Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft {SEK(2005) 690} /* KOM/2005/0225 endg. - COD 2005/0107 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 1.6.2005 KOM(2005) 225 endgültig 2005/0107 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) – Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (von der Kommission vorgelegt) {SEK(2005) 690} BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG In ihrer Mitteilung „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“[1] hält die Kommission Folgendes fest: „Ein wieder belebtes Wachstum ist entscheidend für den Wohlstand, kann die Vollbeschäftigung zurückbringen und bildet das Fundament für soziale Gerechtigkeit und Chancen für alle“. Die ehrgeizigen Ziele der Lissabon-Strategie sind kaum zu verwirklichen, wenn breite Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union von Arbeitsplätzen, Fortbildungsmaßnahmen und sonstigen Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Bei der Entwicklung einer wettbewerbsfähigeren und dynamischeren Wirtschaft und Gesellschaft kommt der Beseitigung von Diskriminierungen und der Nutzung der Vorteile der Vielfalt eine wichtige Rolle zu. In der Mitteilung der Kommission zur Sozialagenda für den Zeitraum 2005-2010 wird hervorgehoben, wie wichtig es zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts ist, Chancengleichheit für alle zu fördern. Die Mitteilung bekundet die Absicht der Kommission, eine neue Rahmenstrategie für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle zu entwickeln. (Diese wird in der Mitteilung erläutert, die diesem Beschlussentwurf beigefügt ist). Eine der wichtigsten in der Mitteilung angekündigten Initiativen ist der Vorschlag, 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle auszurufen. In den Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission „ Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union “[2] wird die Veranstaltung eines Europäischen Jahres als eine der sinnvollsten Maßnahmen bezeichnet. In den Beiträgen spricht man sich mehrheitlich für Sensibilisierungsmaßnahmen aus, die dazu dienen sollen, gegen diskriminierende Einstellungen und Verhaltensweisen anzugehen und die Menschen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Übergreifendes Ziel des Europäischen Jahres wird es sein, den Wert einer gerechten, durch Zusammenhalt geprägten Gesellschaft herauszustellen, in der alle gleiche Chancen haben. Neben der Beseitigung der Hindernisse für eine gesellschaftliche Teilhabe gilt es, ein Klima zu schaffen, in dem die Vielfalt Europas als Quell sozioökonomischer Stärke empfunden wird. 2. DAS RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG UND DISKRIMINIERUNGSSCHUTZ In den letzten 30 Jahren wurde ein beträchtlicher Korpus europäischer Rechtsvorschriften ausgearbeitet, um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts bei Entlohnung, Arbeitsbedingungen und sozialer Sicherheit anzugehen. Heutzutage gilt die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als eines der Kernziele der Gemeinschaft (Artikel 2 EG-Vertrag). Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag). Die Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1997, mit dem ein neuer Artikel (Nr. 13) in den EG-Vertrag aufgenommen wurde, stellte einen Quantensprung bei der Bekämpfung von Diskriminierungen dar. Auf der Grundlage dieses Artikels verabschiedete die Europäische Gemeinschaft einstimmig und in Rekordzeit ein umfassendes Paket, das zu dem Zeitpunkt aus zwei Richtlinien[3] und einem Aktionsprogramm der Gemeinschaft bestand. Mit der Verabschiedung dieses Pakets wurde der Beweis für das Engagement der Europäischen Union für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft erbracht. Außerdem wurde den Drittstaaten signalisiert, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung Teil des Fundaments der Grundrechte ist, auf denen die Europäische Union beruht. In jüngster Zeit verabschiedete der Rat Rechtsvorschriften im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter (Richtlinie 2004/113/EG) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. 2007 wird ein bedeutsames Jahr für den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen sein. Die einigen Mitgliedstaaten eingeräumte Zusatzfrist für die Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung oder aufgrund des Alters betreffen, läuft nämlich aus. Ab dann hat jeder ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung Anspruch auf einheitlichen Diskriminierungsschutz in der gesamten EU. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2007 die Bestimmungen der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in nationales Recht umsetzen. Es bedarf nun weiterer Bemühungen, um sicherzustellen, dass diese EU-Rechtsvorschriften, die sich nachhaltig auf den Alltag der Menschen auswirken können, der Öffentlichkeit nahe gebracht und zugänglich gemacht werden. Es gilt u. a., ein besseres Verständnis für die negativen Folgen von Diskriminierungen zu fördern sowie darauf hinzuweisen, dass das Diskriminierungsverbot rechtlich verankert ist. 3. AUSRICHTUNG AUF DIE POLITISCHEN HERAUSFORDERUNGEN DER ZUKUNFT Trotz der weit reichenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Gleichstellung sind Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen nach wie vor in der EU an der Tagesordnung. 3.1. Anhaltende Ungleichheiten bekämpfen Von Rechts wegen sind Frauen seit über 30 Jahren gegen Diskriminierung geschützt, in der Praxis sieht es jedoch so aus, dass sie für eine vergleichbare Arbeit immer noch im Durchschnitt 15 % weniger verdienen als Männer. In der europäischen Gesellschaft sind verschiedene Bevölkerungsgruppen nach wie vor nicht gleichberechtigt vertreten – am deutlichsten sichtbar wird dies bei Führungspositionen in der Politik und anderswo. So sind in der EU derzeit lediglich 23 % der Parlamentssitze mit Frauen besetzt. Umfassende Erhebungen der Internationalen Arbeitsorganisation in einigen EU-Ländern haben gezeigt, dass bei gleicher Qualifikation persönliche Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit, Behinderungen und Alter einen Einfluss auf die Beschäftigungschancen haben. Auch andere Gruppen erleben nach wie vor ein hohes Maß an Ausgrenzung, sowohl in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung als auch durch Armut. Zuwanderer und Angehörige ethnischer Minderheiten, die in benachteiligten Stadtvierteln wohnen, sind häufig einem zweifachen Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt: zum einen aufgrund ihres Wohnorts in solchen Vierteln, zum anderen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Laut einer EU-Studie über „Die Situation der Roma in der erweiterten Europäischen Union“[4] bestehen für die Gruppe der Roma in den Ländern, für die entsprechendes Datenmaterial vorliegt, erhebliche Beschäftigungs- und Bildungsbarrieren. 3.2. Dem Wandel in der europäischen Gesellschaft Rechnung tragen Die europäische Bevölkerung altert infolge sinkender Geburten- und Sterberaten. Diese Entwicklung wird sich nachhaltig auf den Arbeitsmarkt auswirken. In den kommenden 25 Jahren wird die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Europa um über 20 Millionen Menschen zurückgehen. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, die demografischen Effekte auf das Arbeitskräfteangebot auszugleichen und die Erwerbsbeteiligung derjenigen, die – aus welchen Gründen auch immer – vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt sind, zu erhöhen. In vielen Ländern der EU ist verstärkt eine ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt zu verzeichnen, die sich aus den internationalen Wanderungsbewegungen und der zunehmenden Mobilität ergibt. Das Heranwachsen der zweiten und dritten Generation von Einwandererkindern macht ggf. die Erarbeitung neuer politischer Konzepte erforderlich. Durch die Erweiterung der Europäischen Union ist die Situation der Roma, die die am meisten benachteiligte ethnische Minderheitengruppe in Europa bilden, stärker in den Blickpunkt gerückt. Die Festigung des sozialen Zusammenhalts ist eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union. In einem von Vielfalt geprägten Europa muss daher allen Bürgern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Potenzial auszuschöpfen und uneingeschränkt am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben mitzuwirken. 