52005PC0228

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 /* KOM/2005/0228 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 27.5.2005

KOM(2005) 228 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

- Angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1596 (2005) vom 18. April 2005 unter anderem, das in seiner Resolution 1493 (2003) verhängte Waffenembargo auf alle Empfänger in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen lässt Ausnahmen von dem Embargo zu.

- Zur Umsetzung des Waffenembargos gemäß Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrats hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/XXX/GASP festgelegt.

- Das im Gemeinsamen Standpunkt 2005/XXX/GASP enthaltene Verbot, technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo zu gewähren, fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags und macht den Erlass besonderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erforderlich. Die Kommission schlägt vor, diese Maßnahmen in der Gemeinschaft mittels einer Ratsverordnung umzusetzen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/xxx/GASP vom xx. 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo,[1]

auf Vorschlag der Kommission,[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2002/829/GASP vom 21. Oktober 2002[3] wurde ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in der Demokratischen Republik Kongo verhängt.

(2) Am 28. Juli 2003 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1493 (2003), nachstehend als „UNSCR 1493 (2003)“ bezeichnet, ein Embargo für die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie für die Bereitstellung von Hilfe, Beratung oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an alle im Gebiet von Nord- und Südkivu sowie Ituri operierenden bewaffneten Gruppen und Milizen sowie an diejenigen Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, die nicht Vertragsparteien des globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens sind, zu verhängen.

(3) Der Gemeinsame Standpunkt 2003/680/GASP vom 29. September 2003[4] des Rates sieht eine Anpassung des Gemeinsamen Standpunktes 2002/829/GASP an die in der UNSCR 1493 (2003) vorgesehenen Maßnahmen vor. Einige dieser Maßnahmen werden auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 des Rates[5] umgesetzt.

(4) Am 18. April 2005 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1596 (2005), angesichts der fortbestehenden unerlaubten Waffenströme innerhalb der Demokratischen Republik Kongo und in die Demokratische Republik Kongo unter anderem, das bestehende Waffenembargo auf alle Empfänger im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten. In der Resolution 1596 (2005) sind Ausnahmen von dem Embargo vorgesehen.

(5) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/…./GASP wird das Embargo bestätigt und der Gemeinsame Standpunkt 2002/829/GASP aufgehoben sowie eine weitere Ausnahme von dem Waffenembargo und dem Verbot der Bereitstellung damit im Zusammenhang stehender Hilfe, vorgesehen, um die aufgeführten Ausnahmetatbestände mit der Resolution 1596 (2005) in Einklang zu bringen. Da diese Ausnahme das Verbot der Bereitstellung bestimmter technischer und finanzieller Hilfen betrifft, ist Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 entsprechend zu ändern. Anlässlich dieser Änderung empfiehlt es sich, die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend das Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten an die derzeitige Praxis anzupassen.

(6) Das Verbot, technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren, fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind daher für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung muss das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der EG-Vertrag angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages umfassen.

(7) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist die Kommission zu ermächtigten, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern.

(8) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9) Im Interesse der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 des Rates durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die alle einschlägigen Bestimmungen betreffend das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo enthält -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „technische Hilfe“ ist jede Art der technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung oder anderen technischen Dienstleistungen und kann als Anleitung, Beratung, Schulung, Weitervermittlung von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten oder als Beratungsdienst gewährt werden; technische Hilfe umfasst auch Formen der verbalen Unterstützung;

(2) „Sanktionsausschuss“ ist der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur dortigen Nutzung direkt oder indirekt technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zu gewähren, gegen ein Entgelt bereitzustellen oder weiterzuvermitteln;

b) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur dortigen Nutzung direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten bereitzustellen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die unentgeltliche oder entgeltliche Bereitstellung oder Weitervermittlung von hiermit im Zusammenhang stehender technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen;

c) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Förderung der in den Absätzen a) und b) genannten Vorgängen besteht.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann die im Anhang aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, genehmigen

a) technische Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der und zum Gebrauch durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) bestimmt sind, bereitzustellen;

b) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung von und zum Gebrauch durch Einheiten der Armee und der Polizei der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, bereitzustellen, sofern die besagten Einheiten

- ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben,

- dem „état-major intégré“ der Streitkräfte bzw. der Nationalpolizei der Demokratischen Republik Kongo unterstellt sind oder

- sich in ihrem Integrationsprozess befinden, der im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo aber außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu oder des Distrikts Ituri stattfindet;

c) technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, bereitzustellen, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss im Voraus notifiziert wurde.

(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 4

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 5

(1) Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu ändern.

(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Sanktionsausschuss.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 7

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, und an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

b) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;

c) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen und Organisationen,

d) für die juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Liste der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden

(von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

BELGIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

ESTLAND

GRIECHENLAND

SPANIEN

FRANKREICH

IRLAND

ITALIEN

ZYPERN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

UNGARN

MALTA

NIEDERLANDE

ÖSTERREICH

POLEN

PORTUGAL

SLOWENIEN

SLOWAKEI

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): Koordinierung und Beitrag der Kommission

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen, gemeinsame Aktionen im Rahmen der GASP, Sanktionen, Kimberley-Prozess

CHAR 12/163

B -1049 Bruxelles/Brussel

Tel. (32-2) 296 25 56

Fax: +32/2/296 75 63

E-Mail: Relex-Sanctions@cec.eu.int

[1] ABl. C […], […], S. […].

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 1.

[4] ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 64.

[5] ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 5.