52005PC0146(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark /* KOM/2005/0146 endg. - CNS 2005/0056 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 18.04.2005

KOM(2005) 146 endgültig

2005/0056 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Politischer und rechtlicher Rahmen

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an Titel IV EG-Vertrag. Gemeinschaftsrechtsakte, die u.a. im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen angenommen werden, sind daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist ein solcher Gemeinschaftsrechtsakt. Da das Vereinigte Königreich und Irland von ihrem Recht auf Teilnahme Gebrauch gemacht haben, gilt diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Die Verordnung Nr. 1348/2000 spielt eine wichtige Rolle für das Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen, da Letztere auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung verfahrenseinleitender oder gleichwertiger Schriftstücke verweist[1]. Die Verordnung Nr. 44/2001 gilt ebenfalls für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Sie ändert und aktualisiert das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Alle Mitgliedstaaten einschließlich Dänemarks sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens. Die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 44/2001 in Dänemark führt zu einer höchst unbefriedigenden rechtlichen Situation, da Dänemark und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen haben. Dies stellt einen Rückschritt dar, wenn man bedenkt, dass vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen einheitlich in allen Mitgliedstaaten galt. Die derzeitige Situation beeinträchtigt damit die Einheitlichkeit und Rechtssicherheit der Gemeinschaftsnormen.

Dänemark bekundete mehrmals sein Interesse an einer Teilnahme an der neuen Regelung aufgrund der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1348/2000. Nach eingehenden Diskussionen erklärte sich die Kommission bereit, Parallelabkommen mit Dänemark auszuhandeln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Diese Lösung stellt eine Ausnahme dar und gilt nur für einen Übergangszeitraum, die Teilnahme Dänemarks an der Gemeinschaftsregelung erfolgt gänzlich im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Bürger und die Pflichten Dänemarks sind mit den Pflichten aller anderen Mitgliedstaaten identisch, um sicherzustellen, dass in Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten Vorschriften gleichen Inhalts gelten.

Angesichts dieser Ausgangslage war die Kommission der Auffassung, dass die Ausdehnung der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1348/2000 im Gemeinschaftsinteresse liegt. Das Abkommen zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 44/2001 auf Dänemark ist Gegenstand eines anderen Ratsbeschlusses. Die Kommission vertrat insbesondere die Ansicht, dass bei einer Ausdehnung der Verordnung Nr. 44/2001 auf Dänemark durch ein Parallelabkommen angesichts der engen Verbindung der beiden Rechtsakte auch die Verordnung Nr. 1348/2000 auf Dänemark ausgedehnt werden müsse.

Die Kommission legte am 28. Juni 2002 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss zweier Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 44/2001 und der Verordnung Nr. 1348/2000 auf Dänemark vor.

Der Rat beschloss am 8. Mai 2003, die Kommission ausnahmsweise zur Aushandlung eines Abkommens mit Dänemark zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 auf Dänemark nach dem Völkerrecht zu ermächtigen.

2. Verhandlungsergebnisse

Die Kommission nahm gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates Verhandlungen über das Parallelabkommen zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen auf Dänemark auf. Dabei achtete sie sorgfältig darauf, dass die Rechte und Pflichten Dänemarks aus dem Abkommen den Rechten und Pflichten der anderen Mitgliedstaaten entsprechen.

Als Ergebnis enthält das Parallelabkommen insbesondere folgende Vorschriften:

- Geeignete Regeln über die Rolle des Gerichtshofs zur Sicherstellung der einheitlichen Auslegung des durch das Parallelabkommen zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Rechtsakts;

- ein Verfahren, das es Dänemark ermöglicht, künftige Änderungen des Basisrechtsakts durch den Rat und künftige, gemäß Artikel 202 EG-Vertrag erlassene Durchführungsmaßnahmen anzunehmen;

- eine Klausel, nach der das Abkommen als beendet gilt, wenn Dänemark es ablehnt, derartige künftige Änderungen und Durchführungsmaßnahmen anzunehmen;

- Vorschriften zur Präzisierung der Pflichten Dänemarks bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittstaaten über Bereiche, die in den Anwendungsbereich des Parallelabkommens fallen;

- die Möglichkeit der Kündigung des Parallelabkommens durch Mitteilung an die anderen Vertragsparteien.

3. Schlussfolgerungen

Angesichts des positiven Verhandlungsabschlusses schlägt die Kommission dem Rat vor, folgende zwei Beschlüsse anzunehmen:

Erstens einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark;

und zweitens einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000[3] für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2) Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der genannten Verordnung auf Dänemark auszuhandeln.

(3) Die Kommission hat ein solches Abkommen mit dem Königreich Dänemark im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(6) Das am 17. Januar 2005 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person oder die Personen zu benennen, die ermächtigt ist bzw. sind, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Dänemark vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

2005/0056 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Absatz c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000[6] für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2) Die Kommission hat ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der genannten Verordnung auf Dänemark abgeschlossen.