4. EIN EUROPÄISCHES JAHR DER CHANCENGLEICHHEIT FÜR ALLE 4.1. Allgemeine Ziele Ungeachtet der bereits auf EU-Ebene erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung von Diskriminierungen und der Förderung der Chancengleichheit besteht nach wie vor großer Handlungsbedarf. Auch die ausgefeiltesten Rechtsvorschriften können nichts ausrichten, wenn der politische Wille zu ihrer Umsetzung in langfristige Maßnahmen nicht stark genug ist und sie nicht von der gesamten Bevölkerung mitgetragen werden. Aufbauend auf den Erkenntnissen und Lehren aus den vorausgegangenen Europäischen Jahren, vor allem dem Europäischen Jahr gegen Rassismus 1997 und in jüngerer Zeit dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, sowie der paneuropäischen Informationskampagne „Für Vielfalt – Gegen Diskriminierung“[5] bietet das Europäische Jahr die einmalige Gelegenheit zur Sensibilisierung für eine Gesellschaft, die stärker durch Zusammenhalt geprägt ist und die unter Wahrung der Grundwerte der EU, wie der Gleichstellung von Frau und Mann, Unterschiede positiv sieht. Ziel ist es, der Öffentlichkeit den umfassenden Besitzstand der EU im Bereich der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung näher zu bringen und die Diskussion, den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen. 4.2. Besondere Zielsetzungen: Rechte – Gesellschaftliche Präsenz – Anerkennung – Respekt 4.2.1. Rechte – für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sensibilisieren Es besteht die Notwendigkeit einer verstärkten Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die EU-Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Die EU hat weltweit mit den umfassendsten Rechtsrahmen in diesen Bereichen, aber die Öffentlichkeit ist sich offenbar nur unzureichend der Rechte und Pflichten bewusst, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben. Das Europäische Jahr soll der breiten Öffentlichkeit verdeutlichen, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. 4.2.2. Gesellschaftliche Präsenz – eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe zu stärken Es soll eine Debatte bzw. ein Dialog angeregt werden, um die gesellschaftliche Teilhabe bisher wenig präsenter Gruppen in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu verbessern. Die Gleichstellungspolitik beschränkt sich nicht auf die Beseitigung von Diskriminierungen. Sie zielt auch auf eine uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe aller ab. Die Benachteiligung, die einige Bevölkerungsgruppen – beispielsweise die Roma – erfahren, ist so umfassend und so tief in der Struktur der Gesellschaft verankert, dass gegebenenfalls positive Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausgrenzung grundlegend zu beseitigen. Das Europäische Jahr soll daher verdeutlichen, dass Strategien und Initiativen entwickelt und gefördert werden müssen, durch die die soziale Teilhabe gesellschaftlich bisher wenig präsenter Gruppen verbessert wird. 4.2.3. Anerkennung – die Vielfalt als Wert anerkennen und würdigen Das Europäische Jahr soll den positiven Beitrag herausstellen, den Menschen für die Gesellschaft insgesamt leisten können, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Ausrichtung. Bei der breiten Öffentlichkeit soll eine offene Debatte über die Fragen ausgelöst werden, welche Bedeutung der Vielfalt im heutigen Europa zukommt und wie ein positives Klima geschaffen werden kann, in dem Unterschiede bejaht werden und insbesondere das Recht auf Diskriminierungsschutz zum Tragen kommt. Das Europäische Jahr soll die Vielfalt Europas als Quell sozioökonomischer Stärke darstellen – eine Vielfalt, die es zu nutzen, pflegen und würdigen gilt, weil sie das soziale Gefüge Europas bereichert und zum wirtschaftlichen Wohlstand Europas beiträgt. 4.2.4. Respekt und Toleranz – den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern Das Europäische Jahr soll stärker bewusst machen, wie wichtig gute Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere zwischen jungen Menschen sind. Außerdem soll es verschiedene Menschen oder Gruppen zusammenbringen mit dem Ziel, die Werte, die der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen, zu fördern und zu verbreiten. Es gilt vor allem, Stereotype und Vorurteile abzubauen. 4.3. Einen Wandel herbeiführen Im Visier des Europäischen Jahres stehen Hindernisse und Ungleichheiten, die verschiedenen Bevölkerungsgruppen gemeinsam sind. Das Europäische Jahr greift das Problem von Mehrfachdiskriminierungen auf. Es stellt sicher, dass den Gleichstellungsaspekten bei allen einschlägigen Maßnahmen Rechnung getragen wird. Es stellt darauf ab, gute Beziehungen zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern und gegenseitiges Vertrauen und Verständnis aufzubauen, um somit zur Festigung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beizutragen. Das Europäische Jahr trägt den Fortschritten auf nationaler Ebene und den sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten der teilnehmenden Länder Rechnung. Die Kommission hält es daher für angebracht, die meisten Tätigkeiten des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene zu verlagern. Die auf europäischer Ebene festgelegten Tätigkeiten zur Gewährleistung eines schlüssigen Ansatzes können somit an die besonderen Rahmenbedingungen der einzelnen teilnehmenden Länder angepasst werden. 4.3.1. Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaft mit den teilnehmenden Ländern Die Europäische Union kann zwar die Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für alle schaffen, greifbare Fortschritte können jedoch nur im Rahmen einer engen Partnerschaft zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern erzielt werden. Für die Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene überträgt die Kommission daher ihre Haushaltsvollzugsaufgaben auf die zuständigen nationalen Stellen. Um den Erfolg des Europäischen Jahres sicherzustellen, bemüht sich die EU um Einbindung eines sehr breiten Spektrums von betroffenen Akteuren und fordert diese auf, sich am derzeitigen Dialog über die Prioritäten und Modalitäten für die Durchführung des Europäischen Jahres zu beteiligen. Das Europäische Jahr muss also auch andere als die traditionellen Interessengruppen ansprechen, die im Bereich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung tätig sind, damit die breite Öffentlichkeit mobilisiert wird. Um eine wirksame Durchführung zu gewährleisten, werden die Kommissionsdienststellen praktische Leitlinien für die Umsetzung des Europäischen Jahres erstellen. Diese Leitlinien sollen als Anhaltspunkt bei der Erstellung der nationalen Strategiepläne zur Durchführung des Europäischen Jahres dienen, die die teilnehmenden Länder der Kommission bis spätestens Dezember 2006 vorlegen müssen. Nach Genehmigung dieser Pläne durch die Kommission werden die Haushaltsvollzugsaufgaben auf die zuständigen zwischengeschalteten nationalen Stellen übertragen. 4.3.2. Zusammenarbeit auf breiter Basis Die Durchführung von Gleichstellungsmaßnahmen fällt natürlich nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden. Damit die Zielsetzungen wirksam umgesetzt werden, sollen in das Europäische Jahr alle relevanten Akteure eingebunden werden, die die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fördern, d. h. Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Es gilt, diese Akteure zu sensibilisieren, zu mobilisieren, ihre Beteiligung und ihr langfristiges Engagement für das Europäische Jahr zu erreichen, damit sie aktiv an der Durchführung des Europäischen Jahres mitwirken. Die teilnehmenden Länder werden daher aufgefordert, - eine nationale Koordinierungsstelle zu benennen, der Vertreter der Regierung, der Sozialpartner, der Zielgruppen und anderer Gruppen der Zivilgesellschaft angehören; - eine umfassende Partnerschaft einzurichten, damit die Gleichstellungsthematik in alle einschlägigen Politikbereiche einbezogen wird, u. a. in die Bereiche Beschäftigung und Bildung, Medien, Wirtschaft und Politikausgestaltung. 5. KOMPLEMENTARITÄT Die Kommission sorgt für Komplementarität zwischen den während des Europäischen Jahres finanzierten Maßnahmen und anderen einschlägigen Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen Strukturfonds, ländliche Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, interkultureller Dialog, Jugend, Staatsbürgerschaft, Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Grundrechte, Einwanderung und Asyl usw. Zu diesem Zweck sind Koordinierungsmechanismen vorgesehen, damit Überschneidungen vermieden und Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der Kernziele des Europäischen Jahres beitragen. 6. ZUSÄTZLICHER NUTZEN AUF EU-EBENE (SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT) Mit den für das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle vorgeschlagenen Maßnahmen soll ein zusätzlicher Nutzen auf EU-Ebene erzielt werden, indem das Bewusstsein für die europäischen Grundwerte (Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung) geschärft und die öffentliche Debatte vor dem Hintergrund der zunehmenden Vielfalt der europäischen Gesellschaft angeregt wird. Angesichts der Art und des Umfangs der Maßnahmen können diese am besten bzw. nur auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Der Vorschlag steht somit mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags im Einklang. Die vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf Bereitstellung und Austausch von Informationen bzw. bewährten Verfahren. Außerdem geht es um weitere Untersuchungen in Bereichen, zu denen noch keine ausreichende Informationen vorliegen. Der Vorschlag für das Europäische Jahr betont, wie wichtig es ist, die verschiedenen Traditionen und nationalen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, um einerseits Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen und andererseits Überschneidungen mit bewährten Verfahren zu vermeiden, die in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehen. Insofern steht der Vorschlag auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. 7. EXTERNE KONSULTATION Dieser Vorschlag für ein Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle ist die unmittelbare Reaktion auf die eindeutige Herausforderung, die in den zahlreichen Beiträgen zum Grünbuch „Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“ aufgezeigt wurde sowie auf die verschiedenen externen Bewertungen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme. 8. EX-ANTE-BEWERTUNG Die Ex-ante-Bewertung des Europäischen Jahres ist dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates als Anhang beigefügt. Sie wurde von der Kommission durchgeführt. Die Ergebnisse belegen die Relevanz der verschiedenen unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Ziele sowie den Zusatznutzen einer Gemeinschaftsmaßnahme auf diesem Gebiet. 9. ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN ARTIKEL In Artikel 1 wird das Jahr 2007 zum „Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle“ erklärt. In Artikel 2 werden die Zielsetzungen des Europäischen Jahres festgehalten. Artikel 3 erläutert den Gegenstand der Aktionen und verweist auf den Anhang, dem nähere Angaben zu entnehmen sind. Artikel 4 hält die Modalitäten für die Zusammenarbeit und die Umsetzung auf Gemeinschaftsebene fest und erläutert, wie die Aktionen auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Artikel 5 hält die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und die Umsetzung auf nationaler Ebene fest und erläutert, wie die Aktionen im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführt werden. Mit Artikel 6 wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der die Kommission bei Entscheidungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres unterstützt. Artikel 7 beschreibt die finanziellen Regelungen für Gemeinschaftsaktionen und Aktionen, die auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Artikel 8 erläutert das Verfahren zur Auswahl von Aktionen auf Gemeinschafts- und auf nationaler Ebene. Artikel 9 hält fest, dass die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaten die Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsaktionen und -initiativen sicherstellt. Artikel 10 legt die Bedingungen für die teilnehmenden Länder nieder. Artikel 11 hält den Finanzrahmen für die Aktion gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu den Rechtsgrundlagen fest. Der vorgeschlagene Betrag wird möglicherweise nach der endgültigen Annahme der neuen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 berichtigt. Artikel 12 spezifiziert, dass die Kommission mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten kann. Artikel 13 macht Angaben zur Begleitung und Evaluierung im Rahmen des Europäischen Jahres. In Artikel 14 ist der Termin für das Inkrafttreten des Beschlusses genannt. 2005/0107 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) – Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[6], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[8], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat der Rat die folgenden Richtlinien verabschiedet: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, unter anderem in den Bereichen Erwerbstätigkeit, berufliche Weiterbildung, Bildung, Güter und Dienstleistungen sowie Sozialschutz; Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung untersagt; und Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. (2) Nichtdiskriminierung ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Gemäß Artikel 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist Diskriminierung aus einer Vielzahl von Gründen verboten. (3) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Gemäß Artikel 21 und 23 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts verboten und die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen. (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft bei allen Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. (5) Die Sozialagenda für den Zeitraum 2005-2010, die die Lissabon-Strategie unterstützt und ergänzt, spielt bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums eine zentrale Rolle. Einer der Schwerpunkte der Sozialagenda ist die Förderung der Chancengleichheit für alle als eines wichtigen Faktors für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. (6) Im Jahr 2007 wird der zehnte Jahrestag des Europäischen Jahres gegen Rassismus begangen, durch das die Rassendiskriminierung in beträchtlichem Umfang abgebaut werden konnte. (7) Durch die europäischen Rechtsvorschriften sind Gleichbehandlungsgarantien und Schutz vor Ungleichheiten und Diskriminierungen in der gesamten EU erheblich verstärkt worden und die Entwicklung einer kohärenteren, an Rechten orientierten Vorgehensweise in Bezug auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung beschleunigt worden. (8) Entscheidend für den Erfolg des Rechtsrahmens der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen ist, dass er in der Bevölkerung breite Unterstützung findet. Das Europäische Jahr sollte die Sensibilisierung verstärken und neue Impulse geben. Es sollte die politische Aufmerksamkeit bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um so die neue Rahmenstrategie der Europäischen Union für Chancengleichheit voranzutreiben. (9) Aufgrund der unterschiedlichen Fortschritte, die auf