52005PC0289

Vorschlag für eine Verordnung (EG, EURATOM) des Rates zur Aufhebung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte, der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der Räte und der Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte /* KOM/2005/0289 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.6.2005

KOM(2005) 289 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte, der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der Räte und der Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 ist die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften geändert worden. Unter anderem wurden die Artikel 14a und 14b des Anhangs VII sowie Artikel 39 des Anhangs VIII des Statuts aufgehoben. Diese Artikel betrafen: - Die Gewährung einer Miet- und einer Fahrtkostenzulage. Zur Durchführung der Artikel 14a und 14b des Anhangs VII des Statuts hatten die Räte die Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung, und die Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung erlassen. - Die Feststellung der Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie der Norm der voraussichtlichen Gehaltsbewegungen, die bei der Berechnung der versicherungs- mathematischen Werte zu verwenden sind, durch die Haushaltsbehörde. Diese Parameter für die Berechnung der versicherungsmathematischen Werte wurden in Anwendung des Artikels 39 des Anhangs VIII des Statuts durch die Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte festgelegt. Mit der Neufassung des Statuts sind die genannten Verordnungen gegenstandslos und unwirksam geworden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sind sie ausdrücklich aufzuheben. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der Aufhebung von 84 Anwendungsvorschriften, die mit der Statutsreform obsolet geworden sind. Bei den anderen Vorschriften handelt es sich um gemeinsame Regelungen der EU-Organe, allgemeine Durchführungsbestimmungen, Beschlüsse der Kommission und Schlussfolgerungen der Verwaltungsleiter. |

139 | Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften In dem Bereich, den dieser Vorschlag betrifft, gibt es keine einschlägigen Rechtsvorschriften (mit Ausnahme derjenigen, deren Aufhebung vorgeschlagen wird). |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag entspricht dem Ziel, Transparenz und Rechtssicherheit durch ausdrückliche Aufhebung gegenstandslos gewordener Rechtsvorschriften zu verbessern. |

KONSULTATION DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation der Beteiligten |

211 | Benutzte Konsultationsformen, wichtigste betroffene Sektoren, Grundprofil der Ansprechpartner Der Vorschlag war Gegenstand einer Konzertierung mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden im Sinne des Artikels 24b des Statuts. Die Personalvertretung der Kommission und der Statutsbeirat (siehe Artikel 10 des Statuts) wurden ebenfalls gehört. |

212 | Überblick über die eingegangenen Antworten und über ihre Berücksichtigung Die konsultierten Beteiligten nahmen befürwortend Stellung, ohne Änderungen vorzuschlagen. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Die Alternative hätte darin bestanden, die drei Verordnungen aufrechtzuerhalten, was dem Ziel, Rechtssicherheit und Transparenz zu verbessern, widersprochen hätte. Der vorgelegte Vorschlag trägt zur Bereinigung des Acquis communautaire bei, welcher ausschließlich Vorschriften mit praktischer Bedeutung umfassen sollte. |

RECHTLICHE ELEMENTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Aufhebung dreier aufgrund der Statutsreform obsolet gewordener Ratsverordnungen. |

310 | Rechtsgrundlage Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grunde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Der Vorschlag bezweckt die Aufhebung dreier Verordnungen, was nicht durch einfachere Maßnahmen erreicht werden kann. |

332 | Der Vorschlag bringt keine finanzielle Belastung und keinen Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaften oder die Mitgliedstaaten mit sich. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Rechtsinstrument: Verordnung |

342 | Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grunde nicht angemessen: Es handelt sich um die Aufhebung dreier Verordnungen, was nur auf dem Wege einer Verordnung geschehen kann. |

HAUSHALTSEFFEKT |

409 | Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt aus. |

WEITERE INFORMATIONEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Der Vorschlag trägt zur Vereinfachung des rechtlichen Rahmens bei. |

512 | Der Vorschlag trägt zu einer Verschlankung des Acquis communautaire bei. |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Annahme der Verordnung werden bestimmte Rechtsvorschriften aufgehoben. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES

zur Aufhebung der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte, der Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der Räte und der Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Statut" genannt) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[1],

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachfolgender Gründe:

(1) In der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Mietzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung[2], werden die Modalitäten für die Anwendung des Artikels 14a des Anhangs VII des Statuts festgelegt. Da der genannte Statutsartikel durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften[3], aufgehoben wurde, ist die Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EGW nunmehr gegenstandslos.

(2) Das Gleiche gilt für die Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 zur Festlegung des Verzeichnisses der Orte, an denen eine Fahrtkostenzulage gewährt werden kann, sowie des Höchstbetrags dieser Zulage und der Bedingungen für ihre Gewährung[4], welche die Anwendungsmodalitäten für die Gewährung der in Artikel 14b des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Fahrtkostenzulage betrifft. Auch dieser Artikel ist durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 aufgehoben worden.

(3) Entsprechendes gilt auch für die Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom der Räte vom 28. Dezember 1965 zur Festlegung der Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie der Norm der voraussichtlichen Gehaltsbewegungen gemäß dem Statut der Beamten der Gemeinschaften[5]; diese Verordnung war zur Durchführung des Artikels 39 des Anhangs VIII des Statuts erlassen worden, welcher ebenfalls durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 aufgehoben worden ist.

(4) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit gilt es, die genannten Verordnungen der Räte ausdrücklich aufzuheben, da sie gegenstandslos geworden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Arti kel 1

Die Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG, die Verordnung Nr. 7/66/Euratom, 122/66/EWG und die Verordnung Nr. 174/65/EWG, 14/65/Euratom werden aufgehoben.

Arti kel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den …

Im Namen des Rates

der Präsident

[1] ABl. 56 vom 4.3.1968, S. 1., zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

[2] ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2749, zuletzt geändert durch Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3358/94 des Rates (ABl. 356 vom 31.12.1994, S. 1).

[3] ABl. 124 vom 27.4.2004, S. 1.

[4] ABl. 150 vom 12.8.1966, S. 2751, geändert durch Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2460/98 des Rates (ABl. 307 vom 17.11.1998, S. 4).

[5] ABl. 226 vom 31.12.1965, S. 3309.