52005PC0263(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker{SEK(2005) 808} /* KOM/2005/0263 endg. - CNS 2005/0118 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.6.2005

KOM(2005) 263 endgültig

2005/0118 (CNS)

2005/0119 (CNS)

2005/0120 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2005) 808}

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Die Kommission hat im September 2003 eine Mitteilung[1] über die Optionen für die Reform der EU-Zuckerregelung veröffentlicht, der eine Folgenabschätzung für den Zuckersektor[2] beigefügt war. Darauf folgte im Juli 2004 eine Mitteilung mit Vorschlägen der Kommission für die Zukunft der EU-Zuckerregelung[3].

Bei den anschließenden Erörterungen haben der Rat, das Europäische Parlament[4], der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss[5], andere Beratungsgremien sowie die Zivilgesellschaft ihre Standpunkte vorgebracht, die die Kommission bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung zu berücksichtigen versucht hat. Außerdem wurden neue Elemente aufgenommen.

Auch die jüngsten Feststellungen des Panels der Welthandelsorganisation (WTO) zur Zuckerausfuhrregelung der EU, die vom WTO-Berufungsgremium[6] bestätigt wurden, erfordern eine Reihe von Änderungen dieser Regelung, damit die EU ihre internationalen Verpflichtungen erfüllen kann.

Auf dem Weg zu einer nachhaltigen, langfristigen politischen Perspektive für den EU-Zuckersektor

Es gibt einen klaren politischen Konsens zur künftigen Entwicklung des EU-Zuckersektors:

- Abwendung des bei der derzeitigen Regelung drohenden Marktverfalls, der eine drastische Senkung der Erzeugung im Rahmen von Quoten sowohl in den wettbewerbsfähigsten als auch in den am wenigsten wettbewerbsfähigen Zuckererzeugungsregionen der EU zur Folge hätte;

- Einbeziehung in den GAP-Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die neue Grundausrichtung der Entkoppelung, der Betriebsprämienregelung und der Anwendung der Auflagenbindung;

- Weiterentwicklung des Sektors innerhalb eines nachhaltigen Marktumfelds, ohne Aufschub der notwendigen wirtschaftlichen Anpassungen, auf der Grundlage besserer Wettbewerbsfähigkeit und einer besseren Ausrichtung am Markt;

- erreichen eines nachhaltigen Marktgleichgewichts in Bezug auf die EU-Erzeugung und die internationalen Verpflichtungen;

- Festlegung eines langfristigen politischen Rahmens, der im Jahr 2008 nicht überprüft zu werden braucht.

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission Folgendes vor:

- der institutionelle Preis, abzüglich des Umstrukturierungsbetrags, wird über zwei Jahre um 39 % gesenkt, um ein nachhaltiges Marktgleichgewicht in der EU sicherzustellen, das mit unseren internationalen Verpflichtungen im Einklang steht;

- 60 % des geschätzten Einkommensverlusts aufgrund dieser 39%-igen Kürzung des institutionellen Preises werden aus dem nationalen Finanzrahmen für die Direktzahlungen an die Landwirte gedeckt;

- die Zuckerquotenregelung wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2014/15 verlängert.

Ökologisch und sozial verträgliche Wettbewerbsfähigkeit des EU-Zuckersektors

Bei den Erörterungen über die notwendigen wirtschaftlichen Anpassungen des Sektors wurde das Konzept der Übertragbarkeit von Quoten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen sehr zurückhaltend aufgenommen. Damit werden obligatorische Quotenkürzungen zur Erhaltung des internen Marktgleichgewichts ab 2006/07 undurchführbar, insbesondere in Anbetracht der Feststellungen des WTO-Zuckerpanels.

Daher wurde die Frage der für die Umstrukturierung erforderlichen Instrumente des Sektors noch einmal überdacht. Die Kommission schlägt nun eine ehrgeizige, freiwillige und befristete Umstrukturierungsregelung für den EU-Zuckersektor vor, die über einen Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden soll. Die Regelung sieht Folgendes vor:

- eine hohe, degressive mengenbezogene Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerfabriken sowie Isoglucose- und Inulinsirup-Erzeuger in der EU, die für die Schließung von Fabriken und den Verzicht auf die Quote gewährt wird;

- eine zusätzliche Zahlung an Zuckerrübenerzeuger für den Fall, dass sie die Erzeugung aufgeben, weil die Zuckerfabrik, die sie beliefert haben, im Rahmen der Umstrukturierungsregelung geschlossen wurde. So soll sichergestellt werden, dass die Zuckerrübenerzeuger ab dem ersten Wirtschaftsjahr die volle, endgültige Direktzahlung erhalten können.

Finanziert wird die Umstrukturierungsregelung, indem auf alle Quoten für Süßungsmittel ein spezifischer Betrag erhoben wird. Die Vollzeitraffinerien und die Zuckerfabriken in den Regionen in äußerster Randlage fallen nicht unter die Regelung.

Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Entwicklungen auf dem Gebiet der Biokraftstoffe interessante Perspektiven für den Zuckersektor bieten. Um diese Entwicklungen zu fördern, wird die Kommission vor Ende des Jahres 2006 die betreffenden Verordnungen dahin gehend ändern, dass als Non-Food-Kultur angebaute Zuckerrüben für Stilllegungsprämien in Betracht kommen und außerdem die bei der GAP-Reform von 2003 beschlossene Energiepflanzenbeihilfe in Höhe von 45 EUR/ha erhalten können.

Vereinbarkeit der EU-Zuckerregelung mit den internationalen Verpflichtungen

Unbeschadet der erklärten Absicht der EU, die Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) auslaufen zu lassen, fordert der WTO-Bericht bestimmte Änderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die EU ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Ausfuhrsubventionen einhält.

Um in den Mitgliedstaaten, die zurzeit C-Zucker erzeugen, ein gewisses Erzeugungsniveau aufrecht zu erhalten, schlägt die Kommission vor,

- diesen Mitgliedstaaten zusätzliche Quoten in Höhe von 1 Million Tonnen zur Verfügung zu stellen;

- zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Quote an die Zuckererzeuger einen einmaligen mengenbezogenen Betrag zu erheben, der der Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe im Jahr 1 entspricht.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die zollfreien Zuckereinfuhren, die im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) ab 2009/10 für die am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen sind, beibehalten werden sollten und dass den EBA-Ländern eine stabile, langfristige Perspektive für die Entwicklung ihrer Wirtschaft geboten werden sollte. Für diese Länder sollten die gleichen garantierten Preise gelten wie die, die im AKP-Zuckerprotokoll festgesetzt sind.

Außerdem muss sichergestellt werden, dass die EBA-Einfuhren nicht dazu missbraucht werden, Zucker in die EU zu versenden, der nicht aus den am wenigsten entwickelten Ländern stammt. Der beste Weg hierzu ist die Aushandlung einer spezifischen Schutzklausel auf internationaler Ebene.

Die Nichtbeteiligung der EU-Zuckerraffinerien an der Umstrukturierungsregelung wird jedoch dazu führen, dass der garantierte Mindesteinfuhrpreis für AKP-Protokoll-Zucker sich dem institutionellen Preis in der EU angleicht; daher verzögert sich für die Präferenzzuckerlieferanten der Rückgang des Präferenzrohzuckerpreises gegenüber den EU-Erzeugerpreisen.