einzelstaatlicher Ebene erzielt wurden, des jeweils anders beschaffenen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten müssen die meisten Tätigkeiten des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden, unter Einsatz eines indirekten zentralen Verwaltungssystems gemäß den Verfahren von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen[9]. (10) Am Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle teilnehmen könnten die Mitgliedstaaten, die EFTA/EWR-Länder gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) festgelegten Bedingungen, die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, die westlichen Balkanländer, gemäß den in den jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen, und die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, gemäß den Bestimmungen des Strategiepapiers vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen. (11) Es ist für Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsaktionen zu sorgen, insbesondere mit der Aktion zur Bekämpfung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und zur Stärkung von Grundrechten, allgemeiner und beruflicher Bildung, Kultur und interkulturellem Dialog, Jugend, Staatsbürgerschaft, Einwanderung und Asyl sowie Gleichstellung der Geschlechter. (12) In diesem Beschluss ist für die gesamte Laufzeit des Programms ein Höchstbetrag festgelegt, der für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens die vorrangige Bezugsgröße bildet[10]. (13) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden. (14) Da die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung guter Praxis, und daher wegen des Umfangs der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – BESCHLIESSEN: Artikel 1 Ausrufung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle Das Jahr 2007 wird zum „Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“ genannt) erklärt. Artikel 2 Zielsetzungen Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle hat folgende Zielsetzungen: (a) Rechte – für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sensibilisieren – Das Europäische Jahr will die Botschaft verbreiten, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, von einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Ausrichtung. (b) Gesellschaftliche Präsenz – eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe bisher wenig präsenter Gruppen zu stärken – Das Europäische Jahr will Überlegungen und Diskussionen anregen und damit verdeutlichen, dass die gesellschaftliche Teilhabe dieser Gruppen in allen Bereichen und auf allen Ebenen verbessert werden muss. (c) Anerkennung – die Vielfalt als Wert anerkennen und würdigen – Das Europäische Jahr will, insbesondere durch Hervorhebung der Vorteile der Vielfalt, den positiven Beitrag herausstellen, den Menschen für die Gesellschaft insgesamt leisten können, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Fähigkeiten, Alter und sexueller Ausrichtung. (d) Respekt und Toleranz – den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern – Das Europäische Jahr will stärker sensibilisieren dafür, wie wichtig gute Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere zwischen jungen Menschen, sowie die Werte sind, die der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen. Artikel 3 Gegenstand der Aktionen 1. Die Aktionen zur Verwirklichung der Zielsetzungen von Artikel 2 umfassen die Entwicklung oder Unterstützung folgender Aktivitäten: 1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen; 2. Informations- und Förderkampagnen; 3. Zusammenarbeit mit Medien, Wirtschaft und Unternehmen; 4. Gemeinschafts- oder landesweit durchgeführte Erhebungen und Studien. 2. Nähere Angaben zu den Aktionen gemäß Absatz 1 sind dem Anhang zu entnehmen. Artikel 4 Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsaktionen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden. Dabei trifft sie insbesondere Maßnahmen, die erforderlich sind, um Übereinstimmung und Komplementarität der Gemeinschaftsaktion und der Initiativen gemäß Artikel 9 zu gewährleisten und damit die Zielsetzungen von Artikel 2 zu erreichen. Die Kommission führt besonders auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Akteuren über die Gestaltung, Durchführung und Begleitung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit. Zu diesem Zweck stellt sie den Akteuren die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss über deren Stellungnahme. Artikel 5 Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene 1. Jeder Staat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine vergleichbare Verwaltungsstelle, die für die Organisation seiner Teilnahme am Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle zuständig ist. Jeder Staat stellt sicher, dass diese Stelle eine breite Palette von Organisationen vertritt, die potenzielle Opfer von Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen und andere relevante Akteure repräsentieren. Jeder Staat sorgt dafür, dass diese Stelle an der Gestaltung, Festlegung und Durchführung des nationalen Strategieplans beteiligt wird, welcher der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 vorzulegen ist. Die nationalen Strategiepläne dienen der Übertragung der Zielsetzungen von Artikel 2 in den jeweiligen nationalen und kulturellen Kontext. 2. Die Kommission überträgt ihre Haushaltsvollzugsaufgaben auf zwischengeschaltete nationale Stellen, die von den teilnehmenden Staaten ausgewählt und von ihr selbst gemäß den Verfahren von Teil II Absatz 1 des Anhangs entsprechend den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung bestätigt werden. Sobald feststeht, dass das Verfahren und die Bedingungen von Teil II Absatz 1 des Anhangs eingehalten wurden, bestätigt die Kommission die für die Befugnisübertragung ausgewählte Stelle und überträgt ihr die entsprechenden Haushaltsbefugnisse. 3. Die zwischengeschalteten nationalen Stellen treffen gemäß Teil II Absatz 2 des Anhangs alle Maßnahmen, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben mit Blick auf Auswahl und Verwaltung der lokalen, regionalen und nationalen Aktionen von Teil II Absatz 4 des Anhangs erforderlich sind. Als Vorbedingung für die Ausführung der oben genannten Aufgaben muss eine Übertragungsvereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und der Kommission unterzeichnet werden. Die Kommission ist berechtigt, die zwischengeschaltete Stelle gemäß den Anforderungen der Haushaltsordnung zu kontrollieren und zu überwachen. Artikel 6 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, dem je ein Vertreter jedes Staats angehört und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Vertreter der Staaten werden jeweils von der in Artikel 5 Absatz 2 genannten zwischengeschalteten nationalen Stelle benannt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 7Finanzierung 1. Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil I des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden. 2. Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen gemäß Teil II Absatz 4 des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften bis zu einer Höhe von 50 % der konsolidierten Gesamtkosten der auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene durchgeführten Aktionen und gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 kofinanziert werden. Artikel 8 Antrags- und Auswahlverfahren 1. Entscheidungen über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 getroffen. 2. Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 werden den von den Staaten benannten zwischengeschalteten nationalen Stellen vorgelegt. Auf der Grundlage von Stellungnahmen der nationalen Koordinierungsstellen wählen die zwischengeschalteten nationalen Stellen die Begünstigten aus und gewähren den ausgewählten Antragstellern Finanzhilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3. Artikel 9 Übereinstimmung und Komplementarität Die Kommission stellt zusammen mit den teilnehmenden Staaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Aktionen und Initiativen Übereinstimmung besteht. Sie sorgen für die größtmögliche Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle und sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen, sofern letztere dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle zu verwirklichen. Artikel 10 Teilnehmende Länder Am Europäischen Jahr teilnehmen können folgende Länder: (a) die Mitgliedstaaten; (b) die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; (c) die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind; (d) die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind; (e) die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind. Jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten der EU für Aktivitäten in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in diesem Zusammenhang wird vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument, im Einklang mit den in der allgemeinen Kooperation mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Vorgehensweisen, abgedeckt werden. Artikel 11 Haushalt Der Finanzrahmen für die Durchführung der Tätigkeiten dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 auf 13,6 Mio. EUR festgelegt. Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit Im Rahmen des Europäischen Jahres kann die Kommission mit den relevanten internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Artikel 13 Begleitung und Evaluierung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbeurteilung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident AN HANG Art der Aktionen gemäß Artikel 3 (I) Gemeinschaftsweite AKTIONEN 1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen (a) Organisation von Zusammenkünften auf Gemeinschaftsebene; (b) Organisation von Veranstaltungen zur Stärkung des Bewusstseins für die Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres über Beihilfen für die Länder, die zum entsprechenden Zeitpunkt die EU-Präsidentschaft innehaben, und Organisation des ersten jährlichen „Gleichstellungsgipfels“. 2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich: (a) Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle zur Verwendung bei allen einschlägigen Aktivitäten; (b) einer gemeinschaftsweiten Informationskampagne; (c) geeigneter Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und der Gemeinschaftsaktionen und -initiativen, die zu den Zielsetzungen des Europäischen Jahres beitragen; (d) Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle hervorgehoben werden sollen. 3. Sonstige Aktionen Zusammenarbeit vor allem mit Unternehmen, Sendeanstalten und Medienorganisationen, die als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr fungieren; gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien, einschließlich einer Reihe von Fragen zu den Auswirkungen des Europäischen Jahres (für die Aufnahme in das Eurobarometer) sowie eines Bewertungsberichts über Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres. 4. Finanzmittel können bereitgestellt werden für: - den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen; - den direkten Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen; - Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für besondere Veranstaltungen auf europäischer Ebene zur Sensibilisierung für das Europäische Jahr; die betreffende Finanzierung darf 80 % der Gesamtausgaben des Empfängers nicht überschreiten. Die Kommission kann technische und/oder administrative Unterstützung zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der teilnehmenden Staaten in Anspruch nehmen, z. B. zur Finanzierung externer Gutachten zu einem bestimmten Thema. (II) AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE 1. Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene kommen für Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt in Frage, die bis zu 50% der Gesamtkosten pro Mitgliedstaat ausmachen können. Zu diesem Zweck überträgt die Kommission ihre Haushaltsvollzugsaufgaben auf zwischengeschaltete nationale Stellen. Entsprechend Artikel 35, 38 und 39 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung hat jeder Staat für jede vorgeschlagene zwischengeschaltete Stelle der Kommission gegenüber schriftlich zu erklären, dass die Stelle: (a) eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine privatrechtliche Einrichtung ist, die im öffentlichen Auftrag tätig wird und einer einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsstelle verantwortlich ist; (b) dem Recht des Mitgliedstaates unterliegt, in dem sie errichtet wurde; (c) den Erfordernissen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß einer zuvor vorgenommenen Analyse entspricht; (d) vor Aufnahme der Arbeit interne Kontrollsysteme, Rechnungsführungssysteme und Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen eingerichtet hat; (e) über solide Erfahrungen beim Umgang mit Nichtdiskriminierungs- und Gleichbehandlungsfragen verfügt; (f) hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere für die vollständige Wiedererlangung von der Kommission zustehenden Beträgen bietet. Jeder Staat erklärt der Kommission gegenüber schriftlich, dass seine Auswahl objektiv und transparent entsprechend den von der Kommission festgelegten Erfordernissen erfolgt ist. 2. Sobald ihnen von der Kommission die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen worden sind, führen die zwischengeschalteten Stellen die folgenden Aufgaben aus: (a) Sie wählen die lokalen, regionalen und nationalen Aktionen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Übereinstimmung mit dem nationalen Strategieplan aus und übernehmen sämtliche Tätigkeiten, die zur Veröffentlichung einer solchen Aufforderung erforderlich sind. (b) Sie gewähren und zahlen Finanzhilfen und verwalten die Einzelvereinbarungen für die ausgewählten Aktionen; dazu gehören alle zur Veröffentlichung und zum Abschluss von Zuschussverfahren erforderlichen Maßnahmen, auch die Unterzeichnung der Vereinbarungen und gegebenenfalls die Wiedereinziehung der gezahlten Finanzhilfen. (c) Sie prüfen, ob die im Rahmen der ausgewählten Aktionen erbrachten Dienstleistungen korrekt durchgeführt wurden. (d) Sie berichten der Kommission, wie die Dienstleistungen durchgeführt wurden, stellen alle verlangten Informationen bereit und teilen unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen ihrer Verfahren oder Systeme und die Gründe hierfür mit. (e) Sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen, unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Kommission gemäß den Verordnungen Nr. 2988/95, Nr. 2185/96 und Nr. 1073/99. (f) Sie geben alle Informationen im Zusammenhang mit verdächtigen und tatsächlichen Fällen von Betrug, Korruption oder einer anderen rechtswidrigen Handlung unverzüglich an die Kommission und insbesondere an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weiter. 3. Der Rechnungshof und OLAF haben insbesondere im Hinblick auf das Zugangsrecht die gleichen Rechte wie die Kommission. Die Kommission ist ermächtigt, bei den Auftragnehmern und Empfängern von Finanzhilfen der zwischengeschalteten nationalen Stellen Kontrollen vorzunehmen. Die Kommission kann beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben zu entziehen, wenn die Bedingungen, nach denen die zwischengeschaltete nationale Stelle in voller Übereinstimmung mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen vorgeht, für die Befugnisübertragung nicht länger erfüllt sind. Die sich aus diesem Beschluss ergebenden Durchführungsmaßnahmen und Kofinanzierungsvereinbarungen regeln insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter), Audits durch den Rechnungshof und Kontrollen vor Ort durch OLAF oder jede andere Stelle der Kommission entsprechend den Verfahren der Verordnung Nr. 2185/96 des Rates. 