Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 73 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits /* KOM/2005/0258 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 8.7.2005 KOM(2005) 258 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 73 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits . (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Das Assoziationsabkommen ist der rechtliche Rahmen für die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Israel. 2. In Artikel 73 des Assoziationsabkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Gremien vorgesehen. Die Organe, die die Europa-Mittelmeer-Abkommen durchführen, müssen weiterentwickelt werden, um die zunehmende technische Komplexität der erörterten Themen bewältigen zu können. Sie müssen auch an die institutionelle Struktur der anderen von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen angeglichen werden. Auch für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der in ihrem Rahmen beschlossenen Aktionspläne in einer Vielzahl von Bereichen ist die Einsetzung der vorgeschlagenen Unterausschüsse erforderlich. Ferner werden sich die bilateralen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel auf eine umfassende Partnerschaft hinentwickeln. Dies erfordert eine einheitliche Vorgehensweise, die durch eine kontinuierliche enge Koordinierung zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muss. 3. Für die Durchführung der Assoziationsabkommen mit anderen Europa-Mittelmeer-Partnerländern, z. B. Marokko, Tunesien und Jordanien, wurde als institutionelle Struktur eine Reihe von Unterausschüssen eingerichtet. An dieser Struktur orientiert sich der vorliegende Vorschlag. 4. Israel hat seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Zusammenarbeit in den unter das Assoziationsabkommen fallenden Bereichen zu intensivieren. 5. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, eine Reihe von Unterausschüssen einzusetzen, die den Assoziationsrat und den Assoziationsausschuss bei der Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unterstützen. In den Unterausschüssen werden Fragen auf technischer Ebene erörtert, die im Assoziationsausschuss nicht in vollem Umfang behandelt werden können. 6. Die vorgeschlagenen zehn Unterausschüsse tragen folgende Bezeichnungen: i) Politischer Dialog und Zusammenarbeit, ii) Wirtschafts- und Finanzfragen, iii) Soziales und Migration, iv) Zusammenarbeit im Zollbereich und Steuern, v) Landwirtschaft und Fischerei, vi) Binnenmarkt, vii) Industrie, Handel und Dienstleistungen, viii) Justiz und Rechtsfragen, ix) Verkehr, Energie und Umwelt sowie x) Forschung, Innovation, Informationsgesellschaft, Bildung und Kultur. 7. Was die Organisation angeht, so wird der Vorsitz in den Unterausschüssen nach dem Beschluss des Rates vom 25. März 2002 von der Kommission geführt. Nach diesem Beschluss wird der Vorsitz in den Unterausschüssen „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und „Justiz und Rechtsfragen“ auf Seiten der Gemeinschaft nach den für den Assoziationsausschuss geltenden Regeln geführt. Wird ein Thema erörtert, das nicht unter die Zuständigkeiten der Gemeinschaft fällt, so führt ein Vertreter der Präsidentschaft des Rates den Vorsitz und vertritt auch den Standpunkt der Mitgliedstaaten. In diesem Fall wird die Kommission uneingeschränkt an den vorbereitenden Arbeiten und an der Festlegung der Ziele der Unterausschusssitzungen beteiligt. 8. Der Zweck, die von den einzelnen Unterausschüssen behandelten Themen und die Durchführungsverfahren sind in den beigefügten Geschäftsordnungen enthalten. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 73 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wurde am 20. November 1995 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten. (2) In Artikel 73 des genannten Abkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien (nachstehend „Unterausschüsse“ genannt) vorgesehen – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Durchführung des Artikel 73 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und können an den Sitzungen der betreffenden Unterausschüsse teilnehmen. Ein Vertreter der Präsidentschaft des Rates vertritt den Standpunkt der Europäischen Union zu den Fragen, die unter die Titel V und VI des Vertrages über die Europäische Union fallen. In diesem Fall wird die Kommission uneingeschränkt an den vorbereitenden Arbeiten und an der Festlegung der Ziele der Unterausschusssitzungen beteiligt. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident Entwurf BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-ISRAEL Einsetzung der Unterausschüsse des Assoziationsausschusses DER ASSOZIATIONSRAT EG-ISRAEL – gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Infolge der Durchführung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und der Fortsetzung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer werden die Beziehungen der Gemeinschaft zu den Ländern im südlichen Mittelmeerraum zunehmend komplexer. Auch für die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der in ihrem Rahmen beschlossenen Aktionspläne in einer Vielzahl von Bereichen ist die Einsetzung der vorgeschlagenen Unterausschüsse erforderlich. (2) In Artikel 73 des Abkommens ist die Einsetzung der für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien (nachstehend „Unterausschüsse“ genannt) vorgesehen – BESCHLIESST: Einziger Artikel Es werden die in Anhang 1 aufgeführten Unterausschüsse des Assoziationsausschusses EG-Israel eingesetzt und die in Anhang 2 beigefügten Geschäftsordnungen dieser Unterausschüsse angenommen. Die Unterausschüsse unterstehen dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Die Unterausschüsse sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. Der Assoziationsausschuss trifft alle Maßnahmen, die für die Gewährleistung ihres reibungslosen Funktionierens erforderlich sind, und unterrichtet den Assoziationsrat. Der Assoziationsrat kann weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen oder bestehende Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen auflösen. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Assoziationsrates ANHANG I ASSOZIATIONSABKOMMEN EG-ISRAEL UNTERAUSSCHÜSSE DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES 1. Politischer Dialog und Zusammenarbeit 2. Wirtschafts- und Finanzfragen 3. Soziales und Migration 4. Zusammenarbeit im Zollbereich und Steuern 5. Landwirtschaft und Fischerei 6. Binnenmarkt 7. Industrie, Handel und Dienstleistungen 8. Justiz und Rechtsfragen 9. Verkehr, Energie und Umwelt 10. Forschung, Innovation, Informationsgesellschaft, Bildung und Kultur ANHANG II Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 1 Politischer Dialog und Zusammenarbeit 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) gemeinsame Normen – Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten – Bekämpfung des Antisemitismus – Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit, einschließlich der Islamophobie 3. b) regionale und internationale Fragen – Zusammenarbeit im Rahmen der GASP/ESVP, Krisenmanagement – Lage im Nahen Osten – Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, einschließlich ballistischer Raketen – unerlaubter Handel mit militärischen Ausrüstungsgütern – Bekämpfung des Terrorismus – internationale Organisationen – regionale Zusammenarbeit (einschließlich der Koordinierung regionaler Fragen aus anderen Unterausschüssen) Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 2 Wirtschafts- und Finanzfragen 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) makroökonomische Politik 3. b) wirtschaftliche Strukturpolitik 3. c) Finanzdienstleistungen (makroökonomische Aspekte) und Kapitelmärkte 3. d) Kapitalverkehr und Zahlungen 3. e) Finanzordnung (z. B. öffentliche Finanzverwaltung und Transparenz) 3. f) Renten und soziale Sicherheit (wirtschaftliche Aspekte) 3. g) Statistik Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 3 Soziales und Migration 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) soziale Probleme postindustrieller Gesellschaften 3. b) Bekämpfung von Diskriminierung, einschließlich Behindertenfragen 3. c) Volksgesundheit 3. d) Chancengleichheit 3. e) Freizügigkeit der Arbeitnehmer 3. f) Migrationspolitik 3. g) Beschäftigungspolitik 3. h) Sozialschutz Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 4 Zusammenarbeit im Zollbereich und Steuern 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) allgemeine Zollverfahren, Zollnomenklatur, Zollwert 3. b) Fragen der Ursprungsregeln 3. c) Tarifregelungen 3. d) Zusammenarbeit im Zollbereich 3. e) Steuern Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 5 Landwirtschaft und Fischerei 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Handel) 3. b) Fragen der Lebensmittelhygiene und der Pflanzengesundheit 3. c) Entwicklung im ländlichen Raum und regionale Zusammenarbeit 3. d) Fischereierzeugnisse, einschließlich Handel Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 6 Binnenmarkt 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) Zusammenarbeit beim Erlass von Rechtsvorschriften und Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich technische Vorschriften, Normen und Konformitäts-bewertung 3. b) Wettbewerbspolitik 3. c) öffentliches Beschaffungswesen 3. d) Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum 3. e) Dienstleistungen (politische und Regulierungsfragen) 3. f) Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 7 Industrie, Handel und Dienstleistungen 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) Unternehmenspolitik und industrielle Zusammenarbeit 3. b) Durchführung der Handelsbestimmungen des Assoziationsabkommens und des ENP-Aktionsplans 3. c) Fragen des bilateralen Handels 3. d) Dienstleistungen und Investitionen (Handelsaspekte einschließlich der Einleitung bilateraler Verhandlungen) 3. e) Ausarbeitung von Handelsabkommen im Bereich technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung 3. f) Zusammenarbeit in Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs 3. g) Tourismus 3. h) internationale Entwicklungszusammenarbeit (Zugangsfragen EG-Israel) Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 8 Justiz und Rechtsfragen 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) Migrationsfragen 3. b) Asyl 3. c) besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in den Bereichen Justiz und Inneres 3. d) Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einschließlich des Menschenhandels 3. e) Drogen 3. f) Geldwäsche, Finanz- und Wirtschaftskriminalität 3. g) polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 9 Verkehr, Energie und Umwelt 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) Verkehr 3. b) Energie 3. c) Umwelt Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. Geschäftsordnung Unterausschuss EG-Israel Nr. 10 Forschung, Innovation , Informationsgesellschaft, Bildung und Kultur 1. Zusammensetzung und Vorsitz Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Vertretern der Regierung Israels zusammen. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien geführt. Jede Seite ernennt einen Vorsitzenden. 2. Rolle Der Unterausschuss ist ein Forum für Erörterungen, Konsultationen und Bewertungen und untersteht dem Assoziationsausschuss, dem er nach jeder Sitzung Bericht erstattet. Der Unterausschuss ist nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, kann dem Assoziationsausschuss jedoch Vorschläge unterbreiten. 3. Zuständigkeit Der Unterausschuss erörtert die Durchführung des Assoziationsabkommens und des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik beschlossenen Aktionsplans unter anderem in den nachstehend aufgeführten Bereichen und bewertet die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und der Durchführung der Maßnahmen, die im Aktionsplan vereinbart und festgelegt worden sind. Gegebenenfalls wird die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Verwaltung erörtert. Der Unterausschuss prüft die Probleme, die sich in den nachstehend aufgeführten Bereichen ergeben, und schlägt mögliche Schritte vor. 3. a) Wissenschaft und technologische Innovation 3. b) Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Ausbildung und Jugendaustausch 3. c) kulturelle Zusammenarbeit 3. d) Informationsgesellschaft 3. e) Politik im audiovisuellen Bereich 3. f) Zusammenarbeit der Zivilgesellschaften Diese Liste ist nicht erschöpfend; weitere Themen können vom Assoziationsausschuss angefügt werden. Der Unterausschuss kann Fragen erörtern, die einen Bereich, mehrere Bereiche oder alle Bereiche betreffen. 4. Sekretariat Ein Vertreter der Europäischen Kommission und ein Vertreter der Regierung Israels fungieren gemeinsam als ständige Sekretäre des Unterausschusses. Alle den Unterausschuss betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln. Die Sekretäre sind für die Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses zuständig, einschließlich des Termins und der Tagesordnung. 5. Sitzungen Der Unterausschuss tritt zusammen, wenn die Umstände dies erfordern, grundsätzlich aber mindestens einmal jährlich. Eine Sitzung kann auf Antrag des Vorsitzenden einer Vertragspartei über ihren Sekretär einberufen werden, der den Antrag der anderen Vertragspartei übermittelt. Bei Eingang eines Antrags auf Einberufung einer Unterausschusssitzung antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen. Soweit möglich können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Sitzungen mehrerer Unterausschüsse in einem Zeitraum von wenigen Tagen anberaumt werden. In besonders dringenden Fällen kann der Unterausschuss kurzfristiger einberufen werden, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Alle Anträge auf Einberufung einer Sitzung sind schriftlich zu stellen. Termin und Ort der Sitzungen des Unterausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Sekretär im Einvernehmen mit dem Vorsitz einberufen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Unterausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. 6. Tagesordnung Alle Anträge auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung des Unterausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Der zuständige Sekretär übermittelt sie spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung dem anderen Sekretär. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist. Die Unterlagen müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung den beiden Vertragsparteien zugehen. In dringenden Fällen können diese Fristen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden. Die Tagesordnung wird vom Unterausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. 7. Protokoll Die beiden Sekretäre fertigen nach jeder Sitzung ein Protokoll an und genehmigen es. Die Sekretäre des Unterausschusses übermitteln den Sekretären und dem Vorsitz des Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls, einschließlich der Vorschläge und Empfehlungen des Unterausschusses. 8. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Unterausschusses nicht öffentlich und die betreffenden Protokolle vertraulich. FINANZBOGEN | DATUM: | 1. | HAUSHALTSLINIE(N): | MITTELANSATZ: | 2. | BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 73 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 73 des Assoziationsabkommens EG-Israel | 4. | ZIELE: Einsetzung von zehn Unterausschüssen | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-Monatszeitraum (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2005 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTSJAHR 2006 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN - DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) - NATIONALER HAUSHALTE - ANDERER SEKTOREN | – | – | – | 5.1 | EINNAHMEN - EG-EIGENMITTEL (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) - AUF NATIONALER EBENE | – | – | – | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 5.0.1 | VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN | – | – | – | – | 5.1.1 | VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN | – | – | – | – | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN KÜNFTIGE HAUSHALTE EINZUSETZEN | NEIN | ANMERKUNGEN: Die Sitzungen der Unterausschüsse finden in Brüssel und in Jerusalem statt. Bei Sitzungen in Israel werden die Ausgaben der Teilnehmer durch ihr Dienstreisebudget gedeckt. | [1] ABl. C […] vom […], S. […].