Zurzeit führt die EU mit den AKP-Ländern einen Dialog über die Arbeitsunterlage der Kommission “Action Plan on accompanying measures for Sugar Protocol countries affected by the reform of the EU sugar regime”[7]. Diese Maßnahmen sollen den Ländern des Zuckerprotokolls helfen, sich an die neuen Marktbedingungen anzupassen, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit ihres Zuckersektors verbessern, die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit fördern oder sich mit den sozialen, wirtschaftlichen und/oder ökologischen Auswirkungen dieser Veränderungen befassen.

Zusätzlich zu dem laufenden Dialog mit Kroatien und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien wurde ein Zollkontingent für Albanien, Bosnien-Herzegowina und Serbien-Montenegro eröffnet[8], das ab 1. Juli 2005 gilt.

Auch die Auswirkungen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien sind in den Vorschlägen zur Änderung der EU-Zuckerregelung berücksichtigt.

Für die drei Schlüsselelemente der EU-Zuckerregelung sind drei Rechtsinstrumente vorgesehen: die vorgeschlagenen Maßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Zucker, die Maßnahmen für die Umstrukturierung des EU-Zuckersektors und die Maßnahmen zur direkten Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger.

2. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN FÜR DIE REFORM DER GMO FÜR ZUCKER

2.1. Laufzeit der Zuckerregelung

Die EU-Zuckerregelung wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 verlängert, und im Jahr 2008 findet keine Überprüfung statt.

2.2. Preise

Intervention und Beginn des Zuckerwirtschaftsjahrs

Um die Abkehr von der öffentlichen Intervention für die verschiedenen EU-Marktsektoren fortzusetzen, wird vorgeschlagen, den Interventionsmechanismus und den Interventionspreis für Zucker abzuschaffen.

Für eine leichtere Umsetzung der Preissenkungen wird vorgeschlagen, den Beginn des Zuckerwirtschaftsjahrs ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 vom 1. Juli auf den 1. Oktober zu verlegen.

Referenzpreis

Der Interventionspreis wird durch einen Referenzpreis für Zucker ersetzt. Um die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Zuckersektors zu steigern und die Differenz zum geltenden Weltmarktpreis für Zucker zu verringern, wird der Referenzpreis um 39 % niedriger festgesetzt als der geltende Interventionspreis. Die Preissenkung erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren beginnend ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07.

Der Referenzpreis dient zur Bestimmung der Auslösungsschwelle für die private Lagerhaltung.

Mindestpreis für Zuckerrüben

Der Mindestpreis für Zuckerrüben wurde entsprechend den vorgeschlagenen Senkungen des Referenzpreises abzüglich des Umstrukturierungsbetrags berechnet. Um jedoch die Abkehr von einem starren Preisstützungssystem, also die Abschaffung des Interventionsmechanismus, zu berücksichtigen, wurde eine Flexibilitätsklausel eingeführt, die den Zuckerrübenerzeugern die Möglichkeit bieten soll, den Zuckerrübenpreis bis auf 10 % unter diesem garantierten Mindestpreis auszuhandeln. Der Zeitplan für die Preissenkungen ist im Anhang angegeben.

Mitteilung der Preise

Es wird ein System für die Mitteilung der Zuckerpreise eingerichtet, das ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 in Betrieb sein soll.

2.3. Quoten

Einführung einer einzigen EU-Quote

Die derzeitige Quotenregelung wird vereinfacht, indem die „A“- und die „B“-Quote zu einer einzigen Quote zusammengefasst werden. Den Mitgliedstaaten, die zurzeit „C“—Zucker erzeugen, wird eine zusätzliche Quotenmenge von 1 Million Tonnen zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Quote an die Zuckererzeuger wird ein einmaliger mengenbezogener Betrag erhoben, der der Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe im Jahr 1 entspricht.

Um die Kohärenz dieser neuen Regelung sicherzustellen, wird ein Überschussmengenmechanismus eingeführt, bei dem deutlich zwischen den verschiedenen Zuckerquellen unterschieden und die Rechtssicherheit des Systems sichergestellt wird.

Quotenkürzungen

Während des Umstrukturierungszeitraums wird es keine obligatorischen Quotenkürzungen geben. Das Marktgleichgewicht wird durch die in die Umstrukturierungsregelung einfließenden Zuckerquotenmengen und die nachstehend vorgeschlagenen Instrumente sichergestellt. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums werden erforderlichenfalls Quotenkürzungen in Form einer pauschalen, prozentualen Kürzung der Gesamtquote der einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Isoglucose

Wegen den Beziehungen zwischen dem Isoglucose- und dem Zuckermarkt werden sich die vorgeschlagenen Preissenkungen auch auf die Einkünfte des Isoglucosesektors in der EU auswirken. Um langfristige Aussichten auf wirtschaftliche Rentabilität zu haben, muss der Isoglucosesektor daher in der Lage sein, Größenvorteile zu nutzen. Daher wird eine progressive und proportionale Erhöhung der Isoglucosequoten von 100 000 t jährlich vorgeschlagen, die 2006/07 beginnen und drei Jahre laufen soll.

2.4. Instrumente zur Sicherung des Marktgleichgewichts

Übertragungsmechanismus

Die Zuckerfabriken können, wie bereits bei der derzeitigen Regelung, Überschussmengen eines Wirtschaftsjahrs auf die Quote des darauf folgenden Wirtschaftsjahrs übertragen.

Marktrücknahmen

Die Kommission hat nach wie vor die Möglichkeit, bei einem Marktungleichgewicht in einem Wirtschaftsjahr einen bestimmten Prozentsatz des Quotenzuckers bis zum Beginn des darauf folgenden Wirtschaftsjahrs aus dem Markt zu nehmen. Bei der Festsetzung der Quote für dieses folgende Wirtschaftsjahr, berücksichtigt die Kommission jedoch nicht nur die aus dem Markt genommenen Mengen, sondern auch die im Rahmen der Umstrukturierungsregelung aufgegebenen Mengen.

Private Lagerhaltung

Es wird eine Regelung für die private Lagerhaltung vorgeschlagen, damit Zucker vorübergehend aus dem Markt genommen werden kann. Die Regelung wird gegebenenfalls von der Kommission angewandt, wenn der Marktpreis unter den Referenzpreis fällt. Für die aus dem Markt genommenen Mengen wird keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt.

2.5. Sondermaßnahmen für die Chemie- und die Pharmaindustrie

Vorgeschlagen wird eine Verlängerung der derzeitigen Regelung, der zufolge Zucker für die Erzeugung von Alkohol einschließlich Rum, von Bioethanol und von Hefe nicht auf die Produktionsquoten angerechnet wird. Darüber hinaus soll diese Regelung auch für die Zuckermengen gelten, die von der Chemie- und der Pharmaindustrie für Endprodukte mit hohem Zuckereinsatz verwendet werden.

Da die Möglichkeit besteht, dass die Chemie- und die Pharmaindustrie Zucker über einen längeren Zeitraum nicht zum Weltmarktpreis beschaffen können, wird vorgeschlagen, den Produktionserstattungsmechanismus beizubehalten, damit die Zuckerversorgung dieser beiden Industrien sichergestellt ist. Sollten weitere Schwierigkeiten auftreten, kann jedoch auch die Eröffnung eines spezifischen Zollkontingents für die Chemie- und die Pharmaindustrie in Betracht gezogen werden.