5. Zu den Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene können gehören: (a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des Europäischen Jahres; (b) Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung der Grundsätze und Werte des Europäischen Jahres auf nationaler Ebene, einschließlich der Veranstaltung von Preisverleihungen und Wettbewerben; (c) Zusammenarbeit vor allem mit Unternehmen, Sendeanstalten und Medienorganisationen, die als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr auf nationaler Ebene fungieren; (d) Erhebungen und Studien, die nicht unter 1(A) fallen. (III) AKTIONEN, DIE NICHT IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSHAUSHALTSPLANS UNTERSTÜTZT WERDEN Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese der Kommission hinreichend nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2007 durchgeführt werden und geeignet sind, wesentlich zur Verwirklichung einer oder mehrerer der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beizutragen. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Politikbereich: Beschäftigung und Soziales Tätigkeit: Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: Neue Haushaltslinie 04.04.12 zur Unterstützung der Aktivitäten, die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführt werden 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: 01.01.2006 – 31.12.2007 3.3. Haushaltstechnische Merkmale ( erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen ): Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau | 04.04.12 | NOA | NGM[11] | Ja | Ja | Ja | Nr. [3…] | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE), zu aktuellen Preisen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | n+4 und Folgejahre | Insgesamt | Operative Ausgaben[12] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 6,000 | 7,600 | 13,600 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 2,410 | 7,480 | 3,250 | 0,460 | 13,600 | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[13] | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | C | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | HÖCHSTBETRAG | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 6,000 | 7,600 | 13,600 | Zahlungsermächtigungen | b+c | 2,410 | 7,480 | 3,250 | 0,460 | 13,600 | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[14] | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,432 | 0,540 | 0,432 | 1,404 | Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e. | 0,026 | 0,095 | 0,026 | 0,147 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 6,458 | 8,235 | 0,458 | 15,151 | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 2,868 | 8,115 | 3,708 | 0,460 | 15,151 | Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die teilnehmenden Staaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierende Instanzen | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | n+3 | n +4 und Folgejahre | Insgesamt | Teilnehmende Länder | f | 0,100 | 6,500 | 6,600 | VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 6,558 | 14,735 | 21,293 | 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen und der nächsten Finanzplanung (Mitteilung der Kommission vom Februar 2004 über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013, KOM(2004) 101) vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[15] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen. in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Stand vor der Maß-nahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme | Personalbedarf insgesamt | 4 | 5 | 4 | 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Der Wandel unserer Gesellschaften stellt uns vor erhebliche, komplexe und neue Herausforderungen im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben. Frauen genießen zwar seit über 30 Jahren rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, erhalten aber weiterhin bei vergleichbarer Arbeit durchschnittlich 15 % weniger Entgelt als Männer. Hindernisse für die Teilhabe an Entscheidungsprozessen bleiben bestehen. In der europäischen Gesellschaft sind die verschiedenen Bevölkerungsgruppen nach wie vor nicht gleichberechtigt vertreten – am deutlichsten sichtbar wird dies bei Führungspositionen in der Politik und anderswo. So sind beispielsweise derzeit nur 23 % der Parlamentssitze in der EU mit Frauen besetzt. Umfassende Erhebungen der Internationalen Arbeitsorganisation in einigen EU-Ländern haben gezeigt, dass bei gleicher Qualifikation persönliche Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit, Behinderungen und Alter einen Einfluss auf die Beschäftigungschancen haben. Auch andere Gruppen erleben nach wie vor ein hohes Maß an Ausgrenzung, sowohl in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung als auch durch Armut. Migranten und ethnische Minderheiten in benachteiligten Stadtvierteln sehen sich oft einem doppelten Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt – aufgrund ihres Wohnorts in solchen Vierteln und aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Für Europa insgesamt liegen keine ausreichenden Daten zu dieser Frage vor, aber Zahlen aus dem Vereinigten Königreich[17] zeigen, dass ethnische Minderheiten in ihren Arbeitsmarkterfahrungen erhebliche Unterschiede zu der Mehrheit der Bevölkerung in vergleichbaren Situationen aufweisen. Eine EU-Studie „Die Situation der Roma in der erweiterten Union“[18] kommt zu dem Ergebnis, dass in den Ländern, für die Daten vorliegen, die Gruppe der Roma erhebliche Hindernisse bei Beschäftigung und Bildung erfährt. Die Bevölkerung Europas altert aufgrund des Rückgangs der Geburten- und Sterberaten, und dies wird erhebliche Konsequenzen für den Arbeitsmarkt haben. Die Erwerbsbevölkerung Europas wird über die nächsten 25 Jahre einen Rückgang um über 20 Millionen Menschen erleben. Diese Entwicklung macht deutlich, dass die demografischen Effekte auf das Arbeitskräfteangebot ausgeglichen werden müssen durch eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung derjenigen, die – aus welchen Gründen auch immer – vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Durch das Haushaltspanel der Europäischen Gemeinschaft[19] konsolidierte Zahlen deuten auf eine Korrelation zwischen Alter und Behinderung hin. In vielen EU-Ländern haben internationale Migration und verstärkte Mobilität den Trend zu größerer ethnischer, kultureller und religiöser Vielfalt verstärkt. Das Heranwachsen der zweiten und dritten Generation von Einwandererkindern macht ggf. die Erarbeitung neuer politischer Konzepte erforderlich. Die Erweiterung der Union hat die Aufmerksamkeit verstärkt auf die Situation der Roma gelenkt, die die am stärksten benachteiligte ethnische Minderheit in Europa bilden. Die Stärkung des sozialen Zusammenhalts ist eine der wesentlichen Herausforderungen für die Union. Dies bedeutet, dass wir es allen Mitgliedern der vielfältigen Gesellschaft Europas ermöglichen müssen, ihr Potenzial zu verwirklichen und umfassend am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben teilzunehmen. Gleichheit in einer zunehmend vielfältigeren Gesellschaft ist nicht nur für diejenigen von Belang, die Opfer von Diskriminierung sind, sie ist von zentraler Bedeutung für Wohlergehen, Wohlstand, Einheit und Zusammenhalt der europäischen Gesellschaft insgesamt. Gleichheit ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen, nicht nur ein Problem der Minderheiten – sie geht alle an. 5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Zusatznutzen, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Mit den für das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle vorgeschlagenen Maßnahmen soll ein zusätzlicher Nutzen auf EU-Ebene erzielt werden, indem das Bewusstsein für die europäischen Grundwerte (Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung) geschärft, eine Debatte über Fragen, die für Menschen in allen teilnehmenden Staaten von Interesse sind, gefördert und die