Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Maßnahmen Österreichs zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L. Linie T25) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG /* KOM/2005/0161 endg. */
Brüssel, den 26.4.2005 KOM(2005) 161 endgültig . Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Maßnahmen Österreichs zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais ( Zea mays L . Linie T25) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG . (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Was das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais ( Zea mays L. Linie T25) betrifft, so wurde mit der Entscheidung 98/293/EG der Kommission vom 22. April 1998 gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates das Inverkehrbringen dieses Produkts genehmigt. 2. Am 3. August 1998 erteilten die Behörden Frankreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts. 3. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG, durch die die Richtlinie 90/220/EWG ersetzt wurde, unterliegen Anmeldungen des Inverkehrbringens genetisch veränderter Organismen, bei denen die Verfahren bis zum 17. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen waren, den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG. 4. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/220/EWG unterrichteten die österreichischen Behörden die Kommission am 8. Mai 2000 über ihre Entscheidung, die Verwendung und den Verkauf des betreffenden genetisch veränderten Mais vorübergehend zu verbieten und teilte die Gründe für diese Entscheidung mit. 5. Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses stellten die von Österreich unterbreiteten Informationen keine relevanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die nicht bereits bei der ursprünglichen Bewertung der Unterlagen berücksichtigt worden wären und eine Überarbeitung der ursprünglichen Stellungnahme zu diesem Produkt erforderlich machen würden. 6. Am 9. Januar und 17. Februar 2004 übermittelte Österreich der Kommission zusätzliche Informationen zur Begründung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Maislinie T25. 7. Nach Ansicht des Europäischen Amtes für Lebensmittelsicherheit stellten die von Österreich unterbreiteten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maislinie T25 erforderlich machen und deshalb ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Produkts in Österreich rechtfertigen würden. 8. Unter diesen Umständen muss die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EWG eine Entscheidung nach den Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 dieser Richtlinie treffen, wobei bei einer Bezugnahme auf diesen Absatz die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 gelten. 9. Da nach Ansicht des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses und des EFSA das Produkt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, hat die Kommission einen Entwurf für eine Entscheidung ausgearbeitet, in der Österreich aufgefordert wird, seine Maßnahmen betreffend die Maislinie T25 aufzuheben. 10. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wurde dem nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschuss der Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt. 11. Der Ausschuss hat nach seiner Anhörung am 29. November 2004 keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die Kommission nach Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen zu unterbreiten und das Europäische Parlament zu unterrichten hat. 12. Nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG kann der Rat gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen etwaigen Standpunkts, innerhalb der Frist von drei Monaten, die in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser dreimonatigen Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Maßnahmen Österreichs zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais ( Zea mays L . Linie T25) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 23Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 98/293/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais ( Zea mays L. Linie T25) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates[2] wurde das Inverkehrbringen dieses Produkts genehmigt. (2) Am 3. August 1998 erteilten die Behörden Frankreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts. (3) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG, durch die die Richtlinie 90/220/EWG[3] ersetzt wurde, unterliegen Anmeldungen des Inverkehrbringens genetisch veränderter Organismen, bei denen die Verfahren bis zum 17. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen waren, den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG. (4) Am 8. Mai 2000 unterrichtete Österreich die Kommission über seine Entscheidung, die Verwendung und den Verkauf des betreffenden genetisch veränderten Mais vorübergehend zu verbieten, und teilte gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG die Gründe für diese Entscheidung mit. (5) Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses stellten die von Österreich unterbreiteten Informationen keine relevanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die nicht bereits bei der ursprünglichen Bewertung der Unterlagen berücksichtigt worden wären und eine Überarbeitung der ursprünglichen Stellungnahme zu diesem Produkt erforderlich machen würden. (6) Am 9. Januar und sowie am 9. und am 17. Februar 2004 übermittelte Österreich der Kommission zusätzliche Informationen zur Begründung der einzelstaatlichen Maßnahmen für die Maislinie T25. (7) Nach Ansicht des Europäischen Amtes für Lebensmittelsicherheit stellten die von Österreich unterbreiteten Informationen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maislinie T25 erforderlich machen und deshalb ein Verbot der Verwendung und des Verkaufs dieses Produkts in Österreich rechtfertigen würden. (8) Angesichts dieser Umstände gibt es keinen Grund zur Annahme, dass das Produkt eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt. (9) Österreich sollte die entsprechenden Maßnahmen deshalb aufheben. (10) Der nach Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss hat nach Anhörung am 29. November 2004 und in Einklang mit dem in Artikel 30 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren keine Stellungnahme zu dem mit dem Vorschlag für eine Entscheidung der Kommission vorgelegten Maßnahmenentwurf abgegeben. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen Österreichs zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais, dessen Inverkehrbringen durch die Entscheidung 98/293/EG genehmigt wurde, sind im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG nicht gerechtfertigt. Artikel 2 Österreich ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung spätestens 20 Tage nach ihrer Mitteilung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den […] 2005. Im Namen des Rates Der Präsident
[1] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
[2] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 30.
[3] ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.