52005PC0183(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen /* KOM/2005/0183 endg. - ACC 2005/0066 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.5.2005

KOM(2005) 183 endgültig

2005/0066 (ACC)

2005/0067 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen[1] trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

2. Im Hinblick auf eine noch bessere und einfachere Durchführung des Abkommens haben die Vertragsparteien beschlossen, bestimmte Teile des Abkommens zu ändern.

3. Mit diesen Änderungen sollen der Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Verwaltung des Abkommens reduziert, der Handel erleichtert und die Anwendung des Abkommens präzisiert und vereinfacht werden.

4. Um eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, wird Artikel 10 dahingehend geändert, dass fortan keine förmlichen Beschlüsse des im Rahmen des Abkommens eingesetzten Ausschusses bezüglich der Anerkennung, der Änderung des Tätigkeitsbereichs oder der Rücknahme einer Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind, wenn die andere Vertragspartei keine Einwände gegen die Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung oder die Änderung des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle erhebt. Werden Einwände gegen die Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung oder die Änderung des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle erhoben, muss weiterhin ein förmlicher Beschluss erfolgen.

5. In Artikel 11 werden für alle möglichen Maßnahmen in Verbindung mit der Anerkennung, der Rücknahme der Anerkennung, der Änderung des Tätigkeitsbereichs und der Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen neue Verfahren festgelegt

6. In Artikel 11 wird ein neuer Absatz eingefügt, um den Sachverhalt in Bezug auf die Gültigkeit von Bescheinigungen zu klären, die von Konformitätsbewertungsstellen, deren Anerkennung entzogen wurde, ausgestellt wurden.

7. Der Wortlaut der Artikel 1, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wurde geändert, um den Änderungen in den Artikeln 10 und 11 Rechnung zu tragen.

8. Einige Bestimmungen in Artikel 6, die Bestimmungen in Artikel 11 wiederholen, wurden gestrichen.

9. Die Bezugnahme in Artikel 8 Absatz 2 auf den Vorsitzenden des Ausschusses ist falsch, da sich der Ausschuss unter der Leitung beider Vertragsparteien befindet; dieser Artikel wird daher gestrichen.

10. Artikel 2 verweist auf eine bestimmte Fassung des einschlägigen Leitfadens der ISO/IEC. Um zu vermeiden, dass das Abkommen bei jeder Neufassung des ISO/IEC-Leitfadens entsprechend geändert werden muss, wurde dieser Verweis in Artikel 2 gestrichen und durch einen allgemeinen Verweis auf die Begriffsbestimmungen der ISO und IEC ersetzt. Die Bezugnahme in Artikel 2 auf die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) verwendeten Begriffsbestimmungen ist nicht mehr gültig und wurde deshalb gestrichen.

11. In Artikel 8 wurde die Verpflichtung aufgenommen, in der Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen eventuelle Aussetzungen der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen aufzunehmen.

12. In Artikel 9 wurde die Anforderung an die benennenden Behörden aufgenommen, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

13. Um den Handel zu erleichtern und die Anwendung des Abkommens in Fällen, in denen Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des Abkommens bestehen, zu erleichtern, wurde Artikel 4 aufgehoben. Das Abkommen gilt für alle unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.

14. Im Hinblick auf eine transparentere Anwendung des Abkommens wurde in Artikel 12 die Verpflichtung aufgenommen, alle Änderungen an einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften schriftlich zu notifizieren.

15. Dieser Vorschlag hat weder finanzielle Auswirkungen noch Auswirkungen auf KMU.

16. Das geänderte Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In Anbetracht dieser erforderlichen Änderungen sollten entsprechende Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens erlassen werden.

2005/0066 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ausgehandelt.

(2) Vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt sollte dieses am 14. Oktober 2004 paraphierte Abkommen unterzeichnet werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0067 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen ausgehandelt.

(2) Dieses Abkommen wurde gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […] am … vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.[4]

(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, durch das betreffende Abkommen gebunden zu sein.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt –

nach Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden „Abkommen“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Die Anwendung des Abkommens muss vereinfacht werden.

Das Abkommen verweist in den Artikeln 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 auf Konformitätsbewertungsstellen in Anhang 1.

Das Abkommen verweist in Artikel 2 auf die im ISO/IEC-Leitfaden 2 (Fassung 1996) und die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) festgelegten Begriffsbestimmungen.