öffentliche Debatte vor dem Hintergrund der zunehmenden Vielfalt der europäischen Gesellschaft angeregt wird. Angesichts der Art und des Umfangs der Maßnahmen werden diese am besten auf europäischer Ebene durchgeführt bzw. können nur auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Der Vorschlag steht somit mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags in Einklang. Die vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf Bereitstellung und Austausch von Informationen bzw. bewährten Verfahren. Außerdem geht es um weitere Untersuchungen in Bereichen, zu denen noch keine ausreichenden Informationen vorliegen. Durch den Vorschlag für das Europäische Jahr wird betont, wie wichtig es ist, die verschiedenen Traditionen und nationalen Rahmenbedingungen in den teilnehmenden Staaten zu berücksichtigen, um einerseits Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen und andererseits Überschneidungen mit bewährten Verfahren zu vermeiden, die in einigen der teilnehmenden Staaten bereits bestehen. Auf diese Weise wahrt der Vorschlag auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf Ebene der Kommission und der Mitgliedstaaten sollte eine entschlossene und koordinierte Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen des Jahres geleistet werden. Zu empfehlen wäre, dass die Koordinierungsstrukturen für das Jahr sich auf die bereits in diesem Feld aktiven Gremien stützen oder diese einbeziehen. Zur Gewährleistung des „Mainstreaming“ wird angeregt, die Institutionen, Generaldirektionen und Akteure einzubinden, die für diese Maßnahmen zuständig sind. Bei der Durchführung dieser Programme wird in jedem Fall auf eine Abstimmung der Ergebnisse und auf die Vermeidung von Überschneidungen geachtet. Das Europäische Jahr würde somit die Plattform bieten, um die Leistungen der Union bei der Förderung einer gerechteren und integrativen Gesellschaft zu verbreiten und über die Kooperationsmöglichkeiten zu informieren, die die Gemeinschaft im Hinblick auf diese allgemeinen Ziele bietet. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: Allgemeine Ziele Aufbauend auf den Erfahrungen aus den vorangegangenen Europäischen Jahren, insbesondere dem Europäischen Jahr gegen Rassismus 1997 und in jüngerer Zeit dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 bietet das Europäische Jahr der Chancengleichheit eine einmalige Gelegenheit und eine Plattform zur Sensibilisierung für eine stärker durch Zusammenhalt geprägte Gesellschaft, die Unterschiede positiv sieht und den wesentlichen Besitzstand der EU im Hinblick auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung pflegt. Auch sollen Debatte und Dialog zu Fragen angeregt werden, die von zentraler Bedeutung für eine gerechte und integrative Gesellschaft sind. Spezifische Ziele werden im Hinblick auf vier Schlüsselaussagen formuliert – Rechte – Anerkennung – gesellschaftliche Präsenz und Respekt. Rechte – für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sensibilisieren Es besteht die Notwendigkeit einer verstärkten Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die EU-Vorschriften zu Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die zu den gemeinsamen Werten und Grundsätzen der EU gehören. Das Europäische Jahr soll in der öffentlichen Meinung das Bewusstsein verankern, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderungen, Alter oder sexueller Ausrichtung. Eine wesentliche Herausforderung wird darin bestehen deutlich zu machen, dass der Begriff „Gleichheit“ nichts mit „Gleichmacherei“ zu tun hat, sondern dass es darum geht, Unterschiede und Vielfalt zu berücksichtigen, um so eine echte Gleichbehandlung zu gewährleisten. Gesellschaftliche Präsenz – eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe zu stärken Es sollte zu einer Debatte und einem Dialog darüber kommen, wie sich eine stärkere Beteiligung unterrepräsentierter Gruppen in der Gesellschaft in allen Sektoren und auf allen Ebenen am besten erreichen lässt, insbesondere in der Wirtschaft, in Entscheidungsprozessen und bei der politischen Gestaltung. Chancengleichheitspolitik ist nicht einfach nur die Beseitigung von Diskriminierung. Erforderlich ist auch die Schaffung gleicher Chancen für alle, sich umfassend und gleichberechtigt zu beteiligen. Die Benachteiligung, die einige Bevölkerungsgruppen – beispielsweise die Roma – erfahren, ist so umfassend und so tief in der Struktur der Gesellschaft verankert, dass gegebenenfalls positive Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausgrenzung grundlegend zu beseitigen. Das Europäische Jahr soll daher verdeutlichen, dass Strategien und Initiativen entwickelt und gefördert werden müssen, durch die die soziale Teilhabe gesellschaftlich bisher wenig präsenter Gruppen verbessert wird. Anerkennung – die Vielfalt als Wert anerkennen und würdigen Eine dritte Herausforderung wird es sein, das Bewusstsein für den positiven Beitrag zu schärfen, den Menschen unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderungen, Alter und sexueller Ausrichtung für die Gesellschaft insgesamt leisten können. Mit dem Europäischen Jahr soll die Öffentlichkeit an einer offenen Debatte darüber beteiligt werden, was Vielfalt im heutigen Europa bedeutet, auch soll es dazu beitragen, ein positives Klima zu schaffen, in dem Unterschiede in der Gesellschaft als Wert gesehen werden und insbesondere das Recht auf Schutz gegen Diskriminierung gewahrt wird. Respekt und Toleranz – den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern Das Europäische Jahr soll stärker bewusst machen, wie wichtig gute Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen und insbesondere zwischen jungen Menschen sind. Es soll verschiedene Menschen oder Gruppen zusammenbringen mit dem Ziel, die Werte Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot zu fördern und zu verbreiten. Es gilt vor allem, Stereotype und Vorurteile abzubauen. Erwartete Wirkung über das Europäische Jahr hinaus In Übereinstimmung mit diesen Entwicklungen sollte das Europäische Jahr langfristig dazu beitragen, - die korrekte und einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens in ganz Europa zu gewährleisten, durch Betonung der zentralen Konzepte und Gewinnung der aktiven Unterstützung der Öffentlichkeit für Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung und zugunsten der Gleichbehandlung; - einen breitgefächerten Ansatz zur Nichtdiskriminierung zu fördern, durch Ermutigung von Initiativen, die alle Diskriminierungsgründe behandeln, und durch Schaffung von Koordinierungsstrukturen, die auf nationaler Ebene alle Bevölkerungsgruppen einbeziehen. Gleichzeitig darf ein solcher übergreifender Ansatz nicht Maßnahmen zu Einzelaspekten behindern, soweit dies im Einzelfall begründet ist. 