(3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss …/.../EG des Rates vom …. am ..... 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(4) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(6) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

dem Königreich Dänemark

über

die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelss achen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft", einerseits und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

nachstehend "Dänemark", andererseits,

1. IN DEM WUNSCH, die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verbessern und zu beschleunigen,

2. IN DER ERWÄGUNG, dass die Übermittlung zu diesem Zweck direkt zwischen den von den Vertragsparteien benannten örtlichen Stellen erfolgen soll,

3. IN DER ERWÄGUNG, dass eine schnelle Übermittlung den Einsatz aller geeigneten Mittel erfordert, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung der empfangenen Schriftstücke mit dem Inhalt der versandten Schriftstücke zu beachten sind,

4. IN DER ERWÄGUNG, dass das zu übermittelnde Schriftstück aus Sicherheitsgründen mit einem Formblatt versehen sein muss, das in der Sprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache auszufüllen ist,

5. IN DER ERWÄGUNG, dass die Möglichkeit der Ablehnung der Zustellung von Schriftstücken zur Wahrung der Wirksamkeit dieses Abkommens auf Ausnahmefälle beschränkt werden sollte,

6. IN DER ERWÄGUNG, dass das mit Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 erstellte Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[7] noch nicht in Kraft getreten ist und dass die Kontinuität der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss des Übereinkommens gewahrt werden sollte,

7. IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen im Wesentlichen in die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten[8] (nachstehend „die Zustellungsverordnung“) übernommen wurde,

8. GESTÜTZT auf das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll über die Position Dänemarks“), gemäß dem die Zustellungsverordnung für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

9. IN DEM WUNSCH, dass die Zustellungsverordnung sowie künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollen,

10. IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkommen, die den Anwendungsbereich der Zustellungsverordnung berühren oder ändern könnten,

11. IN DEM WUNSCH, dass Dänemark von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommen beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Zustellungsverordnung und dieses Abkommens von Bedeutung ist,

12. IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,

13. IM HINBLICK darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

14. IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte, und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten,

15. IM HINBLICK darauf, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Fragen zur Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur Entscheidung vorlegen können, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

16. IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark zu denselben Bedingungen wie andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit erhalten sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung dieses Abkommens vorzulegen,

17. IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die Zustellungsverordnung und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen,

18. IN DER ERWÄGUNG, dass es möglich sein sollte, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Fragen betreffend die Erfüllung der Pflichten aus diesem Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Verfahren vor dem Gerichtshof zu befassen,

19. IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sollte Dänemark im Fall der Nichterfüllung der Pflichten durch einen Mitgliedstaat in der Lage sein, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags anzurufen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Ziel

1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (nachstehend „die Zustellungsverordnung“) und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.

2. Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.

3. Die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.

ARTIKEL 2

Zusammenarbeit bei der Zustellung von Dokumenten

1. Die diesem Abkommen beigefügte Zustellungsverordnung, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 17 dieser Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die Angaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung mitgeteilt werden, sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.

2. Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 25 der Verordnung genannten Zeitpunkts.

ARTIKEL 3

Änderungen der Zustellungsverordnung

1. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Zustellungsverordnung. Etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

2. Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnungen teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.

3. Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

4. Geht aus der Mitteilung hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, muss darin außerdem festgestellt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

5. Ist in der Mitteilung angegeben, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, gelten folgende Regeln:

1. Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnungen oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Kraft.

2. Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.

6. Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark umgesetzt worden sind (siehe Absätze 4 und 5), schafft gegenseitige Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnungen gelten sodann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.

7. Für den Fall, dass

3. Dänemark seine Entscheidung, die Änderungen nicht umzusetzen, mitteilt, oder

4. Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt, oder

5. die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen gemäß Absatz 5 in Kraft treten,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, wenn die Situation gemäß Buchstabe c vorliegt, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

8. Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 4

Durchführungsbestimmungen

1. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Zustellungsverordnung. Gemäß Artikel 17 angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

2. Im Falle der Annahme von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 17 der Verordnung werden diese Dänemark mitgeteilt. Unmittelbar nachdem Dänemark Kenntnis von diesen Durchführungsbestimmungen erhalten hat, oder binnen 30 Tagen danach teilt es der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung bzw. Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit.

3. In der Mitteilung wird festgestellt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4. Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen bilden sodann Teil dieses Abkommens.

5. Für den Fall, dass

6. Dänemark seine Entscheidung, die Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt, oder

7. Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

6. Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

7. Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.

8. Dänemark teilt der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a und 19 der Zustellungsverordnung mit. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben gemeinsam mit den entsprechenden Angaben der anderen Mitgliedstaaten. Das Handbuch und das Glossar gemäß Artikel 17 enthalten auch die Angaben über Dänemark.

ARTIKEL 5

Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die Zustellungsverordnung haben

1. Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft in Ausübung ihrer Außenzuständigkeit auf der Grundlage der Zustellungsverordnung geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

2. Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.

3. Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Übereinkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.

ARTIKEL 6

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Auslegung des Abkommens

1. Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Zustellungsverordnung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, dies ebenfalls tun müsste.

2. Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Zustellungsverordnung und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.

3. Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist nicht anwendbar auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten.

4. Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung bezüglich der Auslegung aller Bestimmungen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, stellt, Bemerkungen vorzulegen.

5. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

6. Bei einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Zustellungsverordnung hat, kann Dänemark der Kommission mitteilen, dass es beschlossen hat, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.

7. In diesem Fall gilt das Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.

8. Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 7

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Einhaltung des Abkommens

1. Ist die Kommission der Auffassung, dass Dänemark seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt, kann sie beim Gerichtshof Klage erheben.

2. Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.

3. Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.

ARTIKEL 8

Räumlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.

ARTIKEL 9

Beendigung des Abkommens

1. Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks (siehe Artikel 7 des Protokolls) keinen Gebrauch mehr machen will.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

3. Ersuchen, die übermittelt wurden, bevor das Übereinkommen gemäß Absatz 1 oder 2 beendet wird, sind davon nicht berührt.

ARTIKEL 10

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifikation des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

ARTIKEL 11

Echtheit des Wortlauts

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

[1] Siehe Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

[7] ABl C 261 vom 27.8.1997, S. 1. Zeitgleich zur Erstellung des Übereinkommens nahm der Rat den erläuternden Bericht zum Übereinkommen (s. S. 26 dieses Amtsblatts) zur Kenntnis.

[8] ABl. C 160 vom 30.6.2000, S. 37.