Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Maßnahmen Deutschlands zur vorübergehenden Einschränkung der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie Bt 176) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG /* KOM/2005/0167 endg. */
Brüssel, den 26.4.2005 KOM(2005) 167 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Maßnahmen Deutschlands zur vorübergehenden Einschränkung der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie Bt 176) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Was das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais ( Zea mays L. Linie Bt 176) betrifft, so wurde mit der Entscheidung 97/98/EG der Kommission vom 23. Januar 1997 gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates das Inverkehrbringen dieses Produkts genehmigt. 2. Am 5. Februar 1997 erteilten die Behörden Frankreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts. 3. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG, durch die die Richtlinie 90/220/EWG ersetzt wurde, unterliegen Anmeldungen des Inverkehrbringens genetisch veränderter Organismen, bei denen die Verfahren bis zum 17. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen waren, den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG. 4. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG unterrichteten die deutschen Behörden die Kommission am 28. Februar sowie am 2. März und 4. April 2000 über ihre Entscheidung, die Verwendung und den Verkauf des betreffenden genetisch veränderten Mais vorübergehend einzuschränken und teilte die Gründe für diese Entscheidung mit 5. Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses stellten die von Deutschland unterbreiteten Informationen keine relevanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die nicht bereits bei der ursprünglichen Bewertung der Unterlagen berücksichtigt worden wären und eine Überarbeitung der früheren Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel zu diesem Produkt erforderlich machen würden. 6. Am 9. Januar sowie auch am 9. und 17. Februar 2004 übermittelte Österreich der Kommission zusätzliche Informationen zur Begründung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Maislinie Bt 176. 7. Nach Ansicht des Europäischen Amtes für Lebensmittelsicherheit stellten die von Österreich unterbreiteten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maislinie Bt 176 erforderlich machen. 8. Unter diesen Umständen muss die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG eine Entscheidung nach den Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 dieser Richtlinie treffen, wobei bei einer Bezugnahme auf diesen Absatz die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 gelten. 9. Da nach Ansicht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses, des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel und des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses sowie des EFSA das Produkt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, hat die Kommission einen Entwurf für eine Entscheidung ausgearbeitet, in der Deutschland aufgefordert wird, seine Maßnahmen betreffend die Maislinie Bt 176 aufzuheben. 10. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wurde dem nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschuss der Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt. 11. Der Ausschuss hat nach seiner Anhörung am 29. November 2004 keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die Kommission nach Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten und das Europäische Parlament zu unterrichten hat. 12. Nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG kann der Rat gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen etwaigen Standpunkts, innerhalb der Frist von drei Monaten, die in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser dreimonatigen Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Maßnahmen Deutschlands zur vorübergehenden Einschränkung der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais ( Zea mays L . Linie Bt 176) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 97/98/EG der Kommission vom 23. Januar 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais ( Zea Mays L. ) mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[2] wurde das Inverkehrbringen dieses Produkts genehmigt. (2) Am 5. Februar 1997 erteilten die zuständigen Behörden Frankreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts. (3) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG, durch die die Richtlinie 90/220/EWG[3] ersetzt wurde, unterliegen Anmeldungen des Inverkehrbringens genetisch veränderter Organismen, bei denen die Verfahren bis zum 17. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen waren, den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG. (4) Am 28. Februar sowie am 2. März und 4. April 2000 unterrichtete Deutschland die Kommission über seine Entscheidung, die Verwendung und den Verkauf des betreffenden genetisch veränderten Mais vorübergehend einzuschränken, und teilte gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG die Gründe für diese Entscheidung mit. (5) Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses stellten die von Deutschland unterbreiteten Informationen keine relevanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die nicht bereits bei der ursprünglichen Bewertung der Unterlagen berücksichtigt worden wären und eine Überarbeitung der früheren Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu diesem Produkt erforderlich machen würden. (6) Am 9. Januar 2004 sowie am 9. und 17. Februar 2004 übermittelte Österreich der Kommission zusätzliche Informationen zur Begründung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Maislinie Bt 176, die direkte Auswirkungen auf die wissenschaftliche Bewertung der derzeitigen einzelstaatlichen Maßnahmen Deutschlands haben. (7) Nach Ansicht des Europäischen Amtes für Lebensmittelsicherheit stellten die von Österreich unterbreiteten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maislinie Bt 176 erforderlich machen. (8) Angesichts dieser Umstände gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Produkt eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt. (9) Deutschland sollte die entsprechenden Maßnahmen deshalb aufheben. (10) Der nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 29. November 2004 und in Einklang mit dem in Artikel 30 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme zu dem mit dem Vorschlag für eine Entscheidung der Kommission vorgelegten Maßnahmenentwurf abgegeben. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen Deutschlands zur Einschränkung der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais, dessen Inverkehrbringen durch die Entscheidung 97/98/EG genehmigt wurde, sind im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG nicht gerechtfertigt. Artikel 2 Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens 20 Tage nach ihrer Mitteilung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den […] 2005. Im Namen des Rates Der Präsident
[1] ABl. L 106 vom 17.04.2001, S. 1.
[2] ABl. L 31 vom 01.02.1997, S. 69.
[3] ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.