2.6. Internationale Verpflichtungen

Im Rahmen des Mechanismus des traditionellen Versorgungsbedarfs werden die Einfuhrlizenzen für zur Raffinierung bestimmten Präferenzzucker den Vollzeitraffinerien vorbehalten. Zur Versorgung dieser Raffinerien könnte erforderlichenfalls ein zusätzliches Einfuhrzollkontingent eröffnet werden. Ab 2009/10, sobald die Initiative „Alles außer Waffen“ voll umgesetzt ist, werden auch andere Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Nicht-Vollzeitraffinerien, teilweise Zugang zu den präferenziellen Einfuhren haben.

Die Kommission wird auch weiterhin erforderlichenfalls sicherstellen können, dass die Verpflichtungen des Zuckerprotokolls hinsichtlich der bis 2007 zum garantierten Mindesteinfuhrpreis einzuführenden Mengen bzw. die neuen Verpflichtungen aus den künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erfüllt werden.

3. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNG DES EU-ZUCKERSEKTORS

3.1. Umstrukturierungsregelung

Die Kommission schlägt eine neue, freiwillige und befristete Umstrukturierungsregelung für den EU-Zuckersektor vor, die über vier Wirtschaftsjahre laufen soll (2006/07 bis 2009/10).

Der Umstrukturierungsfonds hat drei Hauptziele: erstens soll er den weniger wettbewerbsfähigen Erzeugern Anreize zur Aufgabe der Erzeugung bieten, zweitens soll er Mittel zur Bewältigung der sozialen und ökologischen Auswirkungen von Fabrikschließungen bereitstellen (Finanzierung von Sozialplänen und Personalumsetzungsprogrammen sowie Umstellungsmaßnahmen, mit denen der Standort in einen guten ökologischen Zustand gebracht werden soll) und drittens soll er Mittel für die am meisten betroffenen Regionen bereitstellen. Die Bedingungen für den Zugang zum Umstrukturierungsfonds sind auf Gemeinschaftsebene nach Maßgabe der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele des Fonds festzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen. Die Umstrukturierungsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn die zu schließende Fabrik sich eindeutig zur Einhaltung der Bedingungen verpflichtet hat.

Finanziert wird die Umstrukturierungsregelung, indem drei Jahre lang auf alle Quoten für Süßungsmittel ein spezifischer, mengenbezogener Betrag erhoben wird. Der Umstrukturierungsbetrag wird für 2006/07 auf 126,40 EUR/t, für 2007/08 auf 91,00 EUR/t und für 2008/09 auf 64,50 EUR/t festgesetzt.

Die Regelung sieht eine hohe, degressive, mengenbezogene Beihilfe vor, die nur den Zuckerfabriken, den Isoglucose- und den Inulinsiruperzeugern in der EU gewährt werden darf, die die Erzeugung einstellen wollen. Die Beihilfe wird für das Jahr 1 auf 730 EUR/t Quote festgesetzt und sinkt bis zum Jahr 4 schrittweise auf 420 EUR/t. Als Anreiz für einen frühen Einstieg in die Regelung können auch Zuckerfabriken, die ab dem 1. Juli 2005 schließen, die Umstrukturierungsbeihilfe erhalten.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 darf außerdem ein Teil der Umstrukturierungsbeihilfe für Diversifizierungsmaßnahmen in den am stärksten von der Zuckerreform betroffenen Regionen bereitgestellt werden.

3.2. Zusätzliche Zahlung für Zuckerrübenerzeuger

Die Zuckerrübenerzeuger erhalten im Rahmen der Umstrukturierungsregelung eine zusätzliche Zahlung. Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die die Erzeugung wegen der Schließung der Fabrik, die sie beliefert haben, aufgeben müssen, ab dem Jahr 1 der Preissenkungen die volle, endgültige Direktzahlung erhalten.

4. VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN FÜR DIE DIREKTE EINKOMMENSSTÜTZUNG FÜR ZUCKERRÜBENERZEUGER

Die Kommission schlägt Direktzahlungen für die Landwirte auf der globalen Basis derjenigen vor, die im historischen Bezugszeitraum 2000-2002 im Rahmen von Quoten Zuckerrüben erzeugt haben. Aus Gründen der Fairness können die Mitgliedstaaten die Berechnung der Direktzahlungen für einzelne Landwirte jedoch flexibel handhaben und einen anderen Zeitraum heranziehen.

60 % des geschätzten Einkommensverlusts aufgrund der zweistufigen Kürzung des institutionellen Preises um 39 % werden aus dem nationalen Finanzrahmen der Mitgliedstaaten ausgeglichen. Der Einkommensverlust wurde unter Berücksichtigung der Änderung des gewichteten Mindestpreises für Zuckerrüben in den einzelnen Mitgliedstaaten, multipliziert mit der Quotenmenge, geschätzt (vgl. Anhang 2). Die Mitgliedstaaten erhalten außerdem zusätzliche Mittel für die Entschädigung von Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet, die Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup liefern.

Die Direktzahlungen für die Regionen in äußerster Randlage werden in den einheitlichen Rahmen der zurzeit erörterten POSEI-Programme überführt und somit aus der Betriebsprämienregelung heraus genommen. Darüber hinaus erhalten die französischen Regionen in äußerster Randlage, die als einzige eine Absatzförderungsbeihilfe erhalten haben, einen zusätzlichen Betrag, der den laufenden Absatzmaßnahmen im Referenzzeitraum entspricht.

5. HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN DER VORSCHLÄGE FÜR DIE REFORM DES ZUCKERSEKTORS

Die Reform sieht, wie zum Zeitpunkt der GAP-Reformvorschläge im Januar 2003 vereinbart, für den betreffenden Zeitraum gleich bleibende Kosten vor. Die Kosten der vorgeschlagenen neuen Maßnahmen, die hauptsächlich für die direkten entkoppelten Zahlungen an die Erzeuger anfallen, werden im Wesentlichen durch die Einsparungen ausgeglichen, die sich aus der deutlichen Reduzierung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und aus der Abschaffung der Raffinationsbeihilfe ergeben.

Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen für den Sektor in vollem Umfang umgesetzt sind, werden sich die Kosten für die direkte Einkommensstützung auf 1 542 Mio. EUR belaufen. Etwaige Kosten für die private Lagerhaltung dürften begrenzt bleiben und nur entstehen, wenn die Marktpreise deutlich unter den Referenzpreis fallen.

Die Umstrukturierungsregelung finanziert sich selbst, indem ein Ad-hoc-Umstrukturierungsbetrag erhoben und einem Fonds zugewiesen wird. Über die drei Wirtschaftsjahre 2006/07 bis 2008/09 wird ein Betrag von 4 225 Mio. EUR erhoben, und die Umstrukturierungsbeihilfe wird vier Wirtschaftsjahre lang (2006/07 bis 2009/10) zur Verfügung stehen.