Artikel 4 des Abkommens beschränkt die Anwendung des Abkommens auf Waren mit Ursprung in den Vertragsparteien gemäß den geltenden nicht präferenziellen Ursprungsregeln,

Artikel 6 des Abkommens verweist auf die in Artikel 11 festgelegten Verfahren.

Artikel 8 des Abkommens verweist auf den Vorsitzenden des Ausschusses.

Artikel 9 des Abkommens verweist auf die Koordinierungs- und Vergleichsmaßnahmen zwischen den nach diesem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen.

Artikel 10 des Abkommens sieht die Einsetzung eines Ausschusses vor, der über die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 bzw. die Streichung von Konformitätsbewertungsstellen aus Anhang 1 beschließt.

In Artikel 11 des Abkommens sind die Verfahren für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang 1 bzw. die Streichung von Konformitätsbewertungsstellen aus dem Anhang 1 festgelegt.

Artikel 12 des Abkommens enthält eine Verpflichtung zum Informationsaustausch.

Um der Änderung des Artikels 11 des Abkommens Rechnung zu tragen, ist der Begriff „Konformitätsbewertungsstelle in Anhang 1“ zu streichen und in den Artikeln 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 durch „anerkannte Konformitätsbewertungsstellen“ zu ersetzen.

Um zu vermeiden, dass das Abkommen bei jeder Änderung der Begriffsbestimmungen in dem einschlägigen ISO/IEC-Leitfaden entsprechend geändert werden muss, sollte der Verweis in Artikel 2 auf eine bestimmte Fassung dieses Leitfadens gestrichen und durch einen allgemeinen Verweis auf die Begriffsbestimmungen von ISO und IEC ersetzt werden.

Der Verweis in Artikel 2 auf die in der Europäischen Norm EN 45020 (Fassung 1993) verwendeten Begriffsbestimmungen ist nicht mehr zutreffend und deshalb zu streichen.

Um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und die Anwendung des Abkommens zu vereinfachen, sollte in Artikel 4 die Maßgabe, dass das Abkommen nur für die Ursprungswaren der Vertragsparteien gilt, gestrichen werden.

Zur Vereinfachung des Abkommens sollten Bestimmungen des Artikels 6, die sich mit Bestimmungen in Artikel 11 überschneiden, gestrichen werden.

Da sich der Ausschuss unter der Leitung beider Vertragsparteien befindet, ist in Artikel 8 der Verweis auf den Vorsitzenden des Ausschusses zu streichen.

Zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und zur Gewährleistung einer transparenten Anwendung des Abkommens sollte in Artikel 8 die Verpflichtung aufgenommen werden, dass die Vertragsparteien mögliche Aussetzungen der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in der Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen angeben.

Um die Anwendung des Abkommens zu erleichtern, sollte in Artikel 9 die Anforderung an die benennenden Behörden aufgenommen werden, sich nach besten Kräften um eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen zu bemühen.

Zur Vereinfachung der Anwendung des Abkommens sollte in Artikel 10 die Bestimmung aufgenommen werden, dass der Ausschuss nur dann über die Anerkennung oder die Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen beschließen muss, wenn die Anerkennung oder Aussetzung der Anerkennung von der anderen Vertragspartei angefochten worden ist.

Zur Vereinfachung der Anwendung des Abkommens sollte in Artikel 11 ein einfacheres Verfahren zur Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung, zur Änderung des Tätigkeitsbereichs oder zur Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen vorgesehen werden.

Im Hinblick auf eine transparentere Anwendung des Abkommens sollte in Artikel 12 die Verpflichtung aufgenommen werden, alle Änderungen einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei benennenden Behörden und zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen –

haben vereinbart, das Abkommen wie folgt zu ändern:

Artikel 1

Änderung des Abkommens

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 wird die Formulierung „Stellen in Anhang 1“ durch „gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden „anerkannte Konformitätsbewertungsstellen“ genannt)“ ersetzt.

ii) In Absatz 2 wird die Formulierung "Stellen in Anhang 1“ durch „anerkannten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Bestimmung der Bedeutung der in diesem Abkommen verwendeten allgemeinen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von ISO und IEC festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.“

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ursprung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die unter dieses Abkommen fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung.“

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen

Die Vertragsparteien anerkennen, dass Konformitätsbewertungsstellen, die nach den in Artikel 11 festgelegten Verfahren anerkannt wurden, die Voraussetzungen für die Durchführung der Konformitätsbewertung erfüllen.“

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Benennende Behörden

1. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der benannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen verfügen.

2. Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen befolgen die benennenden Behörden, vorbehaltlich des entsprechenden Abschnitts IV des Anhangs 1, die allgemeinen Benennungsgrundsätze des Anhangs 2. Für die Rücknahme der Benennung, die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Benennung richten sich die benennenden Behörden nach denselben Grundsätzen.“

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Formulierung „für die Benennung der in Anhang 1 aufgeführten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ durch „für die Benennung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 erster Unterabsatz wird der Satzteil „in Anhang 1 aufgeführten und der Zuständigkeit dieser Vertragspartei unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ in „der anerkannten und der Zuständigkeit dieser Vertragspartei unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ geändert.

ii) In Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird der Wortlaut „und an den Vorsitzenden des Ausschusses“ gestrichen.

iii) In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz angefügt: „Eine solche Aussetzung wird in die gemeinsame Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, aufgenommen.“

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 2 wird die Formulierung „für die Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten und in Anhang 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen“ durch „für die Benennung der anerkannten und ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.

ii) In Absatz 3 wird der Satzteil „die in Anhang 1 aufgeführten Konformitätsbewertungsstellen“ durch „die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt: „Die benennenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise zusammenarbeiten.“

9. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Der Ausschuss äußert sich zu allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen. Er ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

a) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 7,

b) die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach Artikel 8,

c) die Entscheidung über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurde,

d) die Entscheidung über die Rücknahme einer Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurde,

e) die Prüfung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertragsparteien einander nach Artikel 12 notifizieren, zwecks Bewertung der Auswirkungen auf das Abkommen und Änderung der betroffenen Abschnitte des Anhangs 1.“

10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

1. Für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen gilt in Bezug auf die in den einschlägigen Kapiteln in Anhang 1 festgelegten Anforderungen folgendes Verfahren:

a) Die Vertragspartei, die eine Konformitätsbewertungsstelle anzuerkennen wünscht, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich einen entsprechenden Beschlussvorschlag. Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen.

b) Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder erhebt keinen Einspruch innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags, so ist die Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 5 zu betrachten.

c) Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist von sechzig Tagen schriftlich Einspruch, so gilt Artikel 8.

2. Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder aussetzen oder die Aussetzung der Anerkennung widerrufen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich und schriftlich über ihren Beschluss sowie über den Zeitpunkt dieses Beschlusses. Rücknahme, Aussetzung oder Widerruf einer Aussetzung treten am Tag des Beschlusses in Kraft. Eine Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung ist in der gemeinsamen Liste der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, anzugeben.

3. Eine Vertragspartei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Für eine Ausweitung bzw. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 bzw. des Artikels 11 Absatz 2.

4. Eine Vertragspartei kann in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz einer anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden Konformitätsbewertungsstelle in Frage stellen. In diesem Fall findet Artikel 8 Anwendung.

5. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, müssen von den Vertragsparteien nicht anerkannt werden. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Rücknahme ihrer Anerkennung ausgestellt wurden, werden weiterhin von den Vertragsparteien anerkannt, es sei denn, die benennende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie für ungültig erklärt. Die Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit die zuständige benennende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.“

11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 2 wird nach „und notifiziert der anderen Vertragspartei“ „schriftlich“ eingefügt.

ii) Nach Absatz 2 wird ein Absatz 2 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder zuständigen Behörden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird nach den eigenen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Artikel 3

Sprachenregelung

1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in spanischer, dänischer, deutscher, griechischer, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2. Dieses Abkommen und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen werden schnellstmöglich in die estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprache übersetzt. Der Ausschuss ist ermächtigt, diese Sprachfassungen zu genehmigen. Sobald diese Sprachfassungen genehmigt worden sind, ist ihr Wortlaut in gleicher Weise wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen verbindlich.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft | Für die Europäische Gemeinschaft |

Unterzeichnet in Bern am | Unterzeichnet in Brüssel am |

[1] 2002/309/EG, Euratom; ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].