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[20] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): x Zentrale Verwaltung x direkt durch die Kommission x indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: ٱ Exekutivagenturen ٱ die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung x ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ٱ Geteilte oder dezentrale Verwaltung ٱ mit Mitgliedstaaten ٱ mit Drittländern ٱ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Kommission und Mitgliedstaaten sollten die Konsistenz der finanzierten Maßnahmen sicherstellen. Die Überwachung sollte die Qualität der finanzierten Maßnahmen und die Vereinbarkeit mit den Zielen des Jahres sichern. Daher sollte die Überwachung so organisiert sein, dass der Austausch von Erfahrungen zwischen den teilnehmenden Staaten und die Verwertung der Ergebnisse auf EU-Ebene erleichtert wird. Die Gestaltung des Überwachungsrahmens liegt in der Hauptsache in der Verantwortung der Kommission, in Abstimmung mit den teilnehmenden Staaten. Die Durchführung der Überwachung wird in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen bezüglich der Finanzierung von Maßnahmen erfolgen. Die Berichterstattung über Ziele und Ergebnisse wird eine der Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen sein. Nachstehend einige Beispiele für Indikatoren: Beispiele für Maßnahmen im Hinblick auf die operativen Ziele | Beispiele für Ergebnis-Indikatoren | Beispiele für Wirkungs-Indikatoren | Konferenzen auf EU-Ebene Veranstaltungen | Zahl und Art der Teilnehmer Relevanz der Zeitplanung Zufriedenheitsrate Art des Lerneffekts | Berichterstattung in den Medien Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen Qualität der Botschaft Stärkere Sensibilisierung Einfluss auf politische Prozesse und die Debatte | Seminare und Konferenzen | Zahl und Art der Teilnehmer Zufriedenheitsrate | Art des Lerneffekts Verbesserung des Kenntnisstands Relevanz des Themas für die Ziele des Jahres | Information und PR-Aktivitäten | Zahl und Art der Informations- und PR-Maßnahmen Relevanz der Zeitplanung und Botschaft | Berichterstattung in den Medien Qualität der Botschaft Einfluss auf politische Prozesse und die öffentliche Debatte Stärkere Sensibilisierung und öffentliche Unterstützung | Veröffentlichung | Zahl der Veröffentlichungen Relevanz der Zeitplanung und Botschaft | Prozentsatz der Zielgruppe, der erreicht wurde Qualität der Botschaft Stärkere Sensibilisierung | Erhebungen – Studien | Anteil der behandelten Themen Schlüsselthemen und Relevanz der Empfehlungen | Berichterstattung über die Veröffentlichung Verbesserung des Kenntnisstands Nutzung für Programmplanungsentscheidungen | 6.2. Evaluierung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung: Die Ex-ante-Bewertung des Europäischen Jahres ist dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates als Anhang beigefügt. Sie wurde von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit durchgeführt. Die Ergebnisse belegen die Relevanz der verschiedenen unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Ziele sowie den Zusatznutzen einer Gemeinschaftsmaßnahme auf diesem Gebiet. Die Bewertung stützt sich hauptsächlich auf Forschungsunterlagen, die von der Kommission oder in ihrem Auftrag oder von anderen Einrichtungen (einschließlich nationaler Behörden, Forschungsinstitute, europäischer Agenturen usw.) erstellt wurden. Zusätzlich werden vorliegende Bewertungen aus dem Gemeinschaftsbereich (in erster Linie die Bewertungen der Gemeinschaftsprogramme zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung) berücksichtigt, besonders zu Themen, die eng mit den Zielen des Europäischen Jahres verbunden sind. Dies betrifft das Europäische Jahr gegen Rassismus 1997 und das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003. Europäische Jahre haben sich als wirksames Instrument erwiesen, um politische Themen in der EU ganz oben auf die Tagesordnung zu bringen und ein politisches Engagement aller Akteure in der EU zu erreichen. Diese Art von Maßnahme hat gegenüber Einzelaktionen der teilnehmenden Staaten ihren Zusatznutzen unter Beweis gestellt. Der unionsweite Maßstab solcher Aktionen gibt für ganz Europa den Impuls, tätig zu werden. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen): Eine externe Bewertung wird im Jahr n-1 gestartet, um die Überwachung des Jahres zu begleiten und ggf. Zwischenergebnisse zu liefern. Die Ergebnisse dieser Bewertung sollten Mitte des Jahres n+1 zur Verfügung stehen. Die Wirkung des Jahres wird anhand zweier Eurobarometer-Umfragen ermittelt, eine vor Beginn des Europäischen Jahres, eine gegen Ende. 6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates. Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr -n | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[21] (XX 01 01) | A*/AD | 2 | 2 | 2 | B*, C*/AST | 2 | 3 | 2 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[22] | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[23] | INSGESAMT | 4 | 5 | 4 | 8.3.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind A-Beamte: Beratender Ausschuss, Verfassen von Ausschreibungen, Folgemaßnahmen zu Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten, Informationskampagne, Veranstaltungen, Studien und Pressemitteilungen B-Beamte: Finanzielle Betreuung von Ausschreibungen und Finanzhilfen, generell Unterstützung von A-Beamten bei allen Aufgaben C-Beamte: Unterstützung bei allen vorstehend genannten Aufgaben 8.3.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals x derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen (1 B) x im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n -1 vorab zugewiesene Stellen (1 A und 1 B) x im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen (1 C) x innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) (1 A) ٱ für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) ENTFÄLLT in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT | Sonstige technische und administrative Unterstützung | - intra muros | - extra muros | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 8.3.4. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals | Jahr -n | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 und Folgejahre | Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,4320 | 0,540 | 0,432 | Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,4320 | 0,540 | 0,432 | Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. Die Leitlinien geben Standardkosten für Beamte (Personalkosten und Nebenkosten) von 108 000 € vor. . Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte – soweit zutreffend – auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.3.5. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) | Jahr -n | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 und Folgejahre | INSGESAMT | XX 01 02 11 01 – Dienstreisen | 0,007 | 0,056 | 0,007 | 0,070 | XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[25] | 0,019 | 0,039 | 0,019 | 0, 077 | XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen | XX 01 02 11 05 – Informationssysteme | 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,026 | 0,095 | 0,026 | 0,147 | Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben Dienstreisen: durchschnittlich 3 Dienstreisen in 29 MS/Bewerberländer/EFTA-Staaten x 800 € Beratender Ausschuss: 4 Sitzungen x 29 Teilnehmer (25 MS + 4 Bewerberländer/EFTA-Staaten) x 665 € Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. [1] KOM(2005) 24. [2] KOM(2004 )379. [3] Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. [4] http://europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/pdf/pubst/roma04_de.pdf [5] www.stop-discrimination.info [6] ABl. C vom , S. . [7] ABl. C vom , S. . [8] ABl. C vom , S. . [9] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002). [10] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. [11] Nichtgetrennte Mittel. [12] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen. [13] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen. [14] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder Artikel xx 01 05. [15] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [16] Gegebenenfalls weitere Spalten einfügen, also wenn die Dauer der Maßnahme 6 Jahre überschreitet. [17] UK Strategy Unit – „Ethnic minorities and the Labour Market“ – 2003, im Internet unter (http://www.number-10.gov.uk/su/ethnic%20minorities/report/index.htm). [18] http://europa.eu.int/comm/employment_social/fundamental_rights/pdf/pubst/roma04_de.pdf [19] „Disability and social participation in Europe“, Europäische Kommission, Eurostat, theme 3 "Population and social conditions", 2001, ISBN 92-894-1577-0. [20] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern. [21] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [22] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [23] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [24] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen. [25] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört. Annex 1