Anhang 1 – Vorgeschlagene institutionelle Preise im EU-Zuckersektor

Bezugszeitraum | 2006/07 | 2007/08 | 2008/09 | 2009/10 |

Institutioneller/Referenzpreis für Zucker (EUR/t) | 631,9 | 631,9 | 476,5 | 449,9 | 385,5 |

Institutioneller/Referenzpreis für Zucker, abzüglich des Umstrukturierungsbetrags (EUR/t) | 631,9 | 505,5 | 385,5 | 385,5 | 385,5 |

Umstrukturierungsbetrag (EUR/t) | – | 126,4 | 91,0 | 64,5 | – |

Mindestpreis für Zuckerrüben (EUR/t)* | 43,63 | 32,86 | 25,05 | 25,05 | 25,05 |

* Der Mindestpreis für Zuckerrüben für den Bezugszeitraum ist der gewichtete Durchschnitt für die EU-15. |

Anhang 2 – Mittelrahmen für die direkte Einkommensstützung für Landwirte ( Mio. EUR )

a) | 1212 91 | Zuckerrüben |

1212 92 00 | Zuckerrohr |

b) | 1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |

c) | 1702 20 | Ahornzucker und Ahornsirup |

1702 60 95 | Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose und Glucose |

1702 90 60 | Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt |

1702 90 71 | Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr |

1702 90 99 | Maltodextrin und Isoglucose |

2106 90 59 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup |

d) | 1702 30 10 | Isoglucose |

1702 40 10 |

1702 60 10 |

1702 90 30 |

e) | 1702 60 80 | Inulinsirup |

1702 90 80 |

f) | 1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |

g) | 2106 90 30 | Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt |

h) | 2303 20 | Ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung |

(2) Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Absatz 1 genannten Erzeugnisse am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Das Wirtschaftsjahr 2006/07 beginnt jedoch am 1. Juli 2006 und endet am 30. September 2007.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

2. Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

3. Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

4. Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent;

5. Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

6. Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die jeweiligen Mengen gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

7. Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5 und 6 überschreiten;

8. Quotenzuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

9. Liefervertrag: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

10. Branchenvereinbarung:

a) eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

b) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

c) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstaben a und b fehlen, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln oder

d) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstaben a und b und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;

11. AKP-/indischer Zucker: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten, der gemäß

- dem Protokoll Nr. 3 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG oder

- dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

in die Gemeinschaft eingeführt wird;

12. Vollzeitraffinerie: eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren, einschließlich der Produktionseinheiten, die im Jahr 2004 Rohrzucker raffiniert haben.

TITEL IIBINNENMARKT

KAPITEL 1PREISE

Artikel 3 Referenzpreise

(1) Für Weißzucker gilt folgender Referenzpreis:

a) 631,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,

b) 476,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/08,

c) 449,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

d) 385,5 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

(2) Für Rohzucker gilt folgender Referenzpreis:

a) 496,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,

b) 394,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/08,

c) 372,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

d) 319,5 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

(3) Die Referenzpreise gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

Artikel 4 Mitteilung der Preise

Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise im Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der repräsentativen Preise für den Zuckermarkt.

Das System gründet sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden.

Artikel 5 Mindestpreis für Zuckerrüben

(1) Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

a) 32,86 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,

b) 25,05 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08.

Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben kann jedoch anhand einer Branchenvereinbarung um höchstens 10 % gekürzt werden.

(2) Der Mindestpreis gemäß Absatz 1 gilt für Zuckererüben der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.

(3) Zuckerunternehmen, die Zuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

(4) Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er zumindest dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 6 Branchenvereinbarungen und Verträge

(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den Rahmenvorschriften von Anhang II in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

(3) In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

- Quotenzucker oder

- Nichtquotenzucker

handelt.

(4) Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

a) die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

b) das entsprechende vorgesehene Rendement.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

(5) Zuckerunternehmen, die nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen.

(6) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3 und 4 abgewichen werden.

(7) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

KAPITEL 2ERZEUGUNG IM RAHMEN DER QUOTEN

Artikel 7 Zuteilung der Quoten

(1) Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang III festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 17 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der Gesamtsumme der A- und B-Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, die dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt worden sind.

(3) Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 8 Zusätzliche Zuckerquote

(1) Zuckerunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 im Wirtschaftsjahr 2004/05 C-Zucker erzeugt haben, können spätestens bis zum 31. Juli 2006 beim Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Zuteilung einer zusätzlichen Quote für die in Anhang IV aufgeführte Gesamtmenge beantragen. Die zusätzliche Quote wird nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien zugeteilt.

(2) Überschreiten die Anträge auf zusätzliche Quoten die verfügbare nationale Menge, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine proportionale Kürzung der zuzuteilenden Mengen vor.

(3) Auf die zusätzlichen Quoten, die Unternehmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag erhoben. Dieser Betrag entspricht der im Wirtschaftsjahr 2006/07 geltenden Umstrukturierungsbeihilfe. Er wird je Tonne der zugeteilten zusätzlichen Quote erhoben.

(4) Der gesamte gemäß Absatz 3 gezahlte einmalige Betrag wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erhoben, denen eine zusätzliche Quote zugeteilt wurde.

Jedes betreffende Zuckerunternehmen muss den einmaligen Betrag bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin zahlen. Letzter Termin ist der 28. Februar 2007.

(5) Die zusätzlichen Quoten gelten als dem betreffenden Zuckerunternehmen nicht zugeteilt, wenn das Unternehmen den einmaligen Betrag nicht vor dem 28. Februar 2007 gezahlt hat.

Artikel 9 Zusätzliche Isoglucosequote

Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzen Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote zur Quote von 100 000 Tonnen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen die zusätzlichen Quoten den Unternehmen entsprechend der Isoglucosequote zu, die ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurde.

Artikel 10 Verwaltung der Quote

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 wird die in Anhang III aufgeführte Quote spätestens am 30. September 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 und spätestens Ende Februar des vorangegangenen Wirtschaftsjahres für jedes der Wirtschaftsjahre 2007/08, 2008/09, 2009/10 und 2010/11 angepasst. Die Anpassungen umfassen die Ergebnisse der Anwendung von Artikel 8, Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 14 und Artikel 19 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. …./2005 des Rates (Umstrukturierungsverordnung).

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. …./2005 des Rates (Umstrukturierungsverordnung) entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden.

(3) Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Artikel 11 Neuzuteilung der nationalen Quote

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs V und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

Ein Mitgliedstaat darf die Quote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, Zucker oder Isoglucose erzeugenden Unternehmens jedoch nicht um mehr als 10 % der zugewiesenen Quote kürzen.

(2) Die gemäß Absatz 1 abgezogenen Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

KAPITEL 3ERZEUGUNG AUSSERHALB DER QUOTEN

Artikel 12 Geltungsbereich

Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 genannte Quote hinaus erzeugt wird, wird

a) zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 13 verwendet;

b) gemäß Artikel 14 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen oder

c) im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. …./2005 verwendet.

Auf sonstige Mengen wird der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 erhoben.

Artikel 13 Industriezucker

(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender abgeschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 17 zugelassen worden sind;

b) er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

a) Alkohol, Rum, lebende Hefe und „Rinse appelstroop“;

b) Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch eine Menge Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird, die 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses übersteigt;

c) Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, bei denen der Gehalt an Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses übersteigt.

