/524/EG der Kommission geänderten Anhangs II) gibt es keine zeitliche Beschränkung. In der SUBAT-Studie (http://www.battery-electric.com/subatdocs/WP5-006.pdf) wurde festgestellt, dass heute (2005) für reine Elektrofahrzeuge Lithium-Ionen-Technologien die besten Lösungen ermöglichen, gefolgt von Natrium-Nickel-Chlorid-, Bleisäure-, Nickel-Metall-Hydrid- und Nickel-Cadmium-Zellen. Allerdings ist noch nicht klar, ob diese Ersatzstoffe im jetzigen Stadium geprüft und für die Produktion in großem Maßstab verfügbar sind. Auf der Konferenz über Elektrofahrzeuge in Monaco vom April 2005 unterstützte SAFT die Technologie der Lithium-Ionenbatterie für Elektrofahrzeuge. Einer Pressemitteilung zufolge wird diese Technologie in Frankreich von SAFT entwickelt. Ferner hieß es, dass diese Art von Speicherbatterien hauptsächlich wegen der Kosten bisher nur in geringem Umfang verwendet wird. Sie soll auf Fahrzeuge des SVE-Unternehmens (HEULIEZ und DASSAULT ASSOCIÉS) montiert werden. (siehe http://evs21.org/IMG/pdf/new_battery_technology.pdf).

In der SUBAT-Studie wird ferner gefordert, den Fahrzeugherstellern einen bestimmten Zeitraum einzuräumen, damit sie ihre Produktionsmodelle anpassen und umweltfreundlichere Batterietechnologien in ihre Fahrzeuge integrieren können. Aus Gesprächen des Konsortiums mit verschiedenen Beteiligten ergab sich, dass dies nicht innerhalb eines Zeitraums von rund 5 Jahren möglich sein wird. Die europäischen Automobilhersteller forderten zudem eine bis 2008 geltende Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in Elektrofahrzeugen.

Angesichts dieser Sachlage wird vorgeschlagen, die Laufzeit der Ausnahme bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern, um zu gewährleisten, dass weiterhin Elektrofahrzeuge zur Verfügung stehen: dieser zusätzliche Zeitraum wird benötigt, um die Kapazität der neuen Batterietechnologien zu erhöhen und um den Automobilherstellern die notwendigen Anpassungen ihrer Produktionsmodelle im Hinblick auf die Integration dieser neuen Batterietechnologie zu ermöglichen.

Es wird vorgeschlagen, die Ausnahme bis Ende 2007 zu überprüfen, um die Verfügbarkeit von alternativen Batterietechnologien und Elektrofahrzeugen zu gewährleisten.

Eintrag 18 dieses Vorschlags (optische Komponenten in Glasmatrizen für Fahrerunterstützungssysteme)

Es wird vorgeschlagen, eine zusätzliche, bis zum 1. Juli 2007 geltende Ausnahme für die Verwendung von Cadmium für optische Komponenten in Glasmatrizen für Fahrerunterstützungssysteme aufzunehmen. Diese Unterstützungssystem verbessern die Sicht der Fahrer durch Nutzung von Kameras. Die Glasmatrix der Kamera (500 mg) wird 1 % Cadmium (5 mg) enthalten. Bei dieser Anwendung ist die Verwendung von Cadmium aus technischen Gründen derzeit nicht vermeidbar. Allerdings befinden sich Alternativen in Entwicklung.

Auf der Grundlage dieser Bewertung unterbreitete die Kommission dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle eingesetzten Ausschuss am 28. April 2005 einen Entscheidungsentwurf zur Abstimmung. Es gab keine qualifizierte Mehrheit für diesen Entwurf.

Deshalb ist dem Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates[?] ein Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorzulegen. Fasst der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge[?], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist der Richtlinie 2000/53/EG zufolge dazu verpflichtet, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verbotene Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom bewerten.

(2) Die Kommission hat auf der Grundlage der erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Bewertungen mehrere Schlussfolgerungen gezogen.

(3) Bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Verwendung sollten nicht verlängert werden, weil die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom bei den betreffenden Anwendungen vermeidbar geworden ist.

(4) Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten vom Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen werden bzw. ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in den betreffenden Werkstoffen und Bauteilen derzeit noch unvermeidbar ist. In bestimmten Fällen wäre die Geltungsdauer der Ausnahmen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Verwendung der verbotenen Stoffe auch in Zukunft unvermeidbar ist.

(5) Im Hinblick auf das unter Punkt 2 Buchstabe a des Anhangs aufgeführte Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme je nach Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Blei anzupassen ist.

(6) Im Hinblick auf die unter Punkt 4 des Anhangs aufgeführten Blei-/Bronze-Lagerschalen und –Buchsen wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um sicherzustellen, dass bleifreie Technologien in allen Motor- und Übertragungssystemen angewandt werden können, ohne deren Funktion zu beeinträchtigen.

(7) Im Hinblick auf die Verwendung von sechswertigem Chrom in den unter Punkt 13 b des Anhangs aufgeführten Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern befestigte Teile des Fahrzeuggestells wird die Kommission bis zum 1. Juli 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um eine ungewollte Trennung wichtiger mechanischer Teile während der Lebensdauer der Fahrzeuge auszuschließen.

(8) Im Hinblick auf die unter Punkt 17 des Anhangs aufgeführte Verwendung von Cadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge wird die Kommission bis Ende 2007 prüfen, ob die Geltungsdauer dieser Ausnahme anzupassen ist, um die Verfügbarkeit von alternativen Batterietechnologien und elektrischen Fahrzeugen zu gewährleisten.

(9) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird unbeschadet der Entscheidung 2005/438/EG der Kommission[?] durch den Wortlaut des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG

„Anhang II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Fälligkeitsdatum der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv |

Blei als Bestandteil einer Legierung |

1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent |

2 a) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | 1. Juli 2008 |

2 b) Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent |

3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent |

4. Lagerschalen und Buchsen | 1. Juli 2008 |

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |

5. Batterien | X |

6. Schwingungsdämpfer | X |

7 a). Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und der Kraftübertragung mit einem Bleinanteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | 1. Juli 2006 |

7 b) Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent |

8. Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen | X[?] |

9. Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Bleianteil von über 0,4 Gewichtsprozent | 1. Juli 2007 | X |

10. Ventilsitze | Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007 |

11. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen | X[?] (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |

12. pyrotechnische Auslösegeräte | Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge |

Sechswertiges Chrom |

13 a). Korrosionsschutzschichten | 1. Juli 2007 |

13 b) Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern befestigte Teile des Fahrzeuggestells | 1. Juli 2008 |

14. Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen | X |

Quecksilber |

15. Entladungslampen und Instrumententafelanzeigen | X |

Cadmium |

16. Dickschichtpasten | 1. Juli 2006 |

17. Batterien für Elektrofahrzeuge | Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum auf den Markt gekommen sind. | X |

18. Optische Komponenten in Glasmatrizen für Fahrerunterstützungssysteme | 1. Juli 2007 | X |

Anmerkungen:

- Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

- Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die zum Zeitpunkt des Auslaufens einer Ausnahme bereits in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.

[1] ABl. L 269, 21.10.2000, S. 34.

[2] ABl. L 194, 25.07.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 06.06.1996, S. 32).

[3] ABl. L 170, 29.06.2002, S. 81.

[4] ABl. L 184, 17.07.1999, S. 23.

[5] ABl. L 269, 21.10.2000, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 15.06.2005, S. 19).

[6] ABl. L 152 vom 15.06.2005, S. 19.

[i] Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 12 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen. “

[ii] Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8 ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen. “