(3) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

Nur Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels verwendet wird, die nicht nach Drittländern ausgeführt werden, kommt für die Produktionserstattung in Betracht.

Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

Artikel 14 Übertragung von Überschusszucker

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

a) teilen dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahrs die übertragenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen mit;

b) verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

Jedoch wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Zeitpunkt des 31. Januar wie folgt ersetzt:

a) bei den Unternehmen in Spanien durch den 15. April für die Erzeugung von Rübenzucker und durch den 20. Juni für die Erzeugung von Rohrzucker;

b) bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar;

c) bei den Unternehmen in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe und Martinique durch den 30. April.

(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge spätestens am 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

Artikel 15 Überschussbetrag

(1) Ein Überschussbetrag wird erhoben auf Mengen von

a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstabe c genannten Mengen;

b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 verarbeitet worden sind;

c) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 19 aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen von Artikel 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

(2) Der Überschussbetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

(3) Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr ermittelt worden sind.

KAPITEL 4MARKTVERWALTUNG

Artikel 16 Produktionsabgabe

(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben.

(2) Die Produktionsabgabe wird festgesetzt auf 12,00 EUR/Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der für Zucker geltenden Abgabe festgesetzt.

(3) Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(4) Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 17 Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

(1) Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 13 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern der Wirtschaftsteilnehmer

a) nachweist, dass er über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

b) sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen;

c) keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

(2) Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

a) die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;

b) Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

c) die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 18 Private Lagerhaltung

Liegt der festgestellte Durchschnittspreis in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und bleibt dies aufgrund der Marktlage wahrscheinlich weiterhin der Fall, so kann Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden.

Artikel 19 Marktrücknahme von Zucker

(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

In diesem Fall wird die herkömmliche Bedarfsmenge an zur Raffination bestimmtem eingeführtem Rohzucker gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr um denselben Prozentsatz gekürzt.

(2) Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

(3) Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschlossen werden, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmengen als

- Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder

- zusätzliche Quotenerzeugung zu betrachten.

(4) Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 beschlossen werden, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

Artikel 20 Lagerhaltung im Rahmen sonstiger Maßnahmen

Zucker, der im Rahmen einer der Maßnahmen gemäß Artikel 14, Artikel 18 oder Artikel 19 in einem Wirtschaftsjahr gelagert wird, darf nicht im Rahmen einer der anderen Vorschriften gelagert werden.

TITEL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL 1GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR EIN- UND AUSFUHREN

Artikel 21K ombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

Artikel 22 Allgemeine Grundsätze

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 23 Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft wird die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert. Es können jedoch Abweichungen vorgesehen werden, wenn für die Verwaltung bestimmter Zuckereinfuhren keine Lizenzen erforderlich sind.

(2) Die Lizenzen werden unbeschadet der getroffenen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 28 und 32 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 sowie der Anwendung der gemäß Artikel 133 bzw. 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

(3) Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft.

Die Erteilung der Lizenz ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 24 Aktiver Veredelungsverkehr

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Artikel 25 Schutzmaßnahme

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren schweren Störungen ausgesetzt oder von schweren Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden, so können im Handel mit Drittländern unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Die Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 2 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Für WTO-Mitglieder geltende Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel erlassen wurden, werden jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates angewandt.

KAPITEL 2 VORSCHRIFTEN FÜR EINFUHREN

Artikel 26 Einfuhrzölle

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch Einfuhren aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 die Anwendung von Einfuhrzöllen für die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

- Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10,

- Melasse des KN-Codes 1703.

(3) Gewährleistet die Produktionserstattung gemäß Artikel 13 Absatz 3 nicht die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, so kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Weißzucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 27 Verwaltung der Einfuhren

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“) kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

(3) Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Prozentsätze des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde („Auslösungsvolumen“).

Artikel 28 Zollkontingente

(1) Die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Zollkontingente, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b) proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes „Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

Artikel 29 Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

(1) Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 1 wird der traditionelle Versorgungsbedarf an zur Raffination bestimmtem Zucker für die Gemeinschaft auf 1 796 351 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

(2) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen unter dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 liegen. Die betreffenden Lizenzen werden für 75 % des AKP-/indischen Zuckers erteilt, bevor sie für anderen Zucker zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 sowie die ersten drei Monate jedes der darauffolgenden Wirtschaftsjahre,

(3) Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für jedes der Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit Rohzucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

Artikel 30 Garantiepreis

(1) Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus

a) den Entwicklungsländern nach dem in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 genannten Verfahren;

b) den in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 29 Absatz 3.

(2) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

Artikel 31 Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 können Maßnahmen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker zu den Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, die im Protokoll Nr. 3 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 29 dieser Verordnung abgewichen werden.

KAPITEL 3VORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHREN

Artikel 32 Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für Zucker gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und g in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen kann eine Erstattung vorgesehen werden.

In diesem Fall wird die Höhe der Erstattung je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a) der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden Erstattung,

b) der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Erzeugnisse,

c) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

(3) Die Ausfuhrerstattung für Rohzucker der in Anhang I festgelegten Standardqualität darf 92 % der Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht für die für Kandiszucker festzusetzenden Ausfuhrerstattungen.

(4) Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in Anhang VII genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

Artikel 33 Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist.

(2) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Ausfuhrerstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgesetzt.

Die Festsetzung kann erfolgen:

a) in regelmäßigen Zeitabständen oder

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(3) Für die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

Der bei der Ausfuhr der in Artikel 32 Absätze 1 und 2 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Falle einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

bzw.

b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates[13] auf die betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen des Anhangs VII ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

Artikel 34 Ausfuhrbegrenzungen

Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden.

Artikel 35 Ausfuhreinschränkungen

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen in Fällen äußerster Dringlichkeit getroffen werden.

(2) Die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen werden unter Erfüllung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angewandt.

TITEL IVALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 36 Staatliche Beihilfe

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags Anwendung.

Artikel 37 Störungsklausel

Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und

- sind alle Maßnahmen gemäß den übrigen Artikeln dieser Verordnung getroffen worden,

- ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen,

so können weitere notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

Artikel 38 Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

Artikel 3 9 Verwaltungsausschuss für Zucker

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Zucker (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 40 Durchführungsbestimmungen

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 erlassen. Sie erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

a) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und –abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenzpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;

b) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 7 bis 10;

c) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;

d) Durchführungsbestimmungen zu der Festsetzung und der Mitteilung der in den Artikeln 8, 15 und 16 genannten Beträge;

e) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26, 27 und 28. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

i) jegliche Aussetzung gemäß Artikel 26 Absätze 2 und 3, die durch eine Ausschreibung bestimmt werden könnte;

ii) die Auflistung der Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 27 erhoben werden dürfen;

iii) die Jahreszollkontingente gemäß Artikel 28 Absatz 1, erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung über das Jahr, und die Festlegung der anzuwendenden Verwaltungsmethode, die gegebenenfalls Folgendes beinhaltet:

- Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

- Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der im ersten Gedankenstrich genannten Garantien,

- die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer;

f) Durchführungsbestimmungen zu Artikel 38;

g) Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel 3. Diese Vorschriften können insbesondere Folgendes betreffen:

i) Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden;

ii) die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 35.

(2) Außerdem können nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 folgende Bestimmungen erlassen werden:

a) die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gemäß Artikel 6 Absatz 4 gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;

b) Änderungen der Anhänge I und II;

c) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 16 bis 19, insbesondere:

i) die von den zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern vorzulegenden zusätzlichen Angaben;

ii) die Kriterien für die Sanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Wirtschaftsteilnehmer;

iii) die Gewährung der Beihilfen und die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 18;

iv) der Prozentsatz des aus dem Markt genommenen Zuckers gemäß Artikel 19 Absatz 1;

v) die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des aus dem Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 19 Absatz 4;

d) Durchführungsbestimmungen zu der Abweichung gemäß Artikel 23 Absatz 1;

e) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 29 und 30 und insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Abkommen:

i) Änderungen der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 11;

ii) Änderungen von Anhang VI.

f) Durchführungsbestimmungen zu Artikel 37.

[Artikel 41 Änderung der Verordnung (EG) Nr. ..../2005

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .…/2005 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen der Titel II und III im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

(Mio. EUR) | Haushaltsjahr 2007 | Haushaltsjahr 2008 und spätere |

Französische überseeische Departements: | 126,6 | 143,9 |

Azoren und Madeira: | 77,9 | 78,2 |

Kanarische Inseln: | 127,3 | 127,3“][14] |

Artikel 42 Besondere Maßnahmen

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 43 Finanzielle Bestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.

KAPITEL 2ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44 Übergangsmaßnahmen

Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.

Artikel 45 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird aufgehoben.

Artikel 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07. Titel II gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I STANDARDQUALITÄTEN

Abschnitt I Standardqualität für Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a) sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

b) haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

Abschnitt II Standardqualität für Weißzucker

1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a) von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b) Polarisation: mindestens 99,7°,

c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %,

d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %,

e) die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

- für den Aschegehalt: 15,

- für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig“ genannt: 9,

- für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt: 6.

2. Es ergeben einen Punkt:

a) je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28º Brix),

b) je 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c) je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3. Die Methoden für die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

Abschnitt III Standardqualität für Rohzucker

1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um:

a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c) die Zahl 1.

3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

Abschnitt I

Im Sinne dieses Anhangs sind „Vertragsparteien“:

a) Zuckerhersteller, im Folgenden „Hersteller“ genannt;

b) Verkäufer von Zuckerrüben, im Folgenden „Verkäufer“ genannt.

Abschnitt II

1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.

2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

Abschnitt III

1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 6 Absatz 3 erster und gegebenenfalls zweiter Gedankenstrich genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.

2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

3. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich.

4. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des genannten Artikels 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich abgeschlossen hatte.

Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

Abschnitt IV

1. Der Vertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

Abschnitt V

1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.

4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

Abschnitt VI

1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.

2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

Abschnitt VII

1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden.

In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VIII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:

a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;

b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;

c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

Abschnitt IX

1. Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:

a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;

b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;

c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;

d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

Abschnitt X

1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

Abschnitt XI

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XII

1. Die in Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe b) genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.

2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:

a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;

b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung;

c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2;

d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;

e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;

f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;

g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;

h) Angaben betreffend

i) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teil der Schnitzel,

ii) die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kosten,

iii) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ausgleichsbetrag;

i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;

j) unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

Abschnitt XIII

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.

Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

ANHANG III NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

Mitgliedstaat oder Region (1) | ZUCKER (2) | ISOGLUCOSE (3) | INULINSIRUP (4) |

Belgien | 819 812 | 71 592 | 215 247 |

Tschechische Republik | 454 862 | – | – |

Dänemark | 420 746 | – | – |

Deutschland | 3 416 896 | 35 389 | – |

Griechenland | 317 502 | 12 893 | – |

Spanien | 996 961 | 82 579 | – |

Frankreich (Mutterland) | 3 288 747 | 19 846 | 24 521 |

Französische Überseedepartments | 480 245 | – | – |

Irland | 199 260 | – | – |

Italien | 1 557 443 | 20 302 | – |

Lettland | 66 505 | – | – |

Litauen | 103 010 | – |

Ungarn | 401 684 | 137 627 | – |

Niederlande | 864 560 | 9 099 | 80 950 |

Österreich | 387 326 | – | – |

Polen | 1 671 926 | 26 781 | – |

Portugal (Mutterland) | 69 718 | 9 917 | – |

Autonome Region Azoren | 9 953 | – | – |

Slowakei | 207 432 | 42 547 | – |

Slowenien | 52 973 | – | – |

Finnland | 146 087 | 11 872 | – |

Schweden | 368 262 | – | – |

Vereinigtes Königreich | 1 138 627 | 27 237 | – |

INSGESAMT | 17 440 537 | 507 680 | 320 718 |

ANHANG IVZUSÄTZLICHE ZUCKERQUOTEN

Mitgliedstaat | Zusätzliche Quoten |

Belgien | 62 489 |

Tschechische Republik | 20 070 |

Dänemark | 31 720 |

Deutschland | 238 560 |

Frankreich (Mutterland) | 351 695 |

Litauen | 8 985 |

Niederlande | 66 875 |

Österreich | 18 486 |

Polen | 100 551 |

Schweden | 17 722 |

Vereinigtes Königreich | 82 847 |

INSGESAMT | 1 000 000 |

ANHANG VMODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSE-QUOTEN

Abschnitt I

Im Sinne dieses Anhangs sind:

a) Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

b) Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

c) Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

d) Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

Abschnitt II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:

a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Stellen

a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen,

b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

ihren Betrieb unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 6 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d) genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

Abschnitt III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

Abschnitt IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

c) sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang III festgesetzt sind, betreffen.

Abschnitt V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

Abschnitt VI

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 10 Absatz 3 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

Abschnitt VII

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.

ANHANG VI STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 11

Barbados

Belize

Côte d’Ivoire

Fidschi

Guyana

Indien

Jamaika

Kenia

Kongo

Madagaskar

Malawi

Mauritius

Mozambik

St. Kitts und Nevis – Anguilla

Surinam

Swasiland

Tansania

Trinidad und Tobago

Uganda

Sambia

Simbabwe

ANHANG VII

VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

KN-Code | Warenbezeichnung |

ex 0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |

0403 10 | - Joghurt |

0403 10 51 bis 0403 10 99 | aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |

0403 90 | - andere |

0403 90 71 bis 0403 90 99 | - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |

ex 0710 | - Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |

0710 40 00 | - Zuckermais |

ex 0711 | - Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |

0711 90 | - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse: |

- - Gemüse: |

0711 90 30 | - Zuckermais |

1702 50 00 | Chemisch reine Fructose |

ex 1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschl. weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10 |

1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |

ex 1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

1901 10 00 | - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |

1901 20 00 | - Mischung und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |

1901 90 | - andere: |

- - andere: |

1901 90 99 | - - - andere |

ex 1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |

1902 20 | - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |

- - andere |

1902 20 91 | - - - gekocht |

1902 20 99 | - - - andere |

1902 30 | - andere Teigwaren |

1902 40 | - Couscous: |

1902 40 90 | - - anderer |

KN-Code | Warenbezeichnung |

1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

ex 1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |

1905 10 00 | - Knäckebrot |

1905 20 | - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren |

1905 31 | - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |

1905 32 | - - Waffeln |

1905 40 | - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |

1905 90 | - andere: |

- - andere: |

1905 90 45 | - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck |

1905 90 55 | - - - extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert |

1905 90 60 | - - - - gesüßt |

1905 90 90 | - - - - andere |

ex 2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |

2001 90 | - andere: |

2001 90 30 | - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |

2001 90 40 | - - Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr Yams |

ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

2004 10 | - Kartoffeln: |

- - andere: |

2004 10 91 | - - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |

2004 90 | - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse: |

2004 90 10 | - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |

ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |

2005 20 | - Kartoffeln: |

2005 20 10 | - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |

2005 80 00 | - Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |

ex 2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |

- - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |

2101 12 98 | - - - andere: |

KN-Code | Warenbezeichnung |

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |

- - Zubereitungen: |

2101 20 98 | - - - andere |

- geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |

- - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: |

2101 30 19 | - - - andere |

- - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: |

2101 30 99 | - - - andere |

2105 00 | Speiseeis, auch kakaohaltig: |

ex 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

2106 90 | - andere: |

2106 90 10 | - - „Käsefondue“ genannte Zubereitungen |

- - andere: |

2106 90 92 | - - - - - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |

2106 90 98 | - - - - - andere |

2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholartige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |

2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |

ex 2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |

2208 20 | - Branntwein aus Wein oder Traubentrester: |

2208 50 91 bis 2208 50 99 | Genever |

2208 70 | Likör: |

2208 90 41 bis 2208 90 78 | - anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke: |

2905 43 00 | Mannitol |

2905 44 | D-Glucitol (Sorbit) |

ex 3302 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |

3302 10 | - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |

- - von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |

- - - Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |

- - - - - andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger): |

3302 10 29 | andere |

ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie: |

3824 60 | Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |

2005/0119 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. ……/2005 des Rates (Zuckermarktreform) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[15] sieht eine bedeutende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor. Die mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen eine in zwei Stufen erfolgende deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für EU-Zucker.

(2) Angesichts der Verringerung der Marktstützung im Zuckersektor sollten Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger eingeführt werden. Diese Maßnahmen sollten die Form einer Ausgleichszahlung für die Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien annehmen, deren Gesamthöhe der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepasst werden sollte.

(3) Die Entkoppelung der Direktbeihilfe für die Erzeuger und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind entscheidende Elemente bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, Preisstützung und produktionsabhängige Förderung auf eine Politik der Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates[16] sind diese Elemente für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt worden.

(4) Um die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Zuckerrüben entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

(5) Folglich sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regeln für Direktzahlungen anzupassen.

(6) Seit dem Beitritt kommt den Zuckerrüben- und Zichorienerzeugern in den neuen Mitgliedstaaten die Preisstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker[17] zugute. Auf die Zahlungen für Zucker sowie für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung sollten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a daher keine Anwendung finden.

(7) Die Höhe der individuellen Einkommensstützung sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Hektarzahl der Flächen berechnet werden, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates mit einem Zucker oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen für einen von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen wurde.

(8) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Stützungsregelung und aus Gründen der Haushaltskontrolle sollte vorgesehen werden, dass die gesamte Einkommensstützung die auf der Grundlage eines historischen Referenzjahres berechneten nationalen Mengen nicht überschreitet.

(9) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben oder beschließen werden, die Betriebsprämienregelung erst ab 1. Januar 2007 anzuwenden, sollten die Möglichkeit haben, Erzeugern von Zuckerrüben und Zichorien für die Inulinsiruperzeugung im Jahr 2006 eine Einkommensstützung in Form einer Zahlung zu gewähren, die auf der Hektarzahl für die gelieferten Zuckerrüben und Zichorien basiert. Was die Zahlung für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die als repräsentativ zu berücksichtigenden Wirtschaftsjahre festzulegen.

(10) Um gegebenenfalls auftretende Probleme im Zusammenhang mit dem Wechsel von der geltenden Regelung zur Betriebsprämienregelung lösen zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Übergangsbestimmungen durch Änderung des geltenden Artikels 155 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu erlassen.

(11) Um die Zahlungen für Zucker gemäß Artikel 110p als Direktzahlungen bereitzustellen, ist Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend anzupassen.

(12) Um dem im Hinblick auf die Ausgleichszahlung für Zucker vorgesehenen Betrag der Einkommensstützung Rechung zu tragen, sind die nationalen Obergrenzen in den Anhängen II, VIII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend anzupassen.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Zuckerüben und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt K berechnet und angepasst.“

2. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine, Tabak sowie Zuckerrüben und Zichorien im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum die Beihilfe bzw. im Falle von Zuckerrüben und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup der Stützungsbetrag gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H, I und K;“.

3. Dem Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 63aZahlungen für Zuckerrüben und Zichorien

Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Zuckerüben und Zichorien in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten beschließen, die Abweichung gemäß Artikel 63 Absatz 3 bis zum 1. März 2006 anzuwenden.“

4. Artikel 71c erhält folgende Fassung:

„Artikel 71c Obergrenze

Die nationalen Obergrenzen für die neuen Mitgliedstaaten sind in Anhang VIIIa festgelegt. Ausgenommen bei Zuckerrüben und Zichorien werden die Obergrenzen unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a berechnet und müssen daher nicht gesenkt werden.“

5. In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel 10e ZAHLUNGEN FÜR ZUCKER

Artikel 110p Zahlungen für Zucker

(1) Für das Jahr 2006 können die Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup im Falle der Anwendung von Artikel 71 eine Zahlung für Zucker erhalten. Diese wird für die durchschnittliche Hektarzahl der Flächen gewährt, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates* für einen von den Mitgliedstaaten anhand objektiver, nicht diskriminierender Kriterien festzulegenden und ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 beginnenden repräsentativen Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen wurde.

(2) Unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 wird zur Berechnung des Betrags der Zahlungen für Zucker die durchschnittliche Hektarzahl der mit Zuckerrüben oder Zichorien bestellten Flächen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit dem jeweiligen Betrag je Tonne multipliziert, der für das Jahr 2006 in Anhang VII Abschnitt K aufgeführt ist.

(3) Die Artikel 143a und 143c gelten nicht für die Zahlungen für Zucker.

______________________

(*) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.“

6. In Artikel 145 wird folgender Buchstabe b) eingefügt:

„b) umfassende Bestimmungen über die Einbeziehung der Beihilfe für Zuckerrüben und Zichorien in die Betriebsprämienregelung;“

7. Artikel 155 erhält folgende Fassung:

„Artikel 155Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in Artikel 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung.“

8. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird nach der Zeile für Hopfen folgende Zeile eingefügt:

„Zuckerrüben und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup | Titel IV Kapitel 10e dieser Verordnung (*****) | Produktionsbezogene Beihilfe“ |

2. Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG IINationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2

(in Mio. EUR) |

4. Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

„K. Zuckerrüben und Zichorien

Die Mitgliedstaaten berechnen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag, indem sie die durchschnittliche Hektarzahl der Flächen, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 für einen von den Mitgliedstaaten anhand objektiver, nicht diskriminierender Kriterien festzulegenden und ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 beginnenden repräsentativen Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen wurde, mit folgenden Beträgen multiplizieren:

Mitgliedstaat | 2006 EUR/ha Zahlungen für Zucker | 2007 und folgende Jahre EUR/ha Zahlungen für Zucker |

BE | 415,5 | 716,0 |

DK | 323,7 | 577,8 |

DE | 334,6 | 600,7 |

EL | 404,6 | 662,8 |

ES | 477,0 | 761,5 |

FR (Kont.) | 396,4 | 708,4 |

IE | 351,8 | 576,3 |

IT | 321,6 | 547,6 |

NL | 360,2 | 634,4 |

AT | 420,7 | 730,9 |

PT (Kont.) | 562,7 | 921,7 |

FI | 255,3 | 418,1 |

SE | 371,6 | 608,6 |

UK | 422,3 | 691,7 |

CZ | 422,0 | 670,4 |

HU | 403,7 | 633,5 |

LV | 299,2 | 469,2 |

LT | 231,6 | 363,0 |

PL | 290,9 | 467,7 |

SK | 352,6 | 575,8 |

SI | 382,1 | 625,8 |

Überschreiten die gemäß Absatz 1 berechneten, in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Beträge insgesamt die in nachstehender Tabelle aufgeführten Obergrenzen (ausgedrückt in Tausend EUR), so werden die einzelbetrieblichen Beträge entsprechend verringert.

(in ‘000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2006 | 2007 und folgende Jahre |

Belgien | 48 588 | 83 729 |

Tschechische Republik | 27 849 | 44 245 |

Dänemark | 19 312 | 34 478 |

Deutschland | 154 780 | 277 946 |

Griechenland | 17 939 | 29 384 |

Spanien | 60 267 | 96 203 |

Frankreich | 151 144 | 270 081 |

Ungarn | 25 433 | 39 912 |

Irland | 11 258 | 18 441 |

Italien | 79 854 | 135 994 |

Lettland | 4 219 | 6 616 |

Litauen | 6 547 | 10 260 |

Niederlande | 42 027 | 74 013 |

Österreich | 18 929 | 32 891 |

Polen | 99 125 | 159 392 |

Portugal | 3 939 | 6 452 |

Slowakei | 11 812 | 19 289 |

Slowenien | 2 993 | 4 902 |

Finnland | 8 254 | 13 520 |

Schweden | 20 807 | 34 082 |

Vereinigtes Königreich | 64 333 | 105 376 |

5. Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIIINationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

(in‘000 EUR) |

Mitgliedstaat | 2005 | 2006 | 2007, 2008 und 2009 | 2010 und folgende Jahre |

Belgien | 411 053 | 579 161 | 613 782 | 613 782 |

Dänemark | 943 369 | 1 015 477 | 1 030 478 | 1 030 478 |

Deutschland | 5 148 003 | 5 646 981 | 5 769 946 | 5 769 946 |

Griechenland | 838 289 | 1 719 228 | 1 752 673 | 1 752 673 |

Spanien | 3 266 092 | 4 125 330 | 4 359 266 | 4 359 266 |

Frankreich | 7 199 000 | 7 382 144 | 8 361 081 | 8 361 081 |

Irland | 1 260 142 | 1 333 563 | 1 340 521 | 1 340 521 |

Italien | 2 539 000 | 3 544 371 | 3 599 994 | 3 599 994 |

Luxemburg | 33 414 | 36 602 | 37 051 | 37 051 |

Niederlande | 386 586 | 428 613 | 853 599 | 853 599 |

Österreich | 613 000 | 632 929 | 744 891 | 744 891 |

Portugal | 452 000 | 496 939 | 565 452 | 565 452 |

Finnland | 467 000 | 475 254 | 565 520 | 565 520 |

Schweden | 637 388 | 670 915 | 763 082 | 763 082 |

Vereinigtes Königreich | 3 697 528 | 3 934 753 | 3 975 849 | 3 975 849 |

6. Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:

„Anhang VIIIaNationale Obergrenzen gemäß Artikel 71c

(in ‘000 EUR) |

1. | BUDGET HEADING: (nomenclature 2006) 110-112-115-116 05 02 05 05 03 01 05 03 02 | APPROPRIATIONS (PDB 2006): M Eur 556 M Eur 1 498 M Eur 16 375 M Eur 18 118 |

2. | TITLE: Council regulation on the common organisation of the markets in the sugar sector Council regulation amending Regulation (EC) No 1782/2003 establishing common rules for direct support schemes under the common agricultural policy and establishing certain support schemes for farmers Council regulation establishing a temporary scheme for the restructuring of the sugar industry in the European Community and amending Council Regulation (EC) n°1258/1999 on the financing of the common agricultural policy |

3. | LEGAL BASIS: Articles 36 and 37 of the Treaty |

4. | AIMS: Following the CAP reform of 2003, this proposal aims at : - improving the competitiveness of the sugar sector; - promoting the sustainability and market orientation of the sugar sector; - ensuring the restructuring of the sector in good conditions for the economic operators while respecting environmental criteria. |

5. | FINANCIAL IMPLICATIONS | FINANCIAL YEAR 2007 (EUR million) | FINANCIAL YEAR 2008 (EUR million) | FINANCIAL YEAR 2009 (EUR million) |

5.0 | EXPENDITURE CHARGED TO THE EU BUDGET | -195 | 52 | 22 |

5.1 | REVENUE OWN RESOURCES OF THE EU (see annex 1) | 232 | -324 | -334 |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

5.0.1 | EXPENDITURE CHARGED TO THE EU BUDGET | 22 | 11 | 22 | 22 |

5.1.1 | REVENUE OWN RESOURCES OF THE EU | -344 | -344 | -344 | -344 |

5.2 | METHOD OF CALCULATION: See annex 2 |

6.0 | CAN THE PROJECT BE FINANCED FROM APPROPRIATIONS ENTERED IN THE RELEVANT CHAPTER OF THE CURRENT BUDGET? | YES NO |

6.1 | CAN THE PROJECT BE FINANCED BY TRANSFER BETWEEN CHAPTERS OF THE CURRENT BUDGET? | YES NO |

6.2 | WILL A SUPPLEMENTARY BUDGET BE NECESSARY? | YES NO |

6.3 | WILL APPROPRIATIONS NEED TO BE ENTERED IN FUTURE BUDGETS? | YES NO |

OBSERVATIONS: This proposal does not have any impact on staff and administrative expenditure managing this sector. |

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[1] KOM(2003) 554.

[2] SEK(2003) 1022.

[3] KOM(2004) 499.

[4] Endgültige Entschließung P6 – TA(2005)0079, angenommen auf der Plenarsitzung vom 10. März 2005.

[5] Stellungnahme 1646/2004 – NAT 258, angenommen am 15. Dezember 2004.

[6] Bericht des Berufungsgremiums AB-2005-2, EG-Ausfuhrsubventionen für Zucker, vom 28. April 2005.

[7] SEK(2005) 61 vom 17.1.2005.

[8] Verordnung (EG) Nr. 374/2005 des Rates (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 1).

[9] ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[11] ABl. L … vom …, S. …

[12] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

[13] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

[14] [In Erwartung der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung (EG) Nr. .…/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.]

[15] ABl. L … vom …, S. …

[16] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

[17] ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

[18] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

[19] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

( [In Erwartung der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung (EG) Nr. .…/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.]